Beschluss
OVG 1 S 99.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1106.1S99.19.00
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Leitsätze
Wird im Verfassungsschutzbericht über eine verfassungsfeindliche Bestrebung berichtet, die durch ein nachdrückliches Unterstützen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) und Satz 2 BVerfSchG zum Ausdruck kommt, ist im Bericht klarzustellen, ob eigene verfassungsfeindliche Ziele verfolgt werden oder lediglich für einen Personenzusammenschluss gehandelt wird, der seinerseits verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2019 teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Verfassungsschutzbericht 2018 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form mit der Maßgabe zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, dass der Antragsteller im Registeranhang nicht selbst als extremistische Gruppierung, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aufgeführt wird, sondern als Unterstützer einer solchen Gruppierung.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird im Verfassungsschutzbericht über eine verfassungsfeindliche Bestrebung berichtet, die durch ein nachdrückliches Unterstützen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) und Satz 2 BVerfSchG zum Ausdruck kommt, ist im Bericht klarzustellen, ob eigene verfassungsfeindliche Ziele verfolgt werden oder lediglich für einen Personenzusammenschluss gehandelt wird, der seinerseits verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.(Rn.16) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2019 teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Verfassungsschutzbericht 2018 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form mit der Maßgabe zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, dass der Antragsteller im Registeranhang nicht selbst als extremistische Gruppierung, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aufgeführt wird, sondern als Unterstützer einer solchen Gruppierung. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2018 (im Folgenden: Verfassungsschutzbericht 2018) wendet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die teilweise Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zur Unterlassung zu verpflichten, den Verfassungsbericht 2018 zu verbreiten, soweit der Antragsteller darin genannt wird, als unbegründet abgelehnt. Auf der Grundlage im Einzelnen festgestellter tatsächlicher Verbindungen zwischen dem Antragsteller und dem Rote Hilfe e.V. ist die Kammer „bei der gebotenen Gesamtbetrachtung“ zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller „zur Struktur des Rote Hilfe e.V.“ gehöre und es sich bei ihm um eine „extremistische Gruppierung“ handle, die „verfassungsfeindliche Ziele“ verfolge. Denn der Antragsteller unterstütze den Rote Hilfe e.V. nachdrücklich in dessen verfassungsfeindlichen Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 BVerfSchG). Die dagegen gerichteten Einwände greifen nur teilweise durch. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Bewertung im Verfassungsschutzbericht 2018, er gehöre zur Struktur des Rote Hilfe e.V. Er meint, er sei von dem Rote Hilfe e.V. weder weisungsabhängig noch gebe es zwischen beiden Vereinen Absprachen über die Ausrichtung des Archivs. Der Rote Hilfe e.V. nehme auch nicht in sonstiger Form Einfluss. Durch die auf den Rote Hilfe e.V. zurückgehende Gründungsinitiative könne nicht belegt werden, dass er - der Antragsteller - ein Teil des Rote Hilfe e.V. sei. Ebenso wenig könne dies aus dem Namenszusatz „Rote-Hilfe-Archiv“, der gemeinsamen Nutzung von Räumen und Telefonanlage oder aus finanzieller Förderung abgeleitet werden. Dieser Argumentation liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Strukturbegriff zugrunde, wie ihn der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht verwendet haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, ist eine Strukturzugehörigkeit nicht erst dann anzunehmen, wenn durch beherrschende Weisungs- und Willensbildungseinflüsse eine dem vereinsrechtlichen Begriff der „Teilorganisation“ gleichkommende organisatorische Eingliederung des Antragstellers in den Rote Hilfe e.V. vorliegt (vgl. zum Teilorganisationsbegriff: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 18). Vielmehr beschreibt der Begriff lediglich allgemein die Einbindung des Antragstellers in die Arbeitsweise und das Gesamtsystem des Rote Hilfe e.V. Damit ist der Begriff nach Auffassung des Senats nicht in einem organschaftlichen Sinne als auf die innere, vereinsrechtliche Organisation des Vereins beschränkt zu verstehen, sondern als ein System, dessen Elemente in bestimmter Weise miteinander verknüpft sind, so dass sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein erkennbares gemeinsames Ganzes ergeben (vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 10. September 2019 - 10 B 3484/19 - juris Rn. 24). Unter Anlegung dieses Maßstabs greift der Hinweis nicht, der Antragsteller und der Rote Hilfe e.V. seien voneinander unabhängige Rechtspersönlichkeiten. Vielmehr reicht aus, dass der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen organisatorisch und inhaltlich in mehreren Bezügen eng mit dem Rote Hilfe e.V. verbunden ist. Angesichts dessen ist die Einschätzung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, der Antragsteller und der Rote Hilfe e.V. seien Teile eines gemeinsamen Ganzen, das durch den Roten Hilfe e.V. so hinreichend geprägt ist, dass von einer „Struktur der RH“ gesprochen werden könne (vgl. ebenso VG Hannover, Beschluss vom 10. September 2019 - 10 B 3484/19 - juris Rn. 26). Die vom Verwaltungsgericht dargelegten, mehrschichtigen Verbindungen beider Vereine hat die Beschwerde nicht entkräften können. a) Auch wenn die Gründung des Antragstellers von Einzelpersonen des Rote Hilfe e.V. vorgenommen worden ist, wurde die Gründung vom obersten Organ des Roten Hilfe e.V., der Bundesdelegiertenversammlung, initiiert und beschlossen und die Gründungsabsicht dem Registergericht von der Bundesgeschäftsstelle des Rote Hilfe e.V. unter Beifügung eines Satzungsentwurfs mitgeteilt. Hierdurch wird offenbar, dass der Rote Hilfe e.V. maßgebliches Interesse an der Gründung des Antragstellers hatte und treibende Kraft war. b) Dass es sich bei den von dem Rote Hilfe e.V. zur Verfügung gestellten Unterlagen nur um einen Teil der im Archiv des Antragstellers zusammengefassten Unterlagen handelt, die durch historische Vorgänge zu anderen Rote Hilfe Vereinigungen, zur Verfolgung der radikalen Linken, der sozialen Bewegung und der Arbeiterbewegung, durch sog. „Dachbodenfunde“ und die Übernahme von Archivbeständen Dritter ergänzt werden, steht der strukturellen Zugehörigkeit des Antragstellers zum Rote Hilfe e.V. nicht entgegen. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass das von dem Rote Hilfe e.V. selbst ursprünglich für eigene Zwecke angelegte „Rote-Hilfe-Archiv“ seine Funktion nicht dadurch verliere, dass es dem neu gegründeten Antragsteller als Grundlage leihweise überlassen worden sei. Schon der Umstand, dass es sich um eine Leihe handelt, spricht dafür, dass der Antragsteller die Leihgabe nicht bloß aufbewahren, sondern mit den anderen Archivunterlagen fortführen soll. Entsprechend seiner Zwecksetzung soll der Antragsteller sammeln, aufbereiten und auswerten, um neben der Beschäftigung mit anderen Rote Hilfe Organisationen jedenfalls auch die Auseinandersetzung mit der eigenen spezifischen Geschichte des Rote Hilfe e.V. zu ermöglichen. Dieses eigene Interesse des Rote Hilfe e.V. wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch die Geschichte anderer Organisationen dokumentiert wird. c) Der Umstand, dass der Antragsteller auf Antrag von dem Rote Hilfe e.V. finanziell unterstützt wird, steht der Strukturzugehörigkeit ebenfalls nicht entgegen. Es ist nicht entscheidend, dass sich der Antragsteller - wie zahlreiche andere Vereine - (auch) mit Fremdmitteln finanziert. Die wiederholte finanzielle Förderung, die sowohl durch regelmäßige Geldzuwendungen als auch durch die mietfreie Mitnutzung des Göttinger Hauses und der dortigen Telefonanlagen erfolgt, zeigt jedoch, dass der Rote Hilfe e.V. ein erhebliches Eigeninteresse an der Arbeit und dem Bestand des Antragstellers hat. Schließlich weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass auch der Standort der finanziellen Zuwendungen an den Antragsteller im Finanzbericht 2018 des Roten Hilfe e.V. ein Indiz für die besondere strukturelle Nähe des Antragstellers zum Roten Hilfe e.V. ist. So wird die Zuwendung nicht etwa unter einem allgemeinen Titel „Förderung von Archiven“ bzw. „Externe Projekte“ (Titel 402) geführt, sondern unter einem namentlichen Titel (Titel 409), der systematisch zwischen den Rote Hilfe Ortsgruppen (Titel 408) und den Kosten für die Bundesdelegiertenversammlung (Titel 410) angeordnet ist. Eine völlige finanzielle Abhängigkeit von dem Roten Hilfe e.V. ist nicht erforderlich. Soweit der Antragsteller hervorhebt, das Hans-Litten-Archiv werde im Mitgliederrundbrief 2/2019 des Rote Hilfe e.V. unter der Rubrik „Polit- bzw. Kontaktressorts“ aufgeführt, ist dem - wie die Beschwerde selbst einräumt – jedenfalls eine punktuelle politische Zusammenarbeit zu entnehmen. Eine solche Zusammenarbeit widerspricht einer strukturellen Zugehörigkeit nicht. Der verwendete Oberbegriff „Ressort“, der regelmäßig für fest umrissene Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche innerhalb einer Institution verwendet wird (vgl. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/ressort), ist vielmehr ein Indiz für eine strukturelle Verflechtung. So führt der Rote Hilfe e.V. die zu seinen Kernaufgaben gehörende „Gefangenenbetreuung“ unter derselben Rubrik. Im Übrigen enthält der Mitgliederrundbrief auch das Protokoll zur Sitzung des Bundesvorstandes am 23./24. Februar 2019 in Göttingen. Danach beschloss der Bundesvorstand unter dem Ordnungspunkt „Polit- und Kontakt-Ressorts“ nicht nur „ein Budget für Arbeiten im HLA“, sondern entschied „für die Sichtung und Erschließung von derzeit vorhandenen Materialen“ auch über einen „Werksvertrag“, wobei der „Vorstand des HLA … die genauen Beschäftigungsmodalitäten, wenn möglich nicht prekär, mit dem Bundesvorstand abstimmen“ soll (Seite 10 des Mitgliederrundbriefs 2/2019). Gerade eine solche Mitsprache des Bundesvorstands des Rote Hilfe e.V. spricht für dessen nicht unerhebliche Einflussnahme auf den Antragsteller und damit für eine strukturelle Einbindung. 2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass der Antragsteller selbst gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG Gegenstand des Verfassungsschutzberichtes sein kann. Die Annahme, beim Antragsteller lägen eigene Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG vor, weil er für den Rote Hilfe e.V. handle, indem er ihn im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG nachdrücklich unterstütze, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Rote Hilfe e.V. um eine linksextremistische verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG handelt. Auch den rechtlichen Maßstab, den das Verwaltungsgericht für ein nachdrückliches Unterstützen angewandt hat (Seite 10 BA), zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Sie wendet jedoch ein, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tätigkeiten könnten ein „Handeln für den Rote Hilfe e.V.“ nicht belegen. Zwischen dem Antragsteller und dem Rote Hilfe e. V. bestünden keine strategisch-inhaltlichen Verbindungen und personelle Verbindungen würden weder vom Verfassungsschutzbericht noch vom erstinstanzlichen Beschluss angeführt. Die erwähnten Vortragsveranstaltungen, bei denen es sich im Wesentlichen um Lesungen des Buches „Helft den Gefangenen in Hitlers Kerkern“ handele, seien nicht vom Antragsteller organisiert worden. Außerdem würden die Vortragsveranstaltungen zur Arbeit des Antragstellers nicht allein von dem Rote Hilfe e. V. bzw. seinen Ortsgruppen organisiert, sondern von einer Vielzahl von anderen Gruppen und Organisationen angefragt. Die Bewerbung des vom Antragsteller herausgegebenen und von einem seiner Mitglieder verfassten Buches „Helft den Gefangenen in Hitlers Kerkern“ auf der Internetseite des Rote Hilfe e.V. erfolge nicht an „prominenter“ Stelle, sondern über eine Verlinkung zum „Literaturvertrieb“ und dem dortigen Unterpunkt „Geschichte der Roten Hilfe“. Dort sei erkennbar, dass nicht allein der Antragsteller zur Historie der Roten Hilfe Organisationen publiziere, sondern auch andere Personen. Nur zwei von 41 Rote Hilfe Ortsgruppen mit eigener Internetpräsenz enthielten einen Link zur Homepage des Antragstellers. Er selbst führe in seiner Internetpräsenz keine Verlinkung zur Homepage des Rote Hilfe e. V.. Auf seiner Homepage sei keine der vom Rote Hilfe e. V. herausgegebenen Zeitungen dokumentiert. Die angeführten Zeitungen der „Roten Hilfen“ seien Zeitungen anderer historischer Roter Hilfen, von denen es insbesondere in der Weimarer und der NS-Zeit mehrere Organisationen gegeben habe. Das Zurverfügungstellen solcher Dokumente und die Beschäftigung mit u.a. der Geschichte des Rote Hilfe e. V. im historischen archivarischen Sinne sei keine Unterstützung in dessen mutmaßlichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Jedenfalls sei die Archivierung von Materialien des Rote Hilfe e.V. (neben zahlreichen anderen Materialen) keine Unterstützung von besonderem Gewicht. Im Übrigen könne sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des 2005 gegründeten Antragstellers nicht auf ein 2011 veröffentlichtes Interview stützen, um die dortige Aussage auf ein 2016 erschienenes Buch zu beziehen. Eine nachdrückliche Unterstützung erfordere auch quantitativ mehr als nur eine Publikation im Laufe der 14-jährigen Existenz des Antragstellers, die nur in weniger als zehn Vortragsveranstaltungen vorgestellt worden sei. Dieses Vorbringen führt zu keiner Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Unterstützungstätigkeiten des Antragstellers sind sowohl qualitativ als auch quantitativ hinreichend. Der Antragsteller räumt mit seinem Beschwerdevorbringen ein, dass Lesungen und Vortragsveranstaltungen bei und mit verschieden Ortsgruppen des Rote Hilfe e.V. stattgefunden haben. Dabei handelt es sich offenbar um ein weiterhin (unregelmäßig) wiederkehrendes Veranstaltungsformat. So wird etwa auf der Homepage der Ortsgruppe Göttingen auf einen entsprechenden, gemeinsam mit dem Antragsteller und dem Verein antifaschistischer Kultur e.V. organisierten Vortragsabend am 23. Februar 2020 hingewiesen (vgl. https://goettingen.rote-hilfe.de/). Dass Lesung und Vortrag auch von anderen Gruppen angefragt werden, ist vorliegend ohne Belang. Die Vorträge befördern jedenfalls die Arbeit und die Ziele des Rote Hilfe e.V., dessen Interesse an dieser Tätigkeit sich darin widerspiegelt, dass er auf seiner Homepage für die Publikation wirbt, ohne dass es entscheidend auf die Augenfälligkeit des genauen Werbungsortes ankommt. Schon aus der Gründungsgeschichte des Antragstellers ergibt sich, dass der Rote Hilfe e. V. die Dokumente zu früheren Rote Hilfe Organisationen als für seine eigene Geschichte relevant ansieht, weil er sie jedenfalls politisch als seine Vorgängerorganisation begreift. Auch die arbeitsteilige Aufgabenbewältigung, wonach der Antragsteller die historische Aufarbeitung übernimmt, unterstützt den Rote Hilfe e. V., denn er müsste diese Auswertung sonst selbst betreiben. Dabei geht es dem Antragsteller nicht nur um ein gleichsam neutrales Sammeln und Vorhalten historischer Vorgänge, sondern er verbindet damit nach seinem Selbstverständnis - wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf das Interview zutreffend festgestellt hat - die politische Zielsetzung, die aufgearbeitete Historie „für die Kämpfe der Gegenwart zu nutzen …“, um „gerade junge GenossInnen“ davon zu „begeistern, dass die Wurzeln der Roten Hilfe in den großen Kämpfen der 1920er und 1930er Jahre liegen.“ Dass dieses Interview aus 2011 stammt und der Antragsteller 2005 gegründet wurde, schmälert nicht die Aussagekraft des Interviews. Vielmehr spricht der Umstand, dass dieses Selbstverständnis des Antragstellers sechs Jahre nach seiner Gründung ausdrücklich betont wird, dafür, dass die Zielsetzung fort gilt. Dass der Antragsteller daneben möglicherweise auch noch andere „eigene(n), vom ‘Rote Hilfe e.V.‘ unabhängige Ziele und Zwecke“ verfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl das Archivieren und Aufarbeiten selbst als auch die mit der Auswertung verbundene politische Bewerbung ist für den Rote Hilfe e.V. strukturell förderlich. Die Anzahl der - ohnehin weiter durchgeführten - Buchlesungen ist nicht entscheidend. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller mit seiner Arbeit selbst keine verfassungsfeindliche Absicht oder Ziele verfolgt, denn § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG setzt für die Beobachtung der Verhaltensweisen von Personen, die für eine Personenzusammenschluss handeln, keinen einschränkenden subjektiven Tatbestand voraus, sondern lässt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands genügen. Weder ist eine verfassungsfeindliche Absicht vorausgesetzt noch Vorsatz oder schuldhaftes Handeln, da die von Verfassungsschutzbehörden zu beobachtenden Gefahren nicht nur von Personen ausgehen, die wissentlich und willentlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, sondern auch von Personen, die dies objektiv tun, ohne es zu erkennen (Roth in: Schenke/Graulich/Roth, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BVerfSchG § 4 Rn. 39, 42, 44 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09 – BVerwGE 122, 275 ff. Rn. 69). 3. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner den Antragsteller zwar im Registeranhang des Verfassungsschutzberichtes 2018 als verfassungsfeindliche Bestrebung aufnehmen. Da der Antragsgegner den Antragsteller jedoch als Berichtsgegenstand im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) und Satz 2 BVerfSchG erfasst hat, ohne dabei darzulegen und zu belegen, dass der Antragsteller selbst eigene verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, ist insoweit im Registeranhang klarzustellen, dass der Antragsteller lediglich als Unterstützer einer Gruppierung aufgenommen worden ist, die ihrerseits verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).