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Beschluss

1 L 375/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0108.VG1L375.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (VG 1 K 376/23) verpflichtet, den im Verfassungsschutzbericht 2022 in Bezug auf den Antragsteller zu 1) veröffentlichten Text: „Bemerkenswert war darüber hinaus eine Aussage in einer Freitagspredigt, in der die Muslimbruderschaft explizit als eine Organisation bezeichnet wurde, an der man sich orientieren solle.“ zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) trägt der Antragsgegner zu 10%. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsteller zu 1) zu 45% und der Antragsteller zu 2) zu 50%. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (VG 1 K 376/23) verpflichtet, den im Verfassungsschutzbericht 2022 in Bezug auf den Antragsteller zu 1) veröffentlichten Text: „Bemerkenswert war darüber hinaus eine Aussage in einer Freitagspredigt, in der die Muslimbruderschaft explizit als eine Organisation bezeichnet wurde, an der man sich orientieren solle.“ zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) trägt der Antragsgegner zu 10%. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsteller zu 1) zu 45% und der Antragsteller zu 2) zu 50%. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners für das Jahr 2022. Der Antragsteller zu 1) ist der Trägerverein der K...Moschee in Berlin-S.... Der Antragsteller zu 2) ist der Vorsitzende des Antragstellers zu 1) und der Imam der K...Moschee, der dort im Jahr 2022 Predigten hielt und Islamunterricht erteilte. In dem am 27. Juni 2023 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners für das Jahr 2022 wird in der Rubrik „Islamismus“ unter der Überschrift „Salafistische Moscheevereine und salafistische Prediger“ Folgendes ausgeführt: „Neben der großen Bedeutung elektronischer Kommunikation und sozialer Medien für die Verbreitung salafistischer Propaganda spielen salafistische Moscheen in Berlin weiterhin eine wichtige Rolle für die Szene, insbesondere als Vernetzungs- und Trefforte. Hervorzuheben sind weiterhin zwei Einrichtungen, die von Salafisten dominiert sind. ,K...‘ Auch im Berichtsjahr kam es wiederholt zu Aussagen, die die salafistische Ausrichtung des ,K...‘ in S... belegen. Vor allem die Abgrenzung der Muslime von der übrigen als ungläubig empfundenen (deutschen) Gesellschaft wird hierbei gefordert. Es wird die für den Salafismus typische dichotome Sprache verwendet und ein ausgeprägtes Freund-Feind-Schema sichtbar. Hierbei wird bezüglich der Ungläubigen (,Kuffar‘) von den Feinden Allahs gesprochen. Zudem wird dem Westen pauschal eine Feindschaft gegenüber dem Islam und Doppelmoral unterstellt. Der Westen wolle den Muslimen ihre dekadenten und verdorbenen Werte aufdrücken und den Islam dadurch korrumpieren. Nach außen ist der ,K...‘ um ein moderates Bild bemüht. Der Verein ist in sozialen Netzwerken aktiv und präsentiert sich dort betont modern und offen. Die Moschee bietet ein breites Angebot für Kinder und Jugendliche, das explizit auf die Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen ausgelegt ist. So wurde dort im April beispielsweise ein Freitagsgebet extra für Kinder angeboten. Speziell an weibliche Jugendliche richten sich die Angebote der ,K... Youth Academy for Girls‘. Dort soll Mädchen das ,richtige‘ Religionsverständnis vermittelt werden. Den Eltern wird die Veranstaltung unter dem Titel 'Bewahre die Werte deiner Tochter & schütze ihre Identität' beworben. Bemerkenswert war darüber hinaus eine Aussage in einer Freitagspredigt, in der die Muslimbruderschaft explizit als eine Organisation bezeichnet wurde, an der man sich orientieren solle. Die Vernetzung mit Politik und Gesellschaft sei demnach die zu präferierende Methode, um die eigenen Ziele zu erreichen. Folgerichtig konnten gemeinsame Veranstaltungen der ,K... Moschee‘ bzw. des Vereins mit muslimischen Organisationen, die nicht dem Salafismus zugerechnet werden, festgestellt werden. Dabei handelt es sich um ein Novum, da es ein Grundpfeiler der salafistischen Ideologie ist, sich von allen nicht-salafistischen Gruppen abzugrenzen.“ Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 forderten die Antragsteller den Antragsgegner auf, diese Ausführungen zu unterlassen, weil der Bericht unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalte und es auch keine anderen Hinweise darauf gebe, dass die Antragsteller salafistische Bestrebungen verfolgten. Dies lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. August 2023 ab und berief sich zur Begründung darauf, dass für alle im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Aussagen Erkenntnisse vorlägen, die deren Richtigkeit belegten. Mit ihrem am 6. September 2023 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und ihrer zugleich erhobenen Klage (VG 1 K 376/23) verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Zu Begründung führen sie Folgendes aus: Die in der Moschee gehaltenen Predigten würden ausschließlich durch den Antragsteller zu 2) als deren Imam verfasst, auch wenn die Predigten in deutscher Übersetzung gelegentlich durch andere Personen verlesen würden. Durch die Bezugnahme auf die Predigten im Verfassungsschutzbericht sei er damit als deren Urheber für eine Vielzahl von Personen erkennbar und damit betroffen, auch wenn er, anders als der Antragsteller zu 1), nicht namentlich erwähnt werde. Der Antrag sei daher hinsichtlich beider Antragsteller zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Sie verfolgten keine salafistischen Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die Äußerungen in den Predigten und im Islamunterricht des Antragstellers zu 2), in denen er sich unter anderem mit der unterschiedlichen Bewertung normabweichenden Verhaltens von Muslimen und Nicht-Muslimen durch die Mehrheitsgesellschaft befasse, seien von den Grundrechten auf Meinungsäußerungs- und Religionsfreiheit gedeckt. Der Antragsgegner gebe diesen Äußerungen einen anderen Sinngehalt, indem er sie aus dem Zusammenhang reiße, beispielsweise soweit der Antragsteller den Begriff der Ungläubigen („Kuffar“) verwendet habe, denn hierbei habe es sich lediglich um ein wörtliches Zitat aus dem Koran gehandelt, dem keine abwertende Bedeutung zukomme. Auch zum „heiligen Krieg“ („Jihad“) habe der Antragsteller zu 2) nie aufgerufen, sondern nur dazu referiert, aus welchen Gründen ein solcher in der Vergangenheit als gerechtfertigt angesehen worden sei. Sie verhielten sich daher nicht verfassungswidrig und forderten auch nicht zu einem solchen Verhalten auf. Es sei auch unzutreffend, dass der Antragsteller zu 2) in einer Predigt am 14. Januar 2022 zum Thema „Erwerb von Wissen“ die Muslimbruderschaft als Organisation bezeichnet habe, an der man sich orientieren solle. Die Quelle, auf die der Antragsgegner sich insoweit berufe, sei fehlerhaft. Tatsächlich habe der Antragsteller zu 2) an jenem Tag eine Predigt zu einem anderen Thema gehalten, in der an keiner Stelle eine dementsprechende Äußerung gefallen sei. Soweit der Antragsgegner sich darauf berufe, dass die Antragsteller nicht nachgewiesen hätten, dass diese andere Predigt, die im Internet abrufbar sei, tatsächlich am 14. Januar 2022 gehalten worden sei, bzw. dass an jenem Tag nicht sowohl diese Predigt als auch die im Verfassungsschutzbericht in Bezug genommene Predigt gehalten worden sei, verkenne er – abgesehen davon, dass an Freitagen traditionell nur eine Predigt gehalten werde – die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, die allein dem Antragsgegner obliege. Der Antragsteller zu 1) beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Verfassungsschutzbericht 2022 zu verbreiten, solange es dort heißt (soweit unterstrichen): „Neben der großen Bedeutung elektronischer Kommunikation und sozialer Medien für die Verbreitung salafistischer Propaganda spielen salafistische Moscheen in Berlin weiterhin eine wichtige Rolle für die Szene, insbesondere als Vernetzungs- und Trefforte. Hervorzuheben sind weiterhin zwei Einrichtungen, die von Salafisten dominiert sind. ,Furkan Zentrum‘/,Furkan e. V.‘ Auch im Berichtsjahr kam es wiederholt zu Aussagen, die die salafistische Ausrichtung des ,Furkan e. V.‘ in Neukölln belegen. Vor allem die Abgrenzung der Muslime von der übrigen als ungläubig empfundenen (deutschen) Gesellschaft wird hierbei gefordert. Es wird die für den Salafismus typische dichotome Sprache verwendet und ein ausgeprägtes Freund-Feind-Schema sichtbar. Hierbei wird bezüglich der Ungläubigen (,Kuffar‘) von den Feinden Allahs gesprochen. Zudem wird dem Westen pauschal eine Feindschaft gegenüber dem Islam und Doppelmoral unterstellt. Der Westen wolle den Muslimen ihre dekadenten und verdorbenen Werte aufdrücken und den Islam dadurch korrumpieren. Nach außen ist der ,Furkan e. V.‘ um ein moderates Bild bemüht. Der Verein ist in sozialen Netzwerken aktiv und präsentiert sich dort betont modern und offen. Die Moschee bietet ein breites Angebot für Kinder und Jugendliche, das explizit auf die Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen ausgelegt ist. So wurde dort im April beispielsweise ein Freitagsgebet extra für Kinder angeboten. Speziell an weibliche Jugendliche richten sich die Angebote der,Furkan Youth Academy for Girls‘. Dort soll Mädchen das 'richtige' Religionsverständnis vermittelt werden. Den Eltern wird die Veranstaltung unter dem Titel 'Bewahre die Werte deiner Tochter & schütze ihre Identität' beworben. Bemerkenswert war darüber hinaus eine Aussage in einer Freitagspredigt, in der die Muslimbruderschaft explizit als eine Organisation bezeichnet wurde, an der man sich orientieren solle. Die Vernetzung mit Politik und Gesellschaft sei demnach die zu präferierende Methode, um die eigenen Ziele zu erreichen. Folgerichtig konnten gemeinsame Veranstaltungen der,Furkan Moschee‘ bzw. des Vereins mit muslimischen Organisationen, die nicht dem Salafismus zugerechnet werden, festgestellt werden. Dabei handelt es sich um ein Novum, da es ein Grundpfeiler der salafistischen Ideologie ist, sich von allen nicht-salafistischen Gruppen abzugrenzen.“ Der Antragsteller zu 2) beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Verfassungsschutzbericht 2022 zu verbreiten, solange es dort heißt (soweit unterstrichen): „Bemerkenswert war darüber hinaus eine Aussage in einer Freitagspredigt, in der die Muslimbruderschaft explizit als eine Organisation bezeichnet wurde, an der man sich orientieren solle. Die Vernetzung mit Politik und Gesellschaft sei demnach die zu präferierende Methode, um die eigenen Ziele zu erreichen. Folgerichtig konnten gemeinsame Veranstaltungen der,Furkan Moschee‘ bzw. des Vereins mit muslimischen Organisationen, die nicht dem Salafismus zugerechnet werden, festgestellt werden. Dabei handelt es sich um ein Novum, da es ein Grundpfeiler der salafistischen Ideologie ist, sich von allen nicht-salafistischen Gruppen abzugrenzen.“ Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Die Anträge seien bereits unzulässig, weil sie die Sache vollständig vorwegnehmen bzw. keine zeitliche Grenze für das begehrte Unterlassen enthalten würden, zu dem im Wege einstweiliger Anordnung nur vorläufig verpflichtet werden könne. Der Antrag des Antragstellers zu 2) sei darüber hinaus deshalb unzulässig, weil er weder im Bericht namentlich erwähnt werde noch anderweitig identifizierbar sei, denn im Berichtszeitraum hätten sich auch andere Personen als Prediger betätigt. Die Anträge seien im Übrigen unbegründet, weil die Antragsteller salafistische und damit verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgten. Die salafistische Ideologie sei durch ein dichotomes Weltbild bzw. durch ein ausgeprägtes Freund-Feind-Schema geprägt, das die Menschen in „wahre Muslime“ einerseits und „Ungläubige“ andererseits unterteile, wobei Letztere in menschenwürdefeindlicher Weise abgelehnt und abgewertet würden. Dementsprechend kreise die Gedankenführung des Antragstellers zu 2), der den Antragsteller zu 1) nach außen hin präsentiere, um die Vorstellung eines unversöhnlichen Gegensatzes von Rechtgläubigen, die den einzig wahren Weg beschreiten würden, und Ungläubigen („Kuffar“), die dem Islam feindlich gegenüberstünden. Der Antragsteller zu 2) beklage in diesem Zusammenhang regelmäßig ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Muslimen und Nichtmuslimen. Der westlichen Gesellschaft werde durch den Antragsteller zu 2) zudem moralische Verkommenheit unterstellt und die Fähigkeit abgesprochen, Gut und Böse zu unterscheiden, wobei die verwendete Sprache wiederholt aggressiv-abwertend sei. Der Antragsteller zu 2) habe sich schließlich am 14. Januar 22 in einer Predigt zum Thema „Erwerb von Wissen“ in der im Verfassungsschutzbericht beschriebenen Weise zu der Vorbildfunktion der radikal-islamistischen Muslimbruderschaft geäußert. Es bestehe kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der dem zugrundeliegenden Quellenmeldung zu zweifeln. Die Antragsteller hätten demgegenüber schon nicht nachgewiesen, dass an jenem Tag tatsächlich eine Predigt zu einem anderen Thema gehalten worden sei bzw. dass diese Predigt nicht zusätzlich zu der im Verfassungsschutzbericht in Bezug genommenen gehalten worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mangels Antragsbefugnis unzulässig. Ihm kann der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen. Ein solcher Unterlassungsanspruch steht nur demjenigen zu, der durch eine Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde, die sich mit ihm als Individuum befasst. Die Erkennbarkeit ist zwar auch dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Dafür kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dabei genügt es grundsätzlich, wenn er für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 10). Der Betroffene muss aber immer durch die Angaben in der Publikation selbst erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 / 1 BvR 755/98, juris). Bei Anlegung dieses Maßstabes scheitert der Antrag des Antragstellers zu 2) schon daran, dass eine Berichterstattung zu seiner Person völlig unterbleibt. Der Antragsteller wird im Verfassungsschutzbericht weder namentlich genannt, noch wird dort ausdrücklich erwähnt, dass der Imam der K...-Moschee für sämtliche der dort gehaltenen Predigten, die im Verfassungsschutzbericht in Bezug genommen werden, verantwortlich sei. Im Gegenteil halten unstreitig auch andere Personen Predigten in der K...-Moschee, auch wenn es sich nach der Darstellung der Antragsteller lediglich um die Wiedergabe der deutschen Übersetzungen der durch den Antragsteller zu 2) in arabischer Sprache verfassten Predigten handeln soll. Dies ist jedoch für die Frage der Erkennbarkeit des Antragstellers zu 2) unerheblich, denn nach außen treten diese Personen gleichfalls als Sprachrohr des Antragstellers zu 1) auf. Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist demgegenüber als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Bei Auslegung des – ausdrücklich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten – Antrages, an dessen wörtliche Fassung das Gericht nach § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO nicht gebunden ist, ergibt sich, dass mit diesem nicht ein Begehren verfolgt werden soll, das über das mit der zeitgleich erhobenen Klage verfolgte Ziel hinausgeht, auch wenn der Antrag in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt wird. Vielmehr wird deutlich, dass der Antragsteller mit dem Antrag lediglich das Interesse verfolgt, bis zu einer Entscheidung im parallel geführten Hauptsacheverfahren seine Rechte vorläufig zu sichern. Der Antragsteller zu 1) ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die ausdrücklich auf ihn bezogenen Ausführungen im Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners für das Jahr 2022 möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, auf das er sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 - VG 1 L 308/21, juris), verletzt zu sein, und daher einen Anspruch auf Unterlassung dieser Beeinträchtigung zu haben. Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist aber nur teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Betroffene – wie vorliegend der Antragsteller zu 1) – eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2022 - VG 1 L 304/22, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Dem Antragsteller zu 1) steht zwar ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund zur Seite. Der Verfassungsschutzbericht hat nicht lediglich die Funktion, die Öffentlichkeit über die dort genannten, als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen zu informieren. Deren Aufnahme in den Bericht beinhaltet vielmehr zugleich eine Warn- und Abwehrfunktion, mit der auch eine gewisse Sanktionswirkung verbunden ist. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht ist daher dazu geeignet, Betroffene nachhaltig zu stigmatisieren (vgl. zu Funktionen und Auswirkungen eines Verfassungsschutzberichts: Murswiek, „Der Verfassungsschutzbericht - das scharfe Schwert der streitbaren Demokratie. Zur Problematik der Verdachtsberichterstattung“, NvWZ 2004, 769). Diese Wirkungen wären durch eine Richtigstellung erst im Klageverfahren nicht mehr rückgängig zu machen, so dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Der Antragsteller zu 1) hat jedoch einen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Verbreitung bzw. teilweise Löschung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2022 nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang glaubhaft gemacht. Als Grundlage für das Begehren des Antragstellers zu 1) kommt nur der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Betroffenen voraus. Diese Voraussetzungen sind hier nur im Hinblick auf die im Tenor in Bezug genommene Passage des Verfassungsschutzberichtes erfüllt, denn nur diese stellt sich als rechtswidrig dar; im Übrigen sind die Angaben gerechtfertigt. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung ist § 26 Satz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin (VSG Bln). Danach unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde des Antragsgegners die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 VSG Bln. Das sind u.a. solche, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln. Bestrebungen in diesem Sinne sind wiederum gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VSG Bln politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) oder Einzelpersonen, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Zu diesen Grundsätzen zählen nach § 6 Abs. 2 VSG Bln insbesondere das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft sowie die Menschenrechte. Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99, juris; zu Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c BVerfSchG vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09, juris). Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist dem Staat allerdings nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. März 2022 - VG 1 L 436/21, juris Rn. 11). Bei den in § 26 Satz 1 VSG Bln verwendeten Formulierungen „Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch den Antragsgegner der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. September 2016 - VG 1 K 71.15, juris). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit sowohl die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellung als auch die Richtigkeit der darauf gegründeten Wertungen einschließlich der Frage, ob diese die Qualifizierung als Bestrebung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln tragen. Hierbei ist eine wertende Gesamtbetrachtung der für den erfassten Zeitraum aussagekräftigen Erkenntnisse vorzunehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. September 2016 - VG 1 K 71.15, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99, juris Rn. 47 m.w.N.). Das staatliche Informationshandeln unterliegt dabei insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Willkürverbot. Mitgeteilte Tatsachen müssen daher zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (sog. Sachlichkeitsgebot, vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2023 - VG 1 L 590/22, juris Rn. 12 m.w.N.). Den Antragsgegner trifft insoweit die Glaubhaftmachungslast. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache, auf welcher der Verfassungsschutzbericht beruht, geht daher zu Lasten der veröffentlichenden Behörde und führt zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Feststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13/07, juris Rn. 41; Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 - VG 1 L 308/21, juris). Hieran gemessen erweisen sich die streitgegenständlichen Ausführungen im Verfassungsschutzbericht des Antragsgegners für das Jahr 2022 im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung als überwiegend rechtmäßig. Die im Verfassungsschutzbericht getroffenen Feststellungen, mit Ausnahme der im Tenor genannten, wahren insbesondere das Sachlichkeitsgebot, weil sie auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10, juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16, juris Rn. 27). Für die im Bericht geäußerte Einschätzung, der Antragssteller zu 1) verfolge salafistische und damit verfassungsfeindliche Bestrebungen, bestehen nach Auffassung der Kammer hinreichende Anhaltspunkte. Den durch den Antragsgegner in Bezug genommenen Quellen lassen sich zahlreiche Belege entnehmen, welche eine dementsprechende Einordnung des Antragstellers zu 1) rechtfertigen. Der Islamismus ist ein in der Politikwissenschaft und in den Medien gebrauchter Begriff, mit dem unterschiedliche Tendenzen im Islam der Gegenwart bezeichnet werden. Der Begriff Islamismus kann somit gesellschaftswissenschaftlich als zusammenfassende Bezeichnung für die islamische Spezifik des Fundamentalismus verstanden werden (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Islamismus- und Dschihadismus-Definitionen, Az: WD 1 - 3000 - 025/19, abzurufen unter: ). Bezeichnend für islamistische Strömungen ist die Annahme, dass die Religion des Islam nicht nur das Privatleben, sondern auch die Gesellschaft und das politische System prägen soll. Angestrebt wird also die Entstehung einer islamischen Gesellschaft und folglich eines islamischen Staates, in dem das Recht der Scharia angewandt wird (Bundeszentrale für politische Bildung, „Islamismus, Salafismus, Dschihadismus - Hintergründe zur Historie und Begriffsbestimmung“, abzurufen unter: ). Diese Annahme und die daraus resultierenden Bestrebungen widersprechen diametral den Grundwerten und Vorstellungen der Demokratie. In dem von Islamisten angestrebten Staat gibt es keine Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), keine Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und die Verantwortung der Regierung besteht nur gegenüber Gott. Ebenfalls werden den Menschen das freie Selbstbestimmungsrecht sowie weitere Menschenrechte abgesprochen. Der Salafismus stellt innerhalb des Islamismus eine extremistische Ideologie dar, für welche die konsequente Ausrichtung auf die von seinen Anhängern idealisierte islamische Frühzeit typisch ist. Die Bedeutung von Koran und Sunna legen die Salafisten besonders konservativ (wortwörtlich) und ihren Zwecken entsprechend aus. Man müsse die religiösen Gebote bis ins letzte Detail in der eigenen Lebensführung umsetzen, um als Muslimin beziehungsweise Muslim gelten zu können. Aus der Gewissheit heraus, den einzig wahren Islam zu vertreten, sehen sich Salafisten in einem permanenten Konflikt mit der sie umgebenden Gesellschaft. Sie grenzen sich zu großen Teilen von den anderen Muslimen und Nicht-Muslimen ab. Ein wichtiger Bestandteil des salafistischen Selbstverständnisses ist der sogenannte Takfirismus. Andere Muslime gelten hierbei als "Ungläubige" und werden aufgrund eines behaupteten Glaubensabfalls exkommuniziert (Bundeszentrale für politische Bildung, „Salafismus – was ist das überhaupt? Definitionen – Ideologiemerkmale – Typologisierungen“, abzurufen unter: ). Islamistisch und salafistisch ausgerichtete Äußerungen in diesem Sinne finden sich in zahlreichen Aussagen des Antragstellers zu 2), der nicht nur der Imam der K...-Moschee ist, sondern auch den Antragsteller zu 1) als Vorsitzender nach außen vertritt und repräsentiert. In einem am 10. April 2022 veröffentlichten Video (abzurufen unter r..., Transkription Bl. 61f. der Gerichtsakte) spricht der Antragsteller zu 2) unter anderem davon, dass die einzig wahre Glaubenslehre („aqida“) die des Propheten Muhammad sei. Diese sei – zur Wahrung der islamischen Identität – zu befolgen „in einer Zeit, in denen die Kinder der Muslime, außer jene, die Allah bewahrt, ihren Stolz und ihre Ehre darin sehen, irgendwelche Personen nachzuahmen, wie einen Fußballspieler, einen Sänger und eine Tänzerin.“ Diese gedankenlose Nachahmung bzw. „blinde Befolgung“ nichtreligiöser, „westlicher“ Werte führe nach dem Koran letztlich „durch das Loch eines Dabb“ (ein „stinkendes Wüstentier“). Es gebe tatsächlich „keine Ehre und keinen Erfolg und keine Glückseligkeit“ außer durch die Befolgung der „sunnah“ (der religiösen Verhaltensregeln) des Propheten Muhammad. Der Antragsteller zu 2) stellt so in für den Salafismus typischer Weise die – durch den Vergleich mit einem „stinkenden Wüstentier“ deutlich abgewertete – nicht-muslimische Welt der Welt der Muslime gegenüber. In einer am 16. April 2022 online gestellten Predigt (abrufbar unter r..., Transkription Bl. 63f. der Gerichtsakte) äußerte der Antragsteller zu 2) sich anlässlich des Eindringens israelischer Sicherheitskräfte in die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem am gleichen Tag in ähnlich abwertender Weise, die die nicht-muslimische und die muslimische Welt als einander feindlich gesonnen bzw. nicht miteinander vereinbar gegenüberstellt. So verhalte die internationale Gemeinschaft sich „heuchlerisch“ bzw. „wie eine Prostituierte“, wenn sie einerseits über Menschrechte spreche, aber andererseits schweige, wenn es um das gehe, „was in Palästina passiert“. Das „Blut der Muslime“ sei ihr unabhängig von der Herkunft der Betroffenen „gleichgültig“; wegen einer in Gefahr geratenen Katze mobilisiere sie hingegen Soldaten. Muslime würden „wie Insekten“, respekt- und würdelos behandelt, gedemütigt und erniedrigt. Dies sei „Heuchelei auf allen Ebenen“. Die islamische Gemeinschaft müsse sich angesichts dessen auf ihre althergebrachten Werte besinnen bzw. zu dem zurückkehren, was sie einst war. Selbst wenn dies Geduld und Opfer erfordere, werde so „der Sieg und die Ehre erlangt werden“. Diese Äußerungen mögen zwar, worauf der Antragsteller zu 1) sich berufen hat, der Meinungsäußerungsfreiheit unterfallen. Der Antragsgegner ist jedoch nach dem oben Gesagten nicht allein deshalb daran gehindert, auf derartige, auf eine extremistische Einstellung deutenden Erklärungen hinzuweisen. Anlässlich des Islamunterrichts am 22. Mai 2022 (abrufbar unter m... Transkription Bl. 103f., 125f. der Gerichtsakte) sprach der Antragsteller zu 2) in ähnlich abwertender und sich abgrenzender Weise über den in der westlichen Welt bzw. in der neuen globalen Weltordnung vorherrschenden Liberalismus und Säkularismus, der die christliche Religion ersetzt habe bzw. die Religion vom Leben trenne und den Menschen damit „zu einem Tier“ mache. Im Gegensatz hierzu sei allein der Islam die Religion, die dem Menschen zur Glückseligkeit im Diesseits und Jenseits verhelfe. Gegner des Islam würden dessen Anhängern jedoch ausschließlich den Wunsch unterstellen, durch die Anwendung der Scharia menschenfeindliche Maßnahmen durchsetzen zu wollen. Zudem äußerte sich der Antragsteller zu 2) – unter Auseinandersetzung mit Sure 41, Vers 19 des Koran („Am Tag, da die Feinde Allahs zum Höllenfeuer versammelt und in Reih und Glied aufgestellt werden“) – in diesem Zusammenhang zu den Ungläubigen, die die Existenz Gottes leugneten und daher seine Feinde seien und den Gläubigen mithin unversöhnlich und kämpferisch gegenüberstünden. Der Antragsteller zu 1) wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dass Antragsteller zu 2) das Wort „kuffar“ (Ungläubige), dem nicht stets eine abwertende Bedeutung zukomme, lediglich im Rahmen der Zitierung des Koranverses verwendet habe. Denn der Antragsteller zu 2) griff dieses Zitat im Folgenden auf, indem er seinem Auditorium die – rhetorische – Frage „Wer ist der Feind Gottes?“ stellte, um die darauf aus dem Publikum gegebene, erwartbare Antwort „Wer nicht an Gott glaubt!“ für sich stehen zu lassen. Ebenso verhält es sich mit der Frage des Antragstellers zu 2) „Wer nicht an Gott glaubt, wer die Zeichen Gottes leugnet, wer den Tag der Auferstehung leugnet, wie heißt er?“ und der darauf folgenden Antwort der Zuhörerschaft „Feind Gottes!“. Am 28. Juni 2022 stellte der Antragsteller zu 2) einen weiteren Beitrag online (m..., Transkription Bl. 72f., 107f. der Gerichtsakte), in dem er sich unter anderem dahingehend äußert, dass der „Jihad“, also der aus religiösen Gründen geführte militärische Kampf, zwar kein unmittelbares Ziel des Islam sei, aber eine Option, um die „Da’wa“, also die im Namen des Islam geführte missionarische Tätigkeit, gegen Angriffe von außen zu verteidigen. Anders als der Antragsteller zu 1) meint, bezogen sich diese – im Präsens gehaltenen – Erläuterungen des Antragstellers zu 2) zum einen nicht lediglich auf eine in der Vergangenheit vorherrschende, mittlerweile überholte Sichtweise, sondern auf die Gegenwart. Zum anderen hat der Antragsgegner, anders als der Antragsteller zu 1) meint, nicht geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2) aktiv zum „Jihad“ aufgerufen habe. Vielmehr hat sich der Antragsgegner lediglich auf die auch an dieser Stelle zum Ausdruck kommende Gedankenwelt des Antragstellers zu 2) bezogen, in der sich Muslime und Nicht-Muslime in einer – ggf. auch mit militärischen Mitteln zu führenden – Auseinandersetzung feindlich gesonnen gegenüberstehen, auch wenn der Jihad nach den Ausführungen des Antragstellers zu 2) nur gegenüber ungläubigen „Kämpfern“ gerechtfertigt ist, mit denen der Muslim sich „offiziell in einem Krieg“ befinde. Dem entsprechen im Übrigen auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu 2), der betont, dass die „Benimmregeln“ des Jihad es unter anderem verbieten würden, Frauen, Kinder und ältere Menschen zu töten. Derartige Regeln würden bei der Kriegsführung durch Nicht-Muslime jedoch nicht beachtet, beispielsweise in Palästina, wo Krankenhäuser bombardiert und Kinder ermordet würden. In einer am 14. November 2022 ausschnittweise online gestellten Predigt (abrufbar unter r..., Transkription Bl. 30f., 75f.) kritisierte der Antragsteller zu 2) ein aus seiner Sicht heuchlerisches Verhalten des „Westens“, der einerseits den Freiheitsgedanken betone und erwarte, dass man sich an die in nicht muslimisch geprägten Ländern herrschenden Regeln halte, andererseits aber die in muslimischen Ländern vorherrschenden Werte nicht akzeptiere und daher zu einem Boykott der Fußballweltmeisterschaft in Katar aufrufe, wo unter anderem der Konsum von Alkohol, ausschweifende Partys mit lauter Musik und Homosexualität verboten seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1) kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der durch den Antragsteller zu 2) auf arabisch verwendete Begriff „shudhudh aljinsi“ (wörtlich: sexuelle Abnormität) negativ konnotiert ist oder lediglich neutral „Homosexualität“ bedeutet. Denn entscheidend ist nicht dies, sondern die vom Antragsteller zu 2) herausgestellte, vorgebliche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Muslimen und Nicht-Muslimen, die abermals ein – für salafistisches Gedankengut typisches – dichotomes Weltbild befördert. In seinem Islamunterricht vom 22. November 2022 (abrufbar unter m..., Transkription Bl. 33f., 77f. der Gerichtsakte) machte der Antragsteller zu 2) ähnliche Ausführungen zu sogenannten „Klimaklebern“, deren Ziele gesellschaftlich akzeptiert seien, während es Muslimen verboten sei, in öffentlichen Gebäuden wie Universitäten oder Schulen zu beten, und mutmaßte, dass ein Muslim, der sich – aus Protestgründen bzw. um seinen religiösen Zielen zur Geltung zu verhelfen – auf der Fahrbahn einer Straße festklebe, voraussichtlich „direkt ins Gefängnis rein“ komme. Zudem kritisierte der Antragsteller zu 2) angeblich aktuelle Pläne einer politischen Partei, sexuellen Missbrauch von Kindern zu legalisieren („Heute traut sich eine Partei … in ihrem Wahlprogramm zu schreiben, dass … Pädophilie keine Straftat sein soll. … Sondern die wollen, dass das einfach zu einer normalen menschlichen Neigung etabliert wird. … Stell Dir vor, man will so was legalisieren.“), während ein Muslim, der seiner religiösen Überzeugung zur Geltung verhelfen wolle, sofort als „Salafist oder Muslimbruder“ stigmatisiert werde. Diese sei „Heuchelei, Doppelmoral vom Feinsten“. Diese einzelnen Aussagen des Antragstellers zu 2) mögen jede für sich genommen noch nicht ausreichen, um salafistische und damit verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers zu 1) zu belegen. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05, juris Rn. 4) zeichnen sie jedoch – insbesondere angesichts der wiederholten Kategorisierung von gläubigen Muslimen einerseits, die auf der Seite „des Guten“ stünden, und ungläubigen Nicht-Muslimen andererseits, die „das Böse“ repräsentierten und den Islam aktiv bekämpften – ein im oben dargestellten Sinne salafistisches Weltbild, das darauf abzielt, bei den Zuhörern ein Gefühl der Feindschaft und absoluter Unvereinbarkeit zwischen dem mit Ausschließlichkeitsanspruch vertretenen Islam und dem nichtgläubigen Rest der Gesellschaft zu etablieren. Die in dem Verfassungsschutzbericht in Bezug genommene, für salafistisches Gedankengut typische dichotome Sprache, die dem Schaffen eines Freund-Feind-Schemas dient, kommt in nahezu jeder der herangezogenen Quellen zum Ausdruck. Die oftmals emotional untermalten und abwertenden Äußerungen des Antragstellers zu 2) sind geeignet, bei den Zuhörern starke Abneigung, wenn nicht sogar Hassgefühle gegenüber den gesellschaftlichen und politischen Strukturen in Deutschland hervorzurufen. Muslimen wird dabei eine gewisse Opferrolle in der heutigen Gesellschaft zugeschrieben, aus der sie nur durch die strikte Befolgung der Prinzipien des Koran ausbrechen könnten. Die religiösen Gesetze werden als die einzigen, die man befolgen solle, und als mit den weltlichen Gesetzen zum Teil unvereinbar dargestellt. Die dargestellten Beiträge, Predigten und Unterrichtseinheiten sind auch Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln. Denn sie gehen über eine bloße Meinungsäußerung und kritische Polemik deutlich hinaus. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie darauf abzielen, in den Zuhörern eine bestimmte verfassungsfeindliche Weltsicht zu begründen und im eigenen Leben danach zu handeln. Hierdurch wird das Entstehen einer gegenüber den Verfassungswerten feindlich gestimmten Parallelgesellschaft gefördert sowie die Grundlage für eine weitere Radikalisierung geschaffen. Hierzu bedient sich der Antragsteller zu 1) einer sehr regen missionarischen Tätigkeit, indem er nicht nur regelmäßige religiöse Veranstaltungen mit Teilnehmerzahlen im dreistelligen Bereich, sondern auch viele Freizeitaktivitäten, auch für Kinder und Jugendliche, anbietet. Es kann daher offen bleiben, ob, wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf eine durch den Antragsteller zu 1) bestrittene Quellenmeldung (Bl. 73f. der Gerichtsakte) meint, in der K...Moschee am 14. Oktober 2022 nicht durch den Antragsteller zu 2), sondern durch eine andere Person (die der sogenannten „Generation Islam“ bzw. der Gruppierung Hizbu Tahrir zugehörig sein soll) eine Predigt gehalten wurde. In dieser soll nach der Quellenmeldung zum Ausdruck gebracht worden sein, dass die Liebe eines Muslims zu Allah die vollständige Unterwerfung unter die Gesetze des Islam erfordere, was aber nur in einem islamischen Staat und nicht im „Haus der Ungläubigen“ („dar-al-kufr“ – eine abwertende Umschreibung für die nichtmuslimische Mehrheitsgesellschaft) mit seinem pluralistischen, demokratischen System möglich sei. Ebenso kann offen bleiben, ob der Antragsteller zu 2), wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf eine weitere Quellenmeldung (Bl. 80f. der Gerichtsakte) angeführt hat, am 18. November 2022 eine Predigt zum Thema „Doppelmoral des Westens“ hielt und in dieser zum Ausdruck brachte, dass „der Westen“ sich als antidemokratisch, rassistisch und totalitär darstelle, indem er Katar als Gastgeberland der Fußballweltmeisterschaft 2022 seine Werte aufzudrücken versuche. Denn diese Quellen wären lediglich weitere Nachweise für die nach der Auffassung der Kammer bereits ausreichend belegten verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Antragstellers zu 1), die Gegenstand des Verfassungsschutzberichtes sind. Nicht glaubhaft machen konnte der Antragsgegner allerdings die im Verfassungsschutzbericht enthaltene konkrete Behauptung, die Muslimbruderschaft sei in einer Predigt als eine Organisation bezeichnet worden, an der man sich orientieren solle. Der Antragsgegner stützt seine dementsprechende Annahme auf die Meldung einer anonymen Quelle zur Freitagspredigt vom 14. Januar 2022, die das Thema „Erwerb von Wissen“ zum Gegenstand gehabt haben soll und in der der Antragsteller zu 2) ausgeführt habe, dass man sich den „Brüdern der Ihwani-Muslime“ anschließen müsse, die in der Politik stark vernetzt seien (Bl. 59f. der Gerichtsakte). Dieser Meldung ist der Antragsteller zu 1) mit der Erklärung entgegengetreten, dass die Freitagspredigt vom 14. Januar 2022 nicht das in der Quellenmeldung angegeben Thema gehabt habe, sondern dass das Thema der Predigt tatsächlich „Eine überraschende Studie wirft einen Schatten auf die Moscheen“ gelautet habe und dass in dieser Predigt die vom Antragsgegner behaupteten Äußerungen nicht gefallen seien. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller auf das Video einer durch den Antragsteller zu 2) gehaltenen Predigt Bezug genommen, das am betreffenden Tag live gestreamt wurde (r..., Transkription Bl. 38f. der Gerichtsakte). Die Angaben des Antragstellers zu 1) und des Antragsgegners stehen sich daher gegenüber, ohne dass eine der beiden Erklärungen plausibler und damit glaubhafter erschiene als die andere. Soweit der Antragsgegner sich darauf berufen hat, dass der Antragssteller nicht dargelegt habe, dass es sich bei der in dem Video zu sehenden Predigt tatsächlich um diejenige handele, die am 14. Januar 2022 gehalten worden sei, spricht hierfür zumindest dem ersten Anschein nach der Umstand, dass es sich ausweislich der Angaben auf der Website, auf der das Video abgerufen werden kann, um die Aufzeichnung eine Live-Streams von diesem Tag handelt. Soweit der Antragsgegner weiter geltend gemacht hat, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine, dass an diesem Tag noch eine zweite Predigt gehalten worden sei, die schließlich Gegenstand der Quellenmeldung geworden sei, spricht hiergegen zumindest, dass in der (ohnehin nur sehr knapp gefassten) Quellenmeldung nicht erwähnt wird, dass an jenem Tag zwei Predigten zu verschiedenen Themen gehalten wurden. Hiergegen spricht im Übrigen die unwidersprochene Erklärung des Antragstellers zu 1), in der K...-Moschee werde, der muslimischen Tradition entsprechend, freitags nur eine Predigt gehalten. Das damit hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptung bestehende „non liquet“ geht jedoch zu Lasten des Antragsgegners, der nach dem oben Gesagten die Glaubhaftmachungslast trägt. Durch die Berichterstattung über nicht ausreichend belegte Tatsachen hat der Antragsgegner einen rechtswidrigen Zustand geschaffen. Damit verletzt er die Rechte des Antragstellers zu 1) aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 3 GG. Da dieser Zustand mit der Bereitstellung des Verfassungsschutzberichtes zum Abruf im Internet noch andauert, kann der Antragsteller zu 1) verlangen, die Verbreitung der Berichterstattung nur noch mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die aus dem Tenor ersichtliche Passage zuvor gelöscht wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des Auffangstreitwertes für jeden der Anträge des Antragstellers zu 1) und 2) folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht angezeigt.