Urteil
1 K 12.15
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0907.1K12.15.0A
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Leitsätze
1. Das BfV darf im Einzelfall Auskunft einholen bei Kreditinstituten, zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren vorliegen.(Rn.16)
2. Bei der Tatbestandsvoraussetzung tatsächliche Anhaltspunkte für die bezeichneten schwerwiegenden Gefahren handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt.(Rn.22)
3. Es genügt, dass die von Deutschland aus feststellbaren Hilfen der Hizb Allah als gewaltanwendender Organisation objektiv vorteilhaft sind und sich für diese positiv auswirken.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das BfV darf im Einzelfall Auskunft einholen bei Kreditinstituten, zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren vorliegen.(Rn.16) 2. Bei der Tatbestandsvoraussetzung tatsächliche Anhaltspunkte für die bezeichneten schwerwiegenden Gefahren handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt.(Rn.22) 3. Es genügt, dass die von Deutschland aus feststellbaren Hilfen der Hizb Allah als gewaltanwendender Organisation objektiv vorteilhaft sind und sich für diese positiv auswirken.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist als allgemeine Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - zulässig (Urteil der Kammer vom 23. Mai 2013 - VG 1 K 194.11, juris Rn. 14 m. w. N.). Das Rehabilitationsinteresse des Klägers folgt aus der Verdächtigung, als ein der „Hizb Allah“ zuzurechnender Verein in Deutschland die internationale terroristische Vereinigung „Hizb Allah“ zu unterstützen. B. Die Klage ist unbegründet. Die gegen den Kläger angeordnete Maßnahme war rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Einholung der Auskünfte zum Kläger war § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BVerfSchG in der zum Zeitpunkt der Anordnung gültigen Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346). Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG (a. F.) darf das BfV im Einzelfall Auskunft einholen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Maßnahme ist formell (dazu I) und materiell (dazu II) nicht zu beanstanden. I. Nach § 8a Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG (a. F.) werden Anordnungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vom Behördenleiter oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Fall der - hier vorliegenden - Auskunft nach Nr. 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten des BfV gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat, § 8a Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG a. F. Danach war Herr S..., der nach Auskunft der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter 3 war und über die Befähigung zum Richteramt verfügt, zeichnungsbefugt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Die Beklagte hat auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ohne weiteres auch ihr ungünstige Umstände - beispielsweise die (zeitweise) Anwesenheit des Vizepräsidenten am Dienstsitz in Köln am 8. Februar 2013 im abgetrennten Verfahren VG 1 K 485.16 – vorgetragen, so dass ihre Angaben insgesamt als glaubhaft anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger angeregten Vorlage weiterer Nachweise, wie Examenszeugnissen nicht. Auf die weitere Frage, ob die Zeichnungsbefugnis nur im Falle der Abwesenheit der Hausleitung gegeben war, kommt es nach der alten Regelung des § 8a Abs. 4 Satz 2, 3 BVerfSchG nicht mehr an. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme im Übrigen bestehen nicht. Die Beteiligung der G 10-Kommission gem. § 8b Abs. 2 BVerfSchG (n. F.) für Kontostammdatenauskünfte ist erst mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) eingefügt worden. Zuvor unterrichtete das zuständige Bundesministerium die G 10-Kommission monatlich nur über Anordnungen nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BVerfSchG, § 8a Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG (a. F.) II. Es lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (dazu 1) schwerwiegender Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter (dazu 2) vor. Die Anordnung durfte sich gemäß § 8a Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG auch gegen den Kläger (dazu 3) richten. 1. Bei der Tatbestandsvoraussetzung „tatsächliche Anhaltspunkte“ für die bezeichneten schwerwiegenden Gefahren handelt es sich - wie auch bei einer Polizeigefahr - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (so ständige Rspr. der Kammer zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation aufgrund des Art. 10 Gesetzes: VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 - VG 1 K 225.11, juris Rn. 43; Urteil vom 1. März 2012 - VG 1 A 391.08, S. 12 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88, juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 20 A 348.81, NJW 1983, S. 2346; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OVG 1 N 91.09, S. 7). Der Wortlaut der Vorschrift des § 8a Abs. 2 BVerfSchG (a. F.) lässt das Bestehen einer Beurteilungsermächtigung nicht erkennen. Die Erwägungen zur vollen gerichtlichen Nachprüfung von G 10-Maßnahmen gelten für Maßnahmen nach dem BVerfSchG gleichermaßen. Der Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ ist wie auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 G10 weiter auszulegen als die entsprechenden Begriffe im Strafprozess- und Polizeirecht. Die Vorschrift wurde mit dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 12. Oktober 2006 eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung sollte im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, dass für die Auskunftsbefugnisse „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine schwerwiegende Gefahr für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter und nicht eine tatsächlich vorliegende schwerwiegende Gefahr erforderlich sind (vgl. BT-Drs. 16/2921, S. 14). Zum gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG, auf den der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung Bezug genommen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 C 22.09, juris Rn. 30 ausgeführt: „Das Tatbestandsmerkmal "tatsächlicher Anhaltspunkt" verlangt […] mehr als bloße Vermutungen. Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. hierzu auch: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 100, 313 ). Zur Annahme eines Verdachts kann ferner die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23 ).“ Nach diesen Maßstäben, die auf § 8a Abs. 2 BVerfSchG übertragbar sind, lagen hinsichtlich des Klägers im Zeitpunkt von Antragstellung und Anordnung ausreichend verdachtsauslösende Tatsachen vor. Es waren tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorhanden, der Kläger unterstütze als ein der „Hizb Allah“ zuzurechnender Verein in Deutschland die internationale terroristische Vereinigung „Hizb Allah“. Die im Antrag mitgeteilte Tatsache, dass das dem Kläger zwar nicht mehr offiziell, aber faktisch vorstehende Mitglied, dessen Namen die Beklagte in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang geschwärzt hat, Kontakte zur „Hizb Allah“-Führung im Libanon pflegte und von dieser Weisungen erhielt, reicht hierfür aus. Jenes Mitglied hat in dem mit ihm geführten Sicherheitsgespräch die Begleitung und Betreuung des zur „Hizb Allah“ gehörenden Landwirtschaftsministers des Libanon und des Leiters der Abteilung für Außenbeziehungen der „Hizb Allah“ im Libanon, der den Kläger während eines Aufenthalts in Deutschland besucht habe, bestätigt. Das BfV hat daraus den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, der besagte Vertreter des Klägers könne als ein Regionalfunktionär der „Hizb Allah“ bezeichnet werden, weil seine Funktion als Ansprechpartner für Repräsentanten der „Hizb Allah“ aus dem Libanon deutlich über ein Engagement in bzw. für einen örtlich begrenzt agierenden Verein hinausgehe. Dazu kommt, dass der Vertreter des Klägers in dem Sicherheitsgespräch ausgeführt hat, die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Klägers gehöre der „Hizb Allah“ an und auch der Kläger unterhalte Kontakte zur „Hizb Allah“-Zentrale. 2. Dieser Verdacht begründet eine schwerwiegende Gefahr für die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und für den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BVerfSchG. Die Beklagte hat hierzu auf der Grundlage der Verfassungsschutzberichte hinreichend ausgeführt, dass die von Deutschland aus feststellbaren finanziellen sowie logistischen Hilfen für die „Hizb Allah“ im Libanon den bewaffneten Kampf gegen Israel fördern. Zwar verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG Bestrebungen „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass die „Bestrebungen“ in Deutschland stattfinden müssen, nicht aber dass Gewalt in Deutschland eingesetzt werden muss. Es werden auch Organisationen und Personen erfasst, die sich im Inland ausschließlich politisch unterstützend zu Gunsten eines Personenzusammenschlusses betätigten, der Gewalt nur im Ausland verübt, und dadurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (so auch Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, §§ 3, 4 BVerfSchG Rn. 81 unter Bezugnahme auf BVerwGE 142, 132 Rn. 17). Es genügt daher, dass die von Deutschland aus feststellbaren Hilfen der „Hizb Allah“ als gewaltanwendender Organisation objektiv vorteilhaft sind und sich für diese positiv auswirken. Angesichts des auch mit terroristischen Mitteln geführten Kampfs gegen Israel, dessen Existenzrecht die „Hizb Allah“ bestreitet, ist von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von § 8a Abs. 2 BVerfSchG auszugehen. Die Gefährdung der auswärtigen Belange der ─ mit dem Staat Israel freundschaftlich verbundenen ─ Bundesrepublik Deutschland hierdurch liegt auf der Hand; ebenso, dass es sich zugleich um völkerverständigungswidrige Bestrebungen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG handelt. 3. Der Verdacht richtete sich auch gegen den Kläger. Zu Personen i. S. v. Abs. 3 gehören auch juristische Personen (Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a. a. O., § 8a BVerfSchG Rn. 23; BT-Drs. 16/2921, S. 15). 4. Schließlich sind die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung erfüllt. Die Maßnahme war insbesondere erforderlich, da nur über einen Antrag gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVerfSchG Informationen über Konten und die Kontoinhaber sowie über sonstige Berechtigte und am Zahlungsverkehr Beteiligte wie auch über Geldbewegungen und Geldanlagen des Klägers zu erlangen waren. Sonstige Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, bestehen nicht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes bis zur Trennung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auf 15.000,00 Euro und danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Am 8. April 2011 stellte das BfV beim Bundesministerium des Innern (BMI) einen Antrag auf Auskunftsersuchen nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes - BVerfSchG - zur Kontenüberwachung des Klägers. Der Antrag ist von Herrn S... unterzeichnet, der nach Auskunft der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter 3 war und über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Das BfV begründete den Antrag damit, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte schwerwiegender Gefahren für die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie für den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, vor. Der Kläger sei verdächtig, als ein der „Hizb Allah“ zuzurechnender Verein in Deutschland die internationale terroristische Vereinigung „Hizb Allah“ zu unterstützen. Die von § 8a Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG geforderte nachdrückliche Förderung schwerwiegender Gefahren als Voraussetzung für die geplanten Finanzermittlungen ergäben sich vor allem aus der Tatsache, dass die Leitungsebene des Vereins über einen langen Zeitraum hinweg von der Zentrale der „Hizb Allah“ in Beirut Weisungen entgegen genommen und umgesetzt habe. Nur über diesen Antrag sei es möglich, Auskünfte über die Konten und Kontoinhaber sowie Geldbewegungen und -anlagen des Klägers zu erhalten. Das BMI ordnete die Beschränkung am 12. Mai 2011 rückwirkend sowie zukünftig für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. August 2011 an. Das BfV teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2014 mit, dass gegen ihn unter anderem eine Beschränkungsmaßnahme nach dem BVerfSchG gerichtet war. Am 9. Januar 2015 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Kammer hat das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Überwachung und Aufzeichnung seiner Telekommunikation im Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis 25. Februar 2014 sei rechtswidrig gewesen und die Mitteilung der Überwachungsmaßnahmen sei verspätet erfolgt. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme nach dem BVerfSchG trägt der Kläger vor, der Abteilungsleiter Seeger habe den Antrag nicht unterzeichnen dürfen. Aus dem von der Beklagten eingereichten Terminkalender der Hausspitze gehe hervor, dass Präsident und Vizepräsident am 8. April 2011 ab 16.30 Uhr wieder im BfV in Köln gewesen seien. Für die Anordnung reiche nicht aus, dass das BfV ohne ausreichende Tatsachengrundlage vermutet habe, dass zwei Unterstützer des Klägers, von denen zumindest einer Zugang zu dem Konto des Klägers gehabt habe, mit der „Hizb Allah“ in engem Kontakt gestanden haben soll. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Beklagte nicht zur Einholung von Auskünften beim Bundeszentralamt für Steuern sowie bei Kreditinstituten/Finanzunternehmen gemäß Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2011 berechtigt war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Überwachungsmaßnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.