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Beschluss

OVG 1 S 55/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0619.1S55.20.00
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Leitsätze
1. Das Parteienprivileg schließt nicht aus, dass eine Partei, die nicht verboten ist, in staatlichen Publikationen als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird. Gegen hieraus entstehende faktische Nachteile ist die Partei durch Art. 21 Abs. 1 GG nicht per se geschützt.(Rn.19) 2. Dasselbe gilt für die Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten der Partei bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -).(Rn.19) 3. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG) liegen hinsichtlich des sog. Deutschlandplans der Jugendorganisation "Junge Alternative für Deutschland" der AfD vor und zwar bereits allein mit dem auf ethnischen Kriterien beruhenden Idealbild des autochthonen Deutschen, mit dem die eine unveränderliche Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in solche erster und zweiter Klasse vorgenommen wird. (Rn.31) (Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Parteienprivileg schließt nicht aus, dass eine Partei, die nicht verboten ist, in staatlichen Publikationen als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird. Gegen hieraus entstehende faktische Nachteile ist die Partei durch Art. 21 Abs. 1 GG nicht per se geschützt.(Rn.19) 2. Dasselbe gilt für die Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten der Partei bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -).(Rn.19) 3. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG) liegen hinsichtlich des sog. Deutschlandplans der Jugendorganisation "Junge Alternative für Deutschland" der AfD vor und zwar bereits allein mit dem auf ethnischen Kriterien beruhenden Idealbild des autochthonen Deutschen, mit dem die eine unveränderliche Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in solche erster und zweiter Klasse vorgenommen wird. (Rn.31) (Rn.36) Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerinnen gegen die Nennung der Antragstellerin zu 2. im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 (im Folgenden: Verfassungsschutzbericht 2019) wenden, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4Satz 3 und 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt hat. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. I. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Verfahren „ohne jeden erkennbaren Grund überhastet geführt und den Antragstellerinnen dadurch jedwede Möglichkeit genommen, ordnungsgemäß auf den Vortrag der Antragsgegnerin zu reagieren“, geht fehl. Soweit die Antragstellerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit sowie des Rechts auf ein faires Verfahren beanstanden, lässt sich der geltend gemachte vorläufige Unterlassungsanspruch damit nicht begründen. 1. a. Eine Gehörsverletzung von Seiten des Verwaltungsgerichts ist nicht dargelegt, denn hierzu hätte im Beschwerdeverfahren vortragen werden müssen, an welchem weiteren Vorbringen die Antragstellerinnen konkret gehindert gewesen seien. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welcher unterbliebene Vortrag zu einem stattgebenden Beschluss hätte führen können. Die als zu kurz gerügten Fristensetzungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zuletzt auf die Antragstellung am 9. März 2020 zurückzuführen, obwohl die Antragstellerinnen selbst darauf hingewiesen haben, dass ihnen die Einstufung der Antragstellerin zu 2. als „Verdachtsfall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) seit der Pressekonferenz des Amtes am 15. Januar 2019 bekannt gewesen sei. Folglich hätten sie mit einer entsprechenden Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 rechnen müssen. Soweit sie geltend machen, erst am 16./17. Dezember 2019 durch Medienberichte „auf das weitere Vorhaben der Antragsgegnerin in hinreichend-konkreter Art und Weise aufmerksam“ geworden zu sein, ändert dies nichts an der durch den knappen Zeitrahmen zwischen Antragstellung und Erscheinungsdatum vorgegeben Eilbedürftigkeit und den hierdurch veranlassten Fristsetzungen des Verwaltungsgerichts. b. Unabhängig davon würde sich allein aus der angeblichen Verletzung vorgenannter Verfahrensrechte keine andere Entscheidung in der Sache ergeben. Anders als im Berufungs- oder Revisionszulassungsverfahren (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, § 124 Abs. 2Nr. 5, § 138 VwGO) reichen die Darlegung und das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels für den Erlass der im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO weiterhin begehrten einstweiligen Anordnung nicht aus. Denn die Beschwerdebegründung muss die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung im Ergebnis unrichtig und deshalb abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO). Entgegen der Annahme der Beschwerde ist hierfür nicht erforderlich, „zu allen rund 15.000 Seiten an `Belegen` unverzüglich Stellung zu nehmen“. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann allein mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich sein. Das gilt namentlich für den behaupteten erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren „geheilt" werden kann (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2016 - OVG 11 S 56.16 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 B 1024/18 - juris Rn. 9 ff. m.w.N.). 2. Die Antragstellerinnen wenden auch ohne Erfolg ein, dass die Antragsgegnerin sie nicht angehört habe, wobei sie nicht bestreiten, dass § 28 Abs. 1 VwVfG mangels Vorliegens eines beabsichtigten Verwaltungsakts nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Antragstellerinnen meinen jedoch, dass bei schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechtsgüter eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 VwVfG zu bejahen sei. Jedenfalls ergäbe sich die Pflicht zur Anhörung vor der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2019 aus dem Verfahrensermessen der Behörden, das aufgrund der einschlägigen Grund- und Statusrechte der politischen Parteien und des Rechtsstaatsprinzips insoweit auf Null reduziert sei. Auch dieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. a. Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschluss, S. 10 unter Hinweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 - juris Rn. 8; OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - 5 B 26.00 - juris Rn. 54) hat darauf abgestellt, dass die Pflicht zur Anhörung die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG voraussetze und sich die Tätigkeit der Antragsgegnerin im weitesten Sinne als staatliches Informationshandeln, d.h. als Realhandeln darstelle, weshalb § 28 Abs. 1 VwVfG auch nicht entsprechend anwendbar sei. Die Frage, welche Tatsachen und Werturteile die Regierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit vortragen wolle, gehöre zum ureigensten und internen Bereich der Regierungstätigkeit. Hierbei gehe es im Unterschied zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger, weshalb das Recht einer vorherigen Stellungnahme zu einer Äußerung der Regierung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit weder normativ vorgesehen noch rechtlich erforderlich sei. Auch verfassungsrechtlich sei eine Anhörung nicht zwingend geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 - juris Rn. 60). Selbst wenn man von einem Anhörungsmangel ausginge, wäre dieser in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. b. Soweit die Beschwerdebegründung (S. 18) demgegenüber meint, dass sich das BfV auf der Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bereits „umfassend zum hier anstehenden Bericht geäußert“ und exponiert habe, weshalb der „ureigenste und interne Bereich der Regierungstätigkeit" bereits verlassen worden sei, ist dies weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht schlüssig. aa. Das BfV hatte am 15. Januar 2019 öffentlich bekannt gegeben, dass es die bedeutsamen Teilorganisationen der Antragstellerin zu 1. „D...“ und die Antragstellerin zu 2. als „Verdachtsfälle“ einstufe und weiter beobachte. Das Amt habe festgestellt, dass bei beiden Teilorganisationen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen (vgl. Pressemitteilung vom 8. März 2019, Homepage des BfV). Die Beschwerde verkennt, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch das Bundesamt nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht mit den erst über ein Jahr später zu erwartenden Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) nach § 16 Abs. 2Satz 1 BVerfSchG in dessen Verfassungsschutzbericht 2019 gleichzusetzen ist. Diese Unterscheidung hat das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 7 f.) gesehen und zutreffend darauf abgestellt, dass der Verfassungsschutzbericht des BMI (im Vergleich zum Ergebnis der Vorprüfphase des BfV, vgl. dazu die Fachinformation zu Teilorganisationen der Partei „Alternative für Deutschland“, Homepage des BfV) - nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich ein höheres Gewicht besitze als die Öffentlichkeitsarbeit des nachgeordneten BfV. Dass die Verlautbarungen des BfV nicht mit denen des BMI gleichzusetzen sind, wird schließlich durch den Verfahrensgang belegt. Das Verwaltungsgericht (Beschluss, S. 18) hat dem Verwaltungsvorgang entnommen, dass das BMI im Verfassungsschutzbericht 2019 zunächst kein gesondertes Kapitel zu „Verdachtsfällen“ habe aufnehmen wollen, davon jedoch auf Bitten des BfV später wieder abgerückt sei. Dem entspricht es, dass die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde selbst vortragen, sie hätten erst im Dezember 2019 aus den Medien von der Erwähnung der Antragstellerin zu 2. im Verfassungsschutzbericht 2019 hinreichend-konkret erfahren und seien bis zum 10. Dezember 2019 davon ausgegangen, dass sie nicht genannt werden würde. Danach hatte diese Information den „internen Bereich der Regierungstätigkeit“ jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht verlassen. bb. Unabhängig davon ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu bedenken, dass es bei der tatsächlichen Informationstätigkeit der Regierung im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger geht, weshalb ein Recht zur vorherigen Stellungnahme im vorliegenden Fall weder normativ vorgesehen noch rechtlich geboten ist (vgl. hierzu die im VG-Beschluss, S. 10, zitierte Rspr.). Hinzu kommt, und dies ist im vorliegenden Fall letztlich ausschlaggebend, dass bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ob das Verfassungsrecht über die bestehenden einfachgesetzlichen Regelungen zum Anhörungsrecht hinaus gebietet, den Betroffenen vor einer Äußerung öffentlicher Verwaltungsträger im Rahmen ihrer staatlicher Informationstätigkeit stets eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 , juris Rn. 82). Soweit dem in der Literatur (vgl. etwa Hochhuth, NVwZ 2003, 30 ) das Argument der „Unkorrigierbarkeit materiell rechtswidrigen hoheitlichen Realhandelns“ entgegengehalten wird, so überzeugt dies jedenfalls dann nicht, wenn sich die Betroffenen gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Information der Regierung, wie hier die Erwähnung der Antragstellerin zu 2. im Verfassungsschutzbericht 2019, im Wege des vorbeugenden Eilrechtschutzes zur Wehr setzen können und somit die Möglichkeit haben, den befürchteten Eintritt „rechtswidrigen hoheitlichen Realhandelns“ zu verhindern. Auch mit Blick auf die Unsicherheit der Existenz eines Anhörungsanspruchs im Rahmen staatlichen Informationshandelns erscheint die begehrte Unterlassungsanordnung allein wegen einer `Nichtanhörung` der Antragstellerinnen nicht gerechtfertigt (VGH München, a.a.O.). II. Entgegen der wiederholt geäußerten Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht „verkannt, dass eine Verdachtsberichtserstattung im Verfassungsschutzbericht - wie hier - zulasten von politischen Parteien offensichtlich unverhältnismäßig ist, da der damit verbundene Eingriff in die Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG und damit auch in den demokratischen Willensprozess nicht `erforderlich` ist“. Ebenso wenig hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausschließlich auf Art. 5 GG (ge)stützt“ und damit „schlicht das falsche Normenregime“ angewandt, weil es „übersieht …, dass hier unmittelbar eine unter dem Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG stehende politische Partei und deren Mitglieder betroffen ist“ (Beschwerdebegründung, S. 4 f., 12 ff., 19 ff.). Das Gegenteil ist der Fall. 1. Das Beschwerdevorbringen missversteht den rechtlichen Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, die zu Recht zwischen der Antragstellerin zu 1. und der Antragstellerin zu 2. differenziert. Der angegriffene Beschluss geht offenkundig davon aus, dass die Antragstellerin zu 1. eine politische Partei ist, die derzeit sowohl im Deutschen Bundestag als auch in allen Länderparlamenten und im Europäischen Parlament vertreten ist (Beschluss, S. 2). Allerdings soll - dies ist unstreitig - nicht die Antragstellerin zu 1. als „Verdachtsfall“ im Verfassungsbericht 2019 aufgeführt werden, sondern die Antragstellerin zu 2., die nach der Bundessatzung der Antragstellerin zu 1. deren Jugendorganisation ist. Soweit das Verwaltungsgericht die Anträge als zulässig angesehen hat (dazu Näheres unter III. 1.), hat es den Antragstellerinnen ein spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz trotz fehlender unmittelbarer Betroffenheit deshalb zugebilligt, weil die Nennung der Antragstellerin zu 2. als „Verdachtsfall“ zumindest mittelbar mit nachteiligen Folgen sowohl für sie als auch für die Antragstellerin zu 1. verbunden sein könnte. Dass (potentielle) Unterstützer, Wähler und Mitglieder der Antragstellerin zu 1. die Zuschreibung von tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer extremistischen Bestrebung der Antragstellerin zu 2. nicht mit der Antragstellerin zu 1. assoziieren würden, sei fernliegend (Beschluss, S. 7). Gegen diese Erwägungen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, die der Stellung politischer Parteien im Verfassungsgefüge überzeugend Rechnung trägt, wenden sich - naturgemäß – auch die Antragstellerinnen nicht. 2. Soweit die Beschwerde behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich „(mit Ausnahme einer Erwähnung im Rahmen der Zulässigkeit; vgl. Beschluss, S. 7)“ nicht weiter mit Art. 21 Abs. 1 GG befasst, so trifft dies ersichtlich nicht zu. Vielmehr hat die Kammer zunächst als Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Antragstellerin zu 2. in den Verfassungsschutzbericht 2019 zutreffend § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG herangezogen (Beschluss, S. 11 ff.). Danach informiert das BMI die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Bei den u.a. in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG legal definierten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung handelt es sich um politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, im Einzelnen benannte Verfassungsgrundsätze (etwa § 4 Abs. 2 lit. g) BVerfSchG) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Im Zusammenhang mit den Belegen für die Feststellung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die u.a. dem sog. Deutschlandplan sowie Äußerungen von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Antragstellerin zu 2. entnommen werden können, hat das Verwaltungsgericht wörtlich ausgeführt: „Der Staat muss es trotz der Rolle, die das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 den politischen Parteien zuweist, nicht tatenlos hinnehmen, wenn eine Partei die Willensbildung des Volkes mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung betreibt. Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden“ (Beschluss, S. 13). Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache begründet, dass Art. 21 Abs. 1 GG keine „Sperrwirkung“ entfaltet und der beabsichtigten Berichterstattung nicht generell entgegensteht. Sodann hat es („Nach diesen Maßgaben …“, Beschluss, S. 13 ff.) die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten (Verdachts)Berichterstattung im Einzelfall geprüft (dazu unter III. 2. bis V.). 3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dieser Ansatz (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere setzt die Berichterstattung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine „konkrete unmittelbare Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung voraus“, so dass „die Verfassungsmäßigkeit der Verdachtsberichterstattung … regelmäßig am Erforderlichkeitskriterium“ scheitert bzw. „in aller Regel nicht verhältnismäßig“ ist (Beschwerdebegründung, S. 5 u. 22). Der Wortlaut der Norm verlangt weder die Gewissheit verfassungsfeindlicher Bestrebungen, um die Öffentlichkeit zu informieren (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - juris), noch sind Personenzusammenschlüsse von der Berichtspflicht ausgenommen. Das gilt für Parteien ebenso wie für andere Personenmehrheiten innerhalb und außerhalb einer Partei. Gegenteiliges ist auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (BT-Drs. 18/4654, S. 31 f.). Sinn und Zweck der staatlichen Informationspflicht, der neben einer Aufklärungsfunktion eine Warn- und Abwehrfunktion zukommt, sprechen ebenfalls dafür, dass ein Verdacht noch keine feststehende oder erwiesene verfassungsfeindliche Bestrebung voraussetzt und sich - anders als die Beschwerde meint - nicht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit bereits zur Gewissheit verdichtet haben muss. Die verbindliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG ohnehin nur das Bundesverfassungsgericht in dem nach den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgesehenen Verfahren treffen (Parteienprivileg). Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt damit ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 1/75 - juris Rn. 16). An dieser Bestands- und Schutzgarantie des Grundgesetzes hat auch die Antragstellerin zu 1. vollen Anteil. Das Parteienprivileg schließt dagegen - und das ist entscheidend - nicht aus, dass eine Partei, die nicht verboten ist, in staatlichen Publikationen als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird. Gegen hieraus entstehende faktische Nachteile ist die Partei nicht per se durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, a.a.O., Rn. 19). Das gilt gleichermaßen für die Information der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte (vgl. zu den Kriterien BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 68). Es widerspräche dem Schutzzweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, das durch den Verfassungsschutzbericht gewährleistete „Frühwarnsystem der Demokratie“ hinsichtlich der durch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte belegten Gefährdungen der grundgesetzlichen Ordnung „auszuschalten“. 4. Soweit die Beschwerde ferner pauschal rügt (Beschwerdebegründung, S. 4, 12 f.), der Beschluss gehe nicht auf Art. 11 EMRK ein, wird - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - schon nicht dargelegt, inwieweit sich aus dieser Bestimmung ein weiter gehender Schutz der Antragstellerinnen ergeben könnte. Dasselbe gilt für die Aneinanderreihung von anderen Vorschriften aus Zitaten der Antragsschrift (etwa Art. 2, 3, 8, 14, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG und Art. 6, 10, 13, 14 EMRK (Beschwerdebegründung, S. 13 f., 16). Die Bestimmungen, die teilweise schon ihrem Schutzbereich nach nicht einschlägig sind, bieten in der Sache keinen weiter gehenden Schutz als Art. 21 Abs. 1 GG. Allein die pauschale Erwägung, „dass die unterschiedlichen Normen - schon innerhalb des GG bzw. der EMRK - unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und Schranken haben - was erst recht im Verhältnis des GG zur EMRK gilt“, genügt nicht. III. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Auslegung und Würdigung ihrer Eilanträge durch das Verwaltungsgericht als teilweise unzulässig wenden, vor allem, weil das Gericht nicht zwischen Haupt- und Hilfsantrag differenziert habe, genügt dieser nicht näher erläuterte Einwand ebenso wenig wie die Verweisung auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. April 2020 dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot (§ 146 Abs. 4Satz 3 VwGO). Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine g13 Änderung des angegriffenen Beschlusses, da es im vorliegenden Verfahren allein darauf ankommt, ob ein Eilantrag im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt wurde. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. dazu unter III. 2. bis V.). Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge zunächst wörtlich wiedergegeben (Beschluss, S. 3 f.) und sodann gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 133 BGB nach ihrem erkennbaren Sinngehalt ausgelegt. Danach seien die Anträge nur insoweit zulässig, als „die Information der Öffentlichkeit im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019“ betroffen sei. Diese Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2. als „Verdachtsfall“ bildet auch nach Ansicht der Beschwerdebegründung (S. 5) den wesentlichen Streitgegenstand. a. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag zu 1. unzutreffend teilweise als unzulässig abgelehnt, weil die als unzulässig beanstandeten Passagen lediglich sogenannte „kerngleiche Verletzungshandlungen“ umschrieben, greift dies schon deswegen nicht durch, weil es auf die vermisste Differenzierung zwischen einem unzulässigen und einem unbegründeten Teil des Eilantrags im Beschwerdeverfahren im Ergebnis nicht ankommt. Zum zweiten verkennen die Antragstellerinnen, dass das Gericht ihren darauf gerichteten Hilfsantrag, die Antragstellerin zu 2. - neben dem („namentlich) Verfassungsschutzbericht 2019 - auch nicht „in diesbezüglichen mündlichen und/oder schriftlichen Erklärungen der Antragsgegnerin (wie digitalen und/oder analogen Pressemitteilungen, Erklärungen auf der Homepage und/oder auf Accounts in sozialen Netzwerken und /oder sonstigen diesbezüglichen Erklärungen)“ als „Verdachtsfall“ aufzuführen, nicht als unzulässig ablehnt hat, sondern den Antrag, „die Information der Öffentlichkeit im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019“ vorläufig zu untersagen, für zulässig erachtet hat. Deshalb geht das Beschwerdevorbringen insoweit ins Leere. b. Abgesehen davon verkennt die Beschwerde die von ihr bemühte „Kerntheorie“. Nach dieser im Wettbewerbsrecht entwickelten „Theorie“ umfasst der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Äußerungen, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch inhaltlich gleichwertige Äußerungen, die den untersagten Äußerungskern - ungeachtet von etwaigen Abweichungen im Einzelnen - unberührt lassen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf den Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97 - juris). Die „Kerntheorie“ dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung von Unterlassungstiteln nur in Fällen anzunehmen wäre, in denen eine beanstandete Äußerung (Verletzungshandlung) dem Wortlaut des untersagten Titels genau entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a.a.O.). Um im Kern inhaltsgleiche Äußerungen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG geht es den Antragstellerinnen mit ihrem Antrag jedoch nicht, sondern darum, dass sie sowohl eine Berichterstattung über zukünftige Berichtszeiträume unterbunden wissen wollen als auch eine Berichterstattung mittels abweichender Veröffentlichungsformen bzw. auf anderen Veröffentlichungsplattformen. Im Übrigen kommt es entgegen der Formulierung in den Hilfsanträgen und der Ansicht der Beschwerde für die zu treffende Beurteilung nicht auf die „Erkenntnisse der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung“ an, sondern nach dem hier maßgeblichen materiellen Recht (§ 16 Abs. 2 BVerfSchG) nur auf die Erkenntnisse bis zum Ende des Untersuchungs- und Berichtsjahres 2019. Auch deshalb haben künftige Entwicklungen und Tatsachen, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind, außer Betracht zu bleiben. c. Soweit die Antragstellerinnen - über den für zulässig erachteten Antragsumfang („im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019“) hinaus - der Antragsgegnerin „ganz generell“ untersagen lassen wollen, über die Antragstellerin zu 2. als „Verdachtsfall“ zu berichten, hat das Gericht den Antrag zu Recht abgelehnt, weil nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin noch keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, ob diese über die Antragstellerin zu 2. künftig (in einem Verfassungsschutzbericht) berichten werde, zumal der Berichtszeitraum für den Verfassungsschutzbericht 2020 noch nicht abgelaufen sei. Deshalb zeichne sich das zukünftige tatsächliche Verwaltungshandeln noch nicht hinreichend konkret ab und weise nicht die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit auf, um es gerichtlich unterbinden zu lassen. Dagegen, dass der Eilantrag von vornherein nur den Inhalt gehabt habe, den ihm das Gericht beigemessen habe, nämlich (nur) eine Berichterstattung im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht 2019 zu verhindern, spreche der Wortlaut des von den anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen formulierten Eilantrags, in dem generell von „Verlautbarungen der Antragsgegnerin“ die Rede und der Verfassungsschutzbericht 2019 nur als Beispiel („insbesondere") hervorgehoben worden sei. Darüber hinaus spreche auch das prozessuale Verhalten der Antragstellerinnen gegen ein anderes Verständnis. Denn sie hätten mit Schriftsatz vom 23. April 2020 Hilfsanträge („hilfsweise wie folgt konkretisiert") formuliert, die sich bei verständiger Würdigung nunmehr allein auf den Verfassungsschutzbericht 2019 bezögen („namentlich"). Deshalb liege der Sache nach eine verdeckte Teilrücknahme der Hauptanträge vor. Dagegen bringt die Beschwerde, die lediglich meint, das Gericht hätte den Antrag in ihrem Sinne (um)deuten müssen, nichts Durchgreifendes vor. Unabhängig davon legt die Beschwerde auch im Übrigen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die nur schwer verständlich formulierten Anträge unter Verkennung des wirklich Gewollten unzutreffend verstanden und im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. d. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich des höchsthilfsweise gestellten Eilantrags zu 1., den das Verwaltungsgericht insoweit für unzulässig gehalten hat, als die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet werden soll, im Verfassungsschutzbericht 2019 auch auf spätere Entwicklungen bei der Antragstellerin zu 2. hinzuweisen, die gegen die beabsichtigte Berichterstattung als Verdachtsfall sprächen. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung dieses Begehrens als unzulässig oder unbegründet erfolgt ist. Entscheidend ist wiederum, dass es für die zu treffende Beurteilung nicht auf die „Erkenntnisse der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung“ ankommt, sondern im Rahmen von § 16 Abs. 2 BVerfSchG nur auf die Erkenntnisse bis zum Ablauf des Untersuchungs- und Berichtsjahres 2019. Soweit sich die von den Antragstellerinnen begehrten Ergänzungen (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Juni 2020, S. 33) im Untersuchungs- und Berichtszeitraum des Jahres 2019 ereignet hätten, hat das Verwaltungsgericht ergänzend darauf abgestellt, dass diese „für den Berichtszeitraum“ jedenfalls nicht erfolgreich gewesen seien und ein entsprechender Zusatz im Verfassungsschutzbericht nichts zur Informationsgewinnung des Adressatenkreises beitragen könnte, sondern diesen eher verwirren und über die tatsächliche Bedrohungslage im Unklaren lassen würde (Beschluss, S. 20 f.). Hiergegen bringt die Beschwerde nichts Überzeugendes vor. 2. In der Sache hat das Verwaltungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) für die zentrale politische Vorstellung der Antragstellerin zu 2. festgestellt, wonach das deutsche Volkes in seinem ethnischen Bestand zu erhalten sei und ethnisch „Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstoße gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG (Beschluss, S. 13). Als Beleg werden Passagen aus dem sog. Deutschlandplan der Antragstellerin zu 2. (Beschluss, S. 13 f.) sowie eine Reihe einschlägiger Äußerungen von ihren Landesverbänden, etwa Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, sowie exponierter Vertreter, beispielhaft N... ehemaliger Vorsitzender des hessischen Landesverbands und Mitglied der AfD-Fraktion im Bundestag, ...,...Bundesvorsitzender, und ...,...Vorstandmitglied des Landesverbands Sachsen, herangezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Beschluss, S. 14 ff.). a) Der Einwand, wegen des besonderen Schutzes der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) „im politischen Diskurs“ dürften nur solche Meinungsäußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG herangezogen werden, „die entweder eine verfassungsfeindliche Zielsetzung expressis verbis formulieren, oder die zwar nicht ausdrücklich, aber in ihrem konkreten Kontext eine verfassungsfeindliche Zielsetzung zum Ausdruck bringen“ (Beschwerdebegründung, S. 23 ff.), überzeugt nicht. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Aktiv kämpferische, aggressive Verhaltensweisen für die Erreichung der verfassungsfeindlichen Ziele erfordert der Begriff - auch im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG - nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - juris Rn. 19 und 39 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59). Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben (Beschluss, S. 13). Dabei versteht es sich von selbst, dass der Befugnis der Staatsorgane, negative Werturteile über Ziele und Betätigung nicht verbotener politischer Parteien kundzutun, im Einzelfall durch das Übermaßverbot verfassungsrechtliche Schranken gesetzt sind. Denn das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch der Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 1/75 - juris Rn. 16). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner materiellen Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Grunde gelegt. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge fehl, es habe die Prüfung hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte nicht verfassungskonform durchgeführt (Beschwerde, S. 20). b) Die Beschwerde bestreitet den Inhalt der zitierten Äußerungen ebenso wenig wie die Verwendung rechtsextremer Kampfbegriffe, mit denen - etwa der „Umvolkung“ - der Austausch des deutschen Volkes durch Zuwanderer behauptet wird. Sie wendet auch nichts Konkretes gegen die im Einzelnen dargestellten Pläne und Äußerungen ein, sondern meint vielmehr allgemein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem „proaktiven, substantiiert-entlastenden Vortrag“ auseinandergesetzt. Denn es handele sich bei den Äußerungen um die verfassungsrechtlich neutrale „Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffes“ (Beschwerdebegründung, S. 25), der darauf abziele, die „sog. ethnisch-kulturelle Identität einer Nation - hier vor allem Sprache und Kultur - bewahren zu wollen“ und sich dafür einsetze, dass eine bestehende Bevölkerungsstruktur im Wesentlichen erhalten“ bleibe (Beschwerdebegründung, S. 26). Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die erstinstanzlichen Feststellungen und Wertungen durchgreifend in Frage zu stellen. Denn die Aussagen bzw. Forderungen der Antragstellerin zu 2. beschränken sich nicht - wie behauptet - auf eine bloße „weitere Zuzugsbeschränkung von Ausländern“ oder eine „Einwanderungsbegrenzung“ (Beschwerdebegründung, S. 27). Entscheidend ist vielmehr die damit insgesamt verfolgte Zielrichtung, die sich aus der Zusammenschau der in den Gutachten des BfV dokumentierten Belege ergibt. Selbst die Beschwerde räumt ein, „mit der Menschenwürde unvereinbar wäre es insbesondere, deutsche Staatsangehörige wegen anderer ethnischer Herkunft rechtlich auszugrenzen, zu diskriminieren oder gar auszuweisen“. Im Widerspruch zur Menschenwürde stehe auch eine bewusste Exklusion bestimmter Bevölkerungsgruppen“ (Beschwerdegründung, S. 28 f.). So liegen die Dinge hier. Mit dem auf ethnischen Kriterien beruhenden Idealbild des autochthonen Deutschen, mit dem die unveränderliche Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in erster und zweiter Klasse vorgenommen wird, wird ein politisches Programm aufgestellt, das allein die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung der Antragstellerin zu 2. belegt. Die erstinstanzlich zitierten Aussagen stehen allesamt für die Ansicht, dass zwischen Migranten und Deutschen ein unüberwindlicher biologischer Unterschied bestehe. Der behauptete „große Austausch“ der Bevölkerung, deren „Abschaffung“ und „Umvolkung/betreutes Aussterben“ durch „Messerzuwanderung“, „Messermigranten“ und „Messerstichkultur“ ist in Wortwahl, Diktion und Inhalt erkennbar darauf gerichtet, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abzusprechen (zu inhaltlich vergleichbaren Aussagen ebenso: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 1/13 - juris Rn. 721). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Selbst nach Auffassung der Beschwerde ist die - hier unverhohlen geforderte - „Exklusion bestimmter Bevölkerungsgruppen“ und die diskriminierende rechtliche Ausgrenzung „deutscher Staatsangehöriger wegen anderer ethnischer Herkunft“ mit der Menschenwürde unvereinbar. Indem sich die Antragstellerin zu 2. gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens und jeglichen Moscheebau positioniert, verstößt sie zugleich gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Unabhängig davon ist - anders als die Beschwerde meint - die „politische Forderung nach weitgehender Wahrung der Homogenität“ nicht erst dann verfassungsfeindlich, wenn „Homogenität in ihrer Absolutheit gefordert wird“, etwa „wenn deutsche Staatangehörige wegen ihrer ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit ausgebürgert werden sollen“ (Beschwerdebegründung, S. 30). Denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll. Darauf weist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 14) zutreffend hin. IV. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Untersagungsantrag zu 2., „die Mitglieder der Antragstellerin zu 2. in amtlichen Verlautbarungen, insbesondere im `Verfassungsschutzbericht 2019`, als rechtsextrem zu bezeichnen und/oder in die Statistik `Rechtsextremismus` einzuordnen und/oder in die Kategorie `Rechtsextremismuspotenzial` einzuordnen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen“, im Ergebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. 1. Hinsichtlich der Rügen zur Zulässigkeit wird auf die Ausführungen unter III. 1. verwiesen, die für den Antrag zu 2 ebenso gelten. 2. In der Sache ist das Verwaltungsgericht (vgl. Beschluss, S. 21 f.) davon ausgegangen, dass es sich bei der beabsichtigten Erwähnung der von der Antragsgegnerin auf 1.000 geschätzten Mitglieder der Antragstellerin zu 2. als Personenpotenzial/Rechtsextremismuspotenzial im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht 2019 rechtmäßig sei. Zum einen sei diese Zahl jedenfalls nicht überschätzt, wie die Antragstellerinnen eingeräumt hätten. Zum anderen gehe das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Darstellung des Personenpotenzials/ Rechtsextremismuspotenzials entsprechend kenntlich machen werde, dass (lediglich) tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bewegung vorlägen und die Antragstellerin zu 2. deshalb (nur) im Rahmen eines Verdachtsfalles bearbeitet werde. So sei dies auch im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2018 (S. 50) mit Blick auf die „I...Deutschland“ gehandhabt worden. a. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht den Kern des begehrten Verbotes nicht „völlig verkannt“ (Beschwerdebegründung, S. 34 ff.). Es geht bei der Angabe des Personenpotenzials schon begrifflich weder um exakte Mitgliederzahlen noch darum, ob „hinter den Zahlen“ jeweils im Einzelfall erwiesen rechtsextremistisch tätige Individuen stehen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass Sinn und Zweck der tabellarischen Übersicht nicht die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zahl der namentlich identifizierten Personen aus dem betreffenden Spektrum sei, sondern eine Information über den Umfang des Personenpotenzials. Denn die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geht nicht nur von namentlich bekannten Personen aus, sondern auch von den namentlich nicht bekannten oder nicht identifizierten Mitgliedern, Anhängern und Unterstützern von Personenzusammenschlüssen (Beschwerdeerwiderung, S. 28). Informationen über das Potenzial dienen der Einordnung (Gewichtung, Entwicklungstendenzen) extremistischer Strömungen. b. Die Antragstellerin zu 2 hat nach eigenen Angaben 1.655 Mitglieder (Stand: Januar 2019). Ihr politisches Programm, der sog. Deutschlandplan, folgt – wie im angegriffenen Beschluss im Einzelnen dargelegt (S. 13 f.) – dem Idealbild des autochthonen Deutschen. Das Idealbild beruht auf ethnischen Kriterien, nach denen deutsche Staatsangehörige unveränderlich in solche erster und zweiter Klasse eingeteilt werden. Damit geht die gesamte Jugendorganisation der Antragstellerin zu 1. bereits programmatisch von einem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff aus, der gegen die Menschenwürde verstößt. Mit ihrer formalen organisatorischen Zugehörigkeit zur Antragstellerin zu 2. lassen alle 1.655 Mitglieder erkennen, die von diesem Prinzip getragene politische Arbeit zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund verstößt die Schätzung der Antragsgegnerin, die lediglich eine Größenordnung von 1.000 Personen in die Statistik „Rechtsextremismuspotenzial“ aufnehmen will, weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch beschwert sie die Antragstellerinnen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde handelt es sich nicht um wahllos „herausgesucht(e)" Mitglieder, denn es wird nicht individuell über bestimmte Personen berichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).