OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvR 483/20

BVERFG, Entscheidung vom

64mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es besteht ein dringendes, nicht anderweitig abwendbares Interesse. • Bei behaupteten erheblichen Gesundheitsgefahren kann die sofortige Überprüfung von Zwischenentscheidungen gerechtfertigt sein. • Der Staat hat bei Gefährdungsabwehrverpflichtungen nach Art. 2 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum; verfassungsrechtlich verlangt ist nur das Ergreifen wirksamer, nicht offensichtlich ungeeigneter Schutzmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Terminsablehnung trotz Pandemie • Die Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es besteht ein dringendes, nicht anderweitig abwendbares Interesse. • Bei behaupteten erheblichen Gesundheitsgefahren kann die sofortige Überprüfung von Zwischenentscheidungen gerechtfertigt sein. • Der Staat hat bei Gefährdungsabwehrverpflichtungen nach Art. 2 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum; verfassungsrechtlich verlangt ist nur das Ergreifen wirksamer, nicht offensichtlich ungeeigneter Schutzmaßnahmen. Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine am 23. und 31. März 2020 vor dem Landgericht München I. Er macht geltend, wegen Ansteckungsgefahr mit dem neuartigen Coronavirus sei sein Recht auf körperliche Unversehrtheit betroffen; zugleich verletzten die Infektionsschutzmaßnahmen den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Er beruft sich zudem auf die in Bayern geltenden Ausgangsbeschränkungen. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung war bereits am 23. März 2020 abgelehnt worden. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Zwischenentscheidung, die Termine nicht aufzuheben. • Zwischenentscheidungen sind im Regelfall nicht mit Verfassungsbeschwerde anfechtbar; die Subsidiarität gebietet Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs. • Eine Ausnahme für Zwischenentscheidungen besteht nur bei dringendem, nicht anderweitig abwendbarem Interesse oder bei drohendem bleibendem Rechtsnachteil. • Beanstandungen zum fairen Verfahren und zur Öffentlichkeit der Hauptverhandlung konnten ohne Rechtsverlust im Haupttermin oder im Revisionsverfahren geltend gemacht werden; daher sind diese Rügen unzulässig. • Bei behaupteten erheblichen Gesundheitsgefahren kann die sofortige Überprüfung nicht generell versagt werden; der Beschwerdeführer hat theoretisch Anspruch auf Prüfung solcher Risiken. • Die Verfassungsbeschwerde genügte jedoch nicht den formellen Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; es fehlten darlegbare konkrete Anhaltspunkte für nicht behebbaren Gesundheitsschaden und für das Versagen staatlicher Schutzpflichten. • Bei Abwägung nach Art. 2 Abs. 2 GG ist zu berücksichtigen: Art, Umfang und voraussichtliche Dauer des Verfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie mögliche Gegenmaßnahmen. • Die Verfassungsrechtlichkeit staatlicher Schutzmaßnahmen ist zurückhaltend zu überprüfen; eine Verletzung der Schutzpflicht liegt nur vor, wenn überhaupt keine oder offensichtlich ungeeignete bzw. völlig unzulängliche Maßnahmen getroffen wurden. • Allein die Behauptung, nur ein absolutes Kontaktverbot schütze hinreichend, reicht nicht; die Verfassung verlangt keinen vollständigen Schutz gegen allgemeines Lebensrisiko wie Infektionsgefahr. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich der Rügen zum fairen Verfahren und zur Öffentlichkeit ist die Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Mängel im Haupttermin oder im Revisionsverfahren ohne Rechtsverlust geltend machen kann. Soweit gesundheitliche Gefahren geltend gemacht werden, hat der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Anspruch auf Prüfung, doch ist die Beschwerde formell nicht ausreichend begründet und liefert keine konkreten Anhaltspunkte, dass staatliche Schutzmaßnahmen völlig ungeeignet gewesen wären. Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen verfassungsrechtlich relevanten Schutzpflichtverstoß und lehnt die Annahme der Beschwerde daher ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.