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Beschluss

OVG 10 S 52/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1005.OVG10S52.20.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs 4 S 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs 4 S 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind.(Rn.26) 2. Aufgrund der im Flüchtlingslager Al-Roj Camp zwischenzeitlich vor Ort ergriffenen Maßnahmen sind deutsche Stellen nicht zur Rückholung von Ausländern nach Deutschland verpflichtet.(Rn.27)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs 4 S 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs 4 S 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind.(Rn.26) 2. Aufgrund der im Flüchtlingslager Al-Roj Camp zwischenzeitlich vor Ort ergriffenen Maßnahmen sind deutsche Stellen nicht zur Rückholung von Ausländern nach Deutschland verpflichtet.(Rn.27) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Die Antragsteller, die sich in dem Flüchtlingslager Al-Roj Camp im Nordosten Syriens befinden, begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese verpflichtet werden soll, ihnen konsularischen Schutz zu gewähren, namentlich ihnen geeignete Reisedokumente auszustellen sowie sie unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Die Antragstellerin zu 1. ist eine in Deutschland geborene deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Sie war mit Herrn H...verheiratet, der ebenfalls die deutsche und die marokkanische Staatsangehörigkeit besaß. Aus der Ehe gingen die in den Jahren 2011 und 2012 in Deutschland geborenen Antragstellerinnen zu 2. und 3. sowie die im Jahr 2014 in Syrien geborene Antragstellerin zu 4. hervor. H...hielt sich seit dem Jahr 2013 in Syrien auf. Die Antragstellerin zu 1. verließ später unter Mitnahme ihrer Kinder, der Antragstellerinnen zu 2. und 3., die Bundesrepublik Deutschland und reiste in das damals unter Kontrolle des „Islamischen Staates“ (im Folgenden: IS) stehende Gebiet in Syrien ein. Der IS ist eine international operierende Terrororganisation. H...verschwand im Juni 2014 und verstarb nach Angaben der Antragstellerin zu 1. vermutlich. Die Antragstellerin zu 1. ging in Syrien eine Ehe nach islamischem Recht mit Herrn K... einem marokkanischen Staatsangehörigen, ein. Aus der Ehe ging der im Jahr 2016 in Syrien geborene Antragsteller zu 5. hervor, für den die Antragstellerin zu 1. nach eigenen Angaben über das alleinige Sorgerecht verfügt. Seit Dezember 2017 halten sich die Antragsteller zu 1. bis 5. in dem Flüchtlingslager Al-Roj im Nordosten Syriens auf. Das für circa 1.700 Personen ausgelegte Camp Al-Roj befindet sich im Bezirk Al-Hasake in der Nähe zur türkischen und zur irakischen Grenze. Es befindet sich ferner in der Nähe der von der Türkei ausgerufenen Zehn-Kilometer-Pufferzone und wird von kurdischen Kräften der Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert. Der jetzige Ehemann der Antragstellerin zu 1. ist vermutlich in einem nicht näher bekannten Internierungslager inhaftiert. Die Antragsteller haben bereits am 13. Juli 2019 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie begehrt haben, sie in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2019 – VG 34 L 311.19 – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. Juni 2020 (– OVG 10 S 64.19 –, juris) zurückgewiesen. Am 22. Juni 2020 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und begehren nunmehr, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2019 dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, die Antragsteller unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 9. Juli 2020 – VG 34 L 232/20 – stattgegeben und die Antragsgegnerin unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2019 (VG 34 L 311.19) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Reisedokumente auszustellen und ihre Verbringung nach Deutschland herbeizuführen. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Dies gilt analog auch für die Abänderung eines Beschlusses gemäß § 123 VwGO (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 129-130 m.w.N.), wie er hier vorliegt. Jeder Beteiligte kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. In der von dem Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Juli 2020 – VG 34 L 232/20 – ausgesprochenen Abänderung seines Beschlusses vom 5. November 2019 – VG 34 L 311.19 – liegt zugleich auch die Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –. Entsprechend ist auch der Antrag der Antragsteller auszulegen. Denn über eine Abänderung hat ein Verwaltungsgericht, wenn es das für die Hauptsache zuständige Gericht ist, selbst dann zu entscheiden, wenn über das Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO zuvor im Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht befunden hat, also eine Änderung der obergerichtlichen Entscheidung beantragt wird (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 135 m.w.N.). Wenn es sich beim zuständigen Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 2 VwGO um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, ist dieses auch rechtlich befugt, eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuändern (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 3 Nc 258/08 –, NVwZ-RR 2009, 543-544; a.A.: OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 1989 – 11 B 3614/89 –, NVwZ-RR 1990, 591). Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2020 – VG 34 L 232/20 –zu ändern und den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2019 sowie des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 – abzulehnen. 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, nach der im Verfahren des § 123 Abs. 1 VwGO nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung hätten die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen Reisedokumente ausstelle und ihre Verbringung nach Deutschland herbeiführe, und bei Untätigkeit der Antragsgegnerin drohten ihnen schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten. Dazu heißt es in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen u.a. wie folgt: „aa) Die Kammer hat erstmals mit Beschluss vom 10. Juli 2019 - VG 34 L 245.19 - (NVwZ 2019, 1302) entschieden, dass deutschen Staatsbürgern, die sich im Lager Al-Hol befinden, verfassungsunmittelbar aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2) GG folgenden grundrechtlichen Schutzpflicht, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - BVerfG 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13), ein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Anspruch auf Rückholung in das Bundesgebiet zustehen kann. Dabei hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen, ob ein solcher Anspruch einer (volljährigen) Mutter, gegen die der Verdacht der „IS-Anhängerschaft“ besteht, in ihrer eigenen Person auch unabhängig von ihren Kindern zukommen kann. Jedenfalls muss sich der Staat aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflicht schützend vor das Leben und die Gesundheit der Kinder selbst stellen, deren Leib und Leben durch die Zustände im Lager Al-Hol bedroht sind. In einem solchen Fall verdichtet sich das dem deutschen Staat bei der Wahrnehmung und Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflichten grundsätzlich eingeräumte weite Ermessen zu einer Pflicht zur Herbeiführung der Rückkehr der Kinder zusammen mit ihrer Mutter, wobei die Rückholung auch nicht etwa unmöglich erscheint. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde mit ausführlichem Beschluss vom 6. November 2019 – a.a.O. – zurückgewiesen, wobei es ausdrücklich hervorgehoben hat, dass letztlich auch die Antragsgegnerin selbst den von der Kammer aus der grundrechtlichen Schutzpflicht hergeleiteten Rückführungsanspruch der Kinder dem Grunde nach nicht in Frage gestellt habe; im Gegenteil, habe die Antragsgegnerin wiederholt ihre Bereitschaft erklärt und bekräftigt, die im dortigen Fall betroffenen Kinder nach Deutschland zurückzuholen (vgl. ebd., Rn. 22). Im Schrifttum ist der Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2019 auf Zuspruch gestoßen (vgl. Schwander, Die Pflicht zur Rückholung Deutscher aus dem vormaligen IS-Gebiet, NVwZ 2019, 1260). Die Kammer selbst hat ihre Entscheidung in ähnlich gelagerten Fällen mittlerweile wiederholt bekräftigt (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. April 2020 – VG 34 L 430.19 –). Demgegenüber ist die Kammer im Beschluss vom 5. November 2019 – VG 34 L 311.19 – davon ausgegangen, dass ein vergleichbarer Anspruch deutscher Staatsbürger, die sich in Syrien im Lager Al-Roj aufhalten, grundsätzlich nicht besteht. Anders als im Lager Al-Hol, ist die Kammer seinerzeit bei summarischer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass im Lager Al-Roj überwiegend geordnete Zustände herrschen; Lebensmittelversorgung, Hygiene, medizinische Versorgung, Sicherheit und Unterkunft konnten zum damaligen Zeitpunkt als ausreichend und stabil angesehen werden, woran sich auch durch die türkische Militärintervention in Syrien im Oktober 2019 zunächst nicht erkennbar etwas geändert hatte. Die Voraussetzungen für eine verfassungsunmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgende staatliche Schutzpflicht dergestalt, dass die dortigen Antragsteller zwingend unverzüglich nach Deutschland zu verbringen gewesen wären, lagen angesichts der damaligen humanitären, medizinischen und Sicherheitslage im Lager Al-Roj nach Auffassung der Kammer demzufolge nicht vor. Zuletzt hat die Kammer im Beschluss vom 12. März 2020 – VG 34 L 395.19 – angenommen, dass greifbare Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Situation im Lager Al-Roj zwingen würden, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben. bb) An dieser Bewertung der Gefahrenlage für deutsche Staatsbürger wie die Antragsteller im Lager Al-Roj hält die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der jüngeren Entwicklungen nicht mehr fest. Vielmehr geht die Kammer nunmehr davon aus, dass grundsätzlich auch im Lager Al-Roj eine hinreichend schwere Gefahrenlage besteht, die die Antragsgegnerin unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem Tätigwerden in Form der von den Antragstellern begehrten Rückholung nach Deutschland verpflichtet. Die Kammer hat hierzu unlängst im Beschluss vom 19. Mai 2020 wie folgt ausgeführt (a.a.O., S. 6 ff.): (1) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Atemwegserkrankung COVID-19 am 11. März 2020 zu einer Pandemie erklärt. Als Pandemie wird ein Krankheitsausbruch bezeichnet, der nicht mehr örtlich beschränkt ist. Nach Angaben der WHO waren am 17. Mai 2020 weltweit 4.529.027 Menschen mit dem neuartigen Coronavirus infiziert und 307.565 Menschen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen verstorben (https://www.who.int/emergencies/disea-ses/novel-coronavirus-2019/situation-reports, abgerufen am 18. Mai 2020). Zu beobachten ist, dass sich die Epizentren der Krise in verschiedene Weltregionen – zunächst von Asien, nach Europa und Nordamerika und nunmehr nach Südamerika verschieben. Der Umstand, dass die Fallzahlen laut WHO für Syrien (51 Infizierte und 3 Tote) und das Nachbarland Irak (3.260 Infizierte und 121 Tote) bisher vergleichsweise gering sind, ist zum einen einer hohen Dunkelziffer geschuldet und kann sich jederzeit dramatisch verändern. In der angrenzenden Türkei beträgt die Zahl der Infizierten 148.067 und der Toten 4.096, im Iran gibt die WHO (a.a.O.) die Zahl der Infizierten mit 118.392 und der Toten mit 6.937 an. Der aktuellen Presseberichterstattung ist die Einschätzung zu entnehmen, dass für die Menschen im Nordosten Syriens das Coronavirus eine große Gefahr darstellt; das Gesundheitssystem ist kollabiert (vgl. Andrea Backhaus: Nordostsyrien – Die Angst ist zurück in Kamischli, 3. April 2020, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ ausland/2020-04/nordostsyrien-coronavirus-pandemie-menschenrechte-covid-19). Der Leiter des Corona-Krisenstabs des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), Dominik Stillhart, geht davon aus, dass der Nahe Osten und Afrika die nächsten Hotspots der Corona-Pandemie werden – und zwar schon im Mai (zitiert nach Lea Frehse: Humanitäre Corona-Hilfe – Warten auf das Schlimmste, 9. April 2020, abrufbar unter https://www.zeit.de/poli-tik/ausland/2020-04/humanitaere-coronavirus-hilfe-gazastreifen-nah-ost). Wenn sich das Virus im Nordosten Syriens ausbreitet, haben die kurdischen Verantwortlichen vor Ort dem wenig entgegenzusetzen. Backhaus (a.a.O., S. 3) zitiert aus einer offiziellen Mitteilung der kurdischen Gesundheitsbehörde, wonach die Region trotz aller Maßnahmen – u.a. Ausgangssperren – vor einer enormen Bedrohung steht, da dort die grundlegenden Instrumente und Medikamente fehlen, um die Infizierten zu behandeln, etwa Beatmungsgeräte und Mittel zur Eindämmung der Krankheit. Weiter heißt es in der Analyse von Backhaus: „Die meisten ausländischen Helferinnen und Helfer haben die Region nach dem türkischen Einmarsch verlassen, die Kapazitäten der wenigen lokalen Organisationen sind begrenzt. Internationale Hilfsorganisationen beklagen, sie hätten kaum noch Zugang in den Nordosten Syriens. Aus Furcht vor der Pandemie haben die kurdischen Behörden den Grenzübergang zum Nordirak geschlossen. Über den Übergang Al-Jarubija können zudem seit Monaten keine medizinischen Güter mehr aus dem Irak über die Grenze gebracht werden. … Im Januar hatte der UN-Sicherheitsrat auf Druck der russischen Regierung entschieden, den Übergang zu schließen, den vor allem die WHO für ihre Lieferungen benutzt hatte“ (a.a.O., S. 4). Zudem unterbricht die türkische Führung immer wieder die Wasserversorgung durch die Pumpstation Allouk, die seit dem Einmarsch unter türkischer Kontrolle ist. Dadurch haben fast eine halbe Million Menschen in der Provinz Hasake, in der sich das Lager Al-Roj befindet, keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser, wodurch sich die hygienischen Verhältnisse weiter verschlechtern (vgl. Backhaus, a.a.O., S. 5). In einem Interview hat sich der Ko-Vorsitzende des Gesundheitskomitees von Nord- und Ostsyrien, Dr. Cîvan Mustafa, wie folgt geäußert: „Wir haben nicht die Möglichkeit, gegen eine solche Pandemie zu bestehen. … Die Möglichkeiten der Selbstverwaltung reichen nicht aus, um eine Ausbreitung der Pandemie in den Lagern zu verhindern.“ Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der türkische Staat Corona-Fälle nach Serêkaniyê bringe, äußerte Dr. Mustafa: „Nach unseren neuesten Informationen wurde das Roj-Krankenhaus in Serêkaniyê in eine Quarantänestation für Viruspatienten umgewandelt. Personen, die an dem Coronavirus erkrankt sind, werden dorthin gebracht. Dies stellt eine große Gefahr für die Bevölkerung in der Region dar. Der türkische Staat begeht damit ein Verbrechen“ (ANF, Rojava: Uns fehlt die Möglichkeit gegen Pandemie zu bestehen, 9. April 2020, abrufbar unter https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/rojava-uns-fehlt-moeglichkeit-gegen-pandemie-zu-bestehen-18408). Diese pessimistische Einschätzung der Situation vor Ort, vor allem in den Flüchtlingslagern, kommt auch in der Veröffentlichung von medico international, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. April 2020 eingereicht wurde, zum Ausdruck. Darin heißt es u.a: „…die einzigen PCR-Testgeräte, um COVID-19 festzustellen, befinden sich in dem Krankenhaus in dem besetzten Serêkaniyê. Mit den PCR-Geräten wäre es dem medizinischen Personal möglich, eigenständig Tests durchzuführen und nicht den langwierigen Weg über Damaskus zu gehen“ (medico international, Rojava/Nordostsyrien: Corona im Kriegszustand, 31. März 2020, S. 3). Nach allem kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob im Lager Al-Roj das Coronavirus tatsächlich bereits angekommen ist, wie die mit dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 13. Mai 2020 eingereichte Stellungnahme der ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH vom 12. Mai 2020 nahelegt. Denn die Kammer geht mit den zuvor zitierten Berichten und Stellungnahmen davon aus, dass die Pandemie jederzeit auch das Al-Roj-Lager erreichen kann. Sobald dies geschieht, besteht nach Auffassung der Kammer die hohe Wahrscheinlichkeit einer existentiellen Gefahr für Leib und Leben der Bewohner, mithin auch für die hiesigen Antragsteller. Zwar gehören die Antragsteller nicht zu den bisher bei einer Infektion mit dem Coronavirus als Risikopatienten geltenden Bevölkerungsgruppen, der alten und schwer vorerkrankten Menschen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Sterblichkeit und schweren Krankheitsverläufen vor allem bei Älteren und Vorerkrankten stammen jedoch aus eher wohlhabenden Weltregionen mit vergleichsweise funktionierenden Gesundheitssystemen. Auch hier wurde in den vergangenen Wochen und Monaten eine Überlastung durch eine Vielzahl von Erkrankungen befürchtet. Die Kammer geht nach den in der allgemeinen täglichen Presseberichterstattung veröffentlichten Erkenntnissen zunächst davon aus, dass in einem Lager, wie Al-Roj, eine Infizierung mit dem grassierenden Coronavirus nahezu unvermeidlich ist, weil auf dem beengten Raum das empfohlene „physical distancing“ ebenso wenig einzuhalten ist, wie Händewaschen und Desinfektion bei fehlender Wasserversorgung und nicht vorhandenen Mitteln. Im Fall einer Infektion besteht unter solchen Lebensbedingungen und nur einer ärztlichen Grundversorgung ohne spezifische medizinische Behandlung – ebenfalls nach den aus den allgemeinen Nachrichten entnommenen Erkenntnissen – die erhebliche Gefahr einer schweren, sogar lebensbedrohlichen Erkrankung mit gesundheitlichen Spätfolgen auch für junge Erwachsene und Kinder. Für diese Einschätzung spricht auch, dass die Bundesregierung in den vergangenen Wochen und Monaten weltweit etwa 230.000 deutsche Staatsbürger nach Deutschland zurückgeholt hat, die sich nicht alle in ähnlich prekären Lebensverhältnissen wie die Antragsteller befunden haben dürften. Die erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Fall des Ausbruchs der Corona-Pandemie im Lager Al-Roj besteht nicht nur für die minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3., sondern ebenso für ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1. Gründe, die eine unterschiedliche Beurteilung der Gefahr für die einzelnen Antragsteller insoweit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist auf die Rückholung der Antragsteller reduziert. Eine rechtmäßige Alternative besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht“ (BA S. 6 ff.). 2. Demgegenüber macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde durch Schriftsatz vom 13. August 2020 – vertieft durch die Schriftsätze vom 16. September 2020 und vom 30. September 2020 – geltend, die Besorgnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der von Corona ausgehenden Gefahren für die Bewohner des Lagers Al-Roj sei nach den ihr vorliegenden Informationen nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf Presseberichte von Ende März/Anfang April, seit Ende März seien jedoch erhebliche Anstrengungen unternommen worden, ein Übergreifen des Coronavirus in die Camps, hierunter auch das Camp Al-Roj, zu verhindern und für etwaige Infektionsfälle Behandlungsmöglichkeiten zu schaffen. Diese Entwicklungen seien im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Weiter heißt es dazu im Einzelnen: Sowohl die kurdischen Autoritäten als auch die Hilfsorganisationen hätten Vorkehrungen getroffen, um sowohl einen Ausbruch des Coronavirus im Camp Roj zu verhindern, als auch um Behandlungsmöglichkeiten zu schaffen, falls es doch zu Infektionen komme. Nachdem am 23. Juli 2020 die ersten bestätigten Corona-Fälle in den Gebieten unter Kontrolle der sog. „Demokratischen Selbstverwaltung“ aufgetreten seien, sei mit mehreren Anordnungen ein Lockdown verfügt worden. Zusätzlich zu der schon bestehenden Untersagung von Massenzusammenkünften sei der Verkehr zwischen Städten und Distrikten auch ohne Schließung aller nicht essentiellen Geschäfte und Dienstleistungen und eine Begrenzung nicht-essentieller medizinischer Einrichtungen auf vier Stunden am Tag eingeführt worden. Für Hasake sei für den Zeitraum vom 6. bis 20. August 2020 eine Ausgangssperre, verlängert bis 27. August 2020, und für Raqqa und Kobane ein partieller Lock-down verhängt worden. Nach dem Auftreten der ersten bestätigten Corona-Fälle in Nordostsyrien seien zudem zusätzliche Maßnahmen für die Camps ergriffen worden, um dort das Übertragungsrisiko unter den Campbewohnern zu minimieren. So seien Neuzugänge untersagt worden und die Camps dürften nur in Notfällen verlassen werden. Untersuchungen an den Camp-Eingängen seien verbessert worden und die NGOs hätten Schritte ergriffen, den Zugang nicht-essentiellen Personals zu beschränken. Innerhalb der Camps sei zwar kein Lockdown verfügt worden, doch seien die Campbewohner aufgerufen, Bewegungen zwischen den Blocks und unnötige Besuche öffentlicher Plätze einzuschränken. Auch die Mitarbeiter von NGOs in den Camps müssten bestimmte Vorgaben einhalten, um die Verbreitung von Corona zu unterbinden, z.B. Verpflichtung zum Tragen von Masken in den Camps, Offenlegung etwaiger anderer Tätigkeiten außerhalb der Camps, um bei möglichem Kontakt zu Coronafällen schnell reagieren zu können (Hinweis auf NES Forum COVID-19 Update No. 13 vom 9. August 2020). Ebenso sei die sonstige Versorgung des Camps gewährleistet. Die Lieferungen von Nahrungsmittelpaketen würden im Camp Roj wie geplant umgesetzt. Die letzte Verteilung sei am 11. August 2020 beendet worden. Der Zugang nach Nordostsyrien sei für humanitäre Nichtregierungsorganisationen weiterhin über den Grenzübergang Fishkabour gegeben und jeden Dienstag möglich (sowohl für humanitäres Personal als auch Hilfsgüter). Die logistischen Kapazitäten des Grenzübergangs seien zwar beschränkt. Dies betreffe allerdings vorrangig „non-emergency“-Güter. Die WHO habe im Mai und Juni weitere medizinische Hilfsgüter nach Nordostsyrien geliefert, die an verschiedene Gesundheitseinrichtungen verteilt worden seien. Die stark gestiegenen Corona-Fallzahlen in Nordostsyrien, von denen das Verwaltungsgericht aufgrund des weltweiten Anstiegs ausgegangen sei, spiegelten nicht die Pandiemieentwicklung in Nordostsyrien und im isolierten Camp Roj wider, zu dem der Zugang stark reglementiert sei. Zwar seien nach dem NES Forum Bericht mittlerweile 101 nachgewiesene Covid-19-Fälle in Nordostsyrien bekanntgeworden. Jedoch habe die sog. kurdische Selbstverwaltung als Reaktion umgehend die beschriebene Ausgangssperre angeordnet, um eine mögliche Ausbreitung des Virus einzudämmen. Diese Ausgangssperre sei zunächst bis zum 20. August 2020 verlängert worden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass jede Neuinfektion Auswirkungen auf das Camp Roj haben werde. Die pauschale Annahme der Autoren der Stiftung Wissenschaft und Politik, dass die Ansteckungsgefahr für Bewohner der Flüchtlingslager am höchsten sei, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, treffe jedenfalls nicht auf das Camp Roj zu, in dem die Frauen und Kinder in eigenen Familienzelten wohnten und in dem insgesamt deutlich weniger Menschen lebten als in anderen Camps. Von einer Überfüllung und damit einhergehender erhöhter Ansteckungsgefahr müsse daher nicht ausgegangen werden. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Probleme bei der Wasserversorgung bezögen sich nicht auf das Camp Roj. Dieses werde durch Wassertanks versorgt und sei nicht von etwaigen Folgen der türkischen Invasion betroffen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sei weiterhin gegeben. Camp Roj sei seit kurzer Zeit an einen Brunnen in einem nahegelegenen Dorf angeschlossen. Aus diesem Brunnen werde ein zentraler Wasserturm im Camp gespeist, aus dem wiederum kleinere Tanks für drei bis vier Haushalte befüllt würden. Die Tanks würden regelmäßig gereinigt. Insgesamt könnten die Bedarfe an Trink- und Brauchwasser durch dieses System ausreichend gedeckt werden. Die medizinische Versorgung im Camp Roj sei nach wie vor sichergestellt. Dort ständen täglich von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr Gesundheitsteams in voller Besetzung sowie von 18.00 Uhr bis 9.00 Uhr als ambulante und Notdienstbereitschaft bereit. Ausreichender Schutz und eine medizinische Behandlung der Antragsteller im Camp Roj könnten gewährleistet werden. Aus der von der Antragsgegnerin durchgeführten Rückholaktion für deutsche Touristen folge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rückholverpflichtung aller deutschen Staatsangehörigen. Der diesbezüglich von dem Verwaltungsgericht gezogene Vergleich könne keinen Bestand haben. Mit Schriftsatz vom 16. September 2020 hat die Antragsgegnerin ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend vertieft, dass in Nordsyrien unbestritten ein Anstieg der Covid-19-Fallzahlen festgestellt werden müsse. Jedoch bestätigten weder die der Antragsgegnerin vorliegenden Berichte von NGOs noch andere Quellen einen Covid-19-Ausbruch oder auch nur einen Verdachtsfall im Lager Roj oder mit Auswirkung auf das Lager Roj. Die Maßnahmen zur Versorgung mit Hygienepaketen zur Vorbeugung gegen eine Einschleppung oder Verbreitung von Corona im Lager Roj gingen, auch mit Unterstützung der Antragsgegnerin, weiter. Die Antragsgegnerin habe von NGOs verteilte Hygienepakete mit Seife und Handtüchern für einen Monat für die Bewohner des Lagers Roj finanziert. Ergänzend würden sog. Latrinen-Kits mit Reinigungsmitteln für die Sanitäranlagen verteilt, die dem Camp-Management übergeben worden seien, das die Reinigung der Sanitäranlagen koordiniere. Die Verteilungen würden momentan im zweimonatigen Turnus laufen, um unnötige Menschenansammlungen und Kontakte zu vermeiden und die Anzahl der externen Besuche zu verringern. Die Kits würden für zwei Monate ausgegeben, so dass jeder Haushalt zwei Kits pro Verteilung erhalte. Ein weiterer von der Antragsgegnerin geförderter Partner werde ergänzend sog. COVID-19-Kits in Roj und Al-Hol verteilen, in denen Seife, Händedesinfektionsmittel, ein Händehandtuch sowie Broschüren mit Hygieneempfehlungen enthalten seien. Zwischen Oktober und Dezember sollten zwei bis drei Verteilungen von Hygienekits erfolgen. Sollten in dem Camp Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle auftreten, seien im Camp Isolierungsmöglichkeiten eingerichtet, um Verdachts- oder leichte Fälle zu isolieren. Mittelschwere und schwere oder gar kritische Fälle könnten in Krankenhäuser überwiesen werden, in denen Isolierstationen und für die kritischen Fälle Intensivbetten zur Verfügung stünden. Der Ausbau an Isolier- und Intensivstationen gehe weiter. Nach Kenntnis der Antragsgegnerin hätten die Covid-19-Beschränkungen bisher keinen Einfluss auf die medizinische Versorgung im Camp Roj. Die medizinischen Einrichtungen seien weiterhin geöffnet und böten die übliche Versorgung an, so dass auch hier kein Vergleich mit Berichten aus dem Lager Al-Hol möglich sei. Der Antragsgegnerin seien die Pläne der sog. „DSV“ zu Verlegungen von ca. 400 Haushalten aus dem Sicherheits-Annex des Camps Al-Hol in das Camp Roj bekannt. Das Camp Roj werde für diese Verlegung jedoch erweitert, so dass die zu verlegenden Familien nach Kenntnis der Antragsgegnerin separat untergebracht werden könnten. Nach Informationen der Antragsgegnerin würden sich diese Verlegungen jedoch wegen der Covid-19-Schutzmaßnahmen der „DSV“ verzögern. Allein aus dieser Verlegung könne jedenfalls nicht auf ein erhöhtes Gefährdungsrisiko der Antragsteller geschlossen werden. Das Camp Roj sei verhältnismäßig sicher und stabil. Die Versorgungslage sei dem regionalen Kontext angemessen. Infolge der Erweiterung des Camps Roj werde es dort auch nicht zu einer den hygienischen oder Sicherheitsbelangen zuwiderlaufenden Überbelegung kommen. 3. Dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Obwohl die Informationen und Umstände, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung stützt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht vorgelegen haben, sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (dazu nachfolgend a.). Die Beschwerdegründe greifen auch in der Sache durch; der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2020 (- OVG 10 S 19/20 -, juris) ausgeführt, dass das Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) einen aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Lager Al-Roj auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht rechtfertigt (dazu nachfolgend b.). Dem Vorbringen der Antragsteller sind keine Umstände zu entnehmen, die dem Senat Anlass geben würden, von dieser Einschätzung abzurücken (dazu c.). Zu alledem im Einzelnen: a. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Das Beschwerdeverfahren ist darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind in der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris Ls. 1 und Rn. 21 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 B 666/18 - juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, Ls. und Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 M 13/15 -, Ls. 1 und Rn. 6). Nach diesem Maßstab sind die Beschwerdegründe der Antragsgegnerin, die diese mit Schriftsatz vom 13. August 2020 hergereicht hat – eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 13. August 2020 und damit innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 14. August 2020 abgelaufen ist –, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Denn bei den nachfolgenden Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 16. September 2020 und vom 30. September 2020 handelt es sich lediglich um vertiefendes Vorbringen zur Beschwerdebegründung. Dagegen waren im vorangegangenen Eilverfahren der Ausbruch der Corona-Pandemie und die daraus für die Bewohner des Lagers Roj resultierende Gefahrenlage noch nicht berücksichtigt worden, sondern die Antragsteller waren auf ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 17). b. Die Beschwerdegründe der Antragsgegnerin greifen auch in der Sache durch. Bei Würdigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Maßnahmen, die zwischenzeitlich vor Ort ergriffen worden seien, um eine Ausbreitung der Corona-Pandemie auch im Flüchtlingslager Al-Roj zu verhindern und etwaige entsprechende Erkrankungen wirksam behandeln zu können, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass (nunmehr) grundsätzlich auch im Lager Al-Roj eine hinreichend schwere Gefahrenlage bestehe, die die Antragsgegnerin unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem Tätigwerden in Form der von den Antragstellern begehrten Rückholung nach Deutschland verpflichte, nicht mehr haltbar. Der Senat hat zu der Frage eines solchen – aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden – Anspruchs auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Flüchtlingslager Al-Roj im Hinblick auf ein Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) mit Beschluss vom 17. Juli 2020 bereits das Folgende ausgeführt: „(…) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 –, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Sie befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind. Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris Rn. 14). Allerdings lassen sich den Grundrechten regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen. Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 1720/03 –, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 – BVerwG 7 C 60.79 –, juris Rn. 37). Welche Maßnahmen erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 47). Die Weite des Ermessens insbesondere im auswärtigen Bereich hat ihren Grund darin, dass die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wird, sondern vielfach von Umständen abhängt, die sich ihrer Bestimmung entziehen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – juris Rn. 36 f.). Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 8). Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichten würde, unrichtig ist. 1. Soweit die Antragsteller zunächst auf eine Ausbreitung des Corona-Virus in Nordsyrien hinweisen und dann vertiefend mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 vortragen, dass im Lager Al-Roj „ein Virus mit starkem Fieber, Erbrechen, Durchfall und akuter Atemnot“ grassiere und dazu eine Stellungnahme der Leiterin einer Beratungsstelle HAYAT vom 12. Mai 2020 vorlegen, nach der in diesem Lager eine „lebensbedrohliche Virusepidemie“ ausgebrochen sein müsse, führt dies nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller aufgrund einer individuellen gesundheitlichen Gefährdungslage verneint. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin bestätigt. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren unter Vorlage von Auskünften glaubhaft gemacht, dass es im Camp Al-Roj keinen „Corona-Ausbruch“ gegeben habe und nach Auskunft der World Health Organization (WHO) gegenüber der Deutschen Botschaft vom 9. Juni 2020 die Antragstellerin zu 1. lediglich einen Durchfall erlitten habe, der erfolgreich mit Hilfe einer Infusion behandelt worden sei. Die im Camp aufgetretenen Erkrankungen mit Symptomen von Brechdurchfall gingen nach von der Antragsgegnerin eingeholten Aussagen kurdischer Kräfte (SDF) vom 13. Mai 2020 auf Lebensmittelvergiftungen zurück. Ursächlich sei ein „Foodtruck“, der von außerhalb in das Lager gekommen sei. In diesem Zusammenhang seien ein verstorbenes Kind und dessen Mutter auf COVID-19 negativ getestet worden. Auch der Vertreter des kurdischen Vertretungsbüros in Berlin habe dem Auswärtigen Amt gegenüber ausweislich einer E-Mail vom 13. Mai 2020 angegeben, dass bisher kein Corona-Fall in Camps bekannt sei. Nach der Auskunft der WHO in einer E-Mail vom 9. Juni 2020 habe das Team des kurdischen Halbmondes die Antragstellerin zu 1. am 4. Juni aufgesucht und festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verbessert habe. Weitere Infusionen seien nicht erforderlich, lediglich ein ausreichendes Trinken sei nötig. Das Team werde den Fall weiter im Auge behalten und entsprechend vorgehen. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Der Senat erachtet die von der Antragsgegnerin, einem Organ der auswärtigen Gewalt, mit Belegen vorgetragene Einschätzung für glaubhaft. 2. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit die Antragsteller allgemein eine (Gesundheits-) Gefahr durch die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus in den Lagern in Nordostsyrien geltend machen. Sie tragen dazu vor, dass sich in Syrien eine größere Anzahl von iranischen Milizionären aufhalte, so dass angesichts der Infektionen im Iran auch ein massiver Ausbruch in Syrien zu erwarten sei. Zudem sei die medizinische Versorgung der in dem Lager befindlichen Personen durch das Gesundheitssystem in Nordostsyrien nicht gesichert. Angesichts der weltweiten Pandemie des Corona-Virus sei ein weiteres Zuwarten auf einen zu befürchtenden Ausbruch im Lager Al-Roj nicht vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. 6 ff.; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 13 ff.). Angesichts der eingehenden Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren insbesondere im Schriftsatz vom 19. Juni 2020 kann der Senat trotz allgemeiner Gesundheitsgefahren durch das neuartige Corona-Virus auch für die im Al-Roj Camp befindlichen Antragsteller hier aufgrund der in diesem Camp gegebenen Umstände eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht feststellen. Insbesondere kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die von der Antragsgegnerin getroffenen Schutzvorkehrungen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 dargetan, dass erhebliche Anstrengungen und Schutzvorkehrungen getroffen worden seien, um ein Übergreifen des Corona-Virus auf Camps in Nordostsyrien, insbesondere auf das Camp Al-Roj zu verhindern und dass für etwaige Infektionsfälle Isolierungs- und Behandlungsmöglichkeiten geschaffen worden seien. Zum einen hat die Antragsgegnerin unter Vorlage eines Berichts des NES Forum COVID-19 Update No. 11 vom 13. Juni 2020 dargelegt, dass es mit Stand vom vorgenannten Tage nur sechs bestätigte Corona-Fälle in Nordostsyrien gegeben habe, sämtlich aus demselben Cluster in Hasakeh-Stadt. Selbst wenn die Dunkelziffer der Corona-Fälle deutlich höher wäre, haben die Antragsteller nicht dargetan, dass sie derzeit einem hohen Infektionsrisiko im Lager Al-Roj ausgesetzt sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Einzelnen dargelegt, dass auch im Camp Al-Roj verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung und zur Kontrolle von Infektionen umgesetzt worden seien. Humanitäre Organisationen hätten die Camp-Verwaltung unterstützt, an den Eingängen des Camps Temperaturmessstationen einzurichten und verpflichtende Handwaschstationen installiert. Besuche in dem Camp würden untersagt, ebenso Zusammenkünfte mit mehr als sieben Personen in dem Camp. Im Camp würden zusätzliche Sanitäranlagen errichtet, Corona-KITS verteilt, die zusätzliche Seife, Handtücher, Eimer, Reinigungsmittel, Handschuhe und Waschbecken zur Erleichterung des Handwaschens in den Haushalten umfassten. Sollten im Camp Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle auftreten, seien im Camp Isolierungsmöglichkeiten eingerichtet. Die Ausgestaltung sei dabei so gewählt worden, dass eine individuelle Isolierung von Verdachtsfällen in dem Camp sichergestellt sei und dass damit das Risiko der Weiterübertragung minimiert werde. Mittelschwere und schwere oder gar kritische Fälle könnten in Krankenhäuser überwiesen werden, in denen Isolierstationen und für kritische Fälle Intensivbetten zur Verfügung stünden. Insgesamt seien 21 Isolierstationen für mittelschwere bis schwere Corona-Fälle vorgesehen, wobei von den 975 geplanten Behandlungsbetten mindestens 309 bereits einsatzfähig seien. Die in Nordsyrien tätigen Nichtregierungsorganisationen planten zudem die Errichtung von weiteren 120 Krankenhausbetten und 70 Betten in Intensivstationen auch mit Beatmungsgeräten, um die Kapazität für die Behandlung von Corona-Fällen weiter auszubauen. Ein Teil der Beatmungsgeräte sei bereits verfügbar. In diesem Zusammenhang ist auch die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die im Camp Al-Roj befindlichen Kinder und Mütter, wie die Antragsteller, aufgrund ihres jungen Alters nicht zu den besonderen Risikogruppen gehörten, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass ein gewisses Infektionsrisiko durch das neuartige Corona-Virus nicht nur für die Antragsteller besteht, sondern derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 9), von dem auch die Antragsteller durch eine Rückholung nach Deutschland nicht vollständig ausgenommen werden könnten. Hinsichtlich der Schutzvorkehrungen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin insbesondere mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 (S. 67) der Sache nach erklärt hat, dass sie auch der Antragstellerin zu 1. im Lager Al-Roj medizinische Hilfe zukommen lassen werde, um sie vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit zu schützen. Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 16). Angesichts des Ranges des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit kommt der Antragsgegnerin insoweit eine Beobachtungspflicht zu mit der Folge, dass sie auf künftige Entwicklungen insbesondere im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller führen könnte, reagieren müsste und ihr Schutzkonzept und ihre Schutzvorkehrungen auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. anpassen müsste“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 – OVG 10 S 19/20 -, juris Rn. 9 ff.). Aus der von der Antragsgegnerin zu Beginn des Lockdown durchgeführten Rückholaktion von deutschen Touristen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Aktion ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei den im März und April zurückgeholten Personen handelte es sich, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, fast ausschließlich um Touristen, die ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben und nur eine kurzzeitige Urlaubsreise geplant hatten. Weiter erfolgte keine Rückholaktion von Touristen aus Orten, an denen die Bundesrepublik Deutschland nicht konsularisch vertreten ist. Schließlich erfolgte die Rückholung nach Darlegung der Antragsgegnerin nicht aufgrund einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der Touristen, sondern weil ein weltweiter Lockdown bevorstand und internationale Flugverbindungen eingestellt wurden. c. An der oben ausgeführten Einschätzung hält der Senat auch in Ansehung der Beschwerdeerwiderung der Antragsteller fest. Sie ist nicht geeignet, die Ausführungen der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung des Senats waren, in Frage zu stellen. Soweit die Antragsteller allgemein ausführen, das syrische Gesundheitssystem sei einem plötzlichen Ausbruch von Covid-19 nicht gewachsen, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen im Lager Roj. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach im Lager Roj eine medizinische Versorgung weiterhin gewährleistet sei, ein Schutz- und Hygienekonzept zur Vorbeugung von Infektionen existiere und Isolierungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowohl innerhalb des Lagers als auch – bei schwereren Fällen – in benachbarten Krankenhäusern mit Isolierstationen und Intensivstationen vorhanden seien, haben die Antragsteller nicht erschüttert. Hinsichtlich der weiter steigenden Corona-Infektionszahlen in (Nordost-)Syrien, auf die sich die Antragsteller berufen, fehlt es ebenfalls an einem Bezug zum Lager Roj, wo nach den nicht widerlegten Angaben der Antragsgegnerin bisher weder ein bestätigter Covid-19-Infektionsfall noch ein entsprechender Verdachtsfall aufgetreten ist. Das Vorbringen der Antragsteller, die sanitären Anlagen im Lager Roj seien noch nicht verbessert, die Isolierstationen seien nicht eingerichtet und es bestehe ein erheblicher Mangel an ausgebildetem Personal und medizinischer Ausstattung, ist widerlegt durch die substantiiert glaubhaft gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach die Reinigung der Sanitäranlagen des Camps durch entsprechende Latrinen-Kits verbessert worden sei, im Camp Isolierungsmöglichkeiten bestünden, solche außerdem auch in Krankenhäusern außerhalb des Camps vorhanden seien und die medizinischen Einrichtungen im Camp weiterhin geöffnet seien und die übliche Versorgung anböten. Konkret hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass im Camp Roj tagsüber sieben Stunden lang Gesundheitsteams in voller Besetzung und in den restlichen Stunden eine ambulante Notdienstbereitschaft zur Verfügung der Bewohner stünden. Dass dies alles nicht genügen würde bzw. dass die vorhandenen Einrichtungen überlastet oder sonst dysfunktional geworden seien, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Bei der Annahme der Antragsteller, dass davon auszugehen sei, dass der eingeschränkte Zugang zum Camp Roj keinen ausreichenden Schutz biete und dass von medizinischem Personal, das im Lager tätig und häufig selbst infiziert sei, eine erhöhte Gefahr ausgehe, handelt es sich eine reine Spekulation, die nicht durch entsprechende Nachweise unterlegt ist. Denn nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragsgegnerin gibt es bisher keine Covid-19-Fälle im Camp Roj. Im Übrigen haben die Antragsteller auch nicht dargelegt, warum trotz bestehender Schutzvorkehrungen und medizinischer Behandlungsmöglichkeiten aus einem Ausbruch von Corona-Erkrankungen im Lager Roj zwingend eine unzumutbare gesundheitliche Gefährdung für die Antragsteller resultieren sollte. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch auf Todesfälle im Camp Al-Hol verweisen, können aus einer etwaigen Corona-Gefährdung von Menschen, die im Lager Al-Hol untergebracht sind, nicht ohne Weiteres Schlüsse auf eine entsprechende Gefährdung von Menschen gezogen werden, die sich im Lager Al-Roj aufhalten. Beide Lager sind nach den bisherigen Erkenntnissen des Senats hinsichtlich ihrer Größe und der dort herrschenden medizinischen und humanitären Bedingungen nicht miteinander vergleichbar. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. März 2020 (- VG 34 L 395.19 -) ausgeführt hat, sei für das Lager Al-Roj von überwiegend geordneten Zuständen auszugehen; Lebensmittelversorgung, Hygiene, medizinische Versorgung, Sicherheit und Unterkunft hätten noch im Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer vom 12. März 2020 als ausreichend und stabil angesehen werden können (BA S. 6). Demgegenüber sind das Verwaltungsgericht und der beschließende Senat im Hinblick auf das Flüchtlingslager Al-Hol bisher davon ausgegangen, dass in diesem Lager, das für 20.000 Menschen ausgelegt ist und in dem nach den letzten Erkenntnissen des Senats 75.000 Menschen untergebracht waren, hinsichtlich Ernährung, medizinischer Versorgung und der sonstigen humanitären Situation „alarmierend schlechte Bedingungen“ herrschen (s. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 10 f.). Von daher ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich ein Ausbruch der Corona-Erkrankung im Lager Al-Roj in gleicher Weise auswirken würde wie im Flüchtlingslager Al-Hol. Die Verlegung von Drittstaatsangehörigen aus Al-Hol nach Al-Roj, die nach Einschätzung der Antragsteller eine erhöhte Gefahr von Infektionen mit sich bringen soll, ist zum einen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin vorübergehend ausgesetzt und soll zum anderen nach entsprechender Erweiterung des Camps Roj in einen räumlich separierten Teil des Lagers erfolgen, wodurch das Infektionsrisiko für die Antragsteller minimiert sein dürfte. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 2. September 2020 berichten, dass „derzeit wöchentlich kleine Gruppen neuer Bewohner aufgenommen“ würden, ist nicht dargelegt, warum angesichts der im Lager Al-Roj bestehenden hygienischen und medizinischen Schutzmaßnahmen und der Möglichkeit, etwaige kleine Gruppen von Neuankömmlingen räumlich von den übrigen Bewohnern zu trennen, auf ein erhöhtes Gefährdungsrisiko der Antragsteller geschlossen werden müsste. Aus dem Vortrag der Antragsteller, am 23. Juli 2020 seien einige der in Nordostsyrien geltenden Präventionsmaßnahmen aus ökonomischen und gesellschaftlichen Gründen aufgehoben worden, so dass Geschäfte und Behörden ihren Betrieb wieder aufgenommen hätten und der Verkehr zwischen Städten wieder möglich sei, lässt sich für die Gefahrenlage im Lager Roj nichts Ergiebiges herleiten, denn der Zugang zum Lager ist nach dem substantiierten und unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin weiterhin limitiert und es herrschen dort zum einen Schutzvorkehrungen und zum anderen bestehen Behandlungsmöglichkeiten. Nicht weiter führt der Vortrag der Antragsteller, wonach die Versorgung mit notwendigen Gütern zur Gesundheitsversorgung infolge der coronabedingten Schließung des Grenzübergangs Al-Jarubija stark eingeschränkt sei. Denn nach dem nicht widerlegten Vortrag der Antragsgegnerin ist der Zugang nach Nordostsyrien für humanitäre Hilfsorganisationen weiterhin über den Grenzübergang Fishkabour gegeben und jeden Dienstag sowohl für humanitäres Personal als auch für Hilfsgüter möglich. Die Beschränkung der logistischen Kapazitäten des Grenzübergangs betreffe vorrangig „non-emergency“-Güter. Auch aus dem übrigen Inhalt der Schriftsätze der Antragsteller vom 30. Juli 2020, vom 28. August 2020 und vom 2. September 2020 ergibt sich nichts, was die Beschwerdegründe sowie die oben wiedergegebene Einschätzung des Senats hinsichtlich durch Corona bestehender Gesundheitsgefahren im Camp Al-Roj durchgreifend widerlegen würde. 4. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde – etwa hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht beschlossenen Einzelrichterübertragung oder zur Frage der Unmöglichkeit der Rückholung der Antragsteller – musste der Senat nicht eingehen, weil es auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens bereits in Ermangelung einer entsprechenden Gefährdungslage (jedenfalls nunmehr) an der Glaubhaftmachung eines auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG beruhenden Anordnungsanspruchs fehlt. 5. Der am 28. August 2020 gestellte Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO). Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind weder die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller noch entsprechende Nachweise vorgelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG; wegen der Bemessung im Einzelnen folgt der Senat der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist auch hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).