Urteil
1 L 1003/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0105.1L1003.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 19. November 2020 erhobenen Klage 1 K 3335/20 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2020 angeordnete persönliche Anwesenheit des Antragstellers in dem auf den 19. Januar 2021 um 14.15 Uhr in den Räumen der Antragsgegnerin festgesetzten Prüfungstermin anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, insbesondere statthaft, weil der gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2020 am 19. November 2020 erhobenen Klage 1 K 3335/20 gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 des Geldwäschegesetzes (GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) zuletzt geändert durch Art. 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist aber unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vom 26. Oktober 2020 getroffenen Anordnung der persönlichen Anwesenheit des Antragstellers im Prüfungstermin überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug dieser Anordnung vorläufig verschont zu bleiben. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung des persönlichen Erscheinens im Prüfungstermin am 19. Januar 2021 um 14.15 Uhr in den Räumen der Antragsgegnerin findet sich in § 51 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GwG. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig. Als für den Antragsteller örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer ist die Antragsgegnerin gemäß § 50 Nr. 3 GwG i. V. m. §§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zuständige Aufsichtsbehörde. Ihr obliegt namentlich die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz. Der Antragsteller ist auch mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2020 u.a. über seine Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz informiert worden. Soweit in diesem Schreiben ein konkreter Hinweis auf die Absicht der Antragsgegnerin fehlt, die persönliche Anwesenheit des Antragstellers bei einem Prüfungstermin in ihren Räumlichkeiten anzuordnen, ist ein darin etwaig liegender Anhörungsmangel (vgl. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) jedenfalls nachträglich geheilt worden gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Denn die schriftlich geäußerte Bitte des Antragstellers, das angeordnete persönliche Erscheinen aufzuheben, hat die Antragsgegnerin mit weiterem Schriftsatz vom 9. November 2020 abgelehnt. Die Anordnung der persönlichen Anwesenheit des Antragstellers bei dem Prüfungstermin in den Räumen der Antragsgegnerin am 19. Januar 2021 um 14.15 Uhr ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GwG sind erfüllt. Nach der Generalklausel des § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG können die Aufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden gemäß Satz 2 der Vorschrift in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG können u.a. die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nr. 3 GwG bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass die Prüfungen ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen können. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 4 GwG haben sich Häufigkeit und Intensität der Prüfungen am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung oder Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist. Ferner bestimmt § 52 Abs. 1 Satz 1 GwG, dass ein Verpflichteter der nach § 50 Nr. 3 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich sowohl Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen (Nr. 1) als auch Unterlagen vorzulegen hat, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (Nr. 2). Dass der Antragsteller im Grundsatz nach den vorstehenden Vorschriften als Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes bei der anlasslosen Prüfung der Antragsgegnerin mitzuwirken hat, wird von ihm nicht bestritten. Nach seinen Angaben in dem von ihm am 16. Juli 2020 ausgefüllten „Fragebogen anlasslose Kontrolle GwG“ hat der Antragsteller im Erhebungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020 in drei Fällen für Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften mitgewirkt, die im Zusammenhang stehen mit dem „Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben“. Damit ist der Antragsteller Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) aa) GwG. In Anerkennung seiner Pflichtenstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin die mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2020 und 17. August 2020 angeforderten Informationen übermittelt bzw. Erklärungen abgegeben. Darüber hinaus hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2020 an ihn gerichtete Aufforderung unter dem 2. November 2020 schriftlich Auskunft erteilt und Unterlagen (Deckblätter der betroffenen Akten, Kopien des Ausweises des Geschäftsführers seiner Mandantin und des Handelsregisterauszugs) vorgelegt. Diese Maßnahmen hat die Antragsgegnerin ergriffen, um die Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen durch den Antragsteller als Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) aa) GwG zu überprüfen. Die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Prüfung allein angegriffene Anordnung der Antragsgegnerin zur persönlichen Anwesenheit des Antragstellers im Prüfungstermin am 19. Januar 2021 erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft und unangemessen. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 51 Abs. 2 und 3 GwG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der zur Durchführung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Antragsteller zu treffenden Maßnahmen und Anordnungen pflichtgemäß ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Ermessensfehler liegen nicht vor. Nach dem jegliches staatliche Handeln beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine staatliche Maßnahme auch dann, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich ist, nicht außer Verhältnis zum Zweck bzw. zum Ziel der Maßnahme stehen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Abwägung zwischen dem Nutzen der Maßnahme und den durch diese herbeigeführten Belastungen und setzt den Belastungen hierdurch eine Grenze. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 –, juris, Rn. 5 f., unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Februar 2018 ‒ 7 C 30.17 ‒, juris, Rn. 39. Hiervon ausgehend hat sich die Auswahl und Festlegung der aufsichtsbehördlichen Prüfungsmaßnahmen, insbesondere die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen, am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, § 51 Abs. 3 Satz 4 GwG. Nach der auf der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beruhenden ersten Nationalen Risikoanalyse 2018/2019 wird das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte und Notare als hoch eingestuft. Dabei weist der Immobiliensektor spezifische Geldwäscherisiken auf, die sich für die rechtsberatenden Berufe insbesondere im Rahmen der Vertragsgestaltung, der juristischen Beratung und der Beurkundung ergeben können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 –, juris, Rn. 8 f., unter Hinweis auf Erste Nationale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, Stand Oktober 2019, Abschnitt 5, Nummern 5.1 und 5.5, S. 103 f., 110 f. Ausgehend hiervon und gemessen an den Risikofaktoren in Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG ist das Geldwäscherisiko entsprechend den Angaben des Antragstellers in der von ihm am 16. Juli 2020 erstellten Risikoanalyse im Hinblick auf seine konkrete Tätigkeit als vergleichsweise gering einzustufen. Der Antragsteller betreut und begleitet nach seinen Angaben Immobiliengeschäfte. Andere mit einem hohen Geldwäscherisiko behaftete Tätigkeiten, wie das Bereithalten von Treuhand- und Anderkonten insbesondere für Bargeldtransaktionen, werden vom Antragsteller nicht wahrgenommen. Auch ist ein potentiell höheres Kundenrisiko angesichts der ausschließlich regionalen Ausrichtung der Kanzlei und der Betreuung inländischer Mandanten, insbesondere lediglich eines Mandanten aus dem Bereich Bauträgergeschäfte, nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, er habe im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020 an drei Geschäften des einen Mandanten aus dem Bereich Bauträgergeschäfte mitgewirkt, die mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben zusammenhingen. Die mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 verlangten Mitwirkungshandlungen richten sich an diesem konkreten Gefährdungsrisiko aus. Dies gilt namentlich für die in dem Bescheid angeordnete persönliche Anwesenheit des Antragstellers bei der am 19. Januar 2021 in den Räumen der Antragsgegnerin stattfindenden Prüfung. Die Antragsgegnerin hält sich mit dieser Anordnung in dem ihr durch § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG vorgegebenen Rahmen, wonach Prüfungen ohne besonderen Anlass vor Ort, d.h. gemäß Satz 1 der Vorschrift „bei den Verpflichteten“, oder anderswo, d.h. beispielsweise – wie hier – in den Räumen der Aufsichtsbehörde, erfolgen können. Ausgehend davon, dass es sich vorliegend gerade um eine anlasslose Prüfung handelt, bedarf es entgegen der Ansicht des Antragstellers in diesem Zusammenhang gerade nicht der Darlegung vermeintlicher konkreter Defizite hinsichtlich der bereits vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte durch die Antragsgegnerin. Die mit der Neufassung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG zum 1. Januar 2020 in das Geldwäschegesetz aufgenommene Befugnis der Aufsichtsbehörde, Prüfungen anderswo als vor Ort bei den Verpflichteten und damit auch in den eigenen Räumen durchzuführen, umfasst auch die Ermächtigung, die persönliche Anwesenheit des Verpflichteten bei der anderswo stattfindenden Prüfung anzuordnen. Vgl. im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 –, juris, Rn. 11, 12 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. November 2020 – 18 L 1512/20 –, juris, Rn. 29. Nach der Gesetzesbegründung dient die Ergänzung in § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG der Konkretisierung und Klarstellung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden und entspricht den Vorgaben des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (sog. Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie). Mit dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass die Prüfungen auch außerhalb der Geschäftsräume oder anderer Räumlichkeiten der Verpflichteten stattfinden können, beispielsweise bei der Aufsichtsbehörde selbst („Schreibtischprüfung“). Die Festlegung des Prüfungsortes trifft die Aufsichtsbehörde. Vgl. BT-Drucksache 19/13827, S. 101. Vor diesem Hintergrund betraf die Einfügung der Prüfungsmöglichkeit „anderswo“ offensichtlich lediglich den Prüfungsort und nicht die übrigen Modalitäten der Durchführung einer Prüfung, wozu beispielsweise die Frage der Anwesenheit des Verpflichteten bei derselben gehört. Da eine Prüfung „bei dem Verpflichteten“, die die Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Abs. 2 GwG während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten in dessen Geschäftsräumen durchführt, regelmäßig in Anwesenheit des Verpflichteten geschieht, muss es der Aufsichtsbehörde möglich sein, die „anderswo“ durchzuführende Prüfung ebenso in Anwesenheit des Verpflichteten zu absolvieren. Für eine „anderswo“ stattfindende Prüfung muss daher ebenso wie bei einer in den Geschäftsräumen des Verpflichteten praktizierten Prüfung gewährleistet sein, dass der Verpflichtete an dieser teilnimmt. Dies kann nur durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Prüfungstermin erfolgen. Die damit gegebene Befugnis der Aufsichtsbehörde, das persönliche Erscheinen des Verpflichteten im Sinne des GwG bei der Prüfung in den Räumen der Behörde anzuordnen, korreliert schließlich mit der in § 52 Abs. 1 GwG normierten Obliegenheit des Verpflichteten, Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Bei der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde persönlich bei der Prüfung anwesend zu sein, handelt es sich überdies um einen im Vergleich zu der vom Verpflichteten gemäß § 52 Abs. 2 und 3 GwG zu duldenden Vor-Ort-Prüfung in seinen Geschäftsräumen weniger gewichtigen und belastenden Eingriff in die Rechte des Verpflichteten. Während die angeordnete persönliche Teilnahme an der Prüfung in den Räumen der Rechtsanwaltskammer die Rechte des Antragstellers aus Art. 2 des Grundgesetzes (GG) tangiert, greift die Duldungspflicht hinsichtlich der Vor-Ort-Prüfung zudem in das bedeutende Grundrecht des Verpflichteten aus Art. 13 Abs. 1 GG ein und beschränkt dieses. Angesichts dessen belastet die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Prüfung in den Räumen der Aufsichtsbehörde den Verpflichteten im Sinne des GwG dem Grunde nach nicht unverhältnismäßig. Vgl. im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 –, juris, Rn. 11, 12 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. November 2020 – 18 L 1512/20 –, juris, Rn. 29. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die Teilnahme an der für den 19. Januar 2021 um 14.15 Uhr auf die voraussichtliche Dauer von zwei Stunden angelegten Prüfung in den Räumen der Antragsgegnerin nicht möglich oder aber nicht zumutbar sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die persönliche Teilnahme an der Prüfung aufgrund der aktuell herrschenden Covid-19-Pandemie im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unmöglich bzw. unzumutbar wäre. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter, sondern stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 –, juris, Rn. 69. Die Antragsgegnerin ist sich, wie sich bereits aus ihrem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 26. Oktober 2020 und insbesondere ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020, mit der sie die Bitte des Antragstellers abgelehnt hat, die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem Prüfungstermin aufzuheben, und der Antragserwiderung vom 24. November 2020 ergibt, des mit dem neuartigen Corona-Virus einhergehenden Gesundheitsrisikos bewusst und hat insoweit Schutzmaßnahmen getroffen. Ein über diese vorgesehenen Maßnahmen noch hinausgehender, nahezu vollständiger Schutz vor jeglicher mit einem persönlichen Erscheinen vor einer öffentlichen Stelle verbundener Gesundheitsgefahr ist rechtlich nicht geboten, zumal ein gewisses Infektionsrisiko aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris, Rn. 9. Im Übrigen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich bevorstehende Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers über das derzeit allgemein gegebene Infektionsrisiko hinaus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie orientiert sich am im Hauptsacheverfahren für Maßnahmen nach § 51 GwG maßgeblichen Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2019, – 6 A 10204/19.OVG –, DVBl. 2020, S. 135, insoweit allerdings nicht vollständig abgedruckt, sondern nur im Internet über die Datenbank der Entscheidungssammlung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz abrufbar unter https://www.esovgrp.de, dort Rn. 53, der wegen der Vorläufigkeit von Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren ist.