Beschluss
12 L 19/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0304.12L19.21.00
3mal zitiert
13Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG gewährt Prüflingen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist, einen unmittelbaren Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall. Maßnahmen zum Ausgleich des vorhandenen Nachteils sind im Einzelfall so zu bemessen, dass der Nachteil nicht überkompensiert wird.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG gewährt Prüflingen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist, einen unmittelbaren Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall. Maßnahmen zum Ausgleich des vorhandenen Nachteils sind im Einzelfall so zu bemessen, dass der Nachteil nicht überkompensiert wird.(Rn.19) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für eine am 11. März 2021 stattfindende Semesterabschlussklausur. Die Antragstellerin studiert im 1. Fachsemester im Modellstudiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin. Sie leidet unter dem sog. „Ehlers-Danlos-Syndrom des hypermobilen Typs“. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 % und erhielt Pflegegrad 3. Ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises verfügt sie über die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit), B (Begleitperson) und H (Hilflosigkeit). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2020 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Nachteilsausgleich für anstehende Prüfungen, unter anderem für die Abschlussklausur des 1. Fachsemesters am 11. März 2021, die als Multiple-Choice-Prüfung abgehalten wird. Sie begehrte eine Verlängerung der Prüfungszeit um 25 %, die Zuverfügungstellung eines separaten Raums und die Anwesenheit einer zusätzlichen Assistenz. Dem Antrag fügte sie ein Attest des Chefarztes der Klinik für Hämatologie, Onkologie und Palliativmedizin der S, PD Dr. S, vom 20. Dezember 2020 bei, bei dem sie sich seit Herbst 2017 in Behandlung befindet. Danach leide sie an einem „Ehlers-Danlos-Syndrom“, das unter anderem mit Myalgien und neuropathischen Schmerzen einhergehe und ihre Gehfähigkeit derart beeinträchtige, dass sie einen Rollstuhl benötige. Die Erkrankung äußere sich zudem in einer „Fatigue-Symptomatik“, weshalb sie häufiger Pausen benötige. Auch sei ihre Konzentration unter anderem durch die Schmerz- und Fatigue-Problematik beeinträchtigt. Des Weiteren sei im Rahmen des Syndroms als neuromuskulärer Erkrankung eine ventilatorische Insuffizienz diagnostiziert worden. Infekte seien bei ihr sehr viel folgenreicher als bei anderen Personen und hätten in der Vergangenheit schon öfter zu irreversiblen Schäden geführt. Das Syndrom begründe auch eine erhöhte Gewebefragilität. Diese Problematiken rechtfertigten ihre Einstufung als Hoch-Risikopatientin in Bezug auf das Corona-Virus. Die anfallsweise auftretende Dystonie führe zu sehr schmerzhaften Verkrampfungen der Extremitäten, die teilweise Kreislaufzusammenbrüche zur Folge haben könnten und ihre Sprechfähigkeit und Bewegungsmöglichkeiten zum Teil einschränkten. Im Ergebnis bedinge die Beeinträchtigung der Konzentration, die häufiger notwendigen Pausen sowie mögliche Dystonie-Attacken die Notwendigkeit einer verlängerten Prüfungszeit, die er in einem Umfang von 25 % empfehle. Unter anderem aufgrund der Konzentrationsbeeinträchtigung sei es ihr nicht zuzumuten mit anderen Studierenden in einem Raum geprüft zu werden. Im Rahmen einer Dystonie-Attacke sei es ggf. notwendig, dass sie Hilfe durch eine Assistenz erhalte, die unter anderem das Schreiben bzw. Ankreuzen und auch die Medikamentengabe übernehme, wofür Kommunikation notwendig sei. Allgemein sei zum Beispiel eine Dystonie- oder Schmerzattacke in einem Raum mit sehr vielen fremden Personen ohne Rückzugsmöglichkeit nicht zumutbar und das Auftreten dieser Konstellation sei nicht auszuschließen. Mit Bescheid vom 25. Januar 2021 gewährte der Prüfungsausschuss des Modellstudiengangs Medizin der Antragstellerin für die schriftliche Prüfung des ersten Semesters eine Schreibzeitverlängerung um 25 % und sicherte die Zuteilung eines barrierefreien Hörsaals zu. Die Gewährung eines separaten Raums sowie die Anwesenheit einer Assistenz wurden hingegen abgelehnt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es fehle an räumlichen Kapazitäten, um jedem Prüfling mit Schreibzeitverlängerung einen eigenen Raum zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Assistenz könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese aufgrund entsprechender Kenntnisse der Antragstellerin bei der Lösung der Prüfungsaufgaben helfe. Im Falle auftretender Beeinträchtigungen könne sie zudem jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Mit E-Mail vom 10. Februar 2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Sachverhalt auf ihr weiteres Schreiben vom 14. Januar 2021 hin erneut geprüft worden sei, es aber zu keiner Änderung des Bescheides komme. Es werde darauf hingewiesen, dass zur Zeit in allen Gebäuden der Antragsgegnerin eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer OP-Maske bestehe. Mit dem am 18. Februar 2021 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ein Anspruch auf die konkreten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich ergäbe sich aus der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, der Verfassung von Berlin sowie ergänzend aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Antragsgegnerin habe sich mit ihren Darlegungen, die durch fachärztliche Gutachten unterstützt würden, nicht auseinandergesetzt. Soweit auf fehlende Kapazitäten hingewiesen werde, verkenne dies den Kern des Nachteilsausgleichs. Allein die Gewährung von Schreibzeitverlängerungen nutze behinderten Prüflingen nichts. Insbesondere vor dem Hintergrund der Pandemiesituation bedürfe es für Hochrisikopatienten, zu denen auch sie zähle, zusätzlicher angemessener Vorkehrungen. Aus der Stellungnahme von D ergebe sich eine erhöhte Ansteckungsgefahr, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, die Prüfung gemeinsam mit 24 weiteren Prüflingen in einem Raum zu absolvieren. Die Schreibzeitverlängerung sei ineffektiv, weil es nach dem Ende der regulären Prüfungszeit durch das Einpacken und Verlassen des Prüfungsraums durch die Mitprüflinge zu Störungen komme. Umgekehrt würden die Mitprüflinge durch die Kommunikation mit der Assistenz in ihrer Konzentration gestört. Aufgrund dieser stressbedingten Situation komme es mit größerer Wahrscheinlichkeit zu Krampfattacken, die diese ebenfalls stören würden. Die Assistenz könne im Übrigen auch von der Antragsgegnerin ausgesucht und auch von der Person wahrgenommen werden, die ohnehin in dem separaten Raum Aufsicht führen müsse. Damit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, insbesondere auch keine Alternativmaßnahmen erwogen oder sie dazu angehört. Ausweislich der der Antragsschrift beigefügten eidesstattlichen Erklärung der Antragstellerin äußere sich die Dystonie in anfallartigen Verkrampfungen der Extremitäten, was durch Kälte, Schmerzen oder Überlastung ausgelöst werden könne. Im Falle eines Anfalls könne sie die Prüfung mit entsprechender Unterstützung sehr wahrscheinlich fortsetzen. Mit noch größerer Wahrscheinlichkeit lasse sich ein Anfall ganz vermeiden, wenn sie rechtzeitig Pause mache, ihre Schmerzmedikation früh genug einnehme bzw. ggf. das Ankreuzen der Antworten an eine Assistenz abgeben könne, bevor die Schmerzen und die Überlastung zu groß würden. In den überwiegenden Fällen spüre sie Vorzeichen, ehe es zu einer Dystonie-Attacke komme, und könne diese unterbinden. Des Weiteren gehöre sie zur Risikogruppe bezüglich einer durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Erkrankung. Aufgrund ihrer Grunderkrankung sei ihre Lunge beeinträchtigt, weil ihre Muskulatur schwächer sei als bei gesunden Personen. Dadurch könne sie phasenweise nicht ausreichend CO2 abatmen und müsse ein Beatmungsgerät für nicht-invasive Beatmung nutzen. Zudem leide sie an einem „Mastzellenaktivierungssyndrom“, das zu einer Überreaktion des Immunsystems auch bei eigentlich normalen Reizen führe. Aufgrund ihrer Grunderkrankung reiße ihr Gewebe schnell, was schon bei Husten gefährlich werden könne. Sie könne aufgrund der Schwäche ihrer Lungenmuskulatur keine FFP-Maske tragen und sei auch noch nicht geimpft. Das Studierendenwerk habe ihr für das Studium eine Studienassistenz bewilligt, in ihrem Alltag werde sie durch eine persönliche Assistenz unterstützt. Sie benötige jedenfalls einen eigenen Raum, idealerweise mit einer persönlichen Assistenz, mit der sie während der Prüfung auch kommunizieren könne. Das Schreiben bzw. das Benutzen der Hand bereite ihr allgemein sehr schnell Schmerzen. Es handle sich um chronische und akute Schmerzen und ihre Gelenke könne sie teilweise nicht ausreichend belasten. Sie arbeite deshalb häufig mit Computer- und auch Diktierprogrammen. Zudem müsse die Assistenz ihr notfalls ihre Medikation (Schmerzmittel in Form eines Nasensprays), die sie mehrmals täglich einnehme, reichen und/oder ihr die Wasserflasche für die Einnahme der Medikation öffnen. Sie könne die Prüfung auch zeitlich später als die Mitprüflinge ablegen, wenn es andernfalls an Raumkapazitäten mangele. Auch für eine Online-Prüfung, ggf. bei ihr Zuhause mit Assistenz, oder andere Prüfungsformen sei sie offen. Über die am 25. Februar 2021 erhobene Klage (VG 12 K 25/21) ist noch nicht entschieden. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Abschlussklausur des 1. Fachsemesters im Modellstudiengang Medizin am 11. März 2021 einen separaten Prüfungsraum sowie die Anwesenheit einer Assistenzperson während des Prüfungszeitraums zu gestatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der begehrte Nachteilsausgleich konterkariere den Zweck der Prüfung und sei deshalb abzulehnen. Im Prüfungsformat des Antwort-Wahl-Verfahrens gehe es unter anderem darum, die Fähigkeit des Prüflings abzufragen, Fragen unter Zeitdruck zu beantworten. Aus diesem Grund sei in der Prüfungsordnung die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Frage auf 90 Sekunden festgelegt worden. Die Schreibzeitverlängerung diene auch keineswegs der Verlängerung der Bearbeitungszeit, sondern solle der Antragstellerin die Möglichkeit geben, häufiger zu pausieren. Die Bereitstellung eines gesonderten Prüfungsraumes würde zudem eine Überkompensation darstellen. Auch unter Berücksichtigung der derzeit herrschenden Pandemie ergebe sich nichts anderes. Es bestehe in den Prüfungsräumen keine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, eine OP-Maske genüge. Zudem würden alle aktuell erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten. Darüber hinaus werde die Antragstellerin ihre Behinderung auch später nicht in einer Art ausgleichen können, die es ihr ermögliche, den Arztberuf zu ergreifen und auszuüben. Im weiteren Verlauf des Studiums und auch schon im ersten Fachsemester sei Unterricht am Patienten vorgesehen, so dass auch dort eine erhöhte Infektionsgefahr und die Notwendigkeit des Tragens einer entsprechenden Maske – auch zum Schutz der Patienten und unabhängig von der gegenwärtigen Corona-Pandemie – bestehe. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der von ihr begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und deshalb gebotenen summarischen Prüfung ist keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache anzunehmen. Der Bescheid vom 25. Januar 2021, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Bereitstellung eines separaten Raumes und einer Assistenzperson für die Dauer der Prüfung abgelehnt worden ist, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Gewährung des beantragten Nachteilsausgleichs zu. Anspruchsgrundlage für den begehrten Nachteilsausgleich ist § 37 Satz 1 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen der Antragsgegnerin in der Fassung vom 28. April 2016 – RASP – (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 183 vom 11. Januar 2017, S. 1546) i. V. m. § 10 der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs Medizin vom 13. April 2015 – PO – (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 144 vom 17. April 2015). Nach § 37 Satz 1 RASP hat die Vorsitzende Person des Prüfungsausschusses es einer zu prüfenden Person zu gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen, wenn diese durch ein ärztliches Zeugnis nachweist, dass sie wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – SGB IX – oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen. Nach § 10 Abs. 1 PO hat derjenige, der wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder zur vorgesehenen Zeit zu erbringen, einen Anspruch auf Ausgleich dieser Nachteile (Satz 1). Der Prüfungsausschuss legt in Absprache mit dem Prüfling Maßnahmen fest, wie eine gleichwertige Prüfung erbracht werden kann (Satz 2). Maßnahmen sind insbesondere verlängerte mechanische Unterstützung, Bearbeitungszeiten, Nutzung anderer Medien, Prüfung in einem bestimmten Raum oder ein anderer Prüfungszeitpunkt (Satz 3). Nach § 10 Abs. 2 PO ist der Nachteilsausgleich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Dem Antrag ist ein ärztliches und auf Verlangen des Ausschusses ein amtsärztliches Gutachten beizufügen, aus welchem die Art und der Umfang der Beeinträchtigung und nach Möglichkeit eine geeignete Ausgleichsmaßnahmen hervorgehen. Die vorgenannten Normen setzen das verfassungsrechtliche Gebot auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) um und erfahren durch diese Grundrechtsnormen Inhalt und Grenzen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 19. November 2019 – 8 K 3432/17.Gi –, juris Rn. 45). Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – BVerwG 6 C 35/14 –, juris Rn. 15). Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 16). Die hierzu maßgeblichen Feststellungen sind dabei nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell mit Blick auf die persönlichen Beeinträchtigungen zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 258). Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin begehrten, über die Schreibzeitverlängerung hinausgehenden Maßnahmen zum Nachteilsausgleich abgelehnt hat. Zwar hat die Antragstellerin durch Vorlage des von ihrem behandelnden Arzt D ausgestellten fachärztlichen Attests vom 20. Dezember 2020 glaubhaft gemacht, dass sie an länger andauernden bzw. ständigen körperlichen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen im Sinne des § 37 Satz 1 RASP i. V. m. § 10 Abs. 1 PO leidet. Soweit sich daraus ergibt, dass ihre Erkrankung mit einer „Fatigue-Symptomatik“ einhergehe, die ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtige und Pausen erforderlich mache, ist jedoch festzustellen, dass dies einen Nachteilsausgleich in der konkret beantragten Form (separater Prüfungsraum, Assistenz) nicht rechtfertigt. Denn die durch die „Fatigue-Symptomatik“ bedingte Beeinträchtigung ihrer Konzentrationsfähigkeit stellt eine in ihrer Person liegende auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung ihrer durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit dar, die Bestandteil ihres normalen und regulären Leistungsbildes und einem Nachteilsausgleich nicht zugänglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 14 E 680/14 –, juris Rn. 8; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258). Auch der Hinweis in dem fachärztlichen Attest, dass es ihr „unter anderem aufgrund der Konzentrationsbeeinträchtigung“ nicht zumutbar sei, mit anderen Prüflingen im gleichen Raum geprüft zu werden, ändert an der in rechtlicher Hinsicht fehlenden Ausgleichsfähigkeit dieser Beeinträchtigung der Antragstellerin nichts. Die in dem fachärztlichen Attest festgestellte Dystonie, die anfallsweise zu sehr schmerzhaften Verkrampfungen der Extremitäten führen könne, begründet bei summarischer Prüfung keinen Anspruch der Antragstellerin auf eine Assistenz, die für sie im Falle eines Krampfanfalls die Markierungen auf den Klausurbögen vornimmt. Dem fachärztlichen Attest ist nicht zu entnehmen, dass die gegenüber anderen schriftlichen Prüfungen bei einer Klausur in Gestalt des Antwort-Wahl-Verfahrens deutlich reduzierte Schreibbelastung eine Assistenz erforderlich macht, die für sie die vergleichsweise geringfügige Schreibleistung übernimmt. Hinzu kommt, dass Krampfanfälle nach Angaben der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung durch die rechtzeitige Einlegung von Pausen, ggf. in Verbindung mit der frühzeitigen Einnahme von Schmerzmedikamenten, meistens verhindert werden können. Da ihr durch die Schreibzeitverlängerung um 25 % – worauf die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. Februar 2021 hingewiesen hat – die Möglichkeit gegeben werden sollte, während der Bearbeitung Pausen einzulegen, ist bereits ein hinreichender Nachteilsausgleich erfolgt. Eine darüber hinausgehende personelle Assistenz würde eine Überkompensation darstellen, die den Anspruch der Mitprüflinge auf Chancengleichheit beeinträchtigen würde. Soweit die Antragstellerin für die Medikamenteneinnahme Unterstützung benötigt, kann dies nach ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung auch durch eine ungeschulte Person erfolgen, so dass dafür ggf. auf eine der anwesenden Aufsichtspersonen zurückgegriffen werden könnte. Des Weiteren begründet die in dem fachärztlichen Attest festgestellte Dystonie bei summarischer Prüfung auch keinen Anspruch der Antragstellerin auf Bereitstellung eines eigenen Prüfungsraums. Ihr Einwand, eine möglicherweise erforderliche Kommunikation mit einer Assistenzperson störe die übrigen Prüflinge, begründet keinen Anspruch auf die Zuweisung eines separaten Raums, da sie lediglich ihre eigenen Rechte, aber nicht die Rechte der Mitprüflinge auf eine störungsfreie Prüfung geltend machen kann. Im Übrigen besteht – wie dargelegt – kein Anspruch auf eine solche Assistenz. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen, sie selbst werde nach Ablauf der regulären Prüfungszeit von 90 Minuten gestört, wenn die übrigen Prüflinge, denen keine Verlängerung der Schreibzeit gewährt worden sei, einpackten und den Saal verließen. Zum einen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2021 erklärt, die Tatsache, dass Prüflinge nach Fertigstellung der Klausuren den Prüfungsraum verließen und dadurch eine gewisse Unruhe entstehe, sei bei der Entscheidung über die Schreibzeitverlängerung bereits berücksichtigt worden. Zum anderen ist nicht glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar, dass hiermit eine derart erhebliche Störung einhergeht, die die Zuweisung eines eigenen Prüfungsraums rechtfertigt. Bei einer erheblichen Lärmstörung im Zusammenhang mit der Abgabe von Klausuren und dem Verlassen des Prüfungsraums stünde der Antragstellerin im Übrigen auf unverzügliche Rüge hin ein Anspruch auf eine angemessene (weitere) Schreibzeitverlängerung zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28 April 2017 – OVG 6 B 20.16 –, juris Rn. 14). Die Antragstellerin hat auch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie deshalb einen Anspruch auf einen eigenen Prüfungsraum habe, weil es ihr bei einer etwaigen Krampfattacke nicht zumutbar sei, sich mit anderen Prüflingen in einem Raum zu befinden. Sie hat aus Sicht der Kammer keine substantiierten Angaben dazu gemacht, wie sich die Krampfattacken üblicherweise äußern und in welchem Ausmaß, beispielsweise in welcher Häufigkeit und Intensität, diese auftreten. Ihrer eidesstattlichen Versicherung ist vielmehr zu entnehmen, dass sie bei rechtzeitiger Einlegung von Pausen und ggf. medikamentöser Unterstützung grundsätzlich in der Lage ist, eine 90 Minuten umfassende Aufsichtsarbeit in Gestalt des Antwort-Wahl-Verfahrens zu bewältigen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ausweislich des fachärztlichen Attests ihres behandelnden Arztes im Hinblick auf eine SARS-CoV-2-Infektion als Risikopatientin zu betrachten ist, kein Anspruch auf Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums. Dabei kann hier offen bleiben, ob sich ein solcher Anspruch aus § 37 Satz 1 RASP i. V. m. § 10 PO oder (wohl eher) aus einer Schutz- und Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin aus dem bestehenden Hochschul- und Prüfungsrechtsverhältnis ergeben würde. Denn es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass die bereits von der Antragsgegnerin getroffenen Schutz- und Hygienemaßnahmen unzureichend sind und es zwingend einer Sonderbehandlung der Antragstellerin durch Bereitstellung eines separaten Raumes bedarf, um ihren Schutz- und Fürsorgepflichten zu genügen. Staatlichen Stellen kommt bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten grundsätzlich ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung einer solchen Schutzpflicht kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt das von der Antragsgegnerin vorgelegte Konzept „Hygienemaßnahmen für die Durchführung von Präsenzprüfungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie an der Charité-Universitätsmedizin Berlin“, das beispielsweise hinsichtlich der Vorbereitung der Prüfungsräume, der Ankunft der Studierenden, der Koordination des Einlasses, der Sitzordnung, der jeweils maximal zulässigen Personenzahl pro Raum sowie des Ablaufs der Prüfungen im Einzelnen diverse Vorkehrungen vorsieht, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Vorgaben bei Prüfungen nicht tatsächlich umgesetzt würden. Die Antragsgegnerin ist nach den geltenden rechtlichen Vorgaben ferner nicht gehalten, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Prüfungen generell „auf Null“ zu reduzieren, indem sie beispielsweise nur noch Online-Prüfungen abhält (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2020 – 2 ME 349/20 –, juris Rn. 7). Dass die Antragstellerin sich bei einer Teilnahme an der Prüfung im Vergleich zu dem für sie allgemein bestehenden Infektionsrisiko einer im nicht mehr hinnehmbaren Maße erhöhten Gefährdung aussetzen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auf Nachfrage des Gerichts im Schriftsatz vom 2. März 2021 eingeräumt hat, dass sie in der Lage sei, eine OP-Maske zu tragen und damit das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus reduziert ist (vgl. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken, abrufbar unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html, abgerufen am 4. März 2021). Auch in einem separaten Prüfungsraum könnte die Gefahr einer Infektion im Übrigen aufgrund der Anwesenheit mindestens einer Aufsichtsperson nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Anspruch der Antragstellerin auf den begehrten Nachteilsausgleich ergibt sich des Weiteren nicht aus der Verfassung von Berlin oder der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Bestimmungen in Art. 24 und Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung bzw. Arbeit anerkennen, erfüllen bereits nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Es handelt sich insoweit um Programmsätze, wobei die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit der Umsetzung den Vertragsstaaten überlassen bleiben (vgl. VG Gießen, Urteil vom 19. November 2019, a.a.O., juris Rn. 63 m. w. Nachw.). Art. 11 der Verfassung von Berlin, wonach Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden dürfen und das Land Berlin verpflichtet ist, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin. Denn das verfassungsrechtliche Verbot, jemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen, ist nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich abzulehnen ist, weil er eine Übervorteilung des Behinderten und eine Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge zur Folge hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 262). Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist keine Kürzung des Streitwertes vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –).