Beschluss
OVG 10 S 9/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0209.OVG10S9.20.00
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Leitsätze
Die humanitäre Lage und insbesondere das Infektionsrisiko durch COVID-19 begründen für im Lager Al-Roj aufhältige deutsche Staatsangehörige weiterhin keinen Anspruch auf konsularischen Schutz in Form von Ausstellung von Reisedokumenten und Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die humanitäre Lage und insbesondere das Infektionsrisiko durch COVID-19 begründen für im Lager Al-Roj aufhältige deutsche Staatsangehörige weiterhin keinen Anspruch auf konsularischen Schutz in Form von Ausstellung von Reisedokumenten und Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland.(Rn.19) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller, die sich in dem Flüchtlingslager Al-Roj Camp im Nordosten Syriens befinden, begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese verpflichtet werden soll, ihnen konsularischen Schutz zu gewähren, namentlich ihnen geeignete Reisedokumente auszustellen sowie sie unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Die am 1... in T.../Türkei geborene Antragstellerin zu 1. ist nach eigenen Angaben deutsche und türkische Staatsangehörige und macht geltend, dass die Antragsteller zu 2. bis 4. von ihr in Syrien geboren worden seien. Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. soll nach Angaben der Antragstellerin zu 1. der am 2... in W... geborene deutsche Staatsangehörige M... sein, den die Antragstellerin zu 1. in Syrien nach islamischem Recht geheiratet haben will. Die Antragstellerin zu 1. reiste nach Angaben ihrer Mutter M... nach dem 14. Dezember 2014 aus A..., wo sie bis dahin bei ihren Eltern gewohnte hatte, in das damals unter Kontrolle des „Islamischen Staates“ (im Folgenden: IS) stehende Gebiet in Syrien ein. Der IS ist eine international operierende Terrororganisation. Nachdem die Antragsteller zu 1. bis 4. vermutlich bis August 2020 im Flüchtlingslager Al-Hol gelebt hatten, teilte ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, dass sie sich inzwischen im separaten Neubau des Lagers Al-Roj befinden. Das Camp Al-Roj liegt im Bezirk Al-Hasake in der Nähe zur türkischen und zur irakischen Grenze. Es befindet sich ferner in der Nähe der von der Türkei ausgerufenen Zehn-Kilometer-Pufferzone und wird von kurdischen Kräften der Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2019 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihnen konsularischen Schutz durch Ausstellung geeigneter Reisedokumente und Rückholung nach Deutschland zu gewähren. Am 8. August 2019 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwar grundsätzlich nur die rechtzeitig dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe aber als berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung in diesen Fällen nicht auf die dargelegten Gründe. Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten (BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 8 CS 17.432 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Antragsteller haben zwar die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 1. durchgreifend in Frage gestellt (dazu 1.). Der Senat kann offen lassen, ob die Identität und Abstammung der Antragsteller zu 2. bis 4. hinreichend glaubhaft gemacht ist (2.). Doch selbst wenn davon ausgeht, dass die Antragstellerin zu 1. deutsche Staatsangehörige ist und dass die Antragsteller zu 2. bis 4. leibliche Kinder der Antragstellerin zu 1. und damit ebenfalls deutsche Staatsangehörige wären, führt dies nicht zu einem aus der grundrechtlichen Schutzpflicht folgenden Anordnungsanspruch, weil sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig erweist (3.). 1. Die Antragsteller haben die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem aus der grundrechtlichen Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anordnungsanspruch, weil die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 1. nicht mit dem wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellbar sei, durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, die deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 1. sei zweifelhaft. Sie habe zwar aufgrund ihrer Ende 2011 erfolgten Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Aber es könne sich auch so verhalten, dass sie mittlerweile nur noch türkische Staatsangehörige sei. Sie könne ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG wieder verloren haben, indem sie nach ihrer Einbürgerung erneut die türkische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Dafür spreche der Telefonvermerk, wonach die Schwester der Antragstellerin zu 1. am 4. April 2019 bei der Antragsgegnerin angerufen und nachgefragt habe, ob eine „doppelte StA (DEU + ev. TUR) Hindernis sei für Rückkehr nach DEU“. Es fehle an jeglichen Belegen und Erkenntnissen darüber, dass die Einbürgerung in Deutschland 2011 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt sei. Eine türkische Negativbescheinigung liege auch nicht vor. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller diese Zweifel ausgeräumt. Sie haben mit Schriftsatz vom 2. März 2020 den Bescheid des Salzlandkreises vom 15. Dezember 2011 vorgelegt, wonach die Antragstellerin zu 1. in Deutschland unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit mit der Auflage eingebürgert wurde, den Verlust ihrer bisherigen türkischen Staatsangehörigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit bis zum 10. Oktober 2016 herbeizuführen und dem Ordnungsamt nachzuweisen. Damit spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. die durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder verloren hat, sondern diese weiterhin besitzt. 2. Der Senat kann offen lassen, ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, keine Zweifel daran geboten sind, dass die Antragstellerin zu 1. die Mutter der Antragsteller zu 2. bis 4. ist, und ob die Kinder daher durch ihre Geburt abgeleitet von der Antragstellerin zu 1. ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG), oder ob, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wiederholt ausgeführt hat, Zweifel an der Identität und Abstammung der Antragsteller zu 2. bis 4. bestehen. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller eine „Familie“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG bilden, hier insbesondere der Umstand der biologischen Abstammung der Antragsteller zu 2. bis 4. von der Antragstellerin zu 1., sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPO nur glaubhaft zu machen. Eine „eindeutige“ Feststellung der familiären Verbindung ist nicht gefordert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – OVG 10 S 30/20 – juris Rn. 12). Ob die von den Beteiligten beigebrachten oder vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel eine bestimmte Tatsache wie z.B. die biologische Abstammung von Kindern glaubhaft gemacht haben, ist eine Frage der richterlichen Würdigung im konkreten Fall (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Juni 2020 – OVG 10 S 28/20 – juris Rn. 16). In dem vom Senat am 7. Juli 2020 entschiedenen Fall war das erste Kind noch in Deutschland geboren, das zweite in der Türkei, wo es der Antragsgegnerin möglich gewesen wäre, Informationen vor Ort einzuholen, und erst das dritte in Syrien. Die Angaben der Geburtsdaten der Kinder erfolgten auf den Tag genau, waren in ihrer Abfolge nicht unglaubhaft und blieben seit dem ersten Schreiben an die Antragsgegnerin unverändert. Es gab keine Hinweise auf abweichende Geburtsdaten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – OVG 10 S 30/20 – juris Rn. 2, Rn. 22, Rn. 25). Im Unterschied dazu sind hier alle drei Kinder in Syrien geboren. Sie verfügen nicht über Personaldokumente oder sonstige Identitätsnachweise. Es dürfte unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich sein, dass für die Antragsgegnerin in Syrien Ermittlungsmöglichkeiten bestehen könnten, um nähere Informationen zu erlangen. Auch sind die Angaben zu den Geburtsdaten und zum Geschlecht der Antragsteller zu 2. bis 4. im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich. Es finden sich verschiedene Angaben zu Geburtstag, -monat und/oder -jahr und bei der Antragstellerin zu 4. sogar hinsichtlich des Geschlechts. Für den Antragsteller zu 3. gibt es einen Hinweis, dass er das Kind einer anderen Frau sein könnte. So verfügte die Antragsgegnerin laut Email vom 7. September 2018 über die Information, dass die Antragstellerin zu 2. am 2. September 2016 geboren sei. Bei dem Antragsteller zu 3., geboren am 1. April 2017 und männlich, fand sich der Hinweis, es handele sich ggf. um ein falsches Geburtsdatum oder er sei das Kind einer anderen Frau, wobei die Angabe des Vaters geschwärzt ist. Für das dritte Kind wurde ein männliches Geschlecht und das Geburtsdatum 4. Juli 2018 angegeben. Dieselben Geburtsdaten finden sich auch in einer Härtefall-Liste des DRK-Suchdienstes vom 30. April 2019, in einer Liste des Deutschen Roten Kreuzes laut Email der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2019, einer Email der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2019 und in einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2019. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2019 lediglich – teils abweichende – Geburtsmonate und -jahre der Antragstellerin zu 2. (September 2015), des Antragstellers zu 3. (März 2017) und der Antragstellerin zu 4. (Juni 2018) mit. Im Gegensatz insbesondere zu den Angaben in den Suchlisten des Roten Kreuzes heißt es in den eidesstattlichen Erklärungen der Antragstellerin zu 1. vom 26. April 2020 und vom 25. Juni 2020, die Antragstellerin zu 2. sei am 10. September 2015 geboren (zuvor: 2. September 2016), der Antragsteller zu 3. am 6. März 2017 (zuvor: 1. April 2017; ev. andere Mutter) und die – weibliche – Antragstellerin zu 4. am 5. Juli 2018 (zuvor: 4. Juli 2018; Juni 2018; männlich). Erst mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 erfolgte seitens der Antragsteller die Mitteilung der Geburtsorte in arabischer Schrift, worauf es der Antragsgegnerin gelang zwei entsprechende Orte im Gouvernement Deir-ez-Zor ausfindig zu machen. Zu Gunsten der Antragsteller sind die bewaffneten Konflikte in Syrien zu berücksichtigen, die es wohl auf Grund tatsächlicher Umstände nicht erlauben, für die Geburtsjahrgänge 2015-2018 von einem geordneten Personenstandswesen auszugehen. Auch beruft sich die Antragstellerin zu 1. auf grundsätzlich nachvollziehbare Schwierigkeiten, Nachrichten über das Internet an ihren Verfahrensbevollmächtigten zu übermitteln. So haben sie vorgetragen, im Lager Roj keinen Internetzugang zu haben. Dagegen spricht jedoch die Übermittlung von Fotos, auf denen die Antragstellerin zu 4. zu sehen sein soll, in elektronischer Form an die Antragsgegnerin mit Email vom 4. Januar 2021. Die Antragsteller haben auch nicht erklärt, wie es zu den abweichenden Geburtsdaten insbesondere in den Suchlisten des Roten Kreuzes gekommen ist, warum die Angehörigen unter Verwendung falscher Daten nach dem Verbleib der Antragsteller geforscht haben sollten und warum den Antragstellern überhaupt hinsichtlich Identität und Abstammung der Kinder Glauben geschenkt werden sollte. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, warum die Geburtsorte nicht von Anfang an und in einer Form mitgeteilt wurden, die eine Verifizierung so weit wie möglich zulässt. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese teils widersprüchlichen und teils erst sehr spät im Verfahren erfolgten Angaben unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles den Schluss erlauben, dass die Identität und Abstammung der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht mit dem erforderlichen Grad hoher Wahrscheinlichkeit feststeht. 3. Selbst bei unterstellter hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller zu 2. bis 4. vermittelt durch die Antragstellerin zu 1. deutsche Staatsangehörige sind, erweist sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis richtig, weil sich die Antragsteller mittlerweile im Flüchtlingslager Al-Roj befinden. Für das Lager Al-Roj hat der Senat einen aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch deutscher Staatsangehöriger auf Rückholung bereits in mehreren Entscheidungen verneint. Der Senat hat im Hinblick auf ein Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Nordostsyrien und insbesondere im Lager Al-Roj mit Beschluss vom 17. Juli 2020 das Folgende ausgeführt: „(…) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 –, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Sie befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind. Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris Rn. 14). Allerdings lassen sich den Grundrechten regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen. Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 1720/03 –, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 – BVerwG 7 C 60.79 –, juris Rn. 37). Welche Maßnahmen erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 47). Die Weite des Ermessens insbesondere im auswärtigen Bereich hat ihren Grund darin, dass die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wird, sondern vielfach von Umständen abhängt, die sich ihrer Bestimmung entziehen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – juris Rn. 36 f.). Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 8). Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichten würde, unrichtig ist. 1. Soweit die Antragsteller zunächst auf eine Ausbreitung des Corona-Virus in Nordsyrien hinweisen und dann vertiefend mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 vortragen, dass im Lager Al-Roj „ein Virus mit starkem Fieber, Erbrechen, Durchfall und akuter Atemnot“ grassiere und dazu eine Stellungnahme der Leiterin einer Beratungsstelle HAYAT vom 12. Mai 2020 vorlegen, nach der in diesem Lager eine „lebensbedrohliche Virusepidemie“ ausgebrochen sein müsse, führt dies nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller aufgrund einer individuellen gesundheitlichen Gefährdungslage verneint. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin bestätigt. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren unter Vorlage von Auskünften glaubhaft gemacht, dass es im Camp Al-Roj keinen „Corona-Ausbruch“ gegeben habe und nach Auskunft der World Health Organization (WHO) gegenüber der Deutschen Botschaft vom 9. Juni 2020 die Antragstellerin zu 1. lediglich einen Durchfall erlitten habe, der erfolgreich mit Hilfe einer Infusion behandelt worden sei. Die im Camp aufgetretenen Erkrankungen mit Symptomen von Brechdurchfall gingen nach von der Antragsgegnerin eingeholten Aussagen kurdischer Kräfte (SDF) vom 13. Mai 2020 auf Lebensmittelvergiftungen zurück. Ursächlich sei ein „Foodtruck“, der von außerhalb in das Lager gekommen sei. In diesem Zusammenhang seien ein verstorbenes Kind und dessen Mutter auf COVID-19 negativ getestet worden. Auch der Vertreter des kurdischen Vertretungsbüros in Berlin habe dem Auswärtigen Amt gegenüber ausweislich einer E-Mail vom 13. Mai 2020 angegeben, dass bisher kein Corona-Fall in Camps bekannt sei. Nach der Auskunft der WHO in einer E-Mail vom 9. Juni 2020 habe das Team des kurdischen Halbmondes die Antragstellerin zu 1. am 4. Juni aufgesucht und festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verbessert habe. Weitere Infusionen seien nicht erforderlich, lediglich ein ausreichendes Trinken sei nötig. Das Team werde den Fall weiter im Auge behalten und entsprechend vorgehen. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Der Senat erachtet die von der Antragsgegnerin, einem Organ der auswärtigen Gewalt, mit Belegen vorgetragene Einschätzung für glaubhaft. 2. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit die Antragsteller allgemein eine (Gesundheits-) Gefahr durch die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus in den Lagern in Nordostsyrien geltend machen. Sie tragen dazu vor, dass sich in Syrien eine größere Anzahl von iranischen Milizionären aufhalte, so dass angesichts der Infektionen im Iran auch ein massiver Ausbruch in Syrien zu erwarten sei. Zudem sei die medizinische Versorgung der in dem Lager befindlichen Personen durch das Gesundheitssystem in Nordostsyrien nicht gesichert. Angesichts der weltweiten Pandemie des Corona-Virus sei ein weiteres Zuwarten auf einen zu befürchtenden Ausbruch im Lager Al-Roj nicht vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. 6 ff.; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 13 ff.). Angesichts der eingehenden Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren insbesondere im Schriftsatz vom 19. Juni 2020 kann der Senat trotz allgemeiner Gesundheitsgefahren durch das neuartige Corona-Virus auch für die im Al-Roj Camp befindlichen Antragsteller hier aufgrund der in diesem Camp gegebenen Umstände eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht feststellen. Insbesondere kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die von der Antragsgegnerin getroffenen Schutzvorkehrungen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 dargetan, dass erhebliche Anstrengungen und Schutzvorkehrungen getroffen worden seien, um ein Übergreifen des Corona-Virus auf Camps in Nordostsyrien, insbesondere auf das Camp Al-Roj zu verhindern und dass für etwaige Infektionsfälle Isolierungs- und Behandlungsmöglichkeiten geschaffen worden seien. Zum einen hat die Antragsgegnerin unter Vorlage eines Berichts des NES Forum COVID-19 Update No. 11 vom 13. Juni 2020 dargelegt, dass es mit Stand vom vorgenannten Tage nur sechs bestätigte Corona-Fälle in Nordostsyrien gegeben habe, sämtlich aus demselben Cluster in Hasakeh-Stadt. Selbst wenn die Dunkelziffer der Corona-Fälle deutlich höher wäre, haben die Antragsteller nicht dargetan, dass sie derzeit einem hohen Infektionsrisiko im Lager Al-Roj ausgesetzt sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Einzelnen dargelegt, dass auch im Camp Al-Roj verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung und zur Kontrolle von Infektionen umgesetzt worden seien. Humanitäre Organisationen hätten die Camp-Verwaltung unterstützt, an den Eingängen des Camps Temperaturmessstationen einzurichten und verpflichtende Handwaschstationen installiert. Besuche in dem Camp würden untersagt, ebenso Zusammenkünfte mit mehr als sieben Personen in dem Camp. Im Camp würden zusätzliche Sanitäranlagen errichtet, Corona-KITS verteilt, die zusätzliche Seife, Handtücher, Eimer, Reinigungsmittel, Handschuhe und Waschbecken zur Erleichterung des Handwaschens in den Haushalten umfassten. Sollten im Camp Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle auftreten, seien im Camp Isolierungsmöglichkeiten eingerichtet. Die Ausgestaltung sei dabei so gewählt worden, dass eine individuelle Isolierung von Verdachtsfällen in dem Camp sichergestellt sei und dass damit das Risiko der Weiterübertragung minimiert werde. Mittelschwere und schwere oder gar kritische Fälle könnten in Krankenhäuser überwiesen werden, in denen Isolierstationen und für kritische Fälle Intensivbetten zur Verfügung stünden. Insgesamt seien 21 Isolierstationen für mittelschwere bis schwere Corona-Fälle vorgesehen, wobei von den 975 geplanten Behandlungsbetten mindestens 309 bereits einsatzfähig seien. Die in Nordsyrien tätigen Nichtregierungsorganisationen planten zudem die Errichtung von weiteren 120 Krankenhausbetten und 70 Betten in Intensivstationen auch mit Beatmungsgeräten, um die Kapazität für die Behandlung von Corona-Fällen weiter auszubauen. Ein Teil der Beatmungsgeräte sei bereits verfügbar. In diesem Zusammenhang ist auch die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die im Camp Al-Roj befindlichen Kinder und Mütter, wie die Antragsteller, aufgrund ihres jungen Alters nicht zu den besonderen Risikogruppen gehörten, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass ein gewisses Infektionsrisiko durch das neuartige Corona-Virus nicht nur für die Antragsteller besteht, sondern derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 9), von dem auch die Antragsteller durch eine Rückholung nach Deutschland nicht vollständig ausgenommen werden könnten. Hinsichtlich der Schutzvorkehrungen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin insbesondere mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 (S. 67) der Sache nach erklärt hat, dass sie auch der Antragstellerin zu 1. im Lager Al-Roj medizinische Hilfe zukommen lassen werde, um sie vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit zu schützen. Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 16). Angesichts des Ranges des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit kommt der Antragsgegnerin insoweit eine Beobachtungspflicht zu mit der Folge, dass sie auf künftige Entwicklungen insbesondere im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller führen könnte, reagieren müsste und ihr Schutzkonzept und ihre Schutzvorkehrungen auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. anpassen müsste“ (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 – OVG 10 S 19/20 – juris Rn. 9 ff.). Zur weiteren Entwicklung des Corona-Infektionsrisikos im Lager Al-Roj hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 Folgendes ausgeführt: „Soweit die Antragsteller behaupten, dass es mittlerweile in dem Camp Al-Roj mindestens zwei bestätigte COVID-19-Fälle und weitere Verdachtsfälle gäbe, und damit den Angaben der Antragsgegnerin widersprechen, wonach weder die ihr vorliegenden Berichte von NGOs noch andere Quellen einen Covid-19-Ausbruch oder auch nur einen Verdachtsfall im Camp Roj bestätigt sei, haben die Antragsteller den vorgenannten Umstand nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Aus den von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung vorgelegten Unterlagen, nämlich einem Tweet von Frau V... vom 20. August 2020, zwei anonymen Äußerungen, die lediglich die Uhrzeit „8:04 AM“ aufweisen, und einer weiteren anonymen Äußerung, geht nicht hervor, dass in dem Lager Roj eine oder mehrere Corona-Infektionen offiziell bestätigt worden wären. Bei zwei der drei vorgelegten Äußerungen, bei denen es sich möglicherweise um Chat-Verläufe handelt, sind weder Urheber noch Datum der Äußerung ersichtlich. Es ist daher schon nicht überprüfbar, ob es sich tatsächlich um drei voneinander unabhängige Quellen handelt. Bei dem Tweet der Frau M... fehlt es an einer Darlegung, ob und ggf. welche offizielle Funktion sie ausübt und woher die von ihr mitgeteilte Information stammt, im Camp Roj gäbe es zwei Corona-Fälle. Weiter fehlt es in allen drei Quellen an Details dazu, wer in Roj zu welchem Zeitpunkt infiziert worden sein soll, wann und wo entsprechende Tests durchgeführt wurden, wer die Infektion aufgrund welcher Testergebnisse bestätigt hat usw. Das Vorbringen ist aber auch unabhängig davon unerheblich, denn es wird daraus nicht deutlich, warum die nach dem Beschwerdevorbringen vor Ort getroffenen umfangreichen Schutzmaßnahmen – selbst bei einem Auftreten vereinzelter COVID-19-Fälle – nicht greifen sollten. Soweit die Antragsteller weiter darauf verweisen, dass in dem Camp Al-Hol eine internierte Frau sowie drei Gesundheitsmitarbeiter an COVID-19 erkrankt seien, legen sie nicht dar, welche Relevanz das für den streitgegenständlichen Anspruch der Antragsteller haben soll; denn diese halten sich nicht im Flüchtlingslager Al-Hol, sondern im Lager Al-Roj auf. Eine solche Relevanz ist auch sonst nicht erkennbar. Vor allem können aus einer etwaigen Corona-Gefährdung von Menschen, die im Lager Al-Hol untergebracht sind, nicht ohne Weiteres Schlüsse auf eine entsprechende Gefährdung von Menschen gezogen werden, die sich im Lager Al-Roj aufhalten. Beide Lager sind nach den bisherigen Erkenntnissen des Senats hinsichtlich ihrer Größe und der dort herrschenden medizinischen und humanitären Bedingungen nicht miteinander vergleichbar. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. März 2020 (- VG 34 L 395.19 -) ausgeführt hat, sei für das Lager Al-Roj von überwiegend geordneten Zuständen auszugehen; Lebensmittelversorgung, Hygiene, medizinische Versorgung, Sicherheit und Unterkunft hätten noch im Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer vom 12. März 2020 als ausreichend und stabil angesehen werden können (BA S. 6). Demgegenüber sind das Verwaltungsgericht und der beschließende Senat im Hinblick auf das Flüchtlingslager Al-Hol bisher davon ausgegangen, dass in diesem Lager, das für 20.000 Menschen ausgelegt ist und in dem nach den letzten Erkenntnissen des Senats 75.000 Menschen untergebracht waren, hinsichtlich Ernährung, medizinischer Versorgung und der sonstigen humanitären Situation „alarmierend schlechte Bedingungen“ herrschen (s. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 10 f.). Von daher ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich ein Ausbruch der Corona-Erkrankung im Lager Al-Roj in gleicher Weise auswirken würde wie im Flüchtlingslager Al-Hol. Abgesehen davon ist das Vorbringen zu einzelnen Corona-Erkrankungen im Lager Al-Hol auch deswegen nicht geeignet, das Beschwerdevorbringen zu widerlegen, weil es sich zu den danach getroffenen Schutzmaßnahmen auch für den Fall, dass es zu einem Ausbruch von Corona-Erkrankungen kommt – etwa die Schaffung von Isolierstationen und Behandlungsbetten –, nicht verhält. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen der Antragsteller, es sei auffällig, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die angrenzende Nachbarregion (Region Kurdistan/Irak) selbst den starken Anstieg der COVID-19-Zahlen zum Anlass nehme, u.a. auch zum Schutz der Konsularbeamten derzeit keine Haftbesuche durchzuführen. Dieses Vorbringen belegt lediglich, dass – wie der dazu hergereichten und in Bezug genommenen Anlage 5 entnommen werden kann – nach der Einschätzung der Antragsgegnerin in der Nachbarregion Kurdistan/Irak Haftanstalten nicht betreten werden könnten, weil eine Einschleppung vermieden werden solle und insbesondere eine Einhaltung der Hygienemaßnahmen nicht garantiert werden könne. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die mit der Beschwerdebegründung dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Verbreitung von Corona-Erkrankungen im Lager Al-Roj in Frage zu stellen, weil es sich dazu nicht verhält. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, eine Verlegung von Personen vom Camp Al-Hol nach Roj habe begonnen. Allein aus einer solchen Verlegung kann angesichts der im Lager Al-Roj bestehenden Schutzmaßnahmen und der Möglichkeit, etwaige Neuankömmlinge räumlich von den übrigen Bewohnern zu trennen, nicht auf ein erhöhtes Gefährdungsrisiko der Antragsteller geschlossen werden. Soweit die Antragsteller weiter ausführen, ein Ausbruch im Lager Al-Roj sei lediglich „eine Frage der Zeit“, berücksichtigt auch dieses Vorbringen nicht, dass nach den Ausführungen der Beschwerde für einen solchen Fall vor Ort umfangreiche Schutzvorkehrungen getroffen worden seien. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Hygienesituation im Lager Al-Roj sei „alarmierend“ und hierzu „insoweit auf den ausführlichen Sachvortrag hierzu im Verfahren VG 10 S 41/20“ verweisen, bleibt dies ohne Substanz. Abgesehen davon, dass die Antragsteller nicht mitteilen, welchem Schriftsatz ein solcher „ausführlicher Sachvortrag“ in dem genannten Verfahren (gemeint ist wohl das Verfahren OVG 10 S 41/20) soll entnommen werden können und es nicht Sache des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren ist, sich aus dem Vorbringen in einem Parallelverfahren den für die Antragsteller günstigen Vortrag selbst zusammenzusuchen, kommt eine solche Bezugnahme auf Schriftsätze in einem Parallelverfahren im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO auch deswegen nicht in Betracht, weil sie dem den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unterfallenden Beschwerdeführer nicht gestattet ist (vgl. nur Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31 m.w.N.) und aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit für den Beschwerdegegner nichts anderes gelten kann. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang noch ausführen, es gebe „keinerlei Hygienemittel für die betroffenen Insassen, keinen Mund/Nasenschutz, keine Desinfektionsmittel pp.“, wird dies weder näher substantiiert noch sonst nachvollziehbar belegt. Soweit die Antragsteller im Weiteren auf einen Bericht von „Kurdistan24.net“ vom 26. Juli 2020 verweisen, bezieht sich dieser auf das Lager Al-Hol und nicht auf das hier interessierende Lager Al-Roj; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen des Senats zur unterschiedlichen Situation in den beiden Lagern Bezug genommen werden. Im Übrigen hebt die von den Antragstellern zitierte Passage des Vizevorsitzenden des Kurdischen Roten Kreuzes zu der Gefahr einer Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Lager Al-Hol gerade hervor, dass dieses Lager „sehr groß“ und „sehr überfüllt“ sei; diese Umstände treffen nach den Erkenntnissen des Senats für das Lager Al-Roj jedenfalls im Vergleich nicht zu. Auch die weiteren Ausführungen zu einer „schlechte(n) Ernährung“, einem „Mangel an medizinischer Versorgung und Unterbrechung der Wasserversorgung“ sowie zu einer „schlechte(n) hygienische(n) Situation“, und wonach „viele Personen, namentlich Kinder, auf engstem Raum zusammengepfercht“ seien, bleiben unsubstantiiert und legen nicht dar, inwieweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge im Lager Al-Roj, in dem sich die Antragsteller aufhalten, überwiegend geordnete Zustände herrschten, unzutreffend sein sollten“ (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – OVG 10 S 45/20 – juris Rn. 36-40). An diesen Ausführungen hält der Senat auch weiterhin fest. Die Antragsteller haben nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser Einschätzung hinsichtlich des Lagers Al-Roj, in dem sie sich inzwischen aufhalten, in Frage stellen könnte. Soweit sich die Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 auf Erkrankungen der Antragsteller zu 3. und 4. berufen, führt dies nicht weiter. Denn im Lager Roj sind, wie oben ausgeführt, Ernährung und medizinische Behandlung grundsätzlich gesichert. Es fehlt außerdem an jeglicher Glaubhaftmachung dazu, wie die Erkrankungen der beiden Antragsteller ärztlich diagnostiziert wurden und welchen Schweregrad sie aufweisen. Auch ist nicht dargelegt, dass sich der Antragsteller zu 3., der sich auf eine Zöliakie beruft, nicht glutenfrei durch entsprechende Grundnahrungsmittel wie z.B. Reis, Gemüse, Eier o.ä. ernähren könnte. Ebenso wenig ist dargelegt, warum der Bauchnabelbruch, auf den sich die Antragstellerin zu 4. beruft, operationsbedürftig wäre und dass eine solche Operation in Syrien nicht möglich wäre. Die übersandten Fotos sind zur Glaubhaftmachung einer inneren Erkrankung ungeeignet, wobei schon unklar ist, wer überhaupt abgebildet ist, da kein Kopf auf den Fotos sichtbar ist, und wann diese Fotos entstanden. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 vortragen, der UN-Sonderberichterstatter für die Forderung und den Schutz der Menschenrechte bei der Terrorismusbekämpfung, Prof. F..., untersuche derzeit die Situation in den Internierungslagern einschließlich Roj, und auf Verfahren vor dem EGMR (H.F.M.F. vs. France) sowie vor dem britischen Court of Appeal and Supreme Court und auf eine gegenüber der kanadischen Regierung erfolgte Stellungnahme verweisen, fehlt es an einer konkreten Darlegung, welche für die Antragsgegner günstigen Gesichtspunkte sich daraus ergeben sollten. Es ist nicht Sache des Senats in einem Beschwerdeverfahren, sich aus Vorträgen in Verfahren ausländischer Staatsangehöriger vor ausländischen bzw. internationalen Gerichten oder fremden Regierungen etwaigen für die Antragsteller günstigen Vortrag selbst zusammenzusuchen (vgl. hierzu bereits OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – OVG 10 S 45/20 – juris Rn. 39). Dem Antrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 28. Januar 2021 auf Fristverlängerung in dem bereits seit einem Jahr anhängigen Beschwerdeverfahren war nicht stattzugeben. Zukünftige Entwicklungen und Erkenntnisse bezüglich der humanitären Situation im Lager Al Roj können die Antragsteller ggf. im Rahmen eines Neuantrags bei dem Gericht der Hauptsache geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).