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Beschluss

2 L 68/20

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0505.2L68.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die von ihm zum 07.05.2020 einberufene außerordentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin nicht durchzuführen oder durchführen zu lassen, hilfsweise den Antragsteller nicht daran zu hindern oder hindern zu lassen, an der von dem Antragsgegner zum 07.05.2020 einberufenen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin teilzunehmen, hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Offen ist zwar, woraus der Antragsteller ein subjektives Recht für den geltend gemachten Anspruch auf Abberufung der für den 7. Mai 2020 anberaumten außerordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung herleitet. Ein solches ist für die Bejahung der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) erforderlich. Das kann jedoch dahin stehen. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordung glaubhaft gemacht. Die Bezirksverordnetenversammlung ist gemäß § 6 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 10. November 2011 - BezVG - von dem Bezirksverordnetenvorsteher nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen. Nach § 36 Nr. 4 Satz 1 der auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 BezVG erlassenen Geschäftsordnung für die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin - GO BVV - finden außerordentliche Sitzungen auf Verlangen der Vorsteherin/des Vorstehers, eines Fünftels der Bezirksverordneten, einer Fraktion oder des Bezirksamts statt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Abberufung der nach diesen Vorschriften anberaumten Sitzung hat. Insbesondere hat er nicht substantiiert dargelegt, dass er durch die Einberufung der Sitzung in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin) beeinträchtigt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweiliger Anordnung vom 23. März 2020 – 2 BvR 483/20 – juris Rn. 2). Der Antragsteller trägt zwar vor, „zu den Risikopersonen im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ zu zählen. Näher dargelegt hat er das aber nicht. Im Gegenteil. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass der Schutz seiner Gesundheit im Falle einer Teilnahme an der Sitzung gewahrt wäre. Nach seinem Vortrag stehen in dem für die Sitzung vorgesehenen Raum für jeden Verordneten knapp 8 m² zur Verfügung. Damit könnten die Abstände zwischen den Verordneten so groß gewählt werden, dass es auf den – mit dem Hilfsantrag angegriffenen – zusätzlichen Mundschutz gar nicht ankomme. Die räumlichen Bedingungen ließen ohne besonderen Aufwand zu, unter den Sitzungsteilnehmern einen Mindestabstand von weit mehr als 1,5 Metern zu gewährleisten. Darüber hinaus kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, dass eine Reihe von Bezirksverordneten ihre Nichtteilnahme angekündigt hat. Insoweit ist eine Verletzung von Rechten des Antragstellers ausgeschlossen. 2. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller der Sache nach den Zutritt zu der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 7. Mai 2020 ohne Mund-Nasen-Schutz. Ein Anordnungsanspruch hierfür ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Der Zutritt zu der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ist zu Recht auf der Grundlage des Hausrechts beschränkt worden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BezVG, § 5 Nr. 1 Satz 2 GO BVV übt der Bezirksverordnetenvorsteher das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung aus. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich das Hausrecht auf sämtliche Sitzungsräume der öffentlichen Dienstgebäude, die das Bezirksamt der Bezirksverordnetenversammlung zur Verfügung gestellt hat (Ottenberg/Wolf, Praxiskommentar zum Berliner Bezirksverwaltungsrecht, Stand: September 2019, § 7 BezVG Rn. 13). Erfasst ist mithin auch das, das unter der Verwaltung des Bezirks steht. Sachlich umfasst das Hausrecht auch die Befugnis, Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Dienstgebäudes zu treffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. März 2010 – OVG 3 N 33.10 – NJW 2010, 1620, 1621 und vom 10. Juli 2017 – OVG 10 N 46.14 – juris Rn. 11). Bei der Anordnung, den Sitzungsraum nur mit Mund-Nasen-Schutz zu betreten, handelt es sich um eine solche Zutrittsregelung (vgl. Greger, MDR 2020, 509 Rn. 19; Kulhanek, NJW 2020, 1183, 1185). Die Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes ist von dem Hausrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BezVG, § 5 Nr. 1 Satz 2 GO BVV gedeckt. Die Ausübung des Hausrechts ist zulässig, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten und Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 – OVG 12 S 13.19 – juris Rn. 3). Zudem kann das Hausrecht zur Abwehr von Gefahren für im Dienstgebäude aufhältige Personen ausgeübt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2014 – OVG 6 S 30.14 – juris Rn. 2). Die dabei anzustellende Prognose muss auf Tatsachen beruhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 – OVG 12 S 13.19 – juris Rn. 3). Für Maßnahmen, die den Zugang zu dem Dienstgebäude nur unwesentlich erschweren, genügt es aber, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – OVG 10 S 51.10 – NJW 2011, 1093, 1093). Die Anordnung, die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung nur mit Mund-Nasen-Schutz zu betreten, erschwert den Zugang nur unwesentlich. Für sie besteht auch ein verständlicher Anlass. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Auch das Robert-Koch-Institut empfiehlt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2020). Die Zutrittsversagung für Personen ohne Mund-Nasen-Schutz überschreitet auch nicht die gesetzlichen Grenzen des dem Bezirksverordnetenvorsteher zustehenden Ermessens. Entsprechend § 114 Satz 1 VwGO ist die Prüfung des Gerichts auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Antragsteller hat eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung darüber, welche von mehreren möglichen Maßnahmen des Infektionsschutzes einzeln oder gemeinsam ergriffen werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Hausrechtsinhabers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2017 – OVG 10 N 46.14 – juris Rn. 12). Dieses Ermessen findet seine Grenze im Willkürverbot. Die angestellten Erwägungen dürfen nicht unvertretbar oder sachfremd sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11 – NJW 2012,1863 Rn. 25). Die Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes ist nicht willkürlich. Der Antragsteller trägt zwar vor, die Räumlichkeiten ermöglichten die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, sodass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht angezeigt sei. Dabei verkennt er aber, dass es sich bei dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (s.o.) um „einen zusätzlichen Baustein handelt, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren – allerdings nur, wenn weiterhin Abstand (mind. 1,5 Meter) von anderen Personen, Husten- und Niesregeln und eine gute Händehygiene eingehalten werden. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenem Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder [Hervorhebung hier] der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln).“ Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stellt mithin neben der Einhaltung des Mindestabstands lediglich eine zusätzliche Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Sitzungsteilnehmer dar. Diese begründet für den Antragsteller im Übrigen auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung. Sein Vortrag, er könne aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, ist nicht glaubhaft gemacht; die pauschale Versicherung an Eides statt am Ende seines Schriftsatzes reicht hierfür nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht den vollen Auffangstreitwert zugrunde gelegt.