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Beschluss

1 BvR 2433/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Äußerungen des Beschwerdeführers fielen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; polemische Formulierungen sind grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst. • Die Gerichte haben eine unzutreffende Einordnung der Äußerungen als Schmähkritik vorgenommen; für die Annahme von Schmähkritik sind strenge Maßstäbe und Kontextbetrachtung erforderlich. • Wenn eine Aussage zu Unrecht als Schmähkritik qualifiziert wird, verkennt dies die Bedeutung der Meinungsfreiheit und macht die Entscheidung verfassungswidrig. • Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil eine abwägende Prüfung der Meinungsfreiheit gegen den Ehrenschutz nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtlicher Schutz polemischer Werturteile gegenüber Schmähkritik • Die Äußerungen des Beschwerdeführers fielen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; polemische Formulierungen sind grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst. • Die Gerichte haben eine unzutreffende Einordnung der Äußerungen als Schmähkritik vorgenommen; für die Annahme von Schmähkritik sind strenge Maßstäbe und Kontextbetrachtung erforderlich. • Wenn eine Aussage zu Unrecht als Schmähkritik qualifiziert wird, verkennt dies die Bedeutung der Meinungsfreiheit und macht die Entscheidung verfassungswidrig. • Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil eine abwägende Prüfung der Meinungsfreiheit gegen den Ehrenschutz nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer war Kläger in einem zivilrechtlichen Prozess über angeblich mangelhafte Malerarbeiten. In Schriftsätzen zur Begründung eines Befangenheitsgesuchs gegenüber der Richterin verglich er deren Verhandlungsführung mit nationalsozialistischen Sondergerichten und einem mittelalterlichen Hexenprozess. Hierauf stellte der Präsident des Amtsgerichts Strafantrag wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zunächst durch Strafbefehl und später in einem Urteil zu einer Geldstrafe; das Landgericht wies die Berufung zurück und qualifizierte die Äußerungen überwiegend als Schmähkritik. Das Oberlandesgericht verworf die Revision als offensichtlich unbegründet; auch eine Anhörungsrüge blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. • Die Äußerungen sind Werturteile, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten und damit grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst sind. • Schranken des Grundrechts ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 GG und den allgemeinen Gesetzen wie § 185 StGB; bei Eingriffen durch Äußerungsdelikte ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz erforderlich. • Für den Sonderfall der Schmähkritik oder Formalbeleidigung tritt regelmäßig keine Abwägung ein; wegen der erheblichen Beschränkung der Meinungsfreiheit sind hierfür strenge Maßstäbe und eine sorgfältige Kontextwürdigung vorzunehmen. • Die Vorinstanzen haben die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet, ohne die Anlassbezogenheit und den sachlichen Bezug der Kritik an der Verhandlungsführung der Richterin angemessen zu berücksichtigen. • Die Auffassung des Landgerichts, die Formulierungen seien für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich, stützt sich auf die Fehlqualifikation als Schmähung und verkennt, dass Meinungsfreiheit auch polemische Zuspitzungen schützt. • Weil die Gerichte die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt haben, verletzen ihre Entscheidungen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; eine erneute, abwägende Entscheidung des Landgerichts ist erforderlich. • Die Verfassungsbeschwerde war hinsichtlich weiterer Rügen (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen des Landgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt wurde. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen, da eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz nicht stattgefunden hat. Insbesondere wurden die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik qualifiziert, weshalb der umfassende Schutz der Meinungsäußerung nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die Verfassungsbeschwerde war insoweit erfolgreich; weitere verfassungsrechtliche Rügen wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Freie Hansestadt Bremen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.