Urteil
51 Ds 280/23 (74 Js 273/23)
Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM2:2024:1205.51DS280.23.74JS27.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig und wird deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 185, 194 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig und wird deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 EUR verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 185, 194 StGB Gründe: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52 Jahre alte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Nach dem Studium der Gesundheitswissenschaften, in denen er auch promoviert wurde, studierte er Rechtswissenschaften. Er ist seit 2004 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Der Angeklagte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.000,00 EUR, wovon er noch 300,00 EUR an das Anwaltliche Versorgungswerk entrichtet. Er ist zudem Inhaber eines Jagdscheins. Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten weist mit Datum vom 27.11.2024 keine Eintragungen auf. Mit Urteil vom 24.1.2024 wurde er durch das Landgericht F. (Az. 155 NBs 85/23) wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90,00 EUR verurteilt. Gegen das zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Urteil hat der Angeklagte Verfassungsbeschwerde erhoben. II. Die Hauptverhandlung hat nunmehr folgende Feststellungen ergeben: 1. Vorgeschichte: Der Angeklagte vertrat die Antragstellerin in einem selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Q. Y. ./. O. zum Az. 2 OH 2/19. Seiner Mandantin wurde in dem Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Mit Beschluss vom 27.8.2019 setzte das Landgericht den Streitwert auf 62.000,00 EUR fest (vgl. Bl. 685 d.A. 2 OH 2/19). Im anschließend angestrengten Hauptsacheverfahren (LG Q. Az. 2 O 236/21) wurde der Klägerin wiederum Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Angeklagten als ihres Prozessbevollmächtigten gewährt. Im Zuge der Terminsvorbereitung kam es zu diversem Schriftwechsel, aber auch Beschwerdeeinlegung seitens des Angeklagten, wobei es hierbei u.a. um die Uhrzeit der Terminierung sowie die Frage der Erstattung notwendig werdender Übernachtungskosten ging. Nach Durchführung des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2022, in der es – hiervon war zugunsten des Angeklagten auszugehen – zu zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht G. kam, beantragte der Angeklagte am 24.11.2022 die Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse hinsichtlich seiner PKH-Vergütung ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 62.000,00 EUR. Mit Beschluss vom 13.12.2022 setzte das Gericht sodann den Streitwert auf 6.000,00 EUR fest. Der Angeklagte wurde von der zuständigen Rechtspflegerin anschließend gebeten, seinen Kostenfestsetzungsantrag entsprechend zu reduzieren. Mit Schreiben vom 15.12.2022 reagierte der Angeklagte hierauf, indem er auf den Streitwertbeschluss vom 13.12.2022 drei Smilies einfügte, die ein überraschtes und erbostes Gesicht zeigten (wegen der Einzelheiten wird auf die auf Bl. 66 der Hauptakte befindliche Ablichtung des Schreibens Bezug genommen, die hiermit ausdrücklich zum Gegenstand des Urteils gemacht wird). Zudem fügte er folgenden Textzusatz hinzu: „15.12.2022 Ohje. – Das ist einerseits gewiss zwar sehr nett und zuvorkommend gegenüber der Klägerin, aber da weiß ich noch nicht, ob ich auf sowas Lust habe. Für die Zwischenzeit verstehe ist diese Streitwertfestsetzung auf unter 10% der bisherigen Wertfestsetzung als das, was sie prozessual ist: vorläufig. (Es wäre gewiss einfacher für uns, wenn die Justiz Rechtsanwälte zur Subventionierung von Bürgerinteressen heranziehen möchte, und würde zu einer höheren Akzeptanz meiner Berufsgruppe führen, wenn auch mal Richter und Sachverständige „streitwertabhängig“ vergütet würden. – Gerade die letzteren werden stets nach Aufwand bezahlt. Dieses Modell könnte ich mir bei PKH-Mandanten auch gut für Anwälte vorstellen; ich nehme dann denselben Stundensatz, wie die Sachverständigen.) V.“ Der Beklagtenvertreter legte diesen Schriftsatz als Streitwertbeschwerde aus und schloss sich dieser mit Schriftsatz vom 22.12.2022 an. Die Rechtspflegerin I. forderte den Angeklagten am 24.4.2023 erneut zur Korrektur des PKH-Festsetzungsantrags auf. 2. Tatgeschehen: Mit Schriftsatz vom 28.4.2023, per beA übersandt am gleichen Tage, wandte sich der Angeklagte erneut an das Landgericht und führte folgendes aus: „Sehr geehrte Frau I., zu Ihrer Anfrage vom 24.4.2023: Ich stelle den PKH-Festsetzungsantrag zunächst zurück, bis abschließend über den Streitwert entschieden wurde. Wahrscheinlich hat Herr G. auch seine netten Seiten, und nur Schwierigkeiten damit, sie zu zeigen, da aus dem kollektiven Unbewusstsen der deutschen Richterschaft hier und da "dunkle Momente" in ihm durchbrechen, eine Art "Schatten": Auf der Folgeseite platzierte der Angeschuldigte zwei Schwarz-Weiß-Photos des Präsidenten des NS-Volksgerichtshofs, Roland Freisler, sitzend, in Richterrobe, neben denen er zwei Textfelder wie Sprechblasen positionierte. Im ersten Textfeld schrieb er "Es gibt hier immer wieder sog. Anwälte , die meinen, sich mit dem RVG wegen PKH an der deutschen Staatskasse bereichern zu können." Im zweiten Textfeld schrieb er "Die Schlange des Bolschewismus lauert überall. Meine Ermittlungen haben ergeben, was sich hinter RVG und PKH tatsächlich verbirgt: RechtsVerhinderungsGesinnung und ProzessKommunismusHeuchelei. Das internationale Finanzanwaltstum sabotiert darüber lediglich die Rechtsfindung." Auf der dritten und letzten Seite seines Schriftsatzes warum wiederum zwei Lichtbilder platziert. Bei dem ersten Lichtbild ist der vorgenannte Freisler in Uniform stehend offensichtlich bei einer Tischrede zu sehen. In dem neben seinem Kopf befindlichen Textfeld schrieb der Angeschuldigte "Daher frage ich euch: Wollt ihr den totalen Rechtsstaat? Wollt ihr ihn, wenn notwendig, totaler und radikaler, als ihr ihn euch heute auch nur vorstellen könnt? Seid ihr für die Abschaffung von RVG und PKH?" Neben die Köpfe der weiteren auf dem Bild sichtbaren Personen platzierte der Angeschuldigte als Denkblasen erkenntliche Textfelder. In dem einen schrieb er "Nehmt ihnen alles. Lasst den Anwälten nur noch ein Taschentuch, in das sie hineinweinen können." In einem weiteren schrieb er: "Anwälte... Volksschädlinge" und direkt daneben in einem weiteren "Ja.Ja." Auf dem zweiten Lichtbild ist wiederum der vorgenannte Freisler in Richterrobe sitzend zu sehen. Über seinem Kopf befindet sich eine Denkblase mit dem Text "Wenn man ihnen nicht mehr als 800kcal/d gibt, verschwindet das Anwaltsproblem von alleine." Rechts vom Kopf des Freisler befindet sich ein weiteres Textfeld mit dem Inhalt "Streitwert? Nicht mehr als 6.000 €. Alles andere erschiene völlig willkürlich." Die letzte Seite des Schriftsatzes ist rechts unten mit Name und Berufsbezeichnung des Angeschuldigten versehen. Wegen der Einzelheiten insbesondere hinsichtlich der betreffenden Lichtbilder wird auf Bl. 2 – 4 d. Hauptakte Bezug genommen, welche hiermit ausdrücklich zum Gegenstand des Urteils gemacht werden. Der Angeklagte beabsichtigte mit diesem Schriftsatz den Zeugen G., von dem er sich aufgrund der zum Teil hitzig geführten Diskussionen sowie Meinungsverschiedenen im Rechtsstreit nicht ernstgenommen und vorgeführt fühlte, durch den Vergleich mit dem als Inbegriff des nationalsozialistischen „Blutrichters“ geltenden Roland Freisler in seinem Ehranspruch herabzusetzen. Der Zeuge G. hat mit Datum vom 26.6.2023, bei der Staatsanwaltschaft Q. am 27.6.2023 eingegangen, handschriftlich unterzeichneten Strafantrag gegen den Angeklagten wegen des Schriftsatzes vom 28.4.2023 gestellt. III. Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu seiner Person sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des LG F. (155 NBs 85/23). Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der insoweit die äußeren Umstände des Tatgeschehens einräumende Einlassung des Angeklagten sowie der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten Verlesung der Urkunden. Im Übrigen hat sich der Angeklagte im Wesentlichen dahingehend eingelassen, er habe den Zeugen G. nicht beleidigen wollen, vielmehr handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung aufgrund der sich vorangehend „aufgeschaukelten negativen Stimmung“ zu seinen Lasten, welche sich im Verfahren entwickelt habe. Der Zeuge G. habe ihm mit dem Streitwertbeschluss über 6.000,00 EUR eins „auswischen wollen“, es habe sich um eine „Retourkutsche“ gehandelt. Den Konflikt habe der Zeuge begonnen, indem er ihm bei der Terminierung sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung „Steine in den Weg gelegt“ habe. Das Schreiben vom 28.4.2023 sei als unmittelbare Reaktion hierauf zu verstehen gewesen. Es handele sich hierbei um Satire, er habe den Zeugen G. nicht mit Roland Freisler vergleichen wollen. Im Übrigen sei die RVG-Vergütung insbesondere für Rechtsanwälte, die auf PKH-Basis zugeordnet seien, derart niedrig, dass ein auskömmliches Arbeiten nicht möglich sei. IV. Der Angeklagte hat sich der Beleidigung strafbar gem. § 185 StGB schuldig gemacht. Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (OLG F., Urteil vom 10. Dezember 2019 – III-1 RVs 180/19 –, Rn. 31, juris Rn. 31 mwN). Dabei erfasst § 185 StGB sowohl herabsetzende Werturteile als auch ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (OLG F., a.a.O.). Ob eine an sich ehrverletzende Meinungsäußerung noch durch das Grundrecht des Art. 5 GG beziehungsweise als berechtigte Interessenwahrnehmung geschützt ist oder ob sie ihren Grundrechtsschutz verliert, weil sie sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt, kann nur unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, seiner gewöhnlichen Ausdrucksweise, einer durch den Anlass der Interessenwahrnehmung hervorgerufenen besonderen Erregung sowie aller sonstigen wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kommt der zutreffenden Deutung von Äußerungen bei der Prüfung von Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts weichenstellende Bedeutung zu. Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden (OLG F., a.a.O.) Die gegenständlichen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie sind durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Äußerung entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319). Art. 5 Abs. 2 GG gewährt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung jedoch nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Vorschrift des § 185 StGB gehört. Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so ist daher grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht, vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 –, Rn. 17, juris). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319). Dies gilt insbesondere auch für die Kritik an richterlichen Entscheidungen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung muss berücksichtigt werden, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (so auch OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 5 OLG 13 Ss 81/17 –, Rn. 12, juris). Eine Abwägung findet – wie bereits angedeutet - nur dann nicht statt, wenn die herabsetzende Äußerung eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (BVerfG, Beschluss v. 8.02.2017, 1 BvR 2973/14, juris Rn. 14.) Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Von ihr ist lediglich dann auszugehen, wenn sich der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerung von vorneherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes bewegt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 –, Rn. 18, juris). Von einer reinen Schmähkritik ist bei Anlegung dieser Maßstäbe für den Streitfall (unter Zurückstellung von Bedenken) nicht auszugehen. Die gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Landgericht G. getätigten Äußerungen stehen zunächst thematisch in Zusammenhang mit einem (vorläufigen) Streitwertbeschluss der Kammer vom 27.01.2023, der wiederum im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kostenfestsetzung für die PKH-Vergütung stand. Die bildliche Darstellung samt textlicher Begleitung setzt sich in polemischer und überspitzter Weise mit der rechtsanwaltlichen Vergütung im Rahmen von gerichtlichen Prozessen, insbesondere in Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe auseinander, wobei Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut hergestellt wird. Sodann nimmt der Angeschuldigte auf Seite 3 des streitgegenständlichen Schriftsatzes Bezug auf die konkrete Streitwertentscheidung. Es erfolgt also auch eine Auseinandersetzung mit der Sache, sodass die Diffamierung der Person nicht offensichtlich im Vordergrund steht. Die Äußerungen und bildlichen Darstellungen entbehren insofern nicht jedwedem sachlichen Bezug. Dem steht der hier in dem historischen Vergleich zum nationalsozialistischen Unrechtsregime begründete übersteigert polemische Charakter der Darstellung nicht entgegen. Dabei besteht durchaus Anlass in Frage zu ziehen, ob es sich noch um eine bloß überspitzte Darstellungsform handelt, wenn die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit bzw. Willkür einer Einzelfallentscheidung ohne Not in die Nähe des Unwertes des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gerückt wird, oder hierdurch nicht entweder das nationalsozialistische Unrecht geschmälert oder aber der von der Darstellung betroffenen Person eine nationalsozialistische Gesinnung unterstellt werden soll. Zumal einem Rechtsanwalt angesichts langjähriger Studien- und Ausbildungszeiten andere sprachliche Mittel zur Verfügung stehen sollten, um seine Rechtsansichten und Anliegen zu unterstreichen. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen daher nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (BVerfG, Beschluss v. 14.06.2019, 1 BvR 2433/17, juris Rn. 19). Aufgrund der Gesamtheit der Äußerungen im Schriftsatz vom 28.4.2023, welche durch Einfügung von Lichtbildern sowie Sprechblasen unterstrichen wird, erschöpft sich die Äußerung des Angeklagten allerdings nicht lediglich im Vorwurf der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit und Willkür der vom Zeugen G. getroffenen konkreten gerichtlichen Entscheidung. Dem Vorsitzenden Richter wird vielmehr durch die der bildhaften Darstellung einleitend vorweggestellte Textpassage eine nationalsozialistische Gesinnung unterstellt, indem das dem Schriftsatz zu entnehmende Werturteil zur Person des Vorsitzenden Richter gelenkt wird. Die einleitend vorangestellte Textpassage enthält nämlich eine konkrete Bezugnahme auf die Person des Vorsitzenden Richters („Wahrscheinlich hat Herr G. auch seine netten Seiten, und nur Schwierigkeiten damit, sie zu zeigen, da aus dem kollektiven Unbewussten der deutschen Richterschaft hier und da „dunkle Momente“ in ihm durchbrechen […]:“), welche den nach der bildhaften Darstellung auf einen Einzelfall bezogenen Willkürvorwurf zu einem allgemeinen Charakterzug erhebt. Dies wird weiter dadurch verdeutlicht, dass der Angeklagte im Schriftsatz ebenfalls ausführt, den PKH-Festsetzungsantrag zunächst zurückzustellen, bis abschließend über den Streitwert entschieden wurde. Die sodann vorzunehmende Abwägung zwischen dem dem Angeklagten zustehenden Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG und der aus Art. 2 GG folgenden persönlichen Ehre des Zeugen G. fällt zulasten des Angeklagten aus. Die Äußerung wie sie sich aus dem Schriftsatz vom 28.4.2023 ergibt, ist nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt. Denn der vom Angeklagten zu der Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Streitwertbeschlusses gezogene sachliche Bezug liegt nur mittelbar vor. Im Schwerpunkt kann der Schriftsatz des Angeklagten bei verständiger Würdigung - zu der das Gericht den Angeklagten grundsätzlich auch im Stande zu sieht - nur dahingehend verstanden werden, dass er den Vorsitzenden Richter nicht nur in die Nähe der Unterstützer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, sondern vielmehr in die Nähe von Roland Freisler als – insoweit handelt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache –Teilnehmer der Wannseekonferenz sowie wegen seiner teils willkürlichen und rechtsbeugenden Prozessführung gemeinhin als „Blutrichter“ bezeichneten Präsidenten des Volksgerichtshofs. Dieser Zusammenhang wird unmissverständlich nicht nur durch die eingefügten Lichtbilder von Roland Freisler, sondern insbesondere auch dadurch hergestellt, dass er auf Seite 3 des Schriftsatzes in der Gedankenblase „Wenn man ihnen nicht mehr als 800 kcal/d gibt, verschwindet das Anwaltsproblem von alleine“ einfügt. Damit wird eine Parallele zwischen Roland Freisler als Teilnehmer der Wannseekonferenz, in der der Holocaust organisiert und im Detail geplant wurde, sowie dem Vorsitzenden Richter G. gezogen, der – so die Deutung der Sprechblase – sich ein „Verschwinden der Anwaltschaft“ durch Aushungern zu wünschen scheint. Damit überwiegt die in dem Schriftsatz offensichtlich zum Ausdruck kommende Ehrverletzung angesichts ihres erheblichen Gewichts das Recht der freien Meinungsäußerung des Angeklagten. Eine derart gravierende Ehrverletzung hat sich auch ein Richter bei einem harten „Kampf ums Recht“, wie er einem Rechtsstreit gemein ist, nicht gefallen zu lassen, wobei das Gericht in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen hat, dass es wohl zuvor eine durchaus „angespannte Stimmung“ zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter gegeben haben mag. Der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag liegt vor. V. Das Gesetz sieht gem. § 185 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Im Rahmen der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das äußere Tatgeschehen vollumfänglich eingeräumt hat. Ebenfalls war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die getätigte Äußerung lediglich einem relativ eng begrenzten Kreis an Personen zur Kenntnis gekommen ist. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass der vom Angeklagten verfasste Schriftsatz planvoll und mit großer Mühe verfasst worden ist. Die Tat kann somit nicht als Augenblicksversagen im Zuge einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Zeugen G. gewertet werden. Der Angeklagte hat bis zuletzt nachhaltig daran festgehalten, dass die von ihm getätigte Äußerung zulässig und berechtigt sei. Er ließ damit jegliche Einsicht vermissen, die sich einem vernünftigen Menschen aufdrängen müsse, dass der von ihm verfasste Schriftsatz – ungeachtet der rechtlichen Einordnung – sämtliche Grenzen des guten Geschmacks und Anstands vermissen lässt. Dies hätte sich dem Angeklagten angesichts der nationalsozialistischen Vergangenheit aufdrängen müssen. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Gericht bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass dieser eine rechtsradikale oder nationalsozialistische Gesinnung hat. Strafschärfend ist ausdrücklich nicht gewertet worden, dass der Angeklagte bereits vorbestraft ist. Denn es ist insoweit nicht auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts F. zur Entscheidung annimmt und zu seinen Gunsten entscheidet. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht daher die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 EUR für tat- und schuldangemessen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.