Beschluss
(5) 161 Ss 165/19 (34/19)
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1126.5.34.19.00
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Abgrenzung zwischen einem Werturteil von einer Tatsachenbehauptung kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung an. Ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Aussage nicht möglich, ohne dass dadurch ihr Sinn verfälscht wird, muss sie im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung und damit als Werturteil angesehen werden.(Rn.3)
2. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.(Rn.5)
3. Eine Verurteilung nach § 185 StGB wegen einer Meinungsäußerung erfordert grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.(Rn.5)
4. Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich bei Anlegung strenger Maßstäbe als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen oder die Menschenwürde eines anderen antasten, ist eine solche Abwägung ausnahmsweise entbehrlich.(Rn.7)
5. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähkritik erst an, wenn sie sich unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext als bloße Herabsetzung des Angesprochenen darstellt und eines sachlichen Bezuges gänzlich entbehrt.(Rn.7)
6. Ein besonders hohes Gewicht ist der Meinungsfreiheit beizumessen, wenn es um Kritik an staatlichen Einrichtungen oder Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geht.(Rn.10)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung zwischen einem Werturteil von einer Tatsachenbehauptung kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung an. Ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Aussage nicht möglich, ohne dass dadurch ihr Sinn verfälscht wird, muss sie im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung und damit als Werturteil angesehen werden.(Rn.3) 2. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.(Rn.5) 3. Eine Verurteilung nach § 185 StGB wegen einer Meinungsäußerung erfordert grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.(Rn.5) 4. Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich bei Anlegung strenger Maßstäbe als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen oder die Menschenwürde eines anderen antasten, ist eine solche Abwägung ausnahmsweise entbehrlich.(Rn.7) 5. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähkritik erst an, wenn sie sich unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext als bloße Herabsetzung des Angesprochenen darstellt und eines sachlichen Bezuges gänzlich entbehrt.(Rn.7) 6. Ein besonders hohes Gewicht ist der Meinungsfreiheit beizumessen, wenn es um Kritik an staatlichen Einrichtungen oder Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geht.(Rn.10) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Ausführungen des Angeklagten in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2019 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin bemerkt der Senat: 1. Zutreffend stuft das angefochtene Urteil die inkriminierten Äußerungen des Angeklagten sämtlich als Werturteile ein, die eine Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person zum Gegenstand haben und daher vom Tatbestand der Beleidigung nach § 185 Alt. 1 StGB erfasst sind (vgl. Fischer, StGB 66. Aufl., § 185 Rn. 8). a) Entgegen dem Revisionsvorbringen handelt es sich insbesondere auch bei der Bezeichnung des Zeugen J. als „Parasit“ (Fall 1 des Urteils) nicht um eine – gegenüber Dritten geäußerte und daher nur im Falle ihrer Nichterweislichkeit nach § 186 StGB strafbare – Tatsachenbehauptung. Zur Abgrenzung zwischen einem durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägten Werturteil von einer dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15 –, juris Rn. 11 f.). Ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Aussage nicht möglich, ohne dass dadurch ihr Sinn verfälscht wird, muss sie im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung und damit als Werturteil angesehen werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 11). Danach handelt es sich bei der Bezeichnung des Zeugen J. als „Parasit“ um ein Werturteil. Der Angeklagte wirft dem Zeugen vor, dieser habe unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit Leistungen des Angeklagten als Rechtsanwalt in Anspruch genommen und ihn so um sein Honorar betrogen und sich auf seine Kosten bereichert. Damit bezieht er sich zwar auf ein tatsächliches Verhalten des Zeugen, welches er mit der Äußerung „Parasit“ jedoch nicht lediglich darstellt, sondern in einer Weise bewertet, die dem Beweis nicht zugänglich ist (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 13, für die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der den dortigen Angeklagten anlasslosen Kontrollen unterzogen hatte, als „Spanner“). Der wertende Charakter wird unterstrichen durch die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen des Angeklagten, mit denen er dem Zeugen das Lebensrecht und die personale Würde abspricht und die Verwertung seiner Organe zum Zwecke des Ausgleichs der Honorarforderung verlangt. Im Hinblick auf diese Äußerungen, auf die das Landgericht zutreffend den Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit gelegt hat (vgl. unten 2.a)), geht auch der Angeklagte von einer Wertung aus. Bei der gebotenen Gesamtschau stellen sich seine Äußerungen insgesamt als Werturteile dar. Auf den von dem Angeklagten angebotenen Wahrheitsbeweis kommt es daher – ungeachtet der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Aufklärungsrüge – von vornherein nicht an. b) Nichts anderes gilt entgegen dem Revisionsvortrag auch hinsichtlich der Bezeichnung des Staatsanwalts E. als „Krimineller“ beziehungsweise „Geistesgestörter“, der „Gestapo-Methoden“ anwende und dessen Hinrichtung geboten sei (Fälle 2 bis 5 des Urteils), sowie mit Blick auf die in seinem Auftrag handelnden Polizeibeamten, die der Angeklagte als „Bastarde des staatlichen Repressionsapparats“ betitelte (Fall 3 des Urteils). Mit seinen Äußerungen kritisierte der Angeklagte, der sich insoweit unschuldig verfolgt sieht, eine von ihm als willkürlich empfundene, von dem Staatsanwalt veranlasste Durchsuchung seiner Wohn- und Kanzleiräume. Die Äußerungen enthalten neben der Darstellung tatsächlicher Umstände auch wertende Elemente und sind daher von der Berufungskammer zutreffend unter den Beleidigungstatbestand gefasst worden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 1 BvR 2454/16 –, juris Rn. 3, betreffend Vorwürfe gegenüber einem Polizeibeamten im Hinblick auf eine Wohnungsdurchsuchung). 2. Die Berufungskammer hat auch nicht verkannt, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen trotz ihrer polemischen und verletzenden Formulierung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 –, juris Rn. 16, m. w. Nachw.). Eine Verurteilung auf der Grundlage des § 185 StGB erfordert danach grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 –, juris Rn. 12, m. w. Nachw.). Dem trägt das angefochtene Urteil im Rahmen der Erörterung einer Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) hinreichend Rechnung. Die Berufungskammer hat in allen Fällen die gebotene einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen. Dabei ist sie unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Gesichtspunkte und unter angemessener Gewichtung (auch) der Meinungsfreiheit des Angeklagten zur Annahme einer Strafbarkeit gelangt. a) Im Fall 1 hat die Kammer den Angeklagten nicht dadurch in seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt, dass sie die den Zeugen J. betreffenden Äußerungen unzutreffend – auch – als Schmähkritik eingestuft hat. aa) Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise entbehrlich, weil die Meinungsfreiheit in diesen Fällen regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurücktreten wird. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es jedoch, hinsichtlich der Annahme von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19; Beschluss vom 29. Juni 2016, a. a. O., Rn. 13; jeweils m. w. Nachw.). Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016, a. a. O., Rn. 17). Von der Ausnahme erfasst sind Äußerungen nur dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext als bloße Herabsetzung des Angesprochenen darstellen und eines sachlichen Bezuges gänzlich entbehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall. Bei den in einem Schriftsatz im Rahmen eines von dem Angeklagten angestrengten Amtshaftungsprozesses enthaltenen Äußerungen (vgl. oben 1.a)) stand nicht – wie von dem Berufungsgericht angenommen – „die gezielte Diffamierung und Herabsetzung der Person des Zeugen (J.) im Vordergrund“. Vielmehr brachte der Angeklagte seine Forderung nach einer Begleichung seines Anwaltshonorars zum Ausdruck, um das er sich durch den Zeugen betrogen sieht und hinsichtlich dessen er eine Zahlungsunfähigkeit des Zeugen nicht gelten lassen will. Mit seinen Ausführungen suchte er ein staatliches Verschulden zu begründen, das er erklärtermaßen darin sah, dass man gegen ihn wegen des Vorwurfs ermittelte, in strafrechtlich relevanter Weise gegen den Zeugen J. vorgegangen zu sein, während der Zeuge trotz seiner Zahlungspflicht nicht weiter von staatlichen Maßnahmen betroffen war. Die inkriminierten Äußerungen bezogen sich damit nach ihrem Anlass und Kontext (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 18) auf ein gerichtliches Verfahren, in welchem sie der Angeklagte zur – wenngleich weit hergeholten – Begründung seiner Rechtsposition einsetzte. Aus diesem Zusammenhang lassen sie sich nicht sinnerhaltend lösen und erscheinen daher auch nicht als bloße Herabsetzung des Angesprochenen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 19). bb) Die Bewertung der Äußerungen (auch) als Schmähkritik durch das Berufungsgericht stellt den Bestand des Urteils im Ergebnis jedoch nicht in Frage. Unabhängig von der Einstufung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik hat die Meinungsfreiheit stets auch dann zurückzutreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, die als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. –, juris Rn. 121 [= BVerfGE 93, 266 ff.; „Soldaten sind Mörder“]). Wenngleich es sich auch insoweit um einen streng zu handhabenden Ausnahmefall handelt (BVerfG, a. a. O.), ist die Berufungskammer hier zu Recht davon ausgegangen, dass die inkriminierten Äußerungen zur „Schlachtung“ des Zeugen J. und der Verwendung seiner Körperteile zum Zwecke der Befriedigung einer Honorarforderung des Angeklagten auf die unantastbare Menschenwürde des Zeugen durchschlagen. Mit den fraglichen Ausführungen spricht der Angeklagte dem Zeugen die Subjektqualität als Mensch ab, dessen physische und personale Existenz er zugunsten seiner eigenen pekuniären Interessen vernichtet sehen will. Er reduziert den Zeugen auf ein vertretbares körperliches Objekt, dem er lediglich unter dem Gesichtspunkt seiner materiellen Verwertbarkeit ein Geltungsrecht zugesteht. Angesichts dieser Beeinträchtigung der Menschenwürde des Zeugen hat die Berufungskammer die Meinungsfreiheit des Angeklagten zu Recht als nachrangig eingestuft. Im Übrigen hat die Kammer die Bewertung der Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde beziehungsweise als Schmähkritik ohnehin nicht zum Anlass genommen, zum Nachteil des Angeklagten von einer Abwägung zwischen dessen Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen J. abzusehen. Vielmehr hat sie – ausdrücklich und auch der Sache nach – eine Abwägung vorgenommen; dabei hat sie sämtliche relevanten Gesichtspunkte erwogen und mit angemessenem Gewicht berücksichtigt. Bei der Abwägung hebt das Berufungsgericht zutreffend das besondere Interesse des Angeklagten an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen im Rahmen eines Schriftsatzes an das Landgericht Berlin nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren (vgl. zu diesen abwägungsrelevanten Umständen etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 –, juris Rn. 13). Diese Aspekte hat die Kammer im Einzelfall ohne Rechtsfehler hinter dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen J. zurücktreten lassen. Entgegen dem Revisionsvorbringen musste die Kammer dabei nicht außer Betracht lassen, dass es sich bei dem Zeugen J. weder um einen Verfahrensbeteiligten an dem Amtshaftungsprozess noch um einen Amtsträger handelte, so dass die Äußerungen zwar im „Kampf ums Recht“ gefallen sind, jedoch keine Kritik an staatlichen Akteuren zum Ausdruck bringen. Ein besonders hohes Gewicht ist der Meinungsfreiheit jedoch vor allem dann beizumessen, wenn es um Kritik an staatlichen Einrichtungen oder Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1995, a. a. O., Rn. 119, und vom 6. Juni 2017 – 1 BvR 180/17 –, juris Rn. 12), während der Angeklagte hier einen an dem Verfahren unbeteiligten Dritten herabwürdigte. Für den Angeklagten sprechende Umstände, die die Kammer bei ihrer Abwägung übergangen hätte, lassen sich weder dem Urteil entnehmen, noch hat der Angeklagte solche vorgetragen. An einer ergänzenden Heranziehung des Akteninhalts und seiner Prüfung daraufhin, ob sich aus ihm möglicherweise weitere abwägungsrelevante Aspekte ergeben, ist der Senat im Revisionsverfahren gehindert, zumal es an einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge fehlt. b) In den Fällen 2 bis 5 hat das Berufungsgericht die Meinungsfreiheit des Angeklagten ebenfalls nicht verletzt. Von einer Formalbeleidigung oder von Schmähkritik ist es in diesen Fällen nicht ausgegangen. Wenngleich die Kammer einzelne der Äußerungen in der Nähe einer Formalbeleidigung sieht, erachtet sie deren Voraussetzungen zu Recht als nicht erfüllt; denn auch insoweit sind die – schriftsätzlichen – Ausführungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen die von ihm als willkürlich empfundenen strafprozessualen Maßnahmen zu sehen und von diesen nicht sinnerhaltend zu trennen. Betreffend die Äußerungen, mit denen der Angeklagte Staatsanwalt E. das Existenzrecht abspricht, geht die Kammer von einem Angriff auf dessen Menschendwürde aus. Ungeachtet dessen nimmt sie insgesamt die – zumindest überwiegend gebotene – Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Äußerungsadressaten vor, ohne dass dabei ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar ist. In die Abwägung sind abermals jeweils alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt und angemessen gewichtet worden. Soweit der Angeklagte unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1992 – 1 BvR 1770/91 –) ausführt, es sei zulässig, behördliche Maßnahmen als „Gestapo-Methoden“ zu bezeichnen, verhilft dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nicht die generelle Straffreiheit derartiger Äußerungen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die dortige Verurteilung wegen Beleidigung vielmehr deshalb beanstandet, weil die Strafgerichte nicht ausreichend gewichtet hatten, dass die Äußerung sich nicht gegen bestimmte Amtsträger, sondern gegen eine Maßnahme gerichtet und sich die Ehrverletzung erst mittelbar daraus ergeben hatte, dass die Kritik auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 25). Außerdem war nicht angemessen berücksichtigt worden, dass der Bürger berechtigt ist, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, dass dabei grundsätzlich auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen und dass es sich bei der konkret in Rede stehenden Äußerung um einen Beitrag zum politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (von Abschiebungen) handelte, in dem auch überspitzt und polemisch geäußerte Kritik hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 26 f.). Gegen diese Maßgaben hat das Berufungsgericht in den hier zu entscheidenden Fällen nicht verstoßen. Anders als in dem von dem Angeklagten in Bezug genommenen Verfahren richteten sich seine Äußerungen nicht allein gegen eine Maßnahme, sondern explizit auch gegen die Personen, die sie veranlasst hatten und ausführten, wobei er Staatsanwalt E. sogar namentlich benannte (vgl. insoweit nochmals BVerfG, a. a. O., Rn. 25). Die Berufungskammer hat außerdem anerkannt, dass der Angeklagte von den schwerwiegenden und ihn nachvollziehbar emotional berührenden strafprozessualen Eingriffen einer Durchsuchung und Beschlagnahme betroffen war, gegen die er sich gerichtlich zur Wehr setzte. Sein Recht, derartige Maßnahmen auch in scharfer und übersteigerter Form zu kritisieren, hat die Kammer mit dem diesem beizumessenden hohen Gewicht berücksichtigt. Erneut hat sie auch zugunsten des Angeklagten gewertet, dass die ehrverletzenden Ausführungen in den Schriftsätzen absehbar nur einem kleinen Personenkreis bekannt wurden. Demgegenüber durfte sie ohne Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten gewichten, dass die – zahlreichen und massiv ehrverletzenden – Äußerungen nicht in einem emotional aufgeladenen gegenwärtigen Schlagabtausch der Beteiligten, sondern schriftlich und in Abwesenheit der Betroffenen formuliert wurden und sich teilweise von konkreten Amtshandlungen lösten.