Urteil
2 AGH 9/20
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0416.2AGH9.20.00
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Tenor
Auf die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 15. Juli 2020 aufgehoben und der Rechtsanwalt freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts trägt die RAK Hamm.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften: §§ 116, 198 BRAO, § 467 StPO.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 15. Juli 2020 aufgehoben und der Rechtsanwalt freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts trägt die RAK Hamm. Die Revision wird nicht zugelassen. Angewendete Vorschriften: §§ 116, 198 BRAO, § 467 StPO. Gründe: I. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat Rechtsanwalt F mit Anschuldigungsschrift vom 07. Februar 2020 angeschuldigt, sich in der Zeit vom 05.05.2019 bis zum 03.11.2019 in N innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er sich bei seiner Berufsausübung durch bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte und der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, unsachlich verhalten zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft legte dem angeschuldigten Rechtsanwalt folgendes zur Last: In dem Rechtsstreit 28 C 3125/18 beim Amtsgericht Münster vertrat er die Klägerin Q, die den Beklagten X auf Zahlung von Wertersatz von 876,00 € in Anspruch nahm. Durch Urteil vom 30.04.2019 verurteilte das Amtsgericht Münster den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 816,75 €. Mit an das Amtsgericht Münster gerichteten Schriftsatz vom 05.05.2019 erhob der Rechtsanwalt aufgrund der teilweisen Klageabweisung Gegenvorstellung gegen das vorbezeichnete Urteil und führte hierbei unter anderem aus, das Gericht habe „ sich in Punkto Originalität, Phantasie und Sachverhaltsverdrehung bzw. Erfindung 'neuen Vortrags' sehr viel Mühe gemacht (…)“. Inwiefern das Verhalten der zuständigen Richterin „aufgrund des gesamten Prozessverlaufs und des krönenden Abschlusses eines hochgradig konstruierten teilabweisenden Urteils strafrechtliche sowie disziplinarrechtliche Relevanz" aufweise, werde „von anderer Stelle geprüft werden müssen" . Ferner erstattete er mit an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm gerichteten Schriftsatz vom 03.11.2019 gegen die mit dem Rechtsstreit befasste Richterin Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm hat mit Urteil vom 15. Juli 2020 gegen Rechtsanwalt F wegen schuldhafter Verletzungen der Berufspflicht eine Geldbuße in Höhe von 1.000 € verhängt. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2020 hat Rechtsanwalt F Berufung eingelegt, eine nähere Begründung erfolgte nicht. II. Herr Rechtsanwalt F wurde am 00.00.1972 in G geboren und legte am 00.00.2006 in E die zweite juristische Staatsprüfung ab. Seit dem 00.00.2008 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Er unterhält eine Kanzlei In N, ist ledig und hat keine Kinder. Zu seinen Einkommensverhältnissen macht er keine Angaben. Berufs- und strafrechtlich ist der angeschuldigte Rechtsanwalt bisher nicht in Erscheinung getreten. III. Der Rechtsanwalt vertrat in dem Rechtsstreit 28 C 3125/18 vor dem Amtsgericht Münster die Klägerin Q, die den Beklagten X auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 876,00 € in Anspruch nahm. Hintergrund war, dass der Beklagte als Betreiber eines Ankaufgewerbes für Gold mehrere im Eigentum der Klägerin stehende Goldmünzen von dem früheren Lebensgefährten der Klägerin, dem Zeugen T, zum Preis von 816,75 € angekauft hatte, die dieser aus ihrer Wohnung entwendet hatte. Die Klägerin vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, ihr sei der von dem Beklagten gezahlte Ankaufspreis zuzüglich einer Gewinnmarge zu ersetzen. In dem Rechtsstreit war zwischen den Parteien streitig, ob es einer Vernehmung des Zeugen T bedürfe. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hielt dies nicht für erforderlich und bot stattdessen sich selbst als Zeugen an, da der Zeuge T ihm gegenüber die Entwendung und Veräußerung der Münzen eingeräumt habe. Nachdem das Gericht dies ablehnte, wurde in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 von der Klägerseite ausdrücklich Beweis durch Vernehmung des Zeugen T angeboten, der sodann mit gerichtlicher Verfügung vom 05.03.2019 zum Folgetermin am 09.04.2019 geladen wurde. Mit an das Amtsgericht Münster gerichteten Schriftsatz vom 11.03.2019 führte der Rechtsanwalt aus, es sei ihm unverständlich, warum das Gericht von sich aus den Zeugen T "ins Spiel gebracht" habe. Durch Urteil vom 30.04.2019 gab das Amtsgericht Münster der Klage im Wesentlichen statt, hielt die Klageforderung jedoch nur in Höhe des Ankaufspreises von 816,75 € begründet. Zur Begründung führte das Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Kommentarliteratur aus, dass im Rahmen von §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB lediglich der objektive Verkehrswert der betreffenden Sache zu ersetzen sei, nicht hingegen der bei der Veräußerung erzielte Gewinn des Empfängers. Mit an das Amtsgericht Münster gerichteten Schriftsatz vom 05.05.2019 erhob der Rechtsanwalt Gegenvorstellung "analog § 321a ZPO" gegen das vorbezeichnete Urteil und äußerte die Auffassung, die teilweise Klageabweisung sei fehlerhaft. Da der Beklagte den von der Klägerin angeführten Wert der Münzen nicht bestritten habe, hätte das Gericht einen Abzug nicht vornehmen dürfen. Es liege daher ein Verstoß gegen § 138 Abs. 3 ZPO vor. In diesem Zusammenhang traf der Rechtsanwalt folgende Äußerungen: das Gericht habe „sich in Punkto Originalität, Phantasie und Sachverhaltsverdrehung bzw. Erfindung 'neuen Vortrags' sehr viel Mühe gemacht (…)“. Inwiefern das Verhalten der zuständigen Richterin "aufgrund des gesamten Prozessverlaufs und des krönenden Abschlusses eines hochgradig konstruierten teilabweisenden Urteils strafrechtliche sowie disziplinarrechtliche Relevanz" aufweise, werde „von anderer Stelle geprüft werden müssen" . Hierauf teilte das Amtsgericht Münster dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 10.05.2019 mit, eine Gegenvorstellung gegen das betreffende Urteil sei nicht statthaft. Ferner sei die teilweise Klageabweisung allein aus Rechtsgründen erfolgt, weil das Gesetz in der betreffenden Konstellation den Ersatz entgangenen Gewinns nicht vorsehe. Der Rechtsanwalt erwiderte mit Schriftsatz vom 21.05.2019, das Gericht verdrehe erneut die Tatsachen, da die Klägerin nie behauptet habe, die Münzen seien mit Gewinn weiterverkauft worden. Das Gericht habe eigenmächtig den von dem Beklagten gezahlten Kaufpreis als Wertersatz und die Differenz zu der von der Klägerin geltend gemachten Summe als entgangenen Gewinn angesehen. Durch Beschluss vom 23.05.2019 wies das Amtsgericht Münster die Gegenvorstellung zurück. In diesem Zusammenhang erstattete der Rechtsanwalt gegen die zuständige Richterin mit an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm gerichteten Schriftsatz vom 03.11.2019 Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Münster lehnte die Aufnahme von Ermittlungen mit Bescheid vom 10.01.2020 (400 Js 2/20) mit der Begründung ab, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung seien nicht ersichtlich. Der Rechtsanwalt hat sich zu dem ihm zur Last gelegten Berufspflichtverstoß im Rahmen des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht eingelassen. In der Hauptverhandlung beim Anwaltsgericht hat er die Äußerungen bestätigt. Daraufhin verurteilte das Anwaltsgericht Hamm den Angeschuldigten aufgrund seiner Äußerungen in seinem an das Amtsgericht Münster gerichtetem Schriftsatz vom 05.05.2019 wegen des Verstoßes des sog. Sachlichkeitsgebots. Da das Sachlichkeitsgebot die grundgesetzliche geschützte freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt, setze seine Konstituierung als Berufspflicht voraus, dass es - in seiner jeweiligen Konkretisierung - durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genüge. Außerdem müsse sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 76,171; Zuck, in Gauer/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 43a Rn. 50). Die Äußerungen des Rechtsanwalts in seinem an das Amtsgericht Münster gerichteten Schriftsatz vom 05.05.2020 verstießen nach den o.g. Maßstäben gegen das Sachlichkeitsgebot. Sie würden jedenfalls neben der Sache liegende herabsetzende Aussagen darstellen, zu denen das Gericht bzw. der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben habe: Auslöser der Äußerungen des Rechtsanwalts sei offenkundig die Bewertung des Gerichts, den von der durch den Rechtsanwalt vertretenen Klägerin gegen den Ankäufer ihr abhanden gekommener Münzen geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz anhand des Ankaufspreises von 816,75 EUR zu bemessen und nicht anhand des von Klägerseite durch den Rechtsanwalt F vorgetragenen (ohne Beweisangebot und unsubstantiiert geschätzten, aber von der Beklagtenseite auch nicht bestrittenen) Weiterverkaufspreises i.H.v. 876,00 EUR. Ob diese in der Urteilsbegründung ausgeführte Rechtsauffassung des Amtsgerichts Münster zutreffend sei, könne vorliegend dahinstehen. Dass es dem Rechtsanwalt zuzubilligen sei, die gerichtliche Entscheidung zu kritisieren und als unzutreffend darzustellen stehe außer Frage. Er dürfe dabei auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, wobei nicht entscheidend ist, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2274). Allerdings setze der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit derartiger Äußerungen Grenzen. Danach sei missbräuchliches Vorbringen nicht, auch nicht gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Als rechtsmissbräuchlich sind insbesondere neben der Sache liegende, anlasslose ehrverletzende Äußerungen gesehen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt. Die Äußerungen des Angeschuldigten in seinem Schriftsatz vom 05.05.2020 würden diese Grenzen überschreiten. Das vorliegende Urteil des Amtsgerichts Münster und die dem Urteil vorangehende Verfahrensführung gäben jedenfalls keinen Anlass, dem Gericht „Phantasie, Sachverhaltsverdrehung, Erfindung neuen Vortrags" und „ein hochgradig konstruiertes Urteil" vorzuwerfen. Die vorstehend benannten, durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht bzw. der zuständigen Richterin am Amtsgericht H geäußerten Aussagen lägen damit neben der Sache und ständen in keinem inneren Zusammenhang zu der von der Rechtsauffassung des Angeschuldigten abweichenden und dem Urteil zu Grunde liegenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts Münster. Der Angeschuldigte habe sich in seiner Kritik auch gerade nicht sachlich mit den Urteilsgründen und der dem Urteil zu Grunde liegenden Wertung des Sachverhalts durch das Gericht auseinandergesetzt. Er habe vielmehr mit den Wendungen „Phantasie, Sachverhaltsverdrehung, Erfindung neuen Vortrags" und „ein hochgradig konstruiertes Urteil" pauschalierte, polemische und nicht auf die konkret entscheidungserheblichen Würdigungen der Sach- und Rechtslage bezogene Äußerungen getätigt. Die Äußerungen des Angeschuldigten seien aufgrund des ihnen innewohnenden und durch Rechtsanwalt F in den Raum gestellten Vorwurf der Rechtsbeugung letztlich geeignet, das Ansehen und die Integrität der angesprochenen Richterin herabzusetzen. Sie überschreiten damit nach Auffassung der Kammer auch strafrechtlich die Schwelle der Beleidigung und seien vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Sie erfolgten vorsätzlich und schuldhaft. Ihre berufsrechtliche Ahndung zur Wahrung des sachlichen Umgangs der Organe der Rechtspflege erscheint dem Anwaltsgericht nicht unverhältnismäßig. Die Kammer stützt die Sanktionierung des Verhaltens des Angeschuldigten ausdrücklich jedoch nicht auf die durch den Rechtsanwalt erstattete Strafanzeige gegen die Richterin wegen Rechtsbeugung. Diese stellt aus Sicht der Kammer keinen (weiteren) Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar. IV. Die Berufung ist zulässig und führt in der Sache zu dem sich aus dem Tenor ergebenden Freispruch. Ein anwaltsgerichtlich oder mit einer Rüge zu ahndendes unsachliches Verhalten eines Rechtsanwalts liegt nur vor, wenn dieses die Schwelle des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO überschreitet, nämlich wenn es sich um strafbare Beleidigungen oder um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rdnr. 35). Herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, sind jedoch nur dann berufsrechtlich ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle der Beleidigung überschreiten (Henssler/Prütting/Henssler § 43a Rn. 151; Hartung/Hartung § 43a Rn. 51 ff.). Dabei ist stets sehr sorgfältig zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen iSd § 193 StGB gehandelt hat. Die Rechtfertigungsgründe des § 193 StGB sind uneingeschränkt auf die berufsrechtliche Bewertung anwaltlichen Verhaltens anzuwenden (Henssler/Prütting/Henssler § 43a Rn. 154; AGH Mecklenburg-Vorpommern AnwBl 2018, 617). Vor dem Hintergrund der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (siehe bspw. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17) sind die hier getätigten Äußerungen gerade noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellen weder eine strafbare Beleidigung noch eine herabsetzende Äußerung dar. Keineswegs vermochte der Senat nach Durchführung der Hauptverhandlung, insbesondere nach der eigenen Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts, eine Rechtsbeugung des Amtsgerichts Münster zu erkennen. Eine Rechtsbeugung durch die zuständige Amtsrichterin liegt erkennbar nicht vor und ist von dem angeschuldigten Rechtsanwalt auch nicht ansatzweise dargelegt. Seine Darlegungen dazu in der Hauptverhandlung vor dem Senat sind schlicht fehlerhaft. Jedoch gehört das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 293). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Anwalt auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Dabei ist die Einordnung der betreffenden Äußerung als Schmähkritik fehlerhaft, wenn es sich nicht um eine reine Herabsetzung des Betroffenen handelt, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Betroffenen geführten Prozess besteht (BVerfG, NJW 2019, 2600). Mit der Aussage, das Gericht habe mit „Phantasie und Originalität" einen neuen Sachvortrag erfunden bzw. diesen „gedreht", führt der angeschuldigte Rechtsanwalt im Wege eindringlicher Ausdrücke seine Ansicht aus, nämlich dass das Urteil der Amtsrichterin fehlerhaft sei. Dass er ihr vorwirft, ihr Urteil sei „konstruiert" und werde ggf. disziplinarrechtlich geprüft werden müssen, ist zwar eine weitgehende Äußerung; sie überschreitet aber jedoch noch nicht die Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung. Im Falle einer in Rede stehenden Beleidigung ist dabei grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite vorzunehmen. Das BVerfG (Beschluss v. 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15; Beschluss v. 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17) führt hierzu aus: „Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigen den oder schmähenden Charakter anzusehen sind." Gerade Kritik darf somit auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15). Im Rahmen der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht" auszuhalten (OLG München, Beschluss v. 11.7.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16). Die geäußerten Aussagen stehen auch in einem inneren Zusammenhang zu der von der Rechtsauffassung des Rechtsanwalts abweichenden Auffassung des Amtsgerichts. Ein innerer Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, solange die jeweilige Äußerung nicht „völlig aus der Luft gegriffen" ist. Der Schutz vor Ehrbeeinträchtigungen muss gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der geäußerte Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (OLG München, Beschluss vom 11.7.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16). Des Weiteren ist im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Rechtsanwalts nicht in der Öffentlichkeit (z.B. gegenüber der Presse) gemacht wurde, sondern im Rahmen eines Schriftsatzes an das Gericht (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss v. 06.06.2017 - 1 BvR 180/17). Nach alledem ist der angeschuldigte Rechtsanwalt freizusprechen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 116, 198 BRAO, § 467 StPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 145 BRAO). Es war nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.