Urteil
2 AGH 2/21
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:1001.2AGH2.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 06.10.2020 (Az. 10 EV 189/13) wird verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer Köln.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 139 Abs. 2, 143 Abs. 4 BRAO, § 467 StPO, § 198 BRAO
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Köln gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 06.10.2020 (Az. 10 EV 189/13) wird verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer Köln. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Angewendete Vorschriften: §§ 139 Abs. 2, 143 Abs. 4 BRAO, § 467 StPO, § 198 BRAO Gründe I. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist durch das am 06.10.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten anlässlich des Schlussplädoyers in einer strafrechtlichen Berufungsverhandlung am 20.06.2013 freigesprochen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten zur Last, im Zuge seines Schlussvortrages in dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 72 Ns – 103 Js 121/10 – 13/13 vor der kleinen Strafkammer des LG Aachen – mindestens sinngemäß - geäußert zu haben: „Dass ich sowas von einem noch jungen Staatsanwalt in einer Sitzung in einem deutschen Gericht hören muss – das macht mich als Bürger betroffen. Wir hatten schon einmal sowas in Deutschland. Das ist zum Glück schon lange her. Da war ich noch nicht Strafverteidiger. Da gab es auch einen Gerichtshof. Der hieß Volksgerichtshof.“ Gegen das den hiesigen Angeschuldigten freisprechende Urteil des Anwaltsgerichts Köln hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln mit Telefaxschreiben vom 07.10.2020, eingehend beim Anwaltsgericht am 09.10.2020, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 rechtfertigte sie die Berufung. Unter dem 12.04.2021 nahm der Verteidiger des angeschuldigten Rechtsanwalts hierzu Stellung. II. Herr Rechtsanwalt A wurde am 00 in Aachen geboren und betreibt dort seine Rechtsanwaltskanzlei in der Bstraße 0. Seit dem 00.00.1981 ist er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zu seiner familiären Situation und zu seinen Einkommensverhältnissen liegen dem Senat keine Informationen vor. III. Der Senat legt seiner Entscheidung den bereits im Wesentlichen vom Anwaltsgericht Köln angenommenen Sachverhalt wie folgt zugrunde: Der Angeschuldigte hatte im Jahr 2012 die Verteidigung eines Mandanten, dem der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln (Marihuana) vorgeworfen wurde, vor dem Amtsgericht Aachen übernommen. Erstinstanzlich gelang es dem Angeschuldigten dort, einen Freispruch für seinen Mandanten zu erwirken, der jedoch in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Aachen am 20.06.2013 teilweise abgeändert wurde, was zu einer Verurteilung seines Mandanten zu einer Geldstrafe (120 Tagessätze à 25 €) führte. Die beim Oberlandesgericht Köln gegen jenes landgerichtliche Berufungsurteil eingelegte Revision führte anschliessend erneut zu einem Freispruch. In seinem Schlussvortrag in der Berufungsverhandlung bei dem Landgericht Aachen hob der Angeschuldigte hervor, dass der von ihm verteidigte Angeklagte von den belgischen Polizeibeamten, die ihn anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und durchsucht hatten, ursprünglich nicht über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden war, was richtigerweise zu einer Unverwertbarkeit der dort gefundenen Erkenntnisse einschließlich der im Anschluss von der Aachener Polizei durchgeführten Wohnungsdurchsuchung hätte führen müssen. Bei letzterer wurden weitere Betäubungsmittel sichergestellt. Dies gelte unabhängig davon, dass die Belehrung nach belgischem Recht nicht geboten gewesen sei. Zudem beanstandete der Angeschuldigte einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil jedenfalls die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln bereits durch ein belgisches Gericht strafrechtlich geahndet worden war. Der von dem Anwaltsgericht erstinstanzlich vernommene Zeuge, Staatsanwalt C, hatte als Sitzungsvertreter bei dem Landgericht Aachen beantragt, den dortigen Angeklagten wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 170 Tagessätzen à 50 € zu verurteilen. Nach dem Schlussplädoyer des Angeschuldigten, welches Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist, fertigte der Zeuge C über dessen Inhalt nach seiner Erinnerung einen schriftlichen Vermerk, den er an seine Behördenleitung übermittelte. Von der Einleitung eines eigenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (wg. Beleidigung) gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt sah die Staatsanwaltschaft Aachen ab. Auch wenn der Angeschuldigte die ihm nach Maßgabe des von dem Zeugen C gefertigten schriftlichen Vermerkes vorgeworfene Äußerung in der Berufungsverhandlung am 20.06.2013 nicht nochmals ausdrücklich als in dieser Gestalt zutreffend eingeräumt hat, so hält der Senat sie als mit diesem Inhalt erklärt für tatsächlich erwiesen. Der Zeuge Staatsanwalt C hatte seinen Vermerk noch am selben Tag angefertigt, mit dem er die Äußerung festhielt. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Anwaltsgericht Köln gab er an, sich an die Berufungsverhandlung erinnern zu können und bestätigte die Richtigkeit der in seinem Vermerk beschriebenen Tatsachen. Umstände, die eine inhaltlich abweichende Äußerung nahelegen, hat auch der Angeschuldigte dagegen nicht vorgebracht, sondern sich durch seinen Verteidiger ausschließlich darauf beschränkt, genau diese Äußerung juristisch zu würdigen. IV. Das angeschuldigte Verhalten des Rechtsanwalts stellt keinen Verstoß gegen eine Berufspflicht dar. In Betracht kommt alleine die Missachtung des Sachlichkeitsgebotes, welches in § 43a Abs. 3 BRAO niedergelegt ist. In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtsbarkeit ist anerkannt, dass Äußerungen, die bereits strafrechtlich nicht zu beanstanden sind, auch berufsrechtlich hingenommen werden müssen. (AGH NRW, Urteil vom 16.04.2021 - 2 AGH 9/20 in: NJW-RR 2021, 1221; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.06.2018 - 2 AGH 2/18 in: AnwBl 2018, 617). Ein anwaltsgerichtlich zu ahndendes unsachliches Verhalten eines Rechtsanwalts liegt mithin allenfalls dann vor, wenn dieses die Schwelle des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO überschreitet, d.h. wenn es sich um strafbare Beleidigungen oder um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (Träger in: Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 43a Rn. 35; Henssler in: Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 43a Rn. 151; Hartung in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl. 2020, § 43a BORA, Rn. 51 ff.). Dabei ist stets auch sehr sorgfältig zu prüfen, ob der Rechtsanwalt in Wahrnehmung berechtigter Interessen iSd § 193 StGB gehandelt hat. Denn die Rechtfertigungsgründe des § 193 StGB sind uneingeschränkt auf die berufsrechtliche Bewertung anwaltlichen Verhaltens anzuwenden (Henssler in: Prütting/Henssler, aaO, Rn. 154; AGH NRW und AGH Mecklenburg-Vorpommern, aaO). Vor dem Hintergrund insbesondere auch der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.2020 – 1 BvR 1024/19 in: NJW 2021, 301, vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 in: NJW 2019, 200 und vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 in: NJW 2016, 2870) ist das hier gezeigte Verteidigerhandeln von der Rede- und Meinungsäußerungsfreiheit des angeschuldigten Rechtsanwaltes gedeckt und es stellt auch weder eine strafbare Beleidigung noch eine herabsetzende Äußerung dar. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Sorge vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu dürfen, gehört zum Kernbereich der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit, weshalb sein Gewicht insofern schon im Allgemeinen besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 in: NJW 1995, 3303). Die dahingehende Meinungsäußerungsfreiheit erlaubt es darüber hinaus erst recht nicht, den Verteidiger eines Angeklagten in einem Strafprozess auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Abgesehen davon, dass sich das für eine legitim erfolgversprechende Verteidigung erforderliche Maß anwaltlichen Handelns oder Nichthandelns schon rein tatsächlich nie objektiv punktgenau bestimmen liesse, hat das Recht die Emotionalitäten einer Strafverhandlung bei der Beurteilung des Verhaltens von Prozessbeteiligten angemessen in Rechnung zu stellen. Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist, seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, sie vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behören zu bewahren und sie gegen verfassungswidrige Beeinträchtigungen und staatliche Machtüberschreitungen zu sichern (§ 1 Abs. 3 BORA). Folglich ist auch die Einordnung einer anwaltlichen Äußerung als Schmähkritik fehlerhaft, wenn es sich nicht um eine reine Herabsetzung des Betroffenen handelt, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Betroffenen geführten Prozess besteht (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 in: NJW 2020, 2622). Die hier in Rede stehende Äußerung des Angeschuldigten richtete sich zur Überzeugung des Senats nicht in der Weise an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, als dass dessen Person mit den verbrecherischen Machenschaften des Volksgerichtshofes als Werkzeug der Nationalsozialisten und ihrer Gewaltherrschaft in einen gleichsetzenden Zusammenhang gebracht wird. Mit seiner Äußerung wollte der Angeschuldigte nicht zu verstehen geben, dass die Tätigkeit des Zeugen jener eines Staatsanwalts am Volksgerichtshof entsprochen habe. Der Senat versteht die Äußerung im Gegenteil als den zeitlos legitimen, eindringlichen Appell an das dortige Gericht, rechtsstaatliche Grundsätze stets zu bewahren und Verfahrensvorschriften wie das Beweisverwertungsverbot unbeirrt über eine vermeintlich offenkundige materielle Gerechtigkeit zu stellen. Den Hinweis auf die Zeit, in der der Volksgerichtshof sein Unwesen trieb, versteht der Senat als eine prinzipiell legitime, geschichtsbewußte und eindringliche Warnung vor einem schleichenden Verlust der Rechtstaatlichkeit. Bei diesem Hinweis des Angeschuldigten in seinem Plädoyer handelte es sich ersichtlich um eine spontane Reaktion auf den Schlussvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Angeschuldigte seinem nachvollziehbaren Unverständnis darüber Ausdruck verleihen wollte, dass dieser die Verwertung der nach deutschen Strafverfahrensgrundsätzen unzulässig erhobenen Beweismittel befürwortete. Im Falle einer in Rede stehenden Beleidigung ist dabei zwar grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite vorzunehmen. Das BVerfG führt hierzu aus: „Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigen den oder schmähenden Charakter anzusehen sind." (Beschluss vom 29.06.2016, aaO) Kritik darf aber schon im Allgemeinen auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.2020 und vom 29.06.2016, aaO). Im Rahmen der Abwägung einander widerstreitender Rechtspositionen innerhalb eines Strafverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein Staatsanwalt wie auch ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und gehalten sein muss, scharfe und schärfste Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht" auszuhalten (OLG München, Beschluss vom 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16 in: NJW 2016, 2759). Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte arbeiten von Berufs wegen zwangsläufig mit denjenigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt; dies erfordert namentlich im Umfeld eines Strafverfahrens und in Ansehung seiner vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Bedeutung für die Beteiligten auch angemessene persönliche Resilienzen. Die hier getätigte Aussage des Angeschuldigten steht in einem inneren Zusammenhang zu der abweichenden strafprozessualen Auffassung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Ein innerer Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Äußerung auf den Gegenstand des Verfahrens bezieht und nicht völlig absurd ist. Dass die auf diese Weise unterstrichene Rechtsauffassung des Angeschuldigten mindestens gut vertretbar ist, ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht Aachen sie teilweise, und das Oberlandesgericht Köln sie letztlich vollständig bestätigt haben. Der Schutz vor Ehrbeeinträchtigungen muss gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der geäußerte Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (OLG München, aaO). Des Weiteren war im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Angeschuldigten nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit (z.B. gegenüber der Presse) getätigt wurde, sondern im Rahmen eines strafprozessualen Schlussplädoyers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 06.06.2017 - 1 BvR 180/17 in: NJW 2017, 2606). Gerade im Rahmen eines solchen Schlussvortrages, welcher der Urteilsfindung unmittelbar vorausgeht, muss für einen Strafverteidiger die Möglichkeit bestehen, die Argumente der Verteidigung in aller Deutlichkeit zu betonen, wobei gerade auch spontane Formulierungen in der situativen Replik möglich sein müssen, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit des Gerichts zu erregen, ohne befürchten zu müssen, dass jedes Wort späterhin auf die Goldwaage einer objektiven Erforderlichkeitskontrolle gelegt werden könnte. Die Freiheitsrechte des Rechtsanwaltes können die Teilhabe des Bürgers am Recht nur dann sachgerecht im Sinne des § 1 Abs. 2 BORA gewährleisten, wenn jedenfalls dem Strafverteidiger in seinem Schlußplädoyer die größtmöglichen Handlungsräume für seinen Mandanten eröffnet werden. Nach allem wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt durch das Anwaltsgericht Köln zutreffenderweise freigesprochen, so dass der Berufung der Generalstaatsanwalt-schaft der Erfolg versagt bleiben musste. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO iVm § 198 BRAO Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Der Senat hat nicht im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO über grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden, die noch höchstrichterlich ungeklärt wären.