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Beschluss

7 O 66/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0413.7O66.20.00
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Tenor

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner ist der Sprecher des Kreisvorstandes des Kreisverbandes der Partei Alternative für Deutschland (im Folgenden AfD) XY. Der Antragssteller war mindestens bis 05.07.2109 Mitglied der AfD. Am 18.04.2019 schrieb der Antragsgegner an drei E-Mailadressen gerichtete E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: „Wie immer „H“ auch heißen mag, ich bin fest davon überzeugt, daß es sich bei dieser Person um einen V-Mann des Verfassungsschutzes handelt Es gibt eindeutige Indizien –keine Beweise, denn so doof sind die auch nicht – die diese These stützen. Ich beobachte in bereits seit ca. Ende 2016 und meine Recherchen stoßen auf eine lächerliche Tarnung. Die ist allerdings schon bemerkenswert und kein Qualitätsprodukt dieses Dienstes! Seine Äußerungen / Handlungen und konspirativen Aktivitäten sind ganz offensichtlich nur mit seinem Auftrag zu erklären, welcher die innere Zersetzung der AfD zu Ziel hat.“ Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten unter dem 05.03.2020 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung bis zum 11.03.2020 auf. Diese hat der Antragsgegner nicht abgegeben. Der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner seit geraumer Zeit gegenüber Parteifreunden auf Parteiveranstaltungen und in persönlichen Gesprächen behaupten würde, dass der Antragsteller ein V-Mann des Verfassungsschutzes sei und die AfD zersetzen bzw. von innen zersetzen solle. Dies habe der Antragsteller u.a. öffentlich bei einer Veranstaltung im Herbst 2019, am 21.09.2019 auf einer Veranstaltung von Förderern, Mitgliedern und Freunden der AfD in T und nach seiner Wahl am 02.02.2020 zum Sprecher des AfD-Kreisverbandes XY getan. Der Antragsteller habe niemals für eine Landesverfassungsschutz- bzw. Bundeverfassungsschutzbehörde gearbeitet sei auch nicht vom Verfassungsschutz beauftragt worden, die AfD zu zersetzen. Von den Äußerungen des Antragsgegners und dessen E-Mail vom 18.04.2019 habe er erst kurz vor der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 05.03.2020 erfahren. Er beantragt sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Verfügung dergestalt, dass es dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall des Widerhandelns und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, aufgegeben werde, es zu unterlassen, in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Herr H sei ein V-Mann des Verfassungsschutzes, der die Zersetzung der AfD zum Ziel habe.“ Der Antragsgegner beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, der Antragsteller sei bereits durch Urteil des Landesschiedsgerichts NRW der AfD vom 05.07.2019 aus der Partei AfD ausgeschlossen worden. Er habe nie behauptet, dass der Antragsteller V-Mann des Verfassungsschutzes sei, sondern lediglich die Vermutung geäußert, dass dieser dies sein könnte. Die angegriffene Meinungsäußerung sei zulässig. Des Weiteren seien die Äußerungen als parteiinterne Äußerungen privilegiert. Der Antrag sei darüber hinaus bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen, da dieser zu unbestimmt sei. Es sei weder die Nichteigenschaft als V-Mann noch die Dringlichkeit des Antrags glaubhaft gemacht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsteller erst kurz vor der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 05.03.2020 von den Äußerungen erfahren habe. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift und die Erwiderung nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag des Antragstellers war als unbegründet zurückzuweisen. Dazu im Einzelnen: 1. Der Antrag selbst ist bereits zu weit gefasst. Ein Verbot der angegriffenen Äußerungen setzt eine Abwägung zwischen dem Recht des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht des Antragsgegners auf die Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 –, Rn. 32, juris). Die behauptete Äußerung des Antragsgegners ist im Antrag völlig aus dem Zusammenhang gelöst und nimmt nicht einmal beispielsweise Bezug auf eine konkret getroffene Äußerung. Ohne diesen Kontext ist aber bereits nicht feststellbar, ob die behauptet Äußerung in jedem Fall unzulässig sein könnte. Der Antrag, in der gestellten Form, ist daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. 2. Der Antrag scheitert darüber hinaus auch an der fehlenden Glaubhaftmachung der Dringlichkeit. Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Er selbst trägt überwiegend nur behauptete Äußerungen des Antragsgegners aus 2019 vor. Soweit er eine diesbezügliche Äußerung des Antragsgegners am 02.02.2020 gegenüber Frau C behauptet, ist der Zeitpunkt der Äußerung nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezügliche eidesstattliche Versicherung enthält nur eine allgemeine Aussage zu der angeblichen Äußerung des Antragsgegners, jedoch überhaupt keine Ausführungen zu einem etwaigen Zeitpunkt der Äußerung. Die zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene Behauptung des Antragstellers, von den angeblichen Äußerungen und der E-Mail vom 18.04.2019 erst kurz vor der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 05.03.2020 erfahren zu haben, ist vom Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Da somit lediglich der Zeitpunkt der Absendung der E-Mail glaubhaft gemacht wurde, muss eine Dringlichkeit verneint werden, da grundsätzlich bereits ein Zuwarten von mehr als 4 Wochen zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit der Angelegenheit führt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21. August 2015 – I-6 U 41/15 –, juris). 3. Der Antrag ist darüber hinaus auch inhaltlich unbegründet. Der Antragsteller könnte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach den §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG Unterlassung der angegriffenen Äußerungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit die Äußerungen nach dem unstreitigen oder glaubhaft gemachten Parteivortrag unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Im Falle der Äußerung einer Meinung kommt ein Unterlassungsanspruch dagegen nur in Frage, sofern es sich um ehrverletzende Schmähkritik handelt, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern allein eine Herabsetzung der Person des Betroffenen beabsichtigt ist (vgl. Nachweise bei Wenzel , 6. Auflage, Kap. 12. Rn. 5 ff.). Unstreitig hat der Antragsgegner jedenfalls in der E-Mail vom 18.04.2019 geäußert, dass er fest davon überzeugt sei, dass es sich bei dem Antragsteller um einen V-Mann des Verfassungsschutzes handeln würde. Es ist aber bereits fraglich, ob es sich bei dieser Aussage überhaupt um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine reine Meinungsäußerung handelt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 – VI ZR 36/07 –, Rn. 11, juris). Die E-Mail richtete sich an einen kleinen Kreis von Mitgliedern und Förderern der AfD. Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass der Antragsgegner mit der E-Mail vor allem intendiert, aus der Verbindung von der - als Vermutung geäußerten - Behauptung der V-Mann-Eigenschaft des Antragsgegners, auf dessen innerparteiliche Ziele zu schließen und diesen als parteiinternen und- schädlichen Gegner darzustellen. Die mögliche V-Mann-Eigenschaft spielt dahingehend nur eine begleitende Rolle bei der Darstellung des Antragstellers als gefährlich für die eigenen Ziele bzw. die eigene Partei. Aber selbst wenn der Antragsgegner ohne weiteren Kontext behauptet hätte, dass der Antragsteller ein V-Mann des Verfassungsschutzes sei, könnte ihm diese Äußerung nicht untersagt werden. Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller diese Behauptung in der E-Mail nicht allein deshalb hinnehmen müsste, da sie nicht öffentlich, sondern nur im kleinen und abgrenzbaren Rahmen gefallen ist. Dies könnte auch für einen Teil der angeblichen Äußerungen gegenüber den anderen Parteimitgliedern gelten. Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen, die in eine Sphäre fallen, die gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist, genießen - auch dann, wenn sie gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären - in solchen Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vor geht (BVerfG, Beschluss vom 23. November 2006 – 1 BvR 285/06 –, juris). Bereits die Auswahl des kleinen Empfängerkreises der E-Mail durch den Antragsgegner und der persönliche Tonfall der Nachricht, sprechen dafür, dass der Antragsgegner gerade nicht beabsichtigt hatte, dass der Betroffene oder gar Dritte davon Kenntnis erlangen. Sollte der Antragsgegner tatsächlich die angegriffene Äußerung öffentlich auf einer Parteiveranstaltung getätigt haben, dürfte auch dieses nicht zu einer Unterlassungsverpflichtung geführt haben. Es steht bereits nicht fest, dass es sich bei der angeblichen Behauptung, der Antragsteller sei ein V-Mann des Verfassungsschutzes, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Grundsätzlich wäre eine solche Behauptung, wenn Sie unwahr wäre, vom Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet seinen Schutz auch gegenüber Zuschreibungen von Gruppenmitgliedschaften, sofern diesen Bedeutung für die Persönlichkeit zukommt und deren Bild in der Öffentlichkeit nachteilig beeinflusst. Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 I GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG NJW 1999, 1322). Dabei kann es dahinstehen, ob für den durchschnittlichen Empfänger, die angegriffene Behauptung überhaupt geeignet sein kann, sich abträglich auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Schließlich handelt es sich bei den Bundes- und Landesverfassungsschutzämtern um staatliche Institution des demokratischen Rechtsstaates der Bundesrepublik, die bei aller möglicherweise berechtigten Kritik, eine wichtige Aufgabe zur Sicherung des inneren Friedens erfüllen. Allerdings ist aus der Position des Antragstellers zugute zu halten, dass eine solche Eigenschaft sein Ansehen in seiner Partei schmälern könnte, insbesondere weil damit zwangsläufig die unterstellte Eigenschaft des Antragstellers als möglicher Spitzel oder Verräter verbunden wäre. Der Antragsteller hat die fehlende V-Mann-Eigenschaft jedoch bereits nicht glaubhaft gemacht, der Antragsgegner hat die diesbezügliche Einlassung, in der der Antragsteller eine solche Tätigkeit abstreitet, vorsorglich bestritten. Darüber hinaus hat der Antragsgegner durch Vorlage des Beschlusses des Landesschiedsgerichts NRW der AfD (Ziff. 3.1., Bl. 43 d. A.) glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller geäußert habe, dass er sich eine Zuarbeit für den Verfassungsschutz unter bestimmten Umständen vorstellen könnte. Des Weiteren hat er Antragsgegner mit eidesstattlicher Versicherung vom 07.04.2020 glaubhaft gemacht, dass er aus Äußerungen vom Antragsteller und dessen Verhalten und Lebenswandel, tatsächliche Anhaltspunkte für seine Vermutung habe. Der Antragsgegner musste daher auch nicht davon ausgehen, dass die von ihm geäußerte Vermutung falsch ist. Dies genügt den Sorgfaltsanforderungen, die gegenüber ihm als Laien zu stellen sind. Soweit die Teiläußerung angegriffen wird, der Antragsteller habe die innere Zersetzung der AfD zum Ziel, handelt es sich dabei um eine Meinungsäußerung, die grundrechtlich umfassend geschützt ist. Die Äußerung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen (st. RSpr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 –, Rn. 16, juris). Die Aussage, dass der Antragsteller die Zersetzung der AfD zum Ziel habe ist klar als persönliche Meinung des Antragsgegners zu verstehen und für Dritte zu erkennen, auch wenn sie mit der Behauptung der V-Mann-Eigenschaft und der dadurch bedingten Zielsetzung begründet wird. Es überwiegt das Element der Stellungnahme, die aus der vermuteten V-Mann-Eigenschaft und des Verhaltens des Antragstellers, diesen Schluss aus Sicht des Antragsgegners zulässt. Darin liegt auch keine Schmähkritik, sondern eine, insbesondere im innerparteilichen Kampf, ohne weitere zulässige und polemisierende Zuspitzung, die der Antragsteller hinzunehmen hat. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich auch nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Bonn, 13.04.20207. Zivilkammer