Beschluss
2 BvR 1550/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschlüsse des Gerichts können wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten berichtigt werden.
• Berichtigungen betreffen redaktionelle Fehler in Randnummern und Wortlauten und sind in einem Tenortext anzugeben.
Entscheidungsgründe
Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten • Beschlüsse des Gerichts können wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten berichtigt werden. • Berichtigungen betreffen redaktionelle Fehler in Randnummern und Wortlauten und sind in einem Tenortext anzugeben. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte am 2. Juli 2018 einen Beschluss erlassen, in dem mehrere Formulierungen und Verweise in den Randnummern unzutreffend oder fehlerhaft wiedergegeben wurden. Auf Antrag bzw. von Amts wegen wurden konkrete Streichungen und Wortänderungen in den Randnummern 32, 34 und 37 sowie eine Umnummerierung und Einfügung weiterer Absätze vorgenommen. Konkret sollten Verweisangaben in Rn. 32 und Rn. 34 gestrichen, in Rn. 37 eine Wortersetzung und ein neuer Absatz eingefügt sowie die folgende Randnummer neu bezeichnet und weitere Randnummern angepasst werden. Die Korrekturen betreffen ausschließlich formale, nicht inhaltliche Feststellungen. Es ging somit nicht um die Substanz der Entscheidung, sondern um die Klarstellung und Fehlerbereinigung des veröffentlichten Textes. Das Gericht stellte fest, dass die aufgeführten Unrichtigkeiten offensichtlich sind und berichtigt werden müssen. Die Berichtigung wurde im Tenor des Beschlusses verbindlich angeordnet. Parteien, Streitgegenstand im materiellen Sinne oder prozessuale Folgen sind nicht Gegenstand der Berichtigung. • Die Berichtigungen erfolgen wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten im veröffentlichten Beschlusstext und dienen der Klarstellung des Wortlauts. • Nach verfahrens- und textimmanentem Ermessen des Gerichts sind Streichungen und Wortersetzungen in den genannten Randnummern zulässig, da sie keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirken. • Die Anordnung umfasst die Streichung konkreter Verweisstellen in Rn. 32 und Rn. 34, die Ersetzung eines Ausdrucks in Rn. 37, die Einfügung eines neuen Absatzes und die Neubenennung sowie fortlaufende Anpassung nachfolgender Randnummern. • Rechtlich stützt sich die Entscheidung auf die Befugnis des Gerichts, offensichtliche Unrichtigkeiten in eigenen Entscheidungen zu berichtigen, um die inhaltliche Unverändertheit bei gleichzeitiger textlicher Korrektur zu gewährleisten. Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wurde aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten berichtigt. Konkret wurden in Rn. 32 und 34 bestimmte Verweisangaben gestrichen, in Rn. 37 ein Wort ersetzt und ein zusätzlicher Absatz eingefügt; die folgende Randnummer wurde neu bezeichnet und die weiteren Randnummern entsprechend angepasst. Die Berichtigungen sind rein redaktioneller Natur und ändern nicht den materiellen Gehalt der Entscheidung. Das Gericht hat damit die Textklarheit und Korrektheit des Beschlusstextes wiederhergestellt.