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Beschluss

15 U 96/18

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1113.15U96.18.00
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Leitsätze
Gemäß § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Die Übermittlung mit einer Container-Signatur genügt mithin nicht mehr den Anforderungen aus §§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO n.F., 4 Abs. 2 ERVV (BSG NJW 2018, 2222; BAG NJW 2018, 2978). Das entspricht im Übrigen auch dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers, wonach es gemäß § 4 Abs. 2 ERVV künftig ausgeschlossen sei, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Einschränkung sei geboten, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre (BR-Drs. 645/17; Seite 15 zu § 4).
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 3. Mai 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Mai 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 3. Mai 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Mai 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg wird auf seine Kosten verworfen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Betriebskosten aus einem Gewerberaummietvertrag in Anspruch, nachdem sie durch Erwerb des Eigentums an der Immobilie in den Mietvertrag eingetreten war. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 48.449,59 € nebst gestaffelter Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB verurteilt. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift ist von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Verwendung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs übersandt worden und am 18. Juni 2018 um 11:36 Uhr auf Server des Empfangsgerätes des Oberlandesgerichts eingegangen. Der Transfervermerk weist Anhänge aus (und zwar den Berufungsschriftsatz und ein „Scan“ der angefochtenen Entscheidung) versehen mit einer einheitlichen Signatur des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 22. August 2018 und Bearbeitung durch den Senatsvorsitzenden ist die Beklagte mit Verfügung vom 5. September 2018 darauf hingewiesen, dass die Übermittlung der Berufungsbegründung über das EGVP nicht den Voraussetzungen des § 130a ZPO in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung entsprechen dürfte und das auch für den am 18. Juni 2018 eingegangenen Berufungsschriftsatz gelte. Mit Schriftsatz vom 13. September 2018 hat die Beklagte vorsorglich „Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist“ beantragt. Sie macht geltend, bis zur Einführung des besonderen Anwaltspostfachs am 3. September 2018 dürfe die Nutzung des seit Jahren zulässigen Weges zulässig und die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts zu verwerfen sein. Sie sei jedenfalls unverschuldet gehindert gewesen, rechtzeitig „die Schriftsätze einzulegen“. Es habe nicht vermutet werden können, dass eine seit Jahren geübte und erfolgreiche Praxis plötzlich nicht mehr habe angewandt werden dürfen. Hierzu sei eine Information des Senats über eine geänderte Rechtsauffassung erforderlich. Seit 2016 habe ihr Prozessbevollmächtigter Schriftsätze durch Container-Signatur übermittelt. Im Laufe des Jahres 2007 habe er die Container-Signatur dahingehend modifiziert, dass kein Container im engeren Sinn bereitgestellt worden sei, in welchen Schriftsätze für verschiedene Verfahren eingelegt worden seien. Jeder Container habe nur einen Schriftsatz für ein Verfahren enthalten, weshalb die elektronische Signatur mit dem Schriftsatz zusammenfalle. Der Gesetzgeber habe nichts gegen die Containersignatur, wenn der Container nur einen Schriftsatz enthalte, was vorliegend der Fall sei. Aufgrund der Rechtslage habe sich ihr Prozessbevollmächtigter „im sicheren Bereich wähnen dürfen“. Auch ein Hinweis der Rechtsanwaltskammer Stadt1 vom November 2017 habe darauf aufmerksam gemacht, dass Probleme nur entstünden, wenn mehrere Schriftsätze zu verschiedenen Verfahren in einem Container mit einer Signatur übersendet würden. Davon abgesehen verlange das Bundesozialgericht angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen eine unverzügliche gerichtliche Reaktion auf eine vermeintliche fehlerhafte Signatur. Die Berufungsbegründung sei am 17. August 2018 bei Gericht eingegangen, weshalb das Gericht schon an diesem Tag auf die nicht formgerechte Übersendung hätte hinweisen können. Außerdem sei die Berufungsbegründung am 17. August 2018 auch auf dem Postweg versandt worden, was durch eidesstattliche Versicherung einer Kanzleimitarbeiterin glaubhaft gemacht werde. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13. September 2018 und 26. September 2018 ergänzend Bezug genommen. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist zwar statthaft, aber nicht zulässig, weil sie nicht binnen der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils am 18. Mai 2018 eingelegt worden ist (vgl. § 517 ZPO). Der Berufungsschriftsatz ist zwar fristgerecht beim Senat eingegangen, wahrt aber nicht die in § 519 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Form. Denn sie enthält weder die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO vorgeschriebene eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (vgl. hierzu nur BGH NJW 2015, 3246 mit weiteren Nachweisen) noch hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Unterschrift wirksam durch Einhaltung des Verfahrens nach § 130a ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) ersetzt. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei Übersendung der Berufungsschrift verwendete qualifizierte Container-Signatur entsprach nicht der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO. Denn die qualifizierte Container-Signatur erfasste die gesamte elektronische Nachricht und nicht nur die Berufungsschrift, d. h. die „elektronische Unterschrift“ war nicht an der Berufungsschrift, sondern an der elektronischen Umhüllung angebracht, die zudem nicht nur die Berufungsschrift, sondern auch ein „Scan des angefochtenen Urteils“ umfasste. Diese Vorgehensweise ist seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr zulässig. Der 14. Zivilsenat hat in seinem Beschluss vom 29. August 2018 (14 U 52/18) ausgeführt: „Gemäß § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Die Übermittlung mit einer Container-Signatur genügt mithin nicht mehr den Anforderungen aus §§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO n.F., 4 Abs. 2 ERVV (BSG NJW 2018, 2222; BAG NJW 2018, 2978). Das entspricht im Übrigen auch dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers, wonach es gemäß § 4 Abs. 2 ERVV künftig ausgeschlossen sei, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Einschränkung sei geboten, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre (BR-Drs. 645/17; Seite 15 zu § 4). Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente könne die „Container-Signatur“ nicht mehr überprüft werden. Der Senat vermag sich der vom OLG Brandenburg (NJW 2018, 1482) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, wonach § 4 Abs. 2 ERVV einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung bedürfe, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip zu verstoßen. Nach dieser Rechtsprechung, die in der Literatur auf Kritik gestoßen ist (BeckOK- von Selle, ZPO, § 130a Rn. 15; Müller NJW 2018, 1485; Mardorf jM 2018, 228; Plum NJW 2018, 2224), dürfe die Zulässigkeit eines Rechtsmittels dann nicht verneint werden, wenn die Container-Signatur die Überprüfung der Authentizität und Integrität der zur Einlegung des Rechtsmittels übermittelten elektronischen Dokumente zulasse. Diese Überprüfung sei aber möglich, wenn - wie auch hier - das Ergebnis der Integrationsprüfung der Container-Signatur, das Verzeichnis der gemeinsam übersandten Dateien und die Zuordnung der Dateibezeichnungen zu den Schrift-sätzen auf Papierausdrucken vorliegen, die ebenfalls wie die ausgedruckten Schriftsätze zu den Gerichtsakten genommen werden. Dem ist aber nicht zu folgen. Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf zwar der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2018, 2 BvR 1550/17, Rdn. 17). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften in-effektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen. Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (BVerfG, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen besteht für eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 2 ERVV kein Raum, weil der Zweck der Einzelsignaturen gerade darin besteht, eine Überprüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments während des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten und die Formwirksamkeit der Prozesshandlung im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht davon abhängen darf, wie die Aktenführung beim angerufenen Gericht durchgeführt wird. Die Beklagten legen auch nicht dar, welche unzumutbaren Anforderungen zu erfüllen gewesen wären, um die Berufungsschrift qualifiziert zu signieren, zumal es ihnen außerdem unbenommen geblieben wäre, die Berufung auch per unterschriebener Briefpost oder Faxschreiben mit jeweils anwaltlicher Unterschrift einzureichen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz nicht zu erkennen“. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an. 2. Der Beklagten war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu versagen, weil sie die Notfrist des § 517 ZPO entgegen § 233 ZPO durch ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihrem Verschulden gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt hat. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten lassen erkennen, dass ihm die Neuregelung über die Zulässigkeit der Container-Signatur ab dem 1. Januar 2018 bei Übersendung der Berufungsschrift nicht bewusst war, er vielmehr die früher geübte Praxis fortgesetzt hatte in der Annahme einer wirksamen Übermittlung der Berufungsschrift. Demnach ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist aber regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 1006), die der Senat teilt, muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (BGH, a.a.O.). Als Fallgruppe ist insoweit anerkannt, dass bei bestehender unklarer Rechtslage mangels Vorliegens höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum stark verbreiteten Auffassung gefolgt werden kann (BGH NJW 2014, 1454). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schon nicht behauptet, dass er die Container-Signatur in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung des OLG Brandenburg für unbedenklich gehalten habe, liegt nach Auffassung des Senats schon keine unklare Rechtslage vor. Hinzu kommt, dass den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch dann die Pflicht getroffen hätte, den sichersten Weg zu beschreiten und die unterzeichnete Berufungsschrift per Telefax zu übermitteln. Zudem gehören die zur Einhaltung der Berufungsfrist zu erfüllenden Formanforderungen in einer Zivilsache zu den Gesetzen, die in einer Anwaltskanzlei gewöhnlich zur Anwendung kommen. Über den anstehenden Ausschluss der Container-Signatur ist schon im September 2017 (Müller NJW 2017, 2713) und im Oktober 2017 (Siegmund NJW 2017, 3134) in der NJW berichtet worden. Danach musste einem Anwalt bekannt sein, dass er ab 01.01.2018 die Berufung nicht mehr wirksam mittels Container-Signatur einreichen kann. Ein „Hinweis“ der Rechtsanwaltskammer Stadt1 vom November 2017 entlastet die Beklagte schließlich schon deshalb nicht, weil sie den Inhalt dieses Hinweises nicht näher dargelegt hat und der Senat deshalb nicht erkennen kann, ob dadurch ein unverschuldeter Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten hervorgerufen werden konnte. Entgegen der Meinung der Beklagten ist ihr nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Senatsvorsitzende gehalten gewesen wäre, sie rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist auf den Formmangel hinzuweisen. Allerdings besteht für ein Gericht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien, zu der auch ein Hinweis auf offensichtliche äußere formale Mängel fristwahrender Schriftsätze gehört (vgl. BGH NJW-RR 2009, 564 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW-RR 2018, 314 mit weiteren Nachweisen). Denn mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (BGH NJW-RR 2018, 314 mit weiteren Nachweisen). Das setzt aber voraus, dass eine Reaktion des Gerichts im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des angegangenen Gerichts möglich und damit zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2018, 314 mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier offensichtlich, weil der Berufungsschriftsatz erst am Tag des Fristablaufs gegen Mittag auf dem Server des Empfangsgerichts eingegangen ist. Zu dem von einer Partei zu erwartenden ordentlichen Geschäftsgang gehört es ersichtlich nicht, dass auf dem Server eingehende Nachrichten unverzüglich ausgedruckt, der Geschäftsstelle vorgelegt und von dieser sodann an den Senatsvorsitzenden zur sofortigen Bearbeitung weitergeleitet werden (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2017, 689 zu einem am Vortag eingegangenen unvollständigen Telefax; BGH NJW 2016, 3667 zu einer am Tag des Fristablaufs beim falschen Gericht eingegangenen Berufungsbegründung). 3. Da der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden kann, ist die nicht form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.