Beschluss
7 Ws 73/25
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1016.7WS73.25.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 18. Februar 2025, Az. 2 Zs 11/25 POL, wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 18. Februar 2025, Az. 2 Zs 11/25 POL, wird als unzulässig verworfen. I. Hintergrund des vorliegenden Klageerzwingungsverfahrens sind die durch A am Abend des 19. Februar.2020 in Stadt1 verübten Angriffe auf die Besucher des B, der Bar1, des C und der anliegenden Bar2, bei denen insgesamt neun Menschen, darunter auch der Sohn der Antragsteller, ermordet wurden. Gegenstand der am 5. Februar 2025 erhobenen Strafanzeige der Antragsteller wegen fahrlässiger Tötung ist hinsichtlich des hier vorliegenden Verfahrens der Vorwurf, dass sorgfaltswidriges Verhalten kommunaler Bediensteter verschiedener Behörden und Amtsträger auf verschiedenen Hierarchieebenen dazu geführt haben soll, dass der Notausgang der Bar2 am Tattag verschlossen gewesen sei und dieser Umstand den Tod der Besucher der Bar2 mitverursacht habe, wobei konkrete Beschuldigte nicht namentlich benannt wurden. Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 12. Februar 2025 lehnte diese den Antrag und damit die Aufnahme von Ermittlungen gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 1 StPO ab. Die gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 eingelegte Beschwerde der Antragsteller verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 18. Februar 2025. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 12. März 2025 soweit es das Ermittlungsverfahren gegen unbekanntes kommunales Verwaltungspersonal der Stadt Stadt1 betrifft. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Klageerzwingungsantrag schon deshalb unzulässig, da in dem zugrundeliegenden Antrag vom 12. März 2025 hinsichtlich des unbekannten Verwaltungspersonals der Stadt Stadt1 kein konkreter Beschuldigter benannt wird. Da Ziel des Klageerzwingungsverfahrens die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage durch das Oberlandesgericht ist (§ 175 StPO), diese sich aber nicht gegen Unbekannt richten kann, muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur den Beschuldigten namentlich benennen oder ihn wenigstens in eindeutiger Weise bezeichnen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 Ws 308/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auf., § 172 Rn. 34; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 35). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Der Antrag verweist lediglich auf mögliche Ermittlungen des damals zuständigen kommunalen Verwaltungspersonals betreffend den Notausgang, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Dies umfasst eine unbestimmte Vielzahl an denkbaren Beschuldigten, wobei eine nähere Eingrenzung des Personenkreises anhand des Antrags mangels Konkretisierung der vorgeworfenen Tathandlung bzw. des pflichtwidrigen Unterlassens gerade nicht möglich ist. Da die Beschuldigten der einzelnen möglichen Tathandlungen ohne weiteren Sachvortrag nicht identifiziert werden können, ist der Klageerzwingungsantrag unzulässig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2000 - 3 Ws 220/99, NStZ-RR 2001, 112, 114). 2. Der Antrag war mangels Bezeichnung konkreter Beschuldigter daher als Ermittlungserzwingungsantrag auszulegen. a) Ein solcher Ermittlungserzwingungsantrag statt der Klageerzwingung kommt jedoch nur in engen Ausnahmefällen in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021, NStZ-RR 2021, 146; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16, BeckRS 2016, 136795; OLG Nürnberg Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 Ws 231/16, BeckRS 2016, 128922). Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat. In solchen Fällen kann das Oberlandesgericht ein auf Klageerzwingung gerichtetes Verfahren mit der Anordnung abschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufzunehmen habe (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017 - 1 Ws 55/17, BeckRS 2017, 126885; a.A.: KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 175 Rn. 3). Ein solcher Ausnahmefall war hier erkennbar nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat umfangreiche Ermittlungen zur Frage der Verschlussverhältnisse des Notausgangs und insbesondere zur hypothetischen Kausalität zwischen einer etwaigen Sorgfaltspflichtverletzung durch einen möglicherweise abgeschlossenen Notausgang und dem Tod der Geschädigten durchgeführt und die ablehnende Entscheidung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekanntes Verwaltungspersonal der Stadt Stadt1 vom 12. Februar 2025 ausdrücklich auf die dort gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Diese Ermittlungen waren auch tragend für die hier erfolgte Ablehnung von Ermittlungen gegen unbekanntes Verwaltungspersonal der Stadt Stadt1, da nach den zugrundeliegenden Ermittlungserkenntnissen weder ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung in Form einer verschlossenen Notausgangstür am Tattag, noch bezüglich der erforderlichen hypothetischen Kausalität vorlag. Ein Ermittlungserzwingungsantrag war somit hier nicht als ausnahmsweise zulässig anzusehen. b) Ferner war der Antrag darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil er nicht den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen genügt. Ein Ermittlungserzwingungsantrag unterliegt als Sonderform des Klageerzwingungsantrages grundsätzlich dem Maßstab des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 - 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 - 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Vielmehr muss das Oberlandesgericht allein anhand der Antragsschrift und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten oder Anlagen in der Lage sein, die Nachprüfung durchzuführen, ob das Legalitätsprinzip durch die Einstellung verletzt worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 7 Ws 12/24; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 7 Ws 76/23 m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17, Rn. 18). Dies soll die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 - 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. aa) So fehlt es bereits an einer in sich geschlossenen Darstellung eines Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde, oder, wie im vorliegenden Fall, die Anordnung weiterer Ermittlungen zur Identität etwaiger Beschuldigter beim kommunalen Verwaltungspersonal der Stadt Stadt1. Der Antrag führt unter „A. Sachverhalt“ hierzu im Wesentlichen aus, dass erhebliche Zeit vor der Tat die Bar2 baulich so verändert worden sei, dass hinter dem Tresen ein Lagerraum eingebaut wurde und dies zur Folge gehabt habe, dass der Fluchtweg zum Notausgang durch diesen neuen Raum versperrt gewesen sei. Es habe somit in der Bar2 an einem Fluchtweg gefehlt, der vom Eingang weg und nicht zum Eingang hin geführt hätte. Hinzu sei gekommen, dass der Notausgang am Tattag und auch in den ca. zwei vorangegangenen Jahren grundsätzlich von innen so abgeschlossen gewesen sei, dass er nicht ohne Schlüssel hätte geöffnet werden können. Ein konkretes strafrechtliches Verhalten kommunalen Verwaltungspersonals lässt sich diesem Sachverhalt aber nicht entnehmen. So werden bereits nicht die näheren örtlichen Gegebenheiten dargestellt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob und unter welchem rechtlichen Aspekt eine Notausgangstür hätte vorhanden und geöffnet sein müssen. Darüber hinaus fehlt es vollständig an einem Vortrag, aus dem ein etwaiges pflichtwidriges Unterlassen des zuständigen kommunalen Verwaltungspersonals hätte abgeleitet werden können. So wird bereits nicht klar, ob und mit welchem Inhalt etwaige Baugenehmigungen erteilt wurden und vor allem, durch welche Umstände ein möglicherweise unzulässiges Verschließen des Notausgangs dem zuständigen Verwaltungspersonal zur Kenntnis gelangt oder inwieweit hier Kontrollpflichten nicht eingehalten worden sein sollen. Hierzu verhält sich der Antrag aber nicht, sondern führt lediglich aus: „Zur detaillierten Auflistung des behördlichen Verhaltens sei insofern auf die „Gutachterliche Stellungnahme zu rechtlichen Pflichten der Stadt Stadt1 im Zusammenhang mit dem Notausgang der „Bar2“ von Rechtsanwalt I vom 07.10.2022 verwiesen - unzutreffend sind allerdings die dort gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen, jedenfalls betreffen diese nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB.“ Mangels Darstellung des Inhalts des Gutachtens ist dem Senat eine Prüfung jedoch nicht möglich. Zudem führen die Antragsteller insoweit selbst an, dass die in dem Gutachten gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen unzutreffend seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, welches konkrete und strafbare Verhalten sich aus dem Gutachten ergeben soll, wenn bereits die dort gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen unzutreffend sein sollen. Soweit der Antrag weiter ausführt, dass „bei Kontrollen mehrfach ein verschlossener Notausgang festgestellt“ worden sei und der Betreiber „derart rechtlich unzuverlässig gewesen“ sei, ergibt sich bereits nicht, wann solche Kontrollen erfolgt sein sollen, welches konkrete Fehlverhalten dem Betreiber vorgeworfenen wird und inwieweit dieses in einem Zusammenhang mit dem möglicherweise verschlossenen Notausgang steht. Auch der Verweis auf die „offenkundige komplett mangelnde Rechtstreue der (formalen und faktischen) Betreiber“, lässt nicht erkennen, welche Vorwürfe insoweit erhoben werden und inwieweit hieraus ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Handlungen des zuständigen kommunalen Verwaltungspersonals in Bezug auf die Verschlussverhältnisse des Notausgangs abgeleitet werden könnte. Ferner führen die Antragsteller zwar aus, dass es zu einem Betreiberwechsel bei der Bar2 gekommen ist, zeigen aber nicht auf, warum hierin eine „evidente Umgehungskonstruktion“ gelegen haben soll und insbesondere, welche Anhaltspunkte nach dem Betreiberwechsel, der erst kurz vor der Tat erfolgte, das kommunale Verwaltungspersonal zu weiteren Kontrollen oder einem rechtlichen Einschreiten hätten veranlassen sollen. Selbst wenn vor dem Betreiberwechsel Anhaltspunkte dafür bestanden haben sollten, dass der vorherige Betreiber „unzuverlässig“ war, ergibt sich hieraus nicht ohne nähere Darlegung, warum dies gleichermaßen für den neuen Betreiber hätte gelten sollen. Zudem erschließt sich nicht, welche konkreten Umstände das zuständige Verwaltungspersonal zu einer neuerlichen Kontrolle der Verschlussverhältnisse des Notausgangs hätten veranlassen sollen. Soweit in dem Antrag das verwaltungsrechtliche Gutachten des G einkopiert wurde, ergibt sich hieraus ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf das zuständige Verwaltungspersonal. Das Gutachten kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass in baurechtlicher Hinsicht festzustellen sei, dass mit der Bar2 ein formell und materiell legales Vorhaben vorgelegen haben dürfte. Nach alledem fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, der dem Senat eine inhaltliche Prüfung anhand des Antrags ermöglichen würde. bb) Darüber hinaus mangelt es dem Antrag an einer Beweiswürdigung und einer Auseinandersetzung mit dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 7 Ws 161/23; Beschluss vom 21. März 2024 - 7 Ws 98/23, jeweils m.w.N.). So erwähnt der Antrag weder den 82-Seiten umfassenden polizeilichen Abschlussbericht vom 9. Juli 2021, noch setzt er sich mit den dortigen Beweisergebnissen auch nur ansatzweise auseinander. Schließlich mangelt es an einer Darstellung des wesentlichen Inhalts des Einstellungsbescheides vom 23. August 2021 in dem Verfahren gegen die Beschuldigten E und D (Az. …). Dieser enthält über 44 Seiten eine ausführliche Begründung, warum aus staatsanwaltschaftlicher Sicht kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer fahrlässigen Tötung aufgrund der Verschlussverhältnisse des Notausgangs vorlag und führt hierzu die einzelnen Beweisergebnisse auf. Eine Auseinandersetzung hiermit ist dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen. cc) Schließlich ist der Antrag auch deswegen unzulässig, weil er sich nicht zu der eingetretenen Verjährung verhält. Die Verjährungsfrist für die zur Last gelegte Tat der fahrlässigen Tötung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und begann mit dem Tod des Sohnes der Antragsteller am Abend des XX.XX.2020 zu laufen und endete mit Ablauf des 18. Februar 2025 (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 2 StR 405/23). Die Antragsteller haben den Eintritt der Verjährung auch erkannt und haben sowohl in ihrer Strafanzeige vom 5. Februar 2025 als auch in ihrer Beschwerde vom 12. Februar 2025 auf die unmittelbar drohende Verjährung hingewiesen. Ihr Antrag vom 12. März 2025, den sie mithin erst nach Eintritt der Verjährung gestellt haben, verhält sich hierzu inhaltlich jedoch nicht, sondern stellt lediglich fest: „Auch eine Verjährung liegt im Lichte des § 78c I 1 Nr. 1 StGB nicht vor.“ Nähere Angaben dazu, warum die Antragsteller nunmehr entgegen ihrer vorherigen Einschätzung nicht mehr von einer Verjährung ausgehen oder welche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfolgt sein könnten, fehlen. Eine Auseinandersetzung hiermit ist dem Antrag vom 12. März 2025 nicht zu entnehmen, obwohl eine Auseinandersetzung mit einem Verfahrenshindernis wie der bereits eingetretenen Verjährung zu den inhaltlichen Anforderungen an den Antrag gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 4 Ws 81/20 KL, 4 Ws 82/20 KL; Kölbel/Neßeler in MüKo-StPO, 2. Aufl., StPO § 172 Rn. 62, BeckOK StPO/Gorf, 56. Ed., StPO § 172 Rn. 17; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023, StPO § 172 Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - 3 Ws 25/84; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 29). Der Antrag zeigt auch in keiner Weise auf, dass die Staatsanwaltschaft die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen zu Unrecht unterlassen haben könnte, obwohl diese geboten gewesen wären. Nach dem Inhalt der staatsanwaltlichen Bescheide mangelte es nach umfangreichen Ermittlungen und einem Ablauf von knapp fünf Jahren an einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die angezeigte Straftat, sodass die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen nicht angezeigt war. Ein gegenteiliges Ergebnis zeigen die Antragsteller, die sich mit dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide und deren rechtlicher und tatsächlicher Würdigung nicht auseinandersetzen, nicht auf. Den Antragstellern werden im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Kosten auferlegt. Ihre notwendigen Auslagen haben sie selbst zu tragen.