Beschluss
7 Ws 74/25
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1016.7WS74.25.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 14. Februar 2025, Az. 2 Zs 12/25 POL, wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 14. Februar 2025, Az. 2 Zs 12/25 POL, wird als unzulässig verworfen. I. Hintergrund des vorliegenden Klageerzwingungsverfahrens sind die durch A am Abend des 19. Februar 2020 in Stadt1 verübten Angriffe auf die Besucher des B, der Bar1, des C und der anliegenden Bar2, bei denen insgesamt neun Menschen, darunter auch der Sohn der Antragsteller, ermordet wurden. Mit Strafanzeige vom 5. Februar 2025 erhoben die Antragsteller den Vorwurf, dass der Angezeigte in seiner damaligen Funktion als hessischer Innenminister in der Anschlagsnacht nicht für eine ausreichende Ausstattung des polizeilichen Notrufs gesorgt und hierdurch fahrlässig den Tod von Vorname1 J und in der weiteren Folge den Tod des Sohnes der Antragsteller verursacht haben soll. Konkret soll der getötete Vorname1 J den Täter in seinem Pkw zunächst verfolgt und während der Fahrt vergeblich versucht haben, den polizeilichen Notruf zu erreichen. Dies sei ihm aufgrund mangelnder personeller und sachlicher Ausstattung des Notrufsystems nicht möglich gewesen, weshalb die Polizei erst verspätet alarmiert worden sei und die nachfolgenden Taten durch diese nicht habe verhindert werden können. Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 12. Februar 2025 lehnte diese den Antrag und damit die Aufnahme von Ermittlungen gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 1 StPO ab. Die gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 eingelegte Beschwerde der Antragsteller verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 14. Februar 2025. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 12. März 2025 soweit es das Ermittlungsverfahren gegen Herrn K betrifft. II. Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen. 1. Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 - 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 - 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Vielmehr muss das Oberlandesgericht allein anhand der Antragsschrift und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten oder Anlagen in der Lage sein, die Nachprüfung durchzuführen, ob das Legalitätsprinzip durch die Einstellung verletzt worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 7 Ws 12/24; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 7 Ws 76/23 m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17, Rn. 18). Dies soll die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 - 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris). 2. Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. a) Der Sachverhalt in Bezug auf die fehlende Ausstattung des Notrufsystems lässt sich dem Antrag lediglich in groben Zügen entnehmen. So enthält der Antrag, trotz seines Umfangs von 558 Seiten, lediglich auf etwas mehr als einer Seite konkrete Ausführungen zu dem Sachverhalt, der dem Angezeigten zur Last gelegt wird. Hierbei handelt es sich in weiten Teilen jedoch um die Darstellung eines angeblichen Organisationsverschuldens bei der Hessischen Polizei. Hinsichtlich der maßgeblichen Frage des Ermittlungsverfahrens, nämlich ob eine ordnungsgemäße personelle und technische Ausstattung den Tod der Anschlagsopfer überhaupt hätte verhindern können, enthält der Antrag lediglich folgende Ausführungen: „Hätte erstens Vorname1 J mit der Wahl des polizeilichen Notrufs Erfolg gehabt, wäre zumindest ihm eine weitere Verfolgung des Täters untersagt worden. Ferner hätte ein erfolgreicher Notruf einen Polizeieinsatz ausgelöst, der es dem A verunmöglicht hätte, L u.a. zu töten.“ Die örtlichen Gegebenheiten, die zeitlichen Abläufe im Falle einer Erreichbarkeit des Notrufs, die Verfügbarkeiten der im Dienst befindlichen Einsatzkräfte sowie deren Entfernung zum Anschlagsort lassen sich dem Antrag nicht entnehmen. So wird bereits nicht dargestellt, wann genau der erste Anrufversuch bei der Polizei erfolgte, wo sich in diesem Moment der Angreifer befand und ob - selbst im Falle einer unmittelbaren Alarmierung der nächstgelegenen Einsatzstreife - die Tat hätte verhindert werden können. Ferner zeigen die Antragsteller nicht auf, welchen Sachverhalt sie dem Angezeigten in objektiver und subjektiver Hinsicht zur Last legen. So tragen die Antragsteller bereits nicht vor, ob und ggfs. seit wann der Angezeigte in seiner damaligen Funktion Kenntnis von etwaigen Mängeln bei der Ausstattung des Notrufsystems in Stadt1hatte oder ihm diese hätten bekannt sein müssen. b) Darüber hinaus mangelt es dem Antrag an einer Beweiswürdigung und einer Auseinandersetzung mit dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 7 Ws 161/23; Beschluss vom 21. März 2024 - 7 Ws 98/23, jeweils m.w.N.). Der Antrag gibt lediglich die Darstellung der Erreichbarkeit und Ausstattung des polizeilichen Notrufsystems im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses wieder, ohne sich aber nur ansatzweise mit dessen Inhalt oder dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen auseinanderzusetzen. Vorliegend kam es - wie den entsprechenden Bescheiden der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend zu entnehmen war - für die Frage eines etwaigen Tatverdachts in Bezug auf eine fahrlässige Tötung entscheidend auf die örtlichen Gegebenheiten und die möglichen zeitlichen Abläufe bei einer hypothetisch erfolgten unmittelbaren Erreichbarkeit des Notrufs an. Entsprechend wurde in der angefochtenen Einstellungsentscheidung ausführlich dargestellt, dass auch eine unmittelbare polizeiliche Erreichbarkeit die Tat aus objektiven Gesichtspunkten - nämlich aufgrund der konkreten zeitlichen Abläufe - nicht hätte verhindern können. Zu den hierzu getroffenen Ermittlungsergebnissen verhält der Antrag sich jedoch mit keinem Wort. Deswegen zeigen die Antragsteller keine Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unrichtigkeiten der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen auf und bieten nicht einmal Anhaltspunkte, die für eine nicht überzeugende oder zweifelhafte Beweiswürdigung oder Bewertung der zur Anklageerhebung erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit sprechen könnten. Der Antrag stellt im Hinblick auf die Beweiswürdigung zwar teilweise die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses dar, diesem war jedoch bereits kein von der staatsanwaltschaftlichen Einschätzung abweichendes Beweisergebnis zu entnehmen. Denn auch aus dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses ergibt sich nicht, dass eine sofortige Erreichbarkeit des polizeilichen Notrufs und eine unverzügliche Alarmierung einer Streife die Tat vor dem Hintergrund der zeitlichen Tatabläufe hätte verhindern können. Auch die Antragsteller würdigen den Abschlussbericht selbst nicht dahingehend oder zeigen Anhaltspunkte auf, wonach im Rahmen der bisherigen Ermittlungen oder dem Untersuchungsausschuss Tatsachen falsch gewertet oder unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen worden wären. Auch bezogen auf den Angezeigten in seiner damaligen Funktion als hessischer Innenminister mangelt es an einer Beweiswürdigung. So gibt der Antrag zwar auch insoweit den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses wieder, setzt sich mit dessen Inhalt aber erneut nicht auseinander. Denn ausweislich des aufgeführten Abschlussberichts kommt dieser zu dem Ergebnis, „dass dem hessischen Innenminister K nicht bekannt war, dass ein Notrufüberlauf nicht existierte.“ Vor dem Hintergrund des insoweit dargestellten Ermittlungsergebnisses hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum gleichwohl ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein soll. Beweismittel, die ein solches Ermittlungsergebnis rechtfertigen könnten, lassen sich dem Antrag nicht entnehmen. c) Darüber hinaus ist der Antrag auch bereits deswegen unzulässig, weil er sich nicht zu der eingetretenen Verjährung verhält. Die Verjährungsfrist für die dem Angezeigten zur Last gelegte Tat der fahrlässigen Tötung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und begann mit dem Tod des Sohnes der Antragsteller am Abend des 19. Februar 2020 zu laufen und endete mit Ablauf des 18. Februar 2025 (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 2 StR 405/23). Die Antragsteller haben den Eintritt der Verjährung auch erkannt und haben sowohl in ihrer Strafanzeige vom 5. Februar 2025 als auch in ihrer Beschwerde vom 12. Februar 2025 auf die unmittelbar drohende Verjährung hingewiesen. Ihr Antrag vom 12. März 2025, den sie mithin erst nach Eintritt der Verjährung gestellt haben, verhält sich hierzu inhaltlich jedoch nicht, sondern stellt lediglich fest: „Auch eine Verjährung liegt im Lichte des § 78c I 1 Nr. 1 StGB nicht vor.“ Nähere Angaben dazu, warum die Antragsteller nunmehr entgegen ihrer vorherigen Einschätzung nicht mehr von einer Verjährung ausgehen oder welche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfolgt sein könnten, fehlen. Auf die eintretende Verjährung wurden die Antragsteller zudem im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Februar 2025 ausdrücklich hingewiesen. Eine Auseinandersetzung hiermit ist dem Antrag vom 12. März 2025 jedoch nicht zu entnehmen, obwohl eine Auseinandersetzung mit einem Verfahrenshindernis wie der bereits eingetretenen Verjährung zu den inhaltlichen Anforderungen an den Antrag gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 4 Ws 81/20 KL, 4 Ws 82/20 KL; Kölbel/Neßeler in MüKo-StPO, 2. Aufl., StPO § 172 Rn. 62, BeckOK StPO/Gorf, 56. Ed., StPO § 172 Rn. 17; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023, StPO § 172 Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - 3 Ws 25/84; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 29). Der Antrag zeigt auch in keiner Weise auf, dass die Staatsanwaltschaft die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen zu Unrecht unterlassen haben könnte, obwohl diese geboten gewesen wären. Nach dem Inhalt der staatsanwaltlichen Bescheide mangelte es nach umfangreichen Ermittlungen und einem Ablauf von knapp fünf Jahren an einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die angezeigte Straftat, sodass die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen nicht angezeigt war. Ein gegenteiliges Ergebnis zeigen die Antragsteller, die sich mit dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide und deren rechtlicher und tatsächlicher Würdigung nicht auseinandersetzen, nicht auf. Den Antragstellern werden im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Kosten auferlegt. Ihre notwendigen Auslagen haben sie selbst zu tragen.