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Beschluss

1 Ws 205/24

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0325.1WS205.24.00
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Leitsätze
Der Antragsteller hat gem. § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO die Beweismittel, aus denen sich ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der geschilderten Straftat ergibt, nicht nur zu benennen, sondern auch deren wesentlichen Inhalt so darzustellen, dass der genügende Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage schlüssig dargetan und eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Wert der Beweismittel ausgeschlossen ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antragsteller hat gem. § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO die Beweismittel, aus denen sich ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der geschilderten Straftat ergibt, nicht nur zu benennen, sondern auch deren wesentlichen Inhalt so darzustellen, dass der genügende Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage schlüssig dargetan und eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Wert der Beweismittel ausgeschlossen ist.(Rn.5) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. I. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2024 der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 22.04.2024, mit der das Ermittlungsverfahren gegen den Beanzeigten eingestellt worden ist, keine Folge gegeben. Die Antragstellerin hat insoweit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die erforderlichen Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossenen Schilderung des Sachverhalts einschließlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes verlangt wird (vgl. BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2592/18 in NStZ-RR 2020, 115 mwN), die es dem Gericht ermöglicht, allein anhand der Antragsschrift zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Dazu gehört auch die Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens einschließlich des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide und einer Auseinandersetzung mit diesen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 172 Rn. 17 mwN). Zudem hat der Antragsteller die Beweismittel, aus denen sich ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der geschilderten Straftat ergibt und den wesentlichen Inhalt der Beweismittel aus der Ermittlungsakte, auf die sich der Antragsteller stützen möchte, zu benennen (vgl. BVerfG Beschl. v. 02.07.2018 – 2 BvR 1550/17, BeckRS 2018, 19015). Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfG a.a.O. mwN). Dabei müssen die Beweismittel den aufgestellten Behauptungen so zugeordnet werden, dass eindeutig zu erkennen ist, welcher einzelne Umstand mit welchem Beweismittel nach Auffassung des Antragstellers zu beweisen ist; denn anders ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, ob und für welche Umstände Beweismittel vorliegen und damit die für den Tatverdacht erforderlichen Voraussetzungen bewiesen werden können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.04.1988 - 3 Ws 103/88 in NStZ 1988, 568). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 04.08.2024 nicht gerecht. Die Sachverhaltsdarstellung beschränkt sich in überwiegenden Teilen auf die wörtliche Wiedergabe (umgestellt in indirekte Rede) der von der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft erlassenen Entscheidungen sowie der Beschwerdeschrift der Antragstellerin, ohne dass es auf den Wortlaut dabei im Einzelnen angekommen wäre. Es bleibt dabei in so nicht zulässiger Weise dem Gericht überlassen, sich aus der Antragsschrift jeweils die den Tatbestand ggf. begründenden und behaupteten Tatsachen zusammenzusuchen. Dabei finden sich diese teilweise im Vortrag selbst, teilweise nur in den Wiederholungen des bisherigen Verfahrensablaufs wieder. Aber auch darüber hinaus leidet die Antragsschrift an Mängeln, die zur Unzulässigkeit der Antragsschrift führen. So fehlt es, selbst wenn der Senat, sich den Sachverhalt aus den aneinandergereihten Wiederholung der einzelnen Bescheide bzw. der Beschwerdeschrift und dem übrigen Sachvortrag selbst zu erschließen versucht, an einem schlüssigen mit jeweiligen Beweismitteln unterlegtem Vortrag. Die Antragstellerin hat es weitestgehend unterlassen, taugliche Beweismittel zu benennen. Soweit sie vereinzelt Beweismittel benannt hat, wie die Akte der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten, hat sie es jedoch unterlassen, diese den einzelnen behaupteten Tatsachen konkret zuzuordnen. Es bleibt somit unklar, was genau mit dem Beweismittel bewiesen werden soll. So benennt die Antragstellerin an verschiedenen Stellen in der Antragsschrift bei ihr eingetretene Gesundheitsschädigungen (u.a. Blenderscheinungen, Trockenheitsgefühl, Halos, Starbursts, Kontrastverlust, unscharfes Sehen, Foater, chronische Schmerzen, Angstzustände, Depressionen). Dabei unterlässt sie es jedoch Beweismittel hinsichtlich des geschilderten Körperverletzungserfolgs anzugeben. Zwar lässt sich der Wiederholung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entnehmen, dass wohl ein ärztliches Attest vom 18.09.2024 existiert. Dessen Inhalt gibt die Antragstellerin aber nicht wieder, sodass eine Prüfung insoweit bereits nicht stattfinden kann. Auch hinsichtlich der Kausalität zwischen dem geschilderten Körperverletzungserfolg und der vorgetragenen Tathandlung, demnach dem Lasereingriff an den Augen der Antragstellerin, genügt der Vortrag nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insoweit erschöpft sich der Vortrag in der Feststellung, dass die Kausalität zwischen der OP und den trockenen Augen „bekannt“ sei. Ein Beweismittel wird nicht genannt. Die Antragstellerin gibt lediglich an, dass sich aus der konfoskalen Mikroskopie der Universität H. aus 2023 ergebe, dass die Nerven nicht regeneriert seien. Weitere Beweismittel, auch hinsichtlich der im Übrigen benannten Erkrankungen, benennt die Antragstellerin nicht. Soweit die Antragstellerin vorträgt, nach der Operation an dem Sicca Syndrom gelitten zu haben, was von den Ärzten Dr. C., Prof. K. festgestellt worden sei, ergibt sich bereits aus dem Vortrag nicht, ob dieses Syndrom überhaupt durch die Operation verursacht worden sein soll. Insofern heißt es lediglich „direkt nach der Operation litt meine Mandantin an einem Sicca Syndrom“. Überdies benennt die Antragstellerin auch insoweit kein Beweismittel hinsichtlich der Kausalität. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ein strafbares Unterlassen des Antragsgegners bei der Nachbehandlung (Verkümmerung der Meimbodrüsen mangels spezieller Medikamente) behauptet, fehlt es unabhängig von dem Fehlen anderer Zulässigkeitsvoraussetzungen (z.B. fristgemäßer Strafantrag gem. § 77b StGB) auch insoweit an der Benennung eines Beweismittels hinsichtlich des Erfolgs und der Kausalität. Ebenso unzureichend ist der Vortrag hinsichtlich der behaupteten Unwirksamkeit der Einwilligung. Insoweit gibt die Antragstellerin sinngemäß im Wesentlichen an, nicht ausreichend über die Folgen aufgeklärt worden zu sein. Insbesondere sei es schon vor der Operation aufgrund der Verfassung ihrer Augen sicher absehbar gewesen, dass sie danach unter Blenderscheinungen und Trockenheit leiden würde. Die Angabe eines Beweismittels erfolgt insoweit nicht. Soweit die Antragstellerin auf die unzureichende Aufklärung hinweist, nimmt sie zwar Bezug auf den Aufklärungsbogen, indem handschriftlich nur vermerkt sei „Lesebrille mit 45“, „Risiko für Blenderscheinungen wegen der großen Pupille“. Eine jedenfalls zusammenfassende Wiedergabe des sonstigen Inhalts des Aufklärungsbogens unterbleibt aber. Dies wäre hier aber erforderlich gewesen, um dem Gericht einen nicht nur einseitig selektiven Einblick in das Beweismittel zu ermöglichen. Eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten war somit nicht möglich. Der Antrag war demnach als unzulässig zu verwerfen. Wegen des zwischenzeitlichen Ablaufes der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine Heilung des mangelhaften Vortags auch nicht mehr möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2002, 2 Ws 213/02, zit. nach juris). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.