Beschluss
7 Ws 72/25
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1016.7WS72.25.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 18. Februar 2025, Az. 2 Zs 10/25 POL, wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 18. Februar 2025, Az. 2 Zs 10/25 POL, wird als unzulässig verworfen. I. Hintergrund des vorliegenden Klageerzwingungsverfahrens sind die durch A am Abend des 19. Februar.2020 in Stadt1 verübten Angriffe auf die Besucher des B, der Bar1, des C und der anliegenden Bar2, bei denen insgesamt neun Menschen, darunter auch der Sohn der Antragsteller, ermordet wurden. Bereits mit Schriftsatz vom 28. September 2023 erhoben die Antragsteller erstmals Strafanzeige gegen Unbekannt mit dem Vorwurf, dass Polizeibeamte durch aktives Tun und /oder Unterlassen verantwortlich für ein Abschließen der Notausgangstür durch den Betreiber der Bar2 gewesen sein sollen und dieser Umstand den Tod der Besucher der Bar2 mitverursacht habe. Dem vorangegangen waren umfangreiche Ermittlungen gegen den Inhaber sowie den zur Tatzeit eingesetzten Betreiber der Bar2 wegen des Verdachts, dass diese sorgfaltswidrig für ein etwaiges Verschließen des Notausgangs zur Tatzeit verantwortlich sein und hierdurch den Tod der Geschädigten mitverursacht haben könnten. Mit Bescheid vom 23. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Anschließend verwarf die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 27. April 2022 die hiergegen eingelegte Beschwerde und die anschließend erhobene Gegenvorstellung. Mit Entscheidung vom 10./11. Oktober 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Stadt1 die mit Schriftsatz vom 28. September 2023 beantragte Aufnahme von Ermittlungen gegen unbekannte Polizeibeamte gemäß § 152 Abs. 2 StPO ab und verwies zur Begründung auf die Einstellungsentscheidungen in dem vorherigen Ermittlungsverfahren …. Die Antragsteller erhoben am 5. Februar 2025 erneut eine umfangreiche Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung, wobei Gegenstand hinsichtlich des hier vorliegenden Verfahrens erneut der Vorwurf war, dass unbekannte Polizeibeamte möglicherweise eine Anordnung oder eine dahingehende Anregung gegenüber dem Betreiber der Bar2 ausgesprochen haben könnten, den Notausgang verschlossen zu halten. Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 12. Februar 2025 lehnte diese den Antrag und damit die Aufnahme von Ermittlungen gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 1 StPO ab. Die gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 eingelegte Beschwerde der Antragsteller verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 18. Februar 2025. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 12. März 2025 soweit es das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Polizeibeamte betrifft. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Klageerzwingungsantrag schon deshalb unzulässig, da in dem zugrundeliegenden Antrag vom 12. März 2025 hinsichtlich der unbekannten Polizeibeamten kein konkreter Beschuldiger benannt wird. Da Ziel des Klageerzwingungsverfahrens die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage durch das Oberlandesgericht ist (§ 175 StPO), diese sich aber nicht gegen Unbekannt richten kann, muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur den Beschuldigten namentlich benennen oder ihn wenigstens in eindeutiger Weise bezeichnen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 Ws 308/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auf., § 172 Rn. 34; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 35). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Da die Beschuldigten der einzelnen Tathandlungen ohne weiteren Sachvortrag nicht identifiziert werden können, ist der Klageerzwingungsantrag unzulässig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2000 - 3 Ws 220/99, NStZ-RR 2001, 112, 114). 2. Der Antrag war mangels Bezeichnung konkreter Beschuldigter daher als Ermittlungserzwingungsantrag auszulegen. a) Ein solcher Ermittlungserzwingungsantrag statt der Klageerzwingung kommt jedoch nur in engen Ausnahmefällen in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021, NStZ-RR 2021, 146; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16, BeckRS 2016, 136795; OLG Nürnberg Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 Ws 231/16, BeckRS 2016, 128922). Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat. In solchen Fällen kann das Oberlandesgericht ein auf Klageerzwingung gerichtetes Verfahren mit der Anordnung abschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufzunehmen habe (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017 - 1 Ws 55/17, BeckRS 2017, 126885; a.A.: KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 175 Rn. 3). Ein solcher Ausnahmefall war hier erkennbar nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat umfangreiche Ermittlungen zur Frage der Verschlussverhältnisse des Notausgangs und insbesondere zur hypothetischen Kausalität zwischen einer etwaigen Sorgfaltspflichtverletzung durch einen möglicherweise abgeschlossenen Notausgang und dem Tod der Geschädigten durchgeführt und die ablehnende Entscheidung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Polizeibeamte vom 12. Februar 2025 ausdrücklich auf die dort gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Diese Ermittlungen waren auch tragend für die hier erfolgte Ablehnung von Ermittlungen gegen weitere unbekannte Polizeibeamte, da nach den zugrundeliegenden Ermittlungserkenntnissen weder ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung in Form einer verschlossenen Notausgangstür am Tattag, noch bezüglich der erforderlichen hypothetischen Kausalität vorlag. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt mithin umfangreich aufgeklärt und die Antragsteller zeigen insoweit auch nicht auf, dass maßgebliche Ermittlungshandlungen unterlassen worden wären. Vielmehr begehren die Antragsteller lediglich weitere Ermittlungen zur Identität von Polizeibeamten und etwaiger Anordnungen in Bezug auf den Notausgang der Bar2. Zutreffend geht die Staatsanwaltschaft jedoch davon aus, dass diese Ermittlungshandlungen vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Ermittlungen zur hypothetischen Kausalität nicht erforderlich und nicht geeignet wären, einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die angezeigten Delikte zu begründen. Ein Ermittlungserzwingungsantrag war somit hier nicht als ausnahmsweise zulässig anzusehen. b) Ferner war der Antrag darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil er nicht den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen genügt. Ein Ermittlungserzwingungsantrag unterliegt als Sonderform des Klageerzwingungsantrages grundsätzlich dem Maßstab des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 - 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 - 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Vielmehr muss das Oberlandesgericht allein anhand der Antragsschrift und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten oder Anlagen in der Lage sein, die Nachprüfung durchzuführen, ob das Legalitätsprinzip durch die Einstellung verletzt worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 7 Ws 12/24; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 7 Ws 76/23 m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17, Rn. 18). Dies soll die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 - 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. aa) So fehlt es bereits an einer in sich geschlossenen Darstellung eines Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde, oder, wie im vorliegenden Fall, die Anordnung weiterer Ermittlungen zur Identität etwaiger Beschuldigter bei der Polizei. Der Antrag führt unter „A. Sachverhalt“ hierzu lediglich aus, dass örtliche Polizeibeamte von dem zugebauten Fluchtweg und dem verschlossenen Notausgang gewusst hätten oder dass dieser sogar auf deren Anordnung hin abgeschlossen worden sei. Ein konkretes strafrechtliches Verhalten der Polizeibeamten lässt sich dieser pauschalen Sachverhaltsschilderung aber nicht entnehmen. So wird bereits nicht dargestellt, wann oder zumindest in welchem Zeitraum eine etwaige Anordnung durch die Polizei ausgesprochen worden sein soll. Auch im weiteren Antrag führen die Antragsteller lediglich aus, dass eine Anordnung gegenüber dem Betreiber der Bar2 als Anknüpfungspunkt für eine fahrlässige Tötung in Betracht kommen könnte, falls es durch einen Polizeibeamten eine solche gegeben habe. Ein konkreter Sachverhalt, wann und mit welchem Inhalt eine etwaige Anordnung erfolgt sein soll, lässt sich dem Antrag dabei nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Frage, durch welche Maßnahme die Polizei Kenntnis von einer verschlossenen Notausgangstür erlangt haben soll. Hinsichtlich eines etwaigen hinreichenden Tatverdachts für ein aktives Tun und /oder Unterlassen der Polizeibeamten verweist der Antrag sodann lediglich auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse, ohne diese näher zu benennen oder deren Inhalt aufzuzeigen. Dem Senat ist daher bereits eine inhaltliche Schlüssigkeitsprüfung verwehrt. bb) Darüber hinaus mangelt es dem Antrag an einer Beweiswürdigung und einer Auseinandersetzung mit dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 7 Ws 161/23; Beschluss vom 21. März 2024 - 7 Ws 98/23, jeweils m.w.N.). So erwähnt der Antrag weder den 82-Seiten umfassenden polizeilichen Abschlussbericht vom 9. Juli 2021, noch setzt er sich mit den dortigen Beweisergebnissen auch nur ansatzweise auseinander. Schließlich mangelt es an einer Darstellung des wesentlichen Inhalts des Einstellungsbescheides vom 23. August 2021 in dem Verfahren gegen die Beschuldigten Ez und D (Az. …). Dieser enthält über 44 Seiten eine ausführliche Begründung, warum aus staatsanwaltschaftlicher Sicht kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer fahrlässigen Tötung aufgrund der Verschlussverhältnisse des Notausgangs vorlag und führt hierzu die einzelnen Beweisergebnisse auf. Eine Auseinandersetzung hiermit ist dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen. Ferner wird auch nicht der wesentliche Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung vom 10. Oktober 2023 wiedergegeben, der die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die in der Vergangenheit erfolgten Gaststättenkontrollen näher darstellt. So soll insbesondere bei der Gaststättenkontrolle der Bar2 am 22. Juni 2017 der Zustand der abgeschlossenen Notausgangstür durch die kontrollierenden Beamten gegenüber dem Betreiber ausdrücklich beanstandet worden sein. Eine Auseinandersetzung mit diesem Beweisergebnis enthält der Antrag jedoch nicht, obwohl es für die Frage der hypothetischen Kausalität zwischen einem etwaigen vorherigen Verhalten der Polizeibeamten und dem späteren Tod der Geschädigten maßgeblich auch hierauf ankommt. Denn dem Betreiber der Bar2 muss nach Mitteilung dieser Beanstandung klar gewesen sein, dass der Notausgang aus polizeilicher Sicht gerade nicht verschlossen sein darf. Anhaltspunkte, dass im Anschluss an diese polizeiliche Beanstandung in Bezug auf den Notausgang anderslautende Anordnungen ausgesprochen worden seien, zeigt der Antrag nicht auf. Nach alledem fehlt es an einem schlüssigen Vortrag eines Sachverhalts, einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Bescheide und einer Würdigung der bisher erhobenen Beweise, der dem Senat eine inhaltliche Prüfung anhand des Antrags ermöglichen würde. cc) Schließlich ist der Antrag auch deswegen unzulässig, weil er sich nicht zu der eingetretenen Verjährung verhält. Die Verjährungsfrist für die zur Last gelegte Tat der fahrlässigen Tötung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und begann mit dem Tod des Sohnes der Antragsteller am Abend des XX.XX.2020 zu laufen und endete mit Ablauf des 18. Februar 2025 (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 2 StR 405/23). Die Antragsteller haben den Eintritt der Verjährung auch erkannt und haben sowohl in ihrer Strafanzeige vom 5. Februar 2025 als auch in ihrer Beschwerde vom 12. Februar 2025 auf die unmittelbar drohende Verjährung hingewiesen. Ihr Antrag vom 12. März 2025, den sie mithin erst nach Eintritt der Verjährung gestellt haben, verhält sich hierzu inhaltlich jedoch nicht, sondern stellt lediglich fest: „Auch eine Verjährung liegt im Lichte des § 78c I 1 Nr. 1 StGB nicht vor.“ Nähere Angaben dazu, warum die Antragsteller nunmehr, entgegen ihrer vorherigen Einschätzung, nicht mehr von einer Verjährung ausgehen oder welche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfolgt sein könnten, fehlen. Eine Auseinandersetzung hiermit ist dem Antrag vom 12. März 2025 nicht zu entnehmen, obwohl eine Auseinandersetzung mit einem Verfahrenshindernis wie der bereits eingetretenen Verjährung zu den inhaltlichen Anforderungen an den Antrag gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 4 Ws 81/20 KL, 4 Ws 82/20 KL; Kölbel/Neßeler in MüKo-StPO, 2. Aufl., StPO § 172 Rn. 62, BeckOK StPO/Gorf, 56. Ed., StPO § 172 Rn. 17; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023, StPO § 172 Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - 3 Ws 25/84; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 29). Der Antrag zeigt auch in keiner Weise auf, dass die Staatsanwaltschaft die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen zu Unrecht unterlassen hat, obwohl diese geboten gewesen wären. Nach dem Inhalt der staatsanwaltlichen Bescheide mangelte es nach umfangreichen Ermittlungen und einem Ablauf von knapp fünf Jahren an einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die angezeigte Straftat, sodass die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen nicht angezeigt war. Ein gegenteiliges Ergebnis zeigen die Antragsteller, die sich mit dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide und deren rechtlicher und tatsächlicher Würdigung nicht auseinandersetzen, nicht auf. Den Antragstellern werden im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Kosten auferlegt. Ihre notwendigen Auslagen haben sie selbst zu tragen.