Beschluss
2 BvR 157/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gerichte müssen bei Zweifeln an den Aufnahmebedingungen eines Drittstaats die tatsächlichen Verhältnisse verlässlich klären, bevor sie die Abschiebung anordnen.
• Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur Zugang zu Gericht, sondern effektiven Rechtsschutz; dies erfordert insbesondere bei Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit intensive Sachaufklärung.
• Die pauschale Berufung auf unionsrechtliche Inländergleichbehandlung genügt nicht, wenn Integrationsmaßnahmen fehlen und praktisch kein Zugang zu Sozialleistungen besteht.
• Fehlen verlässliche Erkenntnisse oder Zusicherungen über Unterkunft und Grundversorgung im Aufnahmestaat, ist im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsgericht: Erhöhte Aufklärungspflicht bei Abschiebung in Drittstaat wegen drohender unmenschlicher Aufnahmebedingungen • Gerichte müssen bei Zweifeln an den Aufnahmebedingungen eines Drittstaats die tatsächlichen Verhältnisse verlässlich klären, bevor sie die Abschiebung anordnen. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur Zugang zu Gericht, sondern effektiven Rechtsschutz; dies erfordert insbesondere bei Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit intensive Sachaufklärung. • Die pauschale Berufung auf unionsrechtliche Inländergleichbehandlung genügt nicht, wenn Integrationsmaßnahmen fehlen und praktisch kein Zugang zu Sozialleistungen besteht. • Fehlen verlässliche Erkenntnisse oder Zusicherungen über Unterkunft und Grundversorgung im Aufnahmestaat, ist im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der syrische Beschwerdeführer reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er gab an, in Griechenland bereits internationalen Schutz erhalten zu haben; Griechenland bestätigte dies dem Bundesamt. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als unzulässig ab und drohte die Rückführung nach Griechenland an, weil dort Schutz gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer legte in den fachgerichtlichen Verfahren zahlreiche Berichte vor, wonach anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland praktisch keine staatliche Unterstützung erhalten und vielfach obdachlos sind. Das Verwaltungsgericht Minden wies mehrere Anträge, darunter Gehörs- und Beweisanträge, ab und stützte sich auf die Annahme, anerkannt Schutzberechtigte hätten Inländergleichbehandlung und die Lage habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde mit Rügen u.a. wegen Verletzung effektiven Rechtsschutzes und Schutzpflichten aus Art. 2 GG. • Annahme der Verfassungsbeschwerde; die angegriffenen Beschlüsse verletzen Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG, weil das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung verfehlt hat. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven Rechtschutz; bei Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit ist die richterliche Prüfung besonders wirksam zu gestalten. • Die Rechtsprechung des EGMR verlangt, dass die Rückführung in einen anderen Vertragsstaat unterbleibt, wenn dort Bedingungen bestehen, die Art. 3 EMRK verletzen können, etwa langandauernde Obdachlosigkeit ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen und Nahrung. • Fachgerichte müssen bei ernsthaften Zweifeln an den Aufnahmebedingungen auf hinreichend verlässliche, hinreichende tatsächliche Grundlagen zurückgreifen; dies kann die Einholung von Zusicherungen der Aufnahmestaatbehörden oder die Anforderung zusätzlicher Erkenntnismittel erfordern. • Die vom Verwaltungsgericht angeführte EU-Kommissionsempfehlung bezieht sich überwiegend auf Asylverfahren und belegt nicht, dass anerkannte Schutzberechtigte Zugang zu Unterkunft und Grundversorgung haben; ohne konkrete Zusicherung der griechischen Behörden ist die Annahme, Griechenland erfülle die Schutzstandards, nicht tragfähig. • Weil die fachgerichtlichen Entscheidungen die vorgelegten Erkenntnismittel nicht substantiiert gewürdigt und keine hinreichende Aufklärung betrieben haben, sind die Beschlüsse aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Im einstweiligen Rechtsschutz hätte bei fehlenden Erkenntnissen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sein können, um effektiven Rechtsschutz zu sichern. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben; die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.12.2016, 06.01.2017 und 26.01.2017 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) und werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen; dieses hat bei erneuter Prüfung die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland insbesondere hinsichtlich Zugang anerkannter Schutzberechtigter zu Unterkunft, Nahrung und sanitären Einrichtungen sowie Praktikabilität neu und hinreichend verlässlich aufzuklären und gegebenenfalls Zusicherungen einzuholen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren zu erstatten; Gegenstandswerte wurden festgesetzt.