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Urteil

10 K 15080/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0505.10K15080.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen den ihm gegenüber ergangenen ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 3 Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im April 2016 in die Bundesrepublik ein und stellte am 31. Mai 2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 4. Juli 2017 schilderte er, dass er seinen Antrag darauf stütze, dass sein Bruder Anführer eine Gruppierung von Kämpfern gewesen sei. Er habe 1999 bis 2001 mit Essen und Waffenlieferungen geholfen. Er habe Geld für eine Gemeinschaftskasse gesammelt und bei Zwischenhändlern, wo man illegal Waffen und Munition bekommen habe, die Sachen besorgt. Er habe jemanden gekannt, der Waffen verkauft habe. Man habe alles kaufen können. Er habe sich ab dem Jahr 2001 in der Region S. bei seinem Cousin versteckt. Dort habe er sich mit einem Bruder ein Haus in einer Siedlung von Tschetschenen gekauft und dort gelebt. Als er zurück nach Tschetschenien gekommen sei, sei er verhaftet worden. Damals habe man viele Haushalte durchsucht und nicht in Ruhe gelassen; so sei es auch bei ihm gewesen. Seine Mutter, bei der er vor der Ausreise gewohnt habe, und sein Bruder hätten ihm geraten, das Grundstück zu verkaufen und wegzufahren. Als er dann 2015 zum Verkauf seines Hauses in S. mit seiner Mutter nach S. gegangen sei, sei er dort in eine Passkontrolle geraten. Am nächsten Tag seien die Polizisten zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er habe seine Unterstützung zugegeben und sei dann freigelassen worden. Weil angekündigt worden sei, dass er erneut verhört werden würde, seien sie zwei bis drei Tage später wieder nach Tschetschenien gegangen. Im Jahr 2015 sei er zwei Mal verhaftet worden, im Herbst 2015 in S. und zwei bis drei Monate später in Tschetschenien. Die Verhaftung in Tschetschenien habe dieselben Gründe gehabt. Er schilderte, dass er zur Finanzierung der Ausreise das einzige Grundstück in Tschetschenien, das er besessen habe, verkauft habe. Er sei in einer schlechten finanziellen Lage gewesen. Außerdem habe er Erkrankungen. Sein Herz und seine Leber seien vergrößert und er habe nur eine Niere. Er sei deswegen in der Heimat viele Jahre in Behandlung gewesen, aber die Behandlung sei dort nicht gut gewesen und die Medikamente seien nicht vergleichbar mit den Medikamenten in Deutschland. In der Heimat habe man den Blutdruck nicht gesenkt bekommen. Jetzt habe er in Deutschland nur noch Kontrolltermine. Er sei nicht sicher, ob er bei Rückkehr in die Heimat in Ruhe gelassen würde. Im Verfahren legte der Kläger ferner Atteste des I. Klinikums L. vom 29. Juni 2016 (Bl. 38 d.A.) und vom 13. Oktober 2016 (Bl. 33 d.A.) sowie ein Attest des St. K. -Hospitals E. vom 29. April 2016 vor. 4 Mit Bescheid vom 21. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) und verwehrte ebenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots (Ziffer 4 des Bescheides). Es begründet die Ablehnung damit, dass erhebliche Zweifel bestünden, dass der Kläger bei der Unterstützung der Rebellen wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Die Angaben seien derart blass und unsubstantiiert geblieben, dass die behaupteten Aktivitäten nicht geglaubt werden könnten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass wirklich wegen Unterstützung von Rebellen ermittelt werde; andernfalls wäre er nicht zwei Mal ohne weiteres nach der Festnahme wieder freigelassen worden. Wenn er von einflussreichen Menschen protegiert worden wäre, hätte er auch weiterhin in Tschetschenien leben können. Denkbar sei, dass er aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Problemen nach Deutschland gekommen sei. Eine humanitäre Gefahrenlage liege für ihn in Tschetschenien angesichts des familiären und sozialen Umfelds nicht vor. Eine gesundheitliche Gefahr sei nicht zu konstatieren. Schließlich sei er in der Heimat schon behandelt worden. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen könnten keine gesundheitliche Gefährdung darstellen, die nicht in der Heimat medikamentös behandelt werden könne, so dass auch nach Rückkehr ins Heimatland die Risiken beherrschbar seien. Insbesondere sei er auf die Behandlungsmöglichkeiten außerhalb Tschetscheniens, beispielsweise S. , wo er zehn Jahre gewohnt habe, zu verweisen. 5 Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 hat der Kläger Klage erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2018 (Bl. 28 d.A.) hat der Klägervertreter zwei Arztberichte der I. Klinikums L. vom 9. Februar 2018 (Bl. 29 ff. d.A.) und vom 10. November 2017 (Bl. 32 ff. d.A.) und eine ärztliche Bescheinigung der hausärztlichen Praxis C. vom 13. Juli 2018 (Bl. 36 d.A.) vorgelegt, die unterschiedliche Beschwerden, wie beispielsweise Nasenscheidewandverformung, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, chronische Nasennebenhöhlenentzündung etc. ausweisen. 6 Die Klägerin beantragt (ausgelegt nach Maßgabe der §§ 88; 86 Abs. 3 VwGO) sinngemäß, 7 1 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2017, Az. 0000000-160 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 8 2. hilfsweise die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2017, Az. 0000000-160 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 9 3. weiter hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2017, Az. 0000000-160 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 10 4. die Beklagte zu verpflichten, die Ziffern 6) und 7) des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2017, Az. 0000000-160, aufzuheben und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine Dauer, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu ersetzen. 11 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. September 2017 (Bl. 22 d.A.) den Antrag angekündigt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger ist mit Unterstützung einer Dolmetscherin für die russische Sprache in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt L. ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2020 entschieden werden, da in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung gem. § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit, bei Ausbleiben eines Beteiligten entscheiden zu können, ausdrücklich hingewiesen worden ist. 17 Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Der Kläger hat keinen der klageweise geltend gemachten Ansprüche. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. 18 Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger (§ 3 AsylG). 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Flüchtlingseigenschaft wird jedoch nicht zuerkannt, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung besteht und der Ausländer sicher dorthin reisen kann und die Aufenthaltsnahme dort zumutbar ist (interner Schutz, § 3e AsylG). 20 Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. 21 BVerwG, 6. März 1990 – 9 C 14/89, Rn. 13 m.w.N. – juris; VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 20 – juris. 22 1. Eine Verfolgungswahrscheinlichkeit kann im vorliegenden Fall nicht aus einer Vorverfolgung hergeleitet werden. Nur wer vorverfolgt ausgereist ist, kann sich beim Asylantrag auf eine Vermutung für eine fortgesetzte Verfolgung bei Rückkehr berufen. 23 Zur Beweiserleichterung bei Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2001/95/EU: BVerwG, 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 17. 24 a) Eine Verfolgung liegt nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur vor, wenn die Maßnahmen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstelle. Die schwere Beeinträchtigung kann durch einmalige Verletzungshandlungen, die dann das entsprechende Gewicht aufweisen müssen, oder durch wiederholte Verletzungshandlungen (in Bezug auf das gleiche Menschenrecht) herbeigeführt werden. Im letzteren Fall ist die mit der (ständigen) Wiederholung verbundene zusätzliche Belastung zu beachten, die darin besteht, dass durch die Wiederholung zusätzlich eine andauernde Furcht begründet wird, die die Eingriffsintensität erhöht. Damit wird zugleich der „Taktik“ von autoritären und totalitären Regimen Rechnung getragen, die nicht selten auf eine Zermürbungsstrategie durch immer wiederkehrende mäßige Menschenrechtsbeeinträchtigungen abzielen. 25 BeckOK AuslR/Kluth, 25. Ed. 1.3.2020, § 3a AsylG, Rn. 9. 26 Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird die Kumulierung von unterschiedlichen Maßnahmen, die für sich genommen keine schwerwiegende Verletzung darstellen, einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichgesetzt. 27 b) In den vom Kläger geschilderten Verhören kann im Wege einer Gesamtbewertung keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte erkannt werden. Der Kläger ist nur zwei Mal zu Verhören mitgenommen worden. In beiden Fällen ist er am selben Tag wieder freigelassen worden. Von Misshandlungen und Folterungen hat der Kläger nicht berichtet. In der mündlichen Verhandlung erklärte er die Freilassung damit, dass man ihm geglaubt habe, dass er nichts mit dem Terrorismus zu tun habe. Auf die Frage, warum er nach nur zwei Verhören ausgereist sei, hat er in seiner Anhörung darauf verwiesen, dass die Verwandtschaft ihm dies geraten habe. 28 Das Mindestmaß an Schwere ist nach der Rechtsprechung dann erreicht, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat. 29 EGMR, 15. Juli 2002 – 47095/99, NVwZ 2005, 303, 304. 30 Verhöre, Einschüchterungen oder Kurzzeitinhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden eines Heimatlandes, selbst bei einer vermuteter Regimegegnerschaft (die hier nicht einmal im Raum steht) im Zuge von Ermittlungen erfüllen unter Umständen nicht die asylbegründende Eingriffsintensität. Selbst mehrfache kurzzeitige Festnahmen und unbestimmte Drohungen liegen noch unterhalb der Schwelle eines asylrechtlich erheblichen Verfolgungseingriffs. 31 Vgl. Entscheidung des niederländischen Staatsrates, Abteilung Verwaltungsrecht. 30. Juli 2002, 200203043/1, zitiert nach EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes, 2018, S. 38. 32 Auch anhand der gesetzlichen Wertung, dass polizeiliche Maßnahmen dann eine Verfolgung darstellen, wenn sie mit Gewalt einhergehen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) oder diskriminierend sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), ist abzuleiten, dass sonstige Polizeimaßnahmen – wie hier einzelne Verhöre – im Zuge der Terrorismusbekämpfung ohne Gewalt und ohne erkennbare Anknüpfung an ein Flüchtlingsmerkmal i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG nicht als Verfolgungshandlung zu werten sind. Die zwei vom Kläger geschilderten Verhöre erreichen somit nicht die nötige Erheblichkeitsschwelle für eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass ihm durch die Verhöre oder sonstigen Behelligungen körperliche Gewalt angetan wurde bzw. die Polizeimaßnahmen erhebliche physische oder psychische Schäden bei ihm verursacht haben – mögen diese Eingriffe auch als störend empfunden worden sein. Selbst wenn Drohungen ausgesprochen worden wären, so wurde diese offenbar nicht in die Tat umgesetzt und wären demnach als Einschüchterungsversuch zu werten, denen es gleichermaßen an der notwendigen Eingriffsintensität mangelt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Verhöre nicht mit einer unverhältnismäßigen zeitlichen Beanspruchung oder etwa mit einer erzwungenen Übernachtung einhergingen, da sie innerhalb eines Tages abgeschlossen wurden. 33 Eine Verfolgungshandlung liegt auch nicht in der Variante nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 vor. Das wäre erst dann der Fall, wenn es ein Vielzahl von diskriminierenden Nadelstichen gegeben hätte, die den Kläger in eine derart ausweglose Lage versetzt hätten, dass er sich nicht nur durch Umsiedlung in andere Landesteile, sondern nur durch Flucht befreien konnte. 34 So Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3a AsylG, Rn. 14 f. 35 Die zwei geschilderten Verhöre stellen eine solche Kumulierung gerade nicht dar. Die geschilderten Verhöre fanden auch in großem zeitlichem Abstand statt. Somit kann nicht von einer dauerhaften Drucksituation ausgegangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dargestellt, dass die erste Festnahme 2013 und die zweite Festnahme im Jahr 2016 zwei oder drei Monate vor Ausreise gewesen sei. In der Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger demgegenüber gesagt, zwischen den Verhör-/Festnahmemaßnahmen hätten zwei bis drei Monate gelegen. Diese Divergenz lässt sich am plausibelsten mit einem Missverständnis oder einem Übersetzungsfehler in der Anhörung beim Bundesamt erklären. Denn auch eine folgende andere Bemerkung in dieser Anhörung deutet darauf hin, dass die erste Festnahme tatsächlich bereits 2012 oder 2013 stattfand: 36 …Davor habe ich mich in der S. Region versteckt. Dann kam ich nach Hause und ich wurde verhaftet. (S. 4 der Anhörungsniederschrift) 37 Da er bis 2012/2013 in S. gelebt hatte, ist somit eine erste Verhaftung in diesem Zeitraum plausibler. Ein Verhör im Jahr 2013 in S. ist zudem auch aus anderen Gründen schlüssiger. Denn angesichts der Anschlagsdrohungen von Doku Umarow und des Selbstmordattentats einer Dagestanerin in der benachbarten Region Wolgograd im zweiten Halbjahr 2013 und den bevorstehenden Olympischen Spielen im Frühjahr 2014 wurde ein exzessiver Sicherheitsaufwand in der Region um Sotschi – und somit auch im nahen S. betrieben. 38 vgl. https://www.focus.de/politik/experten/tophoven/drohungen-vor-winterspielen-in-sotschi-terrorfuehrer-doku-umarow-der-mann-der-olympia-macher-putin-angst-einfloesst_id_3365499.html 39 Jedenfalls wäre selbst eine Pause von zwei bis drei Monaten zwischen Verhören nicht hinreichend gravierend. 40 2. Der Klageanspruch ist außerdem nach § 3e AsylG ausgeschlossen, da dem Kläger vorrangig vor dem Asylgesuch in der Bundesrepublik die Wahrnehmung internen Schutzes in der Russischen Föderation vorzuhalten ist. 41 a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 QRL II zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf der Grundlage genauer und aktueller Informationen aus relevanten Quellen zu berücksichtigen. 42 Näher: OVG NRW, 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A, Rn. 189 – juris. 43 Der Verfolgte soll sich entsprechend des Flüchtlingsvölkerrechts – genauer nach Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz sucht. 44 BVerfG, 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, Rn. 65 mit Verweis auf Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees - Its History, Contents and Interpretation, 1953, S. 46. 45 a) Der Kläger kann hier interner Schutz in anderen Landesteilen finden. Dem Kläger ist zuzumuten, dass er sich in einer der vielen Regionen der Russischen Föderation zwischen Kaliningrad und Wladiwostok (Entfernung von 10.000 km) ansiedelt, um der behaupteten Verfolgung zu entgehen. Es besteht für den Kläger keine begründete Gefahr dafür, dass er von den Polizeieinheiten auch außerhalb Tschetscheniens oder von S. verfolgt wird. Das Risiko, dass die Behörden aus Tschetschenien oder aus S. , soweit sie von der Abschiebung des Klägers erfahren, diesen außerhalb des Kaukasus‘ aufsuchen und dort misshandeln oder nach Tschetschenien bzw. S. zurückbringen würden, hält das Gericht für nicht erheblich (genug). 46 Die Umstände des klägerischen Vorbringens sprechen gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm landesweit eine Verfolgung droht. 47 aa) Eine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung kann in erster Linie für diejenigen bestehen, die auf offiziellen Fahndungslisten stehen und denen formal Straftaten vorgeworfen werden. Allerdings wird nicht schon bei jeder Verurteilung oder jedem Ermittlungsverfahren eine aktive Fahndung initiiert; dies erfolgt regelmäßig nur dann, wenn der Vorwurf sehr ernsthaft ist, so dass neben der lokalen Polizei auch der tschetschenische FSB aktiviert wird. 48 Galeotti, „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“, Mayak Intelligence, Gutachten im Auftrag des Verwaltungsgericht Hamburg, London, Juni 2019, S. 18. 49 Zwar können Personen, nach denen landesweit gefahndet wird, durch offizielle Amtshilfeersuchen auch in anderen Landesteilen verhaftet werden. Aus diesem Grund droht in der Tat eine Überstellung nach Tschetschenien und die Möglichkeit internen Schutzes wäre verwehrt, wenn tschetschenische Fahndungsersuchen oder Haftbefehle ausgefertigt wurden. 50 Asylrelevante Lage in Tschetschenien, Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage, BT-Drucksache 17/14795, 25. September 2013, S. 8; vgl. auch VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 32, 34 – juris. 51 Wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung durch Blick auf die entsprechenden Ausdrucke einsehen konnte, steht er selbst weder auf der offiziellen Fahndungsliste des Innenministeriums 52 Abfrage des Namens des Antragstellers zu 1. auf der Fahndungsliste des russischen Innenministeriums ( https://xn--b1aew.xn--p1ai/wanted , abgerufen am 30. April 2020), 53 noch auf der Terroristenliste im russischen Amtsblatt (Rossiyskaya Gazeta) 54 https://rg.ru/2018/08/08/perechen-dok.html , 55 noch auf der Verdächtigenliste der russischen Finanzaufsicht (Rosfinmonitoring) 56 http://fedsfm.ru/special/documents/terrorists-catalog-portal-act. 57 Das Reisen durch die Russische Föderation ist in der Regel unbehelligt möglich, solange eine Person nicht auf der offiziellen Fahndungsliste steht. Nur für diejenigen, die auf der landesweiten Fahndungsliste stehen, ist es schwierig, mit dem Zug bzw. mit dem Flugzeug zu reisen. Denn wenn der Reisende ein Zugticket kauft, ist er verpflichtet, seinen internen Reisepass vorzuzeigen, und Informationen über die Identität werden in einer Datenbank gespeichert, auf die die Polizei Zugriff hat. Nur für eine Person, die auf einer föderalen Fahndungsliste steht, dürfte es faktisch unmöglich sein, die Russische Föderation legal auf dem Luftweg oder über einen offiziellen Grenzübergang zu verlassen. Dies gilt – mit Einschränkungen – auch für die Ausreise über Weißrussland, da die dortigen Behörden eine auf der nationalen Fahndungsliste der Russischen Föderation stehende Person unmittelbar an die russischen Behörden ausliefern würden. 58 VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 35 – juris; Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 72. 59 Da der Kläger auf keiner Liste steht, ist davon auszugehen, dass er sich frei bewegen kann und sich auch überall niederlassen kann. 60 bb) Ergänzend kann weiter danach differenziert werden, wegen welchen Vergehens die behauptete Vorverfolgung stattfand. Lag der Vorwurf allein darin, anderen Personen geholfen zu haben, wenn etwa jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, so leiten tschetschenische Behörden nach hiesiger Erkenntnislage in der Regel keine landesweite Suche nach diesen Personen ein und unternehmen auch keine großen Anstrengungen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen, 61 Österreichischer Asylgerichtshof, 27. August 2013 – Az. D13 11250-1/2010 mit Verweis auf Khamzat Gerikhanov von der „Chechen Social and Cultural Association“. 62 In dieser Konstellation sind allein zwei Fälle aus 2010 und 2011 bekannt. 63 Danish Immigration Service (2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, S. 69 mit Verweis auf Aussagen von Memorial und der International Crisis Group. Die beiden Fälle werden in den Artikeln von Newsru.com behandelt, dazu, Danish Immigration Service (2015), a.a.O., Appendix F, S. 100 f. 64 Fand die Verfolgung allein deswegen statt, weil eine Person mit einem Beschuldigten verwandt oder bekannt war, so ist kein Fall einer Rückholung nach Tschetschenien bekannt. 65 Danish Immigration Service (2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, S. 69. Der eine von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe genannte Fall der Verfolgung eines Verwandten außerhalb Tschetscheniens betraf einen Fall, in dem der Verwandte selbst der aktiven Teilnahme an Terrorhandlungen verdächtigt wurde, Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Russland/Inguschetien: Gefährdung Verwandter von Terrorverdächtigen (staatliche Verfolgung, Blutrache), 24. Mai 2018, S. 10. 66 Nur wenn den Verfolgten selbst die aktive Beteiligung am bewaffneten Widerstand vorgeworfen wird, sind Rückholmaßnahmen bekannt. In diesen Fällen waren jedoch die nationalen Behörden beteiligt und in der Regel waren die Verhafteten auf der nationalen Fahndungsliste. 67 Danish Immigration Service (2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, S. 69 f. mit Verweis auf Artikel von kommersant.ru, englischer Abdruck auf S. 99, Kavkaz-uzel.ru, englischer Abdruck auf S. 98; infox.ru, englischer Abdruck auf S. 100, tuta-bonus.ru, englischer Abdruck auf S. 100; eine ähnliche Einschränkung findet sich bei European Asylum Support Office: Country of Origin Information Report Russian Federation – The Situation for Chechens in Russia, August 2018, S. 48. 68 Überdies gilt: 69 Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates misstrauen und verachten Kadyrow. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 70 BFA (österr.), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand 28. Februar 2019, S. 82. 71 cc) Gegen ein landesweites Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Behörden spricht weiterhin der Umstand, dass der Kläger keine spezifisch (föderal-)russischen Interessen verletzt hat. 72 Vgl. auch BVerwG, 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 – juris, das sogar im Falle der Abschiebung eines islamistischen Gefährders in die Russische Föderation davon ausgeht, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung in andere Teile der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erfolgen könne, weil ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Diese Auffassung wurde nach eingelegter Beschwerde durch den EGMR bestätigt, vgl. Pressemitteilung des EGMR vom 30. November 2017, 54646/17 – juris. 73 Der Kläger verfügt auch über keine Kenntnisse und Informationen, die für den föderalen Staat für Interesse sein könnten. Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger im Verständnis der tschetschenischen Behörden grundsätzlich der Risikogruppe ‚Mutmaßlicher Unterstützer von Aufständischen‘ zuzuordnen ist, ist allein deswegen nicht auf ein vergleichbares Interesse der Behörden in anderen Landesteilen an seiner Person zu schließen, das die begründete Vermutung rechtfertigen würde, dass (auch) die föderalen russischen Behörden im Falle seiner Rückkehr sofort menschenrechtswidrig gegen ihn vorgehen werden. 74 In Tschetschenien sind föderale Sicherheitskräfte auch nahezu gar nicht im Einsatz, da die ansonsten dem FSB zugedachte Aufgabe der Eindämmung terroristischer Aktivitäten weitgehend auf die regionalen Sicherheitsbehörden der Teilrepublik übertragen worden ist. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden derartige Operationen durch die tschetschenische Polizei oder paramilitärische Sondereinsatzkräfte durchgeführt, die sich fast ausschließlich aus tschetschenischen Volkszugehörigen rekrutieren. 75 Vgl. zu alledem: Finnish Immigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution by the Authorities, 23. Juni 2015, S. 14 f.; VG Trier, 23. Oktober 2018 – 1 K 10756/17.TR, Rn. 27 – juris. 76 dd) Zusammenfassend kann angesichts dieser Auskunftslage angenommen werden, dass in einer Vielzahl von Fällen in der Russischen Föderation bei tschetschenischen Volkszugehörigen interner Schutz besteht. 77 Mit dieser Schlussfolgerung auch VG Potsdam, 9. August 2017 – 6 K 4539/16.A, Rn. 37 – juris; VG Magdeburg, 26. Juli 2017 – 3 A 253/16, Rn. 22 – juris; VG Cottbus, 16. Dezember 2016 – 1 K 156/13.A, Rn. 22 – juris; VG Berlin, 26. Mai 2015 – 33 K 233.14 A, Rn. 24 – juris; VG Berlin, 24. März 2015 – 33 K 229.13 A, Rn. 17 – juris; OVG Bremen, 10. Juli 2012 – 2 A 483/09.A, Rn. 64 – juris. 78 ee) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es dem Kläger auch zuzumuten und kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er seinen Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nimmt, in welchem er vor Verfolgung sicher ist und wo sein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. 79 Dabei geht der Prüfungsmaßstab über das Fehlen einer beachtlichen existenziellen Notlage in § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus, so dass beispielsweise auch die sozio-ökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen sind. 80 BVerwG, 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, Rn. 20 – juris. 81 Vielmehr ist erforderlich, dass er unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen das wirtschaftliche Existenzminimum, sei es durch eigene Arbeit, sei es durch staatliche oder sonstige Hilfen, erlangen kann und nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist. 82 BVerwG, 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17, Rn. 119 – juris; BVerwG, 1. Februar 2007 – 1 C 24.06, Rn. 11 – juris; BVerfG, 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17, Rn. 21 – juris. 83 Als alternative Aufenthaltsorte liegen für den Kläger insbesondere solche Landesteile der Russischen Föderation nahe, die über größere tschetschenische Bevölkerungsanteile verfügen. Laut Aussagen von Kadyrov sollen rund 300.000 Tschetschenen in anderen Teilen Russland leben, wobei größere Gemeinschaften vor allem in Moskau, wo bereits im Jahr 2010 eine tschetschenische Diaspora von 14.500 Tschetschenen lebte, sowie in den Gebieten S. , Krasnodar, Stawropol sowie in der Wolgaregion anzutreffen sind. In der Folgezeit soll diese tschetschenische Diaspora zudem weiter angewachsen sein. 84 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokument, Gesamtaktualisierung vom 21. Juli 2017, S. 90; das Auswärtiges Amt spricht von 200.000 Tschetschenen in Moskau, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Januar 2016, S. 20. 85 In den o.g. Regionen besteht somit für den Kläger eine größere Wahrscheinlichkeit, sich in ein sozio-kulturell vertrautes Umfeld einzufinden. Darüber hinaus eignen sich auch mittelgroße Städte in Russland als Zufluchtsort. Auch dort findet sich regelmäßig eine tschetschenische Diaspora und die polizeiliche Kontrolldichte ist wesentlich geringer als in Moskau und St. Petersburg. 86 Galeotti, „Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands“, Mayak Intelligence, Gutachten im Auftrag des Verwaltungsgericht Hamburg, London, Juni 2019, S. 15 f. 87 Durch die Möglichkeit, die in der tschetschenischen Diaspora bereits etablierten Landsleute für Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist auch der Umgang mit den Behörden nicht unzumutbar erschwert. Angesichts des beträchtlichen Anteils von nicht registrierten Binnenmigranten ist auch in der Praxis eine Registrierung für einen Aufenthalt zumal in ländlichen Kommunen nicht notwendig. Die Gewährung eines förmlichen Aufenthaltsrechts ist nach der bisherigen Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich. 88 BVerwG, 5. Mai 2009 – 10 C 19/08, Rn. 15 – juris; BVerwG, 1. Februar 2007 – 1 C 24.06, Rn. 12 – juris. 89 Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie bei der Suche nach Vermietern größere Schwierigkeiten als Neuankömmlinge anderer Nationalität haben können. Letzten Endes finden Tschetschenen mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten selbst in Moskau, wo die Mieten hoch sind und Wohnraum knapp ist, immer eine Bleibe, weil Berichte über obdachlose Tschetschenen in Moskau nicht existieren. Dem Kläger dürfte dies zumindest außerhalb von Moskau auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, zumal nicht alle Vermieter nur an ethnische Russen vermieten. 90 BVerwG, 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17, Rn. 117 – juris mit Verweis auf Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 83 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2016, S. 20. Zu zumutbaren Schwierigkeiten auch: OVG NRW, 26. Oktober 2010 – 3 A 1627/10.A, S. 22 a.E. 91 Aufgrund des Gesagten besteht kein Zweifel, dass der Kläger außerhalb Tschetscheniens und abseits von S. zumutbaren internen Schutz finden wird. Es ist vor allem zu berücksichtigen, dass er über eine große Familie (u.a. Eltern, Bruder, Onkel, etc.) verfügt, die ihm durch Rat und Tat und vor allem finanziell helfen kann, wie dies offenbar auch in der Vergangenheit der Fall war. 92 Zudem dürfte dem Kläger bald eine Altersrente zustehen. Auch eine Invalidenrente scheint möglich angesichts der Tatsache, dass der Kläger in Deutschland mit einem Grad der Behinderung („GdB“) von aktuell 50% als Schwerbehinderter anerkannt ist. 93 Die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 779 vom 20. Dezember 2006 erweitert die Möglichkeit zur Beantragung und Ausstellung des Inlandspasses in räumlicher Hinsicht. Dieser kann nunmehr am Wohnort, Aufenthaltsort oder dem Ort der Antragstellung ausgestellt werden. 94 Das Innehaben eines gültigen Inlandspasses ist Voraussetzung für die in diesen Pass zu stempelnde Wohnsitzregistrierung. Die Registrierung, die dem Kläger möglich ist, legalisiert seinen Aufenthalt und ermöglicht ihm Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt II. 95 Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG erfüllt. 96 Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor. 97 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 98 Genauso wenig wie die Verhöre eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. § 3a AsylG darstellen (vgl. oben I.1. ), sind sie auch nicht als ernsthafter Schaden zu qualifizieren. Insbesondere liegt kein stichhaltiger Grund für die Annahme einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) vor. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Behandlung als „unmenschlich” angesehen, u.a. weil sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Er hat eine Behandlung als „erniedrigend” qualifiziert, weil sie derart war, dass sie in den Opfern Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckte, geeignet, das Opfer zu demütigen und zu erniedrigen. Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Behandlung „erniedrigend” i.S. von Art. 3 EMRK ist, ist zu prüfen, ob sie darauf abzielt, das Opfer zu demütigen und zu erniedrigen und, hinsichtlich der Folgen, ob sie seine oder ihre Persönlichkeit auf eine Weise beschädigt hat, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Wenn eine solche Absicht fehlt, schließt das aber eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht notwendig aus. Die zugefügten Leiden und die Erniedrigung müssen jedenfalls über das hinausgehen, was unvermeidlich mit einer bestimmten Form gerechtfertigter Behandlung oder Strafe verbunden ist. 99 EGMR (III. Sektion), 15. Juli 2002 – 47095/99 (Kalashnikov/Russland), NVwZ 2005, 303, 304. 100 Die zwei Verhöre, die weniger als einen Tag in Anspruch nahmen, überschreiten diese Erheblichkeitsschwelle nicht (vgl. oben). 101 Zudem führt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes die Existenz einer inländischen Fluchtalternative zum Anspruchsausschluss (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). III. 102 Ferner liegen die Voraussetzungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 103 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK –) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 104 Den Klägern drohen keine sonstigen Verstöße gegen die EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere bestehen keine derart schlechten humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat der Russischen Föderation, die in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen können. Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall für Tschetschenen kein Abschiebungsverbot für die Russische Föderation zu gelten hat. 105 So auch BayVGH, 3. Januar 2018 – 11 ZB 17.31950, Rn. 6 – juris; OVG Bremen, 10. Juli 2012 – 2 A 483/09.A, Rn. 64 – juris. 106 2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. 107 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Von einer abschiebungsschutzrelevanten wesentlichen Verschlechterung des Krankheitszustands kann hierbei aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ die Heilung einer gegebenen Krankheit des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheiten unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern oder Zuwanderungsabsichten erleichtern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Dass sich eine vorhandene – lebensbedrohliche oder schwerwiegende – Erkrankung wesentlich im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verschlechtert, ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Krankheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Die hiermit verbundene Gefahr ist konkret im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn die Verschlechterung alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Abschiebungszielland zu erwarten ist. 108 Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A, Rn. 25 ff. – juris; OVG NRW, 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A, Rn. 24 ff. m.w.N. – juris; vgl. zum Erfordernis einer alsbaldigen Verschlechterung auch nach Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, 5. Mai 2017 – 13 A 198/17.A, Rn. 8 – juris, und das Urteil der Kammer vom 29. März 2017 – 10 K 14379/16.A, n.v., m.w.N. 109 a) Die für den Kläger benötigten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bestehen auch im Heimatland (aa). Die derzeit verschriebenen Medikamente sind in der Russischen Föderation als Generikum oder unter anderem Namen aber mit gleicher Wirkweise verfügbar (bb). 110 (aa) Nach den aktuellen Erkenntnissen ist die medizinische Versorgung in Russland auf einfachem und nicht überall ausreichendem Niveau. In den Großstädten wie Moskau, St. Petersburg, Nowosibirsk sind das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert. 111 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 16. Dezember 2019, S. 21. 112 Das im Gerichtstermin überreichte Attest besagt, dass der Kläger unter den Krankheiten Bluthochdruck, Verengung der Halsschlagader, Zustand nach kleinen Hirninfarkten, Hautkrebs am Rücken, Depression, Sehstörung, Refluxkrankheit (Sodbrennen), unsicherer Gang, Schlafapnoe, angeborenes teilweises Fehlen einer Niere, Übergewicht, Rückenschmerzen, Wirbelsäulenverformung und hohem Cholesterin leidet. Dabei handelt es sich zum Teil um sog. Volkskrankheiten, die aus ungesunder Lebensweise resultieren. Keiner der vorgelegten Atteste ist zu entnehmen, dass bei Rückkehr ins Heimatland eine erhebliche und lebensgefährliche Verschlechterung resultiert. Das gilt erst recht, wenn zugrunde gelegt wird, dass eine Fortsetzung der in Deutschland begonnenen Therapie in der Russischen Föderation möglich ist. 113 Auch hinsichtlich der aufgeführten psychischen Erkrankungen, die vom Kläger allerdings nicht durch Atteste eines Facharztes substantiiert nachgewiesen wurden, 114 vgl. zu den Anforderungen an die Atteste: BVerwG, 22. Oktober 2014 – 8 B 99.13, Rn. 40 – juris; BVerwG, 11. September 2007 – 10 C 8/07, Rn. 15 – juris; Bay. VGH, 06. November 2017 – 11 ZB 17.31463 – juris, Rn. 5; vgl. auch Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 55; Koch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 15. August 2016, § 60 AufenthG Rn. 43, 115 fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen des erkennenden Gerichts, wonach diese psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation angemessen behandelbar sind. Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten. Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt. Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie sind möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind etwa im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos, wobei bei Terminen wegen psychischer Probleme üblicherweise informelle Zuzahlung zwischen 700 und 2000 Rubel zu leisten sind. 116 Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand 3. Dezember 2019, S. 104; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 16. Dezember 2019, S. 21. 117 Hilfsweise sei darauf verwiesen, dass viele weitere Antidepressiva in der Russischen Föderation erhältlich sind. So stimmt das in Deutschland vertriebene Olanzapin 100% mit dem in Russland verfügbaren Eloganza überein, Cipralex entspricht dem russischen Cipramil, Zopicon Aristo ist als Relaxon (Hypnotic) verfügbar und Promethazin-Neurexpham heißt in der Russischen Föderation Promethanzine Hydrochloride. 118 Vgl. z.B. https://pillintrip.com/de/search_analog_promethazin-neuraxpharm_in_russia (abgerufen am 19. April 2020. 119 Zweifellos sind teilweise dem Kläger bereits verschriebenen Sertralin, Escitalopran, Mirtazapin, Amitriptylin, Trazodon, Citalopram und Fluoxetin verfügbar. 120 Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand 3. Dezember 2019, S. 104. 121 (bb) Das vom Kläger im Termin vorgelegte Attest legt offen, dass dem Kläger derzeit Viacorind, Torasemid, Urapidil, ASS, Simva, Pantoprazol und Ibuprofen (bei Bedarf) verschrieben wurde. All diese Medikamente sind auch in Russland verfügbar: 122 - Viacorind besteht aus Perindopril, Amlodipin und Indapamid und kann daher durch Co-Parnavel zusammen mit Norvasc substituiert werden. 123 - Torasemid ist erhältlich unter dem Namen Britomar ( https://pillintrip.com/search_analog_torasemid-1-a-pharma_in_russia ). 124 - Urapidil gibt es als Ebrantil ( https://pillintrip.com/search_analog_urapidil-carino_in_russia ). 125 - ASS ist in Form jedes Aspirin enthaltenden Medikaments z.B. Alka-Prim verfügbar ( https://pillintrip.com/search_analog_ass-al_in_russia ). 126 - Simva gibt es unter dem Namen Actalipid ( https://pillintrip.com/search_analog_simva-basics_in_russia ). 127 - Pantoprazol wird als Controloc ( https://pillintrip.com/search_analog_pantoprazol-1-a-pharma_in_russia ) vertrieben und 128 - Ibuprofen existiert in der Russischen Föderation unter dem gleichlautenden Namen. 129 b) Soweit in den Erkenntnisunterlagen von informellen Zuzahlungen im Gesundheitswesen die Rede ist, ist berücksichtigt werden, dass etwaige Zuzahlungen von der Leistungsfähigkeit der betroffenen Person abhängig gemacht werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind viele offiziell der obligatorischen Krankenversicherung zuzurechnende und daher an sich kostenlose Behandlungen nur gegen informelle Zahlungen zu erhalten, was in ländlichen Gebieten häufiger anzutreffen ist als in Städten. Diese Zahlungen sind indes nicht gebührenartig gleichbleibend, sondern unterliegen einer persönlichen Abwägung des Arztes zwischen seinem persönlichen Finanzbedarf und der Notlage des Patienten und dessen finanziellen Mitteln. Fälle von starker Bereicherung auf Kosten der Patienten sind selten. 130 Vgl. Staatssekretariat für Migration, Schweiz, 15. Juli 2016, Focus Russland – Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, S. 13 bis 16; zu allgemeinen Schwierigkeiten mit Korruption: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 5. Januar 2016, S. 27, 28; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 24. Januar 2017, S. 19. 131 Dass die Korruptionsrate die Qualität der ärztlichen Behandlung beeinflussen kann, ist anzunehmen, aber wegen der gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG maßgeblichen Reduzierung des Gesundheitsstandards im Heimatland auf das unbedingt notwendige Maß nicht zu berücksichtigen. Den Erkenntnissen ist nicht zu entnehmen, dass eine notwendige Notfallbehandlung nicht durchgeführt würde 132 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 22. Juni 2017, S. 20; in Bezug auf eine Körperlähmung: VG Potsdam, 27. April 2017 – 6 K 801/16.A. – n.v. 133 Es entspricht auch der gerichtlichen Erkenntnislage, nach welcher laut föderalem Gesetz bestimmte Medikamente z.B. gegen Krebs und Diabetes in Tschetschenien kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Zudem können Personengruppen bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Verschriebene Medikamente werden in Tschetschenien in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Russischen Föderation erhältlichen Medikamente dauerhaft eine schlechtere medizinische Versorgung bedeuten als die in Deutschland erhältlichen Medikamente, liegen nicht vor und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist zumindest in den russischen Großstädten die Versorgung mit Medikamenten gewährleistet. 134 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Juni 2017, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 1. Juni 2016, S. 86 und 91. 135 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mitteilte, dass er eine große Verwandtschaft im Heimatland habe. Offenbar hat diese in der Vergangenheit unterstützt und könnte auch nach Rückkehr – falls erforderlich – bei der Finanzierung der medizinischen Behandlung unterstützen. IV. 136 Der Antrag auf Ersetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls unbegründet. Dieses befindet sich in Tenor Ziffer 6), ein Tenor Ziffer 7) – wie im Klageantrag zu 4. erwähnt – existiert im angegriffenen Bescheid nicht. 137 Das im Bescheid benannte Einreise- und Aufenthaltsverbot ergibt sich nicht aus dem Bescheid, sondern aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Eine komplette Aufhebung des Verbots ist insofern nicht möglich. 138 Soweit implizit die Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf weniger als 30 Monate begehrt wird, ist schon unklar, um welche Monatsanzahl die Befristung verkürzt werden soll. Nach der seit 1. August 2015 geltenden Neuregelung des § 11 AufenthG ist über die Länge der Frist für das mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen zu entscheiden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). 139 BVerwG, 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 65. 140 Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft. 141 BayVGH, 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463, Rn. 4 – juris. 142 Die Verkürzung der Befristung ist daher nicht angezeigt. V. 143 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 144 Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 Abs. 1 RVG verwiesen. 145 Rechtsmittelbelehrung: 146 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 147 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 148 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 149 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 150 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 151 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 152 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 153 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 154 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.