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Beschluss

4 LA 259/19

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0216.4LA259.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichterin - vom 3. Juli 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 I. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht. Wie die nachfolgenden Gründe zeigen, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2019 ergangene und auf der Geschäftsstelle am 3. Juli 2019 niedergelegte Urteil ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor; im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 3 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (Senat, Beschl. v. 29.05.2018 - 4 LA 56/17 -, juris Rn. 3). 4 Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, 5 ob die derzeitigen Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland nach einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, 6 zielt auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, wäre in einem Berufungsverfahren aber nicht (mehr) klärungsbedürftig. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.03.2019 - Rs. C-163/17 - Jawo) zum gleichlautenden Art. 4 GRC ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass anerkannt schutzberechtigte Personen in Griechenland nicht mit einer konventionswidrigen Behandlung rechnen müssen, weil sie sich in so ernsthafter Armut, Bedürftigkeit und extremer materieller Not wiederfänden, dass dies mit der Menschenwürde nicht mehr vereinbar wäre (Urt. v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 50, 160 ff.). 7 Der „hilfsweise“ aufgeworfenen Frage 8 für den Fall, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK durch die derzeitigen Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter nicht im Allgemeinen festgestellt werden kann, nämlich ob besonders schutzbedürftigen Personen im Falle einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, 9 kommt über die genannte Klärung hinaus keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, sie ist im Übrigen auch nicht verallgemeinerungsfähig. Inwieweit die o.g. Rechtsprechung zu dem fehlenden Vorliegen von Anhaltspunkten für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch für besonders vulnerable Personen gilt, hat der Senat zwar offengelassen (Urt. v. 06.09.2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 162). Die darauf abzielende Frage lässt sich jedoch nicht allgemein in die eine oder andere Richtung beantworten. Ihre Beantwortung hängt vielmehr von den individuellen Umständen ab. Nach der Rechtsprechung des Senats geht die sozioökonomische Integration Drittstaatsangehöriger in Griechenland im Wesentlichen auf Eigeninitiative zurück. Vulnerableren Gruppen (z.B. Familien mit kleinen Kindern) kann kein so hohes Maß an Eigeninitiative zugemutet werden wie arbeitsfähigen alleinstehenden gesunden Männern (Urt. v. 06.09.2019 a.a.O. Rn. 162, 174). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die einer Familie (in geringerem Maße) zumutbare Eigeninitiative generell nicht zum Erfolg führen kann. Vielmehr müssen hierfür regelmäßig (auch) die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden. Hiervon geht auch das im Zulassungsantrag zitierte Urteil des VG Regensburg vom 3. Januar 2019 (Az. RN 11 K 18.31292) aus. 10 Soweit auf Seite 7 der Antragsschrift unter I.2.d. weitere, im einzelnen ausformulierte Aspekte „hinsichtlich der aufgeworfenen Grundsatzfrage“ als klärungsbedürftig bezeichnet werden, versteht der Senat diese nicht als eigenständig geltend gemachte Grundsatzfragen i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. 11 2. Die Berufung kann auch nicht wegen Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen werden. Eine Abweichung des angegriffenen Urteils vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2018 (Az. 2 BvR 714/18) ist nicht dargelegt. 12 Voraussetzung hierfür wäre, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem im genannten Beschluss aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abgerückt ist. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 10.07.2018 - 4 LA 41/18 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 31.07.2008 - 1 LA 48/08 -, juris Rn. 6). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2018 - 4 BN 13/17 -, juris Rn. 37; VGH München, Beschl. v. 25.06.2019 - 9 ZB 19.31841 -, juris Rn. 12). Eine zulassungsbegründende Divergenz kann auch vorliegen, wenn im angefochtenen Urteil in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer ebensolchen Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt wurde, abgewichen wurde. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (VGH München, Beschl. v. 24.06.2019 - 15 ZB 19.32283 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (VGH München, Beschl. v. 01.07.2019 - 15 ZB 19.32414 -, juris Rn. 5; zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 14.05.2019 - 1 B 29/19 -, juris Rn. 29). 13 Der Antrag wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Der Kläger rügt eine fehlerhafte bzw. unterbliebene Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2018 (Az. 2 BvR 714/18, juris), bzw. eine mangelhafte Sachaufklärung, arbeitet anhand der konkret zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts unter Rn. 18, 19 aber keinen abstrakten tragenden Rechtssatz heraus, von dem das Verwaltungsgericht mit einem ebenso tragenden Rechtssatz abgerückt sein soll. 14 Ein Rechtssatz des Inhalts, dass vor der Rückführung eine Zusicherung Griechenlands einzuholen ist, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu vermeiden, da anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme von Sozialleistungen sonst faktisch ausgeschlossen wären, ergibt sich aus dem zitierten Beschluss tatsächlich nicht. Er befasst sich lediglich mit der dem Fachgericht obliegenden Sachaufklärungspflicht und führt aus, dass eine Rückführung von Schutzberechtigten nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn der Behörde bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort Bedingungen herrschen, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen (Rn. 18). Insofern kann es geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (Rn. 19). Entgegenstehende Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht formuliert. 15 Weiter führt das Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf seine Entscheidung vom 8. Mai 2017 (Az. 2 BvR 157/17) aus, dass die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen nach den vorgelegten Erkenntnissen an einen bis zu 20jährigen legalen Aufenthalt anknüpften, weshalb anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen seien (Rn. 23). Hieraus zieht es allerdings nicht den Schluss, dass zwingend eine Zusicherung griechischer Behörden einzuholen sei, sondern nur, dass es weiterer Feststellungen dazu bedurft hätte, ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird (Rn. 24), zumal eine Zusicherung nicht vorliege (Rn. 25). 16 Von der einzigen tatsächlichen Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen – nach einem Erkenntnisstand von Anfang 2017 – an einen bis zu 20jährigen legalen Aufenthalt anknüpften, weshalb anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen seien (Rn. 23), weicht das Verwaltungsgericht nicht in entscheidungserheblicher Weise ab. Vielmehr weist es in Auswertung von Erkenntnissen aus der Zeit bis Anfang 2019 darauf hin, dass das Postulat einer für erforderlich erachteten individuellen Zusicherung offenkundig nicht auf einer aktuellen Tatsachengrundlage beruhe und die Einholung einer individuellen Zusicherung nach den aktuellen Erkenntnisquellen im Entscheidungszeitpunkt nicht erforderlich erscheine (Seite 11 des im Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheides vom 26.03.2019). Dabei setzt sich das Verwaltungsgericht – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert (Rn. 26) – u.a. ab Seite 7 des Gerichtsbescheides mit der Einführung allgemeiner Sozialhilfeleistungen durch Gesetz von Mai 2017 und der seit Januar 2017 landesweit eingeführten Pilotphase des Solidaritätseinkommens, verbunden mit kostenloser medizinischer Versorgung, Gewährung von Schulmahlzeiten und die Weiterleitung an soziale Strukturen und Fürsorgedienste, auseinander und weist ergänzend darauf hin, dass das Erfordernis eines Wohnungsnachweises seit Anfang 2018 weggefallen sei. 17 Eine Abweichung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ergibt sich auch nicht gegenüber der Aussage des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in Rn. 24. Insoweit beschränkt sich der Zulassungsantrag auf die Rüge mangelnder Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringens und fehlerhafter Rechtsanwendung. Das Bundesverfassungsgericht stellt an der zitierten Stelle keinen abstrakten Rechtssatz auf, sondern beanstandet in Bezug auf die ihm konkret vorgelegten Fälle, dass sich das Vordergericht zum einen nicht mit der Einschätzung auseinandergesetzt habe, dass es sich bei anerkannt Schutzberechtigten ebenso wie bei Asylsuchenden um eine besonders verletzliche Gruppe handele, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen sei und dass es zum anderen dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedurft hätte. 18 3. Soweit der Kläger rügt, das Gericht sei der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend nachgegangen, führt dies von vornherein nicht zur Zulassung der Berufung, da ein derartiger Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO im Asylverfahren nicht rügefähig ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht „auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage“ getroffen hätte. Es ist auf die anerkannt Schutzberechtigten zur Verfügung stehenden Leistungen und (Integrations-)Angebote ausführlich eingegangen und auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu dem Schluss gekommen, dass eine individuelle Zusicherung, die Betroffenen zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte, allgemein nicht erforderlich sei. Dass der Kläger dies unter Verweis auf bestimmte Quellen wiederum anders einschätzt, betrifft die richterliche Überzeugungsbildung i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder auch die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Auch dies sind keine Rügen, die im Asyl zur Zulassung der Berufung führen können. 19 4. Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO durch Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten ergibt sich nicht. 20 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Allerdings sind die Beteiligten gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihnen trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt (OVG Schleswig, Beschl. v. 07.12.2020 - 4 LA 204/18 - juris Rn. 10 m.w.N.). 21 Rügt der Kläger eine unterlassene Terminsänderung, muss er darlegen, dass ein erheblicher Grund i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen hat. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins und damit eine Zurückstellung des berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich die Beteiligten trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnten, sofern die Abwesenheit nicht verschuldet oder durch die Absicht der Verschleppung getragen war (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2020 - 5 B 30.19 D -, juris Rn. 29; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.12.2020 - 4 LA 204/18 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unverschuldete Verhinderung ist nicht dargelegt. 22 Die Ladung für den Termin am 2. Juli 2019 ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig am 7. Juni 2019 zugegangen. Mit ihrem Verlegungsantrag durch Schreiben vom 11. Juni 2019 hat sie darauf hingewiesen, dass dieser Termin mit einem nur eine viertel Stunde eher beginnenden Einzelrichtertermin im selben Gerichtsgebäude kollidiere (13 A 788/18), ein Termin am selben Tag zu einer späteren Uhrzeit jedoch möglich sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 wurde ihr zunächst mitgeteilt, dass die vorliegende Sache zur gemeinsamen Verhandlung mit der Sache der Familie des Klägers (13 A 135/19) vorgesehen sei. Durch Schreiben vom 26. Juni 2019 hat die Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, sie gehe mangels Rückmeldung davon aus, dass der Termin nicht stattfinde. Ein Besprechungstermin mit der Mandantschaft sei nun auch nicht mehr realisierbar. Daraufhin ist mit Schreiben vom 27. Juni 2019 der Hinweis erfolgt, dass eine Umladung oder Aufhebung bislang nicht erfolgt sei, die mündliche Verhandlung aber nicht eher beginnen werde, bevor die andere Verhandlung dies gestatte. Auf nochmaliges Schreiben der Prozessbevollmächtigten hat das Gericht mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ausgeführt, dass der Verlegungsantrag abgelehnt bleibe, nachdem die Kollision durch eine Zusicherung ausgeräumt worden sei. Ein neuerlicher Verlegungsantrag wurde vor Beginn der Sitzung durch schriftliche Verfügung der Einzelrichterin abgelehnt und der Vertretung der Prozessbevollmächtigten per Fax übermittelt mit Hinweis darauf, dass eine Vertretung im anderen Termin (13 A 788/18) offenbar möglich sei. 23 Dass der Verlegungsantrag erst auf Nachfrage und erst 16 Tage nach seiner Stellung, zugleich weniger als drei volle Werktage vor dem geladenen Termin derart beschieden wurde, führt nicht zu einem unverschuldeten Hindernis für die Prozessbevollmächtigte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Denn ein Beteiligter muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ein anberaumter Verhandlungstermin, solange dieser nicht aufgehoben worden ist, auch stattfindet. Auch kann er nicht darauf vertrauen, dass dem Antrag stillschweigend stattgegeben werden würde. Gegebenenfalls muss er sich bei Gericht nach dem Ausgang seines Antrags erkundigen (OVG Münster, Beschl. v. 18.01.2018 - 9 A 2837/17.A -, juris Rn. 15; BGH, Beschl. v. 23.09.2016 - AnwZ (Brfg) 34/16 -, BeckRS 2016, 20675 und juris Rn. 15, 16 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 20.09.2010 - V B 105/09 - BeckRS 2016, 20675, juris Rn. 7 m.w.N.; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, 227 Rn. 11). Etwas Anderes kann gelten, wenn das Gericht zuvor den Eindruck erweckt, dass es den Termin aufheben oder ohne den Kläger nicht verhandeln werde (so BFH, Beschl. v. 18.10.2000 - VIII B 57/00 -, juris Rn. 3; Urt. v. 16.10.1984 - VIII R 14/80 -, juris Rn. 18) oder wenn es dem Verlegungsantrag sogar zunächst stattgibt, die Verlegung aber einen Tag vor dem Temin wieder aufhebt und den Verlegungsantrag erst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ablehnt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.09.2003 - A 5 B 357/01 - NVwZ-RR 2004, 4, juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 24 Die Prozessbevollmächtigte durfte nicht davon ausgehen, dass ihrem Verlegungsantrag stattgegeben werde. Schon aus dem Schweigen des Gerichts durfte sie nicht darauf schließen. Hinzu kommt, dass sie selbst angeboten hatte, den Termin zu einer späteren Uhrzeit abzuhalten. Der richterliche Hinweis vom 13. Juni 2019, dass die vorliegende Sache gemeinsam mit der Sache 13 A 135/19 verhandelt werden solle, vermittelte auch nicht den Eindruck, dass eine Verlegung zu erwarten stehe. Im Gegenteil ließ er erkennen, dass die Einzelrichterin an dem Termin festhalten wollte. Insofern hätte es nahegelegen und anwaltlicher Sorgfalt entsprochen, sich darauf einzustellen, gegebenenfalls auch, umgehend Nachfrage zu halten – statt das Gericht zwei Wochen später damit zu konfrontieren, dass es nun nicht mehr möglich sei, einen Besprechungstermin mit der Mandantschaft zu realisieren und für eine Vertretung zu sorgen (Letzteres ist im Übrigen nicht plausibel, da eine Vertretung laut Urteil in Wahrnehmung des früheren Termins im Gericht anwesend war, nur keine Untervollmacht hatte). 25 Im Übrigen war mit dem rechtzeitigen Verweis auf eine unverschuldete Terminskollision das Vorliegen eines erheblichen Grundes i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar zunächst dargetan, wenn, wie vorgetragen, die Ladung zum Kollisionstermin früher erfolgt war (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.01.2018 - 5 A 2129/16.A - juris Rn. 7-10 m.w.N.; Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 102 Rn. 35). Auch verdichtet sich das richterliche Ermessen in einem solchen Fall regelmäßig zu einer Pflicht zur Terminsaufhebung oder -verlegung (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009 - 6 B 32/09 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 22.05.2001 - 8 B 69/01 -, juris Rn. 5). Zwingend ist dies aber erst dann, wenn dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs tatsächlich notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 29.09.1994 - 3 C 28/92 -, BVerwGE 96, 368 ff., juris Rn. 48), weil auch keine andere Möglichkeit besteht, rechtliche Gehör zu gewähren. 26 Eine solche Notwendigkeit hat die Einzelrichterin in Anbetracht der konkreten Umstände nachvollziehbar nicht gesehen. In Anerkennung der Terminskollision hatte sie mitgeteilt, mit der mündlichen Verhandlung nicht eher zu beginnen, bevor die andere Verhandlung dies gestatte. Damit war die Kollision aufgelöst. Denn eine solche liegt nicht (mehr) vor, wenn der Termin nach Abschluss des ersten noch erreicht werden kann (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 102 Rn. 7a). Einer Änderung des Termins i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedurfte es daher nicht. Zu einer (faktischen) Verkürzung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 VwGO war es dadurch nicht gekommen. Ein neuer Termin wurde gerade nicht anberaumt. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 28 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 29 III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).