Entscheidung
A 9 K 2445/18
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung seiner Abschiebung nach Dänemark. 2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er über mehrere andere europäische Länder in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte aber zunächst keinen Asylantrag. Stattdessen reiste er nach Dänemark weiter, wo er am 14.10.2015 einen Asylantrag stellte. Nach eigenen Angaben hielt er sich dort, bis zu seiner erneuten Einreise nach Deutschland am 28.12.2017, auf. Der Asylantrag in Dänemark wurde nach Angaben des Klägers und den Angaben des dänischen Ministeriums für Immigration und Integration abgelehnt (BAS 69, 91). Befragt, weshalb er nicht dorthin zurückkehre, gab er an, dass er abgelehnt wurde und abgeschoben werden sollte, wohin wisse er nicht (BAS 69). Er wolle wegen der guten Menschenrechte in keinen anderen Staat außer Deutschland überstellt werden. Sein Vater, seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester seien noch in Dänemark, seine anderen Geschwister (Bruder und Schwester) seien in Deutschland. 3 Er beantragte am 9.1.2018 in Deutschland Asyl. Aufgrund des Eurodac-Treffers, aus dem sich ergab, dass der Kläger bereits in Dänemark einen Asylantrag gestellt hatte, richtete das Bundesamt am 8.2.2018 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an Dänemark (BAS 87), das mit Schreiben vom 21.2.2018 (BAS 91) die Rückübernahme des Klägers zusicherte. Es erfolgten insgesamt drei Anhörungen des Kläger am 9.1.2018 und zwei Anhörungen am 11.1.2018. 4 Mit Bescheid vom 22.2.2018 , der am 2.3.2018 dem Kläger zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Dänemark an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da Dänemark aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 b) VO 604/2013/EU (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Dänemark würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Dem Kläger drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache und in Kurdisch-Sorani sowie die Übersetzung des Bescheidtenors in Kurdisch-Sorani beigefügt. 5 Am 7.3.2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine Überstellung nach Dänemark sei wegen der dort bestehenden systemischen Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen nicht zulässig. Es seien keine Strukturen für die ordnungsgemäße Durchführung von Asyl- und Asylverfahren vorhanden. Flüchtlinge würden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert und seien der Willkür der Behörden ausgeliefert. Nach insgesamt einem Jahr erhielten anerkannte Flüchtlinge keine weiteren Sozialleistungen. Sie seien auf sich angewiesen, obwohl das Erlernen der Sprache in der kurzen Zeit nicht machbar sei, zumal die Behörden den Flüchtlingen keine subventionierten Sprachkurse anbieten würden. Wer die Sprache eines Landes nicht beherrsche, finde keine Arbeit. Er könne weder für sich noch seine Familie sorgen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamts vom 22.2.2018 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 13 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 14 1. Der vom Kläger nach Ablehnung seines Asylantrags in Dänemark hier in Deutschland gestellte Asylantrag ist ein Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 S. 1 AsylG, für dessen Bescheidung Deutschland nach der VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) nicht zuständig ist, so dass er von der Beklagten zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Dänemark für die Prüfung des dort gestellten Asylantrags (bzw. dessen Wiedereröffnung) des Klägers zuständig ist. 15 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO prüft der Mitgliedstaat den Asylantrag, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Vorliegend ist danach Dänemark der für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständige Staat. Der Kläger hatte ausweislich der EURODAC-Datenbank vor seiner Antragstellung in Deutschland auch in Dänemark einen Asylantrag gestellt und Dänemark hat unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin-III-VO die Verpflichtung, den Kläger wieder aufzunehmen, mit Schreiben vom 21.2.2018 anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten, im Gegenteil hat er selbst angegeben in Dänemark einen Asylantrag gestellt zu haben, der abgelehnt wurde. 16 Deutschland hat das Wiederaufnahmeersuchen (vom 8.2.2018, BAS 83 ff.) an Dänemark (Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO) auch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung (vom 4.1.2018, BAS 1 f.) gestellt (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO), welches von Dänemark durch Rückübernahmeerklärung vom 21.2.2018 (BAS 91) positiv beantwortet wurde (Art. 25 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Dänemarks ist seit seiner positiven Erklärung, dass es den Kläger wieder zurück übernehme, auch nicht durch Zeitablauf (gem. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO) entfallen, weil die ab der Annahmeerklärung laufende Rücküberstellungsfrist von 6 Monaten (Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist. 17 Dänemark ist daher der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. 18 2. Gründe, von einer Überstellung nach Dänemark gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013/EU, wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Dänemark abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GrCh) mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 19 Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 –, juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der GrCh entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013/EU sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 9). 20 Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt oder dass der Kläger in Dänemark aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Es liegen keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Dänemark vor, welche - etwa infolge eines Zwangs für den Flüchtling, völlig alleine auf sich gestellt über einen langen Zeitraum ohne Nahrung und Zugang zu sanitären Einrichtungen auf der Straße leben zu müssen - die ernsthafte und konkrete Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh mit sich bringen würden (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, B. v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 17 sowie B. v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17 und B. v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11, ferner B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 273/14 -, juris, Rn. 11; siehe auch EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S. /. Griechenland und Belgien, Rn. 263 ff. und 365 ff., sowie U. v. 4.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz, Rn. 121). Vielmehr liegt die Annahme solcher Mängel der Aufnahmebedingungen hinsichtlich Dänemarks fern und es fehlen dafür auch jegliche Anhaltspunkte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach in Dänemark keine Strukturen für die ordnungsgemäße Durchführung von Asyl- und Aufnahmeverfahren vorhanden seien, Flüchtlingen sehr schlecht über das Asylverfahren informiert würden und der Willkür der Behörden ausgesetzt seien, anerkannte Flüchtlinge nach insgesamt einem Jahr keine Sozialleistungen erhalten würden und auf sich angewiesen seien, obwohl das Erlernen der Sprache in der kurzen Zeit nicht machbar sei, zumal keine subventionierten Sprachkurse angeboten würden. 21 Die pauschalen Behauptungen, in Dänemark seien keine Strukturen für die ordnungsgemäße Durchführung von Asyl- und Aufnahmeverfahren vorhanden, Flüchtlinge würden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert und seien der Willkür der Behörden ausgeliefert, tragen die Annahme systemischer Mängel nicht. Selbst bei Vorliegen mangelhafter Informationen ließe sich daraus keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ableiten. Auch die angeführte Behördenwillkür ist kein tragfähiges Argument für systematische Mängel. Zum einen wurde in keiner Weise angeführt in welcher Weise diese Willkür zum Ausdruck kommen soll, zum anderen ist das System in Dänemark, wie auch das deutsche, von der Möglichkeit einer Überprüfung der behördlichen Entscheidungen durch Gerichte geprägt (vgl.: https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum , zuletzt aufgerufen 30.7.2018). Menschenrechtliche Überstellungsverbote wegen drohender Verletzung des Grundrechts auf faires Verfahren könnten sich aus Art. 6 EMRK und in Anlehnung daran womöglich auch aus Art. 47 Abs. 2 GRCh auch sonst wohl allenfalls bei einer „offenkundigen Verweigerung“ eines solchen Verfahrens ergeben („flagrant denial of justice“), wofür es hier gar keinen Anhalt gibt (vgl. dazu EGMR, U. v. 17.1.2012, Nr. 8139/09 - Othman ./. UK, Rn. 258 und Rn. 260, 271; ferner dazu Wendel, BDVR – Rundschreiben 2/2018, 4[5,6]). 22 Dass anerkannte Flüchtlinge nach einem Jahr keine weiteren Sozialleistungen erhalten, entspricht nicht den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen. Richtig ist, dass dänische Staatsangehörige in größerem Umfang Sozialleistungen empfangen als anerkannte Flüchtlinge. Reguläre Sozialleistungen wie auch Arbeitslosengeld erhalten alle Personen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit erst mit rechtmäßigem sieben Jahre andauernden Wohnsitz in Dänemark. Bis zu dieser Zeit haben anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Integrationsleistungen („Integrationsydelse“). Diese Leistungen sind gekoppelt an Eigenengagement. So muss beispielsweise für den Erhalt von Integrationsleistungen eine Sprachschule besucht werden. Wenn sich der Leistungsempfänger ohne triftigen Grund weigert, an diesen Angeboten teilzunehmen, werden die Leistungen für die Dauer der Maßnahme nicht ausgezahlt. Die Integrationsleistungen betragen derzeit: 23 - für kinderlose Leistungsempfänger DKK 6.106 (EUR 821) pro Monat, - zusätzlich wird ein Bonus ausbezahlt, wenn die dänische Sprache ab einer bestimmten Stufe erlernt wurde („Dansktillæg“). Der Bonus beträgt DKK 1.541 (EUR 207) pro Monat. 24 Vergleiche dazu die Aufstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Stand 2018: ( http://www.sozialkompass.eu//datenbank/laendervergleich.html?countries=denmark&levels=21&cd=464e54a6ee53e3cf1f8668247a521328&countrydetails =, zuletzt aufgerufen 30.7.2018). 25 Der Vortrag des Klägers, dass anerkannte Flüchtlinge nach einem Jahr keine Sozialleistungen erhalten, ist daher nicht zutreffend. Die Sozialleistungen werden lediglich durch die sog. „Integrationsleistungen“ ersetzt. Dass diese Leistungen geringer sind, als die reguläre Sozialleistung und auch Kürzungen der Leistungen bei nicht ausreichenden Integrationsbemühungen möglich sind, mag dem Kläger ungerecht erscheinen und hat auch den UNHCR dazu veranlasst, an der Regelung Kritik zu äußern (vgl. UNHCR Regional Representation for Northern Europe, August 2015, UNHCR Observations on the proposed amendments to the Danish Social Security legislation, http://www.refworld.org/publisher,UNHCR,,DNK,55c9c80b4,0.html , zuletzt aufgerufen 30.7.2018), zu der Annahme einer systematischen menschenunwürdigen Behandlung geben diese Erkenntnisse jedoch keinen Anlass. Der UNHCR kritisierte in seiner Stellungnahme auch lediglich, dass durch die Absenkung der Sozialleistungen für anerkannte Flüchtlinge im Verhältnis zu den regulären Sozialleistungen die Integration erschwert würde. Die hohen Anforderungen, die an die Bejahung systemischer Mängel in einem Mitgliedstaat zu stellen sind, sind damit nicht erfüllt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Absenkung von Integrationsleistungen im Verhältnis zu regulären Sozialleistungen in einem Zeitraum von sieben Jahren derart defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber darstellen, dass dem Kläger im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 26 Für den Kläger ist dies jedoch vorerst auch gar nicht relevant, da sein Asylantrag, nach Auskunft des dänischen Ministeriums für Immigration und Integration am 8.6.2017 in letzter Instanz abgelehnt wurde (BAS 91). Abgelehnte Asylbewerber werden ausweislich der offiziellen Internetseite des „Danish Immigration Service“ Asylbewerbern gleichgestellt (vgl. https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers , zuletzt aufgerufen 30.7.2018). 27 Alleinstehende Asylbewerber erhalten derzeit als Basisleistung ca. 1540 DKK, was ca. 206 Euro entspricht. Erhöhte Leistungen sind gekoppelt an vertragliche Verpflichtungen mit dem „asylum center“, die die Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten, Unterrichtsstunden und Mitarbeit im „asylum center“ beinhalten. Sobald darüber entschieden wurde, dass das Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wird, beträgt die Erhöhung ca. 900 DKK, was 120 Euro entspricht. Hinzu kommen Zuschüsse für Kleidung, Hygieneartikel, ggf. Essen etc., sowie die Kostenübernahme von Gesundheitsleistungen (Vergleiche zu den Leistungen der Asylbewerber: www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/conditions-for-asylum-seekers , zuletzt aufgerufen 30.7.2018). Auch mit diesen Mitteln ist eine Verelendung des Klägers in Dänemark nicht zu befürchten. 28 Gegen die Annahme von systemischen Mängeln spricht zudem, dass sich der Kläger und der Großteil seiner Familie (Vater, Mutter, 2 Geschwister) bisher anscheinend ohne Schwierigkeiten zwei Jahre in Dänemark aufhalten konnten. Anlass für die Ausreise war, wie der Kläger in seiner Anhörung selbst vorgetragen hat, dass er in Dänemark abgelehnt wurde und abgeschoben werden sollte, die Menschenrechte in Deutschland besonders gut seien und er gerne in Deutschland arbeiten würde. Er wolle in keinen anderen Staat außer Deutschland abgeschoben werden (BAS 69 f.). Dies stützt nicht die Annahme systemischer Mängel in Dänemark, sondern zeigt, dass der Kläger aus anderen Gründen ein Interesse daran hat, sich in Deutschland aufzuhalten. 29 Da dem Gericht ausreichende Erkenntnisse über die Situation in Dänemark zur Verfügung stehen und auch die Ausführungen des Klägers keinen Anlass dafür geben, an den vorhandenen Erkenntnissen zu zweifeln, sieht sich das Gericht nicht dazu veranlasst weitere Auskünfte beispielsweise von Amnesty International, dem UNHCR, dem deutschen Orient-Institut, der Schweizer Flüchtlingshilfe und dem Auswärtigem Amt einzuholen, wie es der Kläger vorschlägt. Dagegen spricht, dass es für solche weiteren Aufklärungsschritte, außer der vom Kläger pauschal „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung unmenschlicher Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Dänemark überhaupt keine Anhaltspunkte gibt, sondern im Gegenteil - anders als zu anderen insoweit problematischen Dublinstaaten, - trotz freier Presseberichterstattung und einer auch in Dänemark aktiven Szene, engagierter Hilfsorganisationen und NGO’s keinen einzigen in allgemein zugänglichen Quellen auffindbaren Bericht über solche Zustände in Dänemark gibt. 30 3. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Dänemark verneint. 31 4. Schließlich wurde auch die Abschiebung des Klägers nach Dänemark, als den nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, zu Recht gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG angeordnet . Da die Rücküberstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, steht fest, dass die Abschiebung dorthin (auch rechtlich) „durchgeführt werden kann“. 32 Rechtliche oder tatsächliche (inländische) Vollstreckungshindernisse gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, die - anders als bei einer Abschiebungsan drohung (vgl. § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG) - im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsan ordnung auch zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris), werden vom Kläger, der den Angaben im Rahmen seiner Anhörung zufolge ein gesunder junger Mann ist, nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 33 5. Die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids gem. § 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG von der Beklagten verfügte Befristung des gem. § 11 Abs. 1 AufenthG an eine Abschiebung anknüpfenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 3 Monate hat der Kläger lediglich mit seinem den Bescheid insgesamt betreffenden Aufhebungsantrag angegriffen, nicht aber - wie es für die zulässige Inanspruchnahme von Rechtsschutz in diesem Fall erforderlich wäre - mit einer auf die Verpflichtung der Beklagten zur ermessensfehlerfreien neuen kürzeren Befristung zielenden Klage. 34 Eine sachdienliche Auslegung bzw. Umdeutung seiner Klage gem. § 86 Abs. 3 VwGO scheidet hier aus, zumal der Kläger selbst mit keinem Wort hat erkennen lassen, dass er sich überhaupt gesondert gegen die Befristung mit dem Argument zur Wehr setzen möchte, die verfügte Frist von 3 Monaten sei zu kurz und insoweit zur Befristung angehört seinerzeit dazu lediglich erklärt hat, er habe hier in Deutschland einen Bruder und eine Schwester, ohne aber mit diesen in einer engen Beziehung auch räumlich zusammen zu leben. Dieser Bruder befindet sich zudem mittlerweile, ebenso wie der Vater, die Mutter und zwei weitere Geschwister des Klägers, wieder in Dänemark (s. Klage des Bruders, Az.: A 9 K 2446/18). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 36 Der Prozesskostenhilfeantrag war vor diesem Hintergrund gem. §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen. Gründe 12 Das Gericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 13 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 14 1. Der vom Kläger nach Ablehnung seines Asylantrags in Dänemark hier in Deutschland gestellte Asylantrag ist ein Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 S. 1 AsylG, für dessen Bescheidung Deutschland nach der VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) nicht zuständig ist, so dass er von der Beklagten zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Dänemark für die Prüfung des dort gestellten Asylantrags (bzw. dessen Wiedereröffnung) des Klägers zuständig ist. 15 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO prüft der Mitgliedstaat den Asylantrag, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Vorliegend ist danach Dänemark der für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständige Staat. Der Kläger hatte ausweislich der EURODAC-Datenbank vor seiner Antragstellung in Deutschland auch in Dänemark einen Asylantrag gestellt und Dänemark hat unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin-III-VO die Verpflichtung, den Kläger wieder aufzunehmen, mit Schreiben vom 21.2.2018 anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten, im Gegenteil hat er selbst angegeben in Dänemark einen Asylantrag gestellt zu haben, der abgelehnt wurde. 16 Deutschland hat das Wiederaufnahmeersuchen (vom 8.2.2018, BAS 83 ff.) an Dänemark (Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO) auch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung (vom 4.1.2018, BAS 1 f.) gestellt (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO), welches von Dänemark durch Rückübernahmeerklärung vom 21.2.2018 (BAS 91) positiv beantwortet wurde (Art. 25 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Dänemarks ist seit seiner positiven Erklärung, dass es den Kläger wieder zurück übernehme, auch nicht durch Zeitablauf (gem. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO) entfallen, weil die ab der Annahmeerklärung laufende Rücküberstellungsfrist von 6 Monaten (Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist. 17 Dänemark ist daher der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. 18 2. Gründe, von einer Überstellung nach Dänemark gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013/EU, wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Dänemark abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GrCh) mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 19 Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 –, juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der GrCh entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013/EU sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 9). 20 Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt oder dass der Kläger in Dänemark aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Es liegen keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Dänemark vor, welche - etwa infolge eines Zwangs für den Flüchtling, völlig alleine auf sich gestellt über einen langen Zeitraum ohne Nahrung und Zugang zu sanitären Einrichtungen auf der Straße leben zu müssen - die ernsthafte und konkrete Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh mit sich bringen würden (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, B. v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 17 sowie B. v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17 und B. v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11, ferner B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 273/14 -, juris, Rn. 11; siehe auch EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S. /. Griechenland und Belgien, Rn. 263 ff. und 365 ff., sowie U. v. 4.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz, Rn. 121). Vielmehr liegt die Annahme solcher Mängel der Aufnahmebedingungen hinsichtlich Dänemarks fern und es fehlen dafür auch jegliche Anhaltspunkte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach in Dänemark keine Strukturen für die ordnungsgemäße Durchführung von Asyl- und Aufnahmeverfahren vorhanden seien, Flüchtlingen sehr schlecht über das Asylverfahren informiert würden und der Willkür der Behörden ausgesetzt seien, anerkannte Flüchtlinge nach insgesamt einem Jahr keine Sozialleistungen erhalten würden und auf sich angewiesen seien, obwohl das Erlernen der Sprache in der kurzen Zeit nicht machbar sei, zumal keine subventionierten Sprachkurse angeboten würden. 21 Die pauschalen Behauptungen, in Dänemark seien keine Strukturen für die ordnungsgemäße Durchführung von Asyl- und Aufnahmeverfahren vorhanden, Flüchtlinge würden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert und seien der Willkür der Behörden ausgeliefert, tragen die Annahme systemischer Mängel nicht. Selbst bei Vorliegen mangelhafter Informationen ließe sich daraus keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ableiten. Auch die angeführte Behördenwillkür ist kein tragfähiges Argument für systematische Mängel. Zum einen wurde in keiner Weise angeführt in welcher Weise diese Willkür zum Ausdruck kommen soll, zum anderen ist das System in Dänemark, wie auch das deutsche, von der Möglichkeit einer Überprüfung der behördlichen Entscheidungen durch Gerichte geprägt (vgl.: https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-have-received-an-answer/Asylum/No-to-asylum , zuletzt aufgerufen 30.7.2018). Menschenrechtliche Überstellungsverbote wegen drohender Verletzung des Grundrechts auf faires Verfahren könnten sich aus Art. 6 EMRK und in Anlehnung daran womöglich auch aus Art. 47 Abs. 2 GRCh auch sonst wohl allenfalls bei einer „offenkundigen Verweigerung“ eines solchen Verfahrens ergeben („flagrant denial of justice“), wofür es hier gar keinen Anhalt gibt (vgl. dazu EGMR, U. v. 17.1.2012, Nr. 8139/09 - Othman ./. UK, Rn. 258 und Rn. 260, 271; ferner dazu Wendel, BDVR – Rundschreiben 2/2018, 4[5,6]). 22 Dass anerkannte Flüchtlinge nach einem Jahr keine weiteren Sozialleistungen erhalten, entspricht nicht den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen. Richtig ist, dass dänische Staatsangehörige in größerem Umfang Sozialleistungen empfangen als anerkannte Flüchtlinge. Reguläre Sozialleistungen wie auch Arbeitslosengeld erhalten alle Personen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit erst mit rechtmäßigem sieben Jahre andauernden Wohnsitz in Dänemark. Bis zu dieser Zeit haben anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Integrationsleistungen („Integrationsydelse“). Diese Leistungen sind gekoppelt an Eigenengagement. So muss beispielsweise für den Erhalt von Integrationsleistungen eine Sprachschule besucht werden. Wenn sich der Leistungsempfänger ohne triftigen Grund weigert, an diesen Angeboten teilzunehmen, werden die Leistungen für die Dauer der Maßnahme nicht ausgezahlt. Die Integrationsleistungen betragen derzeit: 23 - für kinderlose Leistungsempfänger DKK 6.106 (EUR 821) pro Monat, - zusätzlich wird ein Bonus ausbezahlt, wenn die dänische Sprache ab einer bestimmten Stufe erlernt wurde („Dansktillæg“). Der Bonus beträgt DKK 1.541 (EUR 207) pro Monat. 24 Vergleiche dazu die Aufstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Stand 2018: ( http://www.sozialkompass.eu//datenbank/laendervergleich.html?countries=denmark&levels=21&cd=464e54a6ee53e3cf1f8668247a521328&countrydetails =, zuletzt aufgerufen 30.7.2018). 25 Der Vortrag des Klägers, dass anerkannte Flüchtlinge nach einem Jahr keine Sozialleistungen erhalten, ist daher nicht zutreffend. Die Sozialleistungen werden lediglich durch die sog. „Integrationsleistungen“ ersetzt. Dass diese Leistungen geringer sind, als die reguläre Sozialleistung und auch Kürzungen der Leistungen bei nicht ausreichenden Integrationsbemühungen möglich sind, mag dem Kläger ungerecht erscheinen und hat auch den UNHCR dazu veranlasst, an der Regelung Kritik zu äußern (vgl. UNHCR Regional Representation for Northern Europe, August 2015, UNHCR Observations on the proposed amendments to the Danish Social Security legislation, http://www.refworld.org/publisher,UNHCR,,DNK,55c9c80b4,0.html , zuletzt aufgerufen 30.7.2018), zu der Annahme einer systematischen menschenunwürdigen Behandlung geben diese Erkenntnisse jedoch keinen Anlass. Der UNHCR kritisierte in seiner Stellungnahme auch lediglich, dass durch die Absenkung der Sozialleistungen für anerkannte Flüchtlinge im Verhältnis zu den regulären Sozialleistungen die Integration erschwert würde. Die hohen Anforderungen, die an die Bejahung systemischer Mängel in einem Mitgliedstaat zu stellen sind, sind damit nicht erfüllt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Absenkung von Integrationsleistungen im Verhältnis zu regulären Sozialleistungen in einem Zeitraum von sieben Jahren derart defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber darstellen, dass dem Kläger im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 26 Für den Kläger ist dies jedoch vorerst auch gar nicht relevant, da sein Asylantrag, nach Auskunft des dänischen Ministeriums für Immigration und Integration am 8.6.2017 in letzter Instanz abgelehnt wurde (BAS 91). Abgelehnte Asylbewerber werden ausweislich der offiziellen Internetseite des „Danish Immigration Service“ Asylbewerbern gleichgestellt (vgl. https://www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/Conditions-for-asylum-seekers , zuletzt aufgerufen 30.7.2018). 27 Alleinstehende Asylbewerber erhalten derzeit als Basisleistung ca. 1540 DKK, was ca. 206 Euro entspricht. Erhöhte Leistungen sind gekoppelt an vertragliche Verpflichtungen mit dem „asylum center“, die die Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten, Unterrichtsstunden und Mitarbeit im „asylum center“ beinhalten. Sobald darüber entschieden wurde, dass das Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wird, beträgt die Erhöhung ca. 900 DKK, was 120 Euro entspricht. Hinzu kommen Zuschüsse für Kleidung, Hygieneartikel, ggf. Essen etc., sowie die Kostenübernahme von Gesundheitsleistungen (Vergleiche zu den Leistungen der Asylbewerber: www.nyidanmark.dk/en-GB/You-are-waiting-for-an-answer/Asylum/conditions-for-asylum-seekers , zuletzt aufgerufen 30.7.2018). Auch mit diesen Mitteln ist eine Verelendung des Klägers in Dänemark nicht zu befürchten. 28 Gegen die Annahme von systemischen Mängeln spricht zudem, dass sich der Kläger und der Großteil seiner Familie (Vater, Mutter, 2 Geschwister) bisher anscheinend ohne Schwierigkeiten zwei Jahre in Dänemark aufhalten konnten. Anlass für die Ausreise war, wie der Kläger in seiner Anhörung selbst vorgetragen hat, dass er in Dänemark abgelehnt wurde und abgeschoben werden sollte, die Menschenrechte in Deutschland besonders gut seien und er gerne in Deutschland arbeiten würde. Er wolle in keinen anderen Staat außer Deutschland abgeschoben werden (BAS 69 f.). Dies stützt nicht die Annahme systemischer Mängel in Dänemark, sondern zeigt, dass der Kläger aus anderen Gründen ein Interesse daran hat, sich in Deutschland aufzuhalten. 29 Da dem Gericht ausreichende Erkenntnisse über die Situation in Dänemark zur Verfügung stehen und auch die Ausführungen des Klägers keinen Anlass dafür geben, an den vorhandenen Erkenntnissen zu zweifeln, sieht sich das Gericht nicht dazu veranlasst weitere Auskünfte beispielsweise von Amnesty International, dem UNHCR, dem deutschen Orient-Institut, der Schweizer Flüchtlingshilfe und dem Auswärtigem Amt einzuholen, wie es der Kläger vorschlägt. Dagegen spricht, dass es für solche weiteren Aufklärungsschritte, außer der vom Kläger pauschal „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung unmenschlicher Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Dänemark überhaupt keine Anhaltspunkte gibt, sondern im Gegenteil - anders als zu anderen insoweit problematischen Dublinstaaten, - trotz freier Presseberichterstattung und einer auch in Dänemark aktiven Szene, engagierter Hilfsorganisationen und NGO’s keinen einzigen in allgemein zugänglichen Quellen auffindbaren Bericht über solche Zustände in Dänemark gibt. 30 3. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats Dänemark verneint. 31 4. Schließlich wurde auch die Abschiebung des Klägers nach Dänemark, als den nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, zu Recht gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG angeordnet . Da die Rücküberstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, steht fest, dass die Abschiebung dorthin (auch rechtlich) „durchgeführt werden kann“. 32 Rechtliche oder tatsächliche (inländische) Vollstreckungshindernisse gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, die - anders als bei einer Abschiebungsan drohung (vgl. § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG) - im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsan ordnung auch zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris), werden vom Kläger, der den Angaben im Rahmen seiner Anhörung zufolge ein gesunder junger Mann ist, nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 33 5. Die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids gem. § 11 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG von der Beklagten verfügte Befristung des gem. § 11 Abs. 1 AufenthG an eine Abschiebung anknüpfenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 3 Monate hat der Kläger lediglich mit seinem den Bescheid insgesamt betreffenden Aufhebungsantrag angegriffen, nicht aber - wie es für die zulässige Inanspruchnahme von Rechtsschutz in diesem Fall erforderlich wäre - mit einer auf die Verpflichtung der Beklagten zur ermessensfehlerfreien neuen kürzeren Befristung zielenden Klage. 34 Eine sachdienliche Auslegung bzw. Umdeutung seiner Klage gem. § 86 Abs. 3 VwGO scheidet hier aus, zumal der Kläger selbst mit keinem Wort hat erkennen lassen, dass er sich überhaupt gesondert gegen die Befristung mit dem Argument zur Wehr setzen möchte, die verfügte Frist von 3 Monaten sei zu kurz und insoweit zur Befristung angehört seinerzeit dazu lediglich erklärt hat, er habe hier in Deutschland einen Bruder und eine Schwester, ohne aber mit diesen in einer engen Beziehung auch räumlich zusammen zu leben. Dieser Bruder befindet sich zudem mittlerweile, ebenso wie der Vater, die Mutter und zwei weitere Geschwister des Klägers, wieder in Dänemark (s. Klage des Bruders, Az.: A 9 K 2446/18). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 36 Der Prozesskostenhilfeantrag war vor diesem Hintergrund gem. §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen.