Urteil
9 A 113/17
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der am 07.01.1982 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 20.03.2016 aus Syrien aus und am 27.02.2017 aus Griechenland auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 07.03.2017 seinen auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantragstelle. In den persönlichen Gesprächen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens und der Anhörung zu seinem Asylantrag am gleichen Tag gab der Kläger an, bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben. Er leide zudem an Epilepsie und nehme ein Medikament dagegen ein; die Krankheit sei bereits in Syrien diagnostiziert und auch von den griechischen Ärzten bestätigt worden, einen entsprechenden Arztbrief legte er dem Anhörer vor. Dieses Medikament müsse er laut des griechischen Arztes ein Jahr lang nehmen, dann solle weiter über die Dosierung entschieden werden. In Griechenland seien die Lebensbedingungen schlecht, es gäbe keine Sicherheit und täglich stürben dort Menschen. In Deutschland lebe eine Tante von ihm, die sei Krankenschwester und könne ihm behilflich sein. Mit Schreiben vom 07.03.2017 erkundigte sich die Beklagten bei dem Mitgliedsstaat Griechenland nach der Gewährung eines Schutzstatus. Hierauf antworteten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 12.04.2017, dass dem Kläger, der dort am 12.04.2016 eingereist sei, mit Entscheidung vom 03.11.2016 der Flüchtlingsstatus gewährt und ihm eine Aufenthaltsgestattung mit einer Gültigkeit von Dezember 2016 bis Dezember 2019 ausgestellt worden sei (vgl. Bl. 116 d. Beiakte). Mit Bescheid vom 19.04.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2.), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet sei, an (Ziff. 3.). Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wegen der zuvor in Griechenland erfolgten Gewährung der Flüchtlingsanerkennung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, denn der Kläger liefe bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, denn insb. die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland würden die Annahme einer Verletzung dieser Schutznorm nicht begründen. Sofern im Hinblick auf Abschiebungen nach Griechenland eine Einzelfallprüfung angezeigt sei, führe diese im Fall des Klägers nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten, denn weder sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung wahrscheinlich noch komme die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK in Betracht. Eine Gefahr für Leib oder Leben drohe dem Kläger ebenfalls nicht, denn mit der Erkrankung Epilepsie lebe er bereits seit Längerem und nach seinem eigenen Vorbringen habe er hierzu eine Behandlung auch in Griechenland mehrfach, zuletzt im Oktober 2016, erhalten. 2 Hiergegen hat der Kläger am 05.05.2017 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit Jahren die Lebensbedingungen insb. für Schutzstatusinhaber in Griechenland nicht verbessert hätten, die humanitäre Situation sei auch nach neueren Feststellungen der EU-Kommission katastrophal. 3 Der Kläger beantragt daher schriftsätzlich sinngemäß, 4 unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 19.04.2017 die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 S. 1 AufenthG festzustellen. 5 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 6 die Klage abzuweisen. 7 Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid. Da dem Kläger aufgrund seines Schutzstatus grundsätzlich gleiche Leistungen wie griechischen Staatsangehörigen zur Verfügung stünden und er somit Zugang zu Sozialhilfe und anderen Sozialleistungen sowie dem Arbeitsmarkt habe, sei insb. die Einholung der Zusicherung einer Unterkunft für den Fall der Abschiebung des Klägers von den griechischen Behörden nicht erforderlich. 8 Das Gericht hat auf den zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 11.05.2017 (9 B 114/17 MD) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (vgl. Bl. 17 ff. d. Gerichtsakte). 9 Mit Beschluss vom 04.08.2017 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 73 d. Gerichtsakte). 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. Bl. 97 der Gerichtsakte; allgemeine Prozesserklärung der Beklagten an den Präsidenten des VG Magdeburg vom 25.02.2016) 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und mit den bei der Kammer zu Griechenland geführten Erkenntnismitteln Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe 12 Die Einzelrichterin kann gemäß §§ 76 Abs. 1 AsylG, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Kammer hat ihr das Verfahren zur Entscheidung übertragen und die Beteiligten haben sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt; der Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.2017, die Beklagte hat generell auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. I. 13 Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2017 ist, soweit er mit dem zuletzt vom Kläger formulierten Begehren (vgl. Bl. 81 d. Gerichtsakte) streitgegenständlich ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Abschiebung des Klägers stehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen. 14 In den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG droht das Bundesamt gem. § 35 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat, in dem er vor Verfolgung sicher war, an. Entsprechend den Anforderungen des ergänzend anzuwendenden § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG (vgl. Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Kommentar, § 35 Rn. 10) erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 2. a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und 4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dass die Voraussetzungen der Ziffern 1. bis 2.a. des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegen, ist - auch in Anbetracht des beschränkten Klageantrages des Klägers - unstreitig. 15 Hingegen liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Ein sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebendes Abschiebungsverbot ist in Bezug auf den Kläger feststellbar. Insbesondere droht ihm im Fall seiner Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine derartige Behandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, das von den Umständen des Einzelfalls, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen, abhängt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413 ff. und im Kurztext bei juris). Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01. 2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, a.a.O., Beschl. v. 02. 04.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien, ZAR 2013, 336 ff. und Urt. v. 30.0.6.2015 - 39350/13 - A.S. / Schweiz, juris). Die Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Beschl. 2. 04.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien, a.a.O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, a.a.O.). 16 Das Gericht hält es unter Beachtung dieser Vorgaben für hinreichend wahrscheinlich, dass die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einen solchen Ausnahmefall zu begründen vermögen. Dieser Bewertung liegen neben der einzig auffindbaren aktuellen Quelle zu den Lebensbedingungen der Inhaber eines internationalen Schutzstatus in Griechenland vom 23.06.2017 (Stiftung Pro Asyl & RSA: Legal Note on the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-07-28-Legal-note-RSA-BR-final.pdf) Bewertungen zu den allgemeinen Lebensumständen in dem Mitgliedsstaat zugrunde (insb. eurostat: Arbeitslosenquote im Euroraum bei 9,1 %, Pressemitteilung 145/2017 v. 02.10.2017, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/8266826/3-02102017-AP-DE.pdf; Pro Asyl: Flucht ohne Ankunft - Die Misere von international Schutzberechtigten in der EU; Griechenland-Blog: Neue Pleitewelle in Griechenland vom 08.07.2016 und Griechenland plant Solidaritätsabkommen ab 2017 vom 22.02.2016; Amnesty International: Amnesty Report 2016 zu Griechenland; Zeit Online: Junge Griechen bleiben ohne Jobs vom 04.07.2016; Aktuelle Sozialpolitik: Von der Zerbröselung der Rente in einem Land ohne Sozialhilfe. Anmerkungen zur sozialen Tragödie in Griechenland und der ausbleibenden Katharsis vom 07.05.2016; Durchschnittseinkommen.net: Durchschnittseinkommen in Griechenland 2017, abrufbar unter: http://durchschnittseinkommen.net/durchschnittseinkommen-griechenland/; Landesanstalt für politische Bildung Baden-Württemberg; Wirtschaftswoche.de: Griechenland - Eine soziale Explosion droht; Handelsblatt.de: Hartz IV auf Griechisch). Die Beklagte selbst hat der streitgegenständlichen Entscheidung keine anderen Erkenntnisse zugrunde gelegt und auch im Verfahren keine solchen mitgeteilt. Soweit die Beklagte ihrer Entscheidung das Urteil des OVG Saarlouis vom 15.03.2017 (3 K 1165/16) sowie dessen Beschluss vom 03.02.2017 (3 L 132/17) zugrunde gelegt hat, ist diesen Entscheidungen bereits nichts dazu zu entnehmen, welche Berichte, Gutachten, Stellungnahmen u. ä. das Gericht für seine Überzeugungsbildung betrachtet hat. Jedenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris) war die Beklagte gehalten, selbst aktuelle Auskünfte zu den Lebensbedingungen von Schutzstatusinhabern in Griechenland einzuholen. 17 Den rechtlichen Hinweisen ("legal note") der griechischen Refugee Support Aegean (RSA) ist zu entnehmen, dass die aktuellen Lebensbedingungen der Schutzstatusinhaber in Griechenland alarmierend seien, neben den fehlenden Integrationsperspektiven gestalte es sich für diese bereits als schwierig, ihr bloßes Überleben zu sichern. Die Schutzstatusinhaber würden unter der bereits existierenden Systemlücke des Sozialhilfesystems in Griechenland ebenso leiden wie unter der Verschlechterung dieses Systems infolge der Finanzkrise und der Einsparmaßnahmen im Land. So habe das Griechische Nationalkomitee für Menschenrechte 2017 festgestellt, dass drastische Einschnitte in den Sozialausgaben den Sozialstaat zerstört und die Lebensbedingungen im Land derart verschlimmert hätten, dass es zur Verarmung und Verelendung eines steigenden Anteils der Bevölkerung gekommen sei, was insbesondere für die Randgruppen gelte (vgl. S. 3 m. w. N.). Zwar habe die griechische Regierung die Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU betreffend die sozialen Rechte Schutzsuchender in nationales Recht umgesetzt; die Praxis betreffend den Zugang und die Ausübung gestalte sich tatsächlich hingegen als sehr schwierig bis hin zur Unmöglichkeit (vgl. S. 8, 10). So sei es für den Zugang zu einer Unterkunft, Arbeit, Bildung, sozialer Unterstützung und medizinischer Behandlung erforderlich, eine Steuernummer zu haben und eine Steuererklärung abzugeben. Hierfür seien die Angabe einer Anschrift und die Vorlage eines Mitvertrages oder einer Wohnbestätigung oder einer Obdachlosigkeitsbescheinigung erforderlich; die griechischen Behörden würden diese Bescheinigungen aber ebenso wenig ausstellen wie z. B. Geburtsurkunden, Familienurkunden etc. Auch die Eröffnung eines Bankkontos, welches notwendige Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen und Arbeit sei oft nicht machbar, weil die Betreffenden die notwendigen Dokumente wie Steuererklärung, Wohnbescheinigung etc. nicht vorlegen könnten (vgl. S. 12 f.). Soweit das Gesetz den Schutzstatusinhabern gesetzlich denselben Anspruch wie anderen Drittstaatenangehörigen betreffend den Zugang zu Unterkunft gewährt, sei der Zugang tatsächlich erschwert. Die vom Nationalen Zentrum für soziale Solidarität sowie dem UNHCR vorgehaltenen sowie in den 30 Übergangsunterkünften zur Verfügung stehenden Plätze seien nicht für Schutzstatusinhaber vorgesehen, auch wenn sie in der Praxis jedenfalls inoffiziell zum Teil nach ihrer Anerkennung vorübergehend dort wohnen bleiben können; dies gelte aber nicht für Rückkehrer aus anderen EU-Staaten (vgl. S. 13 f.). Die Möglichkeit, in griechischen Obdachlosenunterkünften unterzukommen, stelle sich ebenfalls als quasi nicht möglich dar, denn deren Kapazitäten seien unzureichend und es gäbe Wartelisten; die vom Roten Kreuz betriebenen Einrichtungen seien zudem nur denjenigen vorbehalten, die bereits seit mehreren Jahren in Griechenland leben und sämtliche Grundvoraussetzungen der sozialen und beruflichen Integration erfüllen (S. 15). Die Quote der Obdachlosen und derjenigen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, sei in Griechenland mangels eines entsprechenden staatlichen Unterstützungssystems für vulnerable Gruppen und Obdachlose signifikant angestiegen, laut NGOs würden rund 17.000 Menschen in der Attica-Region ohne Obdach sein. Den so Betroffenen sei damit auch der Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen im Übrigen abgeschnitten, denn es gäbe kein staatliches System der Registrierung solcher Personen und die örtlichen Sozialstellen würden die Obdachlosen meistens nicht registrieren und bescheinigen; ohne eine solche Bescheinigung hätten sie aber keinen Zugang zu vielen staatlichen Leistungen (z. B. die Registrierung bei der Steuerbehörde) und Sozialleistungen, für die - unter anderem - eine Meldebescheinigung notwendig seien (S. 16). Dem gesetzlich verankerten Anspruch der Schutzberechtigten auf freie medizinische (Notfall-)Behandlung stünden tatsächliche Defizite - auch als Folge der Einsparmaßnahmen nach der Finanzkrise - entgegen, denen aber die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sei (S. 18 f.), wobei die Flüchtlinge besonders wegen der oft prekären finanziellen Situation nicht in der Lage seien, Medikamente zu kaufen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei laut RSA für Schutzstatusinhaber fast unmöglich; dies läge zum einen daran, dass die Betreffenden nicht dieselben Voraussetzungen wie die Griechen mitbrächten (Sprache, Fähigkeiten, soziales Netzwerk, geografisches und kulturelles Wissen, psychologische Konstitution), zum andern an einem fehlenden staatlichen Programm zur Vermittlung dieser Fähig- und Fertigkeiten sowie der Anerkennung ausländischer Abschlüsse; daneben spiele die ohnehin hohe Arbeitslosenquote in Griechenland eine tragende Rolle (S. 20 f.). Obdachlosen Schutzstatusinhaber sei zudem die Anmeldung bei der Arbeitsagentur unmöglich; dadurch erhielten sie auch keine Arbeitslosenkarte, da sie oft die erforderlichen Unterlagen (Steuerbescheinigung, Rentenvereinbarung, Betriebskostenabrechnung etc.) nicht beibringen könnten, Obdachlosigkeitsbescheinigungen würden dort nicht akzeptiert. 18 Als Folge der Finanzkrise sei es auch im Sozialsektor zu erheblichen Einsparungen gekommen; so sei mit einem Gesetz von 2017 die bisherige (finanzielle) Familienbeihilfe in eine "ein-Kind-Beihilfe" geändert worden und beträgt 40 Euro pro Monat für jedes Kind, deren Zahlung erfolge aber nur bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, jedenfalls knüpfe diese an einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt; die bisherige Alleinerziehendenunterstützung sei vollständig weggefallen. Seit Februar 2017 gebe es einen sozialen Solidaritätszuschuss (200 €/Person, 50 €/Kind unter 18 Jahren); deren Zahlung hänge aber vom Familienstatus und der Zahl der Familienmitglieder, dem Einkommen und dem Vermögen ab; daneben müssen die Antragsteller einen Mietvertrag/Wohnbescheinigung/Betriebskostenabrechnung, eine Steuererklärung und eine Bankverbindung nachweisen; eine Familienstanderklärung müsse an die Steuerbehörde versandt werden, damit diese die Familienmitglieder registriere, Obdachlose müssen eine Obdachlosigkeitsbescheinigung der Gemeinde, Unterkunft oder eines Tageszentrums vorweisen. Die Vorlage sämtlicher erforderlicher Dokumente sei den Betreffenden fast unmöglich (S. 23 f.). 19 Aus den weiteren, vom Gericht zugrunde gelegten Erkenntnissen ergibt sich, dass - was als allgemein bekannt vorauszusetzen ist - sich Griechenland seit mehreren Jahren in einer anhaltenden Rezession befindet. Die Staatsverschuldung lag im 1. Quartal 2017 bei 176,2% des Bruttoinlandsproduktes (vgl. statista.com, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163692/umfrage/staatsverschuldung-in-der-eu-in-prozent-des-bruttoinlandsprodukts/). Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 23.000,00 Euro/Jahr - in Deutschland 42.400,00 Euro. Der Mitgliedsstaat verhandelt seit mehreren Jahren ständig mit der EU über neue Hilfsprogramme, deren Gewähr seitens der EU und den Gläubigern von der Vornahme einschneidender Einsparmaßnahmen abhängig gemacht wurde und wird. So nahm Griechenland im Mai 2016 Gesetzesänderungen vor, wonach die Renten gekürzt und die Mehrwertsteuer für viele Lebensmittel von 23% auf 24% angehoben wird wie auch die Einkommenssteuer erhöht wird. Benzin, Diesel, Heizöl und Strom haben sich entsprechend ebenfalls verteuert. Diese Einsparmaßnahmen waren von den Gläubigern zur Voraussetzung weiterer finanzieller Unterstützung (3. Hilfspaket) gemacht. Für soziale Hilfsprogramme fehlt das Geld, wobei es in Griechenland ohnehin keine Grundsicherung vergleichbar der deutschen Sozialhilfe oder der sog. Hartz IV-Leistungen gibt. Zwar besteht in Griechenland die Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld; Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreffende zuvor mindestens zwei Jahre in die Sozialkasse eingezahlt hat. Die Bezugsdauer dieser Transferleistung wurde im Rahmen der Sparmaßnahmen durch die Regierung nunmehr auf ein Jahr reduziert und auch die Höhe der Leistung hat sich auf 322,00 Euro bzw. 340,00 Euro halbiert. Ohne Einkommen, auch durch Transferleistungen, erlischt der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Der Träger für die Gesundheitsleistungen (EOPYY), der für die meisten Menschen in Griechenland die Krankenversicherung darstellt, ist selbst hochverschuldet mit der Folge, dass selbst diejenigen, die entsprechenden Versicherungsschutz durch monatlich erzieltes Einkommen und entsprechende Beitragszahlung haben, vielfach die Rechnungen für Medikamente und ärztliche Versorgung selbst zahlen müssen. Griechenland ist zudem der einzige Mitgliedsstaat, der das minimal garantierte Mindesteinkommen nicht gewährleistet. Zwar hatte der Staat Ende 2014 ein Pilotprogramm gestartet, wonach pro Kopf ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro für Ledige ohne Kinder (für Paare ohne Kinder: 300,00 Euro; für Paare mit Kindern: 300,00 Euro + 50,00 Euro je minderjährigem Kind + 100,00 Euro je wirtschaftlich abhängigem volljährigen Kind; für Alleinerziehende mit Kindern: mit einem minderjährigen oder volljährigen Kind 300,00 Euro + 50,00 Euro für jedes weitere minderjährige Kind + 100,00 Euro für jedes weitere volljährige Kind) gezahlt wurde. Diese Leistungen waren jedoch geografisch auf 13 ausgewählte Kommunen beschränkt und im Mai 2016 wurde beschlossen, das "Soziale Grundeinkommen" einzuführen, das ab Januar 2017 auf die Gesamtheit der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung zur Anwendung kommen soll, dann aber nur in Höhe von 100,00 Euro. Dabei liegen die Lebenshaltungskosten in Griechenland nur geringfügig unter denen in Deutschland. Es gibt zudem auch in Griechenland formal das Recht für die anerkannten Schutzberechtigten, sich eine Beschäftigung zu suchen. In der Realität ist dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Land nicht möglich. Die Arbeitslosenquote in Griechenland lag zwar 2013 mit 27,48% am höchsten, allerdings beträgt sie auch 2017 immer noch 21,2%. Seit Beginn der Finanzkrise ist der Anteil der Langzeitarbeitslosen auf 74% gestiegen. Seit 2008 sind aufgrund der anhaltenden Bedingungen nach Schätzungen 1 Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen, besonders im Baugewerbe und im verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Die Jugendarbeitslosigkeit ist im europäischen Vergleich in Griechenland weiterhin mit am höchsten. Konkrete Integrationsprogramme für die anerkannten Schutzberechtigten sind nicht vorhanden; die Mittel, die Griechenland von der EU zufließen, werden für die Verbesserung bzw. Gewährleistung des Asylsystems benötigt. Staatliche Mittel für entsprechende Programme sind nicht vorhanden. So reichen bereits die Aufnahmekapazitäten für die Asylsuchenden nicht aus, für anerkannte Schutzberechtigte gibt es kein staatliches Unterstützungsverfahren insoweit. 20 Diese Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland bieten unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Sprachkenntnisse und ein soziales Netz in Gestalt der (Groß-)Familie zurückgreifen können, im Einzelnen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des griechischen Staates. Es herrschen derart handgreiflich eklatante Missstände, dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass anerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger, auch wenn es sich hierbei um einen 35-jährigen Mann handelt, unabweisbar Schutz vor einer Abschiebung nach Griechenland zu gewähren ist. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder einen Anspruch auf ein Obdach noch eine allgemeine Pflicht der Mitgliedsstaaten begründet, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, muss für die besondere Situation in Griechenland berücksichtigt werden, dass dort den international Schutzberechtigten, auch wenn der Anspruch rechtlich besteht, jedenfalls faktisch der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt fast unmöglich ist; der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stehen zum einen fehlende Sprachkenntnisse entgegen, die auch nicht mittels staatlicher Integrationsprogramme oder ähnlichem, weil solche fehlen, erlernt werden können. Zum anderen bietet der Arbeitsmarkt - wie mit den oben genannten Arbeitslosenquoten belegt wird - nicht einmal hinreichend Arbeitsplätze für die griechische Bevölkerung. Auf die - den Erkenntnisquellen zu entnehmende - Möglichkeit der Schwarzarbeit, die gerade unter Flüchtlingen weit verbreitet ist (vgl. Pro Asyl & RSA, a. a. O., S. 3, 21), muss der Kläger sich dabei nicht verweisen lassen. Als Folge dieses fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt ist auch die Absicherung der Gesundheitsversorgung für anerkannte Schutzberechtigte nicht sichergestellt, denn ohne Zahlung der monatlichen Beiträge an die Sozialkasse wird keine Gesundheitsversorgung gewährt; wobei auch die Versicherten selbst in Griechenland die Behandlungskosten wegen der Überschuldung des Versicherungsträgers selbst zu tragen haben. Zwar hat der griechische Staat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch anerkannter Schutzberechtigter auf eine medizinische Grundversorgung geschaffen, strukturelle Defizite und die Folgen der Finanzkrise erschweren hingegen in der täglichen Praxis den tatsächlichen Zugang zu diesen Leistungen. Der Kläger, der nach seinen Angaben und den vorgelegten griechischen Dokumenten auf eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten wegen seiner Epilepsieerkrankung angewiesen ist, wird mit dem Vorstehenden wahrscheinlich nicht in der Lage sein, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die notwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb der Medikamente oder zur Bezahlung der erforderlichen Behandlung aufzubringen, noch ist hinreichend gesichert, dass er auf andere Weise die notwendige medizinische Betreuung erhalten wird. Soweit die Beklagte hiergegen angeführt hat, dass der Kläger in Griechenland tatsächlich wegen seiner Erkrankung, zuletzt im Oktober 2016, behandelt worden ist, steht dies der Annahme des Gerichts nicht entgegen. Denn die Behandlung erfolgte (noch) zu einem Zeitpunkt, als der Kläger Asylantragsteller gewesen ist, denn ausweislich der Mitteilung der griechischen Behörden (vgl. Bl. 116 d. Beiakte) wurde ihm der Flüchtlingsstatus erst im November 2016 auf seine Beschwerde gegen die zunächst erfolgte Ablehnung seines Asylantrages gewährt. 21 Es gibt somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland seine internationalen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, auch wenn dies seiner besonderen finanziellen Situation geschuldet sein dürfte. 22 Das Gericht hat zudem in seine Bewertung einfließen lassen, dass das Bundesministerium des Innern seit 2011 durchgängig einen Rückführungsstopp von Asylsuchenden nach Griechenland ausgesprochen hat. Unter Bezugnahme der EU-Kommission vom 08.12.2016, wonach Überstellungen (im Dublin-Verfahren!) unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden können, hat das Ministerium für die Zeit ab dem 15.03.2017 keine Verlängerung dieser Maßnahme vorgenommen, geht aber selbst von dem Erfordernis der Einholung einer individuellen konkreten Zusicherung aus; eine solche hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht für einen Asylbewerber, dem in Griechenland bereits der subsidiäre Schutzstaus gewährt worden war, für dessen Abschiebung für erforderlich erachtet hat (vgl. Beschl. v. 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris). Waren die humanitären (Lebens-)Bedingungen in Griechenland über mehrere Jahre hinweg als die Schutznorm des Art. 3 EMRK verletzend anzusehen, bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte, dass sich diese Bedingungen tatsächlich zum Besseren geändert haben. Diese Grundlage bildet nicht die Empfehlung der EU-Kommission vom 08.12.2016, denn diese beschäftigt sich allein mit den Lebensbedingungen derjenigen Ausländer, die noch im Asylverfahren sind. Dass sich insoweit seither die Lebensbedingungen für Schutzstatusinhaber wesentlich gebessert haben, vermag das Gericht dem jedenfalls nicht zu entnehmen; solches hat auch die Beklagte - weder im Bescheid noch im Verfahren - nicht vorgetragen. Die Beklagte hat - auch auf Nachfrage des Gerichts - daneben eine konkrete Zusicherung Griechenlands weder eingeholt noch erachtet sie dies für erforderlich. Das Gericht hat in Anbetracht des Vorstehenden aber ernsthafte Zweifel daran, dass es dem Kläger derzeit gelingen würde, sich ein Obdach zu suchen; denn es bestehen insoweit zur Überzeugung des Gerichts nicht bloße Schwierigkeiten, wie dies etwa für Bulgarien angenommen werden kann (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 02.09.2015 - 9 A 399/14 MD -, juris), sondern faktisch eine Unmöglichkeit. Eine Unterkunft ist, wie aufgezeigt, aber zwingende Voraussetzung zur Teilhabe an den Sozialleistungen. II. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.