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Beschluss

1 BvL 8/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Es widerspricht der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG, immobile Betreute, denen gravierende gesundheitliche Schäden drohen und die krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig sind, generell vom Zugriffsmöglichkeiten einer ärztlichen Zwangsbehandlung auszuschließen. • Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich die Schutzlücke zu schließen und die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsbehandlungen dieser Fallgruppe zu regeln. • Bis zur Neuregelung ist §1906 Abs.3 BGB in der Fassung vom 18.2.2013 auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können.
Entscheidungsgründe
Ärztliche Zwangsbehandlung nicht einsichtsfähiger, immobiler Betreuter: Schutzpflicht und Gesetzesauflage • Es widerspricht der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG, immobile Betreute, denen gravierende gesundheitliche Schäden drohen und die krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig sind, generell vom Zugriffsmöglichkeiten einer ärztlichen Zwangsbehandlung auszuschließen. • Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich die Schutzlücke zu schließen und die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsbehandlungen dieser Fallgruppe zu regeln. • Bis zur Neuregelung ist §1906 Abs.3 BGB in der Fassung vom 18.2.2013 auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können. Die 63-jährige Betroffene litt an einer schizoaffektiven Psychose und stand unter Betreuung mit Zuständigkeit für Gesundheits- und Aufenthaltsbestimmung. Sie wurde stationär behandelt, verweigerte medizinisch indizierte Therapien und äußerte Suizidabsichten; sie war körperlich stark geschwächt und nicht gehfähig. Die Berufsbetreuerin beantragte Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung und gerichtliche Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen, insbesondere zur Behandlung eines Mammakarzinoms. Amtsgericht und Landgericht lehnten die freiheitsentziehende Unterbringung ab, weil die Maßnahmen auch im Rahmen einer offenen Einrichtung möglich seien; folglich kam eine Zwangsbehandlung nach §1906 Abs.3 BGB nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §1906 Abs.3 BGB dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Vorlage betrifft, ob die Bindung der Zwangsbehandlung an vorausgehende geschlossene Unterbringung verfassungsgemäß ist, wenn Betreute sich der Behandlung räumlich nicht entziehen können. • Art.2 Abs.2 S.1 GG begründet neben Abwehrrechten auch staatliche Schutzpflichten zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit; diese Schutzpflicht kann unter engen Voraussetzungen gegenüber nicht einsichtsfähigen Betreuten die Gewährleistung medizinischer Versorgung auch gegen deren natürlichen Willen verlangen. • Bei Betreuten, die krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer Maßnahme nicht erkennen oder nicht danach handeln können, verdichtet sich die Schutzpflicht zu einer konkreten Pflicht des Gesetzgebers, ein System vorzusehen, das in gravierenden Fällen als ultima ratio ärztliche Zwangsbehandlungen ermöglicht. • Diese Schutzpflicht kollidiert mit dem Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit; wo die Abwägung eindeutig zugunsten der ärztlichen Maßnahme ausfällt (drohender erheblicher Schaden, verhältnismäßig geringe Behandlungsrisiken, hohe Erfolgsaussichten), muss der Staat die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung vorsehen unter strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen. • Die bisherige Regelung des §1906 Abs.3 BGB in der Fassung von 2013 verknüpft Zwangsbehandlungen mit vorausgehender freiheitsentziehender Unterbringung und schließt dadurch stationär behandelte, aber faktisch immobilisierte Betreute von der Möglichkeit einer Zwangsbehandlung aus; dies führt zu einem Verstoß gegen die aus Art.2 Abs.2 S.1 GG folgende Schutzpflicht, weil eine Gruppe schutzbedürftiger Personen ohne verfassungskonformen Zugang zu erforderlicher Behandlung verbleibt. • Völker- und europarechtliche Vorgaben (BRK, EMRK) stehen der Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung notwendiger Zwangsbehandlungen nicht entgegen; insbesondere gebieten EMRK-Rechtsprechung und BRK-Auslegung keine pauschale Unzulässigkeit solcher Maßnahmen gegenüber Menschen ohne freien Willen. • Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung eines verfassungskonformen Regelungsrahmens über Gestaltungsspielräume, muss aber hinreichend bestimmte materielle Voraussetzungen und umfassende verfahrensrechtliche Sicherungen vorsehen (u.a. unabhängige Sachverständige, richterlicher Genehmigungsvorbehalt, Dokumentation, Bemühungen zur Überzeugung der Betroffenen). • Weil die geltende Rechtslage bei immobilen, nicht einsichtsfähigen Betreuten zu einer unmittelbaren Gefährdung führen kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schutzlücke unverzüglich zu schließen; bis dahin ist §1906 Abs.3 BGB auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können. Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass es mit der aus Art.2 Abs.2 S.1 GG folgenden Schutzpflicht unvereinbar ist, immobile Betreute, die die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht danach handeln können, generell von ärztlichen Zwangsbehandlungen auszuschließen, wenn sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder nicht in der Lage sind. Der Gesetzgeber muss die Schutzlücke unverzüglich schließen und materiell sowie verfahrensrechtlich hinreichend bestimmte Regelungen schaffen, die in engen Fällen eine Zwangsbehandlung als ultima ratio ermöglichen. Bis zur gesetzgeberischen Neuregelung ist §1906 Abs.3 BGB in der Fassung vom 18.02.2013 auch auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können. Die Entscheidung stellt damit sicher, dass schutzbedürftige, nicht einsichtsfähige und immobile Betreute nicht schutzlos bleiben und legt dem Gesetzgeber zugleich die Pflicht zu strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Sicherungen zur Wahrung der Selbstbestimmung und körperlichen Integrität dieser Personen auf.