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Urteil

248a Cs 261/20

AG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein gegen einen Strafbefehl erhobener Einspruch ist ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn des Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein mandatierter Verteidiger erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt wurde. (Rn.1) 2. Ein Nicht-Erscheinen wegen einer coronabedingten Infektionsgefahr ist nicht gerechtfertigt, wenn das Gericht zum Schutz aller Verfahrensbeteiligten angeordnet hat, dass im Sitzungssaal die Pflicht besteht, eine medizinische Maske zu tragen. (Rn.5) (Rn.11) 3. Die vom Angeklagten aufgeworfene Befürchtung einer Infektion mit dem Corona-Virus wird ad absurdum geführt, wenn er auf der einen Seite eine Aufhebung des Hauptverhandlungstermins aus Gesundheitsgründen beantragt, auf der anderen Seite aber bekannt wird, dass er bei einem illegalen Wein-Tasting teilgenommen hat und dort in mehrfacher Hinsicht gegen die Corona-Schutzbestimmungen verstoßen wurde. Dies zeigt, dass es dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt um die Gefahren für seine Gesundheit ging. (Rn.25)
Tenor
Der von dem Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 08.02.2018 erhobene Einspruch wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gegen einen Strafbefehl erhobener Einspruch ist ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn des Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein mandatierter Verteidiger erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt wurde. (Rn.1) 2. Ein Nicht-Erscheinen wegen einer coronabedingten Infektionsgefahr ist nicht gerechtfertigt, wenn das Gericht zum Schutz aller Verfahrensbeteiligten angeordnet hat, dass im Sitzungssaal die Pflicht besteht, eine medizinische Maske zu tragen. (Rn.5) (Rn.11) 3. Die vom Angeklagten aufgeworfene Befürchtung einer Infektion mit dem Corona-Virus wird ad absurdum geführt, wenn er auf der einen Seite eine Aufhebung des Hauptverhandlungstermins aus Gesundheitsgründen beantragt, auf der anderen Seite aber bekannt wird, dass er bei einem illegalen Wein-Tasting teilgenommen hat und dort in mehrfacher Hinsicht gegen die Corona-Schutzbestimmungen verstoßen wurde. Dies zeigt, dass es dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt um die Gefahren für seine Gesundheit ging. (Rn.25) Der von dem Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 08.02.2018 erhobene Einspruch wird verworfen. Nach §§ 412, 329 Abs. 1 S. 1 StPO war zu erkennen wie geschehen. Danach hat das Gericht, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen sind und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, den Einspruch des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies war hier der Fall. Niemand ist erschienen. Die Ladung zum Termin ist dem Angeklagten ausweislich der verlesenen PZU am 18.12.2021 zugestellt worden. Sein Nicht-Erscheinen war auch nicht genügend entschuldigt. 1. Soweit der Angeklagte die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Gefahren aufgeführt hat, rechtfertigte dies kein Nicht-Erscheinen. Die Allgemeinheit hat ein gewichtiges Interesse daran, dass Strafverfahren durchgeführt werden. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17 –, Rn. 68, juris; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20. März 2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.) –, Rn. 20, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2020 – 2 Ws 54 - 55/20 –, Rn. 24, juris). Das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verlangt einen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Es gilt auch in Nicht-Haftsachen. Seine normative Grundlage hat es im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in dessen Ausprägung des Justizgewährungsanspruchs in Verbindung mit den Freiheitsgrundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, sowie in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. In Haftsachen wird das Beschleunigungsgebot noch durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie Art. 5 Abs. 3 S. 1 EMRK verstärkt (zum Ganzen Liebhart NStZ 2017, 254). Auf der anderen Seite erhöht sich durch ein Verhandeln während der Corona-Pandemie für alle Verfahrensbeteiligten die Gefahr, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren. Deshalb ist auch der Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt die körperliche Unversehrtheit. Die aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht gebietet dem Staat und damit auch dem Gericht, sich schützend vor die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der Verfahrensbeteiligten zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12 –, Rn. 39, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 –, BVerfGE 142, 313, Rn. 69; BVerfG, Beschluss v. 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, BVerfGE 46, 160, juris Rn. 13; Sachs/Murswiek/Rixen, 8. Aufl. 2018, GG Art. 2 Rn. 188). Angesichts der Gefahren, die von der Corona-Pandemie ausgehen, ist es richtig, dem Aspekt des Gesundheitsschutzes einen hohen Stellenwert bei der Abwägung einzuräumen. Unter Abwägung zwischen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie des Beschleunigungsgebots in Strafsachen andererseits hat der Vorsitzende bereits im Vorfeld des Termins folgende Anordnung getroffen und den Verfahrensbeteiligten dies mitgeteilt: Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GVG betreffend sämtliche Sitzungen des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 248a Alle Verfahrensbeteiligten müssen im Sitzungssaal eine medizinische Maske tragen (entweder eine sog. OP-Maske, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit gleichwertigen oder höheren Schutzstandard). Im Einzelnen: § 176 Abs. 1 GVG legt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung in die Hände des Vorsitzenden. Die Norm dient dem Schutz einer geordneten Rechtspflege, der ungehinderten Rechts- und Wahrheitsfindung sowie der Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten oder betroffener Dritter. Die dem Vorsitzenden übertragene Aufgabe, die Ordnung im Sitzungssaal aufrechtzuerhalten, umfasst die Verpflichtung, einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein deren ungestörten Ablauf sichert. Dazu gehört auch der Schutz sämtlicher berechtigter Belange der Verfahrensbeteiligten. Zur äußeren Ordnung gehört dabei auch der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten und Dritter vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus CoV-2 (LG München II, BeckRS 2020, 4900), weshalb der Vorsitzende entsprechende Anordnungen zum Infektionsschutz sämtlicher Beteiligter treffen kann (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.11.2020 = BeckRS 2020, 30205). In Anlegung dieses Maßstabes und zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung, namentlich zu dem Zwecke, den Verfahrensbeteiligten die effektive Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen und gleichermaßen die Hauptverhandlung im Hinblick auf die gegenwärtige Gefährdungslage durch das Coronavirus (Sars-CoV-2) so weit wie möglich zu sichern und durch organisatorische Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren (dazu: VerfGH Sachs BeckRS 2020, 4039), ordnet der Vorsitzende nach pflichtgemäßer Ermessensausübung an, dass die Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal eine medizinische Maske zu tragen haben (hierzu allgemein: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, Rn. 86), Diese Anordnung knüpft an die erstmals seit 12.10.2020 in Kraft getretene, nunmehr mit Wirkung vom 22. Januar 2021 erweiterte Verpflichtung zum Tragen einer nunmehr sogar medizinischen Maske in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr gemäß § 10a Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung an und schreibt diese auf der Grundlage aus zwingenden Gründen des Infektionsschutzes auch für den Ablauf der Hauptverhandlung im Saal sitzungspolizeilich fort. Als medizinische Maske gilt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2 (§ 8 Abs. 1a) Satz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Die Anordnung Pflicht zum Tragen einer Maske ist ein geeignetes Mittel, um die Weiterverbreitung von COVID-19 zu begrenzen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 S 3201/20; VG Hamburg (Kammer 9), Beschluss vom 11.05.2020 – 9 E 1919/20 = BeckRS 2020, 8673), insbesondere ist sie geeignet, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken. Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen die Beteiligten nur geringfügig belastet und überdies einen höheren Schutz vor Infektionen bietet, als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten, weshalb eine entsprechende Anordnung von Verfassungs wegen unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20 = BeckRS 25212; aA unter Berufung auf allerdings inzwischen veraltete Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes: auf der Heiden, NJW 2020, 1023). Der Vorsitzende kann Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Schutzmaske zulassen, wenn aufgrund einer Behinderung oder aus zwingenden gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen, namentlich insbesondere durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (OVG Münster, Beschluss vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20, juris-Rn. 11 zur Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen in Schulen). Das Maß der erforderlichen Substantiierung orientiert sich dabei u.a. an den Grundrechtspositionen anderer Verfahrensteilnehmer, die vor Gefahren zu schützen sind (München a.a.O.). Hinsichtlich der Einvernahme von Zeugen gilt, dass diese während ihrer Einvernahme regelmäßig keine medizinische Schutzmaske tragen. Hier wird durch andere Maßnahmen, insbesondere etwa durch Herstellung eines ausreichend erscheinenden Abstandes, der Ansteckungsgefahr entgegengewirkt. Allerdings kann der Vorsitzende hiervon im Ausnahmen nach § 176 Abs. 2 S. 2 GVG zulassen, soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung – insbesondere um die Glaubwürdigkeit der Person und die Glaubhaftigkeit der Angaben beurteilen zu können – notwendig ist. Sofern und soweit die grundrechtlich geschützten Interessen des Zeugen an einer Verhüllung – hier infolge des Tragens einer medizinischen Schutzmaske – überwiegen bzw. das aktuelle Infektionsgeschehen dies zum Schutze der übrigen Anwesenden erfordert, kann der Vorsitzende auch für Zeugen aus Gründen des Infektionsschutzes eine Ausnahme vom generellen Verbot der Gesichtsverhüllung gestatten. Er wird dabei insbesondere auch den Stand des Verfahrens und die Bedeutung der Zeugenaussage für das Verfahren im Ganzen in den Blick nehmen. Auch sonst kann die medizinische Schutzmaske im Benehmen mit dem Vorsitzenden vorübergehend abgenommen werden, etwa bei absehbar längeren Wortbeiträgen (z.B.: bei Einlassungen, Antragstellungen, Abgaben einer Prozesserklärung, Gutachtenerstattung, während der Schlussvorträge und des letzten Wortes). In diesen Fällen wird der Vorsitzende ggf. weitere sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen, um dem gegenwärtigen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen und die Verfahrensbeteiligten vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Überdies werden regelmäßige zusätzliche Sitzungspausen angeordnet werden (müssen), um den Saal zu belüften und den Verfahrensbeteiligten zusätzliche Pausen zu verschaffen. Durch diese Anordnung wurde das Strafverfahren trotz der Pandemie durch sinnvolle und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen weiterhin ermöglicht und gefördert. Zum anderen sah die Anordnung Ausnahmen vor, die für eine funktionierende Beweiswürdigung geboten, aber auch ausreichend waren. 2. Unterstellt, dass der Angeklagte gegenwärtig auf Malta wohnt, rechtfertigte dies kein Nicht-Erscheinen. Die mit einer Reise nach Hamburg einhergehenden Infektionsrisiken sowie eventuelle Unannehmlichkeiten durch nach Ankunft in Deutschland zu absolvierende Quarantäne berechtigte auch in Ansehung des vom Unrechtsgehalt her eher überschaubaren Tatvorwurfs nicht zum Nicht-Erscheinen. Die Ladung ist dem Angeklagten knapp drei Monate vor dem Termin zugegangen; er hatte also genügend Zeit, sich den Termin einzurichten. Schwerer wiegt aber, dass der Angeklagte ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats 38 vom 04.12.2020 an diesem Tag bei einem illegalen Wein-Tasting in Hamburg-Rahlstedt angetroffen wurde. Bei diesem wurde gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Corona-Schutzbestimmungen verstoßen. Daraus schließt das Gericht einerseits, dass dem Angeklagten die Gefahren durch das SARS-CoV-2-Virus gleich sind, er vielmehr die Befriedigung seiner persönlichen Genussbedürfnisse sowohl über das allgemeine Wohl als auch das eigene gesundheitliche Wohl stellt. Andererseits erschüttert dieses Verhalten des Angeklagten umso mehr, als er noch mit Schriftsatz vom 11.12.2020 die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 22.12.2020 unter Hinweis auf die Corona-Pandemie beantragt hat, obwohl damals – im Dezember 2020 – das Infektionsgeschehen sogar noch stärker ausgeprägt war als jetzt im März. Dies zeigt, dass es dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt um die Gefahren für seine Gesundheit ging. Sein Ziel war allein durch unbotmäßiges Verhalten das Strafverfahren gezielt zu verschleppen und so dessen Abschluss zu verhindern. Eine derart breit zur Schau getragene Missachtung des Rechtsstaats und seiner Institutionen durch einen Rechtsanwalt, also einem Organ der Rechtspflege, macht fassungslos. 3. Ohne dass es für diese Entscheidung darauf ankommt und das Gericht sie darauf stützt, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte in Hamburg zumindest noch einen Wohnsitz hat, er mithin nicht ausschließlich auf Malta sich aufhält. Die eingereichten Fotos lassen sich ohne Weiteres mit einem Ferienhaus auf Malta oder einem Nebenwohnsitz dort erklären. Dagegen, dass er dort seinen Wohnsitz hat, spricht, dass sich seine Kanzlei fortwährend in Hamburg befindet und er auf Malta nur eine Zweigniederlassung unterhält (vgl. Ausdruck des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses). Wer auf Malta wohnt, dürfte sich eher von der Kanzleipflicht befreien lassen (§ 29 BARO) oder die Kanzlei nach Malta verlegen (vgl. § 29a BRAO) und in Hamburg nur eine Zweigstelle unterhalten. In Hamburg muss, wenn der Angeklagte § 27 BRAO genügen will, er aber eine Räumlichkeit unterhalten, die zur Durchführung anwaltlicher Tätigkeit sowie eines persönlichen und vertraulichen Mandantengesprächs geeignet ist. Mit dem Mandanten nur per Video zu kommunizieren, genügt den Anforderungen von § 27 BRAO nicht (Prütting, in: Henssler/ders., BRAO, 5. Auflage 2019, § 27, Rn. 6). Die Kanzleipflicht gebietet vielmehr regelmäßige Besuche in Hamburg, um die Abläufe innerhalb der Kanzlei zu überwachen. Dies ist nur mit einem Wohnsitz in Hamburg möglich.