Beschluss
4 XIV 135/23
AG Rüdesheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRUEDE:2024:0705.4XIV135.23.00
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer kranialen Computertomographie
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der medizinischen Untersuchung der Betroffenen, hier mittels kranialer Computertomographie, am 17.5.2023 durch Frau Dr. med. R. als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellter Ärztin sowie deren Durchführung rechtswidrig war und die Betroffene in ihren Rechten verletzte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer kranialen Computertomographie Es wird festgestellt, dass die Anordnung der medizinischen Untersuchung der Betroffenen, hier mittels kranialer Computertomographie, am 17.5.2023 durch Frau Dr. med. R. als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellter Ärztin sowie deren Durchführung rechtswidrig war und die Betroffene in ihren Rechten verletzte. I. Die am XX.XX.1938 geborene Betroffene leidet unter anderem an einer ausgeprägten Demenz sowie diversen kardialen Vorerkrankungen. Am 9.5.2023 wurde sie zur Behandlung auf der Station XX Gerontopsychiatrie der X Klinik, aufgenommen. Sie war dorthin aus den Y Kliniken verlegt worden. In den Y Kliniken war sie aufgrund einer fraglichen Hemniparese sowie eines Nierenversagens behandelt worden. Die Verlegung in die X Klinik wurde damit begründet, dass die Betroffene aufgrund lärmenden und fremdaggressiven Verhaltens nicht führbar gewesen sei. Der Aufenthalt der Betroffenen in der X Klinik war zunächst nicht mit einer Freiheitsentziehung verbunden. Die Betroffene zeigte sich in ihrer Bereitschaft zur Behandlung wechselhaft, teils kooperierte sie und ließ Behandlungsmaßnahmen zu, teils lehnte sie sie ab. Aufgrund der kardialen Erkrankungen erhielt die Betroffene unter anderen das Medikament Eliquis (Wirkstoff Apixaban) zur Antikoagulation. Am 17.5.2023 stürzte die Betroffene und fiel auf den Hinterkopf. Hierbei zog sie sich eine Platzwunde am Hinterkopf zu und klagte in der Folge über Kopfschmerzen. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin Frau Dr. med. R. (im Folgenden: „Ärztin“) versorgte die Betroffene unmittelbar nach dem Sturzereignis. Eine orientierende neurologische Untersuchung war durch die fehlende Kooperation der Betroffenen nur eingeschränkt möglich. Die Patientin zeigte grobe Einschränkung in den Bereichen Vigilanz und Sprache. Eine Größendifferenz der Pupillen, die auf eine Hirnblutung hätte hinweisen können, konnte die Ärztin nicht feststellen. Die orientierende neurologische Untersuchung führte nach Einschätzung der Ärztin zu unauffälligen Ergebnissen. Aufgrund der Antikoagulation sah die Ärztin ein erhöhtes Risiko dafür, dass es infolge des Sturzes auf den Hinterkopf zu einer intrakraniellen Blutung gekommen sein könnte. Die Durchführung einer kranialen Computertomographie zum Ausschluss einer Blutung war dringend indiziert. Bei Vorliegen einer intrakraniellen Blutung hätte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Betroffenen bestanden. Die Betroffene lehnte eine weitere Untersuchung, auch nach der Aufklärung über die möglichen Folgen eines Kopfanpralltraumas unter Einnahme von Gerinnungshemmern und über die Notwendigkeit einer Computertomographie, ab. Die Betroffene zeigte sich krankheitsbedingt, wohl vor allem aufgrund der Demenz, situationsverkennend und nicht einsichtsfähig. Die Betroffene äußerte den Wunsch nach sofortiger Entlassung. Die Betroffene gab an, dass es ihr gut gehe. Die Ärztin ordnete sodann um 10:48 Uhr als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin die sofortige vorläufige Unterbringung der Betroffenen nach § 17 Abs. 1 PsychKHG i. V. m. § 9 PsychKHG an. Zudem initiierte die Ärztin die notwendige diagnostische Abklärung der Betroffenen mittels Computertomographie. Hierfür orderte sie einen qualifizierten Krankentransport in das S. Hospital. Dort sollte die weitere Diagnostik erfolgen, da die X Klinik nicht über die entsprechenden Fachbereiche verfügt. Die Ärztin forderte zudem die Unterstützung durch die Polizeibehörde für den Transport der Betroffenen an. Die Ärztin informierte das zuständige Betreuungsgericht am 17.5.2023, 11:01 Uhr mittels Fax über die sofortige vorläufige Unterbringung. Die Anordnung und Einleitung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der Betroffenen wird darin nicht erwähnt. Bei Eintreffen der Polizei erklärte sich die Betroffene bereit, die Rettungskräfte freiwillig zu begleiten. Die Untersuchungen im S. Hospital erfolgten sodann ohne die (erneute) Androhung oder Anwendung von Zwang und ohne erkennbaren Widerwillen der Betroffenen. Der Befund der Computertomographie war negativ. Die Betroffene wurde noch am selben Tag in die X Klinik zurückverlegt. Dort wurde die sofortige vorläufige Unterbringung von der Ärztin wieder aufgehoben. Im Rahmen der richterlichen Anhörung am 17.5.2023 zeigte sich die Betroffenen zeitlich, örtlich und situativ desorientiert. Sie vergaß die erforderlichen Informationen trotz wiederholter Erläuterung innerhalb kurzer Zeit immer wieder aufs Neue. Der mit Beschluss vom 17.5.2023 bestellte Verfahrenspfleger beantragte am 20.6.2023 festzustellen, dass die Verbringung der Betroffenen mit Hilfe der Polizei in das S. Hospital und die dortige Untersuchung der Betroffenen gegen deren Willen rechtswidrig war. II. Die Entscheidung über den Antrag des Verfahrenspflegers unterfällt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Verwaltungsrechtsweg ist hier für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 312 FamFG i. V. m. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG nicht gegeben, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antrag des Verfahrenspflegers ist zulässig. Mit dem Antrag begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Verbringung der Betroffenen mit Hilfe der Polizei in das S. Hospital und die dortige Untersuchung der Betroffenen gegen deren Willen rechtswidrig war. Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass nicht bloß die tatsächlichen Handlungen, sondern auch deren Anordnungen überprüft werden sollen. Hierfür ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG statthaft. § 327 FamFG Abs. 1 FamFG eröffnet die Möglichkeit gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 FamFG eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen. Die Anordnung der nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärztin eine diagnostische Abklärung der Betroffenen mittels Computertomographie durchzuführen, die Hinzuziehung der Polizeibehörde, die Anordnung der Verbringung der Betroffenen in das S. Hospital und die Verbringung selbst sowie die dort erfolgten medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sind jeweils Maßnahmen zur Regelungen einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 FamFG. Jedenfalls ab der Anordnung der sofortigen vorläufigen freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 17 Abs. 1 PsychKHG i. V. m. § 9 PSychKHG wurde eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 FamFG vollzogen, nämlich eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 312 Nummer 4 Variante 1 FamFG. Zudem ist auch die diagnostische Abklärung der Betroffenen mittels Computertomographie gegen den natürlichen Willen der Betroffenen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 FamFG, nämlich eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 Variante 3 FamFG. Die Anordnung der diagnostischen Abklärung einschließlich der Verlegung in ein anderes Krankenhau erfolgten zumindest zunächst gegen den deutlich erklärten natürlichen Willen der Betroffenen. Die Betroffene lehnte die Maßnahme trotz Erläuterungen durch Ärztin ab. Die Ärztin erkannte diese Ablehnung auch und ordnete, in der Annahme nur dann die diagnostische Abklärung auch gegen den Willen der Betroffenen durchführen zu können, die sofortige vorläufige Unterbringung nach §§ 17 Abs. 1 PsychKHG an. Um dies auch gegen den Willen der Betroffenen durchsetzen zu können, zog die nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellte Ärztin die Polizeibehörde hinzu. Die Anordnung und Durchführung von Behandlungsmaßnahmen sowie die zur Ermöglichung der Behandlungsmaßnahmen ergriffenen Maßnahmen im Rahmen dieser freiheitsentziehenden Unterbringung sind Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringungsmaßnahme. Unter dem Begriff der „Regelung einzelner Angelegenheiten“ ist die rechtliche Gestaltung von Lebensverhältnissen mit rechtlicher Wirkung zu verstehen. Solche Maßnahmen können vom Einrichtungsleiter oder dessen Mitarbeitern ausgeübte oder veranlasste Verwaltungsakte, aber auch schlicht hoheitliches Handel, z. B. ärztliche Behandlungen, Regelungen zum Postverkehr, zur Mobilfunknutzung oder zu Besuchen etc. Keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind allgemeine Regelungen, wie z. B. Anstaltsordnungen. Auch Meinungsäußerungen und Ermahnungen fallen nicht hierunter, weil sie keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten (Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 327 FamFG, Rn. 5; vgl. auch MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 327 Rn. 3). Die angegriffene Regelung muss im Vollzug der Unterbringung erfolgt sein, die Maßnahme muss also aus der Rechtsbeziehung zwischen der Anstalt und dem Untergebrachten aufgrund des Unterbringungsrechts herrühren. Daran fehlt es etwa bei erkennungsdienstlicher Behandlung durch die strafrechtliche Ermittlungsbehörde (Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 327 FamFG, Rn. 6) Die Anordnung und Durchführungen von medizinischen und therapeutischen Maßnahmen im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 9 PsychKHG i. V. m. § 312 Nr. 4 FamFG unterfallen § 19 PsychKHG und sind stets Maßnahmen im Vollzug der Unterbringung einer Unterbringungsmaßnahme im Sinne des § 327 FamFG. Entsprechendes gilt für die Maßnahmen zur Ermöglichung der Behandlung bzw. Untersuchung, hier die Hinzuziehung der Polizeibehörde und die Verbringung in ein anderes Krankenhaus. Die Anordnung einer Behandlungsmaßnahme gegen den natürlichen Willen der Betroffenen im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 PsychKHG durch nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellte Ärzte nach § 20 Abs. 5 Satz 2 PsychKHG ist eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 Variante 3 FamFG. Soweit keine gerichtliche Entscheidung zur Genehmigung ergeht, sind die Anordnung und Durchführung der Zwangsbehandlung selbst ebenfalls im Rahmen des § 327 FamFG überprüfbar (Walther in: Bauer/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 145. Lieferung, 8/2023, B. Anwendungsbereich der Norm, Rn. 4 mwN; BeckOK FamFG/Günter, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 327 Rn. 7). Die zur Durchführung der Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 Variante 3 FamFG ergriffenen Maßnahmen sind ohne weiteres Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 FamFG, hier Anordnung des Transports und die Hinzuziehung der Polizeibehörde. Der Verfahrenspfleger ist nach § 327 FamFG antragsberechtigt. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Wortlaut des § 327 Abs. 1 FamFG nur die Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen kann. Der Verfahrenspfleger ist auch nach § 327 Abs. 2 FamFG antragsbefugt soweit er geltend macht, die Betroffene sei durch die Maßnahmen in ihren Rechten verletzt. Der nach § 317 FamFG bestellte Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen der Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen (§ 317 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Er ist hierbei nicht gesetzlicher Vertreter der Betroffenen (§ 317 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Verfahrenspfleger die gleichen Rechte wie der Betroffenen zu. Er kann im eigenen Namen Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Unterbringungsverfahren einlegen, die die Betroffenen belasten (BeckOK FamFG/Günter, 47. Ed. 1.8.2023, FamFG § 317 Rn. 4 mwN). Dies umfasst auch die Anträge nach § 327 FamFG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293-345, Rn. 52 zum Antrag des Verfahrenspflegers nach § 327 FamFG die Fixierung für rechtswidrig zu erklären). Soweit unter Verweis auf die Rechtsprechung zu § 62 Abs. 1 und 2 FamFG eine Antragsberechtigung bzw. Antragsbefugnis des Verfahrenspflegers bezüglich der Rechtsposition der Betroffenen angezweifelt wird, folgt das Gericht dem nicht. Sind Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung Verfahrensgegenstand, sind die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahin auszulegen, dass sie dem für das Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, auch Anträge nach § 327 FamFG zustellen. Andernfalls bestünde entgegen dem Grundgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG die Gefahr, dass der Anspruch der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll geltend gemacht werden könnten, weil diese selbst aufgrund ihrer Erkrankung hierzu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293-345, Rn. 56 zur Verfassungsbeschwerde). Dies gilt auch dann, wenn für die Betroffene ein Betreuer mit dem für eine Freiheitsentziehung nach Landesrecht einschlägigen Aufgabenbereich bestellt ist. Nur dann kann der Verfahrenspfleger seiner Rolle hinreichend gerecht werden. Mit dem Antrag wird geltend gemacht, dass die Betroffene durch die Anordnungen und Durchführung der Maßnahmen in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit verletzt wurde. Das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein – Betreuungsgericht ist nach § 23c Abs. 1 GVG i. V. m. § 312 FamFG sachlich und nach § 313 Abs. 3 Satz 2 FamFG örtlich zuständig. Der Antrag ist begründet. Die Anordnung der medizinischen Untersuchung nach § 20 Abs.1 PsychKHG durch Frau Dr. med. R. als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellter Ärztin war rechtswidrig und verletzte die Betroffene in ihren Rechten. Die Ärztin ordnete die medizinische Untersuchung mittels kranialer Computertomographie entgegen dem ausdrücklich erklärten natürlichen Willen der Betroffenen an. Die Ärztin erkannte auch, dass die Betroffene die Untersuchung ablehnt. Nach § 20 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 PsychKHG sind medizinische Untersuchungen gegen den natürlichen Willen einer nicht einwilligungsfähigen untergebrachten Person zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr für das Leben der untergebrachten Person oder einer schwerwiegenden Schädigung ihrer Gesundheit vorliegt. Die Betroffene war eine nicht einwilligungsfähige Person. Die freie Willensbestimmung war bei der Betroffenen krankheitsbedingt aufgehoben. Hiervon ist das Gericht aufgrund der Ausführungen der Ärztin, die eine fortgeschrittene Demenz diagnostizierte, und der persönlichen Anhörung der Betroffenen, die nicht in der Lage war ihren gesundheitlichen Zustand oder ihre persönliche Situation zu erkennen, überzeugt. Die Betroffene war im Sinne das § 20 PsychKHG untergebracht. Ob es hierfür erforderlich ist, dass die Betroffene freiheitsentziehend untergebracht ist, oder es ausreichend ist, dass sie dem Personenkreis nach § 1 PsychKHG unterfällt und sich zur Sicherung, Versorgung oder Behandlung in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG aufhielt, kann offenbleiben. Jedenfalls im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 PsychKHG erscheint es verfassungsrechtlich geboten, es ausreichen zulassen, dass sich eine Person nach § 1 PsychKHG zur Sicherung, Versorgung oder Behandlung in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG aufhält. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Menschen bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 –, BVerfGE 142, 313-353 zur medizinischen Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht) gilt gerade im Bereich der staatlichen Fürsorge und Gefahrenabwehr. Die nach § 1 PsychKHG erfassten Personen bedürfen infolge einer psychischen Störung im besonderen Maße der staatlichen Fürsorge. Halten sie sich in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG auf, darf der Umstand, dass eine Freiheitsentziehung nicht stattfindet, etwa, weil sich die Person ihrem natürlichen Willen nach freiwillig dort aufhält oder keine Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, z. B. aufgrund Bewegungsunfähigkeit bzw. erheblichen Bewegungseinschränkungen, nicht dazu führen, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine rechtliche Betreuung nicht eingerichtet ist und damit ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht nach § 1832 BGB erfolgen können (§ 1832 Abs. 1 Satz 2 BGB), Behandlungsmaßnahmen aber zur Abwendungen einer akuten und erheblichen Gefahr für das Leben der untergebrachen Person oder einer schwerwiegenden Schädigung ihrer Gesundheit dringend geboten sind. Hier war indes im Zusammenhang mit der Anordnung der medizinischen Untersuchung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PsychKHG zu Recht die freiheitsentziehende Unterbringung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG i. V. m. § 9 Abs. 1 PsychKHG durch die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin angeordnet worden. Es kann daher auch dahinstehen, ob Maßnahmen nach § 20 PsychKHG gegebenenfalls nicht nur voraussetzen, dass die Betroffene freiheitsentziehend untergebracht ist, sondern auch, dass die Freiheitsentziehung rechtmäßig erfolgt. Eine freiheitsentziehende Unterbringung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG i. V. m. § 9 Abs. 1 PsychKHG setzt voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge einer psychischen Störung der Person nach § 1 PsychKHG eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann. Folgt die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Person nach § 1 PsychKHG daraus, dass die Person eine medizinisch indizierte Behandlung ablehnt, kommt eine freiheitsentziehende Unterbringung nach PsychKHG aufgrund der aus dem Verhältnis zum Betreuungsrecht resultierenden Einschränkungen nur im Ausnahmefall in Betracht. Eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG kann nur dann erfolgen, wenn bei weiterer Verzögerung der medizinischen Maßnahmen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit oder der Tod droht. § 9 Abs. 1 PsychKHG kommt hingegen nicht zur Anwendung bzw. die bestehende Gefahr kann anders abgewendet werden, wenn die Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen gleichermaßen durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten auf Grundlage des BGB erfolgen können. Diese Vertreter sind vorrangig dazu bestimmt die Interessen der jeweils betroffenen Person wahrzunehmen und, soweit diese Person selbst daran gehindert ist, für diese zu entscheiden, ob es ihrem (mutmaßlichen) Willen entspricht zum Schutz vor sich selbst eingesperrt zu werden. Ein Eingriff der Gefahrenabwehrbehörden nach dem PsychKHG scheidet daher dann aus, wenn ein Vertreter der betroffenen Person mit der Befugnis zur Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung, § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB, informiert und handlungsbereit ist. Der Aufgabenbereich der Gesundheitssorge ist dann ausreichend und sperrt das PsychKHG, wenn der Betreuer die Behandlung ohne Freiheitsentziehung durchführen lassen will bzw. dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechend seine Einwilligung zur Behandlung nicht erteilt. Gleiches gilt, wenn ausreichend Zeit für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers im Wege der einstweiligen Anordnung zur Verfügung steht. Resultiert die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Betroffenen aus der durch eine psychische Störung bedingten Ablehnung oder schlichten Nichtdurchführung medizinischer Maßnahmen ist nur dann nicht ausreichend Zeit, wenn bei weiterer Verzögerung der medizinischen Maßnahmen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit oder der Tod droht, arg ex § 20 Abs. 1 Nr. 1 PsychKHG. Andernfalls würden die ausdifferenzierten Regelungen des Betreuungsrechts zur Verwirklichung des Willens bzw. mutmaßlichen Willens des Betroffenen unterlaufen. Dem damit einhergehenden weitreichenden Anwendungsvorrang des Betreuungsrechts gegenüber dem PsychKHG steht § 9 Abs. 3 PsychKHG nicht entgegen. Neben einer freiheitsentziehenden Unterbringung zu Schutz oder zur Behandlung des Betroffenen nach § 1831 BGB kann eine freiheitsentziehende Unterbringung des volljährigen Betroffenen zum Schutz Anderer geboten sein, die allein nach § 9 PsychKHG möglich ist. Hier bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung die akute Gefahr einer lebensgefährlichen intrakraniellen Blutung. Hätte diese vorgelegen, wäre ohne medizinische Intervention mit jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Stunden der Eintritt schwerer neurologischer Schäden zu erwarten gewesen. Zur Abklärung war daher die Durchführung eines CT dringend indiziert. Dies wird auch von keinem der Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt. Bei einer weiteren Verzögerung der medizinischen Maßnahmen drohte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit oder der Tod. Es gab nicht ausreichend Zeit um ein Betreuungsverfahren abzuwarten. Die Betroffene litt zudem an einer ausgeprägten Demenz. Sie konnte aufgrund der krankheitsbedingten kognitiven und mnestischen Einschränkung ihre gesundheitliche Situation nicht hinreichend erfassen und bewerten. Sie war nicht in der Lage einen freien Willen zu bilden. Auf die Empfehlung der Ärztin nach weitergehenden Untersuchungen reagierte sie mit dem Wunsch auf sofortige Entlassung. Es war daher notwendig, die Betroffene freiheitsentziehend unterzubringen um die aus der Ablehnung der Untersuchung resultierenden Gefahr abwenden zu können. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere aufgrund der Dringlichkeit der Untersuchung. Die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung war trotz der geplanten unmittelbaren Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur somatischen Abklärung rechtmäßig. Die vorübergehende Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Fachabteilung eines Krankenhauses zur Durchführung medizinischer Maßnahmen nach § 19 oder § 20 PsychKHG steht einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 9 PsychKHG nicht entgegen und führt auch nicht dazu, dass die freiheitsentziehende Unterbringung durch die Verlegung automatisch beendet würde. Aus § 19 PsychKHG folgt die Pflicht, die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu ermöglichen. Liegen die Voraussetzung des § 20 Abs. 1 und 2 PsychKHG vor, sind diese auch gegen den natürlichen Willen der betroffenen Person durchzuführen. Diese medizinischen Maßnahmen müssen auch dann im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung möglich sein, wenn hierfür eine vorübergehende Verlegung in eine nicht § 10 PsychKHG unterfallende Einrichtung erforderlich ist. Der Wortlaut des § 10 PsychKHG steht dem nicht entgegen. Dass die Unterbringung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder in psychiatrischen Fachabteilungen eines Krankenhauses nach § 108 Nr. 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (psychiatrisches Krankenhaus) erfolgt, heißt nicht, dass sich die Betroffene durchgehend und dauerhaft in diesen Einrichtungen aufhalten muss. Die freiheitsentziehende Unterbringung endet nicht automatisch, wenn die Betroffene diese Einrichtung verlässt, wie sich bereits aus § 26 PsychKHG ergibt. Eine andere Auslegung führte dazu, dass das PsychKHG bei Personen nach § 1 PsychKHG mit erheblichen somatischen Erkrankungen, die eine fachärztliche Betreuung oder besondere Untersuchungen erforderlich machen, entweder leerliefe oder eine adäquate Versorgung der Betroffenen verhindert würde. Während einer vorübergehenden Verlegung in eine andere Einrichtung ist entsprechend § 10 Abs. 4 PsychKHG durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Personen der freiheitsentziehenden Unterbringung nicht entziehen, etwa durch Maßnahmen nach § 22 PsychKHG. Dies macht regelmäßig die Begleitung der Betroffenen durch Bedienstete des psychiatrischen Krankenhauses oder von Polizeibediensteten im Wege der Amtshilfe erforderlich. Die Betroffene war folglich zum Zeitpunkt der Anordnung der medizinischen Untersuchung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PsychKHG rechtmäßig nach §§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 PsychKHG freiheitsentziehend untergebracht. Es bestand auch die für § 20 Abs. 1 Nr. 1 PsychKHG erforderliche erhebliche Gefahr für das Leben der Betroffenen und einer schwerwiegenden Schädigung ihrer Gesundheit. Es bestand die hinreichende Gefahr einer intrakraniellen Blutung infolge des Kopfanpralls. Ohne unverzügliche Behandlung kann eine intrakranielle Blutung zur schweren neurologischen Schäden oder auch zum Tod führen. Die Anordnung der Maßnahme war gleichwohl rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der Anordnung keine geeigneten Prozesse implementiert waren und auch von der anordnenden Ärztin keine begleitenden Maßnahmen angeordnet wurde, um eine den Vorgaben des PsychKHG entsprechende Durchführung der medizinischen Untersuchung bzw. Behandlungsmaßnahme nach § 20 PsychKHG sicherzustellen. § 20 Abs. 4 PsychKHG ordnet an, dass medizinische Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 1 PsychKHG durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG einzuleiten und zu überwachen sind. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 1 PsychKHG, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 PsychKHG sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Führt die anordnende Ärztin die medizinische Untersuchung bzw. Behandlungsmaßnahme nicht unmittelbar selbst durch, muss sie auf sonstige Weise sicherstellen, dass sie jederzeit steuernd in den Untersuchungs- bzw. Behandlungsablauf eingreifen kann. Bedient sie sich anderer Ärzte zur Durchführung der medizinischen Untersuchung bzw. von Behandlungsmaßnahmen, unterliegen diese Ärzte den Weisungen der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztin, da nur sie befugt ist über Art, Umfang und Durchführung von Behandlungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 1 PsychKHG zu entscheiden. Für eine hinreichende Überwachung und zur Gewährleistung der Umsetzung der Anordnungen der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztin ist es in der Regel erforderlich, dass zumindest eine Pflegefachkraft des psychiatrischen Krankenhauses die untergebrachte Person in die andere Einrichtung, in der die medizinische Untersuchung bzw. Behandlungsmaßnahme erfolgen soll, begleitet. Ärzte und Bedienstete anderer Einrichtungen haben keine Befugnisse nach dem PsychKHG. Hier beschränkte sich die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin darauf, den Transport in das andere Krankenhaus mit Hilfe der Polizeibehörde und die Vorstellung in dieser Klinik zu organisieren. Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung der dortigen medizinischen Untersuchung wurden nicht ergriffen. Es fehlte bereits an einer hinreichenden Kommunikation, dass es sich um eine Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den natürlichen Willen der Betroffenen nach § 20 Abs. 1 PsychKHG handelte. Soweit die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin geltend macht, dass tatsächlich weder für den Transport noch für die Untersuchung die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich war, verkennt sie zum einen, dass es ausreichte, dass die Betroffene ihre Ablehnung zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchung deutlich zum Ausdruck gebracht hatte. Zum anderen müssen eine hinreichende Überwachung nach § 20 Abs. 4 PsychKHG sowie die Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 PsychKHG bereits vor Verlegung im Zusammenhang mit der Anordnung selbst gewährleistet sein. Die Durchführung der medizinischen Untersuchung war zudem rechtswidrig, weil sie nicht nur kurzfristig war und die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin es unterlassen hat eine Genehmigung nach § 20 Abs. 5 Satz 3 PsychKHG einzuholen. Die erste Anordnung der medizinischen Untersuchung hätte hier bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen ausnahmsweise hingegen nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG bedurft. § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG lautet: Die Anordnung einer Behandlungsmaßnahme nach Abs. 1 und 2 auf Antrag einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Ärztin oder eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arztes bedarf der Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts nach § 312 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Anders als der Satzbau nahelegt, ergeht nicht die Anordnung der Behandlungsmaßnahme auf Antrag der Ärztin. Ebenso bedarf nicht der Antrag der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Vielmehr bedarf die Anordnung der Behandlungsmaßnahme durch den Arzt die Genehmigung des Betreuungsgerichts, welche auf Antrag des Arztes geprüft wird. Dass es sich hier um einen redaktionellen Fehler handelt, ist offensichtlich, und die tatsächliche Bedeutung erschließt sich ohne weiteres aus der Norm selbst, ohne dass es zu Friktionen mit anderen Teilen des Gesetzes kommt. Nach § 20 Abs. 5 Satz 2 PsychKHG kann in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 PsychKHG jedoch von einer Genehmigung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG abgesehen werden, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden Zum Zeitpunkt der Anordnung durfte die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin davon ausgehen, dass die akute Gefahr einer lebensgefährlichen intrakraniellen Blutung bestand. Vor der Einleitung der indizierten Untersuchungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen hätte die medizinisch unverzüglich gebotene Untersuchung verzögert. Bei Vorliegen einer intrakraniellen Blutung hätte dies zu erheblichen Nachteilen für eine erfolgreiche Behandlung und damit für das Leben und die Gesundheit der Betroffenen geführt. Die Ärztin hätte jedoch gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 PsychKHG nach der ersten Anordnung der medizinischen Untersuchung unverzüglich das Gericht über die Anordnung informieren müssen. Nach § 20 Abs. 5 Satz 3 PsychKHG ist in den Fällen des § 20 Abs. 5 Satz 2 PsychKHG die Genehmigung unverzüglich einzuholen, wenn die Behandlungsmaßnahme fortgesetzt werden muss. Der Begriff der Behandlungsmaßnahme umfasst hier wie auch sonst im § 20 PsychKHG alle Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKHG. Eine Behandlungsmaßnahme wird im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 3 PsychKHG fortgesetzt, wenn sie wiederholt angewandt werden soll oder nicht nur kurzfristig ist. Eine Behandlungsmaßnahme ist insbesondere auch dann nicht nur kurzfristig, wenn zwischen der Anordnung und dem tatsächlichen Ende der Durchführung eine gewisse Dauer liegt. Diese dürfte entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 2 PsychKHG bei einer halben Stunde liegen. Hier war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der medizinischen Untersuchung gegen den Willen der Betroffenen erkennbar, dass es sich nicht um eine bloß kurzfristige Maßnahme handeln wird, die innerhalb einer halben Stunde abgeschlossen sein wird. Hier war nämlich die Verlegung einer Betroffenen in ein anderes Krankenhaus gegen deren Widerstand mit Hilfe der Polizei zu erwarten. Zu der hierfür erforderlichen Zeit war noch die Zeit für Vorbereitung und Durchführung der eigentlichen Untersuchung in dem anderen Krankenhaus hinzuzurechnen. Der Ärztin wäre es auch zumutbar gewesen, die gerichtliche Genehmigung zu beantragen. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie das Gericht um 11:01 Uhr per Fax über ihre Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung von 10:48 Uhr in Kenntnis setzen konnte. Dass die Betroffene nach Eintreffen der Polizei nicht erneut ihre Ablehnung bekundete und keine Gegenwehr zeigt, reicht nicht aus, um anzunehmen, dass die Maßnahme nicht mehr § 20 PsychKHG unterfiel. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ärztin die Anordnung der Untersuchung auch gegen den natürlichen Willen aufgehoben hätte. Die Betroffene wurde durch die rechtswidrige Anordnung und Durchführung der medizinischen Untersuchung nach § 20 Abs. 1 PsychKHG in ihren Rechten verletzt.