Urteil
6 S 2249/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0505.6S2249.49.00
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Leitsätze
1. Aus der Schutzpflicht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG folgt die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen.(Rn.93)
2. Hat der Gesetzgeber grundsätzlich geeignete und ausreichende Regelungen getroffen, um seiner Schutzpflicht zu genügen, kann eine Schutzpflichtverletzung nur in Betracht kommen, wenn das Schutzkonzept des Gesetzgebers im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung oder beim Gesetzesvollzug in einer Weise unterlaufen wird, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt wird.(Rn.94)
3. Der dem Plangeber bei der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Regelungen zur Hilfsfrist im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung (§ 3 Abs 2 S 5 und 6 RDG (juris: RettDG BW 2010)) zustehende Gestaltungsspielraum ist jedenfalls dann überschritten, wenn die vom Gesetzgeber unter Hinweis auf notfallmedizinische Gründe vorgegebene 10-Minuten-Frist bei der untergesetzlichen Planung vollständig außer Acht gelassen wird.(Rn.124)
4. Die in § 3 Abs 2 S 5 und 6 RDG (juris: RettDG BW 2010) normierte Hilfsfrist gilt auch für den Notarzteinsatzdienst.(Rn.127)
Tenor
§ 6 des Rettungsdienstplans des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 (GABl. 2022, S. 739) wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Antragsteller tragen 4/5, der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Schutzpflicht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG folgt die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen.(Rn.93) 2. Hat der Gesetzgeber grundsätzlich geeignete und ausreichende Regelungen getroffen, um seiner Schutzpflicht zu genügen, kann eine Schutzpflichtverletzung nur in Betracht kommen, wenn das Schutzkonzept des Gesetzgebers im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung oder beim Gesetzesvollzug in einer Weise unterlaufen wird, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt wird.(Rn.94) 3. Der dem Plangeber bei der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Regelungen zur Hilfsfrist im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung (§ 3 Abs 2 S 5 und 6 RDG (juris: RettDG BW 2010)) zustehende Gestaltungsspielraum ist jedenfalls dann überschritten, wenn die vom Gesetzgeber unter Hinweis auf notfallmedizinische Gründe vorgegebene 10-Minuten-Frist bei der untergesetzlichen Planung vollständig außer Acht gelassen wird.(Rn.124) 4. Die in § 3 Abs 2 S 5 und 6 RDG (juris: RettDG BW 2010) normierte Hilfsfrist gilt auch für den Notarzteinsatzdienst.(Rn.127) § 6 des Rettungsdienstplans des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 (GABl. 2022, S. 739) wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. Die Antragsteller tragen 4/5, der Antragsgegner trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anträge nach § 47 VwGO haben nur in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang Erfolg. Sie sind nur teilweise zulässig (I.). Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie auch begründet (II.). I. Die innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge sind nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Regelungen zur Hilfsfrist in § 6 des Rettungsdienstplans richten; im Übrigen sind sie unzulässig. Die gegen den Rettungsdienstplan gerichteten Anträge sind nicht insgesamt, sondern nur insoweit statthaft, als die Antragsteller sich gegen einzelne Bestimmungen wenden, die als Rechtsvorschriften im materiellen Sinne zu qualifizieren sind (1.). Die Antragsteller sind nur insoweit antragsbefugt, als sie sich gegen die Regelungen zur Hilfsfrist in § 6 des Rettungsdienstplans wenden; im Übrigen fehlt ihnen die notwendige Antragsbefugnis (2.). Soweit die Antragsbefugnis gegeben ist, ist auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu bejahen (3.). Soweit die Anträge sich gegen die Beschlüsse des LARD vom 21.09.2022 und vom 28.06.2022 sowie hilfsweise gegen den Erlass des Innenministeriums vom 29.06.2022 richten, sind sie unstatthaft (4.). Hinsichtlich des Beschlusses vom 28.06.2022 und des Erlasses vom 29.06.2022 fehlt es darüber hinaus an der erforderlichen Antragsbefugnis (5.). 1. In Normenkontrollverfahren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des hier nicht einschlägigen § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. a) Der Begriff der „Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst landesrechtliche Satzungen und Rechtsverordnungen (untergesetzliche Rechtsvorschriften im formellen Sinn, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2017 - 6 BN 1.17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, VBlBW 2019, 207 ; Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, VBlBW 2003, 119 ). Darunter fallen auch solche Vorschriften, die dadurch Rechtsnormqualität erlangt haben, dass sie unabhängig von ihrem materiellen Gehalt durch Satzung oder Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217 m.w.N.). Denn maßgebend für die Einordnung eines Akts in das Rechtsschutzsystem ist zunächst die äußere Erscheinungsform (BVerwG, Beschluss vom 21.03.1974 - VII B 97.73 -, DÖV 1974, 426 ; Urteil vom 15.03.1968 - IV C 5.67 -, BVerwGE 29, 207 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21 -, VBlBW 2022, 33 m.w.N.). Eine anhand formeller Kriterien nicht oder nicht eindeutig als untergesetzliche Rechtsvorschrift ausgewiesene Regelung kann dennoch auch materiell als solche zu qualifizieren sein. Als „Rechtsvorschrift“ anzusehen sind nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern entfalten und auf diese Weise deren subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren. Denn der Zweck der Normenkontrolle liegt darin, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten sowie einer Vielzahl von Prozessen vorzubeugen, in denen die Gültigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift als Vorfrage zu prüfen wäre. Überdies ist sie geeignet, den individuellen Rechtsschutz zu verbessern (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217 ; Beschluss vom 30.11.2017 - 6 BN 1.17 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 25.09.2012 - 3 BN 1.12 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, VBlBW 2019, 207 ). Soweit Rechtsvorschriften im nur materiellen Sinne in Rede stehen, ist für jede Regelung gesondert zu prüfen, ob sie den Kriterien genügt, die für eine Rechtsvorschrift unabdingbar sind, da es Regelungszusammenhänge mit Regelungen unterschiedlichen Rechtscharakters geben kann und es gerade nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Regelungsgefüge insgesamt Rechtsnormqualität beizumessen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21 -, VBlBW 2022, 33 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217 ; Beschluss vom 30.11.2017 - 6 BN 1.17 -, juris Rn. 7 ff.). Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als „Schlussstein“ die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 1.03 -, BVerwGE 122, 264 ; Beschluss vom 30.11.2017 - 6 BN 1.17 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 25.11.1993 - 5 N 1.92 -, BVerwGE 94, 335 ). Die Regelung muss nicht Außenwirkung auf einen unbeschränkten Adressatenkreis haben; es genügt vielmehr, wenn sie sich auf einen beschränkten Kreis bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21 -, VBlBW 2022, 33 m.w.N.). Verwaltungsvorschriften oder andere (abstrakt-generelle) binnenrechtliche Vorgaben entfalten in der Regel keine unmittelbare und verbindliche Außenwirkung. Sie berühren nach ihrer Zweckbestimmung die subjektiv-öffentlichen Rechte der Bürger grundsätzlich nicht unmittelbar und können deshalb mangels Rechtssatzqualität nicht zum Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 ). Anderes kann allerdings etwa bei normsubstituierenden oder normergänzenden Verwaltungsvorschriften gelten, wenn sie nach Wortlaut, Inhalt und Funktion die Aufgabe einer rechtssatzmäßigen Regelung übernehmen und sie als abstrakt-generelle Regelung in Erscheinung treten (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2019 - 8 S 2962/18 -, NVwZ-RR 2020, 244 ; Beschluss vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350 ; Beschluss vom 04.05.1990 - 6 S 2821/89 -, VBlBW 1990, 302 ; Beschluss vom 30.01.1989 - 4 S 2481/86 -, NVwZ-RR 1990, 257; Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, VBlBW 2019, 207 ; siehe auch Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 47 VwGO [Stand 02/2016] Rn. 30 m.w.N.). Die erforderliche Außenwirkung kommt ihnen zu, wenn sie den Anspruch auf Verbindlichkeit gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfalten und ihre Wirkungsweise mit anderen Rechtsvorschriften vergleichbar ist, d.h. sie als abschließende Entscheidungsgrundlage für eine Vielzahl konkreter Einzelfälle dienen können (vgl. Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 47 VwGO Rn. 41). Die Frage der materiell-rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verwaltungsvorschrift spielt dagegen für die Beurteilung ihrer Normenkontrollfähigkeit keine Rolle; sie ist vielmehr gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags zu klären (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21 -, VBlBW 2022, 33 m.w.N.). b) Daran gemessen ist der Rettungsdienstplan als Ganzes nicht als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu qualifizieren. Der Rettungsdienstplan ist keine untergesetzliche Rechtsvorschrift im formellen Sinne. Hierunter sind (nur) solche hoheitlichen Maßnahmen zu verstehen, die in die Form einer untergesetzlichen landesrechtlichen Rechtsvorschrift gekleidet sind, also als Satzung oder Rechtsverordnung erlassen wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, VBlBW 2019, 207 ). Der Rettungsdienstplan wurde in keine dieser Formen gegossen. Er wurde nicht als Rechtsverordnung oder Satzung bezeichnet und auch nicht in der dafür vorgesehenen Form bekannt gemacht. Vielmehr wurde er im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage in § 3 RDG sieht auch nicht vor, dass er als Rechtsverordnung zu erlassen ist. Sie lässt die Rechtsform des Plans vielmehr offen. Eine systematische Auslegung des Rettungsdienstgesetzes ergibt, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, dass der Rettungsdienstplan nicht als Rechtsverordnung erlassen wird. Denn andere Vorschriften des Gesetzes enthalten ausdrückliche Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 5, § 4 Abs. 2 Satz 3 RDG). Der Rettungsdienstplan ist schließlich auch nicht durch Satzung oder Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden. Folglich ist für jede der angegriffenen Bestimmungen des Rettungsdienstplans gesondert zu prüfen, ob sie den Kriterien genügt, die für eine Rechtsvorschrift (im materiellen Sinne) unabdingbar sind. c) Diese Prüfung ergibt, dass die Bestimmungen zur Hilfsfrist in § 6 RDPl., die Dispositionsgrundsätze nach § 37 Abs.1 RDPl., die §§ 45, 46 RDPl., § 8 Abs. 3 RDPl., § 8 Abs. 5 Satz 2 RDPl., § 28 Abs. 4 RDPl., § 19 Abs. 1 RDPl., die Bestimmungen zu Vorhalteerweiterungen in der bodengebundenen Notfallrettung in § 31 RDPl. sowie § 67 Abs. 1 Satz 2 RDPl. Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind, die der Normenkontrolle unterliegen. Bei § 8 Abs. 5 Satz 1 RDPl., § 26 Abs. 2 RDPl. und § 49 Satz 3 RDPl. handelt es sich demgegenüber nicht um solche Rechtsvorschriften. Im Einzelnen: aa) Die Bestimmungen zur Hilfsfrist in § 6 RDPl. gestalten die in § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG getroffene gesetzliche Regelung näher aus, indem sie unter anderem die Berechnung der Hilfsfrist konkretisieren, einen Zielerreichungsgrad festlegen und bestimmen, welche Einsätze nicht an die Hilfsfrist gebunden sind. Diese Bestimmungen haben Außenwirkung, weil sie sich u.a. an Bereichsausschüsse für den Rettungsdienst nach § 5 RDG richten. Rechtsträger der Bereichsausschüsse ist jedenfalls nicht der Antragsgegner, dem das den Rettungsdienstplan erlassende Innenministerium zuzuordnen ist. Die Bereichsausschüsse stehen dem Land vielmehr als Außenstehende gegenüber. Wer Rechtsträger der Bereichsausschüsse ist, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang allerdings die Bemerkung, dass die Frage der Rechtsträgerschaft im Rettungsdienstgesetz unzureichend geregelt sein dürfte und auch die mündliche Verhandlung keinen eindeutigen Aufschluss über die Verwaltungspraxis ergeben hat. bb) Tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle sind des Weiteren § 8 Abs. 3 RDPl., der planerische Vorgaben für die Vorhaltung von Notarzteinsatzfahrzeugen enthält, § 8 Abs. 5 Satz 2 RDPl., wonach für den Zeitraum der Einholung eines landesweiten Strukturgutachtens lokale Begutachtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 RDG nicht zu veranlassen sind, die in § 28 Abs. 4 RDPl. statuierte Verpflichtung zur Prüfung und ggf. Einrichtung bereichsübergreifender Versorgungsbereiche sowie die Bestimmungen zu Vorhalteerweiterungen in der bodengebundenen Notfallrettung in § 31 RDPl. Es handelt sich um abstrakt-generelle Regelungen, die Außenwirkung entfalten, weil sie sich an die außerhalb der Landesverwaltung stehenden Bereichsausschüsse richten. cc) § 37 Abs. 1 RDPl. betrifft die Disposition der Rettungsmittel durch die Integrierte Leitstelle. Es handelt sich um eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung, da Träger der Integrierten Leitstellen nicht das Land, sondern die außerhalb der Landesverwaltung stehenden Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2014 - 6 S 2165/13 -, VBlBW 2015, 287 und Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris Rn. 12 f.). Gleiches gilt für die §§ 45, 46 RDPl. Diese Vorschriften betreffen die Ausgestaltung eines telenotärztlichen Systems, welches im Wesentlichen aus den telenotärztlichen Zentralen bestehen soll, die bei den Integrierten Leitstellen eingerichtet werden. Für die Statthaftigkeit ist es im Übrigen ohne Bedeutung, dass diese Vorschriften möglicherweise derzeit mangels einer gesetzlichen Grundlage wirkungslos sind. dd) Auch § 19 Abs. 1 RDPl. ist tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle. Die Vorschrift regelt die Aufgaben des LNA und des OrgL bei Großschadensereignissen und grenzt deren Zuständigkeiten voneinander ab. Es handelt sich um eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung, da die beim jeweiligen Träger des Rettungsdienstes angestellten OrgL, die im Gegensatz zu den LNA nicht zu Ehrenbeamten (vgl. § 5 BeamtStG, § 91 LBG) bestellt werden, außerhalb der Landesverwaltung stehen. ee) Die Genehmigungspflicht für private Unternehmer in der Notfallrettung, § 67 Abs. 1 Satz 2 RDPl., betrifft zum einen private Unternehmer, die im Rahmen des Bestandsschutzes an der bodengebundenen Notfallrettung teilnehmen. Für diese ergibt sich die Genehmigungspflicht bereits aus Art. 2 des Gesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413 ). Insoweit deckt sich § 67 Abs. 1 Satz 2 RDPl. mit dem Gesetz und beinhaltet keine darüber hinausgehende Regelung. Zum anderen erfasst § 67 Abs. 1 Satz 2 RDPl. aber auch solche Unternehmer, die durch Kooperationsverträge mit den Leistungsträgern an der bodengebundenen Notfallrettung teilnehmen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 RDG) und die der Gesetzgeber keiner Genehmigungspflicht unterworfen hat. Insoweit liegt eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung vor, die tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle ist. ff) § 8 Abs. 5 Satz 1 RDPl., der den LARD zur Einholung eines landesweiten Strukturgutachtens ermächtigt, ist demgegenüber als Binnenrecht zu qualifizieren, weil dem beim Innenministerium gebildeten LARD keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und die Organisationsregelungen des § 4 RDG den LARD dem Rechtskreis des Landes zuordnen. So führt – anders als in den Bereichsausschüssen – ein Vertreter des Innenministeriums den Vorsitz im LARD (§ 4 Abs. 3 Satz 2 RDG). Sofern der Vorsitzende der Auffassung ist, dass ein Beschluss des LARD gesetzeswidrig ist, muss er ihm widersprechen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 RDG). In diesem Fall gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen. Anders als § 43 Abs. 2 GemO, der das Widerspruchsrecht des Bürgermeisters gegen Beschlüsse des Gemeinderats regelt, enthält § 4 Abs. 3 RDG keine über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Verpflichtung zur Begründung des Widerspruchs hinausgehende Rechtsfolgenregelung. § 4 RDG enthält – anders als § 5 Abs. 6 RDG für die Bereichsausschüsse – zudem keine Regelung, nach der die Kosten des LARD Kosten des Rettungsdienstes wären. Schließlich enthält § 4 RDG keine dem § 5 Abs. 5 RDG entsprechende Regelung zur Beteiligtenfähigkeit des LARD. Die Bestimmungen zur internen Organisation des LARD in § 26 Abs. 2 RDPl. sind danach ebenfalls als Binnenrecht zu qualifizieren. Nach Vorstehendem hat der Antragsgegner im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anträge, soweit die Beschlüsse des LARD angegriffen werden, richtigerweise gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Innenministerium, zu richten sind. Richtiger Antragsgegner ist im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Nach herrschender Auffassung gilt wie nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO das Rechtsträgerprinzip (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 272). gg) Bei § 49 Satz 3 RDPl., der das Innenministerium zur landesweiten Festlegung der Standorte der Luftrettungsstationen ermächtigt, handelt sich um eine Zuständigkeitsbestimmung ohne Außenwirkung. 2. Die Antragsteller sind nur insoweit antragsbefugt, als sie sich gegen die Regelungen zur Hilfsfrist in § 6 des Rettungsdienstplans wenden. Hinsichtlich der weiteren angegriffenen Bestimmungen des Rettungsdienstplans fehlt ihnen die Antragsbefugnis. a) Die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags setzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis des Antragstellers voraus. Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12 -, VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Die Antragsbefugnis fehlt nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 217 m.w.N.). Zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der behaupteten Rechtsverletzung muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen („durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung“). Die geltend gemachte Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen. Das gilt nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2021 - 7 CN 1.20 -, BVerwGE 172, 37 m.w.N.). Bei Anträgen von Personen, die nicht Normadressaten sind, ist das der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der der angegriffenen Norm zugrundeliegenden Rechtsvorschriften einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2021 - 7 CN 1.20 -, a.a.O. m.w.N.). Für die Annahme von Drittschutz ist es erforderlich, dass ein Verstoß gegen eine Schutznorm, d.h. eine Vorschrift geltend gemacht wird, die den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, setzt dies voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss zudem folgen, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2021 - 7 CN 1.20 -, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). b) Daran gemessen vermittelt die Betroffenheit als potenzielle Notfallpatienten den Antragstellern keine Antragsbefugnis wegen eines möglichen Verstoßes einiger der angegriffenen Bestimmungen des Rettungsdienstplans gegen Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes, weil es sich bei diesen nach dem dargestellten Maßstab nicht um Schutznormen handelt. § 6 RDPl. dient ebenso wie die gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG dem Interesse der Allgemeinheit an einem leistungsfähigen Rettungsdienst und nicht einem bestimmten, aus der Allgemeinheit herausgehobenen Personenkreis. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass jeder Bürger Baden-Württembergs ein potenzieller Notfallpatient ist. Dementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont, dass die Bestimmungen zur Hilfsfrist im Gesetz lediglich objektives Recht darstellen und keine subjektiven Rechte begründen (LT-Drucks. 12/2871, S. 22; ebenso Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 3 RDG Anm. 4; Steinmetz, Handbuch für das Rettungswesen in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 RDG Rn. 6). Nichts anderes folgt daraus, dass § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG mittelbar auch die Grundrechtsgüter Leben und Gesundheit schützt und der Gesetzgeber die Regelung wegen ihrer Grundrechtsrelevanz in das Gesetz aufgenommen hat, um dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes zu genügen (LT-Drucks. 12/2871, S. 22). Dies bedeutet nicht, dass den Regelungen Drittschutz beigemessen werden muss. Vielmehr kann der Gesetzgeber, solange der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz gewährleistet ist, selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang Regelungen Drittschutz vermitteln (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2017 - 3 K 11089/17 -, juris Rn. 15). Hier hat er eine eindeutige Entscheidung getroffen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der grundrechtliche Schutzanspruch die Auslegung einfachen Rechts dahin leitet, im Zweifel ein subjektives Recht anzunehmen (so Isensee, in: Hdb. d. Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. IX „Abwehrrecht und Schutzpflicht“ § 191 Rn. 324). Zudem ändert die Grundrechtsbetroffenheit nichts daran, dass der Vorschrift ein bestimmter und abgrenzbarer Kreis an Berechtigten nicht zu entnehmen ist (in diesem Sinne zu § 4 AEG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 25). Auch insgesamt verfolgt das Rettungsdienstgesetz nicht das Ziel, einzelne Personen zu schützen, sondern dient der Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der (gesamten) Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports (vgl. § 1 Abs. 1 RDG). Dies gilt in gleicher Weise für die Bestimmung des § 2 Abs. 4 RDG, nach der eine subsidiäre Pflichtträgerschaft der Land- und Stadtkreise greift, soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht mehr sichergestellt ist (ebenso zur subsidiären Pflichtträgerschaft hinsichtlich des Betriebs von Krankenhäusern nach § 3 Abs. 1 LKHG: VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2017 - 3 K 11089/17 -, juris Rn. 13). c) Die Antragsbefugnis im Hinblick auf § 6 RDPl. ergibt sich jedoch aus einer möglichen Verletzung der unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates, die die Antragsteller noch hinreichend dargelegt haben. aa) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen. Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016 - 1 BvL 8/15 -, BVerfGE 142, 313 m.w.N.). Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 -, BVerfGE 161, 299 m.w.N.). Bezogen auf den Rettungsdienst folgt aus der Schutzpflicht, dass der Staat verpflichtet ist, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07 -, BVerfGE 126, 112 ), wobei er freilich auch die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung als weiteres legitimes Ziel in den Blick nehmen darf (BVerfG, a.a.O. Rn. 99). Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten verbietet, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Eine Schutzpflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, BVerfGE 157, 30 m.w.N.; Beschluss vom 26.07.2016 - 1 BvL 8/15 -, BVerfGE 142, 313 m.w.N.). Hat – wie hier – der Gesetzgeber mit dem Rettungsdienstgesetz grundsätzlich geeignete und ausreichende Regelungen getroffen, um seiner Schutzpflicht zu genügen, kann eine Schutzpflichtverletzung nur in Betracht kommen, wenn das Schutzkonzept des Gesetzgebers im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung oder beim Gesetzesvollzug in einer Weise unterlaufen wird, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt wird. Die aus der objektiven Funktion des Grundrechts abgeleiteten Schutzpflichten sind grundsätzlich Teil der subjektiven Grundrechtsberechtigung. Werden Schutzpflichten verletzt, so liegt darin zugleich eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, BVerfGE 157, 30 m.w.N.). Die auf die Verletzung einer Schutzpflicht gestützte Antragsbefugnis erfordert die Darlegung, dass der Staat seinen dem Antragsteller gegenüber obliegenden Schutzpflichten nicht nachgekommen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 64 m.w.N.; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 11.01.2016 - 1 BvR 2980/14 -, NJW 2016, 1716 [Pflegenotstand]). Unter Berücksichtigung dessen, dass den Antragstellern als potenziellen Notfallpatienten bei Eintritt eines Notfalls keine Möglichkeit offen steht, Primärrechtsschutz zu erlangen, dürfen die Darlegungsanforderungen im vorliegenden Kontext nicht überspannt werden. Dies gilt umso mehr, als die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich auf Leistungen der Notfallrettung angewiesen zu sein, angesichts von knapp einer Million Notfällen unter Einsatz von Rettungswagen jährlich in Baden-Württemberg (vgl. SQR-BW, Qualitätsbericht 2021, S. 16 Tabelle 1) relativ hoch ist. Mit dem Vorbringen, die Berechnung der Hilfsfrist, die Beschränkung der Gesamtheit der hilfsfristrelevanten Einsätze auf „Blaulichteinsätze“, die Außerachtlassung der 10-Minuten-Frist bei der Planung, die Aufhebung der notärztlichen Hilfsfrist, der Ausschluss von Sekundäreinsätzen und Intensivtransporten und die Nichtberücksichtigung von Notfallpatienten mit besonderen Anforderungen im Rettungsdienstplan verfehlten auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen, haben die Antragsteller eine mögliche Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards daher noch hinreichend dargelegt. Bei einer Gesamtschau der hinsichtlich der Hilfsfrist geltend gemachten Defizite erscheint es nicht von vornherein als offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard unterschritten wird, wenn die Regelungen zur Hilfsfrist im Rettungsdienstplan, deren Adressaten zwar nicht unmittelbar die Antragsteller als potenzielle Notfallpatienten sind, die für sie aber im Hinblick darauf, dass sie der Rettungsdienstplanung zugrunde zu legen sind, mittelbar von erheblicher Bedeutung sind, die gesetzlichen Anforderungen – wie vorgetragen – in mehrfacher Hinsicht deutlich verfehlen. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass nach der derzeitigen gesetzgeberischen Konzeption die Planungsvorgaben hinsichtlich der Hilfsfrist das zentrale Kriterium zur Organisation des Rettungsdienstes darstellen und der Gesetzgeber nur in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf notfallmedizinische Gründe Bezug nimmt, die ihn zur konkreten Ausgestaltung der Regelung bewogen haben. bb) Die Antragsbefugnis kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass lediglich eine künftige, ungewisse Anwendung des Rettungsdienstplans im Raume stünde. Ist der Antrag auf eine künftige Anwendung der Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil die Rechtsverletzung mit hinreichender Gewissheit für so nahe Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf. Es reicht nicht aus, dass nur eine mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts besteht, dessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, oder das zukünftige Betroffensein durch die Norm noch von ungewissen Ereignissen abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12 -, VBlBW 2014, 462 m.w.N.; Urteil vom 28.06.2016 - 1 S 1244/15 -, NVwZ-RR 2016, 945 ; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 47 Rn. 88; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 180). Hier geht es allerdings nicht um eine mögliche künftige Betroffenheit als Notfallpatient, sondern um eine gegenwärtige Betroffenheit als potenzieller Notfallpatient, weil nicht ein – nicht existierender – Anspruch, im Notfall innerhalb einer bestimmten Frist gerettet zu werden, in Rede steht, sondern das Recht darauf, dass unter Beachtung der sich aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Mindestanforderungen ein funktionierendes System des Rettungsdienstes vorgehalten wird. d) Bezüglich der weiteren Bestimmungen des Rettungsdienstplans, die tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle sein können, ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller als potenzielle Notfallpatienten nach dem oben dargestellten Maßstab jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist die Hilfsfrist das maßgebliche Instrument für die Vorhaltung der notwendigen Infrastruktur und die Einsatzplanung in der Notfallrettung. Sie wurde ausdrücklich wegen ihrer Grundrechtsrelevanz in das Gesetz aufgenommen (vgl. LT-Drucks. 12/2781, S. 22). Die Dispositionsgrundsätze nach § 37 Abs.1 RDPl., der temporäre Ausschluss lokaler Begutachtungen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 RDPl. und die Bestimmungen zu Vorhalteerweiterungen in der bodengebundenen Notfallrettung in § 31 RDPl. sind demgegenüber von nachrangiger Bedeutung. Dass die Anwendung dieser Bestimmungen zu einer möglichen Unterschreitung des mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Mindeststandards führen könnte, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmungen zur Ausgestaltung eines telenotärztlichen Systems (§§ 45, 46 RDPl.) und dessen Berücksichtigung bei der Planung der Vorhaltung von Notarzteinsatzfahrzeugen (§ 8 Abs. 3 Satz 4 RDPl.), die Regelungen zur Einrichtung rettungsdienstübergreifender Versorgungsbereiche (§ 28 Abs. 4 RDPl.), die Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von LNA und OrgL bei Großschadensereignissen (§ 19 Abs. 1 RDPl.) und die Regelungen zur Genehmigungspflicht in § 67 Abs. 1 Satz 2 RDPl. e) Aus dem von den Antragstellern ergänzend ebenfalls angeführten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgen keine Rechte, die im vorliegenden Zusammenhang weiter gingen als diejenigen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Gewährleistungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175); bei der Ausgestaltung dieses Rechts steht der öffentlichen Gewalt – ebenso wie im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, a.a.O., juris Rn. 133 ff., 141 ff.). Auch insoweit haben die Antragsteller eine mögliche Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards hinsichtlich der unter d) angeführten Bestimmungen des Rettungsdienstplans nicht hinreichend dargelegt. f) Eine Antragsbefugnis der als Notärzte tätigen Antragsteller zu 1 - 5 und des als Rettungsassistent tätigen Antragstellers zu 6 wegen einer möglichen Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist hinsichtlich der unter d) angeführten Bestimmungen ebenfalls zu verneinen. aa) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 und 1 BvR 2190/17 -, BVerfGE 155, 238 ; st. Rspr.). Ein finaler Eingriff in die Berufsfreiheit ist gegeben bei Bestimmungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, 181 ). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die sich auf die Berufstätigkeit selbst bezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191 ). Ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit ist zu bejahen, wenn die Regelung in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 ; Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, BVerfGE 113, 29 ). Entscheidend ist, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (Unmittelbarkeit) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 BvR 206/14 -, BVerfGE 158, 1 ). bb) Daran gemessen ist die Antragsbefugnis der als Notärzte tätigen Antragsteller zu 1 - 5 und des als Rettungsassistent tätigen Antragstellers zu 6 aus Art. 12 Abs. 1 GG bezüglich der Regelungen zu den Dispositionsgrundsätzen (§ 37 Abs.1 RDPl.), zum temporären Ausschluss lokaler Begutachtungen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 RDPl.), zu Vorhalteerweiterungen in der bodengebundenen Notfallrettung (§ 31 RDPl.), zur Einrichtung rettungsdienstübergreifender Versorgungsbereiche (§ 28 Abs. 4 RDPl.) und zur Genehmigungspflicht für private Unternehmer (§ 67 Abs. 1 Satz 2 RDPl.) zu verneinen, weil diese Regelungen keinen hinreichend engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Notarzt bzw. Rettungsassistent aufweisen und hinsichtlich Finalität, Intensität und Unmittelbarkeit nicht mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar sind. cc) Nichts anderes gilt bezüglich der Bestimmungen zur Ausgestaltung eines telenotärztlichen Systems (§§ 45, 46 RDPl.) und dessen Berücksichtigung bei der Planung der Vorhaltung von Notarzteinsatzfahrzeugen (§ 8 Abs. 3 Satz 4 RDPl.). Zwar dürfte die Tätigkeit als Notarzt dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen, weil der Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin dem Arzt eine Rechtsstellung vermittelt, die den Beruf prägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2022 - 3 BN 6.21 -, MedR 2022, 849 zur Zusatzbezeichnung Homöopathie). Die Zusatzbezeichnung weist spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arztes auf dem Gebiet der Notfallmedizin aus, die dieser aufgrund einer entsprechenden, anerkannten Zusatzweiterbildung erworben hat und die Voraussetzung für die Mitwirkung im Rettungsdienst ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG). Die Etablierung eines telenotärztlichen Systems stellt jedoch unabhängig davon, ob man den Telenotarzt als eigenes Berufsbild ansieht, keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der als Notärzte tätigen Antragsteller dar, weil diese ihre Tätigkeit in gewohntem Umfang weiterführen können und nicht gezwungen sind, sich als Telenotärzte zu betätigen. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Abwehrrecht dagegen, dass künftig zusätzlich zu den klassischen Notärzten auch Telenotärzte tätig sein werden. Selbst der Wegfall der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin würde nicht in die Berufsfreiheit der Antragsteller eingreifen, wenn sichergestellt ist, dass diese die Zusatzbezeichnung weiter führen dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2022 - 3 BN 6.21 -, MedR 2022, 849 zum Wegfall der Zusatzbezeichnung Homöopathie). Der von den Antragstellern erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochene § 55 Abs. 2 RDPl., der schon nicht wirksam zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht worden sein dürfte, bezieht sich ebenfalls nur auf die Tätigkeit der Telenotärzte, nicht auch der Notärzte. Die Vorschrift ermächtigt den LARD, einen zeitlichen Höchstanteil für die telenotärztliche Tätigkeit festzulegen und dadurch sicherzustellen, dass kein Notarzt ausschließlich als Telenotarzt tätig ist. dd) Der als LNA tätigen Antragstellerin zu 5 fehlt auch hinsichtlich der Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von LNA und OrgL bei Großschadensereignissen (§ 19 Abs. 1 RDPl.) die Antragsbefugnis. Diese ist bereits deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Tätigkeit als LNA, die nur bei Großschadenslagen im Sinne des § 10 Abs. 2 RDG zum Tragen kommt, nicht um eine den Beruf prägende Tätigkeit handelt, so dass schon der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist. LNA bezeichnet in Baden-Württemberg diejenigen Notärztinnen und Notärzte, die bei einem Großschadensfall den Gesamtüberblick und die Gesamtverantwortung über die medizinische Versorgung am Notfallort innehaben. Ein Großschadensfall setzt ein Missverhältnis zwischen Einsatzkräften und Verletzten voraus, das mit Hilfe der „normalen Mittel“ nicht bewältigt werden kann. In diesem Fall koordinieren eine bzw. ein LNA und die bzw. der OrgL die Rettungskräfte vor Ort. Beide werden im Einsatzfall über die Integrierte Leitstelle alarmiert. Hierzu wird meistens eine Alarmierungsschleife bei allen LNA durchlaufen. In selteneren Fällen gibt es auch eine entsprechende Dienstplanung. Bei LNA handelt sich in der Regel um erfahrene Klinikärzte oder niedergelassene Ärzte, die neben der Fortbildung zum Notarzt einen weiteren Kurs zum LNA absolviert haben. Klinikärzten muss durch ihren Arbeitgeber die Tätigkeit als LNA ermöglicht werden, jedoch ist sie nicht obligatorisch. Sie erhalten für die Übernahme der im Ehrenbeamtenverhältnis (§ 5 BeamtStG, § 91 LBG) ausgeübten Tätigkeit eine Pauschale und im Falle eines Einsatzes eine Aufwandsentschädigung. Weder das Land noch die Bereichsausschüsse haben die Möglichkeit, Notärzte mittels Anordnung zur Übernahme der Funktion zu verpflichten. Die LNA übernehmen diese Funktion freiwillig und neben ihren sonstigen Tätigkeiten. Dies trifft auch auf die Antragstellerin zu 5 zu, die in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie eine von 15 LNA in ihrem Rettungsdienstbereich ist und im Durchschnitt etwa dreimal im Monat alarmiert wird. 3. Soweit danach hinsichtlich der Bestimmungen zur Hilfsfrist in § 6 RDPl. die Antragsbefugnis gegeben ist, ist auch das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. An einem Rechtsschutzinteresse mangelt es nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung eines Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 19; Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 -, juris Rn. 8). Für das Bestehen des Rechtsschutzinteresses in einem Normenkontrollverfahren ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass der zuständige Normgeber eine neue Regelung mit möglicherweise für die Antragsteller günstigerem Inhalt trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21 -, a.a.O. ). Ausgehend hiervon ist, soweit die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ein Rechtsschutzinteresse für die Anträge gegeben. Es ist möglich, dass der Antragsgegner bei einem vom Gericht bejahten Verstoß der Bestimmungen in § 6 RDPl. gegen höherrangiges Recht Neuregelungen erlässt, die für die Antragsteller günstiger als die bestehenden sind. Zudem könnte sich bereits die gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG als für die Antragsteller günstiger als die Bestimmungen in § 6 RDPl. erweisen. 4. Soweit die Anträge sich gegen die Beschlüsse des LARD vom 21.09.2022 und vom 28.06.2022 sowie hilfsweise gegen den Erlass des Innenministeriums vom 29.06.2022 richten, sind sie unstatthaft. a) Der Beschluss des LARD vom 21.09.2022 zur Einholung eines landesweiten Strukturgutachtens ist keine abstrakt-generelle Regelung, sondern eine Einzelfallentscheidung. Soweit nach Ziffer 4 dieses Beschlusses lokale Begutachtungen vorübergehend ausgesetzt werden, handelt es sich ebenfalls nicht um eine abstrakt-generelle, sondern um eine konkret-generelle Regelung. b) Der Beschluss zur Vorabdelegation heilkundlicher Maßnahmen an Notfall-sanitäter vom 28.06.2022 weist mangels Regelungswirkung nach außen ebenfalls keinen Rechtsnormcharakter auf. Dies folgt schon daraus, dass in seiner Ziffer 8 das Innenministerium gebeten wird, die für die beabsichtigte Vorabdelegation erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Auch gegenüber den Leistungsträgern beansprucht dieser Beschluss keine Bindungswirkung. Diese werden in Ziffer 7 lediglich gebeten, dem LARD jährlich „zum Stand der Umsetzung“ zu berichten, was impliziert, dass es in ihrer eigenen Verantwortung liegt, ob, wann und in welchem Umfang sie die Konzeption zur Vorabdelegation umsetzen. Auch Ziffer 4, wonach ab dem 01.07.2022 „die praktische Umsetzung der Vorabdelegation“ beginnt, kann ungeachtet dessen, dass nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Umsetzung bereits begonnen hat, nicht als verbindliche Anordnung mit Regelungswirkung verstanden werden. c) Der Erlass des Innenministeriums vom 29.06.2022 weist ebenfalls keinen Rechtsnormcharakter auf. Mit ihm wird nicht etwa die in Ziffer 8 des Beschlusses vom 28.06.2022 erbetene rechtliche Grundlage geschaffen, vielmehr wird die Absicht der Leistungsträger, mit der Vorabdelegation zu beginnen, lediglich „unterstützt“. Eine verbindliche Regelung im Sinne einer Einführung der Vorabdelegation heilkundlicher Maßnahmen an Notfallsanitäter enthält auch dieser Erlass nicht. Vielmehr werden lediglich keine Einwände dagegen erhoben, dass die Leistungsträger im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Regelung mit der Vorabdelegation beginnen. Die verbindliche Einführung der Vorabdelegation bleibt einer gesetzlichen Regelung im Rettungsdienstgesetz vorbehalten. 5. Hinsichtlich des Beschlusses vom 28.06.2022 und des Erlasses vom 29.06.2022 fehlt es darüber hinaus an der erforderlichen Antragsbefugnis. Die Antragsteller haben weder eine mögliche Verletzung der unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates noch eine mögliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) hinreichend dargelegt. Zwar dürfte die Einführung der Vorabdelegation aufgrund ihrer Bedeutung für die Berufsausübung der Notfallsanitäter einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wie sie etwa der bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayRDG geschaffen hat. Die als Notärzte bzw. Rettungsassistent tätigen Antragsteller sind demgegenüber nach dem oben dargestellten Maßstab nicht in ihrer Berufsfreiheit betroffen, weil die von den Leistungsträgern im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung teilweise wohl bereits begonnene Umsetzung des Vorabdelegationsmodells keinen hinreichend engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Notarzt bzw. Rettungsassistent aufweist und hinsichtlich Finalität, Intensität und Unmittelbarkeit nicht mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist. Die Stellung als potenzielle Notfallpatienten vermittelt den Antragstellern ebenfalls keine Antragsbefugnis. Eine mögliche Verletzung der unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates wird mit dem Vorbringen, die Antragsteller liefen Gefahr, im Notfall nicht von einem Notarzt, sondern von einem Notfallsanitäter behandelt zu werden, nicht hinreichend dargelegt. Die Vorabdelegation bezieht sich auf heilkundliche Maßnahmen, zu deren eigenständiger Durchführung im Rahmen der Mitwirkung die Notfallsanitäter aufgrund ihrer Ausbildung befähigt sein sollen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c NotSanG). Wenngleich der Notfallsanitäter damit keine einem Arzt vergleichbare Befähigung erwirbt und sich auch bei Anwendung standardisierter Handlungsanweisungen nicht in jedem Einzelfall ausschließen lassen mag, dass der Notfallsanitäter selbst eine Diagnosestellung vornehmen muss und damit in den Kernbereich ärztlicher Tätigkeit eingreift, erscheint – bezogen auf die geltend gemachte Schutzpflichtverletzung – eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards ausgeschlossen. II. Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie auch begründet. Zwar ist der Rettungsdienstplan formell rechtmäßig zustande gekommen (1.). Die Bestimmungen in § 6 RDPl. erweisen sich jedoch in mehrfacher Hinsicht als materiell rechtswidrig (2.). Dies hat zur Folge, dass § 6 RDPl. insgesamt für unwirksam zu erklären ist (3.). 1. Der Rettungsdienstplan insgesamt und insbesondere sein § 6 sind formell rechtmäßig zustande gekommen. a) Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Rettungsdienstplans ist § 3 Abs. 1 RDG. Danach stellt das Innenministerium den Rettungsdienstplan in enger Zusammenarbeit mit dem LARD auf. Inhaltliche Vorgaben finden sich in § 3 Abs. 2 RDG, der in den Sätzen 5 und 6 auch bereits Bestimmungen zur Hilfsfrist trifft, die aber, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, nicht abschließend sind. Der Gesetzgeber geht ausdrücklich davon aus, dass im Rettungsdienstplan eine „verwaltungsmäßige Konkretisierung“ der gesetzlichen Vorgaben erfolgt (LT-Drucks. 12/2781, S. 22). b) Besondere Formerfordernisse hinsichtlich einer etwaigen Ausfertigung und der Bekanntmachung sind nicht gesetzlich normiert. Da es sich bei dem Rettungsdienstplan nicht um eine Rechtsverordnung handelt, sind die diesbezüglich geltenden Vorgaben in Art. 63 Abs. 2 LV nicht zu beachten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Rettungsdienstplan nicht förmlich ausgefertigt und nach den Vorschriften des Verkündungsgesetzes im Gesetzblatt verkündet, sondern lediglich im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht wurde. 2. Die Bestimmungen zur Hilfsfrist in § 6 RDPl. sind jedoch materiell rechtswidrig, weil sie jedenfalls insoweit nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG vereinbar sind, als die gesetzliche Frist von möglichst nicht mehr als 10 Minuten vollständig außer Acht gelassen wird und der Notarzteinsatzdienst nicht an die Hilfsfrist gebunden sein soll. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RDPl. gilt die in § 3 Abs. 2 Satz 6 RDG normierte Hilfsfrist als erreicht, wenn eine Frist von 12 Minuten in 95 % der Notfalleinsätze eingehalten wird. Dies bleibt insoweit hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück, als die gesetzliche Frist von „möglichst 10 Minuten“ nach dem Rettungsdienstplan, der nach § 3 Abs. 3 RDG wiederum die Grundlage für die Planung eines bedarfsgerechten und leistungsfähigen Rettungsdienstes auf der Ebene der Rettungsdienstbereiche bildet, überhaupt keine Rolle als Planungsgröße spielt. Zwar lässt das Rettungsdienstgesetz offen, welcher Zielerreichungsgrad insoweit gelten soll, und belässt dem Plangeber einen gewissen Gestaltungsspielraum. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, bei welchem Zielerreichungsgrad die gesetzliche Vorgabe von „möglichst 10 Minuten“ als erfüllt anzusehen wäre. Denn der Gestaltungsspielraum ist jedenfalls dann überschritten, wenn die vom Gesetzgeber unter Hinweis auf notfallmedizinische Gründe vorgegebene 10-Minuten-Frist als solche vollständig außer Acht gelassen wird. Dies aber ist gegenwärtig sowohl auf der Ebene der landesweiten Planung als auch auf der Ebene der nach den Vorgaben des Rettungsdienstplans ausgerichteten Bereichsplanung der Fall. Entsprechende Defizite bestehen ferner – ohne dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit darauf ankäme – bei der statistischen Auswertung der Zielerreichung. Der Zielerreichungsgrad ist in der Vergangenheit regelmäßig nur bezogen auf die gesetzliche Höchstfrist von 15 Minuten erhoben worden (vgl. Anlage AG 20), so dass aktuell keine belastbaren Aussagen dazu getroffen werden können, inwieweit die 10-Minuten-Frist in der Notfallrettung in der Praxis eingehalten wird. Insoweit liegt – soweit ersichtlich – eine Aufbereitung nur für die Jahre 2015 und 2016 vor (Anlage zur LT-Drucks. 16/1991, von den Antragstellern vorgelegt als Anlage 3). Danach lag der Zielerreichungsgrad in beiden Jahren bezüglich der 10-Minuten-Frist in vielen Rettungsdienstbereichen unter 70 % für den Rettungswagen und unter 60 % für den Notarzt. b) Schon nach seiner Überschrift trifft § 6 RDPl. Regelungen nur zur Hilfsfrist des ersteintreffenden Rettungsmittels, regelmäßig des Rettungswagens (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 RDPl.), wobei auch ein Notarzteinsatzfahrzeug oder ein Rettungsmittel der Luftrettung die Hilfsfrist „markieren“ kann, wenn es den Notfallort vor dem Rettungswagen erreicht (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 RDPl.). Der Notarzteinsatzdienst ist nach § 6 Abs. 3 Alt. 1 RDPl. ausdrücklich nicht an die Hilfsfrist gebunden. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 2 Satz 5 RDG, der die Hilfsfrist für den bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung normiert, ohne ihn auf das ersteintreffende Hilfsmittel zu beschränken. Soweit im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung zusätzlich zum Rettungswagen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG) ein Notarzteinsatz indiziert ist und die Integrierte Leitstelle dementsprechend ein Notarzteinsatzfahrzeug (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 RDG) disponiert und einen Notarzt alarmiert (vgl. § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 1 RDPl.), gilt die Hilfsfrist daher auch für den Notarzteinsatz (so auch LT-Drucks. 14/4840, S. 1 und 8 zum Änderungsgesetz 2009; LT-Drucks. 16/1991, S. 7). c) Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 RDG gilt die Hilfsfrist im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung im Sinne des § 1 Abs. 2 RDG, nicht jedoch beim Krankentransport (vgl. § 1 Abs. 3 RDG). § 6 Abs. 1 Satz 3 RDPl., der festlegt, dass die Hilfsfrist bei Einsätzen in der Notfallrettung gilt, in denen akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, ist mit diesen Vorgaben nur dann vereinbar, wenn man ihn dahin auslegt, dass die Hilfsfrist im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung uneingeschränkt gilt. Ob eine solche Auslegung dem Willen des Plangebers entspricht, erscheint allerdings fraglich. Denn die Aussage, dass die Hilfsfrist bei Einsätzen in der Notfallrettung gilt, wird bereits mit dem einleitenden Hauptsatz getroffen; der Nebensatz „in denen akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“ wäre dann redundant und hätte nur die Funktion, den Gegenstand der Notfallrettung zu umschreiben. Näherliegend ist daher die Annahme, dass der Nebensatz darauf zielt, die Gesamtheit der hilfsfristrelevanten Einsätze zu beschränken, und dass entgegen § 3 Abs. 2 Satz 5 RDG nicht alle Einsätze in der Notfallrettung als hilfsfristrelevant gelten sollen, sondern nur solche, in denen tatsächlich Sonderrechte nach den § 35 Abs. 5a, § 38 Abs. 1 StVO in Anspruch genommen werden. Für diese Annahme spricht auch die in § 37 Abs. 1 Satz 2 RDPl. getroffene Regelung, wonach nur für solche Einsatzfälle in der Notfallrettung, die an die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn gekoppelt sind und damit für Einsatzfälle, in denen nach § 35 Abs. 5a StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, das den Notfallort am schnellsten erreichende Rettungsmittel zu disponieren ist. Zwar dürften bei einem Einsatz in der Notfallrettung, anders als beim qualifizierten Krankentransport, regelmäßig die Voraussetzungen der § 35 Abs. 5a, § 38 Abs. 1 StVO vorliegen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 01.11.2002 - 12 ME 636/02 -, juris Rn. 6; Rogler, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 35 StVO Rn. 99 f. m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass diese Sonderrechte auch tatsächlich in jedem Einzelfall in Anspruch genommen werden. Die statistische Auswertung der SQR-BW (Qualitätsbericht 2021, S. 17, Tabelle 3) zeigt vielmehr, dass im Berichtsjahr von 1.035.347 angeforderten Rettungswagen nur 640.592 mit Sondersignal unterwegs waren. d) Die derzeitige Berechnung der Hilfsfrist ab dem Einsatzannahmeende (§ 6 Abs. 1 Satz 2 RDPl.) stellt eine zulässige Konkretisierung des § 3 Abs. 2 Satz 5 RDG dar, wenn das Einsatzannahmeende als der Zeitpunkt definiert wird, zu dem ein Rettungsmittel disponiert werden kann. Fristbeginn ist nach § 3 Abs. 2 Satz 5 RDG der Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle. Es ist zwar nicht zwingend, aber zumindest vertretbar, hierunter den Zeitpunkt zu verstehen, zu dem eine vollständige Notfallmeldung in dem Sinne vorliegt, dass ein Rettungsmittel disponiert werden kann. Dies ist weder der Zeitpunkt des ersten Klingelns des Telefons in der Leitstelle noch der Zeitpunkt der Gesprächsannahme, sondern der Zeitpunkt im Verlauf des Gesprächs, zu dem der Disponent erkennen kann, dass es sich um einen Notfall handelt und er einen Rettungswagen und ggf. weitere Rettungsmittel alarmieren muss. In diesem Sinne wird das Einsatzannahmeende derzeit definiert, von den Leitstellen datenmäßig erfasst und an die Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW) zur statistischen Auswertung weitergeleitet. Problematisch ist allerdings, dass der Begriff des Einsatzannahmeendes nicht im Rettungsdienstplan definiert wird, sondern sich aus einem vom LARD festgelegten Berechnungsschema für die Hilfsfrist ergibt, auf welches in § 6 Abs. 1 Satz 1 RDPl. verwiesen wird. Derzeit erfolgt die Berechnung der Hilfsfrist nach einem vom LARD im Jahr 2016 beschlossenen Berechnungsschema, nach welchem das Einsatzannahmeende im aufgezeigten Sinne definiert wird. § 6 Abs. 1 Satz 1 RDPl. enthält jedoch, wie sich auch aus der von den Antragstellern vorgelegten Datensatzdefinition für Leitstellendaten (Anlage AS 4) ergibt, eine dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen Beschluss des LARD zur Hilfsfristermittlung, so dass im Rettungsdienstplan selbst nicht sichergestellt ist, dass der Hilfsfristbeginn dauerhaft gesetzeskonform definiert wird. Sollte etwa der LARD ein neues Berechnungsschema beschließen und den Begriff des Einsatzannahmeendes bei telefonischem Eingang des Notrufs als den Zeitpunkt der Gesprächsbeendigung definieren, stünde dies mit den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 5 RDG nicht mehr im Einklang. e) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass Sekundäreinsätze und Intensivtransporte nach § 6 Abs. 3 RDPl. nicht an die Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 5 RDG gebunden sind, da diese sich nur auf die Zeit bis zum Eintreffen der ersten Hilfe am Notfallort bezieht. Sekundäreinsätze betreffen jedoch nach § 2 Nr. 10 RDPl. Patienten, die bereits ärztlich versorgt sind, und die zur weiterführenden medizinischen Versorgung in eine andere Versorgungseinrichtung verlegt werden müssen. Der Intensivtransport ist nach § 2 Nr. 11 RDPl. ein Unterfall des Sekundärtransports, er betrifft die Beförderung von intensivüberwachungs- und behandlungspflichtigen Patienten in eine andere Versorgungseinrichtung. Solche Transporte sind nach dem Gesetz ebenfalls nicht hilfsfristrelevant (so auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Stand: Dez. 2011, § 1 Anm. 5.8). Sie unterliegen anderen Planungsgrößen (vgl. § 12 Abs. 4, § 44 RDPl.). Kein Sekundäreinsatz liegt freilich in dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fall vor, dass sich in einem Krankenhaus ein Notfall ereignet und der Notfallpatient, ohne dort versorgt werden zu können, mit einem Rettungswagen zur Erstversorgung in ein anderes Krankenhaus transportiert werden muss. In diesem Fall liegt ein Primäreinsatz im Sinne des § 2 Nr. 9 RDPl. vor. f) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass § 6 RDPl. keine gesonderten Bestimmungen für Notfallpatienten mit besonderen Anforderungen enthält. Die gesetzliche Hilfsfrist gilt uneingeschränkt auch für diese. Ein Regelungsdefizit liegt insoweit nicht vor. Das Vorhalten entsprechender Einsatzmittel wie eines Adipositas-Rettungswagens ist Aufgabe der Planung auf Bereichsebene (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4, § 30 Abs. 3 Nr. 3 RDPl.). Soweit nach § 6 Abs. 3 RDPl. Sonderrettungsdienste nicht an die Hilfsfrist gebunden sind, bezieht sich dies ausschließlich auf den Berg- und Wasser-Rettungsdienst (vgl. § 2 Nr. 8 RDPl.), nicht aber auf die Notfallrettung von Patienten mit besonderen Anforderungen im bodengebundenen Rettungsdienst. 3. Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass § 6 RDPl. insgesamt für unwirksam zu erklären ist. Es besteht keine Veranlassung, hinter dem auf Unwirksamerklärung der gesamten angegriffenen Rechtsvorschrift gerichteten Antrag zurückbleiben. Zwar fordert § 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 VwGO auch bei einem unbeschränkten Antrag keine Unwirksamerklärung der gesamten Rechtsvorschrift; grundsätzlich kann sich das Normenkontrollgericht auf eine Teilunwirksamerklärung beschränken, wenn die festgestellten Mängel nur einen Teil der Vorschrift erfassen (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 362 m.w.N.). Es muss freilich ein auf einen (räumlichen oder sachlichen) Teil der Norm isolierbarer Fehler vorliegen. Der fehlerbehaftete Teil darf mit dem gesamten restlichen Normgefüge nicht so verflochten sein, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Daran fehlt es u.a. dann, wenn der verbleibende Teil den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Zudem muss mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Normgeber die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 47 VwGO [Stand 02/2016] Rn. 110). Daran gemessen ist die Teilbarkeit von § 6 RDPl. zu verneinen. Die einzelnen Bestimmungen zur Hilfsfrist sind so eng miteinander verflochten, dass bei einer Teilunwirksamerklärung nur ein Torso verbliebe, der den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlte. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die gesetzliche 10-Minuten-Frist in § 6 RDPl. als solche vollständig außer Acht gelassen wird. Zudem erweisen sich, wie unter 2. c) und d) aufgezeigt wurde, einzelne Bestimmungen nur bei einer bestimmten, möglicherweise den Intentionen des Normgebers zuwiderlaufenden Auslegung als gesetzeskonform, so dass eine Neuregelung des gesamten Normgefüges angezeigt ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. IV. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 5. Mai 2023 Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird – abweichend von der vorläufigen Streitwertfestsetzung – gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 25.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller an der Unwirksamerklärung des Rettungsdienstplans aufgrund der Vielzahl der angegriffenen Bestimmungen mit 15.000,-- EUR, wobei die Bestimmungen zur Hilfsfrist in § 6 RDPl. aufgrund deren herausgehobener Bedeutung mit 5.000,-- EUR veranschlagt werden. Für die angegriffenen Beschlüsse des LARD wird jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR angesetzt. Der Hilfsantrag wirkt sich entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Es besteht keine Veranlassung, neben der objektiven Antragshäufung auch die subjektive Antragshäufung streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Rettungsdienstplan des Landes Baden-Württemberg vom 31.08.2022 (GABl. 2022, S. 739; im Folgenden: RDPl.) sowie gegen zwei Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst (im Folgenden: LARD) und einen Erlass des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (im Folgenden: Innenministerium). Der Rettungsdienst ist ein Teil der öffentlich-rechtlichen, nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr und fällt damit nach Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die Regelungen des Landes Baden-Württemberg über den Rettungsdienst finden sich im Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG). Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten (§ 1 Abs. 1 RDG). Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RDG). Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RDG). Die Notfallrettung ist Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit eine öffentliche Aufgabe. Sie wird primär von den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Land Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Die Aufgabe der Notfallrettung kann in einem zweiten Schritt bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 RDG auch anderen Stellen übertragen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RDG). Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach § 2 Abs. 1 RDG sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Land- und Stadtkreise (§ 2 Abs. 4 Satz 1 RDG). Die aktuelle Ausgestaltung des Rettungsdienstes beruht auf der Zusammenarbeit zwischen dem Land, den Hilfsorganisationen und den Kostenträgern, d.h. den Trägern der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 2 Nr. 3 RDPl.). Auf Landesebene besteht als Beratungs- und Entscheidungsgremium der LARD (vgl. § 4 RDG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 RDG ist das Land in Rettungsdienstbereiche einzuteilen. Diese entsprechen teilweise den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften, teilweise sind mehrere Stadt- bzw. Landkreise zu einem Rettungsdienstbereich zusammengefasst (vgl. § 28 RDPl. i.V.m. der Anlage zum Rettungsdienstplan). Die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung obliegt mit Ausnahme der Luftrettung den auf Bereichsebene gebildeten Bereichsausschüssen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RDG). Deren Zuständigkeit umfasst insbesondere die Erstellung sowie die jährliche Überprüfung und Fortschreibung des Bereichsplans, in dem die Standorte der Integrierten Leitstelle sowie der Rettungswachen und deren personelle und sächliche Ausstattung festgelegt werden (§ 3 Abs. 3 und 4 RDG). Darüber hinaus legt der Bereichsausschuss die Entgelte für die Leistungen der Integrierten Leitstelle fest (§ 6 Abs. 3 Satz 2 RDG), stellt planerisch die notärztliche Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 RDG und der Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst (im Folgenden: OrgL) sicher (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RDG). Die Bereichsplanung erfolgt durch die Bereichsausschüsse auf der Grundlage des Rettungsdienstplans und unter Beachtung der Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG. Darüber hinaus haben die Bereichsausschüsse die durch den LARD festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes, für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RDG zu beachten (vgl. § 3 Abs. 3 RDG). § 3 Abs. 1 RDG sieht vor, dass das Innenministerium in enger Zusammenarbeit mit dem LARD einen Rettungsdienstplan aufstellt und diesen der Entwicklung anpasst. Der Rettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt und legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG). Diesbezüglich ist er auch durch die privaten Krankentransportunternehmen zu beachten (§ 16 Satz 2 RDG). Er ist die Grundlage der Planungen der Bereichsausschüsse (§ 3 Abs. 3 Satz 1 RDG). Der streitgegenständliche Rettungsdienstplan, der den zuvor geltenden Rettungsdienstplan 2014 abgelöst hat, wurde am 31.08.2022 im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht (GABl. 2022, S. 739). Er enthält u.a. folgende Bestimmungen: § 1 Anwendungsbereich Dieser Rettungsdienstplan bindet die Beteiligten am Rettungsdienst und gibt ihnen einen landesweit einheitlichen Handlungsrahmen vor. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne des Rettungsdienstplans bezeichnen 1. »Rettungsdienst« sowohl die Aufgabe als auch die Institution Rettungsdienst, 2. »Einrichtungen des Rettungsdienstes« die technischen, baulichen und sonstigen stationären Anlagen sowie die Fahrzeuge des Rettungsdienstes samt deren personeller Besetzung, die für die Durchführung des Rettungsdienstes notwendig sind, 3. »Kostenträger« die Träger der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. »Leistungserbringer« alle Dienstleister, welche Leistungen für die Versicherten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I. S, 969) geändert worden ist, erbringen (einschließlich der Unternehmen mit Genehmigungen zur Durchführung des Krankentransports sowie der bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998), 5. »Beteiligte am Rettungsdienst« insbesondere Bereichsausschüsse, Kostenträger, Leistungsträger, die durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und die Kommunen gemeinsam getragenen Integrierten Leitstellen, Leistungserbringer, (Tele-)Notärztinnen und (Tele-)Notärzte und deren Anstellungsträger sowie die zentrale Stelle nach § 2 Absatz 3 RDG, 6. »bodengebundener Rettungsdienst« Notfallrettung und Krankentransport mithilfe der für den bodengebundenen Rettungsdienst festgelegten Kraftfahrzeuge, 7. »Luftrettungsdienst« Notfallrettung mithilfe der für die Luftrettung festgelegten Luftfahrzeuge, 8. »Sonderrettungsdienste« Berg- und Wasser-Rettungsdienst, 9. »Primäreinsatz« den Einsatz zur Versorgung von Patientinnen und Patienten am Notfallort, gegebenenfalls einschließlich des Transports, beginnend mit der Alarmierung und endend mit der erneuten Einsatzbereitschaft, 10. »Sekundäreinsatz« den Einsatz zur Beförderung von bereits versorgten Patientinnen und Patienten von einer Gesundheitseinrichtung beziehungsweise einem Krankenhaus unter sachgerechter Betreuung (bei Bedarf auch (tele-)ärztlich begleitet) zu weiterführenden medizinischen Versorgungseinrichtungen oder zurück, 11. »Intensivtransport« den Sekundäreinsatz zur Beförderung von intensivüberwachungs- und behandlungspflichtigen Patientinnen und Patienten, bei denen eine geeignete (Tele-)Notärztin oder ein geeigneter (Tele-)Notarzt und Fachpersonal mit entsprechender Qualifikation nach den Grundsätzen zur Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg gemäß § 4 Absatz 2 RDG in der jeweils geltenden Fassung sowie ein geeignetes Intensivtransportmittel erforderlich sind, 12. »Rettungsdienstpersonal« das gesamte haupt- und nebenberuflich sowie ehrenamtlich im Rettungsdienst tätige Personal, Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, einschließlich der (Tele-)Notärztinnen und (Tele-)Notärzte sowie 13. »Notarztstandort« eine Einrichtung des Rettungsdienstes, an der das Notarzteinsatzfahrzeug und das nach § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG vorgeschriebene Personal zu den im Bereichsplan bestimmten Einsatzzeiten vorgehalten werden und von der aus sie gemeinsam ausrücken. § 3 Einordnung des Rettungsdienstes (1) Der Rettungsdienst ist wesentliches Element der präklinisch-medizinischen Versorgung der Bevölkerung und essenzieller Bestandteil im Verbundsystem des Bevölkerungsschutzes. (2) Er umfasst den bodengebundenen Rettungsdienst, den Luftrettungsdienst sowie die Sonderrettungsdienste. (3) Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes, deren bedarfsgerechte und landesweite Verfügbarkeit der Rettungsdienst nach § 1 Absatz 1 RDG sicherstellen muss, sind 1. nach § 1 Absatz 2 Satz 1 RDG bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten die Einleitung von Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden, die Herstellung von Transportfähigkeit und die Beförderung unter fachgerechter Versorgung in eine für die weitere Versorgung geeignete nächstgelegene Einrichtung, 2. nach § 1 Absatz 3 Satz 1 RDG bei anderen Erkrankten, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls die Leistung Erster Hilfe und die Beförderung unter fachgerechter Betreuung mittels Krankentransportwagen, 3. die Durchführung von Sekundäreinsätzen sowie von Intensivtransporten (hierzu zählen nicht innerklinische Transporte und Auslandsrückholungen) sowie 4. im Einzelfall dringende Transporte von Medikamenten, Blut, Organen, medizinischen Geräten u. ä., wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Krankenfahrten gehören nach § 1 Absatz 3 Satz 2 RDG nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Rettungsdienstes, sondern zur gewerblichen Personenbeförderung. […] § 6 Hilfsfrist des ersteintreffenden Rettungsmittels (1) Der jährliche Erreichungsgrad der Hilfsfrist nach § 3 Absatz 2 RDG wird durch die zentrale Stelle nach § 2 Absatz 3 RDG nach dem vom Landesausschuss für den Rettungsdienst festgelegten Berechnungsschema für die Hilfsfrist erhoben. Als Zielerreichung ist vom Einsatzannahmeende bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen eine Zeit von 12 Minuten in 95 Prozent der Notfalleinsätze anzusetzen. Dies gilt für Rettungswagen bei Einsätzen in der Notfallrettung, in denen akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Darüber hinaus markiert auch das Notarzteinsatzfahrzeug die Hilfsfrist, sofern es den Notfallort vor dem Rettungswagen erreicht. Dies gilt auch für die Rettungsmittel der Luftrettung. (2) Die Integrierten Leitstellen sind verpflichtet, die für die Datenerfassung und Qualitätssicherung erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere ist der Beginn der Hilfsfrist landesweit einheitlich zu erfassen und die Datensatzbeschreibung in der jeweils durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen Fassung korrekt und vollständig zu bedienen. (3) Der Notarzteinsatzdienst, der Luftrettungsdienst, Sekundäreinsätze, Intensivtransporte sowie die Sonderrettungsdienste sind nicht an die Hilfsfrist gebunden. § 7 Weitere Zeiten im Einsatzablauf (1) Die Hilfsfrist nach § 3 Absatz 2 RDG bildet nur einen Zeitabschnitt der Notfallversorgung ab. Für die Prognose und den Therapieerfolg der Behandlungsbedürftigen ist oftmals das gesamte Zeitintervall vom Notrufeingang (Aufschaltzeitpunkt) in der Integrierten Leitstelle bis zur Einlieferung in das geeignete Krankenhaus medizinisch entscheidend. Dieses sollte im Regelfall bei den Tracerdiagnosen nicht mehr als 60 Minuten betragen (Prähospitalzeit). Der Landesausschuss für den Rettungsdienst kann zusätzlich weitere Diagnosen festlegen. Bei der Planung durch den Bereichsausschuss nach § 5 RDG ist daher auch die Prähospitalzeit mit zu betrachten. Hierzu sind nach § 3 Absatz 3 RDG die einzelnen Teilbereiche der Prähospitalzeit – Gesprächsannahmezeit, Erstbearbeitungszeit, Ausrückzeit, Fahrzeit, Versorgungszeit und Transportzeit – zu dokumentieren, zu evaluieren und soweit möglich planerisch zu optimieren. (2) Die Gesprächsannahmezeit darf für die einzelne Integrierte Leitstelle bei 90 Prozent aller über eine Notrufleitung eingehenden Gespräche nicht mehr als 15 Sekunden betragen. Die Ausrückzeit bei initial mit Sondersignal alarmierten Einsätzen darf für den einzelnen Standort bei Rettungswagen im Median nicht mehr als eine Minute und bei Notarzt-einsatzfahrzeugen im Median nicht mehr als 1,5 Minuten betragen. Werden diese Vorgaben im Vorjahreszeitraum (Kalenderjahr) nicht erreicht, sind konkrete Optimierungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen. (3) Weiterhin sind die bestehenden und künftigen Versorgungsstrukturen sowie die medizinischen Leitlinien der Fachgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere zu den Tracerdiagnosen Schlaganfall, Polytrauma, schweres Schädel-Hirn-Trauma, akuter Myokardinfarkt, Herzkreislauf-Stillstand und Sepsis, zu berücksichtigen. (4) Der Bereichsausschuss wird zur Ermittlung der Zeiten im Einsatzablauf von der zentralen Stelle nach § 2 Absatz 3 RDG durch regelmäßige Analysen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität unterstützt. § 8 Planerische Vorgaben (1) Der Bereichsausschuss hat festzulegen, wo Rettungswachen und Notarztstandorte bedarfsgerecht einzurichten und wie viele Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge dort jeweils vorzuhalten sind. Hierzu hat er sich mit den Bereichsausschüssen der angrenzenden Rettungsdienstbereiche hinsichtlich der Möglichkeit einer bereichsübergreifenden Vorhaltung abzustimmen. (2) Im Rahmen der jährlichen Überprüfung durch den Bereichsausschuss sind die Rettungswachenstandorte für Rettungswagen zu überprüfen und sukzessive so einzurichten, dass im festgelegten Rettungswachenversorgungsbereich jeder Einsatzort innerhalb der in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Frist erreicht wird. Dies kann auch durch standortunabhängige Rettungsmittel in Verbindung mit einer dynamischen Gebietsabsicherungsstrategie erreicht werden. (3) Die Vorhaltung von Notarzteinsatzfahrzeugen ist so zu bemessen, dass die notärztliche Versorgung im gesamten Rettungsdienstbereich bedarfsgerecht sichergestellt ist. Die Planungen haben sich an den Einsatzfällen für Notarzteinsatzfahrzeuge nach dem vom Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen landesweit einheitlichen Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog für Baden-Württemberg zu orientieren und die Zeiten im Einsatzablauf nach § 7 Absatz 1 zu berücksichtigen. Die Einrichtung eines neuen Notarztstandortes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn eine regelhafte Verschlechterung der Versorgung aufgrund zu langer Anfahrtszeiten des zum Einsatz kommenden Notarzteinsatzfahrzeuges festzustellen ist. Ein vorhandenes oder sich in der Einführung befindliches telenotärztliches System ist in die Planung der Vorhaltung von Notarzteinsatzfahrzeugen einzubeziehen. Bestehende Notarztvorhaltungen haben grundsätzlich Bestandsschutz, können aber im Einzelfall vom Bereichsausschuss unter Anhörung der Beteiligten im Rettungsdienstbereich auf ihre Bedarfsgerechtigkeit überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung und der Nachweis der weiterhin bedarfsgerechten Sicherstellung der notärztlichen Versorgung ist der Rechtsaufsicht begründet mitzuteilen und im Bereichsplan zu dokumentieren. (4) Die Planung der rettungsdienstlichen Struktur für die Rettungsdienstbereiche ist jährlich zu überprüfen, insbesondere auf die Einhaltung der Planungsgrößen nach Absatz 2 und 3 sowie § 3 Absatz 1 und 2 RDG und die Umsetzung oder Fortschreibung notwendiger Maßnahmen nach § 3 Absatz 3 und 4 RDG. (5) Der Landesausschuss für den Rettungsdienst kann die Begutachtung aller Rettungsdienstbereiche durch ein landesweites Strukturgutachten beschließen. Lokale Begutachtungen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 RDG sind für diesen Zeitraum nicht zu veranlassen. […] § 12 Einsatzindikation der Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes (1) Der Rettungswagen dient im Rahmen von Primär- und Sekundäreinsätzen der Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden, der Herstellung der Transportfähigkeit und der Beförderung in eine geeignete medizinische Versorgungseinrichtung, gegebenenfalls unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden. Der Rettungswagen ist einzusetzen, wenn aufgrund der (Notfall-)Meldung davon auszugehen ist, dass 1. eine vitale Gefährdung vorliegt, 2. schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind, 3. die personelle und sächliche Ausstattung eines Rettungswagens erforderlich ist oder 4. die Erforderlichkeit nach Nummer 1 bis 3 zu erwarten ist. Die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 5a der Straßenverkehrs-Ordnung sind bei der Anordnung von Sonderrechten durch die Integrierte Leitstelle zu beachten. Zum Transport von adipösen Behandlungsbedürftigen werden Spezialfahrzeuge eingesetzt. Im Übrigen gilt das vom Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossene Konzept zur Versorgung adipöser Patienten in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) dient dem schnellen Heranführen von Notärztin oder Notarzt an den Notfallort, wenn gemäß dem landesweit einheitlichen Telenotarzt- und Notarztindikationskatalog für Baden-Württemberg eine Notärztin oder ein Notarzt erforderlich ist. Die medizinisch-technische Ausrüstung des Notarzteinsatzfahrzeuges ermöglicht die Primärversorgung von Notfallpatientinnen und -patienten vor Eintreffen des Rettungswagens. Die Notärztin oder der Notarzt trifft mit dem Rettungswagen am Notfallort zusammen (Rendezvous-System). (3) Der Krankentransportwagen dient dem Transport von anderen Kranken, Verletzten oder sonstigen medizinisch Hilfebedürftigen, die keine Notfallpatientinnen und -patienten sind, und einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens bedürfen oder bei denen die Erforderlichkeit aufgrund des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Der Krankentransport dient auch dazu, die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten durch die Patientinnen oder Patienten zu vermeiden. (4) Der Intensivtransportwagen dient der Durchführung von Intensivtransporten. Im Übrigen gelten die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen Grundsätze zur Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg gemäß § 4 Absatz 2 RDG in der jeweils geltenden Fassung. […] § 19 Besondere Beteiligte bei Vorliegen eines Großschadensereignisses (1) Liegt ein Großschadensereignis vor oder muss mit Eintritt eines Großschadensereignisses jederzeit gerechnet werden, koordiniert und überwacht eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt innerhalb der Aufgabenzuweisung nach § 10 Absatz 2 RDG die medizinischen Maßnahmen am Notfallort, um möglichst allen Betroffenen eine medizinische Versorgung zu ermöglichen. Die operativ-taktischen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben übernimmt die Organisatorische Leiterin oder der Organisatorische Leiter Rettungsdienst des jeweiligen Rettungsdienstbereiches. (2) Die Alarmierung von Leitender Notärztin oder Leitendem Notarzt und Organisatorischer Leiterin oder Organisatorischem Leiter Rettungsdienst im Einsatzfall erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Alarm- und Ausrückeordnung. Grundlage für die Alarm- und Ausrückeordnung ist ein landesweit einheitlicher Einsatzindikationskatalog, der durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst festgelegt wird. (3) Der diensthabenden Organisatorischen Leiterin oder dem diensthabenden Organisatorischen Leiter Rettungsdienst ist ein Kommandowagen von den an der Notfallrettung beteiligten Organisationen im bodengebundenen Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Der Transport der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes zum Einsatzort ist durch die Integrierte Leitstelle zeitnah zu veranlassen. Der Bereichsausschuss hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um einen unverzüglichen Transport der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes zur Schadenstelle zu gewährleisten. Diese grundsätzlichen Maßnahmen sind zusammen mit einer Darstellung der im jeweiligen Rettungsdienstbereich bestehenden Dienst-Organisation der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte sowie der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter Rettungsdienst nachrichtlich in den Bereichsplan aufzunehmen. (4) Soweit erforderlich, können die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt und die Organisatorische Leiterin oder der Organisatorische Leiter Rettungsdienst bei speziellen Einsatzlagen entsprechende Fachkompetenz sowie den Berg- und den Wasser-Rettungsdienst hinzuziehen. (5) Die Oberleitstelle Baden-Württemberg leistet bei einem Großschadensereignis Unterstützung. Es gilt die Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 5 RDG über die Einrichtung der Oberleitstelle in der jeweils geltenden Fassung. […] § 26 Gremien auf Landesebene (1) Das Land sowie die Leistungs- und Kostenträger wirken nach § 4 RDG auf Landesebene im Landesausschuss für den Rettungsdienst bei der Beratung der wesentlichen Angelegenheiten und in der Planung der allgemeinen landesweiten Rahmenvorgaben zusammen. Der Landesausschuss für den Rettungsdienst berät und beschließt insbesondere im Hinblick auf wesentliche rettungsdienstliche Entwicklungen und landesweit festzulegende Qualitätsstandards. Er legt zudem die Standorte der telenotärztlichen Zentralen an Integrierten Leitstellen und die Anzahl ihrer Telearbeitsplätze sowie den landesweiten Bedarf an Intensivtransportwagen und ihre Standorte fest. Die Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst binden die Leistungs- und die Kostenträger. (2) Die Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst werden in der Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen im Rettungsdienst vorbereitet. Ihr gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Leistungs- und Kostenträger an. Den Vorsitz führt das Land. Der Landesausschuss für den Rettungsdienst kann der Arbeitsgemeinschaft für Grundsatzfragen eine landesweite Entscheidungskompetenz in einzelnen Angelegenheiten einräumen. […] § 28 Rettungsdienstbereiche (1) Der bodengebundene Rettungsdienst wird in Rettungsdienstbereichen nach § 3 Absatz 2 RDG organisiert und koordiniert. Die örtliche Ausdehnung der Rettungsdienstbereiche nach § 3 Absatz 2 RDG ergibt sich aus der Anlage. Auch die Leistungen der Sonderrettungsdienste werden rettungsdienstbereichsbezogen geplant. (2) Die Leistungsträger nach § 2 Absatz 1 RDG können ihre Untergliederungen mit der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes innerhalb der Rettungsdienstbereiche beauftragen oder führen diesen selbst durch. Private Unternehmen wirken bei der Durchführung des Krankentransports sowie im Rahmen des Bestandsschutzes und von Kooperationsvereinbarungen mit den gesetzlichen Leistungsträgern bei der Notfallrettung mit. (3) Soweit die Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutzbehörden und der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird und die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes verbessert werden kann, ist die Zusammenlegung mehrerer Rettungsdienstbereiche in Betracht zu ziehen. Hierzu sind verstärkt Kooperationslösungen anzustreben. (4) Sofern in Versorgungsbereichen mit einer geringen Anzahl an zu erwartenden Einsatzfällen aufgrund der Planungsgrundlagen Vorhaltungen notwendig sind, die weder bedarfsgerecht noch wirtschaftlich sind, sind rettungsdienstbereichsübergreifende Versorgungsbereiche zu prüfen. Sofern sich durch die Ausweisung eines rettungsdienstbereichsübergreifenden Versorgungsbereichs eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Vorhaltung erreichen lässt, haben die betroffenen Bereichsausschüsse gemeinsame Versorgungsbereiche einzurichten und festzulegen. Die Einrichtung von gemeinsamen Versorgungsbereichen ist im Bereichsplan auszuweisen. […] § 31 Vorhalteerweiterungen der bodengebundenen Notfallrettung (1) Vorhalteerweiterungen haben unter Abwägung der in §§ 6 bis 8 genannten Kriterien und der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen. (2) Die Umsetzung von neuen zusätzlichen Vorhaltungen in der bodengebundenen Notfallrettung (Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge sowie Einrichtung neuer Standorte und die bauliche Ertüchtigung bestehender Standorte) hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen. Sofern in einem Rettungsdienstbereich Maßnahmen zur technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes eingerichtet werden, kann der Landesausschuss für den Rettungsdienst auf Antrag im Einzelfall beschließen, dass dort von der Einrichtung bestimmter neuer Vorhaltungen bis zum Abschluss der Evaluation der Maßnahme abgesehen wird. Mit der Entscheidung ist eine Frist festzulegen, bis zu deren Ablauf die Evaluation vorliegen muss. Diese Frist soll 24 Monate nicht überschreiten. (3) Sobald eine Vorhalteerweiterung beschlossen ist, hat der Bereichsausschuss dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen Leistungsträger auf Landesebene nach § 2 Absatz 1 RDG innerhalb von fünf Werktagen Kenntnis erlangen. Die Entscheidung über die Trägerschaft für eine beschlossene Vorhalteerweiterung ist im Rahmen eines Auswahlverfahrens durch den Bereichsausschuss durchzuführen und innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Der Landesausschuss für den Rettungsdienst kann Grundsätze für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie die Bestimmung von Auswahlkriterien festlegen. (4) Der Leistungsträger, der die neue Vorhaltung betreiben soll, legt dem Bereichsausschuss unverzüglich nach dem Beschluss des Bereichsausschusses einen Umsetzungszeitplan vor. Dabei ist grundsätzlich Folgendes zu beachten: 1. Die zeitliche Ausweitung eines vorhandenen Rettungsmittels an einem bestehenden Standort ist möglichst innerhalb von drei Monaten, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Beschluss des Bereichsausschusses umzusetzen, wenn der Standort für die Umsetzung nicht weiter baulich ertüchtigt werden muss. 2. Die Bereitstellung eines weiteren Rettungsmittels an einem bestehenden Standort soll möglichst innerhalb von drei Monaten, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Einigung über die Trägerschaft erfolgen, wenn der Standort für die Umsetzung nicht weiter baulich ertüchtigt werden muss. 3. Die bauliche Ertüchtigung eines bestehenden Standorts soll möglichst innerhalb von 18 Monaten, der Bau eines neuen Standorts innerhalb von 30 Monaten nach Einigung über die Trägerschaft erfolgen. (5) Hat der übernehmende Leistungsträger bei neuen Vorhaltungen nach Absatz 4 Nummer 3 begründete Zweifel an einer Umsetzung innerhalb von 18 beziehungsweise 30 Monaten, so hat er dies in seinen Ausführungen nach Absatz 4 anzuzeigen und zu begründen. Er muss zudem darlegen, welche Interimslösungen nach Maßgabe von Absatz 7 im konkreten Fall in Betracht kommen und angestrebt werden. Sofern die Gründe in der fehlenden Leistungsfähigkeit des Leistungsträgers begründet sind (z.B. fehlendes Personal), kann der Bereichsausschuss beschließen, ein neues Auswahlverfahren durchzuführen. (6) Ist absehbar, dass es dem Leistungsträger, der die neue Vorhaltung betreiben soll, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, diese in den genannten Zeiträumen umzusetzen, hat er in Abstimmung mit dem Bereichsausschuss unverzüglich Interimslösungen nach Maßgabe von Absatz 7 zu prüfen. Stehen mehrere geeignete Interimslösungen zur Auswahl, ist diejenige anzustreben, die die geringsten Kosten verursacht. Die Bemessungsgrößen der »Planungsgrundlagen für bauliche Anlagen des Rettungsdienstes« als Anlage der VwV Förderung Rettungsdienst sind hierbei nicht anwendbar. (7) Interimslösungen sind grundsätzlich zeitlich zu befristen. Der Bereichsausschuss prüft vor Ablauf der Befristung, ob die Interimslösung verlängert, durch eine dauerhafte Einrichtung abgelöst oder in eine dauerhafte Einrichtung überführt werden kann. Der Leistungsträger zeigt dem Bereichsausschuss an, wenn die Ablösung einer Interimslösung vor Ablauf der Befristung möglich ist. Sofern als Interimslösung eine Kooperationsvereinbarung mit einem privaten Unternehmen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 RDG durchgeführt wird, soll diese aus wirtschaftlichen Gründen für mindestens vier Jahre geschlossen werden. Sofern Fremdpersonal eingesetzt wird, prüft der Bereichsausschuss die Erforderlichkeit halbjährlich auf der Grundlage des Berichts des Leistungsträgers. (8) Der Leistungsträger, der die neue Vorhaltung betreiben soll, informiert den Bereichsausschuss kontinuierlich über den Stand der Umsetzung. Ist absehbar, dass es trotz der Prüfung von Interimslösungen nach Absatz 5 und 6 nicht möglich ist, die Vorhaltung in den in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Zeiträumen umzusetzen, ist dies unverzüglich dem Bereichsausschuss mitzuteilen und zu begründen. Der Bereichsausschuss hat geeignete Maßnahmen in eigener Zuständigkeit für eine schnellstmögliche Umsetzung zu ergreifen. (9) Die Kosten der Interimslösungen sind Kosten des Rettungsdienstes. (10) Ist absehbar, dass eine Interimslösung, die aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit eines geeigneten Grundstücks für die Errichtung einer Rettungswache notwendig ist, am bevorzugten Standort vermutlich auch zukünftig nicht durch eine dauerhafte Einrichtung abgelöst werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorhalteerweiterung vorzugsweise alternativ auch an einem anderen Standort dauerhaft realisiert werden kann. […] § 37 Dispositionsgrundsätze (1) Die Integrierte Leitstelle hat das indikationsgerecht am Meldebild orientierte geeignete verfügbare Rettungsmittel zu disponieren, das den Notfallort am schnellsten erreicht und im Einzelfall ergänzend zur Einhaltung der Prähospitalzeit erforderlich ist. Dies gilt für Einsatzfälle in der Notfallrettung, die an die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn gekoppelt sind und damit für Einsatzfälle, in denen nach § 35 Absatz 5a Straßenverkehrs-Ordnung höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Zum Einsatz kommen Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge, Intensivtransportwagen und Rettungstransport- und Intensivtransporthubschrauber, im Einzelfall Notarztwagen sowie die noch bestehenden selbstfahrenden Notärztinnen und Notärzte. Unterstützend zu Notfallrettungsmitteln können auch Krankentransportwagen zum Einsatz kommen, lageabhängig auch Einsatzmittel der Sonderrettungsdienste, sofern solche im betroffenen oder in einem angrenzenden Rettungsdienstbereich vorhanden sind. (2) Beim Krankentransport ist der nächste geeignete und wirtschaftliche Krankentransportwagen einzusetzen. Der Einsatz von Rettungswagen ist für initiale Krankentransportfahrten nur zulässig, wenn im Versorgungsbereich des Rettungswagens mindestens ein weiterer Rettungswagen für Duplizitätsfälle in der Notfallrettung zur Verfügung steht oder spezielle Rettungswagen konzeptionell auch für den Einsatz im Krankentransport (z.B. Adipositastransporte) vorgesehen sind. Wünsche der Patientinnen und Patienten, für sie bestimmte Krankentransportunternehmen zu disponieren, sind zu berücksichtigen, nicht jedoch Wünsche von Einrichtungen wie Arztpraxen oder Krankenhäusern. Bei der Disposition auf Wunsch der Patientinnen und Patienten müssen die Alternativen einschließlich einer möglichen Verzögerung des Transports durch die Festlegung auf einen einzigen Leistungserbringer durch die Leitstelle offen dargelegt werden. (3) Im Übrigen gelten die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst beschlossenen Dispositionsgrundsätze für Leitstellen in der jeweils geltenden Fassung. […] § 49 Luftrettungsstationen Luftrettungsstationen sind Hubschrauberstandorte, von denen aus Ein-sätze im Rahmen des Luftrettungsdienstes zur Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes geflogen werden. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung durch den Luftrettungsdienst sichergestellt werden. Die Standorte der Luftrettungsstationen werden landesweit durch das Innenministerium festgelegt. […] § 55 Qualifikation der Notärztinnen und Notärzte sowie Telenotärztinnen und Telenotärzte (1) Notärztinnen und Notärzte sind im Rettungsdienst zur fachgerechten, notfallmedizinischen Versorgung von erkrankten und verletzten Personen tätige Ärztinnen und Ärzte, die über eine besondere Qualifikation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 RDG in Verbindung mit der Satzung der Landesärztekammer verfügen müssen. (2) Telenotärztinnen und Telenotärzte sind Notärztinnen und Notärzte, die zusätzlich einen durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst festzulegenden Teil der Leistungen nach Absatz 1 vom Telearbeitsplatz in der telenotärztlichen Zentrale aus erbringen. (3) Die Eignungsvoraussetzungen für Notärztinnen und Notärzte sowie Telenotärztinnen und Telenotärzte werden durch die Landesärztekammer festgelegt. […] Der LARD hat am 21.09.2022 folgenden Beschluss gefasst: 1. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 des Rettungsdienstplans 2022 wird einmalig die Begutachtung der bodengebundenen Notfallrettung übergreifend über alle Rettungsdienstbereiche Baden-Württembergs durch ein landesweites Strukturgutachten beschlossen. Als Begutachtungszeitraum wird das Jahr 2022 festgelegt. Das landesweite Strukturgutachten soll zum Ende des Jahres 2023 vorliegen. 2. Es wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die insbesondere zur Aufgabe hat, den genauen Untersuchungsauftrag, die Methodik und die Leistungsanforderungen für das Strukturgutachten festzulegen sowie die Bewertungskriterien für die Beauftragung zu erstellen. Nach Auftragserteilung steht die Arbeitsgruppe dem Auftragnehmer für die Klärung von Fragestellungen zur Verfügung. Den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe übernehmen jeweils ein Vertreter der Kosten- und Leistungsträger. Teilnehmer der Arbeitsgruppe sind bis zu jeweils fünf Vertreter der Kosten- und Leistungsträger, ein Vertreter des Innenministeriums, eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst der Regierungspräsidien als ärztliche Fachberatung sowie ein Vertreter der SQR-BW. Die Arbeitsgruppe kann Gäste berufen. 3. Die Arbeitsgruppe holt auf Basis der in Ziffer 2 erarbeiteten Unterlagen Angebote ein und wählt aus diesen den Auftragnehmer aus. Die Beauftragung erfolgt durch einen Leistungsträger. Die Kostenträger erklären sich bereit, die Kosten für das landesweite Strukturgutachten zu tragen. Die Kostentragung erfolgt im Rahmen einer Umlage über die Budgets der Notfallrettung dieses Leistungsträgers im Jahr 2023. 4. Lokale Begutachtungen werden gem. § 8 Abs. 5 Rettungsdienstplan 2022 durch die örtlichen Bereichsausschüsse für den Zeitraum der landesweiten Begutachtung und dessen Umsetzung nicht veranlasst. RTW-Vorhalterweiterungen und andere die RTW-Vorhaltung in den Rettungsdienstbereichen betreffende Maßnahmen werden, sofern Sie auf den Voraussetzungen der §§ 6 und 8 des Rettungsdienstplanes 2022 aufbauen, nicht veranlasst. Bereits durch einen örtlichen Bereichsausschuss beschlossene Vorhalteerweiterungen werden umgesetzt. Die örtlichen Bereichsausschüsse können im Einzelfall RTW-Vorhalterweiterungen beschließen, sofern eine planerische Nicht-Erreichung der bisher gültigen 15-minütigen Hilfsfrist gegeben ist und keine neuen Standorte geschaffen werden. Andere insbesondere organisatorische und prozessuale Maßnahmen zur Verbesserung der Zeiten im Einsatzablauf sowie der Qualitätsindikatoren bleiben davon unberührt. 5. Das Innenministerium wird gebeten, die Rechtsaufsichten über den Beschluss in Kenntnis zu setzen und insbesondere zu veranlassen, dass für den Zeitraum der landesweiten Begutachtung von den Bereichsausschüssen keine Maßnahmen eingefordert werden, die im Kontext der 12-minütigen Hilfsfrist auf Erweiterungen der RTW-Vorhaltung in der Notfallrettung ausgerichtet sind. 6. Die Arbeitsgruppe legt dem LARD spätestens zu seiner Sitzung am 08.12.2022 die notwendigen Unterlagen für die Einholung von Angeboten und der Beauftragung des Strukturgutachtens vor. Die Arbeitsgruppe berichtet der AGG und dem LARD über den aktuellen Fortschritt der Begutachtung. Das Ergebnis wird durch den Auftragnehmer im LARD präsentiert und von diesem beraten. Hierauf basierende Maßnahmenbeschlüsse des LARD sind durch die Bereichsausschüsse umzusetzen. Zur Vorabdelegation heilkundlicher Maßnahmen an Notfallsanitäter hat der LARD am 28.06.2022 folgenden Beschluss gefasst: 1. Der LARD nimmt den Bericht der AGG zur Kenntnis. 2. Der LARD stimmt dem Entwurf der „Konzeption des Landesausschusses für den Rettungsdienst zur Vorabdelegation heilkundlicher Maßnahmen an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ in der Fassung vom 8. Juni 2022 zu. 3. Die Leistungsträger im Rettungsdienst und die Interessengemeinschaft Privater Unternehmer in der Notfallrettung Baden-Württemberg e.V. werden gebeten, ihre Untergliederungen bzw. Mitglieder entsprechend zu informieren. 4. Ab 1. Juli 2022 beginnt die praktische Umsetzung der Vorabdelegation auf Grundlage der Konzeption nach Ziff. 2. Die Qualifizierung des Rettungsdienstpersonals erfolgt im Rahmen der jährlichen Fortbildung nach § 9 Absatz 4 Rettungsdienstgesetz. 5. Die praktische Umsetzung der Vorabdelegation erfolgt landesweit einheitlich auf Grundlage der „Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade für den Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SAA und BPR BW) sowie der unter Ziff. 2 genannten Konzeption. Übergangsweise wenden die Leistungserbringer bis spätestens zum 1. April 2025 eine von ihnen eigenständig überarbeitete Fassung der „Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“ an. 6. Die Leistungs- und Kostenträger werden – soweit noch nicht geschehen – gebeten, die Kostentragung zu klären. 7. Die Leistungsträger werden gebeten, jährlich dem LARD zum Stand der Umsetzung zu berichten. 8. Das Innenministerium wird gebeten, die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss hat das Innenministerium mit an die Leistungsträger im Rettungsdienst sowie die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung gerichtetem Erlass vom 29.06.2022 mitgeteilt, dass das Land „im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung im Rettungsdienstgesetz die Absicht der Leistungsträger im Rettungsdienst und der bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung unterstützt“, zum 01.07.2022 mit der Delegation standardmäßig vorgegebener heilkundlicher Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c NotSanG (sog. Vorabdelegation) zu beginnen. Die Antragsteller zu 1 - 5 sind als Notärzte in Baden-Württemberg tätig. Der Antragsteller zu 4 ist zudem Mitglied im Landesausschuss Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Die Antragstellerin zu 5 ist neben ihrer notärztlichen Tätigkeit als Leitende Notärztin (im Folgenden: LNA) tätig. Der Antragsteller zu 6 ist Rettungsassistent und OrgL. Die Antragsteller zu 6 - 11, 13 - 16 sind Stadträte verschiedener Fraktionen im Gemeinderat der Stadt Mannheim. Der Antragsteller zu 12 ist Kriminalhauptkommissar a.D. Alle Antragsteller haben ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg. Zur Begründung ihrer am 13.10.2022 erhobenen Normenkontrollanträge tragen die Antragsteller insbesondere vor, bei dem Rettungsdienstplan handele es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Der Rettungsdienstplan habe seinem Wesen nach die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes festzulegen. Schon hieraus ergebe sich sein abstrakt-genereller Charakter. Im Übrigen übernehme er die Regelungstechnik abstrakt-genereller Regelungen, indem er in § 1 den persönlichen und in § 3 Abs. 3 den sachlichen Anwendungsbereich sowie in § 2 Begriffsbestimmungen regele. Der Rettungsdienstplan richte sich zudem unmittelbar verbindlich an außerhalb der Verwaltung stehende Dritte, wie Notärzte oder Kostenträger (§ 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 RDPl.). Die Regelungen des Rettungsdienstplans hätten darüber hinaus Wirkungen auf alle Bürger Baden-Württembergs, da durch ihn deren Anspruch auf Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Rettungsdienstleistungen aus § 1 Abs. 1 RDG ausgefüllt werde bzw. werden solle. Dabei sei nicht jede Regelung des Rettungsdienstplans gesondert auf ihre abstrakt-generelle Natur mit Außenwirkung hin zu überprüfen. Es finde keine Teilprüfung statt; vielmehr könne der Rettungsdienstplan nur in seiner Gesamtheit rechtmäßig oder rechtswidrig sein. Die Beschlüsse des LARD seien ebenfalls Rechtsvorschriften im materiellen Sinne. Sie regelten und gestalteten mit Außenwirkung unmittelbar die „Leistung“ Rettungsdienst und nicht das Binnenverhältnis zwischen Kostenträgern und Hilfsorganisationen. Der Beschluss vom 28.06.2022 regele in abstrakt-genereller Form unter Bezugnahme u.a. auf eine Konzeption des LARD zur Vorabdelegation heilkundlicher Maßnahmen an Notfallsanitäter, wann und wie diese heilkundliche Maßnahmen durchführen dürften. Die Regelungen seien zwangsläufig abstrakt-genereller Natur, da sie für eine Vielzahl von Vorabdelegationsfällen gedacht seien. Sie entfalteten Außenwirkung auf die ärztlichen Verantwortlichen und auf die eine Vorabdelegation empfangenden Notfallsanitäter. Soweit der LARD am 21.09.2022 beschlossen habe, ein landesweites Gutachten einzuholen und für die Zeit bis zur Umsetzung dieses Gutachtens den Bereichsausschüssen faktisch die Einholung lokaler Gutachten untersagt habe, greife er auf eine durch den angefochtenen Rettungsdienstplan eingeräumte Kompetenz zurück, die als solche durch das Rettungsdienstgesetz nicht legitimiert und damit rechtswidrig sei. Die Antragsteller seien antragsbefugt. Durch die Regelungen im Rettungsdienstplan würden die Grundlagen der rettungsdienstlichen Versorgung in Baden-Württemberg festgelegt, so dass jeder Bürger im Sinne einer drittwirkenden Vorschrift von den Regelungen des Rettungsdienstplans betroffen sei. Die Überschreitung der Kompetenzen durch den Verordnungsgeber bei Erlass des Rettungsdienstplans sowie die Fehler bei der grundrechtskonformen Umsetzung der Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes verletzten die Antragsteller ebenso in ihrem subjektiven Recht aus § 1 Abs. 1 RDG in Verbindung mit der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 GG wie die Überschreitung der Kompetenzen des LARD bei seinem Beschluss zur Vorabdelegation sowie der darin enthaltenen Grundrechtsverletzungen. Letztlich entschieden die Vorgaben im Rettungsdienstplan darüber, ob ein Notfallpatient rechtzeitig gerettet werde, in welcher Form seine Rettung durchgeführt und mit welcher Qualität er notfallmedizinisch versorgt werde. Durch den mit dem Rettungsdienstplan vorgenommenen Umbau des baden-württembergischen Rettungsdienstes außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens und insbesondere durch die Änderung der im Gesetz geregelten Hilfsfrist sowie die Abschaffung der doppelten Hilfsfrist für Notärzte komme es unmittelbar zu Änderungen in der Rettungsdienststruktur. Eklatant greife das in § 8 Abs. 5 RDPl. enthaltene Verbot der Einholung von Bedarfsgutachten in die Rechte der Bürger ein, da hierdurch die Anpassung an die stetig steigenden Bedarfe von Rettungsdienstleistungen unmöglich gemacht werde. Die Regelung des § 8 Abs. 5 RDPl. bilde die Grundlage für den angefochtenen Beschluss des LARD vom 21.09.2022 zur Einholung eines landesweiten Gutachtens. Ihre negativen Folgen seien schon eingetreten, da aufgrund des genannten Beschlusses keine Bedarfsgutachten auf kommunaler Ebene mehr eingeholt werden dürften. Die Entscheidungen des LARD und der Bereichsausschüsse, die durch den Rettungsdienstplan angeleitet werden sollten, wirkten sich im gesamten Bereich des Rettungsdienstes unmittelbar aus, weil Kosten- und Leistungsträger an seine Entscheidungen gebunden seien (§ 26 Abs. 1 Satz 4 RDPl.). Der Beschluss zur Vorabdelegation wirke sich aber auch unmittelbar auf jeden einzelnen Notfallpatienten aus, da auf seiner Basis seit dem 01.07.2022 Notfallsanitätern in Baden-Württemberg eigentlich nach dem Heilpraktikergesetz verbotene heilkundliche Maßnahmen „erlaubt“ würden, die jeden Notfallpatienten in einem hoch grundrechtsrelevanten Bereich beträfen. Jeder der Antragsteller laufe im Notfall durch die Umsetzung des Beschlusses Gefahr, nicht von einem Notarzt, sondern von einem Notfallsanitäter behandelt zu werden. Es sei geboten, eine allgemeinverbindliche gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Regelung herbeizuführen, da anderweitiger effektiver Rechtsschutz nicht erreichbar sei. Durch die Abschaffung der notärztlichen Hilfsfrist werde es perspektivisch weniger Notärzte geben und die Anfahrtszeiten der Notärzte zum Einsatzort würden sich hierdurch verlängern. Dadurch würden die Notärzte größeren Gefahren ausgesetzt, da das Risiko während einer Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn deutlich erhöht sei. Die notärztlichen Antragsteller seien damit in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG betroffen. Darüber hinaus sei neben den Notärzten und Leitenden Notärzten auch das gesamte nicht-ärztliche Rettungsfachpersonal in seiner Berufsfreiheit betroffen. Überall dort, wo die Ausübung der Notfallmedizin geregelt werde, liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. Derartige Eingriffe, insbesondere in die ärztliche Tätigkeit, seien nur dann zumutbar und gerechtfertigt, wenn sie auf eine fachlich legitimierte Entscheidungsinstanz zurückzuführen seien. Dies gelte namentlich für die Erstellung eines Notarzteinsatzindikationskatalogs, die Einführung eines Telenotarztsystems sowie die Festlegung von sog. Tracerdiagnosen. Der LARD sei zu derartigen Regelungen nicht fachlich legitimiert. Die Anträge seien auch begründet. Der Rettungsdienstplan verstoße bereits gegen die formellen Vorgaben des Art. 63 Abs. 2 LV. Er trage, obwohl er einer Rechtsverordnung gleichkomme, keine Unterschrift und sei nicht vom Innenminister ausgefertigt worden. Die Veröffentlichung habe nicht im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, sondern im Gemeinsamen Amtsblatt stattgefunden. Grundrechtlicher Maßstab für sämtliche den Rettungsdienst betreffenden Regelungen sei zuvorderst das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Die Ausgestaltung der rettungsdienstrechtlichen Rechtsvorschriften habe sich zunächst an der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich Notfallpatienten regelmäßig in einer lebensbedrohlichen Situation befänden, wie die Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RDG verdeutliche, und die einzige rechtzeitig erreichbare medizinische Hilfe der eigentlich vom Staat zur Verfügung gestellte Rettungsdienst sei. Dies führe zu erhöhten Pflichten bei der staatlichen Ausgestaltung des Rettungsdienstes. Das Leben stelle einen Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung dar. Der Staat erfülle seine Schutzpflicht deshalb nicht bereits dadurch, dass er überhaupt einen Rettungsdienst zur Verfügung stelle. Vielmehr müsse dessen konkrete Ausgestaltung durch den Gesetz- und Plangeber der grundlegenden objektiven Wertentscheidung gerecht werden. In Anbetracht der besonderen Bedeutung des Rettungsdienstes bei der Erfüllung der genannten Schutzpflicht müssten die wesentlichen, den Rettungsdienst betreffenden Fragen vom Gesetzgeber beantwortet und könnten nicht auf einen Plangeber oder eine sog. Selbstverwaltung delegiert werden, die weder über eine demokratische Legitimation noch über eine normdichte Anleitung verfüge und die keiner effektiven Aufsicht unterliege. Neben der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG komme dem Benachteiligungsverbot Behinderter aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine große Bedeutung zu. Der Rettungsdienst müsse sicherstellen, dass jeder Notfallpatient – unabhängig von der Art seiner Behinderung – gleichermaßen versorgt werden könne. So verstoße eine Ausgestaltung des Rettungsdienstes, die dazu führe, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen an Versorgung und Transport strukturell keine Berücksichtigung finden, gegen das Benachteiligungsverbot. Dies gelte nicht nur für adipöse Notfallpatienten, Neugeborene bzw. Säuglinge, sondern auch für Notfallpatienten, die beim Transport ein bestimmtes Medizinprodukt mitführen müssten (bspw. Heimbeatmungsgerät). Die Regelungen zur Hilfsfrist in § 6 RDPl. genügten in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG. Danach sei im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen (Hilfsfrist) maßgebend. Die Hilfsfrist solle aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen. Der Gesetzgeber sei bei der Aufnahme der Hilfsfrist in § 3 Abs. 2 RDG aufgrund deren überragender Bedeutung für die Leistungsfähigkeit eines Rettungsdienstes folgerichtig von der Erwägung ausgegangen, dass die Aufnahme der Hilfsfrist in das Gesetz dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes entspreche, wonach alle wesentlichen Festlegungen insbesondere mit Relevanz für Grundrechte vom Gesetzgeber zu regeln seien. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RDPl. sei demgegenüber Beginn der Hilfsfrist nicht der Eingang der Notfallmeldung, sondern das Einsatzannahmeende. Durch diese Berechnung fielen ein bis zwei Minuten unter den Tisch. Der angefochtene Rettungsdienstplan beschränke zudem die Gesamtheit der hilfsfristrelevanten Einsätze durch die Vorgabe, dass die Hilfsfrist nur gelte „für Rettungswagen bei Einsätzen in der Notfallrettung, in denen akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“. Diese Definition sei offenbar der Regelung in § 38 Abs. 1 StVO entlehnt. Die Einsätze des bodengebundenen Rettungsdienstes in Baden-Württemberg würden jedoch nur zu lediglich ca. 64 % unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten durchgeführt, d.h. knapp 35 % der Einsätze blieben trotz der Tatsache, dass die Notfallrettung tätig werde, bei der Planung unberücksichtigt. Der Rettungsdienstplan definiere die einzuhaltende Hilfsfrist wie folgt: „12 Minuten in 95 % der Notfalleinsätze“, während § 3 Abs. 2 Satz 6 RDG von „möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten“ ausgehe. Den Antragstellern werde damit ihr gesetzlicher Anspruch auf eine Planung des Rettungsdienstes unter Einhaltung einer Hilfsfrist von möglichst 10 Minuten vorenthalten. Unter Zugrundelegung des gesetzgeberischen Willens sei jede Hilfsfristregelung im Rettungsdienstplan, die nicht auf 95 % in 10 Minuten und 100 % in 15 Minuten laute, mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. § 3 Abs. 2 Satz 5 RDG beziehe die Hilfsfrist auf den bodengebundenen Rettungsdienst im Rahmen der Notfallrettung. Gemäß § 8 Abs. 1 RDG bestehe der bodengebundene Rettungsdienst aus den Rettungswagen bzw. Notarztwagen als Transportmittel und den Notarzteinsatzfahrzeugen. Damit gebe das Rettungsdienstgesetz eine „doppelte Hilfsfrist“ vor, d.h. sowohl das Transportmittel als auch der Notarztzubringer müssten die Hilfsfrist einhalten. Tatsächlich regele der Rettungsdienstplan in § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 nunmehr, dass es für den Notarzteinsatzdienst keine Hilfsfristbindung mehr gebe. Hierdurch sei die Hilfsfrist als Planungsvorgabe für die Vorhaltung von Notärzten entgegen den Vorgaben des Gesetzes abgeschafft worden. § 6 Abs. 3 RDPl. nehme die Sekundäreinsätze und Intensivtransporte aus der Hilfsfrist aus. Andere Planungsparameter gebe der Rettungsdienstplan nicht vor, sondern überlasse diese vollständig der rettungsdienstlichen „Selbstverwaltung“. Dies sei zumindest deshalb rechtswidrig, weil keine Abgrenzung zur Notfallrettung erfolge, die nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 RDG auch die Verlegung von Notfallpatienten umfasse. Durch die Definition in § 2 Nr. 10 RDPl. würden alle Verlegungen, auch die sogenannten Notfallverlegungen, bei denen ein Patient schnellstmöglich verlegt werden müsse, um ihm eine fachgerechte Versorgung in einer geeigneten Klinik zu ermöglichen, aus der Hilfsfristberechnung und damit der Planung ausgenommen. Dies verstoße gegen die Vorgabe in § 3 Abs. 3 RDG, wonach die Hilfsfrist in der Notfallrettung einzuhalten sei. Im Rettungsdienst müssten regelmäßig Patienten mit speziellen Anforderungen transportiert werden. Dies könnten Neugeborene und Säuglinge sein, die einer speziellen Inkubatortrage bedürften, oder adipöse Patienten, die nicht mit einem regulären Rettungswagen (Trage) transportiert werden könnten. Der Rettungsdienstplan mache sich nicht die Mühe, Planungsgrundlagen für diese Transporte vorzugeben, sondern ziehe sich in § 12 Abs. 1 a.E. RDPl. darauf zurück, dass Spezialfahrzeuge einzusetzen seien. Weitere Planungsvorgaben existierten nicht. Diese Nichtregelung verstoße gegen die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes, das jeden Menschen unabhängig von der Art seiner Behinderung unter die Definition des Notfallpatienten in § 1 Abs. 2 RDG fasse. Soweit der Rettungsdienstplan keine Vorgaben für die Versorgung von Notfallpatienten mit besonderen Anforderungen mache und dies in der Praxis zur Folge habe, dass der Rettungsdienst keine Planungsvorgaben erhalte, verstoße er gegen die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes und verletze zugleich die dem Staat obliegenden Schutzpflichten. Die Antragsteller beantragen, 1. den Rettungsdienstplan des Landes-Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 (GABl. 2022, S. 739) für unwirksam zu erklären, 2. den Beschluss des LARD vom 21.09.2022 zur Einholung eines landesweiten Strukturgutachtens, der auf den Regelungen der §§ 6 und 8 des Rettungsdienstplans des Landes-Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 beruht, für unwirksam zu erklären, 3. den Beschluss des LARD vom 28.06.2022 zu den Standardarbeitsanweisungen und einem Delegationskonzept - Az. IM6-5461-408 - unter Einbeziehung der „Konzeption des Landesausschusses für den Rettungsdienst zur Vorabdelegation heilkundlicher Maßnahmen an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ in der Fassung vom 08.06.2022 sowie einer von den Leistungserbringern „eigenständig überarbeiteten Fassung der Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“ für unwirksam zu erklären, hilfsweise den Erlass des Innenministeriums vom 29.06.2022 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Er trägt insbesondere vor, der Rettungsdienstplan als Ganzes sei kein tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle. Er sei in formeller Hinsicht keine Rechtsnorm und auch eine materielle Betrachtung sei nicht geeignet, pauschal die Normeigenschaft zu begründen. Für die Entscheidung, ob ein der Normenkontrolle unterliegender Streitgegenstand vorliege, sei jede Regelung getrennt auf ihren Rechtsnormcharakter zu untersuchen. Die Regelungen zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen durch den LARD an die AGG beträfen lediglich die innere Struktur der Selbstverwaltung und keine Rechte Dritter. Gleiches gelte für die Möglichkeit, rettungsdienstbereichsübergreifende Versorgungsbereiche zu bilden. Auch die Regelungen zur Hilfsfrist beträfen nur die innere Verwaltung. Die Hilfsfrist sei kein Qualitätskriterium, sondern ein Planungsinstrument. Die Vorgaben, wie die Hilfsfrist zu berechnen sei, wie ihr Zielerreichungsgrad bestimmt werde und ob die Notarztvorhaltungen anhand der Hilfsfrist oder anhand anderer Kriterien geplant würden, hätten demnach zwar Bedeutung für die Organisation des Rettungsdienstes, nicht aber für die Antragsteller als potenzielle Notfallpatienten. Denn die Hilfsfrist vermittele gerade keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch darauf, dass in der fraglichen Zeit ein Rettungswagen vor Ort sei. Für die Ersetzung der notärztlichen Hilfsfrist durch neue Planungskriterien gelte Entsprechendes. Das Recht des LARD, ein landesweites Strukturgutachten in Auftrag zu geben und dadurch lokale Begutachtungen zu suspendieren, löse ebenfalls keine Betroffenheiten außerhalb des Rettungsdienstes aus. Auch der diesbezügliche Beschluss des LARD sei daher kein tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle. Soweit die Antragsteller die Zuständigkeitsverteilung im Einsatz zwischen dem LNA und dem OrgL angriffen, bestünden ebenfalls Zweifel, ob Externe durch diese Regelungen betroffen seien, da sie sich mit der Rollenverteilung von LNA und OrgL innerhalb des Systems des Rettungsdienstes befassten. Die LNA könnten nicht mit außerhalb des Rettungsdienstes stehenden Ärzten gleichgesetzt werden, weil die Übernahme dieser Funktion freiwillig sei. Weder das Land noch die Bereichsausschüsse hätten die Möglichkeit, Notärzte mittels Anordnung zur Übernahme dieser Funktion zu verpflichten. Schließlich unterliege auch der Beschluss zur Einführung der Vorabdelegation nicht der Normenkontrolle. Dass dieser Beschluss externe Dritte nicht binde, ergebe sich schon daraus, dass das Innenministerium in Ziffer 8 gebeten werde, die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen. In Ausführung dieses Beschlusses habe das Innenministerium durch den Erlass vom 29.06.2022 im Vorgriff auf die in der Entstehung begriffene gesetzliche Regelung detaillierte Vorgaben zur Einführung der Vorabdelegation in der Praxis gemacht. Die Betroffenheit als potenzielle Notfallpatienten vermittele den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Sie seien keine Normadressaten und ihre Belange seien nicht in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der angegriffenen Normen einbezogen. Soweit sich die Antragsteller gegen Regelungen wendeten, die die innere Struktur der Selbstverwaltung beträfen, sei nicht ersichtlich, inwieweit sie dadurch in ihren eigenen Rechten betroffen sein sollten. Gleiches gelte für die Regelungen zur Hilfsfrist, zur Möglichkeit des LARD, ein landesweites Strukturgutachten zu beauftragen und lokale Begutachtungen während dieser Zeit auszuschließen, zur Genehmigungspflicht für private Unternehmer in der Notfallrettung, zum Aufschieben von Vorhalteerweiterungen in den Rettungsdienstbereichen, zur Festschreibung von Umsetzungsfristen für Vorhalteerweiterungen und zur Disposition des den Notfallort am schnellsten erreichenden Rettungsmittels. Mit diesen Regelungen sei im Übrigen keine Änderung der aktuell geltenden Regeln verbunden. Nach den Regelungen des Rettungsdienstgesetzes sei Notfallrettung die Versorgung von Notfallpatienten. Dies seien Kranke und Verletzte, die sich in Lebensgefahr befänden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten seien, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhielten (§ 1 Abs. 2 RDG). Wenn höchste Eile geboten sei, um Menschenleben zu retten und schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, seien die Fahrzeuge des Rettungsdienstes aber auch von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit (§ 35 Abs. 5a StVO). In diesem Fall dürfe auch blaues Blinklicht eingesetzt werden (§ 38 Abs. 1 StVO). Demnach gelte auch weiterhin, dass in der Notfallrettung das Fahrzeug eingesetzt werde, das den Notfallort als erstes erreiche. Eine Betroffenheit der als Notärzte tätigen Antragsteller zu 1 - 5 sei ebenfalls nicht dargetan, zumal für bestehende Notarztstandorte ein Bestandsschutz gelte und bei einer Verschlechterung der notärztlichen Versorgung Vorhalteerweiterungen beplant werden müssten. Die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Die Hilfsfrist werde im Rettungsdienstplan gesetzeskonform konkretisiert. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller habe sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, eine Legaldefinition der Hilfsfrist vorzunehmen. Ihr Vortrag, dass die staatlichen Stellen keine Möglichkeit hätten, die Art und Weise der Erhebung der Hilfsfristzahlen zu kontrollieren, sei unzutreffend. Die Hilfsfristermittlung erfolge bisher durch die örtliche Ebene anhand des Beschlusses des LARD zur Berechnung der Hilfsfrist. Die zentrale Hilfsfristermittlung sei an klare Vorgaben gebunden, deren Einhaltung Gegenstand eines Monitorings sei und bei Bedarf eingefordert werde. Bei der Festlegung des tatsächlichen Hilfsfristbeginns handele es sich um eine gesetzeskonkretisierende Regelung, die auch in anderen Ländern untergesetzlich stattfinde. Dass es sich beim Eingang der Notfallmeldung um den Aufschaltzeitpunkt handele, sei reine Interpretation der Antragsteller. Die Sachverhaltsprüfung, ob und ggf. wo ein Notfalleinsatz vorliege, müsse vor der Einsatzentscheidung stattfinden. Der Vortrag der Antragsteller, dass durch die Regelung in § 6 Abs. 1 RDPI. der gesetzlich festgelegte Beginn der Hilfsfrist faktisch um ein bis zwei Minuten nach hinten verlagert werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussage der Antragsteller, die Einsätze des bodengebundenen Rettungsdienstes in Baden-Württemberg würden nur zu lediglich ca. 64 % unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten durchgeführt und die Schlussfolgerung, dass damit 35 % der Einsätze unberücksichtigt blieben, sei ebenfalls unzutreffend. Aus der statistischen Auswertung der SQR-BW (Qualitätsbericht 2021, S. 17, Tabelle 3) lasse sich dies nicht ableiten. Zudem sei als Planungsgrundlage neben der Hilfsfristrelevanz auch die Einsatzhäufigkeit und die Einsatzmittelbindung der bedarfsplanerisch relevanten Rettungsmittel (notarztbesetzte Rettungsmittel sowie Rettungswagen) von Bedeutung. Eine notärztliche Hilfsfrist sei im Rettungsdienstgesetz nicht normiert. Soweit der Rettungsdienstplan in seiner bis zum 31.08.2022 gültigen Fassung eine separate Hilfsfrist für das Notarzteinsatzfahrzeug vorgesehen habe, habe es sich hierbei um eine Verschärfung gegenüber dem Gesetz gehandelt. Der Rettungsdienstplan sei auch nicht wegen mangelnder Vorgaben zur Hilfsfrist und zur Vorhaltung von Sekundärtransporten (insb. Intensivtransporten) rechtswidrig. Derartige Einsätze stellten im Bereich der arztbegleiteten Transporte eine spezielle Untergruppe dar, die zur Transportdurchführung aus medizinischen Gründen eine erweiterte medizinische Ausstattung sowie eine entsprechende Personalqualifikation erforderten. Intensivtransporte gehörten aufgrund des Patientenzustandes zur Notfallrettung und seien damit Aufgabe des Rettungsdienstes. Der entscheidende Unterschied zum Primäreinsatz sei aber, dass der Notfallpatient bereits klinisch versorgt und betreut werde. Daher seien diese Transporte nicht hilfsfristgebunden. Dies bedeute jedoch nicht, dass es hierzu keine Vorgaben gebe. Der überragend wichtigen Bedeutung von Intensivtransporten trage z.B. der Umstand Rechnung, dass deren Vermittlung auf die Zentrale Koordinierungsstelle für Intensivtransporte in Rheinmünster übertragen worden sei (vgl. § 44 RDPI.). Zudem gälten die Grundsätze, die der LARD unter Beteiligung des Antragsgegners beschlossen habe. Darin werde u.a. eine Dringlichkeitseinteilung für Intensivtransporte vorgenommen und der LARD zur Festlegung der Standorte der Intensivtransportwagen (ITW) und Intensivtransporthubschrauber (ITH) ermächtigt. Der Rettungsdienstplan trage auch den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit besonderem Hilfebedarf hinreichend Rechnung. Die Versorgung derartiger Patienten gehöre zu den Kernkompetenzen des Rettungsdienstes. Schon allein deswegen, weil akute lebensbedrohliche Erkrankungen mit Störungen der Vitalfunktionen häufig mit besonderen Versorgungserfordernissen und Fähigkeiten des Rettungsdienstpersonals einhergingen, die sämtliche relevanten Fachgebiete und Altersgruppen abdecken müssten, sei der Rettungsdienst dazu adäquat aufgestellt. Sofern – wie im Fall von adipösen Patienten – spezielle Anforderungen an die Rettungsmittel zu stellen seien, seien entsprechende Versorgungskonzepte erstellt worden. Das aktuelle Versorgungskonzept beruhe auf einem Beschluss des LARD. Es sehe vor, dass in jedem Rettungsdienstbereich grundsätzlich speziell ausgerüstete Fahrzeuge für die rettungsdienstliche Versorgung (Notfallrettung und Krankentransport) von adipösen Patienten separat anzuschaffen seien. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn durch bereichsübergreifende Lösungen ein gleichwertiger Schutz möglich sei oder es bereits vergleichbar ausgestattete Fahrzeuge gebe. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihr Vorbringen zur Antragsbefugnis ergänzt und vertieft und sich dabei insbesondere auf eine mögliche Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. In diesem Zusammenhang haben sie betont, dass aus notfallmedizinischer Sicht gerade dem Zeitfaktor für die Wahrung von Leben und Gesundheit von Notfallpatienten eine erhebliche Bedeutung zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten elektronischen Behördenakten verwiesen.