Beschluss
248a Ds 155/21
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Unter Abwägung zwischen der körperlichen Unversehrtheit einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie des Beschleunigungsgebots in Strafsachen andererseits ist eine Anordnung des Vorsitzenden, der zufolge die Verfahrensbeteiligten eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, zulässig. Durch eine solche Anordnung wird das Strafverfahren trotz der Pandemie durch sinnvolle und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen weiterhin ermöglicht und gefördert. (Rn.7)
2. Soweit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege voraussetzt, dass die Verfahrensbeteiligten die Mimik der aussagenden Person zur Kenntnis nehmen können, um den Beweiswert der Aussage zutreffend würdigen zu können, wird dem durch die ausdrückliche Ausnahme dieser Personen von der Anordnung begegnet. (Rn.11)
Tenor
Die Anordnung des Vorsitzenden vom 08.11.2021, der zufolge die Verfahrensbeteiligten eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, wird bestätigt.
In Ablehnung des Antrags Rechtsanwalts U. M. wird die Anordnung nicht insoweit abgeändert, dass Doppelt-Geimpften das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung freigestellt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Abwägung zwischen der körperlichen Unversehrtheit einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie des Beschleunigungsgebots in Strafsachen andererseits ist eine Anordnung des Vorsitzenden, der zufolge die Verfahrensbeteiligten eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, zulässig. Durch eine solche Anordnung wird das Strafverfahren trotz der Pandemie durch sinnvolle und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen weiterhin ermöglicht und gefördert. (Rn.7) 2. Soweit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege voraussetzt, dass die Verfahrensbeteiligten die Mimik der aussagenden Person zur Kenntnis nehmen können, um den Beweiswert der Aussage zutreffend würdigen zu können, wird dem durch die ausdrückliche Ausnahme dieser Personen von der Anordnung begegnet. (Rn.11) Die Anordnung des Vorsitzenden vom 08.11.2021, der zufolge die Verfahrensbeteiligten eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, wird bestätigt. In Ablehnung des Antrags Rechtsanwalts U. M. wird die Anordnung nicht insoweit abgeändert, dass Doppelt-Geimpften das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung freigestellt wird. Die Entscheidung ergeht nach § 238 Abs. 2 StPO. Die Anordnung des Vorsitzenden ist nicht unzulässig. Unzulässig im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO sind nur solche Maßnahmen des Vorsitzenden, die gegen gesetzliche Vorschriften oder ungeschriebene Verfahrensgrundsätze verstoßen bzw. Entscheidungen, die auf einem Ermessensmissbrauch beruhen (Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage, 2019, § 238, Rn. 17). Gemessen hieran erweist sich die beanstandete Anordnung als rechtmäßig, insbesondere auch als ermessensfehlerfrei. Im Einzelnen: Es wird zunächst verwiesen auf die Begründung der angefochtenen Anordnung des Vorsitzenden, welche sich vollumfänglich zu Eigen gemacht wird. 1. Die Anordnung beruht zum einen auf einer hohen Gewichtung des Gesundheitsschutzes. Diese Gewichtung ist angesichts der Schutzpflichten, die dem Gericht aufgrund der Grundrechte obliegen, zutreffend. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt die körperliche Unversehrtheit. Die aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht gebietet dem Staat und damit auch dem Gericht, sich schützend vor die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der Verfahrensbeteiligten zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12 –, Rn. 39, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 –, BVerfGE 142, 313, Rn. 69; BVerfG, Beschluss v. 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, BVerfGE 46, 160, juris Rn. 13; Sachs/Murswiek/Rixen, 8. Aufl. 2018, GG Art. 2 Rn. 188). Angesichts der Gefahren, die von der Corona-Pandemie ausgehen, ist es richtig, dem Aspekt des Gesundheitsschutzes einen hohen Stellenwert bei der Abwägung einzuräumen. 2. Dem Gesundheitsschutz dadurch nachzukommen, indem die Hauptverhandlung unterbrochen oder sogar ausgesetzt wird bis die Infektionslage ein gefahrloseres Verhandeln ohne Maske zulässt, ist angesichts der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie des Beschleunigungsgebots in Strafsachen – beides Rechtsgüter mit Verfassungsrang – keine Alternative. Unter Abwägung zwischen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einerseits und der der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie des Beschleunigungsgebots in Strafsachen andererseits und bei Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls ist die Anordnung des Vorsitzenden nicht unzulässig. Durch sie wird das Strafverfahren trotz der Pandemie durch sinnvolle und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen weiterhin ermöglicht und gefördert. Zum anderen sieht die Anordnung Ausnahmen vor, die für eine funktionierende Beweiswürdigung geboten, aber auch ausreichend sind. a) Die Allgemeinheit hat ein gewichtiges Interesse daran, dass Strafverfahren durchgeführt werden. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17 –, Rn. 68, juris; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20. März 2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.) –, Rn. 20, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2020 – 2 Ws 54 - 55/20 –, Rn. 24, juris). Das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verlangt einen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Es gilt auch in Nicht-Haftsachen. Seine normative Grundlage hat es im Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) in dessen Ausprägung des Justizgewährungsanspruchs in Verbindung mit den Freiheitsgrundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, sowie in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. In Haftsachen wird das Beschleunigungsgebot noch durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie Art. 5 Abs. 3 S. 1 EMRK verstärkt (zum Ganzen Liebhart NStZ 2017, 254). b) Die Anordnung berücksichtigt auch die mit Verfassungsrang ausgestatteten Verteidigungsrechte des Angeklagten in zutreffendem Maße. Sie sind allenfalls geringfügig betroffen. Für eine ordnungsgemäße Verteidigung ist es nicht erforderlich, die Gesichtsausdrücke des Vorsitzenden während einer Zeugenvernehmung interpretieren zu können. Denn eine solche Interpretation ist auch ohne Mund-Nasen-Schutz nicht möglich, da sich aus der Mimik eines Richters dessen (innere) Beweiswürdigung schlicht nicht ablesen lässt. Im Übrigen sieht die StPO keinen Anspruch vor, der darauf gerichtet ist, die Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch das Gericht vor der Urteilsverkündung zu erfahren, (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2008 – 5 StR 412/08 –, Rn. 20, juris; BGH, Beschluss vom 03. September 1997 – 5 StR 237/97 – BGHSt 43, 212, Rn. 11, juris). Der Angeklagte ist insofern durch die Hinweispflichten nach § 265 StPO ausreichend geschützt. Das Interesse daran, die Reaktionen anderer Verfahrensbeteiligter (z. B. der Staatsanwaltschaft) anhand ihrer Mimik interpretieren zu können, ist ebenfalls nicht so hoch zu gewichten, als dass es gegenüber den geschilderten Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes und der Durchführung des Strafverfahrens durchgreifen könnte. d) Die Anordnung verstößt auch nicht gegen § 176 Abs. 2 S. 1 GVG. Soweit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege voraussetzt, dass die Verfahrensbeteiligten die Mimik der aussagenden Person zur Kenntnis nehmen können, um den Beweiswert der Aussage zutreffend würdigen zu können, wird dem durch die ausdrückliche Ausnahme dieser Personen von der Anordnung begegnet. § 176 Abs. 2 S. 1 GVG wird insoweit befolgt. Soweit im Übrigen die Verfahrensbeteiligten Masken zu tragen haben, so ist das in § 176 Abs. 2 S. 1 geregelte Verhüllungsverbot zwar nach dem Wortlaut einschlägig, die Anordnung ist aber durch die Ausnahme vom Verhüllungsverbot in § 176 Abs. 2 S. 2 GVG gedeckt. aa) Der Zweck des Verhüllungsverbots ist nicht einschlägig. Schutzzweck ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/14747, S. 43) die „Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird durch die Zwecke der „Identitätsfeststellung“ und der „Beweiswürdigung“ näher präzisiert, vgl. § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG. Diese beiden Zwecke sind in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als „verbotsbegründend“ bezeichnet. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung wird in der Gesetzesbegründung Folgendes ausgeführt: „Im Rahmen der Beweiswürdigung kann es ebenfalls darauf ankommen, den Gesichtsausdruck eines Verfahrensbeteiligten zur Bewertung und gegebenenfalls Interpretation seiner Aussage heranzuziehen. Auch hierfür ist ein unverhülltes Gesicht die Voraussetzung. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person und damit verbunden auch der Glaubhaftigkeit einer Tatsachenbehauptung ist insbesondere dann, wenn die Person ihr Gesicht gänzlich verhüllt, nicht zuverlässig möglich. Die offene, auch nonverbale Kommunikation ist zudem ein zentrales Element von Gerichtsverhandlungen.“ (BT-Drs. 19/14747, S. 44). Danach beeinträchtigt die Anordnung weder die Zwecke der Identitätsfeststellung noch der Beweiswürdigung im oben dargestellten Sinne. Die Identität der Verfahrensbeteiligten lässt sich, sofern dies notwendig ist, jederzeit dadurch überprüfen, dass die betroffene Person gebeten wird, vorübergehend die Maske abzunehmen. Die Beweiswürdigung ist uneingeschränkt möglich, da die Anordnung vorsieht, dass die die befragte Person jeweils die Maske abnimmt. Es ist also möglich, die Mimik des Befragten zur Beweiswürdigung heranzuziehen. Den Gesichtsausdruck anderer Personen als der Befragten zur Beweiswürdigung interpretieren zu können, ist vom Normzweck des § 176 Abs. 2 GVG nicht erfasst und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (s. o.). bb) Für die Fälle, in denen der Zweck des Verhüllungsverbots nicht greift, hat der Gesetzgeber die Ausnahme in § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG geschaffen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass eine Verhüllung des Gesichts in bestimmten Fällen durch Grundrechte der Verfahrensbeteiligten geschützt sein kann. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Personen, die ihr Gesicht verhüllen wollen und sich dabei insbesondere auf religiöse oder medizinische Gründe berufen, muss dies aber gestattet werden, wenn und soweit der Blick in das unverhüllte Gesicht weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung erforderlich ist. Der Vorsitzende muss in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Grundrechte der betroffenen Personen mit den Verbotszwecken abwägen. Sofern und soweit die grundrechtlich geschützten Interessen an einer Verhüllung überwiegen, muss er eine Ausnahme vom generellen Verbot gestatten.“ (BT-Drs. 19/14747, S. 44). Zu den betroffenen Grundrechten aller Verfahrensbeteiligten zählt die in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit. Die aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht gebietet dem Staat und damit auch dem Gericht, sich schützend vor die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der Verfahrensbeteiligten zu stellen (s.o.). 3. Nach diesem Maßstab ist die Abwägung des Vorsitzenden ersichtlich pflichtgemäß. Die gesundheitlichen Gefahren, die von der aktuellen Pandemie mit dem Coronavirus ausgehen, sind erheblich. Das Infektionsgeschehen ist immer noch besorgniserregend (7-Tage Inzidenz in Hamburg: 160,8 Neuinfektionen (Stand: 12.11.2021); Quelle: https://www.hamburg.de/corona-zahlen/). Danach sind diejenigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die verfügbar sind, um das Infektionsrisiko während der Hauptverhandlung so weit wie möglich zu senken. Die Verpflichtung, eine Maske zu tragen, ist eine solche Maßnahme. 4. Die Anordnung war nicht insoweit abzuändern, dass Doppelt-Geimpften das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung freigestellt wird. Denn trotz doppelter Impfung ist bei der gegenwärtigen Infektionslage, die oben dargestellt wurde, das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung ein forthin erforderliches Schutzmittel. Das Gericht verweist hierzu auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, die es sich nach eigener Würdigung zu Eigen macht. Die Empfehlungen lauten: „In der Summe ist das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung PCR-positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dabei können diese Menschen entweder Symptome einer Erkrankung (die zumeist eher milde verläuft) oder überhaupt keine Symptome entwickeln. Zudem lässt der Impfschutz über die Zeit nach und die Wahrscheinlichkeit, trotz Impfung PCR-positiv zu werden, nimmt zu. Das Risiko, das Virus möglicherweise auch unbemerkt an andere Menschen zu übertragen, muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltag mit Maske, Corona-Warn-App nutzen und Lüften) weiterhin einzuhalten.“ Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html 5. Das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung freizustellen, sollten alle Personen im Sitzungssaal geimpft sein, ist rechtlich nicht möglich. Die Entscheidung, den Impfstatus offen zu legen, betrifft die Privatsphäre des Bürgers. Betreffend die Zuschauer – also die Öffentlichkeit – kann offen bleiben, ob das Gericht überhaupt berechtigt wäre, den Impfstatus der Zuschauer abzufragen. Allein die Abfrage des Impfstatus wäre ein Eingriff in die Rechte der Zuschauer. Denn aufgrund der Autorität des Gerichts könnte der Eindruck entstehen, den Impfstatus offenlegen zu müssen. Zumindest gegenüber den Protokollführern wäre es arbeitsrechtlich unzulässig, den Impfstatus zu erfragen (str., zu den Einzelheiten Wittek ArbRAktuell 2021, 61, 63 m. w. N.). Denn in beiden Fällen ließe sich durch mildere Mittel, nämlich das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung, der Infektionsschutz unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes genauso erreichen.