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Beschluss

1 BvR 1452/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pressenauskunftsrechte nach Landesgesetzen können Bundesbehörden nicht ohne Weiteres verpflichten, wenn die Regelung der Materie Bundeskompetenz berührt. • Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann einen unmittelbaren, verfassungsimmanenten Auskunftsanspruch der Presse begründen, dieser ist jedoch auf einen verfassungsrechtlichen Minimalstandard beschränkt. • Ein verfassungsimmanenter Auskunftsanspruch umfasst nur vorhandene Informationen; die Verweigerung der Beschaffung neuer Informationen durch eine Behörde verletzt die Pressefreiheit nicht. • Soweit Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis Auskunftsrechte gewähren, ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Pressenauskunft: kein Anspruch auf Generierung von Informationen durch Bundesbehörde • Pressenauskunftsrechte nach Landesgesetzen können Bundesbehörden nicht ohne Weiteres verpflichten, wenn die Regelung der Materie Bundeskompetenz berührt. • Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann einen unmittelbaren, verfassungsimmanenten Auskunftsanspruch der Presse begründen, dieser ist jedoch auf einen verfassungsrechtlichen Minimalstandard beschränkt. • Ein verfassungsimmanenter Auskunftsanspruch umfasst nur vorhandene Informationen; die Verweigerung der Beschaffung neuer Informationen durch eine Behörde verletzt die Pressefreiheit nicht. • Soweit Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis Auskunftsrechte gewähren, ist die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nicht geboten. Der Chefreporter einer Tageszeitung beantragte beim Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft zu historischen Personalzahlen und zur Zugehörigkeit ehemaliger Mitarbeiter zu NS-Organisationen für mehrere Jahre. Der BND erklärte, die gewünschten Angaben derzeit nicht beantworten zu können und verwies auf die Einsetzung einer Unabhängigen Historikerkommission. Der Antragsteller erhob Untätigkeitsklage mit Bezug auf Landespresserechte, Bundesarchivgesetz und Art. 5 GG. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab und verneinte einen unmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den BND in der geltend gemachten Form. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen seiner Grundrechte, insbesondere der Pressefreiheit nach Art. 5 GG. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Kompetenzverteilung: Landespresserechte können nicht ohne Weiteres Bundesbehörden verpflichten, wenn die Regelung der betreffenden Materie vorrangig der Bundesgesetzgebung unterliegt; Auskunftspflichten gegen den BND sind als Annex zur bundeseigenen Regelungskompetenz denkbar und landesrechtlich so auszulegen, dass der BND nicht zu den verpflichteten Behörden zählt. • Verfassungsimmanenter Auskunftsanspruch: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert der Presse institutionelle Eigenständigkeit und verpflichtet den Gesetzgeber, einen funktionsgerechten Rahmen für Auskunftspflichten zu schaffen; bleibt der Gesetzgeber untätig, kann ein unmittelbarer Anspruch in Betracht kommen, dieser ist jedoch auf einen Minimalstandard begrenzt. • Schutzgrenzen: Der verfassungsimmanente Anspruch endet dort, wo schutzwürdige Interessen Dritter oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen; ferner umfasst der Anspruch nur tatsächlich bei der Behörde vorhandene Informationen. • Anwendungsfall: Die begehrten Angaben erforderten erst die Erarbeitung durch eine Historikerkommission und stellten damit ein Verlangen nach Generierung neuer Informationen dar; solche Ansprüche gelten nicht als durch Art. 5 GG geschützter Minimalstandard. • Prozessrechtliche Folge: Da die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis Auskunftsrechte einräumen können, die den Gehalt der landesrechtlichen Auskunftsansprüche erreichen, liegt keine offensichtliche Grundrechtsverletzung vor und die Verfassungsbeschwerde bedarf nicht der Annahme. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sieht keine erkennbare Verletzung der Pressefreiheit, weil der begehrte Anspruch auf die Beschaffung und Erstellung neuer Informationen durch den BND den verfassungsrechtlichen Minimalstandard nicht betrifft. Landespresserechte verpflichten Bundesbehörden nicht automatisch, wenn Bundeskompetenzen berührt sind; der Gesetzgeber ist zuständig, die Abwägung zwischen Transparenz und Vertraulichkeit vorzunehmen. Insbesondere sind Auskunftsansprüche auf die bei der Behörde vorhandenen Informationen beschränkt; die verlangten Personalstrukturdaten waren erst durch eine historische Untersuchung zu ermitteln. Aufgrund dessen fehlt der Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg und die Entscheidung ist unanfechtbar.