Beschluss
OVG 6 S 22.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1213.OVG6S22.16.0A
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Leitsätze
1. Das Auswärtige Amt kann Auskünfte über die innerhalb der Bundesregierung durchgeführte rechtliche Prüfung des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS sowie über die Prüfung, ob die Beteiligung an AWACS-Aufklärungsflügen in der Türkei der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedurfte, unter Berufung auf den Schutz der Beziehungen zu den Bündnispartnern und den Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verweigern.(Rn.13)
2. Die behördliche Prognose der Beeinträchtigung dieser Schutzgüter ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.23)
Tenor
Soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2016 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2016 geändert. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Auskunftserteilung zu den Fragen zu 2. und 4. zu verpflichten, wird abgelehnt. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu der Frage zu 5. wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Auswärtige Amt kann Auskünfte über die innerhalb der Bundesregierung durchgeführte rechtliche Prüfung des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS sowie über die Prüfung, ob die Beteiligung an AWACS-Aufklärungsflügen in der Türkei der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedurfte, unter Berufung auf den Schutz der Beziehungen zu den Bündnispartnern und den Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verweigern.(Rn.13) 2. Die behördliche Prognose der Beeinträchtigung dieser Schutzgüter ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.23) Soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2016 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juli 2016 geändert. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Auskunftserteilung zu den Fragen zu 2. und 4. zu verpflichten, wird abgelehnt. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu der Frage zu 5. wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Nach erfolglosem Bemühen, von der Antragsgegnerin entsprechende Auskünfte zu erhalten, beantragte er bei dem Verwaltungsgericht Berlin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. welche Rechtsgutachten, Vermerke oder sonstigen Dokumente, die rechtliche Prüfungen zur Frage der völkerrechtlichen, europarechtlichen und gegebenenfalls verfassungsrechtlichen Legitimation des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS enthalten, dem Auswärtigen Amt vorliegen, 2. wie der vollständige Inhalt der in ihnen enthaltenen rechtlichen Prüfungen ist, 3. welche Rechtsgutachten, Vermerke oder sonstigen Dokumente, die rechtliche Prüfungen enthalten, dem Auswärtigen Amt zu der Frage vorliegen, ob für den Einsatz von Bundeswehrsoldaten bei AWACS-Aufklärungsflügen über der Türkei im Zusammenhang mit dem Syrien-Konflikt die Zustimmung des Bundestages notwendig ist, 4. welchen vollständigen Inhalt diese haben, 5. welchen vollständigen Inhalt der vom Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung gemeinsam erstellte Brief an den Deutschen Bundestag vom 18. Dezember 2015 betreffend den geplanten AWACS-Einsatz hat. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. Juli 2016 zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Nachdem der Antragsteller seine Fragen zu 1. und 3. im Beschwerdeverfahren konkretisiert hat, ist die Antragsgegnerin insoweit seinem Auskunftsbegehren nachgekommen. II. Das Verfahren ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen hat die zulässige Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten Auskunftsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Senats wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers nur unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein (Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 42.14 -, juris Rn. 4, und vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 -, juris Rn. 9). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der dieses auch im Hinblick auf eine entgegenstehende Auffassung des OVG Münster, wonach auch für Bundesbehörden die Regelungen des Landespressegesetzes des jeweiligen Sitzstaates einschlägig seien (OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, DVBl. 2014, S. 464 ff., juris Rn. 48), ausdrücklich festgehalten hat (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348; zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65/14 - NVwZ 2016, 1020). Die Fachgerichte haben den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einzuräumen, der hinter dem Gehalt der – untereinander im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 12). Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. Welche Interessen an der Vertraulichkeit von Informationen dazu berechtigen, den verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft zu versagen, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2/15 - juris Rn. 12 ff.). Hiervon ausgehend rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), eine teilweise Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu dem Inhalt der rechtlichen Prüfungen in den zu der Frage zu 1. benannten Vermerken zu erteilen (Frage zu 2.). Dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch stehen berechtigte Interessen an dem Schutz internationaler Beziehungen (a) sowie an den Belangen der inneren Sicherheit (b) entgegen. a) Soweit die Antragsgegnerin zu den aus dem Zeitraum vom 13. November 2015 bis zum 1. Dezember 2015 datierenden Vermerken im Wesentlichen geltend macht, dass eine Bekanntgabe des Inhalts der Vermerke das Vertrauen der Bündnispartner in die sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland gefährden könne, beruft sie sich der Sache nach auf den Schutz internationaler Beziehungen. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu einzelnen Vermerken geht es inhaltlich nicht nur um die interne rechtliche Dimension, sondern auch um die der Bündnispartner, wobei rechtliche und politische Argumentationen eng miteinander verknüpft seien. Ein außenpolitischer Schaden sei auch zu befürchten, wenn die zu einem frühen Zeitpunkt angestellten Überlegungen bekannt würden. Die Gesamtschau der hochpolitischen Rechtsausführungen in sämtlichen Vermerken mache deutlich, wie weit die Bundesregierung in ihrem Verständnis von Bündnistreue gehen oder eben nicht gehen würde. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 - OVG 6 S 37.15 - juris Rn. 20 f.). Der Gesetzgeber wäre berechtigt, für die vorliegende Fallkonstellation einen § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entsprechenden Ausschlusstatbestand zu normieren. Auch für den auf die Landespressegesetze gestützten Auskunftsanspruch ist anerkannt, dass der Ausschlussgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt sein kann, wenn es um Vorgänge mit außenpolitischem Bezug geht (vgl. Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 118 f.). Der Senat kann daher auf die zu § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgreifen. Danach ist der auskunftspflichtigen Stelle zu der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen. Zu den internationalen Beziehungen gehören die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem anderen ausländischen Staat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22/08 - juris Rn. 14). Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 ). Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 15). aa) Die Antragsgegnerin hat sich auf den Schutz der Beziehungen zu den Bündnispartnern im Rahmen der gemeinsamen Bekämpfung der Terrororganisation IS nach den Anschlägen auf Paris am 13. November 2015 und der Berufung Frankreichs auf die in Artikel 42 Abs. 7 des Vertrages über die Europäische Union verankerte Beistandsklausel berufen. Es liegt im außenpolitischen Gestaltungsspielraum der Bundesregierung, welche außenpolitische Strategie sie – im Zusammenwirken mit anderen Staaten – bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus verfolgen will. Dazu gehören auch interne Überlegungen, wie weit das Verständnis der Bundesregierung von Bündnistreue reicht. Der Vortrag der Antragsgegnerin hält sich in dem weitgesteckten und gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum außenpolitischer Gestaltung. bb) Die Antragsgegnerin darf sich im vorliegenden Fall darauf berufen, dass die begehrte Auskunftserteilung nachteilige Auswirkungen haben kann. Was den Grad der Gewissheit anlangt, ist die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichend, eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 19 f.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin für ihre Prognose annimmt, dass durch die Veröffentlichung der begehrten Auskünfte das Vertrauen der Bündnispartner in die sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit bzw. die Bündnistreue der Bundesrepublik Deutschland erschüttert werden könne, da eine Gesamtschau der Vermerke deutlich mache, wie weit die Bundesregierung in ihrem Verständnis von Bündnistreue gehen würde. Eine weitere Substantiierung der Prognose kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, ohne dass dies mit der teilweisen Preisgabe der begehrten Auskünfte verbunden wäre. Besteht der mögliche Nachteil für die internationalen Beziehungen in der erwarteten oder befürchteten Reaktion eines auswärtigen Staates auf das Bekanntwerden einer Information, geht es um Einschätzungen und Erwartungen, deren tatsächliche Grundlage sich regelmäßig einer gerichtlichen Beweisaufnahme entzieht. Ob ein auswärtiger Staat das Bekanntwerden einer Information gelassen hinnehmen oder hierauf verstimmt reagieren wird, kann auch die Bundesregierung regelmäßig nicht auf der Grundlage einzelner konkreter Tatsachen prognostizieren und belegen. Der Einschätzung der Bundesregierung wird eine unbestimmte Vielzahl nicht benannter und benennbarer Einzeleindrücke und -beobachtungen zugrunde liegen, die sie im diplomatischen Verkehr mit dem auswärtigen Staat in der zurückliegenden Zeit gewonnen hat. Würde von der Behörde verlangt, sie müsse wenigstens beispielhaft einzelne Vorgänge oder Beobachtungen benennen, welche ihre Einschätzung stützen könnten, gewönnen diese Einzelumstände in ihrer Isolation nachträglich eine Bedeutung, die ihnen in Wahrheit nicht zukommt. Insoweit ist es möglich und nicht zu beanstanden, dass die Prognose ihrerseits nur wieder auf andere Einschätzungen zurückgeführt werden kann, die die Bundesregierung kraft ihrer Erfahrung im Umgang mit auswärtigen Staaten gewonnen hat. Es kann deshalb letztlich an einer im strengen Sinne beweisbaren Grundlage für ihre Prognose fehlen, ohne dass diese dadurch fehlerhaft würde (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 28). Soweit sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des Vermerks vom 20. November 2015 zudem darauf beruft, dass dieser Informationen enthalte, die sie von einer internationalen Organisation erhalten habe und die Rückschlüsse auf die politische Willensbildung innerhalb dieser Organisation zuließen, liegt es auf der Hand, dass die Auskunftserteilung nicht nur einen Vertrauensbruch gegenüber der internationalen Organisation darstellen würde, sondern auch geeignet wäre, die Beziehungen zu dieser Organisation zu gefährden. cc) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine isolierte Auskunftserteilung über die rechtlichen Ausführungen möglich sein soll, kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung der Bundesregierung über den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS erfordert zwar eine rechtliche Prüfung der hierfür herangezogenen Rechtsgrundlagen des Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen und des Artikel 42 Abs. 7 des Vertrages über die Europäische Union. Die Antragsgegnerin hat jedoch zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die im Vorfeld des Kabinettsbeschluss vom 1. Dezember 2015 erfolgten rechtlichen Prüfungen des Auslandseinsatzes hochpolitisch und daher nicht isoliert darstellbar seien. Die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Annahme einer juristischen Rechtsprüfung, die ausgehend von dem zu beurteilenden Sachverhalt die Benennung der einschlägigen Rechtsnormen, deren abstrakte Interpretation sowie die anschließende Subsumtion unter Darstellung möglicher Alternativen umfasst, mag zwar auf externe Rechtsgutachten zutreffen, ist in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch nicht tragfähig. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Anlass, an der in sich schlüssigen, auf die einzelnen Dokumente sowie deren Gesamtheit bezogenen Darstellung der Antragsgegnerin, dass aus Gründen des Sachzusammenhangs rechtliche und politische Erwägungen zu dem Auslandsauseinsatz eng miteinander verwoben sind, zu zweifeln. Auch ist nachvollziehbar, dass es in dem vorliegenden Kontext zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes der internationalen Beziehungen führen kann, wenn öffentlich bekannt werden würde, was im Einzelnen Gegenstand der aus politischen veranlassten rechtlichen Prüfung gewesen ist, die sich zwangsläufig auf Handlungsoptionen bzw. die Auslotung der Grenzen dessen, was unter bündnissolidarischem Verhalten zu verstehen ist, erstreckt. Aus diesem Grund greift der Einwand des Antragstellers, dass sich sein Auskunftsbegehren ausschließlich auf die rechtliche Prüfung der Legitimation des konkreten Streitkräfteeinsatzes und nicht auf theoretische Handlungsoptionen oder Einschätzungen von Bündnispartnern beziehe, nicht durch. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Antragsgegnerin in dem bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren den Streitkräfteeinsatz schriftsätzlich gerechtfertigt habe, so dass davon auszugehen sei, dass rechtliche Argumente von den geschützten politischen Erwägungen getrennt worden seien, bleibt dies spekulativ. Die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall führt auch nicht zu einer generellen faktischen Bereichsausnahme für auswärtige Beziehungen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Schutz internationaler Beziehungen einem Auskunftsanspruch entgegensteht. Im Übrigen hat der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Prognose der Antragsgegnerin in der Sache auf unzutreffenden Annahmen beruhen könnte. b) Die Antragsgegnerin kann die Auskunftsverweigerung zudem darauf stützen, dass durch die Auskunftserteilung die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger gefährdet werden könnte. Der Gesetzgeber wäre berechtigt, für die vorliegende Fallkonstellation eine dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG entsprechende Regelung zu treffen, wonach der Informationszugang verweigert werden darf, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung können Grundlage der zu treffenden prognostischen Einschätzung allein bei den staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen. Die in die Zukunft gerichtete Bewertung dieser Erkenntnisse lässt sich nicht vollständig in einer rechtsanwendenden Kontrolle nachvollziehen, sondern ist typischerweise von der Exekutive zu leisten. Das Gericht kann sich auf der Grundlage der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zwar ein Bild davon machen, ob die Beklagte zu ihrer Beurteilung mit nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Argumenten gekommen ist und ihre Tatsacheneinschätzung plausibel begründet hat, es kann seine eigene Bewertung aber nicht an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen. Eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle ergibt sich danach schon aus der Art des hier in Rede stehenden Rechtsgutes der inneren Sicherheit. Von dem prognostischen Charakter der Einschätzung von Nachteilen ist jedenfalls bei solchen Rechtsgütern auszugehen, die in besonderem Maße die Beurteilung praktischen Erfahrungswissens voraussetzen, wie es nur bei der Exekutive gesammelt werden kann. Dies ist bei dem Schutzgut der inneren Sicherheit der Fall. Bezieht sich der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Informationsfreiheitsgesetz – wie im Polizeirecht – auf jede mögliche Verletzung der Rechtsordnung, so muss ein möglicher Nachteil für die innere Sicherheit erhebliche hierauf bezogene Belange der Bundesrepublik Deutschland betreffen. Ein durch den Zugang einer Information möglicher Eintritt von Nachteilen muss dementsprechend ein besonderes Gewicht für die innere Sicherheitslage haben; eine solche Gesamteinschätzung kann nur im Rahmen einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognoseentscheidung erfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - juris Rn. 36). Gemessen an diesen Anforderungen ist die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, dass das Bekanntwerden von Informationen über die innerhalb der Bundesregierung – auch mit Blick auf die Bündnispartner – angestellten Erwägungen zur Beteiligung an dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Bekämpfung terroristischer Handlungen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden kann, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die behördliche Prognose ist insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass Staaten, die sich aktiv gegen den internationalen Terrorismus engagieren, einem erhöhten Anschlagsrisiko ausgesetzt sind. Von der Antragsgegnerin kann auch keine weitere Substantiierung der Gefährdungslage verlangt werden, da es nahe liegt, dass die Schilderung einer konkreten Terrorgefahr Rückschlüsse auf die geschützten Informationen zulassen würde. Auch diese Erwägungen hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. c) Nach allem kann offen bleiben, ob sich die Antragsgegnerin darüber hinaus auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung berufen kann. 2. Die Antragsgegnerin ist ferner nicht verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu der Frage zu 4. zu erteilen. Auch insoweit stehen ihr die Auskunftsverweigerungsgründe des Schutzes der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (a) und des Schutzes der internationalen Beziehrungen (b) zur Seite. a) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass Gegenstand der rechtlichen Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit der AWACS-Aufklärungsflüge durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Prognose beinhalte, wie sich die Nachbarstaaten des Einsatzgebietes verhalten könnten und welche Folgen dies für den Einsatz hätte, rechtfertigt dies die Auskunftsverweigerung. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Prüfung, ob ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, darauf an, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist und deutsche Soldaten deshalb bereits in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind. Zum einen bedarf es hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Hierfür muss aus den Umständen des Falles und der politischen Gesamtlage heraus eine konkrete militärische Gefahrenlage bestehen, die eine hinreichende sachliche Nähe zur Anwendung von Waffengewalt und damit zur Verwicklung deutscher Streitkräfte in eine bewaffnete Auseinandersetzung aufweist. Vor allem darf die verfassungsrechtliche Erheblichkeit einer aufgrund der konkreten Umstände in einem Einsatz angelegten Eskalationsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben, nur weil der Einsatz ansonsten ein eher routinemäßiges Gepräge aufweist. Zum anderen bedarf es für eine qualifizierte Erwartung der Einbeziehung von Bundeswehrsoldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen einer besonderen Nähe der Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten sein. Steht die Anwendung von Waffengewalt zeitlich nahe bevor, begründet dies bereits für sich genommen die qualifizierte Erwartung der Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen; sie wird jedoch regelmäßig mit der Verdichtung tatsächlicher Umstände einhergehen, die auf eine kommende militärische Auseinandersetzung hindeuten (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135, juris Rn. 74 ff.). Die von dem Bundesverfassungsgericht für die Prüfung der Voraussetzungen des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts aufgestellten Anforderungen setzten eine detaillierte Analyse der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einsatzes voraus. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin zu zweifeln, wonach Gegenstand der rechtlichen Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit in den Vermerken vom 11. und 14. Dezember 2015 die Analyse der tatsächlichen Umstände – insbesondere die Prognose, wie sich die Nachbarstaaten des Einsatzgebieten verhalten könnten – gewesen sei. Dies gilt auch für die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine öffentliche Bekanntgabe dieser Betrachtungen geeignet sei, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu gefährden, zumal es sich um einen noch laufenden Einsatz handelt. Der Antragsteller hat auch in diesem Zusammenhang weder hinreichend dargetan noch ist aus den bereits ausgeführten Gründen ersichtlich, dass eine auf rein rechtliche Ausführungen begrenzte Auskunftserteilung in Betracht kommt. b) Soweit sich die Antragsgegnerin zudem darauf beruft, dass die Auskunftserteilung Einblick in den Willensbildungsprozess bei der NATO gewähren würde, ist dies von dem Schutz der internationalen Beziehungen umfasst. Es liegt auf der Hand, dass die Offenlegung des Willensbildungsprozesses der NATO nicht ohne weitreichende Folgen auf die diplomatischen Beziehungen zu der NATO und ihren Mitgliedstaaten wäre und auch sicherheitspolitische Auswirkungen haben könnte. Dem ist der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten. 3. Die Antragsgegnerin ist schließlich nicht verpflichtet, dem hilfsweise geltend gemachten Begehren des Antragstellers nachzukommen, ihm die Fragen zu 2. und 4. insoweit zu beantworten, als im Einzelfall keine berechtigten schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Der Inhalt der in Rede stehenden Vermerke ist aus den oben dargestellten Gründen vollständig von den Vertraulichkeitsinteressen der Antragsgegnerin umfasst. Auch der Hilfsantrag setzt voraus, dass sich aus den Vermerken rechtliche Ausführungen isolieren lassen. Dieser auch von der Vorinstanz vertretenen Auffassung folgt der Senat – wie oben ausgeführt – nicht. Dies gilt entsprechend für den zweiten Hilfsantrag, der von den Fragen zu 2. und zu 4. Auskünfte zur rechtlichen oder politischen Bewertung anderer Staaten ausnimmt. Die rechtliche Prüfung schließt nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin die Betrachtung der Bündnispartner zwingend mit ein. 4. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Frage zu 5. zusteht. Insoweit ist die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. a) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Gewährung von Eilrechtsschutz ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie etwa die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen zielt und sie auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 30; vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 - juris Rn. 7). Hiervon ausgehend sind ein gesteigertes öffentliches Interesse als auch ein starker Gegenwartsbezug bereits mit Blick darauf, dass die Beteiligung an AWACS-Aufklärungsflügen der NATO andauert und Gegenstand aktueller Presseberichterstattung ist, vorhanden. b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Antragseller ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Auskunft zu der Frage zu 5. zu. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der begehrten Auskunft keine schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. Die Antragsgegnerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass der Auskunftserteilung über den Inhalt des Briefes des Auswärtigen Amtes und des Bundesverteidigungsministeriums vom 18. Dezember 2015 an die Ausschussvorsitzenden des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten und des Verteidigungsausschusses der Schutz außenpolitischer oder sicherheitspolitischer Interessen entgegenstünde. Die Antragsgegnerin beruft sich allein auf den Gesichtspunkt der Vertraulichkeit gegenüber dem Bundesverteidigungsministerium sowie den beiden Adressaten des Briefes. Dies vermag die Auskunftsverweigerung jedoch nicht zu rechtfertigen. Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt als das für den Prüfung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts federführende Ressort. Etwaige aus Sicht des Bundesverteidigungsministeriums bestehende Vertraulichkeitsinteressen hätte die Antragsgegnerin durch das Auswärtige Amt im gerichtlichen Verfahren geltend machen müssen. Es genügt nicht, wenn sich das nach außen hin handelnde Ressort der Antragsgegnerin auf nicht näher begründete Vertraulichkeitsinteressen bzw. das fehlende Einverständnis eines anderen Ressorts beruft. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vertraulichkeit gegenüber den unmittelbaren Adressaten des Briefes beruft, hat sie diesen Aspekt im Beschwerdeverfahren nicht näher konkretisieren können. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass der Inhalt des Briefes darüber hinaus an die Mitglieder der genannten Ausschüsse und wohl auch an alle Bundestagsabgeordneten bekannt gegeben worden ist. Der Brief vom 18. Dezember 2015 wird jedenfalls – wenn auch als an die Bundestagsfaktionen gerichteter Brief – in dem bereits von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Antrag einzelner Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 24. Februar 2016 (BT-Drs. 18/7701) erwähnt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten zu 1/2 aufzuerlegen, da sie durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Auskunftserteilung zu den Fragen zu 1. und 3. freiwillig dem Begehren des Antragstellers nachgekommen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller seine Fragen zu 1. und 3. erst im Beschwerdeverfahren klargestellt und damit im Ergebnis auf sich im Schwerpunkt mit rechtlichen Prüfungen der Auslandseinsätze befassende externe Rechtsgutachten und Vermerke der Bundesministerien aus dem Zeitraum vom 13. November bis 1. Dezember 2015 (Frage zu 1.) bzw. aus dem Zeitraum des Entscheidungsprozesses bis zur Mitteilung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag am 18. Dezember 2015 (Frage zu 3.) gestützt hat. Es hätte der Antragsgegnerin freigestanden, dem Antragsteller die aus ihrer Sicht für möglich gehaltenen Auskünfte bereits im Verwaltungsverfahren zu erteilen und seinen Antrag im Übrigen abzulehnen. Das klargestellte Antragsbegehren ist – anders als die Antragsgegnerin meint – nichts Neues, sondern von den ursprünglichen Fragen zu 1. und 3. mit umfasst gewesen. Die zugunsten des Antragstellers ergangene Entscheidung über die Frage zu 5. fällt bei der Kostenentscheidung nicht gesondert ins Gewicht, da der Senat sie inhaltlich der Frage zu 4. zuordnet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Auskunftsbegehren auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS sowie die Beteiligung an AWACS-Aufklärungsflügen in der Türkei gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).