Beschluss
6 L 2029/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0225.6L2029.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. 4 Die Antragstellerin betreibt eine lokale Tageszeitung in G. . Die begehrte Auskunft bezieht sich auf die Beschaffung sondergepanzerter Geländewagen durch die Antragsgegnerin. 5 Für die Beschaffung sondergepanzerter Geländewagen legte die Antragsgegnerin im Rahmen einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe das erforderliche Schutzniveau dieser Fahrzeuge in Bezug auf den ballistischen Schutz sowie die Widerstandsfähigkeit gegen Sprengsätze fest. 6 Im Jahr 2015 erwarb die Antragsgegnerin im Rahmen von sog. Interimsvergaben wegen Dringlichkeit 15 sondergeschützte Geländewagen von der Firma B. B1. T. D. GmbH, deren Fahrzeuge das festgelegte Schutzniveau erfüllten. Diese Beschaffungen waren Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens. 7 Am 12.08.2015 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Auskunft, zu welchem Preis die Antragsgegnerin im Jahr 2015 jeweils 9 Toyota Landcruiser für den BND, 3 für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Nigeria, einen für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Tschad, 2 für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Afghanistan von der Firma B. erworben habe. 8 Mit E-Mail vom 14.08.2014 antwortete die Antragsgegnerin, dass die Preise gemäß § 17 EG VOL/A vertraulich zu behandeln seien und daher nicht bekannt gegeben werden könnten. Sie sei auch vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet. 9 Am 16.08.2015 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor: Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die Antragstellerin sei auf umgehende Information angewiesen. Die begehrte Auskunft habe einen starken Gegenwartsbezug. Die Staatsanwaltschaft Bonn habe ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Bestechlichkeit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgang betreffend eingeleitet. In der Presse werde intensiv über die Vorgänge berichtet. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 GG. Berechtigte schutzwürdige Interessen seien nicht erkennbar. Die von der Antragsgegnerin durchgeführten Vergabeverfahren seien rechtswidrig gewesen. Man habe künstlich ein Monopol für die Firma B. geschaffen. Es obliege allein der Presse darüber zu entscheiden, ob ein Thema von öffentlichem Interesse sei. Das Auskunftsbegehren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kaufpreis sei der zentrale Punkt für die Beurteilung der Aufgabenerfüllung durch die Antragsgegnerin. Die Pressefreiheit überwiege etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Antragsgegnerin habe bislang einen Wettbewerb verhindert, da sie die Fahrzeuge nur von der Firma B. GmbH erworben habe, die allein die Anforderungen an die Sonderspezifikationen erfülle. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Transparenz öffentlicher Vergabeverfahren. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege die Geschäftsgeheimnisse der Bieterin. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Auskunft zu der Frage zu erteilen, zu welchem Preis die Antragsgegnerin im Jahr 2015 jeweils 9 Toyota Landcruiser für den BND, 3 Toyota Landcruiser für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Nigeria, einen Toyota Landcruiser für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Tschad, 2 Toyota Landcruiser für das Auswärtige Amt für den Einsatzort Afghanistan von der Firma B. B1. T. D. GmbH erworben hat. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Sie trägt vor: Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Es spreche vieles dafür, dass di e Antragstellerin die wirtschaftlichen Interessen einer Wettbewerberin der Firma B. , der Firma Stoof, verfolge. Diese wolle durch Kenntnis der Preise einen Vorteil für das fortzusetzende Verfahren zum Rahmenvertrag erlangen. Es gebe persönliche Verbindungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zur Firma Stoof. Das Grundrecht der Pressefreiheit diene nicht dazu, Wettbewerbsinteressen von Marktteilnehmern zu befriedigen. Ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse mit einem starken Gegenwartsbezug bestehe nicht. Die Antragstellerin werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe seit 2012 rechtswidrig sondergeschützte Fahrzeuge erworben und dabei rechtswidrig ein Monopol für die Firma B. GmbH angestrebt. Die Antragstellerin handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter dem Vorwand eines journalistischen Berichterstattungsinteresses in Wahrheit ausschließlich private Interessen – eigene oder die von Dritten befriedigen wolle. Es fehle auch am Anordnungsanspruch. Dieser sei bereits wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens ausgeschlossen. Außerdem ständen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Die Preise unterlägen als Bestandteil der in den jeweiligen Vergabeverfahren abgegebenen Angebote auch nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren dem vergaberechtlichen Vertraulichkeitsgebot. Das Vertraulichkeitsgebot schütze die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu denen die angebotenen Preise gehörten. Auch im Nachprüfungsverfahren würden die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt, da das Recht auf Akteneinsicht insoweit ausgeschlossen sei. Bei Offenlegung der Preise würden die Konkurrenten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangen. Dies widerspreche auch dem Wettbewerbsgrundsatz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB). Die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Auftragnehmern sei im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gesetzlich vorgeschrieben. Zur Erfüllung des verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrags der Presse sei die erbetene Information über die Preise nicht erforderlich. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 II. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. 18 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 19 Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 20 Der mit dem Antrag verfolgte Auskunftsanspruch findet seine Stütze unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die Kammer folgt bezogen auf presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Kraft Natur der Sache liegt der Einkauf für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern – für den das Beschaffungsamt des Ministeriums zuständig ist - einschließlich der Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch die Antragsgegnerin in ausschließlicher Bundeskompetenz. Diese Kompetenz schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Da der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, K & R 2015, 529; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, NVwZ 2013, 1006. 22 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Annahme eines aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob und auf welcher Grundlage Regelungen zu Auskunftspflichten der Presse gegenüber Bundesbehörden dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind, bislang offen gelassen. Ebenfalls hat es offen gelassen, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der – untereinander im wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 –, NVwZ – RR 2016, 50. 24 Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. 25 Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten dürfte. Also ist er durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Der Gesetzgeber unterliegt zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O.. 27 Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 6 A 2.12 –, a.a.O.. 29 Hiervon ausgehend stehen berechtigte schutzwürdige Interessen Privater an der Vertraulichkeit der Preise für die streitgegenständlichen Fahrzeuge der von der Antragstellerin begehrten Auskunftserteilung entgegen. 30 Dass bei der erbetenen Auskunft über die Kaufpreise der Geländewagen berechtigte schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen betroffen sind, ergibt sich schon entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW i.V.m. vergaberechtlichen Geheimhaltungsvorschriften. Danach besteht ein Anspruch auf Auskunft gegenüber Vertretern der Presse nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Die vergaberechtlichen Regelungen - unabhängig davon, ob vorliegend § 17 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A (EG VOL/A) oder § 6 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) einschlägig ist - sehen vor, dass die Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Inhalte der Angebote – der Kaufpreis eingeschlossen – auch Dritten gegenüber geheim zu halten sind. Das vergaberechtliche Vertraulichkeitsgebot dient dem Schutz des Wettbewerbsgrundsatzes im Vergabeverfahren. Würde im vorliegenden Fall der Kaufpreis für die Geländewagen öffentlich bekannt, so hätten die Wettbewerber den Vorteil, dass sie in künftigen Vergabeverfahren diesen Preis unterbieten könnten. Der Wettbewerbsgrundsatz gilt auch für die streitgegenständlichen Interimsvergaben, die Gegenstand einer Nachprüfung durch die 2. Vergabekammer des Bundes waren. 31 Die Kaufpreise unterfallen dem Geschäftsgeheimnis der Vertragspartnerin der Antragsgegnerin. 32 Die gegebenen Vertraulichkeitsinteressen haben in der gegebenen Sachkonstellation auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse. 33 Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach Ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Bei der Abwägung mit den betroffenen Vertraulichkeitsinteressen bedarf es einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des jeweiligen Verwaltungsbereichs. Hierbei sind auf der einen Seite die Besonderheiten der gerade hier vorherrschende Funktionsbedürfnisse der Presse in den Blick zu nehmen. Auf der anderen Seite sind die Besonderheiten der Vertraulichkeitsinteressen in den Blick zu nehmen, wie sie speziell in diesem Bereich anzutreffen sind. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12/14 -, BVerwGE 151, 348-361. 35 Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin auch ohne die konkrete Information über die Kaufpreise der Geländewagen ihrer grundgesetzlich geschützten Kontrollfunktion nachkommen. Der bei den Vergaben gezahlte Kaufpreis ist kein zentraler Beurteilungsfaktor in Bezug auf die Aufgabenerfüllung des Beschaffungsamtes der Antragsgegnerin. Die wertende Beurteilung der Erfüllung der Aufgaben des Beschaffungsamtes, insbesondere die Durchführung der Vergabeverfahren, bleibt der Presse möglich, ohne dass auf diese Geschäftsgeheimnisse zugegriffen werden müsste. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, a.a.O. allgemein zum Bereich der Wirtschaftsverwaltung. 37 Dies zeigt sich auch daran, dass es der Antragstellerin möglich ist, im vorliegenden Verfahren die aus ihrer Sicht gegebenen Missstände der von der Antragsgegnerin durchgeführten Vergabeverfahren im Rahmen ihres Vortrags aufzuzeigen. Nach alledem überwiegen die gegebenen Vertraulichkeitsinteressen das Interesse der Presse an der Kenntnis und Verbreitung des gezahlten Kaufpreises. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.