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Beschluss

3 B 43/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Feststellung, ob das private oder öffentliche Geheimhaltungsinteresse oder das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall schutzwürdig ist, ist - bei abstrakter Betrachtung - zunächst ein Vergleich der gesetzlichen Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Bei gleichrangiger Gewichtung sind die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2. Aus der Verwendung des Begriffes "zwingend" in § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG folgt kein strengerer Maßstab für die Abwägung der widerstreitenden Informations- und Geheimhaltungsinteressen als er durch den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG vorgegeben wird.
Entscheidungsgründe
1. Für die Feststellung, ob das private oder öffentliche Geheimhaltungsinteresse oder das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall schutzwürdig ist, ist - bei abstrakter Betrachtung - zunächst ein Vergleich der gesetzlichen Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Bei gleichrangiger Gewichtung sind die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2. Aus der Verwendung des Begriffes "zwingend" in § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG folgt kein strengerer Maßstab für die Abwägung der widerstreitenden Informations- und Geheimhaltungsinteressen als er durch den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG vorgegeben wird. beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 43/19 2 L 827/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der-Verlag 2. des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeiverwaltungsamt vertreten durch den Polizeidirektor Neuländer Straße 60, 01129 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: Herr 2 wegen presserechtlicher Auskunft; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 28. März 2019 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Januar 2019 - 2 L 827/18 - geändert, soweit deren Antrag abgelehnt wurde. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern über folgende Fragen schriftlich Auskunft zu erteilen: 1. Wie endete das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen? 2. In welcher Funktion ist der Beigeladene im Polizeidienst derzeit tätig? Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise abgelehnt hat. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungs- gericht ihre Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Auskunftserteilung nach Presserecht zu verpflichten, teilweise abgelehnt hat. 1 2 3 Aus Anlass der „Hutbürger“-Debatte des Spätsommers 2018 recherchierte der Antrag- steller zu 2. als in der Redaktionsvertretung Dresden des Antragstellers zu 1. tätiger Journalist zu Fällen von Rechtsextremismus in den Reihen der sächsischen Polizei und wie der Antragsgegner als Dienstherr der sächsischen Polizisten mit solchen Beamten und Mitarbeitern verfährt, die rechten und rechtsradikalen Ideologien anhängen. Bei seinen Nachforschungen stieß der Antragsteller zu 2. auf den Fall des im Polizeidienst des Antragsgegners tätigen Beigeladenen. Der Beigeladene war in sozialen Medien aktiv und hatte dort diverse Beiträge anderer Nutzer geteilt. Nach den Ermittlungsergebnissen des Operativen Abwehrzentrums der Polizei Sachsen ließen die Online-Profile des Beigeladenen ein „krudes Weltbild“ erkennen. Tendenzen in Reichsbürgerbewegung seien erkennbar. Wegen eines Beitrags über „schwer bewaffnete Horden art- und wesensfremder Ausländer“, die in Zukunft „die Kontrolle übernehmen und alles ausplündern“ werden, wurde der Beigeladene durch - seit dem 14. September 2017 rechtskräftigen - Strafbefehl wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu einer Geldstrafe von insgesamt 4.000 € verurteilt. Der Beigeladene hatte solche Posts im Internet mehrfach unter Verweis auf seine Stellung als Polizeibeamter geteilt. Nach den Recherchen des Antragstellers zu 2. soll der Beigeladene zeitweilig vom Dienst suspendiert gewesen und vom Antragsgegner in dieser Sache ein Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen eingeleitet worden sein. Mit einer Anfrage an die Pressestelle der Polizeidirektion Dresden vom 23. August 2018 wollte der Antragsteller zu 2. in Erfahrung bringen, wie das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen ausgegangen sei, ob der Beigeladene noch im Polizeidienst des Antragsgegners verwendet werde und wie er für den Fall, dass er sich noch im Polizeidienst befindet, konkret eingesetzt werde. Die Pressestelle lehnte das Auskunftsersuchen ab. Auf eine weitere Nachfrage hin wurde das Ersuchen des Antragstellers zu 2. erneut zurückgewiesen. Auch ein Auskunftsersuchen des Antragstellers zu 1. vom 11. September 2018, gerichtet an das Polizeiverwaltungsamt, wurde abschlägig beschieden. Zur Begründung führte die Pressestelle aus, dass die privaten Interessen des Beigeladenen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der gewünschten Auskunftserteilung überwögen und dem Anliegen der Antragsteller daher nicht entsprochen werden könne. 3 4 4 Die Antragsteller haben hierauf beim Verwaltungsgericht Dresden am 22. Oktober 2018 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, ob sich der Beigeladene noch im Polizeidienst befindet und ob er mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut sei. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mangels Anordnungsanspruch ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Antragsgegner könne dem Informationsanspruch insoweit erfolgreich den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG entgegenhalten, wonach Auskünfte verweigert werden dürfen, wenn durch sie überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen verletzt werden. In die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen sei einerseits das Informationsinteresse der Antragsteller, das verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet sei und andererseits das private, insbesondere aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) herzuleitende Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen sowie das Interesse am Schutz der Vertraulichkeit der Personalakte einzustellen. Außerdem seien die Wertungen des Disziplinarrechts bei der Abwägung zu berücksichtigen. In Anwendung dieses so beschaffenen - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG hinsichtlich der Anforderungen an das Informationsinteresse verschärften - Maßstabs falle die Abwägung hier mit Blick auf die Fragen nach dem Ausgang des Disziplinarverfahrens und nach dem konkreten Dienstposten des Beigeladenen zu Gunsten des Antragsgegners aus. Letzterem Auskunftsersuchen stehe entgegen, dass eine Offenbarung des aktuellen Dienstpostens des Beigeladenen Rückschlüsse auf möglicherweise ergriffene Disziplinarmaßnahmen zuließe. Mit ihrer Beschwerde tragen die Antragsteller dagegen vor, sie begehrten keine Auskunft, die einer Einsichtnahme in die Personalakte gleichkomme. Es gehe ihnen um die Erlangung einer präzise bezeichneten, „punktuellen“ Einzelinformation, nicht um die Erlangung einer Fülle an Informationen zu dem Zweck, zu überprüfen, ob sich darunter etwas Beanstandungswürdiges finden lasse. Das Informationsverlangen ziele 5 6 7 8 5 nicht auf das persönliche Schicksal des Beigeladenen, sondern auf den Umgang des Antragsgegners mit Beamten, die motiviert durch ihre rechte Gesinnung aufgrund außerdienstlicher Verfehlungen wegen der Begehung von Straftaten gegen die öffentliche Ordnung strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden. § 115 Abs. 4 SächsBG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass allein die Presse darüber entscheide, ob die begehrten Informationen zur Förderung des Berichterstattungsinteresses zwingend erforderlich seien. In jedem Fall würden die Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen im Falle einer späteren Berichterstattung gewahrt. Eine identifizierende Berichterstattung werde nicht erfolgen. Zudem unterlägen die erstrebten Auskünfte dem Redaktionsgeheimnis. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der konkreten Verwendung des Beigeladenen deshalb ausscheiden müsse, weil diese Information Rückschlüsse auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens zulasse, sei unzutreffend. Dem Recherchethema komme angesichts der im September 2019 bevorstehenden Landtagswahlen erhöhte Relevanz zu. Der Antragsgegner hält dem geltend gemachten Auskunftsanspruch Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SächsPresseG entgegen und beruft sich auf seine Fürsorgepflicht gegenüber dem beigeladenen Beamten. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können sich die Antragsteller bei der in dem vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch hinsichtlich der begehrten Auskünfte nach dem Ausgang des Disziplinarverfahrens und nach dem derzeitigen Dienstposten des Beigeladenen auf den Anordnungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG berufen. Ein Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 2 SächsPresseG greift nicht ein. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG sind alle Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht spezielle 9 10 11 6 Regelungen des Sächsischen Gesetzes über die Presse selbst oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Die den Auskunftsanspruch begründenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG liegen vor. Die Antragsteller sind auskunftsberechtigte Vertreter der Presse (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juni 2017 - 3 B 136/17 -, juris Rn. 7), das Polizeiverwaltungsamt des Antragsgegners ist auskunftsverpflichtete Behörde im Sinne der Vorschrift. Das Auskunftsverlangen dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl. § 3 Abs. 2 SächsPresseG). Die im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Auskunftsverlangen dienen den Antragstellern der Beschaffung von Informationen, die in die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ über den Umgang des Antragsgegners mit rechtsextremen Tendenzen in den Reihen der sächsischen Polizei eingehen sollen. Der Auskunftsanspruch der Antragsteller ist weder durch allgemeine Rechtsvorschriften i. S. v. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 SächsPresseG ausgeschlossen noch sind die in § 4 Abs. 2 SächsPresseG geregelten Ausschlusstatbestände gegeben. Nach § 4 Abs. 2 SächsPresseG darf die Auskunft verweigert werden, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Personenschutz entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG), durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SächsPresseG), durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SächsPresseG). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Ausschlusstatbestand in § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SächsPresseG sowie die vom Antragsgegner gegen den geltend gemachten Auskunftsanspruch angeführten Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SächsPresseG allesamt Auskunftsverweigerungsrechte aus dem Bereich des Persönlichkeitsschutzes regeln, die sich in ihrem Inhalt nicht unterscheiden (SächsOVG, Urt. v. 16. Mai 2017- 3 A 848/16 -, juris Rn. 27 ff., 36). 12 13 14 15 7 Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen des einfachgesetzlichen Presserechts als auch von solchen Vorschriften, die einen Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsanspruchs regeln, ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachten. Die Pressefreiheit ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie unentbehrlich (BVerfG, Beschl. v. 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 -, juris Rn. 39). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Der Presse kommt neben der Informationsfunktion gegenüber dem Bürger insbesondere auch in eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 16. März 2016 - 6 C 65/14 -, juris Rn. 17; Urt. v. 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 -, juris Rn. 26). Denn ihre Aufgabe ist es, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 51 ff.). Beide Funktionen sind berührt, wenn die Presse oder einer ihrer Vertreter über den Ausgang des Disziplinarverfahrens von einem wegen Volksverhetzung verurteilten Polizeibeamten zum Zweck der Berichterstattung über der Umgang der Polizeibehörden mit rechtsextremistischem Verhalten ihrer Polizeibeamten recherchiert. In diesem Fall wird hoheitliche, staatliche Gewalt ausgeübt. Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Oktober 2014 - 6 C 35/13 -, juris Rn. 16). Die Pressefreiheit ist kein bloßes Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen, sondern eine "objektive Grundsatznorm" (BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84, juris Rn. 27 ff.). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse, also die Wahrnehmung dieser Vermittlungsleistung, setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 30). Mit der hohen Bedeutung der Presse für die 16 17 18 8 öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Für die Feststellung, ob das private oder das öffentliche Geheimhaltungsinteresse oder das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall vorzugswürdig ist, ist - bei abstrakter Betrachtung - zunächst ein Vergleich der gesetzlichen Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Bei gleichrangiger Gewichtung sind die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (SächsOVG, Urt. v. 16. Mai 2017 - 3 A 848/16 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 23. Juni 2017 a. a. O. Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, juris Rn. 6 ff.). Die vom Antragsgegner angeführten Auskunftsverweigerungsrechte schließen die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht in strikter Weise aus, sondern setzen ihrerseits eine Abwägung voraus. Dies gilt zunächst für das private Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen. Durch das Auskunftsverlangen betroffen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wonach dem Grundrechtsträger aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG die Befugnis zusteht, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Dieses Recht des Beigeladenen ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet und damit nicht absolut. Einschränkungen sind auf gesetzlicher Grundlage - wie durch § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG - möglich und müssen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Grundrechtsbeschränkung muss von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Es kommt 19 20 21 9 darauf an, ob bei der oben skizzierten Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 29). Verfassungsrechtlich ist daher im konkreten Fall eine Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung und der presserechtlichen Informationsfreiheit erforderlich. Nichts anderes gilt im Hinblick auf in Betracht zu ziehende Auskunftsverweigerungsrechte des Antragsgegners, der sich gegen das Auskunftsverlangen auf § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBeamtG, § 50 Abs. 3 BeamtStG, die Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens sowie allgemein auf seine Fürsorgepflicht beruft. Nach § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG dürfen nicht betroffenen Personen Auskünfte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der anderen nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert, wobei Inhalt und Empfänger der Auskunft dem Beamten schriftlich mitzuteilen sind (§ 115 Abs. 4 Satz 2 SächsBG). Zu den nicht betroffenen Personen i. S. v. § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG zählen auch die Presse und ihre Vertreter (zu § 113 SächsBG: Huber, in: SächsBeamtenR, Stand: 105. AL Juni 2017, § 115 SächsBG Rn. 33c). Mit § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG setzt der Landesgesetzgeber hohe Hürden für Auskünfte aus Personalakten (zur Personalaktenqualität von Disziplinarakten siehe BVerwG, Beschl. v. 8. Mai 2006 - 1 DB 1.06 -, juris Rn. 6). Diese sind jedoch nicht unüberwindbar. Dass dem Dienstherrn die Auskunftserteilung über den Inhalt der Personal- oder Disziplinarakte eines Beamten - anders als der Antragsgegner augenscheinlich meint - nicht schlechthin verboten ist, ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG und ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte seit langem anerkannt (BVerwG, Urt. v. 4. Juni 1970 - II C 5.68 -, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. 24. September 1990 - 5 M 28/90 -, juris [Leitsatz]). 22 23 24 10 Die Bezugnahme auf die Interessensphäre und den Rechtskreis des Dritten belegt, dass ihm mit dieser Bestimmung auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auskunft eingeräumt wird. Die Vorschrift ist eine drittgerichtete Schutznorm und soll den Drit- ten nicht lediglich reflexhaft begünstigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urt. v. 20. September 2018 - 15 A 3070/15 -, Rn. 65 ff.). Aus der Verwendung des Begriffes "zwingend" in § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG folgt letztlich kein strengerer Maßstab für die Abwägung der widerstreitenden Informations- und Geheimhaltungsinteressen als er durch den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG vorgegeben wird. Gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG rechtfertigen berechtigte höherrangige Interessen die Auskunftserteilung. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG normiert als Schranke des presserechtlichen Informationsanspruchs überwiegende öffentliche oder schutzwürdige Interessen. Sowohl nach Presserecht als auch nach Landesbeamtenrecht ist demnach (lediglich) ein ‚einfaches‘ Überwiegen der für die Auskunftserteilung streitenden Belange erforderlich, aber eben auch ausreichend. Der Begriff "zwingend“ hebt den Ausnahmecharakter des Auskunftsanspruchs hervor. "Zwingend" ist die Auskunftserteilung, wenn er für die Presse und ihre Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlich ist und die durch die Auskunft begehrten Informationen nicht anderweitig, ohne Auskunft aus der Personalakte, auf einfachere Weise gewonnen werden können. Letzteres dürfte bei Auskünften zu Disziplinarverfahren in der Regel nicht der Fall sein. Ob die begehrten Informationen hingegen für die Presse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet und zu diesem Zweck erforderlich sind, entzieht sich der Beurteilung des Dienstherrn. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BVerwG, Urt. v. 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 19). Ohne Einwilligung des Beigeladenen muss der Antragsgegner dem Auskunftsverlangen der Antragsteller folglich nach § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG 25 26 27 28 11 nachkommen, wenn der Schutz höherrangiger Interessen der Antragsteller die Auskunftserteilung erfordert und die Informationen nicht anderweitig verfügbar sind. Letzteres ist hier offensichtlich nicht der Fall. Ob dem Schutz der Vertraulichkeit der Personalakte des Beigeladenen oder der presserechtlichen Informationsfreiheit Vorrang zukommt, ist folglich durch Abwägung der widerstreitenden Interessen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz festzustellen (zu § 111 Abs. 3 BBG: OVG NRW, Urt. v. 10. August 2015 - 8 A 2410/13 -, juris Rn. 70; vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand: März 2018, § 111 BBG Rn. 12; zu § 113 SächsBG: Huber, a. a. O.). Nichts anderes folgt aus § 50 BeamtStG. Nach § 50 Satz 3 BeamtStG ist die Personalakte vertraulich zu behandeln. Grundsätzlich dürfen Personalaktendaten nach § 50 Satz 4 BeamtStG nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn die Beamtin oder der Beamte willigt ein. Jedoch können die Länder, wie im Freistaat Sachsen durch § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG geschehen, eine von § 50 Satz 4 BeamtStG abweichende Regelung zur Verwendung treffen. Auch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren steht dem Auskunftsanspruch nicht zwingend entgegen. Die Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens dient - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht primär dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Beamten, sondern insbesondere und vor allem der Funktionsfähigkeit des Disziplinarverfahrens, dessen Zweck weniger in der Sanktionierung des betroffenen Beamten besteht, sondern vielmehr darin, das Vertrauen in die Rechtstaatlichkeit der Verwaltung und in die Integrität der Beamtenschaft als „Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung“ zu erhalten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urt. v. 20. September 2018 - 15 A 3070/15 -, juris Rn. 106 ff.; Herrmann, in: ders./Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht - Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 148 f., dort m. w. N. zur Rspr.). Schließlich kommt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in der hier durchzuführenden Abwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Die Fürsorgepflicht 29 30 31 12 verlangt lediglich, dass der Dienstherr ungerechtfertigte Anfragen ablehnt. Maßstab hierfür ist das private Geheimhaltungsinteresse. Setzt es sich in der Abwägung gegen den Informationsanspruch durch, gebietet die Fürsorgepflicht die Ablehnung der Auskunft. Gegenüber einem berechtigten Auskunftsverlangen vermag die Fürsorgepflicht keine in der Abwägung zu berücksichtigende normative Wirkung entfalten. Hiernach bleibt festzuhalten, dass sich die widerstreitenden Interessen hinsichtlich der Fragen nach dem Ausgang des Disziplinarverfahrens und dem konkreten Dienstposten des Beigeladenen bei abstrakter Betrachtungsweise gleichrangig gegenüberstehen. Die Abwägung dieser Interessen fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt überwiegt hier das presserechtliche Informationsinteresse. Die Antragsteller können ihr Auskunftsverlangen auf höherrangige Interessen i. S. v. § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG stützen. Wie bereits oben ausgeführt, reicht der Schutz der Pressefreiheit hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Oktober 2014 - 6 C 35/13 -, juris Rn. 16). Sie haben ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse sowohl hinsichtlich des Anlasses ihrer Nachforschungen - der „Hutbürger“- und „Pegizei“-Debatte - als auch in Bezug auf den konkreten Fall des Beigeladenen durch umfangreiche Verweise auf die bereits erfolgte mediale Berichterstattung zu diesen Themenkreisen dargelegt. Die Ereignisse um den sogenannten „Hutbürger“ fanden seinerzeit ein - auch internationales - Medienecho und warfen grundsätzliche Fragen unter anderem danach auf, ob Teile der sächsischen Polizei mit rechtspopulistischen und rechtsextremen Bewegungen sympathisieren und wie der Antragsgegner als Dienstherr und Inhaber der Disziplinargewalt über die Polizeibeamten auf Verhalten wie dasjenige des Bediensteten im Fall des „Hutbürgers“ oder auch auf strafrechtlich relevantes Fehlverhalten wie dasjenige des Beigeladenen reagiert. Die Recherchen der Antragsteller zum Fall des Beigeladen betreffen diese Fragestellungen. Dieses Interesse wird mit Blick auf die bevorstehende Landtagswahl noch einmal verstärkt, weil die Ergebnisse der Recherche für die Wahlentscheidungen der Wahlberechtigten Bedeutung erlangen können. Im Übrigen wurde auch über das gegen den Beigeladenen betriebene strafgerichtliche Verfahren 32 33 13 mehrfach in der Dresdener Lokalpresse berichtet, wie sich aus dem der Beschwerdeschrift beigefügten Anlagenkonvolut ersehen lässt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, den konkreten Ausgang des Disziplinarverfahrens und den derzeitigen Dienstposten des Beigeladenen in Erfahrung zu bringen. Es liegt auch auf der Hand, dass gerade auch die derzeitige Verwendung des Beamten Rückschlüsse auf den Umgang des Dienstherrn mit Beamten zulässt, die - wie der Beigeladene - (rechts-)extremes Gedankengut an den Tag legen. So dürfte für die Öffentlichkeit zum Beispiel von Interesse sein, ob der Polizeibeamte in einem politisch sensiblen Bereich eingesetzt wird. Demgegenüber ist das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen von nachrangiger Schutzbedürftigkeit. Seine grundrechtlich fundierten Geheimhaltungsinteressen vermögen sich in der einzelfallbezogenen Abwägung nicht gegen das gesteigerte öffentliche Informationsinteresse durchzusetzen. Die Rechtsposition des Beigeladenen ist durch das von ihm an den Tag gelegte widersprüchliche Verhalten deutlich geschwächt. Denn er hat die Öffentlichkeit in Gestalt von Social-Media-Plattformen eigens unter Betonung seiner amtlichen Stellung gesucht, um seine politische Meinung kundzutun, so dass sein Geheimhaltungsinteresse bei objektiver Betrachtung als geringer einzuschätzen ist. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass der Beigeladene durch sein öffentlichkeitswirksames Handeln in den sozialen Medien die ihm obliegenden außerdienstlichen Treuepflichten in erheblichem Maße verletzt und dadurch das öffentliche Informationsinteresse im konkreten Fall erst hervorgerufen hat. Das öffentliche Informationsinteresse ist auch angesichts des vom Beigeladenen verwirklichten Straftatbestands der Volksverhetzung als hoch einzuschätzen. Es handelt sich nicht um Bagatellkriminalität, an deren öffentlicher Erörterung keinerlei Interesse bestehen kann. Dies wird schon aus den hochrangigen Rechtsgütern deutlich, die durch den Tatbestand des § 130 StGB geschützt werden, nämlich die Rechtsgüter des öffentlichen Friedens und der Würde der Angehörigen der jeweiligen vom Schutz des § 130 StGB erfassten Bevölkerungsteile. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen durch eine unzulässige, da identifizierende Berichterstattung verletzt werden könnte. Zwar ist den Antragstellern die Identität des Beigeladenen bekannt. Jedoch haben die Antragsteller angekündigt, von einer solchen identifizierenden Berichterstattung in 34 14 jedem Fall Abstand zu nehmen. Sie haben in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass Gegenstand ihrer Berichterstattung nicht das persönliche Schicksal des Beigeladenen ist, sondern dass es ihnen vielmehr um den Umgang des Antragsgegners mit solchen Beamten geht, die rechtsextremen Ideologien anhängen. Auch die vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Belange vermögen die Verweigerung der Auskunft nicht zu rechtfertigen. Zwar kann der Antragsgegner mit der Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens gewichtige Belange für eine Verweigerung der Auskunft anführen, doch wirkt der Schutz der Vertraulichkeit der Personal- bzw. Disziplinarakte - wie oben dargelegt - nicht absolut. Es besteht ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der Aufklärung, ob die in der Öffentlichkeit diskutierten Missstände rein spekulativ sind oder ob der Antragsgegner im Umgang mit rechtextremistischem Verhalten in den Reihen der Polizei tatsächlich nachlässig ist. Der bereits im Ausgangsverfahren zugesprochene Auskunftsanspruch reicht, anders als der Antragsgegner meint, nicht aus, um eine dem Gewicht des Informationsinteresses entsprechende Berichterstattung zu ermöglichen. Vielmehr können die begehrten Auskünfte hierzu aussagekräftig sein. Damit sich die Öffentlichkeit ein Bild machen kann, bedarf es daher der Information, wie der Antragsgegner einen strafgerichtlich wegen Volksverhetzung verurteilten Polizeibeamten konkret verwendet und welche disziplinarrechtliche Maßnahme er zur Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums in einem solchen Fall für angemessen erachtet. Da sich die Antragsteller schon nach landesrechtlichen Vorschriften auf den einfachgesetzlichen Anordnungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG berufen können, kann hier offen bleiben, ob der begehrte Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. - 3 A 848/16 -, juris Rn. 25). Die Antragsteller haben auch einen hinreichenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, die Hauptsache mit Erteilung der begehrten Auskünfte faktisch vorwegzunehmen. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist den Antragstellern nicht zuzumuten. Es liefe dem Interesse 35 36 37 15 einer zeitnahen Berichterstattung zuwider, das nicht nur in den Ereignissen der "Hutbürger"-Debatte, sondern auch in den kommenden Landtagswahlen im Herbst begründet liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und in Bezug auf die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist nach § 39 Abs. 1 GKG wegen subjektiver Antragshäufung zweifach anzusetzen. Eine Halbierung des Streitwerts ist wegen faktischer Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wonach die Festsetzung vom Rechtsmittelgericht unter anderem dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von Amts wegen geändert werden kann. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 38 39 40