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Beschluss

OVG 6 N 125/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0215.OVG6N125.22.00
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Leitsätze
1. Der dem Landesgesetzgeber in § 5a Abs. 4 DRiG eingeräumte Gestaltungsspielraum hat seine Grenzen (erst) in der in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG normierten Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung.(Rn.5) 2. Die Berücksichtigung der in § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG beispielhaft aufgezählten Schlüsselqualifikationen (Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit) muss nur institutionell und nicht in jeder einzelnen Prüfung sichergestellt sein.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der dem Landesgesetzgeber in § 5a Abs. 4 DRiG eingeräumte Gestaltungsspielraum hat seine Grenzen (erst) in der in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG normierten Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung.(Rn.5) 2. Die Berücksichtigung der in § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG beispielhaft aufgezählten Schlüsselqualifikationen (Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit) muss nur institutionell und nicht in jeder einzelnen Prüfung sichergestellt sein.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auf der allein maßgeblichen Grundlage der Begründung des Berufungszulassungsantrages (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. 1. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, es verstoße gegen § 5 Abs. 1 DRiG, dass sie als Studentin der Europa-Universität V... statt einer zivilrechtlichen eine europarechtliche Klausur abzulegen gehabt habe. Prüfungen seien nur in den Pflichtfächern abzulegen. Europarecht sei kein Pflichtfach. Entsprechend § 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG hätten lediglich europarechtliche Bezüge Prüfungsgegenstand sein dürfen. Darüber hinaus habe die Klausur in der Zusatzaufgabe eine europarechtsgeschichtliche Fragestellung aufgeworfen, die über die zu fordernden allgemeinen rechtsgeschichtlichen Grundlagenkenntnisse hinausgehe. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind damit nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass die Aufzählung der Kernbereiche in § 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG nicht abschließend sei. Dem Landesgesetzgeber sei sowohl hinsichtlich des Studiums als auch hinsichtlich der Prüfungen gemäß § 5a Abs. 4 DRiG bzw. § 5d Abs. 6 DRiG ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Landesgesetzgeber könne danach eigene Schwerpunkte im Studien- und Prüfungsstoff setzen, solange die Einheitlichkeitsanforderungen des § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG erfüllt seien. Hiermit setzt sich die Berufungszulassungsbegründung in Verfehlung der Darlegungserfordernisse nicht auseinander, sondern stellt dem lediglich die eigene, nicht näher begründete Auffassung gegenüber, wonach § 5a Abs. 4 DRiG den Ländern lediglich gestatte, den Rahmen des § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG zu erweitern, nicht aber den Rahmen des § 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG. Das Landesrecht dürfe dementsprechend lediglich die Vorgaben zu den Pflichtfächern konkretisieren, nicht aber eine gegenständliche Erweiterung - wie hier mit der europarechtlichen Klausur der Klägerin - vorzusehen. Ungeachtet dessen überzeugt die Auffassung der Klägerin auch inhaltlich nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich die Ermächtigung des Landesgesetzgebers in § 5a Abs. 4 DRiG nur auf Absatz 2 Satz 4, nicht aber auf Absatz 2 Satz 3 beziehen soll. Der Berufungszulassungsbegründung lässt sich hierfür nichts entnehmen. Überdies weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der dem Landesgesetzgeber in § 5a Abs. 4 DRiG eingeräumte Gestaltungsspielraum seine Grenzen - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - erst in der in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG normierten Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung findet (näher: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 5a Rn. 33). In diese Richtung weist auch die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Bundesgesetzgeber mit § 5a DRiG eine Regelung geschaffen habe, welche einen Rahmen für die rechtliche Ausgestaltung des Studiums der Rechtswissenschaft enthalte und die nähere Ausgestaltung dem Landesrecht zuweise (Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, NVwZ 2015, 1444 ff., juris Rn. 21) Die Rüge der Klägerin, die Klausur in der Zusatzaufgabe habe eine europarechtsgeschichtliche Fragestellung aufgeworfen, die über die zu fordernden allgemeinen rechtsgeschichtlichen Grundlagenkenntnisse hinausgehe, verfängt nicht. Die Zusatzaufgabe lautet: Erläutern Sie kurz den europäischen Integrationsprozess nach 1945 bis zur „Einheitlichen Europäischen Akte“ und gehen Sie dabei auf die Begriffe „Römische Verträge“ und „Politik des leeren Stuhls“ ein. Weshalb diese Frage nicht vom in § 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG vorgesehenen Prüfungsstoff abgedeckt sein soll, legt die Klägerin nicht näher dar. Die Frage betraf Grundlagen der europäischen Rechtsgeschichte, die in der einschlägigen Ausbildungsliteratur eingehend thematisiert wurden (vgl. etwa aus der Reihe „Start ins Recht“ Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 10. Auflage 2010, Rn. 19 ff.; in der Reihe „Grundrisse des Rechts“ Herdegen, Europarecht, 14. Auflage 2012, S. 46 ff.; Hobe, Europarecht, 7. Auflage 2012, Rn. 11 ff.; Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 7 ff.). 2. Ebenso wenig auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt der Vortrag der Klägerin, das Prüfungsverfahren sei verfahrensfehlerhaft, weil die Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG, wonach die staatlichen Prüfungen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG zu berücksichtigen hätten, nicht eingehalten worden sei. Die Aufgabenstellungen müssten danach zu einem angemessenen Teil praxisorientiert sein. Dies sei nicht gewährleistet, wenn lediglich Klausuren und Aktenvorträge in den Prüfungsordnungen vorgesehen seien. Die Klägerin verkennt, dass die Berücksichtigung der in § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG beispielhaft aufgezählten Schlüsselqualifikationen (Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit) nur institutionell und nicht in jeder einzelnen Prüfung sichergestellt sein muss (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 5d Rn. 8), zumal die genannten Schlüsselqualifikationen in der schriftlichen Bearbeitung konkreter Fälle kaum sinnvoll abgefragt werden können, sie vielmehr primär in den mündlichen Prüfungsteil Eingang finden. Der Beklagte weist überdies zutreffend darauf hin, dass die inhaltliche Verbindung des studienbegleitenden Leistungs- und Befähigungsnachweises der Schlüsselqualifikationen mit der eigentlichen Prüfung auch dadurch erfolgen kann, dass die Prüfungsordnung den betreffenden Befähigungsnachweis als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung festgelegt (so Dieterich, in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 96). Dies ist hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BbgJAG der Fall. Danach wird zur staatlichen Pflichtfachprüfung nur zugelassen, wer einen Nachweis der Universität über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG erbringt. Gestützt wird dieser Befund weiter durch § 5d Abs. 2 Satz 3 2. HS DRiG, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen (schon) während des Studiums erbracht werden. Auch daran zeigt sich, dass der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber Spielräume eingeräumt hat, die der von der Klägerin behaupteten Schlussfolgerung, in sämtlichen Prüfungen seien Schlüsselqualifikationen abzufragen, entgegenstehen. 3. Die von der Klägerin geltend gemachten Rügen hinsichtlich der Bewertung der Klausur Z II führen ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, ein Bewertungsfehler sei nicht darin zu sehen, dass der Erstkorrektor von seiner ursprünglichen Kritik, die Klägerin komme zu dem nicht zutreffenden Ergebnis, das im Klausurfall in Rede stehende Mietverhältnis habe am 1. September 2016 neu begonnen, im Überdenkungsverfahren nicht hinreichend abgerückt sei, in dem er die Lösung der Klägerin als nur vertretbar und nicht als richtig bezeichne. Die dogmatische Grundlage des § 566 BGB sei nicht abschließend geklärt. Die Rüge der Klägerin, der Erstkorrektor habe bewertungsfehlerhaft nicht die notwendige Konsequenz aus seiner Fehlannahme gezogen, greife nicht durch. Nicht jede Korrektur einer einzelnen Erwägung der schriftlichen Begründung im Überdenkungsverfahren müsse sich auf die vergebene Note auswirken und zur Notenanhebung führen. Grundsätzlich dürften Prüfer im Überdenkungsverfahren die Note beibehalten, obwohl sie einen Bewertungsfehler zurücknähmen. Insbesondere liege es nahe, dass sich der ursprüngliche Korrekturfehler nicht auf die Note ausgewirkt habe, wenn die Prüfer zahlreiche weitere Mängel der Prüfungsleistung festgestellt hätten. Das sei hier der Fall. Der Erstkorrektor habe in seiner Stellungnahme vom 21. April 2020 klargestellt, dass er die Kritik insoweit zurücknehme, die Klägerin aber trotzdem habe problematisieren müssen, ob es auf den angenommenen Neubeginn eines neuen Mietverhältnisses im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a) Var. 1 BGB ankomme und er deshalb keinen Anlass für eine Höherbewertung sehe. Die Einwände der Klägerin hiergegen sind nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu wecken. aa) Sie macht geltend, die vom Verwaltungsgericht angenommene Unklarheit der dogmatischen Grundlage des § 566 BGB beziehe sich nicht auf die Frage des Neubeginns, relevant sei dies vielmehr nur hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 404 BGB. Es sei nicht strittig, dass das Mietverhältnis mit dem Dritten nach § 566 BGB neu beginne. Dieser Vortrag geht an der prüfungsrechtlich entscheidenden Frage vorbei. Der Erstkorrektor hat im Überdenkungsverfahren deutlich gemacht, dass er an seiner ursprünglich formulierten Kritik nicht festhalte, die Benotung aber gleichwohl beibehalte, weil es für ihn im Rahmen seiner Bewertung entscheidend darauf angekommen sei, dass die Klägerin bei der Klausurbearbeitung das Problem „Verzug mit zwei Monatsmieten bei Gläubigerwechsel“ nicht geprüft habe. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, welche Relevanz es bei der Bewertung der Klausurleistung haben soll, wie der Streitstand hinsichtlich der Frage ist, ob das Mietverhältnis bei Veräußerung der Mietsache nach § 566 BGB neu entsteht oder übergeht. Unabhängig davon trifft der Einwand auch in der Sache nicht zu. Tatsächlich ist die Frage strittig. In der vom Verwaltungsgericht angeführten Literaturstelle (Streyl, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, BGB § 566 Rn. 10) ist zur Frage der dogmatischen Grundlage des § 566 ausgeführt: „Die auf das RG zurückgehende mietrechtliche Rspr. des BGH sieht in § 566 BGB seit jeher den Fall einer gesetzlich angeordneten Novation: Der Erwerber werde mit der Eigentumsumschreibung auf ihn nicht Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vermieters, es entstehe vielmehr zu diesem Zeitpunkt unmittelbar kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis, allerdings mit den gleichen Rechten und Pflichten, wie sie nach dem Vertrag mit dem Vermieter bestanden haben. Mit der Annahme einer Novation lehnt diese Rspr. - teilweise ausdrücklich - eine gesetzliche Vertragsübernahme ab. Zwei nicht für das Mietrecht zuständige Senate des BGH gehen hingegen offenbar - allerdings ohne nähere Problematisierung - von einer Rechtsnachfolge aus.“ Weiter führt Häublein im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, zu § 566 BGB unter Rn. 30 aus: „Mit Eigentumsübergang tritt der Erwerber ex lege in den Vertrag ein, ist dieser bereits beendet, in das Abwicklungsverhältnis. Der BGH geht nicht von einer Vertragsübernahme, sondern vom Neuabschluss des Mietvertrages mit dem Erwerber kraft Gesetzes aus; das neuere Schrifttum sieht dies mit überzeugenden Gründen überwiegend anders.“ Vor diesem Hintergrund geht auch der in diesem Zusammenhang angeführte weitere Einwand, der Korrektor hätte von seinem ursprünglichen Monitum „stärker abrücken“ müssen, ins Leere. bb) Nicht überzeugend ist weiter die Annahme der Klägerin, der Erstkorrektor habe nicht hinreichend plausibilisiert, wie er deren Klausurleistung ursprünglich im Einzelnen und in der Gesamtschau bewertet habe und wie er sie nach Rücknahme seiner ursprünglichen Kritik im Einzelnen und in der Gesamtschau bewerte. Das Verwaltungsgericht hätte dies beanstanden müssen. Ernstliche Richtigkeitszweifel lassen sich hierauf nicht stützen. Die Klägerin überspannt die prüfungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Der Erstkorrektor hatte, wie bereits dargelegt, ausgeführt, trotz Rücknahme der ursprünglichen Kritik halte er an der bisherigen Note fest, weil für ihn an dieser Stelle der Falllösung der Aspekt „Verzug mit zwei Monatsmieten bei Gläubigerwechsel“ entscheidend gewesen sei, den die Klägerin nicht angesprochen habe. Damit ist die Gewichtung der zurückgenommenen ursprünglichen Kritik mit Blick auf die Gesamtwertung hinreichend verdeutlicht. Weshalb es insoweit einer weitergehenden Begründung für die Beibehaltung der ursprünglichen Note bedurft hätte, erschließt sich aus der Berufungszulassungsbegründung nicht, zumal sie nicht aufzeigt, dass die Frage, ob man im Vermieterwechsel eine Rechtsnachfolge oder einen Neubeginn des Vertrags mit identischem Inhalt sieht, überhaupt praktische rechtliche Konsequenzen hat. Vielmehr erscheint die Annahme des Beklagten naheliegend, diese Frage sei rein akademischer Natur. cc) Auf die weitergehenden Ausführungen der Klägerin zu den Erfordernissen der Begründung der unveränderten Gesamtnote trotz (Teil-)Rücknahme von Kritik durch den Prüfer kommt es vor diesem Hintergrund nicht (mehr) entscheidungserheblich an. Dessen ungeachtet überzeugen auch diese Ausführungen in der Sache nicht. Die Klägerin meint, es sei „rechtslogisch nicht konsistent“, wenn für die Neubewertung nach einer Kritikrücknahme nicht allein das Bewertungsgewicht der zurückgenommenen Kritik ausschlaggebend sein solle (im Sinne einer Addierung des vormals Abgezogenen). Wenn die Ausgangsbewertung die Summe der vormaligen (wenn auch möglicherweise nicht verschriftlichten) Kritik sei und eine (verschriftlichte) Kritik zurückgenommen werde, so müsse diese Kritik bewertungskausal gewesen sein, wenn ihr Bewertungsgewicht nicht „Null“ betragen habe. Denn wenn die Prüfer im Rahmen einer Neubewertung ihr System der prüfungsspezifischen Wertungen nicht ändern dürften, müsse bei der Neubewertung einer Kritikrücknahme das bei der Ausgangsbewertung abgezogene Gewicht im Rahmen der Neubewertung addiert werden. Die Einschätzung der Klägerin ist offenbar von der Vorstellung getragen, bei der Bewertung einer Klausur handele es sich um einen mathematischen Prozess, in dem aus unterschiedlichen Teilsummen eine Gesamtsumme gebildet werde. Diese Vorstellung ist unzutreffend. Sie verkennt, dass die Bewertung einer Klausur der staatlichen Pflichtfachprüfung auf einem Gesamteindruck beruht, der von zahlreichen ineinandergreifenden Faktoren abhängt, deren Bedeutung und Gewicht seinerseits von verschiedenen Umständen beeinflusst wird (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 57; s.a. Senatsurteile vom 18. Dezember 2017 - OVG 6 B 15.16 -, juris Rn. 66 und vom 24. Mai 2022 - OVG 6 B 4/22 -, juris Rn. 40).). Dementsprechend ist ein Prüfer auch nicht gehalten, jeden Teilaspekt aufzuschlüsseln und in eine Gesamtbewertung einzuordnen. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, lassen sich nicht in dem Sinne regelhaft erfassen, wie es der Klägerin vorschwebt. Das spiegelt sich auch in den Anforderungen, die an die Begründung der Bewertung einer Klausur zu stellen sind, wider. Es muss kein Bewertungssystem oder ein Punkte-Verteilungsschlüssel festgelegt oder offengelegt werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2010 - 9 S 278/10 -, juris Rn. 2). Selbst die Bestehensgrenze, also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen, lässt sich nicht starr und ohne Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BVR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 ff. juris Rn. 52). Maßstab für die inhaltliche Beschaffenheit der Begründung einer Prüfungsbewertung ist vielmehr, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle ermöglicht, ob der Prüfer einen rechtserheblichen Bewertungsfehler begangen hat. Erforderlich ist demnach, dass die Begründung aus sich heraus nachvollziehbar ist und die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 ff., juris Rn. 28). Dass vorliegend trotz Rücknahme der Prüferkritik zu dem fraglichen Aspekt die Begründung für das Festhalten an der bisherigen Gesamtnote diesen Anforderungen nicht genügt, lässt sich der Berufungszulassungsbegründung nicht entnehmen. c) Mit ihrem Vortrag zur Bewertungsrüge betreffend das Eigentum an der Hebebühne zeigt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. aa) Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, der Erstkorrektor kritisiere zur Frage, wer Eigentümer der Hebebühne sei, die Ausführungen seien oberflächlich und behandelten die Probleme nicht. Diese Kritik beziehe sich allein auf das Fehlen von Ausführungen zu § 946 BGB. Diese Vorschrift könne jedoch keinen Schwerpunkt der Bearbeitung darstellen, weil sie mangels Untrennbarkeit im Sinne von § 93 BGB offensichtlich nicht einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Rüge greife nicht durch, weil die Klägerin damit eigene Bewertungsmaßstäbe aufstelle und hierdurch in den Bewertungsspielraum des Prüfers eingreife. Mit dieser die Klageabweisung insoweit selbstständig tragenden Begründung befasst sich die Berufungszulassungsbegründung nicht und verfehlt damit bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. bb) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Problematik der Trennbarkeit von Hebebühne und Grundstück sei im Übrigen im Sachverhalt angelegt, sodass die Prüfung des § 946 BGB beurteilungsfehlerfrei von den Korrektoren habe erwartet werden können. Nach dem Bearbeitungsvermerk sei bei der gutachterlichen Stellungnahme auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen gewesen. Auch auf diesen Aspekt der Begründung geht die Klägerin nicht ein. cc) Unabhängig davon führt auch die von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachte Begründung nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Die Klägerin macht geltend, der Erstkorrektor wende die §§ 93, 94 und 95 BGB in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. März 2020 im Überdenkungsverfahren fachlich fehlerhaft an. Da die Klägerin in der fraglichen Klausur weder § 946 BGB noch § 93, § 94 oder § 95 BGB behandelt hat, erschließt sich nicht, inwieweit sich eine - unterstellt - fehlerhafte Einschätzung des Korrektors zu diesen Vorschriften auf die Bewertung ausgewirkt haben können soll. Das gilt auch für den Einwand, der Erstkorrektor gehe von einem fehlerhaften Erwartungshorizont aus. Die Kritik des Erstkorrektors bezog sich auf das Fehlen jeglicher Ausführungen zu dieser Problematik. Inwieweit es auf dessen Erwartungshorizont für nicht existente Ausführungen bei der Bewertung der Klausur angekommen sei, ist weder ersichtlich noch zeigt es die Klägerin auf. Vor diesem Hintergrund kann auch auf sich beruhen, wie die §§ 93, 94 und 95 BGB und deren Anwendungsbereiche voneinander abzugrenzen sind und welche dieser Vorschriften im Rahmen der Klausurbearbeitung zu prüfen gewesen wären. d) Schließlich verhilft auch die Rüge der Klägerin zur handschriftlichen Randbemerkung „Darlehen“ auf Seite 13 der Klausurbearbeitung dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, Randbemerkungen seien regelmäßig nur Hilfsmittel im Vorfeld der abschließenden Bewertung, die bewertungsleitenden Kriterien enthalte allein das Votum. Nur wenn dort auf solche Anmerkungen Bezug genommen werde, sei davon auszugehen, dass diese für die Bewertung erheblich geworden seien. Das sei vorliegend allerdings nicht der Fall. Die Klägerin wendet hiergegen ein, in der Randbemerkung komme eine offenkundig fachlich fehlerhafte Basisannahme der Prüfer zum Ausdruck. In der Klausurbearbeitung sei, da es um ein dingliches Rechtsgeschäft gehe, zu Recht von einer „Sicherungsübereignung“ die Rede, während das in der Randbemerkung angesprochene „Darlehen“ ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft sei. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Annahme, der Randbemerkung liege die Auffassung zugrunde, es sei bei der Falllösung insoweit nicht um eine Sicherungsübereignung gegangen, spekulativ ist. Ob die Randbemerkung eine Bedeutung hatte und bejahendenfalls welche, erschließt sich, wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 6. September 2018 - OVG 6 N 23.18 -, juris Rn. 17) zutreffend annimmt, aus dem abschließenden Votum, das vorliegend die fragliche Randbemerkung in keiner Weise aufgreift oder konkretisiert. Soweit die Klägerin ausführt, das Verwaltungsgericht habe nicht unbeanstandet lassen dürfen, dass beide Korrektoren sich zu dieser Rüge im Überdenkungsverfahren nicht geäußert hätten, kommt es hierauf vor dem dargelegten Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen setzt sich die Berufungszulassungsbegründung auch nicht mit der Erwägung des erstinstanzlichen Urteils auseinander, die der Kritik der Klägerin zugrunde liegende Ansicht, das Überdenkungsverfahren müsse einer gerichtlichen Überprüfung auf (eigene) Fehlerfreiheit zugänglich sein, verkenne dessen Funktion als verwaltungsinterne Verfahrensgewährleistung und überhöhe das „Überdenken“ zu einem verselbstständigten Rechtsschutzziel. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).