Beschluss
16/21, 16 A/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1a. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 17 VvB ) gewährleistet in Übereinstimmung mit Art 12 GG als einheitliches Grundrecht die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte (VerfGH Berlin, 28.06.2001, 100/00, LVerfGE 12, 15 <21ff = juris Rn 21ff>; VerfGH Berlin, 23.08.2012, 193/10 ). (Rn.20)
1b. Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind – sofern sie dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts genügen – nach der vom BVerfG zu Art 12 GG entwickelten und auf Art 17 Verf BE übertragbaren Drei-Stufen-Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (VerfGH Berlin, 28.06.2001, 100/00, LVerfGE 12, 15 <23f = juris Rn 25>; vgl grundlegend BVerfG, 11.06.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377 <405ff = juris Rn 75ff>). (Rn.22)
1c. aa. Im Prüfungsrecht ist den Anforderungen des Grundsatzes des Parlamentsvorbehalts bzw des Wesentlichkeitsgrundsatzes (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 <311 = juris Rn 67>) bereits dann genügt, wenn der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht. (Rn.27)
bb. Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen gehören demgegenüber idR nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bereits durch die etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze des Prüfungsrechts, die sich unmittelbar aus Art 3 Abs 1, 12 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, begrenzt ist (vgl BVerwG, 15.03.2017, 6 C 46/15 ). (Rn.24)
2. Die Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG ) sowie der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO ) genügen dem Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes sowie den Anforderungen an subjektive Berufszulassungsbeschränkungen. (Rn.23)
2a. aa. Die Vorschriften des LehrBiG BE 2014 und der LehrVorbDStPrV BE entsprechen dem Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes bzw dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Grundentscheidungen über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, die in der VSLVO konkretisiert werden, bereits im LBiG getroffen (wird insb mit Blick auf § 10 Abs 1 S 2 LehrBiG BE 2014 sowie § 13 Abs 3 LehrBiG BE 2014 ausgeführt). (Rn.25)
bb. Das Regelungssystem der VSLVO entspricht diesen Vorgaben und konkretisiert die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, die Zusammensetzung der Prüfungsteile, deren Gewichtung und die Bestehensvoraussetzungen (wird ausgeführt). (Rn.26)
2b. Die in Streit stehenden Regelungen des LehrBiG BE 2014 und der LehrVorbDStPrV BE dienen überdies dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und sind verhältnismäßig (zum insoweit bestehenden Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers Hinweis auf BVerfG, 26.06.2015, 1 BvR 2218/13 ; BVerwG, 09.01.2018, 6 B 63/17 ; wird ausgeführt). (Rn.29)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 17 VvB ) gewährleistet in Übereinstimmung mit Art 12 GG als einheitliches Grundrecht die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte (VerfGH Berlin, 28.06.2001, 100/00, LVerfGE 12, 15 ; VerfGH Berlin, 23.08.2012, 193/10 ). (Rn.20) 1b. Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind – sofern sie dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts genügen – nach der vom BVerfG zu Art 12 GG entwickelten und auf Art 17 Verf BE übertragbaren Drei-Stufen-Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (VerfGH Berlin, 28.06.2001, 100/00, LVerfGE 12, 15 ; vgl grundlegend BVerfG, 11.06.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377 ). (Rn.22) 1c . aa. Im Prüfungsrecht ist den Anforderungen des Grundsatzes des Parlamentsvorbehalts bzw des Wesentlichkeitsgrundsatzes (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 ) bereits dann genügt, wenn der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht. (Rn.27) bb. Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen gehören demgegenüber idR nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bereits durch die etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze des Prüfungsrechts, die sich unmittelbar aus Art 3 Abs 1, 12 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, begrenzt ist (vgl BVerwG, 15.03.2017, 6 C 46/15 ). (Rn.24) 2. Die Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG ) sowie der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO ) genügen dem Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes sowie den Anforderungen an subjektive Berufszulassungsbeschränkungen. (Rn.23) 2a. aa. Die Vorschriften des LehrBiG BE 2014 und der LehrVorbDStPrV BE entsprechen dem Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes bzw dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Grundentscheidungen über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, die in der VSLVO konkretisiert werden, bereits im LBiG getroffen (wird insb mit Blick auf § 10 Abs 1 S 2 LehrBiG BE 2014 sowie § 13 Abs 3 LehrBiG BE 2014 ausgeführt). (Rn.25) bb. Das Regelungssystem der VSLVO entspricht diesen Vorgaben und konkretisiert die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, die Zusammensetzung der Prüfungsteile, deren Gewichtung und die Bestehensvoraussetzungen (wird ausgeführt). (Rn.26) 2b. Die in Streit stehenden Regelungen des LehrBiG BE 2014 und der LehrVorbDStPrV BE dienen überdies dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und sind verhältnismäßig (zum insoweit bestehenden Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers Hinweis auf BVerfG, 26.06.2015, 1 BvR 2218/13 ; BVerwG, 09.01.2018, 6 B 63/17 ; wird ausgeführt). (Rn.29) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet die Beschwerdeführerin sich gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) am 17. Januar 2018 einen Ausbildungs- und einen Arbeitsvertrag ab. Seit dem 5. Februar 2018 war sie als vollzeitbeschäftigte Lehrerin im Land Berlin tätig und absolvierte berufsbegleitend den Vorbereitungsdienst. Die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen setzt sich nach den Regelungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter - VSLVO - aus zwei Modulprüfungen, der Ausbildungsnote und der unterrichtspraktischen Prüfung zusammen. Im November 2018 bestand die Beschwerdeführerin die erste Modulprüfung „Unterrichten“ mit der Note 2,0 und im April 2019 die zweite Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ mit der Note 3,0. Die Ausbildungsnote wurde auf 4,25 festgesetzt; sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der benoteten Gutachten über den Ausbildungsstand der Fachseminarleiterinnen und eines Fachseminarleiters sowie der Schulleiterin. In diesen Gutachten erzielte die Beschwerdeführerin im Fach Deutsch die Note 5,0, im Fach Mathematik die Note 4,0 und im Fach Sachunterricht/Gesellschaftswissenschaften die Note 4,0. Die Schulleiterin vergab in ihrem Gutachten die Note 4,0. Mit Bescheid vom 30. April 2019 teilte die Senatsverwaltung der Beschwerdeführerin die festgesetzte Ausbildungsnote mit und erklärte, dass die Beschwerdeführerin nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werde und die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden sei. Für den Wiederholungsversuch verlängerte die Senatsverwaltung den Vorbereitungsdienst und erkannte die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen an. Die Ausbildungsnote wurde anhand der in der Wiederholungsphase erstellten Gutachten über den Ausbildungsstand auf 4,5 festgesetzt. Diese Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Benotung im Fach Deutsch mit 5,0, im Fach Mathematik mit 5,0, im Fach Sachunterricht/Gesellschaftswissenschaften mit 4,0 und im Gutachten der Schulleiterin mit 4,0. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 teilte die Senatsverwaltung der Beschwerdeführerin die im Wiederholungsversuch festgesetzte Ausbildungsnote mit und erklärte, dass die Beschwerdeführerin nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werde und die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden sei. Die Beschwerdeführerin legte gegen beide Bescheide Widersprüche ein, die mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Januar 2020 und vom 20. Januar 2020 zurückgewiesen wurden. Im Widerspruchsverfahren ergänzte die Schulleiterin die Begründung ihres Gutachtens über den Ausbildungsstand in der Wiederholungsphase. Am 23. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem maßgeblichen Ziel, vorläufig zur unterrichtspraktischen Prüfung bzw. zu einer Wiederholung der Staatsprüfung im Rahmen einer erneuten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zugelassen zu werden. Am 10. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Klage (VG 12 K 572/19 und VG 12 K 23/20). Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. Februar 2020 zurück. Die Kammer erklärte, dass kein Anordnungsanspruch bestehe, da die angegriffenen Bescheide bei summarischer Prüfung rechtmäßig seien. Die Rechtsgrundlage finde sich in der VSLVO und sei auch wirksam, da sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Das Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer - Lehrkräftebildungsgesetz-LBiG - stelle eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Die in der VSLVO getroffenen Regelungen verstießen auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide seien erfüllt. Weiterhin fehle es an einem Anordnungsgrund, da keine Gefahr des Verlustes präsenten Prüfungswissens bestehe. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 zurück. Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung aus: Mit ihrem Vortrag, die angegriffenen Bescheide stellten nur Zulassungsentscheidungen und keine Prüfungsentscheidungen dar, verkenne die Beschwerdeführerin den Inhalt der angefochtenen Bescheide. In der VSLVO sei die Entscheidung getroffen worden, bereits die Zulassung zur Staatsprüfung von den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Ausbildungsnote abhängig zu machen und deren Resultate in die Bildung der Gesamtnote einfließen zu lassen. Die Ermächtigungen in § 13 LBiG stellten hierfür eine hinreichend parlamentsgesetzliche Grundlage dar. Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens gehörten nicht zu den vom Gesetzgeber zu treffenden Leitentscheidungen, sondern dürften der Verordnung vorbehalten bleiben. Der Auffassung, dass die Staatsprüfung ein vom Vorbereitungsdienst strikt getrennter Teil der Lehramtsausbildung sei, sei nicht zu folgen. Der parlamentarische Gesetzgeber lasse hinreichend deutlich erkennen, dass er Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung als zusammenhängende Ausbildungsphase ansehe. Die hier streitgegenständliche Ausbildungsnote stelle keine punktuelle Momentaufnahme dar, sondern gebe ein umfassendes Bild der fachlichen, didaktischen, pädagogischen und sozialen Fertigkeiten des Lehramtsanwärters. Die Entscheidung des Normgebers, das Bestehen der Staatsprüfung von einer mindestens ausreichenden Leistung im Rahmen der Ausbildungsnote abhängig zu machen, sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die verfassungsrechtlichen Einwände bezogen auf Art. 12 und Art. 3 GG gingen ebenfalls ins Leere. Unabhängig vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs könnte auch der Vortrag zum Anordnungsgrund der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da der Verlust aktuellen Prüfungswissens nicht zu besorgen sei. Die Beschwerdeführerin hat am 9. Februar 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt zu sein, da die angewandten Vorschriften des LBiG und der VSLVO verfassungswidrig seien. Die Annahme, es liege kein Anordnungsgrund vor, verletze sie zudem in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2020 - 5 S 14/20 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das OVG zurückzuverweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin weder in Art. 17 VvB (1.) noch in Art. 15 Abs. 4 VvB (2.). 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 17 VvB. Der Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit ist eröffnet. Art. 17 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 12 des Grundgesetzes - GG - als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 -, juris Rn. 33). Hierauf kann sich die Beschwerdeführerin, soweit sie die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich abschließen und als Lehrerin an einer öffentlichen Schule in Berlin tätig sein möchte, berufen. Die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Vorschriften des LBiG und der VSLVO greifen als subjektive Zulassungsbeschränkungen in das Recht der Beschwerdeführerin auf Berufsfreiheit ein. Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind – sofern sie dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts genügen – nach der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten und auf Art. 17 VvB übertragbaren Drei-Stufen-Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 12; Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 25, vgl. grundlegend zur Drei-Stufen-Theorie des BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 75 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Die Vorschriften des LBiG und der VSLVO genügen dem Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes (a.). Sie dienen weiterhin dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und sind verhältnismäßig (b.). Auch die konkrete Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht verstößt nicht gegen Art. 17 VvB (c.). a. Die Vorschriften des LBiG und der VSVLO entsprechen dem Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes bzw. dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Hiernach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67). Im Prüfungsrecht ist diesen Anforderungen bereits dann genügt, wenn der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht. Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehens-voraussetzungen gehören demgegenüber in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bereits durch die etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze des Prüfungsrechts, die sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, begrenzt ist (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 -, juris Rn. 11). Gemessen hieran hat der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Grund-entscheidungen über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, die in der VSLVO konkretisiert werden, bereits im LBiG getroffen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG, wonach der Vorbereitungsdienst das Ziel hat, die während des Studiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fähigkeiten in engem Bezug zum Unterricht und zur Erziehungsarbeit zu erweitern und zu vertiefen. Dies verdeutlicht, dass die Zusammenführung der im Studium erworbenen Kompetenzen mit der praktischen Arbeit im Unterricht und der Erziehungsarbeit den Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes bildet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBiG schließt der Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung ab. § 13 Abs. 3 LBiG verpflichtet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere zur Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere den Zweck, die Anforderungen und die Bestandteile der Prüfung (Nr. 1), die Zulassung zur Prüfung (Nr. 2), die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse (Nr. 3), die Bildung der Gesamtnote (Nr. 4), das Verfahren bei Täuschung (Nr. 5) und die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung (Nr. 6). Das Regelungssystem der VSLVO - hier jeweils zitiert in der bis zum 30. Januar 2021 geltenden Fassung - entspricht diesen Vorgaben und konkretisiert die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, die Zusammensetzung der Prüfungsteile, deren Gewichtung und die Bestehensvoraussetzungen. Bestandteile der Staatsprüfung sind gem. § 18 Abs. 2 VSLVO neben der unterrichtspraktischen Prüfung die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen und die Ausbildungsnote. Nach § 19 Abs. 1 Sätze 3 und und § 23 VSLVO wird die Zulassung zur Staatsprüfung von den Ergebnissen der Modulprüfung und der Ausbildungsnote abhängig gemacht. Lautet die Ausbildungsnote oder die Note einer oder beider Modulprüfungen schlechter als 4,0, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Entsprechendes gilt gemäß § 26 Abs. 6 VSLVO für die Wiederholungsprüfung. Aus diesem Vorschriftensystem ist ersichtlich, dass die Gesamtkonzeption des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen auf einem einheitlichen Verständnis der während des Vorbereitungsdienstes zu erwerbenden Kompetenzen und der hierauf bezogenen Prüfungsbestandteile basiert. Eine strikte Unterscheidung zwischen der Zulassung zur Prüfung und der eigentlichen Prüfung, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgetragen wird, kennt diese Konzeption gerade nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG von Regelungen über die „Zulassung zur Prüfung“ spricht. Denn die in der VSLVO geregelte Gewichtung der Prüfungsbestandteile und die Notwendigkeit, einzelne Prüfungsbestandteile isoliert zu bestehen, setzen die in § 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG angelegte gesetzgeberische Konzeption um, nach der mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen diejenigen fachlichen, pädagogischen und didaktischen Kompetenzen nachzuweisen sind, deren Vermittlung im Vorbereitungsdienst maßgeblich im Vordergrund steht. Dies verdeutlicht schließlich auch § 13 Abs. 1 Satz 1 LBiG, der die Staatsprüfung als Abschluss des Vorbereitungsdienstes beschreibt. Der parlamentarische Gesetzgeber lässt hierdurch hinreichend deutlich erkennen, dass er Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung als eine zusammenhängende Ausbildungsphase ansieht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt ein Verstoß auch nicht darin, dass der Prüfungsausschuss nicht über das Ergebnis der Ausbildungsnote entscheidet. Eine dahingehende Grundentscheidung hat der Gesetzgeber im LBiG nicht getroffen und musste dies auch nicht. Dies stünde auch im Widerspruch zu der Konzeption der Ausbildungsnote, die den Ausbildungsstand durch eine Bewertung der Leistungen über einen längeren Zeitraum während des Vorbereitungsdienstes darstellen soll. Zum einen wäre kaum realisierbar, dass der Prüfungsausschuss als Gremium solche auf längerfristigen Beobachtungen, noch dazu in verschiedenen Fächern, basierenden Gutachten erstellt. Zum anderen beruhen die Gutachten gerade auf den vertieften Kenntnissen der jeweiligen Fachseminarleiterin oder des jeweiligen Fachseminarleiters und im Fall des Gutachtens der Schulleiterin auf einer dem Schulleitungsamt innewohnenden umfassenderen Perspektive des Schulalltags. Der Prüfungsausschuss ist ferner eingebunden, indem ihm neben der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung nach §§ 20, 22 VSLVO auch die Bildung des Gesamtergebnisses nach § 23 Abs. 1 VSLVO obliegt, die unter Heranziehung der Ausbildungsnote, der Noten der beiden Unterrichtsstunden, der unterrichtspraktischen Prüfung und der Note der Modulprüfung gebildet wird. b. Die in Streit stehenden Regelungen des LBiG und der VSLVO dienen dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und sind verhältnismäßig. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Prüfungsanforderungen steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 12). Im Rahmen dieses Einschätzungsspielraums kann vorgesehen werden, dass eine Prüfungsordnung die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht nur von einem ausreichenden arithmetischen Durchschnitt aller Leistungen abhängig macht, sondern von einem Mindestmaß an Leistungen in bestimmten Prüfungsfächern. Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das Bestehen einer Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris Rn. 5; -, juris Rn. 24). In dem durch die entsprechende Nichtbestehensregelung sichergestellten Schutz der ordnungsgemäßen Ausübung des jeweiligen Berufs liegt ein hinreichend gewichtiges Gemeinschaftsgut zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 541). Hiernach erweisen sich die angegriffenen Prüfungsanforderungen im LBiG und in der VSLVO als verhältnismäßig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Normgeber die Ausbildungsnote nach § 17 VSLVO als für das Gesamtergebnis der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen unverzichtbare Teilleistung ansieht. Denn der Normgeber geht nachvollziehbar davon aus, dass das Nichterreichen der erforderlichen Ausbildungsnote Defizite zu Tage treten lässt, die so gravierend sind, dass sie nach Inhalt und Zweck der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen durch die anderen Teilleistungen – die Modulprüfungen und die unterrichtspraktische Prüfung – nicht kompensiert werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Ausbildungsnote im Unterschied zu den Modulprüfungen und der unterrichtspraktischen Prüfung Leistungen über einen längeren Zeitraum bewertet werden. In die Bewertung fließen die letzten sechs Monate des Vorbereitungsdienstes und damit der Zeitraum unmittelbar vor einem möglichen Berufseinstieg ein. Inhaltlich basiert die Ausbildungsnote nicht auf der Abfrage punktuell erlernten Prüfungswissens, sondern auf einer längerfristig angelegten Bewertung der fachlichen, didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten während des Unterrichts. Die Ausbildungsnote stellt damit die Erfüllung einer der zentralen Prüfungsanforderungen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen sicher. Sie bietet auch insoweit eine zuverlässige Grundlage für das Bestehen der Staatsprüfung, als sie auf den unabhängig voneinander erstellten Gutachten mehrerer, im Fall der Beschwerdeführerin vier, Prüferinnen und Prüfer beruht. Hierbei handelt es sich zum einen um die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter, die neben den allgemeinen pädagogischen Kompetenzen auch die jeweiligen Fachkompetenzen in der Unterrichtssituation beurteilen können. Ein weiteres Gutachten erstellt die Schulleiterin, die durch die Rückmeldungen von Kollegen und der Schülerschaft eine von den rein fachlichen Kompetenzen losgelöste umfassendere Perspektive einnehmen kann. Die besondere Bedeutung der Ausbildungsnote zeigt sich auch in der Gewichtung von im hier streitgegenständlichen Zeitraum 20 % der Gesamtnote der Staatsprüfung, die mit der jüngsten Änderung der VSLVO durch Verordnung vom 22. Januar 2021 auf 30 % angehoben wurde. Nach alldem hat der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum durch die Einordnung der Ausbildungsnote als unverzichtbare Prüfungsleistung nicht überschritten. c. Soweit das Oberverwaltungsgericht darauf abstellt, dass ein Überdenkungsverfahren stattgefunden habe und die Schulleiterin ihre Begründung in zulässiger Weise nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin - VwVfG Berlin - ergänzen konnte, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit handelt oder die gerichtliche Würdigung sonst willkürlich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB wäre. 2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 VvB. Ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt nicht allein aus der viermonatigen Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und einer Dauer von weiteren zehn Monaten für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, die hier als noch hinnehmbar erscheinen. Darüber hinaus verstoßen die Erwägungen zu einem fehlenden Anordnungsgrund nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Beschluss auf das Verneinen eines Anordnungsanspruchs gestützt. Die weitergehenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zum fehlenden Anordnungsgrund können die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzen, da sie für die Entscheidung nicht tragend waren. III. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -.