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Beschluss

12 L 499.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0218.12L499.19.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist grundsätzlich fehlerhaft, wenn diese nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Form verweist und damit geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen.(Rn.34) 2. Eine Staatsprüfung ist nach der VSLVO nicht zu bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet. Diese Prüfung darf einmal wiederholt werden. Die Vorgaben der VSLVO sind in der Regel auch auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst anwendbar.(Rn.38) Die Regelungen der VSLVO sind auch wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das LBiG.(Rn.41) 3. Auch die Einführung der subjektiven Zulassungsvoraussetzung zur unterrichtspraktischen Prüfung in Gestalt mindestens mit ausreichend bewerteter Leistungen in den Modulprüfungen sowie in der Ausbildungsnote, ist durch hinreichend konkrete Regelungen des LBiG gedeckt.(Rn.46) Das gilt auch für die Verfahrensvorgaben zur Wiederholungsprüfung.(Rn.47) 4. Zulassungsverfahren können nicht lediglich formale Voraussetzungen betreffen, sondern können auch subjektive Zulassungsschranken in Gestalt bestimmter vorangegangener Prüfungsergebnisse vorsehen, die Einfluss auf das Bestehen insgesamt habe und ohne weiteres den Regeln über die (eingeschränkte) Überprüfbarkeit von Prüfungsleistungen unterliegen. Prüfungsrechtliche Bestehensregeln verstoßen nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Insoweit ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn eine Prüfungsordnung die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht nur von einem ausreichenden arithmetischen Durchschnitt aller Leistungen abhängig macht, sondern von einem Mindestmaß an Leistungen in bestimmten Prüfungsfächern oder -abschnitten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass schon aufgrund dieser unzureichenden Teilleistung Defizite konstatiert werden können, die so gravierend sind, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Prüfling werde das Ziel der Prüfung insgesamt nicht erreichen.(Rn.48) Auch die Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.52) 5. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein. Das ist bei Lehrerprüfungen aber generell nicht der Fall.(Rn.54)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist grundsätzlich fehlerhaft, wenn diese nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Form verweist und damit geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen.(Rn.34) 2. Eine Staatsprüfung ist nach der VSLVO nicht zu bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet. Diese Prüfung darf einmal wiederholt werden. Die Vorgaben der VSLVO sind in der Regel auch auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst anwendbar.(Rn.38) Die Regelungen der VSLVO sind auch wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das LBiG.(Rn.41) 3. Auch die Einführung der subjektiven Zulassungsvoraussetzung zur unterrichtspraktischen Prüfung in Gestalt mindestens mit ausreichend bewerteter Leistungen in den Modulprüfungen sowie in der Ausbildungsnote, ist durch hinreichend konkrete Regelungen des LBiG gedeckt.(Rn.46) Das gilt auch für die Verfahrensvorgaben zur Wiederholungsprüfung.(Rn.47) 4. Zulassungsverfahren können nicht lediglich formale Voraussetzungen betreffen, sondern können auch subjektive Zulassungsschranken in Gestalt bestimmter vorangegangener Prüfungsergebnisse vorsehen, die Einfluss auf das Bestehen insgesamt habe und ohne weiteres den Regeln über die (eingeschränkte) Überprüfbarkeit von Prüfungsleistungen unterliegen. Prüfungsrechtliche Bestehensregeln verstoßen nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Insoweit ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn eine Prüfungsordnung die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht nur von einem ausreichenden arithmetischen Durchschnitt aller Leistungen abhängig macht, sondern von einem Mindestmaß an Leistungen in bestimmten Prüfungsfächern oder -abschnitten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass schon aufgrund dieser unzureichenden Teilleistung Defizite konstatiert werden können, die so gravierend sind, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Prüfling werde das Ziel der Prüfung insgesamt nicht erreichen.(Rn.48) Auch die Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.52) 5. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein. Das ist bei Lehrerprüfungen aber generell nicht der Fall.(Rn.54) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und begehrt insbesondere die vorläufige Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, hilfsweise zu einer Wiederholungsprüfung durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Antragstellerin und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Senatsverwaltung) schlossen am 17. Januar 2018 einen Ausbildungs- und einen Arbeitsvertrag ab. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass die Antragstellerin ab dem 5. Februar 2018 als vollzeitbeschäftigte Lehrerin eingestellt wird und berufsbegleitend den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des Ausbildungsvertrags absolviert. Beide Verträge enthalten ferner eine auflösende Bedingung, wonach bei Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung das Ausbildungs- bzw. das Arbeitsverhältnis enden. Am 5. Februar 2018 wurde die Antragstellerin als Lehrkraft eingestellt und absolvierte ab diesem Zeitpunkt den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Am 19. November 2018 bestand die Antragstellerin die Modulprüfung „Unterrichten“ (Note 2,0) und am 5. April 2019 die Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ (Note 3,0). Mit Bescheid vom 30. April 2019 teilte die Senatsverwaltung der Antragstellerin mit, dass sie die Staatsprüfung im ersten Versuch am 29. April 2019 nicht bestanden habe, da ihre Ausbildungsnote mit 4,25 festgesetzt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids wies auf die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung, jedoch nicht auf die Möglichkeit der Erhebung in elektronischer Form, hin. Die Senatsverwaltung verlängerte daraufhin den Vorbereitungsdienst der Antragstellerin bis zur schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung. Die Ergebnisse der Modulprüfungen wurden für diesen Wiederholungsversuch anerkannt. Die im Rahmen des Wiederholungsversuchs vorgelegten Gutachten bewerteten den jeweiligen Ausbildungsstand der Antragstellerin mit mangelhaft (5,0; Deutsch; Gutachten der Fachseminarleiterin vom 18. September 2019), mangelhaft (5,0; Mathematik; Gutachten des Fachseminarleiters vom 24. September 2019), ausreichend (4,0; Sachunterricht/Gesellschaftswissenschaften; Gutachten des Fachseminarleiters vom 26. September 2019) und ausreichend (4,0; Gutachten der Schulleiterin, datiert auf den 27. September 2019). Aus diesen vier Noten errechnete der Seminarleiter am 30. September 2019 die Ausbildungsnote 4,50 und teilte diese der Antragstellerin mit. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 teilte die Senatsverwaltung der Antragstellerin mit, dass sie infolge ihrer Ausbildungsnote nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werde und daher die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung auch dieses Bescheids wies auf die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung, jedoch nicht auf die Möglichkeit der Erhebung in elektronischer Form, hin. Die Senatsverwaltung ersetzte daher mit Bescheid vom 11. November 2019 die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 1. Oktober 2019 durch eine auch auf die mögliche Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form hinweisende Version. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 teilte die Senatsverwaltung der Antragstellerin mit, dass infolge des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung auch das Ausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis enden würden, da der Arbeitsvertrag und der Ausbildungsvertrag entsprechende auflösende Bedingungen enthielten. Die Antragstellerin legte spätestens mit Schreiben vom 27. November 2019, der Senatsverwaltung am selben Tag zugegangen, Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. November 2019 ein. Ferner legte sie mit Schreiben vom 22. Oktober 2019, der Senatsverwaltung zugegangen am 23. Oktober 2019, Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2019 ein und wies hierbei auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung desselbigen hin. Daneben legte sie am 22. Oktober 2019 Widerspruch gegen den „Bescheid“ vom 4. Oktober 2019 ein, da die auflösenden Bedingungen des Arbeitsvertrags und des Ausbildungsvertrags nicht eingetreten seien, da es an einem Nichtbestehen der Staatsprüfung fehle, sondern die Zulassung zur Staatsprüfung rechtswidrig versagt worden sei. Mit ihrem am 23. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Die angegriffenen Bescheide vom 30. April 2019 und 1. Oktober 2019 seien rechtswidrig. Es fehle bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide. Sowohl die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO) als auch das Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin vom 7. Februar 2014 (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) enthielten keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Bescheids über die Nichtzulassung zur Staatsprüfung. Eine solche Nichtzulassung zur Staatsprüfung sei von dem Nichtbestehen der Staatsprüfung nach Durchführung derselben zu unterscheiden. Das LBiG enthalte weiterhin keine hinreichende gesetzliche Vorgabe für die Einführung der in der VSLVO enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung sowie für die vorgesehenen Rechtsfolgen bei deren Nichtvorliegen und verstoße damit gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Die im LBiG enthaltene Ermächtigung erlaube nur, per Rechtsverordnung Zulassungsregelungen zu treffen, die das Verfahren und die Ausgestaltung der Staatsprüfung als Ganzes betreffen. Sie gestatte jedoch nicht, Regelungen zur Versagung der vorgelagerten Zulassung zu einzelnen Teilen der Staatsprüfung (hier der unterrichtspraktischen Prüfung) einzuführen. Es fehle im Hinblick auf den Bescheid vom 1. Oktober 2019 auch an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten. Die Ausgestaltung der Wiederholung der Staatsprüfung sei zudem aufgrund gleichheitswidriger und unbestimmter Vorgaben rechtswidrig, da andere Bedingungen als beim ersten Prüfungsversuch gelten würden. Zum Beispiel würde der Prüfungszeitraum unzulässigerweise auf sechs Monate verkürzt. Zudem bleibe unklar, welche Prüfungsteile wiederholt werden müssten. Ferner sei die vorgesehene Wiederholung einzelner Teile der Staatsprüfung nicht von der Ermächtigung des § 13 LBiG gedeckt, wonach stets die Staatsprüfung als Ganzes zu betrachten und auch entsprechend als Ganzes zu wiederholen sei. Schließlich sei der Antragstellerin keine Möglichkeit zum Ausgleich der mit mangelhaft bewerteten Leistungen gegeben worden, obwohl § 17 Abs. 1 VSLVO diese Notenstufe bei Mängeln annimmt, die „in absehbarer Zeit behoben werden können“. Darüber hinaus werde die Berufsfreiheit dadurch verletzt, dass das Zulassungsverfahren zur unterrichtspraktischen Prüfung Leistungsnachweise vorwegnehme, die erst durch die Staatsprüfung zu erbringen seien, indem die Ergebnisse der Modulprüfungen und Ausbildungsnote – als Bestandteile des vorgelagerten Zulassungsverfahrens – in die Gesamtnote eingingen, obwohl diese Leistungen jeweils vor Beginn der Staatsprüfung erbracht würden. Wesentliche Abschnitte des Prüfungsverfahrens würden dadurch in das Zulassungsverfahren integriert. Die VSLVO vermenge damit unzulässigerweise Prüfungsleistungen aus dem Vorbereitungsdienst (Modulprüfung, Ausbildungsnote) mit Prüfungsleistungen aus der Staatsprüfung (unterrichtspraktische Prüfung). Die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Bewertung der Leistungen in der Staatsprüfung und für die Feststellung des Nichtbestehens werde damit unterlaufen. Das Nichtbestehen einer bloßen Teilleistung dürfe auch nicht zum Nichtbestehen der Staatsprüfung insgesamt führen. Dies verletzte das Grundrecht auf Zulassung zur Staatsprüfung. Es verstoße zudem gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, dass zum Bestehen der Staatsprüfung bereits ein Notenschnitt von 4,49 bei der unterrichtspraktischen Prüfung ausreiche, während die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung voraussetze, dass die Modulnoten und die Ausbildungsnote nicht schlechter als mit 4,0 bewertet würden. Ferner würden die Vorgaben zur Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung es gebieten, eine Kompensation der Ausbildungsnote durch die Modulnoten zuzulassen. Darüber hinaus lägen Verfahrens- und Ausbildungsfehler vor. Die Erstellung der Ausbildungsgutachten erst kurz vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung verstoße gegen die Vorgabe, ein Gutachten je Fach pro Ausbildungshalbjahr vorzulegen (§ 15 Abs. 2 VSLVO). Zudem seien die Vorgaben des Organisationsplans für die Wiederholungsprüfung vom 7. Mai 2019 nicht eingehalten worden, da das Ausbildungsgutachten der Schulleiterin nicht wie im Organisationsplan vorgesehen am 27. September 2019, sondern erst am 30. September 2019 erstellt und ausgehändigt worden sei. Die Antragstellerin sei weiterhin in den abgeprüften Fächern nicht hinreichend ausgebildet worden, da sie nicht entsprechend ihrem im Bewerbungsgespräch geäußerten Wunsch in den Fächern Englisch und Geschichte, in denen sie einen Magisterabschluss besitzt, eingesetzt worden sei, sondern in anderen Fächern. Schließlich sei es unzulässig, dass die Schulleiterin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Korrektur der zusammenfassenden Einschätzung ihres Ausbildungsgutachtens vom 27. September 2019 vorgenommen habe. Es lägen auch Bewertungsfehler vor. Die Grundsätze für einen nur beschränkt gerichtlich überprüfbaren Bewertungsspielraum seien zunächst nicht anwendbar. Es fehle bereits an einer Prüfungsentscheidung, da eine vorgelagerte Zulassungsentscheidung streitgegenständlich sei, auf die diese Maßstäbe keine Anwendung fänden. Zudem fänden die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen keine Anwendung, da es sich nicht um ein Beamtenverhältnis handele. Das Gutachten der Schulleiterin im Wiederholungsversuch trage die Bewertung mit 4,0 in keiner Weise. Dies belege die zusammenfassende Einschätzung im ursprünglichen Gutachten vom 27. September 2019 als auch die dieser vorangestellte Einschätzung einzelner Kompetenzen im Ankreuzverfahren. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Nichtbestehensentscheidungen sei der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zur unterrichtspraktischen Prüfung zuzulassen und entsprechende Verfahrensschritte zu deren Durchführung zu ergreifen (Festlegung des Prüfungszeitraums, Einberufung und Besetzung des Prüfungsausschusses, Bestimmung der für die Gesamtnote maßgeblichen Ausbildungsnote). Auch das Ausbildungsverhältnis gemäß dem Ausbildungsvertrag, der öffentlich-rechtlicher Natur sei, bestehe fort. Es handele sich bei dem Schreiben vom 4. Oktober 2019 um einen Verwaltungsakt, da dort eine Regelung getroffen werde. Die durch Erhebung des Widerspruchs gegen diesen erzielte aufschiebende Wirkung stehe einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entgegen. Die auflösende Bedingung sei zudem nicht eingetreten, da die Staatsprüfung nicht endgültig nicht bestanden sei. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls gegeben. Die begehrte vorläufige Zulassung stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, so dass keine gesteigerten Anforderungen an die Darlegung eines Anordnungsgrundes zu stellen seien. Es sei der Antragstellerin mangels regulärer Wiederholungsmöglichkeit unzumutbar, ihr Wissen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache präsent zu halten. Ferner drohten der Antragstellerin wesentliche Nachteile beim Zuwarten des Hauptsacheverfahrens. Es bestünde kein Kontakt mehr zur Ausbildungsschule und eine Ausbildungsnote könnte nach derart langem Zeitablauf nicht mehr neu festgesetzt werden, so dass die Vorbereitungszeit wohlmöglich wiederholt werden müsste. Zudem sei bei nicht bestandenen Prüfungsversuchen keine Bewerbung als Quereinsteiger in anderen Bundesländern möglich. Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Januar 2020 und 20. Januar 2020 wies die Senatsverwaltung die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung vom 30. April 2019 und gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung vom 1. Oktober 2019 zurück. Dem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2020 war eine hinsichtlich der zusammenfassenden Einschätzung aktualisierte Version des Gutachtens der Schulleiterin vom 27. September 2019 beigefügt. Zur Begründung der Widerspruchsbescheide verwies die Senatsverwaltung im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin ihre Rügeobliegenheit im Hinblick auf etwaige Ausbildungsdefizite oder Verfahrensfehler missachtet habe sowie keine substantiierten Einwände gegen die Bewertungen vorbrachte, die zudem ohnehin nur beschränkt gerichtlich überprüfbar seien. Die Antragstellerin erklärte mit am 27. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2020 (bzgl. des Bescheids vom 30. April 2019) in die bereits am 23. Dezember 2019 erhobene Untätigkeitsklage. Zudem erhob sie mit am 10. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2020. Sie trägt ergänzend vor, dass die aufschiebende Wirkung der Klagen zwingend zum Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens führen müsse. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig gemäß §§ 19 Abs. 1, 22 VSLVO zur unterrichtspraktischen Prüfung, hilfsweise zu einer Wiederholungsprüfung gemäß § 26 VSLVO zuzulassen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig den Prüfungszeitraum gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VSLVO festzusetzen und diesen der Antragstellerin mitzuteilen. Dabei ist der Antragstellerin eine Vorbereitungszeit von mindestens sechs Wochen einzuräumen. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig einen Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 20 VSLVO für die unterrichtspraktische Prüfung einzuberufen. Zum Mitglied des Prüfungsausschusses sollen nicht die Fachseminarleiter oder Fachseminarleiterinnen der Fächer Mathematik und Deutsch benannt werden, die bei der Bildung der Ausbildungsnote für die Antragstellerin gemäß Bescheid vom 1. Oktober 2019 mitgewirkt haben. 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem von ihm eingesetzten Prüfungsausschuss vorzugeben, die Gesamtnote gemäß § 23 VSLVO unter Heranziehung einer Ausbildungsnote von 4,25 und im Übrigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen. 5. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß Ausbildungsvertrag vom 17. Januar 2018 mit Rücksicht auf den von der Antragstellerin unter dem 22. Oktober 2019 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2019 vorläufig fortbesteht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es bestehe eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Bescheide vom 30. April 2019 und 1. Oktober 2019 in der VSLVO und das LBiG enthalte hinreichende Ermächtigungen zum Erlass dieser Regelungen in der VSLVO. Die angegriffenen Bescheide hielten sich an die normativen Vorgaben in LBiG und VSLVO. Ferner sei das Nichtbestehen der Gesamtprüfung auch bei endgültigem Nichtbestehen einer Teilleistung nicht zu beanstanden, sofern – wie vorliegend im Falle der Ausbildungsnote – die Teilleistung bereits für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet, da durch sie bereits Fähigkeiten überprüft werden, die unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation sind, die mit der Prüfung nachgewiesen werden soll. Die Ausbildungsnote stelle einen wesentlichen Ausbildungsbestandteil dar, da hier die Leistung über einen längeren Zeitraum als in den weiteren Bestandteilen der Staatsprüfung (Modulprüfung, unterrichtspraktische Prüfung) bewertet werde. Auch seien die Regelungen zum Umfang der Wiederholungsprüfung rechtmäßig. Eine Kompensation der Ausbildungsnote durch die Bewertung in den Modulprüfungen habe der Normgeber bewusst nicht vorgesehen, was der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften verdeutliche. Die Erhebung der Klagen im Hauptsacheverfahren verändere den Gegenstand und die Erfolgsaussichten des Eilantrages nicht. Die Antragstellerin erläutere weiterhin nicht, inwiefern ihre Ausbildung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Vermeintliche Verfahrensfehler oder unzureichende Ausbildungsbedingungen hätte sie zudem auch rechtzeitig, d.h. jedenfalls im Zusammenhang mit der Ablegung der Prüfung und nicht erst nach Bekanntgabe der Note, rügen müssen. Neben den für das Lehramt an Grundschulen stets zu belegenden Fächern Mathematik und Deutsch sei ihr geisteswissenschaftlicher Magisterabschluss für das weitere Lehrfach anerkannt worden. Eine Einstellung sei nicht auf Basis der Anerkennung des Studiums für das Lehrfach Englisch erfolgt. Abgabe und Bekanntgabe des Gutachtens der Schulleiterin hätten ebenfalls den Anforderungen genügt. Es seien ferner hinsichtlich beider Nichtbestehensentscheidungen keine substantiierten Einwände gegen die Bewertungen der Gutachter vorgebracht worden, die wiederum als Akte wertender Erkenntnis ohnehin nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten überprüfbar seien. Insbesondere das Gutachten der Schulleiterin enthalte keine Bewertungsfehler. Die Schulleiterin habe ihre zusammenfassende Einschätzung korrigiert, da sie für diese versehentlich den Text aus einer Vorlage verwendet habe. Die Einstufung der Kompetenzen sowie die Gesamtnote hätten sich jedoch von Anbeginn an auf die Antragstellerin bezogen. Eine solche Berichtigung der Begründung sei bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens möglich. Ferner sei es nicht möglich, aus den Einstufungen der Standards durch die Schulleiterin rechnerisch auf eine bestimmte Ausbildungsnote zu schließen. Die getroffenen Einschätzungen, insbesondere der wesentlichen Kompetenz der fach- und sachgerechten Unterrichtsplanung und Schwerpunktsetzung mit „kaum vorhanden“, würden die Gesamtnote ausreichend (4,0) tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag zu 5 war entsprechend dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Februar 2020 dahingehend auszulegen, dass er sich lediglich auf das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses – und nicht auch des Arbeitsverhältnisses – bezieht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. A. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Insbesondere sind die in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfe nicht offensichtlich unzulässig. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. April 2019 und 1. Oktober 2019 wurden fristgerecht erhoben, da beide Bescheide ursprünglich eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, die nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Form verwies und damit geeignet war, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 – 2 S 106/09 –, BeckRS 2010, 48910; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 58 Rn. 12). Daher wurde im Fall des Bescheids vom 30. April 2019 nur eine Jahresfrist ausgelöst, die der Widerspruch vom 22. Oktober 2019 einhielt (§ 58 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO). Im Fall des Bescheids vom 1. Oktober 2019 wurde durch Bescheid vom 11. November 2019 eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ergänzt, die die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO in Gang setzte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 6 ZB 07.2704 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese wurde durch den spätestens am 27. November 2019 eingelegten Widerspruch der Antragstellerin gewahrt. Indem die Antragstellerin mit am 27. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2020 (bzgl. des Bescheids vom 30. April 2019) in die am 23. Dezember 2019 erhobene Untätigkeitsklage erklärte, und indem sie mit am 10. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2020 erhob, sind auch die jeweiligen Klagefristen (§ 74 VwGO) gewahrt. Der Antrag ist auch im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses statthaft, da im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO auch die vorläufige Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 9). Das Schreiben vom 4. Oktober 2019 bezüglich der Beendigung des Arbeitsvertrags und des Ausbildungsvertrags besitzt einen rein informatorischen Charakter und führt keine Rechtsfolgen herbei. Es stellt daher mangels (auch eines feststellenden) Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt dar, so dass es insofern nicht zu einer Verfristung eines Hauptsacherechtsbehelfs kommen kann. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) hat die Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die strengeren Anforderungen für den Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt sind. Eine solche liegt hier angesichts der nur vorläufig begehrten Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung bzw. zur erneuten Wiederholungsprüfung allerdings ohnehin eher fern (OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2017 – 14 B 1341/17 – juris Rn. 12; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 909). 1. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung bzw. zu einer Wiederholung der Staatsprüfung im Rahmen einer abermaligen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes hat (Antrag zu 1). Die Bescheide vom 30. April 2019 und 1. Oktober 2019 sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es liegt eine hinreichend bestimmte und verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Bescheide vor, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. a.). Zudem ist die beiden Bescheiden zugrundeliegende Ausbildungsnote weder aufgrund von Verfahrens- (vgl. b.) noch Bewertungsfehlern (vgl. c.) rechtswidrig. Auch die aufschiebende Wirkung der Hauptsacherechtsbehelfe führt nicht zum Bestehen eines Anordnungsanspruchs (vgl. d.). Schließlich fehlt es auch an einem Anordnungsgrund (vgl. e.). a) Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide vom 30. April 2019 und 1. Oktober 2019 ist § 27 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Sätze 3-4 VSLVO vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228, zuletzt geändert am 2. März 2018, GVBl. S. 174; für den Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen vom 30. April 2019) bzw. § 27 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Sätze 3-5, 26 Abs. 1, 2 VSLVO (für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 1. Oktober 2019). Danach gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet. Diese Prüfung darf einmal wiederholt werden. Die Vorgaben der VSLVO sind gemäß § 1 Abs. 3 VSLVO bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmen auch auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, wie ihn die Antragstellerin absolvierte, anwendbar. Sofern die Antragstellerin vorbringt, dass die VSLVO nur das Nichtbestehen der Staatsprüfung nach Durchführung derselben regele, jedoch keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Bescheids über die vorangestellte Nichtzulassung enthalte, verfängt dieses Argument nicht. Wie sich aus der Zusammenschau von § 19 Abs. 1 Sätze 3-4 VSLVO ergibt, legt die VSLVO die Voraussetzungen für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung fest (Satz 3) und knüpft an deren Fehlen die Folge des Nichtbestehens der Staatsprüfung insgesamt (Satz 4). Mithin ermächtigt die VSLVO zum Erlass eines Nichtbestehensbescheids, sofern die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung abgelehnt wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide liegen vor. Die Antragstellerin bestand im ersten Prüfungsversuch die Staatsprüfung im April 2019 mit einer Ausbildungsnote von 4,25 nicht. Ihr stand demnach ein Wiederholungsversuch binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung zu (vgl. § 26 Abs. 2 VSLVO). In diesem Wiederholungsversuch erreichte die Antragstellerin die Ausbildungsnote 4,5, so dass die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden ist. Sofern die Antragstellerin rügt, dass ihr aufgrund der Bewertung durch zwei Gutachter mit „mangelhaft“ als einer Leistung, deren „Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können“ (vgl. § 17 Abs. 1 VSLVO), die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, diesen Defiziten abzuhelfen, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um die Definition dieser Notenstufe handelt, die jedoch keine verfahrensrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer abermaligen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vor dem Erlass eines Bescheids über das endgültige Nichtbestehen begründet. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide ist auch wirksam. Es liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, weder gegen das LBiG vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49; zuletzt geändert am 2. März 2018, GVBl. S. 174: vgl. aa.), das eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die in der VSLVO getroffenen Regelungen darstellt (vgl. bb.), noch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. cc.). aa. Die in der VSLVO enthaltene Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide vom 30. April 2019 und 1. Oktober 2019 verstößt nicht gegen das LBiG. Die Einführung von Zulassungsvoraussetzungen für die unterrichtspraktische Prüfung und die Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten durch die VSLVO sind durch das LBiG gedeckt. Das LBiG ermächtigt die Senatsverwaltung ausdrücklich dazu, durch Rechtsverordnung Bestandteile der Prüfung (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 LBiG), die Zulassung zur Prüfung (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG), die Bildung der Gesamtnote (§ 13 Abs. 3 Nr. 4 LBiG) und Einzelheiten der Wiederholungsprüfung (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 LBiG) zu regeln. Die VSLVO wahrt weiterhin auch die gesetzlichen Vorgaben im LBiG hinsichtlich der Bestandteile der Prüfung und der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses. Bestandteile der Staatsprüfung sind ausweislich des § 18 Abs. 2 VSLVO neben der unterrichtspraktischen Prüfung die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen und die Ausbildungsnote. Die unterrichtspraktische Prüfung wird, anders als die Modulprüfungen (vgl. § 16 Abs. 1 VSLVO) und die Ausbildungsnote (§ 17 Abs. 2 VSLVO), von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung einsetzt (§§ 20, 22 VSLVO). Indem folglich lediglich die Ergebnisse der Modulprüfungen und der Ausbildungsgutachten in die Staatsprüfung einfließen, jedoch nicht bereits die Durchführung dieser Prüfungen als solche Gegenstand der Staatsprüfung ist, entspricht § 18 Abs. 2 VSLVO umfänglich den Vorgaben des LBiG. Denn dieses sieht vor, dass Organisation und Durchführung der Staatsprüfung allein dem von der Senatsverwaltung eingesetzten Prüfungsausschuss obliegt (vgl. § 13 Abs. 1 LBiG). Diese Anforderungen setzen die §§ 20, 22 VSLVO für die Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfung durch den Prüfungsausschuss und die §§ 23, 24 VSLVO für die Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung durch den Prüfungsausschuss um. Der fehlende Einfluss des Prüfungsausschusses auf die vorangegangene Bewertung von Modulprüfungen und Ausbildungsstand verstößt nicht gegen § 13 Abs. 1 LBiG, da die Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung, auch wenn es sich hierbei nur um einen rechnerischen Vorgang handelt, im Rahmen der §§ 23, 24 VSLVO weiterhin dem Prüfungsausschuss obliegt. § 18 Abs. 2 VSLVO differenziert gerade zwischen Bewertung von Modulprüfungen und Ausbildungsstand sowie der Berechnung der Gesamtnote unter Heranziehung der erzielten Modul- und Ausbildungsnoten. bb. Die in § 13 LBiG getroffenen Ermächtigungen an den Verordnungsgeber stellen auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die in der VSLVO enthaltene Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide vom 30. April 2019 und 1. Oktober 2019 dar. Die Anforderungen des sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergebenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes sind erfüllt (Art. 20 GG). Auch die landesverfassungsrechtliche Vorgabe, Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung des Verordnungsgebers hinreichend zu bestimmen, ist damit eingehalten (Art. 64 Abs. 1 Verfassung von Berlin). Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass das Parlamentsgesetz, sofern Einzelregelungen dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, deren Tendenz und Programm so umreißen, dass sich die wesentlichen Regelungsinhalte der Konkretisierungen des Verordnungsgebers mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze bestimmen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 – OVG 10 N 48.09 – juris Rn. 7). Dabei ist das Parlamentsgesetz insgesamt und nicht nur die einzelne zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigende Norm in den Blick zu nehmen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 22). Zwar verlangt die Grundrechtsbetroffenheit der Lehramtsanwärter ein hinreichendes Maß an Bestimmtheit der parlamentsgesetzlichen Grundlage, doch es gilt auch zu berücksichtigen, dass durch die etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze des Prüfungsrechts, die sich aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, bereits zahlreiche Vorgaben für den Verordnungsgeber bestehen, so dass dessen Gestaltungsspielraum ohnehin begrenzt ist und mithin keine zu strengen Anforderungen an die parlamentsgesetzliche Regelungsdichte zu stellen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 3 M 106/19 –, juris Rn. 30). Indem das LBiG auf das „Bestehen der Staatsprüfung“ als Voraussetzung für die Befähigung zum Lehramt abstellt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 LBiG) und zur Regelung einer Wiederholungsprüfung ermächtigt, die in § 13 Abs. 3 Nr. 6 LBiG zudem nur in der Einzahl in Bezug genommen ist („Einzelheiten der Wiederholungsprüfung“), bringt der parlamentarische Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass die Wiederholungsmöglichkeit der Staatsprüfung auf einen weiteren Versuch begrenzt und damit auch eine endgültige Nichtbestehensentscheidung in einer konkretisierenden Verordnung vorgesehen sein soll (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 32). Im Hinblick auf §§ 19 Abs. 1 Satz 5, 26 VSLVO ist der Vorbehalt des Gesetzes gewahrt. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf eine Wiederholung verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, a.a.O. Rn. 769 m.w.N.). Auch die Einführung der subjektiven Zulassungsvoraussetzung zur unterrichtspraktischen Prüfung in Gestalt mindestens mit ausreichend bewerteter Leistungen in den Modulprüfungen sowie in der Ausbildungsnote ist durch hinreichend konkrete Regelungen des LBiG gedeckt. Das LBiG bestimmt, dass der Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung abschließt (vgl. §§ 10 Abs. 1 Satz 3, 13 Abs. 1 Satz 1 LBiG). Die Staatsprüfung folgt mithin nicht nach dem Vorbereitungsdienst als strikt getrennter Teil der Lehramtsausbildung – so offenbar aber das Verständnis der Antragstellerin –, sondern ist integraler Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Dieser ist insgesamt auf das einheitliche Ziel der Erweiterung und Vertiefung der im Studium erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten ausgerichtet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG). Ausweislich der gesetzgeberischen Konzeption sollen auch bereits die diesbezüglichen Leistungen des Lehramtsanwärters im Vorbereitungsdienst vor der Ablegung der abschließenden Staatsprüfung bewertet werden (vgl. deutlich § 10 Abs. 5 Nr. 4 LBiG). In der Zusammenschau dieser Vorgaben mit den ausdrücklichen Ermächtigungen an den Verordnungsgeber in § 13 LBiG, die „Zulassung zur Prüfung“ sowie deren „Bestandteile“ und die „Bildung der Gesamtnote“ zu regeln, liegt eine hinreichende parlamentsgesetzliche Grundlage für die in der VSLVO getroffene Entscheidung, bereits die Zulassung zur Staatsprüfung von den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Ausbildungsnote abhängig zu machen sowie deren Resultate in die Bildung der Gesamtnote einfließen zu lassen (vgl. §§ 19 Abs. 1 Sätze 3-4, 23 VSLVO; bereits Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2016 – VG 12 K 45.16 –, EA, S. 6). Die Ansicht der Antragstellerin, die Ermächtigung im LBiG, Zulassungsregelungen per Rechtsverordnung zu treffen, erlaube nur, das Zulassungsverfahren auszugestalten, nicht jedoch eine Versagung der Zulassung zu regeln, ist nicht überzeugend. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Nr. 2 LBiG sprechen für eine solchermaßen inhaltsleere Ermächtigung. Der parlamentarische Gesetzgeber lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass er Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung als zusammenhängende Ausbildungsphase ansieht, dass die Leistungen vor der abschließenden Staatsprüfung ebenfalls bewertungsrelevant sind und dass es ein gesondertes Zulassungsverfahren zur unterrichtspraktischen Prüfung – mit der inzident mitgedachten Möglichkeit der Versagung einer solchen und in der Folge auch des Nichtbestehens der Staatsprüfung – geben darf. Mithin steuert das LBiG das in der VSLVO konkretisierte Regelungsprogramm in einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Art und Weise. Die von der Antragstellerin wiederholt vorgebrachte Differenzierung zwischen „Nichtzulassung“ zur Staatsprüfung und „Nichtbestehen“ der Staatsprüfung verkennt die bereits im LBiG angelegte und durch die VSLVO umgesetzte Konzeption, dass im Vorbereitungsdienst vor der unterrichtspraktischen Prüfung erbrachte Teilleistungen sowohl subjektive Zulassungsschranken für die unterrichtspraktische Prüfung darstellen als auch für das Bestehen der Staatsprüfung relevant sind. Es handelt sich bei den Ergebnissen der Modulprüfung und der Ausbildungsnote gemäß § 18 Abs. 2 VSLVO um Bestandteile der Staatsprüfung. Dafür, dass die Ermächtigungen im LBiG den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts gerecht werden, spricht auch, dass vergleichbare Ermächtigungen zur Regelung der Bestandteile der Staatsprüfung und der Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst bereits in den Vorgängervorschriften zum LBiG enthalten waren (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes i.d.F. der Neubekanntmachung vom 13. Februar 1985, GVBl. S. 434, ber. S. 948) und auf deren Basis schon seit Längerem die Einbeziehung der Bewertung des Ausbildungsstands in die Staatsprüfung erfolgte, auch mit der Folge des möglichen Nichtbestehens selbiger (vgl. § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 der 2. Lehrerprüfungsordnung vom 25. Juli 1990, GVBl. 1715; §§ 15f. Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011, GVBl. S. 520). Auch dieser gesetzgebungshistorische Kontext (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2016 – VG 12 K 45.16 –, EA, S. 6) spricht dafür, dass der Normgeber die in der VSLVO getroffenen Regelungen zu Gegenstand und Bewertung der Staatsprüfung im LBiG hinreichend vorstrukturiert hat, indem er an dem bewährten Bestand festhalten wollte (vgl. auch die Begründung der Beschlussvorlage zum LBiG vom 15. Oktober 2013, Drs.-Abgeordnetenhaus 17/1219, S. 31, in der bezüglich der Ermächtigung nach § 13 Abs. 3 LBiG davon ausgegangen wird, dass „wie bisher“ eine Verordnung die Einzelheiten zur Staatsprüfung regeln wird). Die Antragstellerin gesteht im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Nr. 4 LBiG 1985, der dazu ermächtigte, per Rechtsverordnung die „Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst“ zu regeln, auch selbst ein, dass der Gesetzgeber durch diese Norm „es also für zulässig erachtete, Leistungen des Vorbereitungsdienstes auch im Rahmen der Staatsprüfung zu verwerten“ und dass „wenn das Gesetz selbst eine ‚Anrechnung‘ von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst für die ‚Zulassung‘ zur Staatsprüfung vorsieht, […] dagegen als solches nichts einzuwenden [ist].“ Weshalb dies im Falle der inhaltsgleichen Ermächtigung in § 10 Abs. 5 Nr. 4 LBiG, wonach in einer Rechtsverordnung die „Bewertung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes“ geregelt werden darf, anders sein soll, erschließt sich nicht und wird von der Antragstellerin auch nicht erläutert. Indem die Regelungen im LBiG eine vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts ausreichende Ermächtigung für die in der VSLVO getroffenen Regelungen zur Zulassung und zum Nichtbestehen der Staatsprüfung darstellen, gilt dies auch für die Verfahrensvorgaben zur Wiederholung gemäß § 26 VSLVO, wonach nicht pauschal alle Bestandteile der Staatsprüfung zu wiederholen sind, sondern eine differenzierte Vorgabe je nachdem, welche Teilleistung zum Nichtbestehen führte, getroffen wird. Diese Regelung ist ebenfalls sachgerecht. cc. Die in der VSLVO enthaltene Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide vom 30. April 2019 und 1.Oktober 2019 ist auch im Übrigen verfassungskonform. Die Antragstellerin verkennt, dass Zulassungsverfahren nicht lediglich formale Voraussetzungen betreffen können (z.B. Rechtzeitigkeit einer Prüfungsanmeldung), sondern auch subjektive Zulassungsschranken in Gestalt bestimmter vorangegangener Prüfungsergebnisse vorsehen können, die Einfluss auf das Bestehen insgesamt habe und ohne weiteres den Regeln über die (eingeschränkte) Überprüfbarkeit von Prüfungsleistungen unterliegen (vgl. zu unterschiedlichen Arten der Zulassungsschranken Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 138 ff.). Prüfungsrechtliche Bestehensregeln verstoßen nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 –, juris Rn. 5). Es ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, zunächst nicht zu beanstanden, dass eine Prüfungsordnung die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nicht nur von einem ausreichenden arithmetischen Durchschnitt aller Leistungen abhängig macht, sondern von einem Mindestmaß an Leistungen in bestimmten Prüfungsfächern oder -abschnitten (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 –, juris Rn. 5; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 167 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass schon aufgrund dieser unzureichenden Teilleistung Defizite konstatiert werden können, die so gravierend sind, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Prüfling werde das Ziel der Prüfung insgesamt nicht erreichen. Die zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führende nichtbestandene Teilleistung muss als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 – 2 B 74/14 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 –, juris Rn. 5). Das ist etwa dann der Fall, wenn ohne ausreichende Leistungen in einem bestimmten Prüfungsfach oder Modul die angestrebte Qualifikation zu einem bestimmten Beruf nicht vorhanden ist, so dass im entsprechenden Schutz der ordnungsgemäßen Ausübung des jeweiligen Berufes durch die entsprechende Nichtbestehensregelung ein hinreichend gewichtiges Gemeinschaftsgut zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit erblickt werden kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 167 m.w.N.). Hinsichtlich dieser Frage besitzt der jeweilige Normgeber einen Einschätzungsspielraum (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 – 2 B 74.14 –, juris Rn. 14; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 541). Für dessen Entscheidung, welche Kenntnisse und Fertigkeiten für den Prüfungserfolg und somit für die Berufsqualifikation unverzichtbar sind, beschränkt sich die grundrechtliche Bindung auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 – 2 B 74.14 – juris Rn. 14; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 541 m.w.N.). Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ist auch ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender „Überschuss“ an Prüfungsanforderungen grundsätzlich hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 – juris Rn. 24). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe ist der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt der subjektiven Zulassungsschranke des § 19 Abs. 1 Sätze 3-4 i.V.m. 17 Abs. 2 VSLVO, wonach der Lehramtsanwärter bei einer schlechteren Ausbildungsnote als 4,0 nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen wird und die Staatsprüfung damit als nicht bestanden gilt, gerechtfertigt. Mit der Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehramtsanwärter über die notwendigen berufsqualifizierenden Kompetenzen verfügt und damit für das angestrebte Lehramt geeignet ist (§ 18 Abs. 1 VSLVO). Durch die Ausbildung an Schulen und in Ausbildungsveranstaltungen soll der Lehramtsanwärter die Fähigkeit zu selbstständigem beruflichen Handeln in Schule, Unterricht und Erziehung erwerben und befähigt werden, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 VSLVO). Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fertigkeiten des Lehramtsanwärters in engem Bezug zum erteilten Unterricht und zur geleisteten Erziehungsarbeit zu erweitern und zu vertiefen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VSLVO; vgl. auch § 1 LBiG). Die einen Bestandteil der Staatsprüfung bildende Ausbildungsnote (§ 18 Abs. 2 VSLVO) reflektiert das diesbezügliche Leistungsbild des Lehramtsanwärters in den letzten sechs Monaten seines Vorbereitungsdienstes und damit unmittelbar vor einem möglichen Berufseinstieg als Lehrer. Die Ausbildungsnote stellt keine punktuelle Momentaufnahme dar, die von Tagesformschwankungen oder dem jeweiligen Prüfungsstoff abhängig ist. Vielmehr bewerten die jeweiligen Fachseminarleiter am Ende dieses mehrmonatigen verlängerten Ausbildungs- und Prüfungszeitraums auf Basis der vom Lehramtsanwärter gezeigten Leistungen, insbesondere in den Fachseminaren und Unterrichtsbesuchen (vgl. § 14 Abs. 2 VSLVO), dessen Leistungsstand. Dabei sollen im Falle eines Wiederholungsversuchs u.a. nochmals mindestens je zwei Unterrichtsbesuche durch jeden Fachseminarleiter während des verlängerten Vorbereitungsdienstes erfolgen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 VSLVO). Während die Fachseminarleiter damit die fachspezifischen Leistungen des Kandidaten in den Unterrichtsbesuchen sowie ihrem jeweiligen Fachseminar bewerten, nimmt der Schulleiter eine diesen Blickwinkel komplementierende und ganzheitliche, insbesondere auch das sonstige Schulleben und Rückmeldungen der daran beteiligten Personen umfassende Perspektive ein. Der Schulleiter ist allgemein für die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Beratung und Fortbildung der Lehrkräfte verantwortlich (vgl. § 69 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26], zuletzt geändert am 9. April 2019 [GVBl. S. 255]). Er ist darüber hinaus auch speziell dazu verpflichtet, sich an der Ausbildung und Bewertung der Lehramtsanwärter zu beteiligen (vgl. § 10 Abs. 2 VSLVO). Zudem trägt der Antragsgegner vor, dass die Schulleiterin im Falle der Antragstellerin mehrere Unterrichtsstunden dieser besucht habe. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin meint, die Schulleiterin könne mangels Abnahme einer eigenen Lehrprobe kein Gutachten über ihren Ausbildungsstand abgeben. Weiterhin ist zu beachten, dass die – im Falle der Antragstellerin insgesamt vier – Gutachter ihre Bewertungen des Ausbildungsstands eigenständig und unabhängig voneinander erstatten. Auch Art und Umfang der Kompetenzen, die die Gutachter entsprechend der – auch im Fall der Antragstellerin verwandten – Vordrucke aus dem „Handbuch Vorbereitungsdienst“ jeweils einschätzten, belegen die umfassende und differenzierte Betrachtung des Lehramtsanwärters für die Zwecke der Bildung der Ausbildungsnote im Rahmen des § 17 VSLVO (vgl. Handbuch Vorbereitungsdienst, 6. Auflage 2017, S. 58 ff.; abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/lehrerausbildung/vorbereitungsdienst/; zuletzt abgerufen am 18. Februar 2020). Es ist vor dem Hintergrund dieses Bewertungszeitraums, -gegenstands und -verfahrens daher davon auszugehen, dass die Ausbildungsnote ein umfassendes Bild der fachlichen, didaktischen, pädagogischen und sozialen Fertigkeiten des Lehramtsanwärters, also grundlegender Qualifikationsanforderungen an den Lehrerberuf, zu geben vermag. Damit ist die Einschätzung des Normgebers sachlich nachvollziehbar, dass die im Ergebnis für die Befähigung zum Lehramt notwendigen berufsqualifizierenden Kompetenzen (vgl. § 18 Abs. 1 VSLVO) eine mindestens ausreichende Ausbildungsnote verlangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 17 Abs. 2 VSLVO nur einen insgesamt – nach Bildung des arithmetischen Mittels – mit ausreichend bewerteten Ausbildungsstand für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung verlangen und damit eine Kompensation einzelner schwächerer Leistungen – ohne bereits hieran die Folge des „Blockversagens“ zu knüpfen – zulassen. Dies mildert die Eingriffsintensität bereits ab. Es ist auch nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin auf verschiedenen Ebenen gerügten Maßstäbe der VSLVO zur Notengebung zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führten. In §§ 19 Abs. 1, 23 Abs. 3 VSLVO ist entgegen dem Vortrag der Antragstellerin keine Kompensation der Ausbildungsnote durch die Modulnoten vorgesehen. Insbesondere fordert die in § 23 Abs. 3 VSLVO geregelte gewichtete Einbeziehung der in § 18 Abs. 2 VSLVO definierten Bestandteile der Staatsprüfung bei der Bildung der Gesamtnote nicht zugleich, dass nicht mehr mit der Note ausreichend bewertete Teilleistungen durch bessere Bewertungen in anderen Bestandteilen der Staatsprüfung ausgeglichen werden können. Eine solche Auslegung der VSLVO widerspräche auch dem eindeutigen Willen des Normgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung verlangt, dass „die Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen mindestens 4,00 lauten“ (vgl. Begründung der Verordnung, S. 30; abrufbar unter https://www.vbe.berlin/fileadmin/user_upload/www_vbe_berlin/ pdf/schulrecht/vo_vsl.pdf, zuletzt abgerufen am 18. Februar 2020). Eine solche Kompensationsmöglichkeit ist auch nicht durch höherrangiges Recht geboten: Wie dargestellt ist es angesichts der zentralen Bedeutung der Gutachten über den Ausbildungsstand mit den Vorgaben des LBiG und des Grundgesetzes vereinbar, dass der Verordnungsgeber bei einem Ausbildungsstand, der nicht mehr mit ausreichend bewertet wird, auf Defizite schließt, die so gravierend sind, dass sie die Annahme rechtfertigen, dass das Ziel der Prüfung insgesamt nicht erreicht wird – unabhängig von den in anderen Teilleistungen erzielten Resultaten. Der Normgeber überschreitet seine ihm eingeräumte Einschätzungsprärogative nicht (vgl. hinsichtlich nicht bestandener Modulprüfungen im Vorbereitungsdienst: Hessischer VGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 9 B 820/15 – juris Rn. 7). Der Hinweis auf eine etwaig rechtswidrige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die erforderliche Mindestnote für das Bestehen zwischen unterrichtspraktischer Prüfung und Modulprüfung bzw. Ausbildungsnote geht ebenfalls fehl. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erfolgt keine Differenzierung bezüglich der Bestehensnote. Die Antragstellerin verkennt, dass auch in der unterrichtspraktischen Prüfung – vorbehaltlich des Sonderfalls mindestens einer Bewertung mit „ungenügend“, die stets zum Nichtbestehen führt – eine Durchschnittsnote von 4,0 zu verlangen ist. Denn nach § 23 Abs. 2 VSLVO ist die Staatsprüfung schon dann nicht bestanden, wenn eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ und die andere mit „ausreichend“ benotet wird. Die von der Antragstellerin angeführte vermeintliche Bestehensnote von „4,49“ kann sich bei dem aus zwei Bewertungen zu bildenden Notenschnitt in der unterrichtspraktischen Prüfung also nicht ergeben, sondern es kann nur zu einer Benotung mit 4,0 bzw. besser (Bestehen) oder 4,5 bzw. schlechter (Nichtbestehen) kommen. Damit werden dieselben Maßstäbe wie bei der Modulprüfung und der Ausbildungsnote angewandt. Auch die Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere stellt die von dem ersten Prüfungsversuch abweichende Ausgestaltung des zweiten Prüfungsversuchs nach § 26 VSLVO keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dar. Grundsätzlich gelten die prüfungsrechtlichen Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Wiederholungsprüfung in gleichem Maße wie für die Erstprüfung. Es gibt jedoch keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Wiederholungsprüfungen stets nach denselben, inhaltlich unveränderten Prüfungsvorschriften durchzuführen sind wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juli 2009 – 3 L 133/07 –, Rn. 42; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 773). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der zweite Prüfungsversuch keine vollständige Wiederholung des Vorbereitungsdienstes, sondern eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate mit anschließender erneuter Begutachtung des Ausbildungsstands vorsieht (vgl. § 26 Abs. 2 VSLVO). Dies ist im Hinblick auf die bereits erfolgte 18-monatige Ausbildung nicht zu beanstanden. Auch erscheint es im Sinne des Interesses des Lehramtsanwärters an einem zeitnahen Abschluss seiner Ausbildung sachgerecht. Ferner ist der Verordnungsgeber auch dazu ermächtigt, den Umfang der zu wiederholenden Teilleistungen bei einer Gesamtprüfung – wie sie § 18 Abs. 2 VSLVO rechtmäßigerweise konstituiert (vgl. oben) – festzulegen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 766). b) Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes mit erneuter Bildung einer Ausbildungsnote führen würden (vgl. zur Folge von Verfahrensfehlern OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, Entscheidungsabdruck S. 3). Es liegt zunächst kein beachtlicher Verfahrensfehler in Gestalt rechtswidriger Ausbildungsbedingungen des Klägers vor. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris Rn. 2). Dies ist bei Lehrerprüfungen aber generell nicht der Fall (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 388a m.w.N.). Unabhängig davon ist in keiner Weise – auch unter Berücksichtigung der Ziele des Vorbereitungsdienstes in § 1 Abs. 1 VSLVO – ersichtlich oder substantiiert dargetan, inwiefern der Einsatz der Antragstellerin in Deutsch und Mathematik zu einer mangelhaften Ausbildung geführt hätte. Die Antragstellerin trägt lediglich vor, dass sie sich einen Einsatz in den Fächern Englisch und Geschichte gewünscht und dies auch entsprechend im Bewerbungsgespräch kommuniziert habe. Die Antragstellerin trägt jedoch weder vor, dass eine verbindliche Zusage gebrochen worden sei noch schildert sie konkrete Ausbildungsmängel. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass es selbst bei Annahme eines relevanten Verfahrensfehlers an dessen erforderlicher unverzüglicher Rüge durch die Antragstellerin fehlt, so dass sie sich hierauf ohnehin nicht erfolgreich hätte berufen können. Die Antragstellerin hätte vermeintliche Ausbildungsdefizite deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen, wenn sie hieraus rechtliche Konsequenzen hätte ziehen wollen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2018 – 6 A 179/17 – juris Rn. 3; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 388a). Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass sie die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass sie ihre rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris Rn. 19). Es liegt ferner kein Verfahrensfehler im Hinblick auf den Zeitpunkt des Gutachtens der Schulleiterin vor. Zwar sieht der individuelle Dispositionsplan zur Organisation des verlängerten Vorbereitungsdienstes der Antragstellerin vor, dass bis zum 27. September 2019 die „Zuarbeit“ der Gutachten über den Ausbildungsstand der Antragstellerin erfolgen solle. Damit ist aber die Vorlage an den Seminarleiter gemeint, der auf dieser Basis die Ausbildungsnote errechnet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO). Zur Bekanntgabefrist an die Antragstellerin trifft der Dispositionsplan hingegen keine Aussage. Selbst bei Annahme einer Erstellung des Gutachtens der Schulleiterin erst am 30. September 2019 wären somit keine subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzt worden. Aufgrund der Datierung des Gutachtens der Schulleiterin auf den 27. September 2019, der nach den Angaben des Antragsgegners am 27. September 2019 erfolgten Mitteilung der Note durch die Schulleiterin an den Seminarleiter sowie der ebenfalls auf den 27. September 2019 datierten Feststellung der Gesamtnote über den Ausbildungsstand durch den Seminarleiter ist allerdings davon auszugehen, dass die Vorgaben des Dispositionsplans eingehalten wurden. Unabhängig davon stellt der Dispositionsplan keinen Verwaltungsakt dar und konkretisiert auch nicht in rechtsverbindlicher Weise die VSLVO, sondern bildet eine Strukturierung der Wiederholungsphase, die allein der Orientierung dienen soll, ohne dass den dortigen Angaben verbindlicher Regelungscharakter zukäme. § 17 Abs. 3 VSLVO enthält wiederum die Vorgabe, dass die Gutachten über den Ausbildungsstand den Lehramtsanwärtern schriftlich zur Kenntnis gelangen müssen, macht hierfür jedoch gerade keine zeitlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 VSLVO ist nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass eine – vermeintlich – zu späte Erstellung oder Einreichung des Gutachtens sich offensichtlich nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken könnte, so dass es zudem auch an der Erheblichkeit eines etwaigen Verfahrensfehlers fehlen würde (§ 46 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin). Ein Verstoß gegen § 15 VSLVO liegt ebenfalls nicht vor. Die Vorlage der Gutachten über den Ausbildungsstand nach § 17 Abs. 2 VSLVO ist von der Pflicht zur Erstattung der halbjährlichen Gutachten nach § 15 VSLVO zu unterscheiden. Die Antragstellerin scheint diese Differenzierung zu übersehen, wenn sie in der Vorlage der Gutachten über den Ausbildungsstand erst kurz vor der Zulassungsentscheidung zur unterrichtspraktischen Prüfung einen Verstoß gegen § 15 VSLVO erblickt. Auch die nachträgliche Ergänzung des Gutachtens der Schulleiterin führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Im Rahmen des hier in das Widerspruchsverfahren integrierten Überdenkungsverfahrens sollen die Prüfer ihre Bewertungen gerade kontrollieren und etwaige Fehler korrigieren. Der Antragsgegner schildert, dass die Schulleiterin in ihrer zusammenfassenden Einschätzung im ursprünglichen Gutachten vom 27. September 2019 versehentlich die Bewertung einer anderen Lehramtsanwärterin aus einer Vorlage verwendet habe. Dies erscheint aufgrund der abweichenden Namensangabe in der zusammenfassenden Einschätzung und deren offensichtlicher Diskrepanz zu den unmittelbar zuvor erfolgten Einstufungen der Kompetenzen ohne weiteres nachvollziehbar. Diese Berichtigung der Begründung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 712; § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin). Demnach ist hinsichtlich der Frage nach etwaigen Bewertungsfehlern die – legitimerweise – korrigierte Fassung vom 16. Januar 2020 entscheidend. Auf die versehentlich zu einer anderen Lehramtsanwärterin abgegebenen Einschätzung im Gutachten vom 27. September 2019 vermag sich die Antragstellerin mithin nicht zu stützen. c. Es liegen auch keine relevanten Bewertungsfehler vor. Die Maßstäbe zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle etwaiger Bewertungsfehler in Prüfungen finden Anwendung. Die Antragstellerin verkennt, dass auch die Erstellung der Ausbildungsnote ein prüfungsrechtliches Verfahren – und kein administratives Zulassungsverfahren – darstellt (vgl. oben). Demnach hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris Rn. 40; diese Maßstäbe auch für Langzeitbeurteilungen von Lehrern heranziehend VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 59). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Bewertung durch die bewertenden Personen im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Bewertung ersetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, Entscheidungsabdruck S. 4 m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von der Antragstellerin substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 – OVG 5 B 9.16 – juris Rn. 68). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung des Ausbildungsstands der Antragstellerin frei von Bewertungsfehlern. Sie bringt nur gegen die Bewertung der Schulleiterin im Wiederholungsversuch konkrete Einwände vor. Diese sind jedoch auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstands fehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann aus den Ergebnissen des Ankreuzverfahrens keine „angemessene“ Note errechnet werden. Es liegt innerhalb des Kernbereichs des Bewertungsspielraums des Prüfers mit Blick auf die nach § 18 Abs. 1 VSLVO entscheidende berufsqualifizierende Eignung einzelne der abgefragten Kompetenzen mit mehr (oder weniger) Gewicht in die Gesamtbeurteilung des Lehramtsanwärters einzustellen. Zudem verkennt die Antragstellerin, dass auch die Einschätzung mit „im Ansatz vorhanden“ keine Leistung beschreibt, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und damit mit der Note „ausreichend (4,0)“ zu bewerten wäre. Vielmehr wird mit dem Bezug auf lediglich „im Ansatz“ vorhandene Kompetenzen eher ein an der Note „mangelhaft (5,0)“ angesiedelter Leistungsstand charakterisiert, so dass das Gesamturteil der Schulleiterin, auch vor dem Hintergrund ihrer – maßgeblichen – angepassten Gesamteinschätzung vom 16. Januar 2020, keine Bewertungsfehler erkennen lässt (vgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2019 – 12 K 504.18 –, Entscheidungsabdruck S. 8; Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 K 1098.14 –, juris Rn. 36). d. Sofern die Antragstellerin meint, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsbehelfe dem Antrag bereits zum Erfolg verhelfen müsse, verkennt sie die Wirkungen der von ihr erhobenen Widersprüche bzw. Untätigkeitsklage. Allein aufgrund eines Rechtsbehelfs gegen einen vorhergehenden Prüfungsbescheid ist nicht vom Bestehen der Prüfung oder von einer zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeit auszugehen, solange dieser Rechtsbehelf keinen Erfolg hat (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.888 –, juris Rn. 10; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 904). Die Bescheide über das Nichtbestehen stellen keine Vollziehung der angefochtenen Prüfungsentscheidungen dar (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2016 – 15 K 5738/14 –, juris, Rn. 60 ff.) und enthalten keine Regelungen dazu, inwiefern ein Anspruch auf weitere Prüfungsteilnahme besteht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 313/13 –, juris Rn. 14; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 904). Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Verwaltungsakt, mit dem das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung festgestellt wird, führt daher nicht zum vorläufigen Fortbestehen des aufgrund des endgültigen Nichtbestehens erloschenen Prüfungsrechtsverhältnisses. e. Es fehlt auch an einem Anordnungsgrund. Der Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung ist gegeben, wenn diese nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine vorläufige Regelung ist demnach dann nötig, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 129). Dies ist auf Basis einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. Kuhla, in: BeckOK/VwGO, § 123 Rn. 127). Es ist nicht erkennbar, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Ein Abwarten ist zumutbar, wenn weder mit der Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit zu rechnen ist (OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 14 B 1888/07 –, juris Rn. 6; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 908). Zwar spricht die fehlende Wiederholungsmöglichkeit für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2017 – 14 B 1341/17 – juris Rn. 10, allerdings im Zusammenhang mit dem Vorhalten präsenten Prüfungswissens; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 908), jedoch besteht aufgrund der Besonderheiten der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen keine Gefahr des Verlusts präsenten Prüfungswissens in einer die Eilbedürftigkeit begründenden Art und Weise. Indem die Antragstellerin verschiedentlich auf die notwendigen organisatorischen Maßnahmen für die Durchführung der Staatsprüfung hinweist (Auswahl der Klassen, Vorbereitungszeit, etc.), stellt sie diese Spezifika selbst heraus: Es handelt sich bei der Staatsprüfung für das Lehramt nicht um eine Überprüfung nur spezifisch für eine punktuelle Leistungskontrolle (Klausur, mündliche Prüfung) akkumulierter Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Verlust bei Zeitablauf droht. Sowohl im Hinblick auf die Wiederholungsphase als auch die unterrichtspraktische Prüfung ist der Verlust aktuellen Prüfungswissens nicht zu besorgen, da der Lehramtsanwärter hier, anders als in einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, nicht präsentes Prüfungswissen aufzuzeigen hat, sondern insbesondere auf die jeweilige Klasse zugeschnittene Unterrichtsentwürfe zu fertigen und sodann vorbereiteten Unterricht abzuhalten hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2019 – 12 L 227.19 –, juris Rn. 5). Vorbereitung und Durchführung von Unterricht sind jedoch nur eingeschränkt mit klassischen punktuellen Leistungskontrollen vergleichbar. Es kommt jeweils auf Alter, Soziologie und Leistungsstand der betroffenen Klasse an, auf die sich der Lehramtsanwärter im Vorfeld einstellen kann und muss. Es wird kein präsentes Prüfungswissen abgefragt, sondern es werden allgemeine Kompetenzen als Lehrer überprüft, die so auch in der anschließenden Ausübung des Berufs gefragt sind. Dies ist nicht mit dem Erlernen spezifisch nur auf die Prüfungssituation bezogenen Wissens, das möglicherweise im Laufe der Durchführung des Hauptverfahrens verlustig gehen könnte, zu vergleichen. Ferner kommt es vorliegend auch nicht zu einer Verflüchtigung der Eindrücke bei den Ausbildern, die einer etwaigen Neubewertung nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens entgegenstünden, da die Ausbildungsgutachten auf einer Vielzahl von Einzeleindrücken, die über Monate gesammelt wurden, beruhen. Diese Konstellation unterscheidet sich daher auch von mündlichen Prüfungen, bei denen davon auszugehen ist, dass infolge des Verblassens der punktuellen Erinnerung eine Neubewertung nur in engen zeitlichen Grenzen möglich ist. Bereits die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses als solches für die Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichen zu lassen (in diese Richtung Brehm/Zimmerling, NVwZ 2004, 651 [653]) erscheint zu weitgehend angesichts des Erfordernisses einer über das allgemeine Interesse an einem zügigen Verfahrensabschluss hinausgehenden besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Juni 1993 – 2 M 53/92 –, LKV 1994, 65; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 123 Rn. 81). Besondere Nachteile, die sich aus dem Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergeben würden, sind vorliegend jedoch weder ersichtlich noch von der Antragstellerin dargetan. Sofern die Antragstellerin auf eine durch den Antritt der Staatsprüfung in einem Bundesland gehinderte Bewerbung in anderen Bundesländern verweist, greift dieses Argument nicht durch, da der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Absolvierung der Prüfung im Land Berlin nicht aufheben würde und auch nicht zum vorläufigen Bestehen der Prüfung führen kann. Wesentliche Nachteile ergeben sich auch nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden. Sie lägen vielmehr erst dann vor, wenn die Antragstellerin so langfristig und nachhaltig in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt würde, dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 1 B 41/05 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 1 B 1745/07 –, BeckRS 2008, 32775, Rn. 4ff.; Kuhla, in: Beck/OK, VwGO, § 123 Rn. 129). Hierfür ist nichts ersichtlich. 2. Infolge des fehlenden Anordnungsanspruchs bzw. -grundes bzgl. des Antrags zu 1 sind auch die Anträge zu 2-4 zurückzuweisen, da diese, wie die Antragstellerin selbst vorbringt, die vorläufige Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung – und damit den Erfolg des Antrags zu 1 – voraussetzen. 3. Es liegt auch kein Anordnungsanspruch für die begehrte Feststellung des Fortbestehens des Ausbildungsverhältnisses vor (Antrag zu 5). Das Ausbildungsverhältnis endete gemäß der Regelung des § 1 Abs. 2 AusbildV mit der schriftlichen Bekanntgabe der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung. Eine solche Bekanntgabe ist in dem Bescheid vom 1. Oktober 2019 zu erblicken. An dem Eintritt dieser auflösenden Bedingung vermag auch die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfe nichts zu ändern. Denn der Suspensiveffekt der eingelegten Rechtsbehelfe erfasst jedenfalls nur die Regelungswirkungen der jeweils angegriffenen Bescheide. § 1 Abs. 2 AusbildV stellt jedoch nicht auf die bestandskräftige Feststellung der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung, sondern nur auf den tatsächlichen Vorgang der Bekanntgabe dieses Ergebnisses ab (vgl. zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Referendars BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 – 2 C 27.85 – juris Rn. 15). Der Eintritt der auflösenden Bedingung für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wird mithin nicht durch § 80 Abs. 1 VwGO gehindert. Unabhängig davon fehlt es auch bezüglich des Antrags zu 5 an einem Anordnungsgrund, da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine besondere Dringlichkeit für die Feststellung des Fortbestehens des Ausbildungsverhältnisses bestünde. Angesichts des fehlenden Anordnungsanspruchs bezüglich der Anträge zu 1-4 (vgl. oben) ist kein Interesse der Antragstellerin an einer einstweiligen Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses ersichtlich, da unklar bleibt, welchen Zweck dieses im derzeitigen Stadium erfüllen sollte. Es steht ferner auch im Hinblick auf den Antrag zu 5 auch kein Verlust prüfungsrechtlichen Wissens im Raum. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG.