Beschluss
1 BvR 953/11
BVERFG, Entscheidung vom
24mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist verfassungswidrig, wenn das Fachgericht im summarischen Verfahren entscheidungserhebliche, rechtlich nicht einfach zu beantwortende Fragen abschließend verneint und dadurch dem unbemittelten Rechtssuchenden den gleichwertigen Zugang zum Rechtsschutz verwehrt (Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG).
• § 5 Abs. 6 WoGG (Zurechnung von Kindern zu Haushalten bei gemeinsamem Sorgerecht) wirft verfassungsrechtlich offene Fragen auf, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden sind, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist.
• Prozesskostenhilfe für ein beantragtes Rechtsmittel kann nur versagt werden, wenn die Erfolgsaussicht der Hauptsache so fern erscheint, dass die Gewährung offensichtlich mutwillig wäre; bei offenen, nicht einfach zu beantwortenden Grundsatzfragen ist Gewährung geboten.
Entscheidungsgründe
Verweigerung von Prozesskostenhilfe unzulässig bei offener Grundsatzfrage zur Haushaltszuordnung nach §5 Abs.6 WoGG • Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist verfassungswidrig, wenn das Fachgericht im summarischen Verfahren entscheidungserhebliche, rechtlich nicht einfach zu beantwortende Fragen abschließend verneint und dadurch dem unbemittelten Rechtssuchenden den gleichwertigen Zugang zum Rechtsschutz verwehrt (Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG). • § 5 Abs. 6 WoGG (Zurechnung von Kindern zu Haushalten bei gemeinsamem Sorgerecht) wirft verfassungsrechtlich offene Fragen auf, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden sind, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. • Prozesskostenhilfe für ein beantragtes Rechtsmittel kann nur versagt werden, wenn die Erfolgsaussicht der Hauptsache so fern erscheint, dass die Gewährung offensichtlich mutwillig wäre; bei offenen, nicht einfach zu beantwortenden Grundsatzfragen ist Gewährung geboten. Der Beschwerdeführer, Vater zweier minderjähriger Töchter mit alleinigem Sorgerecht der Mutter, beantragte Wohngeld und berücksichtigte die Töchter als Haushaltsmitglieder, weil sie regelmäßig jedes zweite Wochenende und Teile der Ferien bei ihm lebten. Die Wohngeldstelle lehnte ab mit der Begründung, die Kinder seien mangels gemeinsamen Sorgerechts nicht seinem Haushalt zuzurechnen (§5 WoGG). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung und sah §5 Abs.1 und Abs.6 WoGG eng ausgelegt; die Vorschrift knüpfe typisierend an das Sorgerecht. Das Oberverwaltungsgericht verweigerte dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung, die Erfolgsaussichten seien nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von Rechten aus Art.3 und Art.19 GG und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. • Anwendbare Verfassungsrechte sind Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG: Anspruch auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt. Prozesskostenhilfe darf zwar Erfolgsaussichten prüfen, darf aber nicht überspannt angewendet werden; sie soll nur verweigert werden, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich fern ist. Fachgerichte haben im Verfahren nach §§114 ff. ZPO (entsprechend §166 VwGO) einen Entscheidungsspielraum, überschreiten diesen jedoch, wenn sie entscheidungserhebliche offene Rechtsfragen im summarischen PKH-Verfahren abschließend und zum Nachteil des Unbemittelten beantworten. Die Frage, ob die typisierende Anknüpfung des §5 Abs.6 WoGG an das Sorgerecht mit Art.3 und Art.6 GG vereinbar ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt und nicht ohne weiteres zu beantworten; Gesetzesmaterialien und bisherige Rechtsprechung geben keine einfache Lösung her. Vor diesem Hintergrund gebot die Rechtsschutzgleichheit, dem unbemittelten Beschwerdeführer Zugang zum Hauptsacheverfahren zu eröffnen, damit die offene verfassungsrechtliche Frage dort geklärt werden kann. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt, indem es die Verfassungsmäßigkeit von §5 Abs.6 WoGG im PKH-Verfahren abschließend verneinte, obwohl die Frage offen und nicht einfach zu beantworten war. Damit wurde dem Beschwerdeführer der weitgehend gleiche Zugang zum Rechtsmittel verwehrt; die Entscheidung ist daher zu Aufhebung geeignet. • Folge: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25.2.2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz und wird aufgehoben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein‑Westfalen vom 25.02.2011 war erfolgreich; dieser Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz (Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG) und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit die offene verfassungsrechtliche Frage zur Zurechnung von Kindern nach §5 Abs.6 WoGG im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Die Verfassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil und den Wohngeldbescheid wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Dem Beschwerdeführer werden seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vom Land Nordrhein‑Westfalen erstattet.