Beschluss
12 E 320/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0505.12E320.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine - wenn überhaupt - allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich bei der Prüfung schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellen. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage gegen den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Januar 2018 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018) teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet sein dürfte. Die Beschwerdebegründung führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie geht an der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Der Einwand des Klägers, der angegriffene Beschluss sei „nicht ordnungsgemäß nach Art. 103 GG an mich zugestellt“ worden, stellt die Rechtmäßigkeit der Zinserhebung nicht ansatzweise in Frage und trifft im Übrigen auch nicht zu. Die vorliegende Zustellungsurkunde weist aus, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Kläger am 8. April 2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Zweifel daran, dass die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 180 ZPO zulässig war, bestehen nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der zusammenhanglosen Behauptung des Klägers „Nach v. Mangoldt/Starke/Klein muß jeder Empfänger quittieren“. Eine solche Aussage ist der vom Kläger offenbar angesprochenen Kommentierung, vgl. Nolte, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 103, nicht zu entnehmen. Der Einwand, es seien „mehrfach Schreiben an veraltete oder nicht existente Adressen geschickt“ worden, lässt schon offen, welche Schreiben der Kläger meint. Dass der Kläger Schriftstücke nicht erhalten hat, deren Zugang für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Zinserhebung von Bedeutung ist, kann dem vorliegenden Verwaltungsvorgang jedenfalls nicht entnommen werden. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. März 2013 ist dem Kläger zugegangen; das folgt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, schon daraus, dass er hiernach am 14. April 2013 die Freistellung von der Rückzahlungspflicht nach § 18a BAföG beantragte. Auch die weiteren Einwendungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift liegen neben der Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).