Beschluss
3 O 66/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0927.3O66.22.00
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Leitsätze
In polizeilichen Meldungen mitgeteilte wahre Tatsachenbehauptungen über Verkehrsunfälle und in diesem Zusammenhang möglicherweise begangene Straftaten muss der Betroffene, der nicht anhand der Angaben in der Meldung für die Allgemeinheit individualisierbar ist, hinnehmen.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In polizeilichen Meldungen mitgeteilte wahre Tatsachenbehauptungen über Verkehrsunfälle und in diesem Zusammenhang möglicherweise begangene Straftaten muss der Betroffene, der nicht anhand der Angaben in der Meldung für die Allgemeinheit individualisierbar ist, hinnehmen.(Rn.13) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Mai 2022, mit dem das Verwaltungsgericht Magdeburg - 1. Kammer - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt hat, mit der sich die Klägerin gegen eine polizeiliche Pressemeldung auf der Internetseite der Beklagten wendet, hat keinen Erfolg. a) Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An die Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn bei summarischer Überprüfung ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 19 C 21.847 - juris Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 D 57/20 - juris Rn. 4; s. a. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 - juris Rn. 16; Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das in das summarische (Neben-)Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 - juris Rn. 14). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 - juris Rn. 10). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen daher nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 - juris Rn. 10). Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 18). b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren - im Ergebnis - zurecht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. aa) Zwar erweist sich die Klage nicht als unstatthaft. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage erkennbar darum, eine aus ihrer Sicht gebotene inhaltliche Richtigstellung oder ggf. sogar die Entfernung der von der Beklagten auf ihrer Internetseite veröffentlichten Meldung über einen Verkehrsunfall am 22. August 2021, an dem die Klägerin beteiligt war, zu erreichen. Dieses Klageziel kann lediglich mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden, da es sich bei der Veröffentlichung einer Meldung über polizeilich registrierte Ereignisse nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Vielmehr begehrt die Klägerin ein als Realakt zu qualifizierendes behördliches Handeln. Soweit die Klägerin wörtlich den - schlussendlich erst in einer mündlichen Verhandlung zu stellenden (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO) - Antrag angekündigt hat, es solle „festgestellt“ werden, dass die betreffende „Pressemitteilung […] rechtswidrig war“, folgt daraus keine prozessuale Festlegung auf eine (allgemeine) Feststellungsklage. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Da das vorstehend beschriebene Klagebegehren in der Klagebegründung und in dem weiteren Vorbringen der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, ist ihre Klage entsprechend als allgemeine - statthafte - Leistungsklage auszulegen. Die Klägerin verfügt auch über die für eine allgemeine Leistungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - juris Rn. 16 m.w.N.) Klagebefugnis. Diese ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann gegeben, wenn die Klägerin geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 14 m.w.N.). In Bezug auf die von der Klägerin angegriffene polizeiliche Meldung erscheinen jedenfalls eine Verletzung der Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und daran anknüpfend das Bestehen eines mittels einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden allgemeinen Folgenbeseitigungs- oder öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht von vornherein ausgeschlossen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Es kann nicht nur betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn über ein Medium persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 - juris). Dies zugrunde gelegt kann eine Verletzung der Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht von vornherein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen Polizeimeldung, die sie zumindest zum Teil für inhaltlich unrichtig hält, nicht namentlich genannt wird. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass die Polizeimeldung von ihrem Noch-Ehemann in ein familiengerichtliches Verfahren, welches das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zum Gegenstand hat, mit dem Ziel eingeführt worden ist, die Klägerin zu diskreditieren. bb) Die Klage verspricht aber in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren der Klägerin ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch ist, der auf die Abwehr eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen ist, der andauert oder bei dem die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14), oder ob insoweit vielmehr ein gleichfalls im Wege der Leistungsklage zu verfolgender Folgenbeseitigungsanspruch, der auf die Wiederherstellung eines durch einen andauernden rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten ursprünglich rechtmäßigen Zustandes gerichtet ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 - juris Rn. 14 m.w.N.), in Betracht zu ziehen ist. Die von der Klägerin angegriffene Polizeimeldung stellt sich nicht als rechtswidrig und die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzend dar. Staatliches Informationshandeln, das zu Beeinträchtigungen führt, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedarf regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung (s. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 - juris Rn. 26 m.w.N.). Eine solche gesetzliche Grundlage bietet § 4 Abs. 1 Satz 1 des Pressegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - PresseG LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2018 (GVBl. LSA S. 22). Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können (nur) verweigert werden, soweit (1.) durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder (2.) ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder (3.) sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder (4.) ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Nach Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt - RdErl. des MI vom 24. 6. 2016 – 23-02050/100 (MBl. LSA S. 562) - leistet die Landespolizei ihren aktiven Beitrag für einen ständigen Informationsfluss. Hierzu stellen alle Behörden und Einrichtungen der Landespolizei sicher, dass relevante Informationen nach außen und innen zeitnah, eindeutig, verständlich und sachgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die Art und Weise der öffentlichen Darstellung von polizeilichen Informationen soll dabei grundsätzlich auch das Ziel verfolgen, das Ansehen der und das Verständnis für die Polizei des Landes zu erhöhen und damit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken (vgl. Nr. 3 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinien). Dabei bedarf es einer umfassenden Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall, in deren Rahmen das Interesse der Presse an der Offenlegung den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüberzustellen ist. Wenn eine staatliche Behörde eine Presseerklärung abgibt, muss deshalb anhand einer Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) der Betroffenen beurteilt werden, ob das verfolgte öffentliche Interesse an der Abgabe dieser Presseerklärung den Vorrang verdient. Zugunsten Beschuldigter ist dabei insbesondere die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen. Im Übrigen haben sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots (einschließlich des Sachlichkeitsgebots) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass Verlautbarungen amtlicher Stellen gerade auch von der Presse ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet (zum Ganzen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017, a. a. O. Rn. 30 ff. m.w.N.). Diesen Maßgaben wird die streitgegenständliche Polizeimeldung gerecht, auch soweit darin, was die Klägerin der Sache nach als Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ansieht, ausgeführt wird, dass die dort als an einem Verkehrsunfall mit einem E-Scooter Beteiligte genannte 29-jährige Frau angegeben habe, am Vortag Betäubungsmittel eingenommen zu haben, ein Drogentest auf Opiate reagiert habe und sie mit einem Ermittlungsverfahren rechnen müsse. Bei diesen von der Klägerin beanstandeten Schilderungen der näheren Umstände des Unfallgeschehens handelt es sich nach derzeitiger Betrachtung um wahre Tatsachenbehauptungen. Ausweislich des Inhalts der Verkehrsunfallanzeige und eines zugehörigen polizeilichen Aktenvermerks vom 23. August 2021, die sich im gerichtlich beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten befinden, hat die Klägerin auf Befragen zu dem Unfallhergang am 22. August 2021, bei dem sie im öffentlichen Straßenverkehr mit einem E-Scooter gestürzt ist, gegenüber den Polizeibeamten angegeben, sie habe im Laufe des 21. August 2021 Betäubungsmittel in Form einer weißen pulverartigen Substanz konsumiert, wisse aber nicht, um welches Betäubungsmittel es sich dabei gehandelt habe. Sie habe die Droge eingenommen, da sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt und dadurch habe entspannen wollen. Außerdem nehme sie regelmäßig Morphin, welches ein Arzt ihr verschrieben habe. Diese Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, stellt die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Abrede. Sie verweist lediglich darauf, sie habe „legale“ Betäubungsmittel genommen, die ihr ärztlich verschrieben worden seien. Laut Aktenvermerk und Verkehrsunfallanzeige hat sie aber darüber hinaus gegenüber den sie befragenden Polizeibeamten auch angegeben, am Vortag ein ihr nicht näher bekanntes Betäubungsmittel „zur Entspannung“ genommen zu haben, welches sie von einem „Kumpel“ erhalten habe. Hiervon ausgehend erweist sich die Angabe in der streitgegenständlichen Polizeimeldung, sie habe angegeben, am Vortag Betäubungsmittel eingenommen zu haben, gerade als inhaltlich zutreffend. Auch der weitere Inhalt der Meldung, ein Drogentest habe auf Opiate reagiert, entspricht den Tatsachen. Die Klägerin bestreitet diesen Umstand auch nicht. Ebenso tatsachengerecht ist die Aussage in der Polizeimeldung, die Verkehrsunfallbeteiligte müsse mit einem Ermittlungsverfahren rechnen. Insoweit ist es rechtlich ohne Belang, ob die Klägerin unter dem Einfluss legaler oder - zumindest auch, wenn man ihre Einlassungen gegenüber den Polizeibeamten zugrunde legt - illegaler Betäubungsmittel mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilgenommen hat. Für eine in Betracht zu ziehende Strafbarkeit dieses Verhaltens nach § 316 StGB sind die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel und eine daran anknüpfende fehlende Fahreignung entscheidend, wobei die Tat auch fahrlässig begangen werden kann. Anders gewendet schließt auch eine erlaubte, weil etwa ärztlich verordnete Einnahme von Betäubungsmitteln eine Strafbarkeit nach § 316 StGB nicht von vornherein aus. Wahre Tatsachenbehauptungen im Rahmen staatliches Informationshandelns wie etwa polizeilichen Meldungen über Verkehrsunfälle und in diesem Zusammenhang möglicherweise begangene Straftaten müssen von einem Betroffenen in der Regel hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 - juris Rn. 17 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - juris Rn. 71 m.w.N.). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08 - juris Rn. 56 m.w.N.). Allerdings steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts. Wenn der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - juris Rn. 14 f. m.w.N.; Beschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O. Rn. 20 m.w.N.). So können erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des (möglichen) Täters einer Straftat einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge sprechen. Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ab, die mit der ggf. identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O. Rn. 18 f. m.w.N.). Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O. Rn. 17 m.w.N.). In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe überwiegt das öffentliche Informationsinteresse an der polizeilichen Meldung über den Hergang und die Folgen des Unfalls am 22. August 2021, an dem die Klägerin beteiligt war, und zu den von ihr hierzu gegenüber der Polizei getätigten Angaben das private Interesse der Klägerin an einer inhaltlichen Änderung oder gar Entfernung der Meldung. Zwar ist das in Rede stehende möglicherweise strafbare Verhalten der Klägerin nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass diesbezüglich ein besonderes starkes Informationsinteresse der Allgemeinheit anzunehmen ist. Gleichwohl ist gerade auch in Bezug auf eher alltägliche Fehlverhaltensweisen Dritter ein tagesaktuelles Informationsinteresse der Allgemeinheit anzuerkennen. Außerdem ist mit der streitgegenständlichen - ausschließlich wahre Tatsachen wiedergebenden - polizeilichen Meldung nur eine geringe Eingriffswirkung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verbunden und das Verhalten der Klägerin, über das berichtet wird, nicht dem innersten Lebensbereich zuzuordnen. Die Klägerin ist anhand der Angaben in der Polizeimeldung jedenfalls für den größten Teil der Allgemeinheit ohne nähere Kenntnisse über ihre Person, Gewohnheiten, Verhaltensweisen und Aufenthaltsorte nicht individualisierbar. Weder wird die Klägerin in der Pressemeldung namentlich als Unfallbeteiligte genannt noch haben die inhaltlichen Angaben zum Alter und Geschlecht der Unfallbeteiligten (29-jährige Frau), über Ort und Zeit des Unfalls und den Unfallablauf einen dergestalt konkret-individualisierenden Charakter, dass ein großer Personenkreis aus der Meldung zwingend auf die Klägerin als Unfallbeteiligte schließen könnte. Dementsprechend sind die Angaben in der polizeilichen Meldung nicht geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung der Klägerin nach sich zu ziehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin im Beschwerdeverfahren, ihr Noch-Ehemann nutze die polizeiliche Meldung in einem familiengerichtlichen Sorgerechtsstreit, um sie zu diskreditieren. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Gegenstand dieses Verfahrens und die darin von den Beteiligten geäußerten Behauptungen einem größeren Personenkreis bekannt sind. Abgesehen davon hat die Klägerin die Möglichkeit, in diesem Verfahren den fraglichen Sachverhalt näher zu erläutern, ggf. aus ihrer Sicht gebotene Richtigstellungen vorzunehmen und an die Behauptungen des anderen Prozessbeteiligten eventuell anknüpfende negative Folgen für sich bzw. den Ausgang des Rechtsstreits abzuwenden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).