Beschluss
12 A 1214/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1010.12A1214.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e Da die Einlegung eines Rechtsmittels als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, ist der von dem Kläger ausdrücklich „unter Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung zu seinen Gunsten als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Berufungszulassungsantrag auszulegen, welcher erst nach der Bewilligung verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu stellen wäre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts hat eine allenfalls entfernte Erfolgsaussicht. Dabei stellen sich auch keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen. Das Antragsvorbringen des Klägers gibt nichts für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO her und ist ein solcher auch sonst nicht zu erkennen. Insbesondere liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor. Es spricht deutlich Überwiegendes für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommenes Studium an der E. T. L. , weil er mit der Aufnahme dieses Studiums einen Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen habe, ohne dass ein unabweisbarer Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorliege. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht hierbei davon ausgegangen sein, dass das Sommersemester 2015, in dem der Kläger noch an der C. V. X. in einem anderen Studiengang eingeschrieben war, bei der Fachsemesterzählung als viertes Fachsemester zu berücksichtigen ist. Für die Auffassung des Klägers, dieses Semester sei bei der Zählung außer Acht zu lassen, da er die Ausbildung an der V. X. jedenfalls mit Ablauf des Wintersemesters 2014/2015 abgebrochen habe, spricht nichts hinreichend Stichhaltiges. Ein Ausbildungsabbruch liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart endgültig aufgibt. Eine Unterbrechung bedeutet dagegen, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will. Dabei setzt ein Ausbildungsabbruch grundsätzlich voraus, dass sich der Auszubildende exmatrikuliert. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Auszubildende seine bisherige Ausbildung abgebrochen hat. Denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung hat förderungsrechtlich die Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 1988 - 5 B 119.87 -, juris Rn. 2, und vom 13. November 1987 - 5 B 121.86 -, juris Rn. 3; Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 13; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 16. Juni 2016 - 4 L 118/15 -, juris Rn. 20 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Kläger habe seine Ausbildung an der V. X. bis zum Ablauf des Wintersemesters 2014/2015 abgebrochen. Erst am 17. Juli 2015 hat er sich dort mit Wirkung zum 30. September 2015 exmatrikuliert. Eine anderweitige eindeutige Kundgabe seines Willens, die Ausbildung zu beenden, ist vor Beginn des Sommersemesters 2015 nicht erkennbar geworden. Die Darlegungslast trifft insoweit den Kläger. Dass der Kläger in der Zeit von April bis September 2015 einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, reichte für die Annahme eines Ausbildungsabbruchs nicht aus, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (unterstellt) in Vollzeit im Frühjahr 2015 reichte allein nicht aus, um nach außen hin den eindeutigen Eindruck zu erwecken, dass der Kläger seine bisherige Ausbildung endgültig aufgeben wollte. Aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers ergibt sich dazu nichts substantiell anderes. Auch dass der Kläger sich schon während des Wintersemesters 2014/2015 um einen Studienplatz in einem anderen Studiengang an der E. T. (E. ) L. beworben hat, führte nicht zu einer hinreichend eindeutigen Kundgabe des Willens, die bisherige Ausbildung endgültig aufzugeben. Da dieser andere Studiengang (Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie) zulassungsbeschränkt war und der Kläger die notwendige Sporteingangsprüfung nach seinen Angaben in der Klagebegründung erst „im Frühjahr 2015, also zu Beginn des vierten Semesters“ absolvierte, konnte ebenfalls nicht äußerlich der Eindruck entstehen, dass die endgültige Aufgabe der bisherigen Ausbildung bereits „beschlossene Sache“ war. Vielmehr konnte das Verhalten des Klägers auch so interpretiert werden, dass er seine zunächst betriebene Ausbildung nur unterbricht, um sie im Falle eines Scheiterns des angestrebten Fachrichtungswechsels wieder aufnehmen zu können. Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Klägers, er habe „in seinem persönlichen Umfeld … bereits bei Aufnahme der Vorbereitung zur Eignungsprüfung deutlich gemacht, dass er das bisherige Studium auf keinen Fall weiter betreiben werde“, führt schon deshalb zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, weil der Kläger weder näher beschreibt, was er unter seinem „persönlichen Umfeld“ versteht, noch konkret aufzeigt, wann und wie das Deutlichmachen erfolgt sein soll. Dass dies schon vor der „Aufnahme der Vorbereitung zur Eignungsprüfung“ geschehen sei, bietet keinen hinreichend greifbaren zeitlichen Anhaltspunkt, weil nach dem vorprozessualen und prozessualen Vorbringen des Klägers offen bleibt, wann genau er mit der Vorbereitung zur Eignungsprüfung begonnen hat. Wann genau und wie er mit dem Amt für Ausbildungsförderung in Kontakt getreten sein will, um die Förderung seines bisherigen Studiums zu beenden, bleibt ebenfalls offen. Auf die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Klägers, die Aussage in seinem Schreiben vom 14. November 2015, er sei im vierten Semester an der V. X. eingeschrieben geblieben, „um sicherheitshalber auf einen Studiengang zurückgreifen zu können falls es in L. nicht klappen würde“, sei lediglich „taktisch motiviert“ gewesen, kommt es nicht an. Jene Aussage in dem nach Ablauf des Sommersemesters 2015 verfassten Schreiben hat keine entscheidende Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger bereits vor Beginn dieses Semesters nach außen hin eindeutig zu erkennen geben hat, dass er die Ausbildung nicht nur unterbrechen, sondern vielmehr abbrechen will. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt der Kläger nicht mit dem Vortrag auf, dass sich „aufgrund der BAföG-Verwaltungsvorschrift 7.3.20 die Verwaltung … - wie hier - faktisch gehindert sehen kann, bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Semesters Tatsachen zu berücksichtigen, die zeigen, dass ein Studium nur noch formal bestand aber nicht mehr tatsächlich“, und dass „diese Praxis … rechtswidrig“ sei. Soweit die Tz 7.3.20 BAföGVwV vorsieht, dass für die Semesterzählung unerheblich ist, ob die Ausbildung entsprechend der Immatrikulation auch tatsächlich betrieben wird, steht dies im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 5 B 102.07 -, juris Rn. 3, m. w. N. Im Übrigen richtet sich die Berücksichtigung der vom Kläger angesprochenen Tatsachen nach den oben dargestellten - ebenfalls höchstrichterlich geklärten - Maßgaben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).