Beschluss
1 BvR 1501/13
BVERFG, Entscheidung vom
38mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Fakultäten können Trägerinnen des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein und daher Verfassungsbeschwerde erheben.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines Gesetzes ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen; die Nachteile der Gesetzesvollziehung müssen die Nachteile einer Aussetzung deutlich überwiegen.
• Die vorgetragenen Nachteile durch die Zusammenlegung von Universität und Fachhochschule erreichten nicht das Gewicht, das eine Aussetzung des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Fusionsgesetz der Hochschulregion Lausitz abgelehnt • Fakultäten können Trägerinnen des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein und daher Verfassungsbeschwerde erheben. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines Gesetzes ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen; die Nachteile der Gesetzesvollziehung müssen die Nachteile einer Aussetzung deutlich überwiegen. • Die vorgetragenen Nachteile durch die Zusammenlegung von Universität und Fachhochschule erreichten nicht das Gewicht, das eine Aussetzung des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz rechtfertigen würde. Zwei Fakultäten der BTU Cottbus beantragten einstweilige Anordnung und erhoben Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz. Das Gesetz sieht die Errichtung der BTU Cottbus‑Senftenberg zum 1. Juli 2013 und die Überführung aller Fakultäten, Stellen und Mittel der bisherigen Hochschulen in die neue Universität vor. Die Fakultäten rügen Verletzungen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der effektiven Rechtsdurchsetzung (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie unzureichende Beteiligung am Fusionsprozess. Sie tragen schwerwiegende, irreparable Folgen vor, etwa Abwanderung von Personal, Verlust von Drittmitteln, Gefährdung von Forschungskooperationen, Gefährdung von Promotionsvorhaben, Einstellung von Studiengängen und irreversible Entscheidungen durch Übergangsorgane. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG. • Zulässigkeit: Die Fakultäten sind grundsätzlich Trägerinnen der Wissenschaftsfreiheit und damit beschwerdefähig; die Verfassungsbeschwerde und der Eilantrag wurden formwirksam erhoben. • Prüfungsmaßstab: Bei der Aussetzung eines Gesetzes ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen; es ist ausschließlich eine Folgenabwägung vorzunehmen, nicht bereits eine materielle Prüfung der Verfassungsmäßigkeit. • Summarische Bewertung: Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, doch können die schwierigen Rechtsfragen im Eilverfahren nicht endgültig geklärt werden. • Folgenabwägung im Einzelnen: a) Forschungskooperationen und Drittmittel: Es ist nicht ersichtlich, dass laufende Kooperationen oder Förderungen zwangsläufig irreparabel scheitern; Rechtsnachfolge‑ und Bindungsregelungen im Gesetz mindern das Risiko. b) Promotionsrecht und DFG‑Antrag: Die neue Hochschule erhält Promotionsrecht; der Antrag auf DFG‑Mitgliedschaft ist in vorläufiger Phase und nicht als existenzentscheidend darzustellen. c) Studierendenangelegenheiten und Studiengänge: Immatrikulationen und Studienabschlüsse sind nicht unumkehrbar; verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz gegen Satzungen und Studiengangsaufhebungen bleibt möglich. d) Paketberufungen, Personalabwanderung: Es ist nicht erkennbar, dass großflächige, unumkehrbare Berufungen unmittelbar bevorstehen oder eine signifikante, irreparable Personalabwanderung eintreten wird. e) Übergangsleitung und Gründungsbeauftragter: Der Beauftragte verfügt nicht über Befugnisse, wissenschaftsrelevante, unumkehrbare Entscheidungen zu treffen; die Interimsphase ist begrenzt. • Gewichtung des Gemeinwohls: Die Nachteile einer Aussetzung würden die durch das Gesetz beabsichtigten Reformen erheblich verzögern; ohne Nachweis besonders schwerwiegender, irreparabler Folgen ist eine Aussetzung nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Fakultäten sind beschwerdefähig und der Eilantrag wirksam erhoben, doch überwiegen die Gründe gegen eine Aussetzung des Gesetzes; die vorgetragenen Nachteile erreichen nicht das notwendige Ausmaß und die notwendige Unwiderruflichkeit, um den besonders strengen Maßstab für die Aussetzung des Vollzugs zu erfüllen. Die Umsetzung der Gesetzesregelungen darf daher vorläufig erfolgen, während die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weiter zu prüfen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.