Urteil
P.St. 2610
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des durch Art. 45 der Hessischen Verfassung - HV - geschützten Eigentums muss der Normgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Hierbei steht ihm ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der umso größer ist, je stärker das Eigentumsobjekt einen sozialen Bezug aufweist. Er muss sich aber im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist hierbei nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen.
2. Sowohl das Jagd- als auch das Jagdausübungsrecht unterfallen dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV. Die in § 2 und § 3 HJagdV getroffenen Jagdzeitbestimmungen stellen Inhalts- und Grenzbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV dar, die den dargestellten verfassungs-rechtlichen Anforderungen genügen müssen.
3. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip - das als ungeschriebener Grundsatz der Gesamtkonzeption der Hessischen Verfassung zugrunde liegt - und dem Demokratieprinzip abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, alle grundlegenden normativen Entscheidungen selbst zu treffen. Wesentliche Entscheidungen dürfen - dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgend - nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden.
4. In Hessen richten sich der Umfang, in dem Kompetenzen der Rechtsetzung auf die Exekutive übertragen werden dürfen, ebenso wie die Anforderungen, die an die Detailliertheit der Vorgaben des Gesetzgebers in der Verordnungsermächtigung gestellt werden müssen, im Übrigen nach Art. 107 und Art. 118 HV. Art. 118 HV verlangt, dass die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entspricht, zu der ermächtigt wird. Es genügt jedoch, dass sich die geforderte Bestimmtheit nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt.
5. Aus dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt keine generelle Begründungspflicht des Normgebers beim Erlass von formellen Gesetzen und beim Erlass von Rechtsverordnungen. Die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit solcher Regelungen ist zunächst Ergebniskontrolle. Die Einbeziehung des zu diesem Ergebnis führenden Erkenntnis- und Abwägungsprozesses in die verfassungsgerichtliche Überprüfung kommt allenfalls im Ausnahmefall und nur dann in Betracht, wenn anders eine verfassungsrechtliche Bewertung der zu überprüfenden Norm mangels entsprechend konkreter materieller Maßstäbe nicht möglich ist und die so eingeschränkte Kontrolle des gesetzgeberischen Tätigwerdens der Bedeutung des Grundrechts oder des konkret betroffenen Sachverhalts nicht gerecht zu werden vermag.
6. Das Eigentumsgrundrecht in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bietet ausreichende materielle Maßstäbe für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der durch den Verordnungsgeber bestimmten Jagd- und Schonzeiten. Zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes bedarf es keiner darüber hinausgehenden Prozeduralisierungsanforderungen im Normsetzungsverfahren.
Tenor
1. § 2 der Hessischen Jagdverordnung - HJagdV - in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagd-rechtlicher Verordnungen vom 10. Dezember 2015 (GVBI. 2015, S. 670) ist mit der Verfassung des Landes Hessen insoweit nicht vereinbar, als er die Jagdzeit für juvenile Waschbären und juvenile Marderhunde nicht auf das gesamte Jahr erstreckt. Im Übrigen ist die Vorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
2. § 3 Abs. 1 HJagdV in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen vom 10. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 670) ist insoweit mit der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar, als dort die Jagdzeit für Steinmarder nicht auf den Monat Februar und die Jagdzeit für juvenile Füchse nicht auf das gesamte Jahr erstreckt wird und für Blässhühner bis zum 31. Dezember 2019 keine Jagdzeit vorgesehen worden war.
Soweit § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HJagdV im Übrigen Regelungen für die Bejagung von Damwildschmalspießern und Damwildschmaltieren, Steinmardern, Baummardern, Iltissen, Hermelinen, Mauswieseln, Füchsen, Rebhühnern, Ringeltauben, juvenilen Ringeltauben, Türkentauben, Blässhühnern sowie Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen trifft, ist er mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Gleiches gilt insoweit, als § 3 HJagdV keine über die bundesrechtliche Regelung hinausgehende Jagdzeitbestimmung für Dachse vorsieht.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragstellerin wird ein Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des durch Art. 45 der Hessischen Verfassung - HV - geschützten Eigentums muss der Normgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Hierbei steht ihm ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der umso größer ist, je stärker das Eigentumsobjekt einen sozialen Bezug aufweist. Er muss sich aber im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist hierbei nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. 2. Sowohl das Jagd- als auch das Jagdausübungsrecht unterfallen dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV. Die in § 2 und § 3 HJagdV getroffenen Jagdzeitbestimmungen stellen Inhalts- und Grenzbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV dar, die den dargestellten verfassungs-rechtlichen Anforderungen genügen müssen. 3. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip - das als ungeschriebener Grundsatz der Gesamtkonzeption der Hessischen Verfassung zugrunde liegt - und dem Demokratieprinzip abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, alle grundlegenden normativen Entscheidungen selbst zu treffen. Wesentliche Entscheidungen dürfen - dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgend - nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden. 4. In Hessen richten sich der Umfang, in dem Kompetenzen der Rechtsetzung auf die Exekutive übertragen werden dürfen, ebenso wie die Anforderungen, die an die Detailliertheit der Vorgaben des Gesetzgebers in der Verordnungsermächtigung gestellt werden müssen, im Übrigen nach Art. 107 und Art. 118 HV. Art. 118 HV verlangt, dass die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entspricht, zu der ermächtigt wird. Es genügt jedoch, dass sich die geforderte Bestimmtheit nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. 5. Aus dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt keine generelle Begründungspflicht des Normgebers beim Erlass von formellen Gesetzen und beim Erlass von Rechtsverordnungen. Die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit solcher Regelungen ist zunächst Ergebniskontrolle. Die Einbeziehung des zu diesem Ergebnis führenden Erkenntnis- und Abwägungsprozesses in die verfassungsgerichtliche Überprüfung kommt allenfalls im Ausnahmefall und nur dann in Betracht, wenn anders eine verfassungsrechtliche Bewertung der zu überprüfenden Norm mangels entsprechend konkreter materieller Maßstäbe nicht möglich ist und die so eingeschränkte Kontrolle des gesetzgeberischen Tätigwerdens der Bedeutung des Grundrechts oder des konkret betroffenen Sachverhalts nicht gerecht zu werden vermag. 6. Das Eigentumsgrundrecht in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bietet ausreichende materielle Maßstäbe für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der durch den Verordnungsgeber bestimmten Jagd- und Schonzeiten. Zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes bedarf es keiner darüber hinausgehenden Prozeduralisierungsanforderungen im Normsetzungsverfahren. 1. § 2 der Hessischen Jagdverordnung - HJagdV - in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagd-rechtlicher Verordnungen vom 10. Dezember 2015 (GVBI. 2015, S. 670) ist mit der Verfassung des Landes Hessen insoweit nicht vereinbar, als er die Jagdzeit für juvenile Waschbären und juvenile Marderhunde nicht auf das gesamte Jahr erstreckt. Im Übrigen ist die Vorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. 2. § 3 Abs. 1 HJagdV in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen vom 10. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 670) ist insoweit mit der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar, als dort die Jagdzeit für Steinmarder nicht auf den Monat Februar und die Jagdzeit für juvenile Füchse nicht auf das gesamte Jahr erstreckt wird und für Blässhühner bis zum 31. Dezember 2019 keine Jagdzeit vorgesehen worden war. Soweit § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HJagdV im Übrigen Regelungen für die Bejagung von Damwildschmalspießern und Damwildschmaltieren, Steinmardern, Baummardern, Iltissen, Hermelinen, Mauswieseln, Füchsen, Rebhühnern, Ringeltauben, juvenilen Ringeltauben, Türkentauben, Blässhühnern sowie Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen trifft, ist er mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Gleiches gilt insoweit, als § 3 HJagdV keine über die bundesrechtliche Regelung hinausgehende Jagdzeitbestimmung für Dachse vorsieht. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragstellerin wird ein Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten erstattet. A Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob § 2 und § 3 der Hessischen Jagdverordnung - HJagdV - in der Fassung des Artikels 1 der Hessischen Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen vom 10. Dezember 2015 (GVBI. 2015, S. 670) und die dort getroffenen Regelungen zur Bejagung einzelner, von der Antragstellerin benannter Tierarten mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar sind. I. 1. Das Jagdwesen unterfiel bis zum 31. August 2006 der Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Grundgesetz - GG Das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) überführte das Jagdwesen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG) und ordnete die Fortgeltung des bisherigen Rahmenrechts als Bundesrecht sowie insoweit den Fortbestand der Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung an (Art. 125b Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG). Gleichzeitig räumte es den Ländern die Befugnis ein, auf dem Gebiet des Jagdrechts vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG bzw. Art. 125b Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG - sog. Abweichungsgesetzgebung). Regelungssystematisch geht das Jagdrecht dabei von einem allgemeinen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus: § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - enthält eine Positivaufzählung der wildlebenden Tierarten, die nach dem Bundesrecht dem Jagdrecht unterliegen. § 1 Abs. 1 und 2 der (Bundes-)Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert mit Wirkung zum 14. März 2018 (BGBl I, S. 226), kurz: Bundesjagdzeitenverordnung - BJagdZV -, bestimmt auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Zeiten, in denen die Jagd auf dieses Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausdrücklich eröffneten Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten), § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Am 10. Dezember 2015 erließ die Hessische Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gestützt auf § 43 Nr. 2 bis 9 des Hessischen Jagdgesetzes - HJagdG - die Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen und als deren Artikel 1 die vorliegend in Teilen angegriffene Hessische Jagdverordnung. Diese setzte unter anderem die an sich bis zum 31. Dezember 2016 befristete Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten vom 3. März 1999 (GVBI. I S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 293), kurz: Jagdzeitenverordnung - JagdzeitenV -, zum 1. April 2016 außer Kraft und setzte an ihre Stelle § 1 bis § 3 HJagdV (§§ 53 Nr. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HJagdV). Der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene § 2 HJagdV und der mit dem Normenkontrollantrag in Teilen angegriffene § 3 HJagdV schränken die Jagdzeiten im Vergleich zu den zuvor geltenden Bestimmungen der hessischen Jagdzeitenverordnung ein. 2. § 1 bis § 3 HJagdV haben folgenden Wortlaut: § 1 Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (1) Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht: 1. Haarwild Marderhunde Minks Nutrias (Sumpfbiber) Waschbären 2. Federwild Elstern Rabenkrähen (2) Der Verkauf von erlegten Elstern und Rabenkrähen oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte der Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt. § 2 Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten Für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Marderhunde vom 1. September bis 28. Februar Minks vom 1. September bis 28. Februar Nutrias vom 1. September bis 28. Februar Waschbären vom 1. August bis 28. Februar 2. Federwild Elstern vom 1. August bis 31. Dezember Rabenkrähen vom 1. August bis 31. Dezember § 3 Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten (1) Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf die Jagd wie folgt ausgeübt werden: 1. Haarwild Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. August bis 31. Januar Rehwild Kitze vom 1. September bis 31. Januar Rehböcke vom 1. Mai bis 31. Januar Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember Steinmarder vom 16. Oktober bis 31. Januar Baummarder keine Jagdzeit Iltisse keine Jagdzeit Hermeline keine Jagdzeit Mauswiesel keine Jagdzeit Füchse vom 15. August bis 28. Februar 2. Federwild Rebhühner keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Fasanenhennen keine Jagdzeit Wildtruthähne keine Jagdzeit Wildtruthennen keine Jagdzeit Ringeltauben vom 1. November bis 15. Januar Juvenile Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar Türkentauben keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. November bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Höckerschwäne keine Jagdzeit Graugänse vom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 4 zu verschonen sind Bläß-, Saat-, Ringelgänse keine Jagdzeit Kanadagänse vom 1. August bis 31. Oktober Stockenten vom 1. September bis 15. Januar Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten keine Jagdzeit Waldschnepfen keine Jagdzeit Blässhühner keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. September bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Nilgänse vom 1. September bis 15. Januar (2) Zur Herstellung einer einheitlichen Jagdzeit in einem länderübergreifenden Rot- oder Damwildgebiet kann die oberste Jagdbehörde vom Bundesrecht oder vom hessischen Landesrecht abweichende Jagdzeiten festsetzen. (3) [...] 2Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 sind ab dem 1. Januar 2020 Rebhuhn, Türkentauben, Blässhühner und Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist. (4) [...] § 54 Abs. 2 HJagdV sieht vor, dass die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 insgesamt wieder außer Kraft tritt. II. Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 7. September 2016 hat die antragstellende Fraktion der Freien Demokratischen Partei - FDP - im Hessischen Landtag die in § 2 und § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HJagdV getroffenen Regelungen zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof gestellt. Sie rügt eine mangels sachlicher, insbesondere wildbiologischer Rechtfertigung unverhältnismäßige Einschränkung des eigentumsrechtlich abgesicherten Jagdrechts und Jagdausübungsrechts durch die mit der Neuregelung einhergehende Verkürzung bzw. Abschaffung der Jagdzeiten für folgende Tierarten: Marderhunde, Minks, Nutrias (Sumpfbiber), Waschbären, Elstern, Rabenkrähen, Damwildschmalspießer und Damwildschmaltiere, Steinmarder, Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel, Füchse, Dachse, Rebhühner, Ringeltauben (adulte und juvenile), Türkentauben, Blässhühner und Möwen (Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen). Das Eigentumsgrundrecht werde jeweils durch die einzelnen tierartbezogenen Regelungen und aufgrund der kumulativen Wirkung der Jagdzeitverkürzungen auch durch das Regelwerk in seiner Gesamtheit verletzt. Weiterhin rügt die Antragstellerin eine Verletzung des Parlamentsvorbehalts sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aufgrund der fehlenden Begründung der in § 2 und § 3 HJagdV getroffenen Regelungen. 1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die angegriffenen Regelungen des hessischen Jagdrechts verletzten die in Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen - HV - gewährleistete Eigentumsgarantie in Gestalt des Jagd- bzw. Jagdausübungsrechts. a) Jagdrecht und Jagdausübungsrecht fielen unter den Gewährleistungsbereich des Art. 45 HV, der das Eigentum in einem umfassenden, der grundgesetzlichen Ausgestaltung in Art. 14 Abs. 1 GG vergleichbaren Umfang schütze. Das Jagdrecht stelle ein durch den Gesetzgeber lediglich näher ausgeformtes Nutzungsrecht an Grund und Boden dar, das essentieller Bestandteil des Grundeigentums und untrennbar mit diesem verbunden sei. Das Recht zur jagdlichen Nutzung fließe damit unmittelbar aus dem Eigentumsrecht am Grundstück selbst, ohne dass es insofern einer einfach-rechtlichen Zuweisung durch den Gesetzgeber bedürfe. Die das Jagd- wie auch das Jagdausübungsrecht erfassende Eigentumsgarantie des Art. 45 HV fungiere dabei nicht zuletzt als Rechtsstellungs- bzw. Bestandsgarantie. Diese ziele darauf, einen gegebenen Eigentumsbestand gegen den Entzug oder eine sonstige wesentliche Beeinträchtigung durch die öffentliche Gewalt zu schützen und zu sichern. Ein als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ausgestalteter Eingriff in diese Bestandsgarantie sei daher verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn er durch hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse, das für einen Eingriff spreche, müsse dabei so schwerwiegend sein, dass ihm der Vorrang zukomme vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts. b) Vorliegend fehle es bezogen auf die angegriffenen Regelungen an einer sachlichen Rechtfertigung für die mit der Jagdverordnung vorgenommene Einschränkung der Jagdzeiten bzw. den Ausschluss der Bejagbarkeit. Diese seien in keinem Fall durch hinreichende sachliche Gründe getragen und daher jede für sich unverhältnismäßig. Dasselbe gelte für die im Rahmen der Neuregelung erfolgte ersatzlose Streichung der landesrechtlichen Regelung für die Bejagung von Dachsen. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang zu jeder betroffenen Tierart im Einzelnen vorgetragen und ihren Vortrag durch ein von ihr eingeholtes Gutachten von Professor Dr. Dr. Sven Herzog, Technische Universität Dresden, ergänzt. Sie ist der Auffassung, dass insbesondere durch die Einschränkung der Bejagbarkeit einzelner Prädatoren der - gesetzlich vorgegebene - Schutz von Bodenbrütern und sonstigem Niederwild ausgehebelt und damit die Hegepflicht der Inhaber des Jagdrechts bzw. des Jagdausübungsrechts geradezu konterkariert werde. Das widerspreche zugleich § 1 Abs. 2 Nr. 1 HJagdG, nach dem die Vielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum zu erhalten sei und bedrohte Tier- und Pflanzenarten besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern seien. Eine durch die Einschränkung der Jagd zu hohe Wildpopulation begünstige die Entstehung und Ausbreitung von Krankheiten und leiste dem Verbiss und damit Wildschaden Vorschub. Hinreichende sachliche Gründe für die weitgehende Einschränkung von Jagdzeiten seien demgegenüber nicht ersichtlich. Vor allem sei nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber die Belange der Inhaber des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts überhaupt in seine Abwägung eingestellt habe. Vielmehr verfolge die Verordnung ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung das Ziel, jagdliche Aktivitäten erheblich zu reduzieren. 2. Die Einschränkungen des Jagd- und des Jagdausübungsrechts seien nicht nur jeweils bezogen auf die einzelnen Tierarten, sondern auch im Hinblick auf ihre kumulative bzw. additive Wirkung unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Denn insbesondere in der Summe stellten sie eine gravierende, nicht mehr hinzunehmende Kumulation der Eigentumsbelastung dar. Sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch in der Literatur sei anerkannt, dass eine solche Kumulation einzelner, gegebenenfalls jeweils für sich noch hinnehmbarer Grundrechtseingriffe in der Summe zu einer Grundrechtsverletzung führen könne. Die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend gegeben. Sämtliche Einschränkungen beträfen die gleiche Normwirklichkeit. Die belastende Wirkung treffe die Grundrechtsträger als Inhaber des Jagd- und des Jagdausübungsrechts ausschließlich in ihrem Eigentumsgrundrecht. Die einzelnen Grundrechtseinschränkungen seien auch alle dem handelnden Verordnungsgeber und somit demselben Akteur zuzurechnen. Schließlich liege ein einheitlicher Wirkungszusammenhang vor, der dieselbe Sphäre, nämlich die jagdliche, betreffe. Auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit sei die Wirkung der verschiedenen Maßnahmen damit in der Gesamtschau zu betrachten. Abzustellen sei auf die Zumutbarkeit der Gesamtheit der Eingriffe. Diese sei angesichts der Eingriffsmassivität in der Summe nicht mehr gegeben, die zulässige Belastungsgrenze sei überschritten. 3. Im Hinblick auf die fehlende schriftliche Begründung der Verordnung liege zudem ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, der von vorneherein zur Unvereinbarkeit der angegriffenen Bestimmungen mit der Hessischen Verfassung führe. Nicht nur dem Gesetz-, sondern auch dem Verordnungsgeber müsse, sofern er Grundrechte einschränke, im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Individualrechtsschutzes eine Begründung für sein Handeln abverlangt werden. Vielfach gebe erst die Begründung Aufschluss darüber, welche Motive den Verordnungsgeber geleitet hätten. Dies wiederum ermögliche häufig erst eine Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverordnung rechtlichen Bedenken begegne oder nicht. Ferner ergebe sich aus Art. 296 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Begründungspflicht für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union. Diese sei vom Europäischen Gerichtshof unter rechtsvergleichender Bezugnahme auf die nationalen Rechtsordnungen als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt worden. Eine solche Wertung könne das nationale Recht nicht übergehen. 4. Schließlich verstoße die Neuregelung des Jagdrechts im Wege der Verordnung gegen den auch der Verfassung des Landes Hessen zu entnehmenden Parlamentsvorbehalt. Die Regelung der Jagdzeiten stelle eine für die Verwirklichung des Eigentumsgrundrechts so wesentliche Regelung dar, dass sie einer Delegation auf den Verordnungsgeber und damit auf die Exekutive nicht zugänglich, sondern dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sei. Ob bestimmte Wildarten jagdlich nutzbar seien oder nicht, sei keine lediglich „technische“ Frage, sondern eine, die den Kern des Jagdrechts und der Jagdausübung berühre. Dies gelte insbesondere dann, wenn man die kumulative Wirkung der Einschränkungen in den Blick nehme. Auch wenn aus Sicht des Verfassungsrechts nichts dagegen spreche, die Jagdzeiten einzelner Tierarten durch den Verordnungsgeber bestimmen zu lassen, so sei die vorliegende Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass die Vielzahl der - jeweils für sich genommen möglicherweise der Regelung im Verordnungswege zugänglichen - Einschränkungen des jagdlichen Eigentums in ihrer additiven Gesamtheit eine „Breitenwirkung“ entfalte, die eine Regelung durch den Gesetzgeber erforderlich mache. Die Antragstellerin beantragt, § 2 HJagdV wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV, gegen den Parlamentsvorbehalt und gegen das Rechtsstaatsprinzip für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen sowie aus denselben Gründen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HJagdV im Hinblick auf die Nichtfestsetzung einer Jagdzeit bzw. die Festsetzung von Jagdzeiten für Damwildschmalspießer und -schmaltiere, Füchse, Steinmarder, Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel, Rebhühner, Ringeltauben, Türkentauben, Blässhühner, Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen für nichtig und im Hinblick auf die Nichtfestsetzung einer Jagdzeit für Dachse sowie die Festsetzung der Jagdzeit für juvenile Ringeltauben für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen zu erklären. III. Die Landesregierung hat sich dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - angeschlossen. Sie hat die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Jagd- und Schonzeiten unter Vorlage eines wildbiologischen Fachgutachtens des jagdwissenschaftlichen Leiters der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Dr. Michael Petrak umfassend verteidigt und hält den Normenkontrollantrag insgesamt für unbegründet. Die angegriffenen Jagd- bzw. Schonzeitenregelungen genügten den Anforderungen der Hessischen Verfassung in vollem Umfang. 1. Im Hinblick auf das beanstandete Fehlen einer landesrechtlichen Regelung betreffend die Jagdzeit für Dachse sei der Antrag zudem bereits unzulässig, weil die Normenkontrolle sich nicht gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen richten könne. Mit dem Fehlen einer landesrechtlichen Regelung bleibe es für die Bejagbarkeit des Dachses bei der in § 1 Abs. 1 Nr. 12 BJagdZV seit dem Jahr 1977 unverändert vorgesehenen dreimonatigen Jagdzeit vom 1. August bis zum 31. Oktober. Die Antragstellerin greife damit bezogen auf den Dachs nicht eine Regelung des Landesrechts an, sondern beanstande das Fehlen einer solchen Norm. Eine angeblich erforderliche, aber nicht vorhandene Norm scheide indessen als Gegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens aus (so unter Verweis auf StGH, Urteil vom 27. April 1994 - P.St. 1172 -, StAnz. 1994, 1331 [1335]), zumal dann, wenn das Fehlen keine Regelungslücke, sondern die Rückkehr zu einem früheren Rechtszustand zur Folge habe. Der Sache nach greife die Antragstellerin im Hinblick auf die für Dachse geltende Jagdzeit tatsächlich die Jagdzeitbestimmung durch den Bundesverordnungsgeber und damit eine Norm des Bundesrechts an, die jedoch nicht zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof stehe. 2. Im Übrigen sei der sich gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 HJagdV richtende Normenkontrollantrag jedoch zulässig. Insbesondere der Ablauf der 19. Wahlperiode des Hessischen Landtags, dem die Antragstellerin bis zum 17. Januar 2019 als Fraktion angehörte, lasse die ursprüngliche Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unberührt. Für die Fortdauer der Zulässigkeit des von einer Fraktion in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrags sei die institutionelle Diskontinuität der Fraktionen ohne Bedeutung. 3. Der Normenkontrollantrag sei insgesamt nicht begründet. Die zur Überprüfung gestellten Regelungen hielten sich im Interesse des Gemeinwohls (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 HV) in den Grenzen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des jagdlichen Eigentums. a) Das Jagd- und das Jagdausübungsrecht fielen als Nutzungsbefugnisse am Grundeigentum unter den Eigentumsschutz des Art. 45 HV. Hieraus folge jedoch nicht, dass es gewissermaßen einen „jagdrechtlichen Naturzustand“ gebe, der es gestattete, in den Grenzen des eigenen Grundstücks zu jeder Zeit und mit allen als tauglich vorstellbaren Mitteln alle dort vorkommenden herrenlosen Tiere zu fangen und zu töten. Wenn also die generelle Erlegungsbefugnis als Teil des Jagdausübungsrechts und die Verkürzung oder Abschaffung von Jagdzeiten als Eingriff in ein generell und umfassend gewährtes Jagdausübungsrecht angesehen würden, so sei dies rechtlich unzutreffend. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie sei vielmehr stets normgeprägt. Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt konkret zustünden, ergebe sich aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Ergebe sich hierbei, dass der Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht habe, so gehöre diese nicht zu seinem Eigentumsrecht. Jenseits der Grenze einer substantiellen Entwertung des Jagd- bzw. Jagdausübungsrechts, die durch die verfahrensgegenständlichen Jagdzeitbestimmungen nicht überschritten werde, stellten die Regelungen der Jagd demnach nur eine Inhalts- und Grenzbestimmung dar. Verändere der Gesetzgeber diese Regeln, verändere er den Inhalt des Jagdausübungsrechts, setze dem Jagdrecht neue Grenzen und bestimme zugleich Inhalt und Grenzen des Grundeigentums neu. Bei den zur Überprüfung gestellten Vorschriften handele es sich damit nicht um einen Eingriff in das Eigentum, sondern lediglich um Inhalts- und Grenzbestimmungen der eigentumsrechtlich geschützten Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten. Auch als solche unterlägen diese jedoch verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetz- wie der Verordnungsgeber hätten bei der Bestimmung des Inhalts und der Grenzen des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. b) Dem genügten die angegriffenen Regelungen. Sie seien geeignet, den unterschiedlichen Zielen des Jagdrechts, des Tier-, Arten- und Naturschutzes und schließlich der Wildschadensverhütung gerecht zu werden, diese aufeinander abzustimmen und miteinander in Einklang zu bringen. Die Regelungen ließen das Jagd- und Jagdausübungsrecht weitgehend unberührt, beeinträchtigten die Jagd nur hinsichtlich weniger Arten und gestatteten zu diesem Zweck die jagdliche Bestandsregulierung nach den Maßgaben der natur- und insbesondere tierschutzrechtlichen Erfordernisse. Das Interesse der Jagdberechtigten und Jagdgenossenschaften an ergiebigen Jagdmöglichkeiten auf einen reichhaltigen Wildbestand sei in den umfassenden Abwägungsprozess eingegangen, weiterreichende Einschränkungen der jagdlichen Betätigung seien deshalb unterblieben. Das jagdliche Eigentum habe insofern in dem vom Verordnungsgeber geschuldeten Abwägungsprozess zwar Berücksichtigung finden müssen und gefunden, habe dort aber keine allein maßgebliche Bedeutung beanspruchen können. Vielmehr habe sich der Verordnungsgeber dafür entscheiden dürfen, bei der Verkürzung oder Aufhebung der Jagdzeit für einzelne Tierarten den gesetzlichen Erfordernissen des Tier- und Naturschutzes im Einzelfall den Vorzug zu geben. In besonderem Maße sei dabei die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere gemäß Art. 20a GG als Beitrag zur Inhaltsbestimmung des Gemeinwohls in die Gewichtung einzubeziehen gewesen. Zugunsten der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei das Ordnungskonzept der Jagdverordnung auch nicht auf Dauer angelegt, sondern in seiner Geltung bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Dieser Zeitraum erscheine erforderlich, aber auch ausreichend, um die Wirkungsweise der Jagdzeitbeschränkungen und -aufhebungen in ihrem Verhältnis zu den Belangen des Jagdrechts einschätzen zu können. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht etwa die Abweichungen der aktuellen Jagd- und Schonzeiten von dem unmittelbar vorhergehenden Rechtszustand seien, sondern allein die Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit des angegriffenen neuen Rechts zur Entscheidung stehe. Ehemals längere Jagdzeiten hätten keinen besonderen jagd- und damit eigentumsrechtlichen Besitzstand begründet, dessen Schmälerung eigens gerechtfertigt werden müsse. Zu prüfen sei ausschließlich, ob das aktuelle Regelwerk den Anforderungen des Art. 45 Abs. 1 HV an die Festlegung von Inhalt und Grenzen des Privateigentums genüge. Die nähere Betrachtung der von der Antragstellerin beanstandeten Jagd- und Schonzeiten, der davon betroffenen Tierarten und der von Fall zu Fall unterschiedlichen regelungstragenden Gründe lasse dabei erkennen, dass die Hessische Jagdverordnung zu sachlich vollauf gerechtfertigten Ergebnissen gelangt sei. Sie berücksichtige die Vorgaben des Bundes- und des Hessischen Jagdgesetzes ebenso wie das Unionsrecht, ohne in ihrer Regelungsintensität über das zur Zweckerreichung Erforderliche hinauszugehen oder die Nutzungsmöglichkeiten des jagdlichen Eigentums in einem Maße zurückzustellen, das die Jagdberechtigten unverhältnismäßig und unzumutbar belaste. In Bezug auf alle von dem Normenkontrollantrag betroffenen Tierarten sichere die Verordnung im Interesse des Gemeinwohls deren Bestand und komme damit zugleich dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach, in diesem besonderen Sachbereich des Eigentums dessen Inhalt und Grenzen zu bestimmen. c) Auch unter dem Gesichtspunkt eines kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffs seien verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründet. Es sei schon fraglich, ob die Rechtsfigur des additiven Grundrechtseingriffs auch dort anwendbar sein könne, wo jede Einzelmaßnahme auf einem grundrechtskonformen Abwägungsprozess beruhe, dessen Faktoren vorgegeben und dessen Ergebnisse mit bindender Wirkung für den Normgeber determiniert seien. Jedenfalls sei aber mit den angegriffenen Regelungen auch in der Gesamtbetrachtung ein unverhältnismäßiger Eingriff nicht verbunden. Die Neubestimmungen der Jagd- und Schonzeiten ließen den Bestand des Eigentums unberührt und höhlten nicht die Substanz des Jagd- und des Jagdausübungsrechts aus. In der Zusammenschau des landes- und bundesrechtlichen Jagdregimes in seiner Gesamtheit spreche nichts für die Unverhältnismäßigkeit der Regelungen. Die Jagd auf nahezu sämtliche jagdbaren Tierarten bleibe unter Beachtung der geregelten Jagdzeiten erhalten und die mit der Jagdzeitverkürzung einhergehende Verkürzung von jagdlichen Erfolgschancen sei von Verfassungs wegen ebenso belanglos wie eine Minderung des an die Jagdzeit gebundenen Jagdgenusses. d) Die Hessische Verfassung fordere für Rechtsverordnungen auch keine nach außen kundgegebene Begründung des Verordnungsgebers. Das Fehlen einer solchen Begründung stelle sich daher nicht als verfassungswidrig dar. Eine allgemeine formale Begründungspflicht bestehe - von eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen abgesehen - schon nicht für Parlamentsgesetze. Für Rechtsverordnungen der Regierung oder einzelner Minister könne nichts Strengeres gelten. Zwar liege den vom Kabinett zu beschließenden Rechtsverordnungen üblicherweise eine mit Gründen versehene Vorlage zugrunde, die jedoch nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei und insofern ausnahmsweise auch nur mündlich vorgetragen werden könne. Dasselbe gelte für solche Rechtsverordnungen, die etwa die Anhörung Dritter oder das Einvernehmen oder die Zustimmung einer gesetzgebenden Körperschaft und deshalb zu Informationszwecken einer Begründung bedürften. Sollte diese Begründung zugänglich sein, lasse sie sich als Interpretationshilfe heranziehen; eine Veröffentlichungspflicht bestehe indes nicht. Dass die Begründung einer Verordnung ausnahmsweise von der Verfassung geboten sei, sei kaum denkbar. Anders als förmliche Gesetze würden Rechtsverordnungen durchweg nicht an einer in hohem Maße unbestimmten und nur unvollkommen auslegungsfähigen Verfassungsnorm, sondern in erster Linie an ihrer gesetzlichen Ermächtigung gemessen. Deren Inhalt und damit ihre Bestimmtheit nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ließen sich regelmäßig unter Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs der Norm und des Normzwecks mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln. Diese gäben wesentliche Hinweise für das Verständnis der auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnung, so dass bereits das verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis der Ermächtigungsnorm eine eigens dokumentierte Verordnungsbegründung entbehrlich zu machen pflege. Aber auch die Prüfung am Maßstab der Grundrechte sei in aller Regel auf eine Verordnungsbegründung nicht angewiesen. Insbesondere könne aus dem Fehlen einer Begründung nicht auf das Fehlen objektiver, für die Verordnung streitender Zielsetzungen geschlossen werden. Ob eine nach außen kundgetane Begründung ausnahmsweise auch bei Rechtsverordnungen erforderlich sein könne, wenn der Rechtsschutz der Normadressaten auf eine Begründung zwingend angewiesen sei, könne vorliegend offenbleiben, da jedenfalls bei der Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten hiervon keine Rede sein könne. e) Schließlich sei der Landesgesetzgeber nicht durch den Parlamentsvorbehalt verpflichtet gewesen, Inhalt und Grenzen des jagdlichen Eigentums durch die Festlegung von Jagd- und Schonzeiten selbst zu bestimmen. Ein allgemeiner Satz, wonach Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums ausschließlich dem förmlichen Gesetzgeber vorbehalten seien, folge weder aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV. Der Gesetzgeber sei daher grundsätzlich befugt, Inhalts- und Grenzbestimmungen eigentumsrechtlich geschützter Positionen auf den Verordnungsgeber zu übertragen. Den betroffenen Regelungen fehle es auch an der Eignung, wesentlichen Einfluss auf die Wahrnehmung des Eigentumsgrundrechts zu nehmen. Zwar wirkten die Jagdzeitverkürzungen auf den Inhalt des Eigentums insofern ein, als sie die jagdliche Nutzung des Grundeigentums zeitlich einschränkten; sie ließen das Jagd- und Jagdausübungsrecht jedoch in weitestem Umfang unberührt. Die Landesregierung beantragt, festzustellen, dass die Bestimmungen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HJagdV vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670), soweit dieser die Jagdzeiten für Damwildschmalspießer und -schmaltiere, Steinmarder, Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel, Füchse, Rebhühner, Ringeltauben, juvenile Ringeltauben, Türkentauben, Blässhühner sowie Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen betrifft, mit der Hessischen Verfassung vereinbar sind. IV. Die Landesanwältin hält den Normenkontrollantrag ebenfalls für insgesamt unbegründet. 1. Auch sie ist der Auffassung, dass weder die Übertragung der Regelungsbefugnis für die Festlegung konkreter Jagd- und Schonzeiten auf den Verordnungsgeber noch das Fehlen einer formalen Begründung zu der Verordnung verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. a) In der Übertragung der Regelungsbefugnis auf den Verordnungsgeber liege kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Nach dem schon über Art. 28 GG auch in Hessen geltenden Prinzip der Gewaltenteilung obliege es dem parlamentarischen Gesetzgeber, alle grundlegenden normativen Entscheidungen selbst zu treffen. Wesentliche Entscheidungen insbesondere im grundrechtsrelevanten Bereich dürften nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden. Nicht jede Grundrechtsbetroffenheit führe indes dazu, dass sämtliche Einzelheiten eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Würden die für den Regelungsbereich maßgeblichen Vorgaben und Entscheidungskriterien durch Parlamentsgesetz gesetzt, dürfe die weitere Konkretisierung der Verwaltung überlassen werden. In welchem Umfang Kompetenzen der Rechtsetzung auf die Exekutive übertragen werden dürften und wie detailliert die Vorgaben des Gesetzgebers in der Verordnungsermächtigung sein müssten, richte sich in Hessen im Übrigen nach Art. 118 HV. Wo danach die Grenzlinie zwischen der nach dieser Vorschrift zulässigen Übertragung von Befugnissen zur Regelung einzelner „Gegenstände“ und der - demgegenüber unzulässigen - Kompetenzübertragung für Teilgebiete der Gesetzgebungsgewalt liege, lasse sich nicht abstrakt beurteilen. Gegenstand der Verordnungsermächtigung müsse aber stets ein hinreichend klar umrissener Ausschnitt aus einer Gesetzgebungsmaterie sein. Darüber hinaus liege Art. 118 HV der Gedanke zugrunde, dass die Arbeitsgebiete, die der heutige Gesetzgeber zu bewältigen habe, eine partielle Übertragung seiner Befugnisse auf die Exekutive erfordere, um eine sachgerechte Lösung der gestellten Aufgaben zu gewährleisten. Die den §§ 2, 3 HJagdV zugrunde liegenden Ermächtigungsnormen des Hessischen Jagdgesetzes genügten den dargestellten Anforderungen. § 43 HJagdG sei in der Zusammenschau insbesondere mit § 1 HJagdG und § 1 Abs. 2 BJagdG zu betrachten. Hieraus ergäben sich hinreichend konkret nicht nur der Zweck der Ermächtigung, sondern auch die vom Parlamentsgesetzgeber aufgestellten Maßstäbe bei deren Ausfüllung. Die wesentlichen Entscheidungsparameter für die Festlegung der Jagd- und Schonzeiten seien so im Gesetz selbst angelegt. Das Schwergewicht der Gesetzgebung auch im Jagdrecht verbleibe beim Hessischen Landtag. Die Übertragung der Regelungskompetenz für die einzelnen Jagdzeiten auf die sachnähere Exekutive erscheine angesichts der Ratio des Art. 118 HV geboten. Nur so könne schnell, flexibel und sachkundig auf geänderte tier- und artenschutzrechtliche Anforderungen reagiert werden. Den Maßstäben der Wesentlichkeitstheorie sei genügt. Etwas anderes gelte nur, wenn durch eine Rechtsverordnung Jagdzeiten im Ergebnis vollständig oder zumindest weitgehend abgeschafft würden, was hier nicht der Fall sei. Insbesondere die Anordnung einer ganzjährigen Schonzeit treffe nur vergleichsweise wenige Tierarten, während die überwiegende Anzahl der Tiere nach wie vor und über mehrere Monate im Jahr bejagt werden könne. Wollte man jegliche Jagdzeitverkürzung dem Parlamentsgesetzgeber vorbehalten, so führte dies zu einem parlamentarischen Totalvorbehalt. Die Regelung auch grundrechtsrelevanter Bereiche durch die Exekutive werde durch den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts aber nicht gänzlich ausgeschlossen. b) Eine aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Begründungspflicht habe für die angegriffenen Regelungen nicht bestanden. Grundsätzlich schulde der Gesetzgeber über die Einhaltung der ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus nur ein im Ergebnis verfassungsgemäßes Gesetz. Soweit darüber hinaus auch die Einhaltung ungeschriebener Verfahrens- und insbesondere Begründungsanforderungen verlangt werde, liege dem die Vorstellung zugrunde, dass in bestimmten Konstellationen nur so auch die materielle Verfassungsmäßigkeit gewährleistet werden könne, weil sich die Maßstäbe für eine exakte verfassungsgerichtliche Ergebniskontrolle nicht aus der Verfassung ableiten ließen. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Forderungen insbesondere in Verfahren erhoben, in denen es um Regelungen mit besonderem Finanzierungseinschlag - wie etwa bei der Professoren-, Richter- und Beamtenbesoldung oder der Ermittlung des nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches oder dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährleistenden menschenwürdigen Existenzminimums - gegangen sei. In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte, auch des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen, seien entsprechende Begründungsanforderungen etwa im Zusammenhang mit dem kommunalen Finanzausgleich oder der Finanzierung von Privatschulen erhoben worden. Im Ergebnis würden dem parlamentarischen Gesetzgeber aber nicht grundsätzlich, sondern nur in solchen Sonderfällen besondere Begründungsanforderungen auferlegt. Für den Verordnungsgeber ließen sich Begründungspflichten nur in noch begrenzterem Umfang rechtfertigen. Sie ergäben sich weder aus Art. 80 Abs. 1 GG noch aus Art. 118 HV. Auch hier käme eine Begründungspflicht darum nur dann in Betracht, wenn sich ohne eine derartige verfahrensrechtliche Sicherung ein ausreichender materieller Schutz verfassungsrechtlicher Rechtspositionen nicht gewährleisten lasse. Regelmäßig bildeten jedoch das ermächtigende Gesetz und die Verfassung einen ausreichenden Überprüfungsrahmen der Verordnung. Insbesondere das Eigentumsrecht im Zusammenspiel mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stelle ausreichende materielle Maßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit einer Norm bereit. Dies gelte auch für die angegriffenen Vorschriften der Hessischen Jagdverordnung. Gerade die Jagdverordnung sei im Übrigen auch parlamentarisch ausführlich behandelt worden. Vor diesem Hintergrund sei es ausreichend, dass die Regelungen der Hessischen Jagdverordnung zu den Jagd- und Schonzeiten erst im Nachgang ausführlich begründet worden seien. 2. Die in der Verordnung festgelegten Jagd- und Schonzeiten stellten auch keine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Der Spielraum, der dem Verordnungsgeber beim Regelerlass zukomme, werde durch die gesetzliche Ermächtigung festgelegt. Die wesentlichen Kriterien für die Festlegung der Jagd- und Schonzeiten seien dem Verordnungsgeber insofern durch das Bundesjagdgesetz und das Hessische Jagdgesetz sowie darüber hinaus durch das Unionsrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vorgegeben. Im Rahmen dieser Vorgaben sei er jedoch grundsätzlich frei, zwischen den einzelnen vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien abzuwägen. Nicht maßgeblich sei, dass die von ihm getroffene Regelung im Ergebnis die zweckmäßigste sei. Überschritten sei der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers erst dann, wenn sachliche Gründe für die getroffenen Regelungen fehlten. Fachliche Abwägungen und Wertungen könnten nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft seien oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprächen. Die Hessische Jagdverordnung habe sich unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Kriterien zumindest im Zeitpunkt ihres Erlasses bezüglich sämtlicher angegriffener Jagdzeitregelungen im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums gehalten. Im Hinblick auf die Festlegungen zu Waschbär, Nutria und Marderhund sei jedoch zu beachten, dass diese zwischenzeitlich in die nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 von der Kommission zu erstellende Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (im Weiteren: Unionsliste) aufgenommen worden seien. Gemäß Art. 19 der Verordnung seien die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diese Tierarten weit verbreitet seien, 18 Monate nach Geltung der Listung, das heißt für Waschbären und Nutrias ab dem 3. Februar 2018 bzw. für Marderhunde ab dem 2. August 2020, zu wirksamen Managementmaßnahmen verpflichtet, um die nachteiligen Auswirkungen der Vorkommen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosysteme sowie die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft zu minimieren. Die Sachgerechtigkeit der Reduzierung der Jagdzeiten für Waschbären, Nutrias und Marderhunde müsse damit ab den genannten Stichtagen in Zweifel gezogen werden. 3. Schließlich ist auch die Landesanwältin der Auffassung, dass eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 45 HV durch eine unzulässige kumulative Gesamtwirkung der vorgenommenen, jeweils für sich als verfassungsgemäß beurteilten Einschränkungen nicht festgestellt werden könne. Die Landesanwältin hat keinen Antrag gestellt. V. Dem Hessischen Landtag wurde gemäß § 39 Abs. 3 StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er hat von einer Stellungnahme abgesehen. VI. Der Staatsgerichtshof hat die Akte des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem dort anhängigen, ebenfalls gegen die Hessische Jagdverordnung gerichteten Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (Az. 4 C 3010/16.N) einschließlich der in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beigezogen. B Der Normenkontrollantrag ist zulässig und teilweise begründet. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Gemäß Art. 131 Abs. 1, 132 HV in Verbindung mit §§ 15 Nr. 3, 39 f. StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof des Landes Hessen auf Antrag darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht. 1. Die angegriffene Hessische Jagdverordnung ist als Rechtsverordnung tauglicher Prüfungsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 131 Abs. 1, 132 HV, § 39 StGHG. a) Der Zulässigkeit steht dabei nicht entgegen, dass die Antragstellerin bezüglich der für die einzelnen Tierarten festgelegten Jagdzeiten zum Teil nicht die betroffenen Regelungen in ihrem Bestand angreift, sondern das Fehlen weitergehender Regelungen bzw. im Hinblick auf den Dachs das Fehlen überhaupt einer Jagdzeitbestimmung durch den Landesverordnungsgeber rügt. aa) Das Normenkontrollverfahren nach Art. 131 Abs. 1, 132 HV, §§ 39 f. StGHG setzt als Antragsgegenstand eine bestehende Norm voraus. Regelungslücken, die durch ein Unterlassen des Normgebers entstehen, können grundsätzlich nicht Gegenstand eines Normenkontrollantrags vor dem Staatsgerichtshof sein. - StGH, Urteil vom 27.04.1994 - PSt. 1172 -, StAnz. 1994, 1331 [1335] = juris, Rn. 43; ebenso Barwinski, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand: 16. EL, 1999, Art. 131, Anm. B I 9, S. 11 - An einem zulässigen Antragsgegenstand für den Normenkontrollantrag fehlt es indes nur dann, wenn eine Regelungslücke tatsächlich besteht, wenn eine Regelung dem Gesetz also auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Bestimmungen und dem Regelungszusammenhang nicht entnommen werden kann. So lässt sich zwar in einem allgemeinen Sinne von einer „Unterlassung“ des Gesetzgebers sprechen, wenn bestimmte Rechtspositionen überhaupt nicht oder nicht in gewünschtem Umfang zugebilligt werden. Hierauf kann es aber für die Eröffnung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzgeberischen Tätigwerdens nicht ankommen. Entscheidend ist allein, ob das Gesetz eine Regelung zu diesen Rechtspositionen - auch eine ablehnende - enthält; denn dann hat es der Gesetzgeber nicht „unterlassen“, über diese zu entscheiden. - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1962 - 1 BvR 662/59 -, BverfGE 13, 284 [287] = juris, Rn. 10 f. zu § 93 Abs. 2 BVerfGG; allgemein zur Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle im Falle sogenannten unechten Unterlassens auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 39 Rn. 26; VerfGH Sachsen, Urteil vom 20.04.1995 - Vf. 18-II-93 juris, Rn. 31; Rozek, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 57. EL, 06/2019, § 76 Rn. 19; Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 27; Kees, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 76 Rn. 39; Karpenstein, in: BeckOK BVerfGG, 7. Ed., Stand 01.06.2019, § 76 Rn. 32; Hillgruber, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Auflage, 2015, Rn. 507; Sachs, Verfassungsprozessrecht, 4. Auflage, 2016, Rn. 139 - Eine entsprechende gesetzgeberische Regelungsabsicht kann etwa anzunehmen sein bei der Normierung anspruchsbegründender Tatbestände mit erkennbar enumerativem Charakter insofern, als andere Anspruchstatbestände damit als ausgeschlossen zu betrachten sind, - BVerfG, Beschluss vom 09.01.1962 - 1 BvR 662/59 -, BVerfGE 13, 284 [287] = juris, Rn. 10 f. - bei Regelungen, die ausdrücklich nur Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt erfassen, - BVerfG, Urteil vom 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59 -, BVerfGE 13, 248 [253] = juris, Rn. 19 - oder auch bei der Begünstigung eines nur begrenzten Personenkreises. - BVerfG, Beschluss vom 14.10.1970 - 1 BvR 690, 694/70 -, BVerfGE 29, 268 [273] = juris, Rn. 15 - Ob der Gesetzgeber einen bestimmten Regelungsgegenstand in diesem Sinne - unausgesprochen - mit erfassen wollte, ist dabei in der Gesamtschau, unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts, sondern auch von Gesetzessystematik und -zweck, der Gesetzgebungsgeschichte sowie gegebenenfalls der aus dem Gesetzgebungsverfahren vorhandenen Erkenntnisse zur Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu ermitteln. - Zu Letzterem etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55 [65] = juris, Rn. 32 f.; Urteil vom 05.03.1958 - 2 BvL 18/56 -, BVerfGE 7, 283 [290] = juris, Rn. 36; Beschluss vom 05.07.1960 - 1 BvR 232/58 -, BVerfGE 11, 255 [259 f.] = juris, Rn. 13 (jeweils im Zusammenhang mit Art. 100 Abs. 1 gG) – bb) Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin richtet sich danach insgesamt gegen einen zulässigen Antragsgegenstand. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 53 Nr. 1 HJagdV hebt die Hessische Jagdverordnung die bis dahin geltende Jagdzeitenverordnung mit Wirkung zum 1. April 2016 vollumfänglich auf und ersetzt diese durch § 1 bis § 3 HJagdV. Diese treffen umfassende Festlegungen zu den vom Bundesrecht abweichenden Jagd- und Schonzeiten in Hessen. Das gilt zunächst für die von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen in § 3 Abs. 1 HJagdV, die - mit Ausnahme der Regelung für juvenile Ringeltauben - die Jagdzeiten für die durch Bundesrecht der Jagd unterstellten Tierarten gegenüber diesem verkürzen bzw. teilweise sogar vollständig aufheben, wie auch für die in § 2 HJagdV geregelte Bejagbarkeit jener Tierarten, die erst durch das Landesrecht dem Jagdrecht unterstellt werden. In beiden Fällen beinhaltet die Festlegung der Jagdzeiten nicht nur die Regelung, wann die jeweiligen Tierarten bejagt werden dürfen, sondern zugleich die - insofern nicht mehr ausdrücklich ausgesprochene, sondern sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und § 43 Nr. 3 HJagdG ergebende - gesetzgeberische Entscheidung, in welchen Zeiten dies nicht der Fall ist und die Tiere also mit der Jagd zu verschonen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf den Dachs, für den der Verordnungsgeber auf eine erneute Regelung im Landesrecht verzichtet hat. Im Übrigen lässt sich der Verwaltungsakte entnehmen, dass die Frage der Aufrechterhaltung einer über die bundesrechtliche Jagdzeit hinausgehenden Regelung für den Dachs wiederholt erörtert wurde. b) Über den Normenkontrollantrag ist auch insoweit in der Sache zu entscheiden, als dieser sich gegen Jagdzeitbestimmungen in § 3 HJagdV richtet, die ein umfassendes Jagdverbot für einzelnes Federwild (Rebhühner, Türkentauben, Blässhühner, Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen) zeitlich begrenzt nur bis zum 31. Dezember 2019 aussprachen. Nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage das Ende der letzten mündlichen Verhandlung. Diese gelten auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, dessen Entscheidung „aufgrund mündlicher Verhandlung“ ergeht (§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGHG). 2. Die Antragstellerin ist als Fraktion des Hessischen Landtags gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 StGHG antragsberechtigt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. - Vgl. StGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133, 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1969 f.] = juris, Rn. 139 ff.; auch Urteil vom 09.05.2018 - P.St. 2670 e.A. -, StAnz. 2018, 717 [719] = juris, Rn. 41 - 3. Die Landesregierung gehört zum Kreis derjenigen, die nach Art. 131 Abs. 2 HV von Verfassungs wegen antragsbefugt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle sind. Sie hat sich dem Verfahren mit einem eigenen Antrag in zulässiger Weise angeschlossen (§ 39 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 StGHG). Die Anschließung ist auch mit einem dem Antrag des Antragstellers entgegengesetzten Ziel und dem Begehren auf Feststellung der Vereinbarkeit einer Norm mit der Hessischen Verfassung zulässig. - StGH, Urteil vom 27.04.1994 - P.St. 1172 -, StAnz. 1994, 1331 [1334] = juris, Rn. 35; Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1023 -, StAnz. 1986, 1089 [1098 f.] = juris, Rn. 150, 151 ff. - 4. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags wird auch nicht durch die Wahlen zum 20. Hessischen Landtag berührt. Zwar sind die Fraktionen wegen ihrer personellen Bindung an das Parlament von dessen Bestand abhängig. Aufgrund der mit dem Zusammentritt des 20. Landtags eingetretenen personellen Diskontinuität hat auch die Antragstellerin ihre durch die ursprüngliche mitgliedschaftliche Zusammensetzung der Fraktion geprägte Körperschaftlichkeit verloren. - Vgl. LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 27.05.2003 - 10/12 -, juris, Rn. 25 m. w. N. - Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ist dies jedoch ohne Bedeutung. Das Verfahren der verfassungsgerichtlichen abstrakten Normenkontrolle ist als objektives Verfahren ausgestaltet, das unabhängig von der Geltendmachung subjektiver Rechte der Antragsteller durchgeführt wird. Es dient allein der Klärung der Verfassungsrechtslage. Die Bedeutung des Antrags erschöpft sich mithin darin, die Normenkontrolle zu eröffnen. Der weitere Gang des Verfahrens hängt rechtlich nicht mehr vom Antragsteller und seinen Anträgen ab, sondern richtet sich allein nach dem öffentlichen Interesse. Bei einem von einer Fraktion eingebrachten Normenkontrollantrag ist die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens damit nicht vom Fortbestand der Fraktion nach Antragstellung abhängig. - Vgl. StGH, Beschluss vom 26.03.1980 - P.St. 850 -, juris, Rn. 43; Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133, 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1969, 1971] = juris, Rn. 138, 153; für die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG schon BVerfG, Urteil vom 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 [219 f.] = juris, Rn.43; Urteil vom 30.07.1952 - 1 BvF 1/52 -, BVerfGE 1, 396 [414] = juris, Rn. 64; st. Rspr.; auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 19 Rn. 49 - Für die Frage der Antragsberechtigung kommt es allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. - StGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133, 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1969, 1971] = juris, Rn. 138, 153; zum Organstreitverfahren unter Beteiligung einer Fraktion etwa LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 27.05.2003 - 10/12 -, juris, Rn. 25 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 30.10.2012 - 12/11 -, juris, Rn. 40; Urteil vom 29.04.1997 - 9/95 -, juris, Rn. 29; VerfGH Sachsen, Urteil vom 17.02.1995 - Vf. 4-I-93 -, juris, Rn. 34 („Perpetuierung der Beteiligtenfähigkeit“) - Die FDP-Fraktion des 20. Hessischen Landtags kann das Normenkontrollverfahren fortführen. - Vgl. BayVerfGH, Entscheidungen vom 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 64, und vom 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, juris, Rn. 30 („als Nachfolgefraktion“); im Ergebnis wohl genauso LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 27.05.2003 - 10/12 -, juris, Rn. 30 (bedingte organschaftliche Kontinuität der Fraktion als „Teilorgan des Landtags“); StGH Bad.- Württ., Urteil vom 06.10.2011 - GR 2/11 -, juris, Rn. 29; im Ergebnis auch StGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133, 2158 -, StAnz. 2008, 1960 - 5. Die Antragstellerin hat einen Antragsgrund in zulässiger Weise dargelegt. § 39 Abs. 1 StGHG verlangt, dass „Bedenken“ gegen die Gültigkeit der angefochtenen Norm geäußert werden. Ausreichend ist die Darlegung eines objektiven Interesses an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm. - StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, StAnz. 2008, 1734 [1738] = juris, Rn. 50; Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133, 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1971] = juris, Rn. 138 – Dem hat die Antragstellerin genügt. Sie ist der Auffassung, dass § 2 und § 3 HJagdV gegen die auch in der Hessischen Verfassung gewährleistete Eigentumsgarantie (Art. 45 HV), gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts und gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form eines vermeintlichen Begründungserfordernisses gesetzlicher Regelungen verstoßen. II. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet. Das Jagdrecht wie auch das Jagdausübungsrecht sind von der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV umfasst (1.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist nicht gegeben (2.). Auch verstößt die Verordnung nicht aufgrund des Fehlens einer Begründung gegen das Rechtsstaatsprinzip (3.). Die angegriffenen Jagd- und Schonzeiten genügen jedoch nur teilweise den an Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht zu stellenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die Jagdzeitbestimmungen für Marderhunde und Waschbären (§ 2 HJagdV) sowie für Steinmarder, Füchse und Blässhühner (§ 3 Abs. 1 HJagdV) stellen sich teilweise als unverhältnismäßig dar (4.). Eine unzulässige additive Gesamtwirkung der vorgenommenen Einschränkungen ist demgegenüber nicht festzustellen (5.). 1. Sowohl das Jagd- als auch das Jagdausübungsrecht unterfallen dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV. a) Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV wird das Privateigentum gewährleistet. Sein Inhalt und seine Begrenzung ergeben sich aus den Gesetzen (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV). Jeder ist berechtigt, aufgrund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen (Art. 45 Abs. 1 Satz 3 HV). Gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 HV verpflichtet das Privateigentum gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 HV). Es darf nur im öffentlichen Interesse, nur aufgrund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden (Art. 45 Abs. 2 Satz 3 HV). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV ist normgeprägt. Die Festlegung des Inhalts der Eigentumsgarantie ist nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV Sache des Gesetzgebers. Die Bestimmungsmacht des Gesetzgebers ihrerseits besteht allerdings nicht schrankenlos. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV, der das Privateigentum verfassungsrechtlich gewährleistet, setzt zunächst jeder Eigentumsdefinition durch den Normgeber eine äußerste Grenze: Dem Eigentumsschutz dürfen nach Art. 63 Abs. 1 HV diejenigen Sachbereiche nicht entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, das heißt, es muss stets ein privatnütziger Bestand an Gütern und Rechten verbleiben. Im Übrigen ist jede durch den Normgeber getroffene Bestimmung des Inhalts und der Begrenzung des Eigentums daran zu messen, ob sie einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem privatnützigen Interesse des Einzelnen und dem Gemeinwohlinteresse der Gemeinschaft (Art. 45 Abs. 2 HV) darstellt. - StGH, Urteil vom 13.12.2004 - P.St. 1842 -, StAnz. 2005, 553 [558] = juris, Rn. 72; Beschluss vom 26.08.2009 - P.St. 2208 -, StAnz. 2009, 2517 [2521] = juris, Rn. 47 - b) § 1 Abs. 1 BJagdG definiert das Jagdrecht als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (Satz 1), wobei mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist (Satz 2). Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG steht das Jagdrecht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes und daher dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wie auch des Art. 45 HV unterfallendes - Vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. -, BVerfGE 98, 17 [35] = juris, Rn. 71 - Recht dem Grundstückseigentümer zu. Von dem Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden, das sich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt. Auch dieses stellt ein vermögenswertes privates Recht dar, das als konkrete subjektive Rechtsposition ebenfalls den Schutz des Art. 14 GG sowie des Art. 45 HV genießt. - Vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 -, BGHZ 84, 261 [264] = juris, Rn. 9 f.; Urteil vom 12.03.1992 - III ZR 216/90 -, BGHZ 117, 309 [310 f.] = juris, Rn. 7; Urteil vom 20.01.2000 - III ZR 110/99 -, BGHZ 143, 321 [323 f.] = juris, Rn. 5; Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 10/05 -, juris, Rn. 14; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 88. EL, August 2019, Art. 14 Rn. 326 - c) Mit den in § 2 und § 3 HJagdV getroffenen Jagdzeitbestimmungen hat der Verordnungsgeber die eigentumsrechtlichen Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten beschränkt. Die Festlegung von Jagdzeiten, die nicht das gesamte Jahr umfassen, beschränkt die Befugnis, das im jeweiligen Jagdbezirk tatsächlich vorhandene Wild zu erlegen, da die Festsetzung zur Folge hat, dass die Jagd auf die betroffenen Tierarten während der Schonzeit verboten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Es handelt sich daher um eine Inhalts- und Grenzbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV, deren Verfassungsmäßigkeit den dargestellten Anforderungen unterliegt. 2. Der Erlass der streitgegenständlichen Jagdzeitbestimmungen im Wege des Verordnungsrechts verstößt nicht gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts. a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip, das als ungeschriebener Grundsatz der Gesamtkonzeption der Hessischen Verfassung zugrunde liegt, und dem Demokratieprinzip abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, alle grundlegenden normativen Entscheidungen selbst zu treffen. Wesentliche Entscheidungen dürfen nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden. - StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz. 1984, 825 [829] = juris, Rn. 41; Beschluss vom 01.02.1995 - PSt. 1187 -, StAnz. 1995, 1057 [1060] = juris, Rn. 25; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995, 3391 [3415] = juris, Rn. 328; ebenso VerfG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014 - 31/12 -, LVerfGE 25, 197 [228] = juris, Rn. 163; st. Rspr. auch des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 [192 f.] = juris, Rn. 104 - Wann eine Entscheidung wesentlich in diesem Sinne ist, hängt dabei vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die Wertungskriterien sind den tragenden Prinzipien der Verfassung, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Dies betrifft im grundrechtlichen Bereich alle Entscheidungen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind, für diese also erhebliche Bedeutung haben und sich besonders intensiv auf diese auswirken. - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 52 m. w. N. - Die Wesentlichkeitstheorie ist dabei nicht nur für die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, maßgeblich, sondern auch dafür, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein müssen. - St. Rspr.; vgl. nur StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz. 1984, 825 [829] = juris, Rn. 41,44; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995,3391 [3415] = juris, Rn. 328; BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 [79] = juris, Rn. 92; Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 [142, 152] = juris, Rn. 74 m. w. N.; Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 54 m. w. N.; Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, BVerfGE 147, 253 Rn. 115 ff. m. w. N. - Damit sind einer Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf die Exekutive in grundrechtsrelevanten Bereichen zwar Grenzen gesetzt. Das bedeutet indes nicht, dass schon jede Grundrechtsbetroffenheit dazu führt, dass alle Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen wären. Ein solches Ergebnis widerspräche dem der Hessischen Verfassung immanenten differenzierten System der Gewaltenteilung, das auch im grundrechtsrelevanten Bereich keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts fordert, sondern nur, dass der Kernbereich der Gesetzgebung als von der Verfassung dem Parlament zugeschriebene typische Aufgabe unveränderbar bei diesem verbleibt. Das Prinzip der Gewaltenteilung fordert mithin keine absolute Trennung, sondern ist darauf angelegt, dass - unter Wahrung der von der Verfassung vorgenommenen Verteilung der Gewichte - staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1 [15] = juris, Rn. 42; Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [251] = juris, Rn. 132 - Dem entspricht die Möglichkeit der Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen auf die Exekutive. Die Mannigfaltigkeit der Arbeitsgebiete, die der heutige Gesetzgeber zu bewältigen hat, die fortschreitende Bedeutung technischer Detailfragen und die Anpassungsbedürfnisse des Rechts an sich zunehmend kurzfristig verändernde Lebenssachverhalte setzt die Einbeziehung und Regelungsbefugnis der unter Umständen sachnäheren und zur vereinfachten und beschleunigten Normsetzung befähigten Verwaltung notwendig voraus. - Vgl. schon StGH, Urteil vom 04.12.1968 - P.St. 514, 520 -, StAnz. 1969, 33 [36] = juris, Rn. 33; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz. 1984, 825 [829] = juris, Rn. 44 - b) Das Hessische Jagdgesetz einschließlich der darin enthaltenen Ermächtigung des Verordnungsgebers, die in Hessen geltenden Jagdzeiten abweichend vom Bundesrecht zu bestimmen, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Die in Hessen geltenden maßgeblichen Leitlinien des Jagd- und Jagdausübungsrechts sind durch den parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt worden. § 1 HJagdG regelt die Aufgaben und Ziele des Hessischen Jagdgesetzes und enthält damit die Grundentscheidungen des hessischen Gesetzgebers zum Jagdrecht, die allen weiteren Bestimmungen des Gesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zugrunde zu legen sind. Aufgabe des Hessischen Jagdgesetzes ist es gemäß § 1 Abs. 1 HJagdG, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. Die jagdlichen Erfordernisse sind in Einklang zu halten mit den Belangen des allgemeinen Wohls. Mit diesem Ziel sind die Erfordernisse und Bedürfnisse des Jagdrechts, des Tier-, Arten- und Naturschutzes und schließlich der Wildschadensverhütung aufeinander abzustimmen und miteinander in Einklang zu bringen. In § 1 Abs. 2 HJagdG werden die bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd anzustrebenden Ziele weiter konkretisiert. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HJagdG ist die Vielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum zu erhalten. Für alle vorkommenden Arten soll ausreichend Lebensraum zur Verfügung stehen. Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HJagdG ist der Lebensraum des Wildes zu fördern und gegen vermeidbare Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HJagdG ist das Wild artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen. § 1 Abs. 2 Nr. 4 HJagdG benennt als Ziel die Angepasstheit der Wildbestände an die Möglichkeiten und die Leistungsfähigkeit des Naturraumes. Alle Regelungen sind danach so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfinden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 HJagdG sollen schließlich die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft in die Lage versetzt und dazu verpflichtet werden, die vorgenannten Ziele möglichst weitgehend in eigener Verantwortung zu verwirklichen. § 1 HJagdG benennt damit nicht nur die Ziele, denen der Gesetzgeber sich bei der Schaffung des Hessischen Jagdgesetzes verpflichtet sah. Er gibt zugleich die Leitlinien für die Auslegung und die Anwendung des Gesetzes vor. Seine Vorgaben sind damit auch für den Verordnungsgeber verbindlich, der durch § 43 HJagdG zur Regelung von Einzelfragen innerhalb der dargelegten Rahmenbedingungen ermächtigt wird. Weitere Leitlinien - auch für die Bestimmung konkreter Jagdzeiten - gibt § 1 Abs. 2 BJagdG vor. Dieser bestimmt die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel der Hege (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 1 BJagdG). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). § 1 Abs. 3 BJagdG verpflichtet die Jäger wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 HJagdG zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit. Als fortgeltendes Bundesrecht sind auch diese Vorgaben durch den hessischen Verordnungsgeber zu beachten, solange nach Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG keine abweichenden landesrechtlichen Regelungen durch den Gesetzgeber getroffen sind. Denn das Recht zur abweichenden Gesetzgebung erstreckt sich zwar im Grundsatz auch auf den Landesverordnungsgeber, soweit er sich dabei im Rahmen der gesetzgeberischen Ermächtigung hält. Er ist hierbei aber an die Entscheidungen des Landesgesetzgebers gebunden. Dieser hat vorliegend auch nach der Föderalismusreform erkennbar nicht nur keine vom Bundesrecht abweichenden Vorgaben getroffen, sondern trotz einer zwischenzeitlichen (geringfügigen) Überarbeitung des § 1 HJagdG die dort getroffenen Bestimmungen, die sich in dem durch § 1 Abs. 2 BJagdG gezogenen Rahmen halten und den dort formulierten Vorgaben im Wesentlichen entsprechen, in allen wesentlichen Punkten aufrechterhalten und damit bestätigt. Von seinem Recht, abweichende Entscheidungen zu treffen und die Vorgaben des § 1 Abs. 2 BJagdG damit außer Kraft zu setzen, hat er also nicht Gebrauch gemacht. Für den durch § 43 Nrn. 3 und 5 HJagdG ermächtigten Verordnungsgeber bedeutet dies, dass auch er weiterhin nicht nur an die Vorgaben des § 1 Abs. 2 HJagdG, sondern auch an § 1 Abs. 2 BJagdG gebunden ist. Die das Jagdrecht bestimmenden Leitlinien und Grundsätze sind damit in einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Weise durch Parlamentsgesetz bestimmt. Dass es im Weiteren dem Verordnungsgeber obliegt, diese bei der konkreten Bestimmung der Jagdzeiten für die einzelnen Tierarten in eigener Verantwortung zum Ausgleich zu bringen und ihm insofern notwendig ein eigener Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zukommt, steht dem nicht entgegen. c) Der Gesetzgeber hat mit der Verordnungsermächtigung in § 43 Nrn. 3, 5 HJagdG auch nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoßen. aa) Für das Bundesrecht gilt, dass Ermächtigungsnormen an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen sind, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 55 - Für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die dargelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung verbindlich. - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 56 - In Hessen richten sich der Umfang, in dem Kompetenzen der Rechtsetzung auf die Exekutive übertragen werden dürfen, ebenso wie die Anforderungen, die an die Detailliertheit der Vorgaben des Gesetzgebers in der Verordnungsermächtigung gestellt werden müssen, im Übrigen nach Art. 107 und Art. 118 HV. Diese enthalten eine andere, den genannten Verfassungsprinzipien aber ebenso genügende Konkretisierung des nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG von den Ländern zu beachtenden und im Übrigen der Hessischen Verfassung auch selbst immanenten Gewaltenteilungsprinzips. - BVerfG, Beschluss vom 10.10.1972 - 2 BvL 51/69 -, BVerfGE 34, 52 [58 f.] = juris, Rn. 27; StGH, Urteil vom 11.05.1956 - P.St. 191 -, StAnz. 1956, 552 [553] = juris, Rn. 24; Urteil vom 15.07.1970 - P.St. 548/563 -, StAnz. 1970, 1669 [1679] = juris, Rn. 86 f.; Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1187 -, StAnz. 1995, 1057 [1060] = juris, Rn. 25; Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995, 3391 [3416] = juris, Rn. 339 - Art. 107 und Art. 118 HV ermächtigen, ebenso wie das Grundgesetz in Art. 80 GG, den Gesetzgeber, der Landesregierung oder einem einzelnen Minister durch Gesetz die Befugnis zum Erlass von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, nicht aber die Gesetzgebungsgewalt im Ganzen oder für Teilgebiete zu übertragen. - StGH, Urteil vom 04.12.1968 - P.St. 514, 520 -, StAnz. 1969, 33 [36-37] = juris, Rn. 34, 41,43, 49 - Dabei muss der Gesetzgeber beachten, dass die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen muss, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. - StGH, Urteil vom 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995, 3391 [3416] = juris, Rn. 340; BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, BVerfGE 139, 19 Rn. 55 - Für Ermächtigungsnormen gelten insofern die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass es genügt, wenn sich die dort geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln lässt. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ebenso wie die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigt werden. - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277] = juris, Rn. 62; Beschluss vom 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86 -, BVerfGE 85, 97 [105] = juris, Rn. 29 - bb) Die in § 43 Nrn. 3, 5 HJagdG bestimmte Ermächtigung des Hessischen Verordnungsgebers zur vom Bundesrecht abweichenden Regelung von Jagdzeiten für einzelne Tierarten genügt den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Umfang und Zielsetzung des dem Verordnungsgeber obliegenden Normsetzungsprogramms sind durch den Gesetzgeber hinreichend bestimmt vorgezeichnet. § 43 Nrn. 3 und 5 HJagdG ermächtigt die für das Jagdwesen zuständige Ministerin oder den dafür zuständigen Minister zur Bestimmung weiterer Tierarten, die über das Bundesrecht hinaus in Hessen dem Jagdrecht unterliegen, einschließlich der für diese geltenden Jagd- und Schonzeiten, sowie zur Bestimmung abweichender Jagdzeiten für jene Tierarten, die bereits nach dem Bundesrecht dem Jagdrecht unterliegen. Der dem Verordnungsgeber obliegende Regelungsgegenstand ist damit eindeutig abgegrenzt. Er ist - auch ohne ausdrücklichen Verweis in der Ermächtigungsnorm - an die in § 1 Abs. 2 HJagdG bestimmten, gleichsam „vor die Klammer“ gezogenen Zielsetzungen des Hessischen Jagdrechts ebenso gebunden wie an die durch den Landesgesetzgeber nicht in Frage gestellten bundesrechtlichen Grundsätze der Jagd und Hege in § 1 Abs. 2 BJagdG. Seine Regelungskompetenz ist damit in Inhalt und Umfang hinreichend bestimmt. d) Auch der konkrete Gebrauch der Ermächtigung durch den Verordnungsgeber genügt dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Anders wäre dies allenfalls, wenn die Ausgestaltung der Jagdzeiten derart massive Einschränkungen des Jagd- und Jagdausübungsrechts enthielte, dass diese in ihrer Substanz bedroht oder in ihrem Charakter verändert würden. Denn dann wäre von einer für den Grundrechtsgebrauch wesentlichen, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidung zu sprechen. Mit der Bestimmung der Jagdzeiten greift der Verordnungsgeber in die Eigentumsfreiheit der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten ein. Insbesondere die Anordnung einer ganzjährigen Schonzeit für einzelne Tierarten stellt insofern einen nicht unerheblichen Eingriff dar. Die vollständige Aufhebung der Jagd betrifft aber nur vergleichsweise wenige Tierarten. Die Mehrzahl darf nach wie vor und über mehrere Monate bejagt werden, so dass der essentielle Kern des Jagd- und Jagdausübungsrechts erhalten bleibt und in seiner Substanz durch die Verkürzung der Jagdzeiten nicht angetastet wird. Die Regelung durch den Verordnungsgeber hält sich damit - unabhängig von der Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen im Einzelnen, auf die noch einzugehen ist - in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. 3. Der Verordnungsgeber hat beim Erlass der verfahrensgegenständlichen Vorschriften in § 1 bis § 3 HJagdV nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Ihm oblag insbesondere keine Pflicht zur formalen Begründung der Regelungen. a) Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt keine generelle Begründungspflicht des Normgebers bei dem Erlass von Gesetzen oder Rechtsverordnungen. Die Hessische Verfassung kennt keinen allgemeinen Begründungs- oder Darlegungszwang für gesetzgeberische Entscheidungen. Art. 116 bis Art. 125 HV, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Landesgesetzgebung bilden, sehen eine entsprechende Begründungspflicht ebenso wenig vor wie Art. 107 und Art. 118 HV, die den Erlass von Rechtsverordnungen betreffen. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst lässt sich eine allgemeine Pflicht zur Begründung gesetzgeberischer Entscheidungen regelmäßig nicht ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass es nicht einmal ausschlaggebend sei, ob die maßgeblichen Gründe für eine Gesetzesnovellierung im Gesetzgebungsverfahren überhaupt erörtert wurden. Nicht die „Gedankenlosigkeit“ oder die subjektive Willkür des Gesetzgebers, sondern lediglich das objektive Fehlen von Verfassungs wegen anzuerkennender gesetzgeberischer Zielsetzungen führe zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung. - BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 -, BVerfGE 75, 246 [268] = juris, Rn. 59; genauso schon BVerfG, Beschluss vom 07.05.1953 - 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266 [280 f.] = juris, Rn. 37; Beschluss vom 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 -, BVerfGE 48, 227 [237] = juris, Rn. 35 - Erst recht kann danach das Fehlen einer formalen Gesetzesbegründung nicht - für sich genommen - die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründen. Im Grundsatz schuldet die normsetzende Gewalt ein verfassungsgemäßes Gesetz bzw. eine gesetz- und verfassungsgemäße Verordnung. Die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen ist zunächst reine Ergebniskontrolle. Die Einbeziehung des zu diesem Ergebnis führenden gesetzgeberischen Erkenntnis- und Abwägungsprozesses in die verfassungsgerichtliche Überprüfung kommt allenfalls im Ausnahmefall und nur dann in Betracht, wenn anders eine verfassungsrechtliche Bewertung der zu überprüfenden Norm mangels entsprechend konkreter materieller Maßstäbe nicht möglich ist und die so eingeschränkte Kontrolle des gesetzgeberischen Tätigwerdens der Bedeutung des Grundrechts oder des konkret betroffenen Sachverhalts nicht gerecht zu werden vermag. An den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gerichtete Verfahrens-, Darlegungs- und Begründungsanforderungen stellen insofern keinen Selbstzweck dar. Sie sind auch nicht voraussetzungslos für jedes Gesetzgebungsvorhaben zu erheben, sondern in Art und Umfang abhängig vom jeweiligen Sachkontext zu bestimmen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers stehen. - VerfG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014 - 31/12 -, juris, Rn. 158 - Entsprechende Anforderungen an Verfahren und Begründung gesetzgeberischer Entscheidungen wurden erstmals vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert. Dieses sei dem Grunde nach unverfügbar, ohne dass das Grundgesetz zugleich eine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgebe oder eine Berechnung desselben unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden könne. - BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175 [222] = juris, Rn. 133, 138; auch Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, BVerfGE 137, 34 Rn. 74, 76 - Bezogen auf das Ergebnis sei die materielle Kontrolle daher darauf beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Jenseits dieser Evidenzkontrolle liefere das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar keine quantifizierbaren Vorgaben, erfordere aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung darauf hin, ob diese dem Ziel des Grundrechts gerecht würden, insbesondere ob die Festsetzung der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sei. Für den Gesetzgeber bestehe die korrespondierende Obliegenheit, die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Komme er ihr nicht hinreichend nach, stehe die Ermittlung des Existenzminimums bereits aus diesem Grund nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang. - BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175 [225 f.] = juris, Rn. 141 f., 144; auch Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134 Rn. 78 f. - Asylbewerberleistungsgesetz - Während der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts diese Rechtsprechung mit Blick auf verschiedene besoldungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG dahin fortführte, dass es nicht allein auf die Begründbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung ankomme, sondern entsprechende Darlegungsund Begründungsanforderungen bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt werden müssten, da anders der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn nicht erreicht werden könne, - BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 [301 f.] = juris, Rn. 164 f. - W-Besoldung; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64 Rn. 129 f., mit Verweis auf Schmidt- Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Auflage, 2012, § 27 Rn. 61 - R- Besoldung; Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, BVerfGE 140, 240 Rn.112 f. - A-Besoldung - stellte der Erste Senat in seinen Folgeentscheidungen klar, dass es ihm allein um die rationale Begründbarkeit des Ergebnisses gesetzgeberischer Tätigkeit, nicht aber um die Statuierung formaler Begründungserfordernisse bereits im Verfahren gehe. - BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134 Rn. 70 - AsylbLG; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, BVerfGE 137, 34 Rn. 77 - Hartz IV; genauso BVerfG, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 -, BVerfGE 139, 148 Rn. 61 - Hochschulfusion; BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, BVerfGE 140, 65 Rn. 33 - Betreuungsgeld; Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 Rn. 279 - Atomausstieg – Forderungen prozeduralen Grundrechtsschutzes erhoben auch verschiedene Landesverfassungsgerichte in Fällen, in denen eine allein materielle Ergebniskontrolle mangels handhabbarer verfassungsrechtlicher Maßstäbe für nicht ausreichend erachtet wurde. - Etwa VerfGH Rhl.-Pf., Beschluss vom 30.10.2015 - VGH B 14/15 -, juris, Rn. 48, 51 (Dokumentation der zugrunde gelegten Kriterien für die Wahlkreiseinteilung); StGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 (Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten bei der Festlegung der Höhe von Ausgleichsansprüchen für Privatschulen); VerfGH Sachsen, Urteil vom 15.11.2013 - Vf. 25-II-12 -, juris, Rn. 130 f., 133 f. (transparentes und sachliches Verfahren bei der Ermittlung und Begründbarkeit der Höhe von Privatschulförderung); allgemein auch BayVerfGH, Entscheidung vom 04.04.2017 - Vf. 3-VII-16 -, juris, Rn. 31 - Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen statuierte Begründungsanforderungen insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen des Kommunalen Finanzausgleichs, indem er dem Gesetzgeber aufgab, nicht nur den Finanzbedarf der Kommunen nachvollziehbar und vertretbar zu ermitteln, - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 [Alsfeld] -, StAnz 2013, 747 [753] = juris, Rn. 111 ff.; Urteil vom 16.01.2019 - P.St. 2606 u.a. -, StAnz. 2019, 265 [272] = juris, Rn. 122 - sondern auch die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen in die Gesetzesmaterialien (z.B. die Gesetzesbegründung oder die Ausschussprotokolle) aufzunehmen und nachvollziehbar darzulegen. - StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 [Alsfeld] -, StAnz. 2013, 747 [753] = juris, Rn. 128, 132. In diesem Sinne auch VerfG Brandenburg, Urteil vom 16.09.1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237 [245] = juris, Rn. 95; VerfGH Rhl.-Pf., Urteil vom 14.02.2012 - VGH N 3/11 -, DVBl. 2012, 432 [434] = juris, Rn. 38; einschränkend LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 11.05.2006 - 1/05 u.a. -, juris, Rn. 135 f., wonach es ausreicht, wenn die Gründe einer Gesetzesänderung aus den Materialien zu erschließen sind, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Darlegung im Gesetzgebungsverfahren bedarf. Vgl. auch Nds. StGH, Urteil vom 04.06.2010 - StGH 1/08 -, juris, Rn. 80. A.A. VerfGH NRW, Urteil vom 19.07.2011 - 32/08 -, juris, Rn. 64 - Überwiegend werden in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung damit keine formalen Begründungspflichten des Gesetzgebers in Form einer der gesetzlichen Regelung beizufügenden, abschließenden und das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses zusammenfassenden Gesetzeserläuterung gefordert. Soweit überhaupt entsprechende Verfahrensanforderungen erhoben werden, so lediglich insofern, als die die gesetzgeberische Entscheidung leitenden Annahmen, Motive, Erkenntnis- und Entscheidungskriterien überhaupt - gegebenenfalls auch in der Gesetzesbegründung oder den Materialien zum Verfahren - nachvollziehbar dokumentiert sein müssen. - So auch StGH, Urteil vom 21.05.2013 - P.St. 2361 [Alsfeld] -, StAnz. 2013, 747 [753] = juris, Rn. 128, 132 - Im Kern geht es damit um Methoden- und also letztlich wieder Ergebniskontrolle: Dem Gesetzgeber wird der Nachweis dafür abverlangt, dass er seine Entscheidung auf fundierter Tatsachengrundlage und unter Anwendung plausibler und in sich konsistenter Entscheidungskriterien getroffen hat. - Vgl. auch Britz, Verfassungsrechtliche Verfahrens- und Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung, Die Verwaltung 50 [2017], 421 [427] - Begründungspflichten werden nur in solchen Konstellationen angenommen, in denen ein verfassungsrechtlich begründetes, aus den materiellen Vorgaben der Grundrechte folgendes Erfordernis für eine über die reine Ergebniskontrolle hinausgehende verfassungsgerichtliche Überprüfung besteht. Die Höhe existenzsichernder Leistungen etwa ist dem Ermessen des Gesetzgebers entzogen, der Anspruch ist absolut und der Abwägung mit anderen Verfassungsgütern nicht zugänglich. Gleichzeitig lässt er sich aus den materiell-rechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes nicht exakt beziffern. Entsprechendes gilt für den Anspruch der Privatschulen oder der Kommunen auf ausreichende staatliche Finanzierung. Soll hier einerseits der Gesetzgeber vor dezisionistischen Übergriffen der Verfassungsgerichte geschützt werden, der Grundrechtsschutz aber andererseits nicht aufgrund fehlender materiell-rechtlicher Vorgaben und den damit eingeschränkten Möglichkeiten einer reinen Ergebniskontrolle leerlaufen, so sind diese um im Einzelfall geeignete prozedurale, vor den Verfassungsgerichten einklagbare Garantien zu ergänzen. - So auch Britz, Verfassungsrechtliche Verfahrens- und Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung, Die Verwaltung 50 [2017], 421 [430] - b) Eine Pflicht zur Begründung der Hessischen Jagdverordnung bestand für den Verordnungsgeber nicht. Anders als in den dargestellten Ausnahmefällen bietet das Eigentumsgrundrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende materielle Maßstäbe, an denen die Verfassungsmäßigkeit der durch den Verordnungsgeber bestimmten Jagdzeiten gemessen werden kann. Hinzu kommt, dass der Landesverordnungsgeber jedenfalls die Kriterien, die bei der Festlegung der Jagdzeiten im Einzelnen gegeneinander abgewogen und miteinander in Ausgleich gebracht wurden, nicht selbst darlegen musste. Diese Kriterien, an denen er sich zu orientieren hatte und anhand derer das Ergebnis seines Regelungsprozesses durch den Staatsgerichtshof zu überprüfen ist, lassen sich bereits dem Bundesjagdgesetz und dem Hessischen Jagdgesetz entnehmen, die den gesetzlichen Rahmen für die Verordnung bilden. Anhand dieser Vorgaben ist dem Staatsgerichtshof eine Ergebniskontrolle möglich, auch ohne dass ihm die Motive und Erwägungen bekannt sein müssten, die den Verordnungsgeber bei seinen Festlegungen im jeweiligen Einzelfall bewogen haben. Ob im Wege der Verordnung festgesetzte Jagdzeiten mit Gesetz und Verfassung vereinbar sind, lässt sich insofern allein nach dem normativ zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers und den damit objektiv angeordneten Rechtsfolgen und deren Wirkungen bestimmen. - Vgl. auch OVG Schl.-Holst., Urteile vom 22.05.2017 - 4 KN 2/15 -, juris, Rn. 42; - 4 KN 6/15 -, juris, Rn. 33 - Die insofern vorgenommene Beschränkung auf eine reine Ergebniskontrolle wird nicht zuletzt der Ausgleichs- und Kompromissfunktion gerecht, die dem Verfahren zur Schaffung von Verordnungsrecht dort, wo der gesetzliche Rahmen Raum für eigene Einschätzungen und Beurteilungen des Verordnungsgebers belässt, eigen ist, und die einer stringenten Begründung des erzielten Verhandlungsergebnisses eher entgegensteht. 4. Die Regelungen für die Jagdzeit auf Damwildschmaltiere und Damwildschmalspießer, Nutrias, Minks, Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel, Dachse, Rebhühner, Ringeltauben (juvenile und adulte), Türkentauben, Möwen, Rabenkrähen und Elstern werden den verfassungsrechtlichen Vorgaben für Inhalts- und Grenzbestimmungen des Eigentums gerecht. Die Entscheidungen des Verordnungsgebers halten sich im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums. Im Hinblick auf Waschbären, Marderhunde, Steinmarder, Füchse und Blässhühner genügen die vom Verordnungsgeber bestimmten Jagdzeiten hingegen teilweise nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an Inhalts- und Grenzbestimmungen des Eigentums zu stellen sind. Die konkreten Festlegungen der Jagd- und damit auch der Schonzeiten dienen entweder schon keinem erkennbaren verfassungsrechtlich zulässigen Zweck oder sind zur Erreichung eines solchen Zwecks jedenfalls nicht geeignet oder nicht erforderlich. Wie dargestellt, unterliegen die einzelnen verfahrensgegenständlichen Jagdzeitregelungen als Inhalts- und Grenzbestimmungen des Eigentums der Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die jeweilige Bestimmung ist daran zu messen, ob sie einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem privatnützigen Interesse des Einzelnen und dem Gemeinwohlinteresse der Gemeinschaft darstellt. Hierbei steht dem Normgeber ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der umso größer ist, je stärker das Eigentumsobjekt einen sozialen Bezug aufweist. Auch innerhalb dieses Spielraums dürfen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse jedoch nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Das Wohl der Allgemeinheit ist insoweit nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Die Antragstellerin wie auch die Landesregierung und die Landesanwältin haben sich zu den einzelnen Jagdzeitbestimmungen geäußert. Die Landesregierung hat sich hierbei maßgeblich auf das von ihr im Verfahren eingeholte Gutachten des Dr. Michael Petrak, Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen (im Weiteren: Gutachten Petrak), sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung gestützt und diese zudem um weitere sachliche Gesichtspunkte ergänzt. Die Antragstellerin hat ein Gutachten bei Prof. Dr. Dr. Sven Herzog von der Technischen Universität Dresden (im Weiteren: Gutachten Herzog) eingeholt, um ihre Positionen zu untermauern. a) Damwildschmaltier und Damwildschmalspießer (Dama dama) Für das Damwild sieht die Bundesjagdzeitenverordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BJagdZV eine differenzierte Bejagbarkeit vor. Für Kälber liegt die Jagdzeit danach vom 1. September bis zum 28. Februar, für Schmalspießer vom 1. Juli bis zum 28. Februar, für Damwildschmaltiere vom 1. Juli bis zum 31. Januar, für Hirsche und Alttiere vom 1. September bis zum 31. Januar. Hinzu tritt das von Schonzeitbestimmungen unabhängige und strafrechtlich bewehrte allgemeine Verbot der Jagd auf die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungen (§§ 22 Abs. 4 Satz 1, 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BJagdG). § 2 Abs. 1 Nr. 2 JagdzeitenV bestimmte bis zu seiner Ablösung durch die Hessische Jagdverordnung die für Schmalspießer und Schmaltiere geltende Jagdzeit einheitlich auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Januar. Die angegriffene Neuregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV verkürzt die Jagdzeit weiter auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Januar. Diese Einschränkung der Jagdzeit und die damit der Eigentumsnutzung der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten gezogene Grenze genügt den Anforderungen der Hessischen Verfassung. aa) Die Antragstellerin wendet sich allein gegen das Jagdverbot für den Monat Juli. Gerade in diesem Monat sei eine genaue Ansprache der Tiere möglich, die zu dieser Zeit im Feld noch gut anzutreffen seien, während sie sich später in die Dickungen zurückzögen. Sachliche Gründe für eine Verkürzung der Jagdzeit, insbesondere eine diese begründende Bestandsbedrohung des Damwildes, seien nicht erkennbar. Die Landesregierung hält dem - hier wie auch bei der Rechtfertigung der übrigen Jagdzeiten gestützt auf das Gutachten Petrak - Erwägungen des (Eltern-)Tierschutzes entgegen. Die Setzzeit für Damwild falle in die Monate Mai und Juni. Weibliches Damwild sei im Unterschied zum Rotwild ausgesprochen isomorph. Gerade im Monat Juli bestehe eine erhöhte Verwechslungsgefahr von Schmaltieren und jungen, führenden Alttieren, die im August abnehme, wenn sich die Alttiere wieder zu Familienverbänden zusammenschlössen und der Vergleich der unterschiedlichen Sozialund Altersgruppen leichter möglich sei. Zudem diene das Jagdverbot im Juli der Vermeidung einer ungünstigen Verhaltensdeterminierung bei den überlebenden Tieren. Diese sollten nicht schon in der frühen Aufzuchtphase darauf geprägt werden, offene Flächen zu meiden. Entsprechende negative Verhaltensauswirkungen eines zu frühen Jagdbeginns hätten sich insbesondere in Nordrhein-Westfalen dokumentieren lassen. Gravierende Probleme im Hinblick auf Raumnutzung oder Wildschäden, die für eine stärkere Bejagung der Schmalspießer und Schmaltiere sprächen, gingen vom Damwild nicht aus. Das Gutachten Herzog bestätigt die Verwechslungsgefahr von Schmal- und jungen Alttieren und die hieraus resultierende Rechtfertigung eines Jagdverbots für Schmaltiere im Juli, die sich aber auf Schmalspießer nicht übertragen lasse. Aus wildbiologischer Sicht sei zudem die (zugestandene) Jagdzeit im Januar zu beanstanden, da das Damwild hier jahreszeitenbedingt auf eine Reduzierung der Stoffwechselfunktionen angewiesen sei und damit ein besonderes Ruhebedürfnis habe. bb) Die in § 3 HJagdV bestimmte Jagdzeit für Damwildschmaltiere und Damwildschmalspießer ist verfassungsgemäß. (1) Das Verbot der Jagd auf Damwildschmaltiere im Monat Juli ergibt sich aus dem Tierschutz in Form des Elterntierschutzes und soll die Aufzucht der Jungtiere sichern. Das Leiden elternlos gewordener Jungtiere soll verhindert werden. - Vgl. BT-Drs. 13/5493, S. 6 - Das für den Monat Juli geltende Verbot der Jagd auch auf Damwildschmaltiere stellt sich insofern als geeignet, erforderlich und - auch in Abwägung mit den Belangen der Jäger und des nach den gutachterlichen Äußerungen nur als gering einzustufenden Wildschadensrisikos - angemessen dar. Die im Mai bzw. Juni gesetzten Kälber werden mindestens bis in den Oktober, teils auch bis ins nachfolgende Frühjahr hinein gesäugt, so dass ein besonderer Schutz der Muttertiere im Juli sachgerecht erscheint. Diesen Schutz aufgrund der von beiden Gutachten bestätigten Verwechslungsgefahr auf Damwildschmaltiere zu erstrecken begegnet keinen Bedenken. (2) Für das Verbot der Jagd auf Damwildschmalspießer im Monat Juli greift das Argument des Elterntierschutzes demgegenüber nicht. Abgesehen davon, dass der Damhirsch bei der Aufzucht der Kälber keine besondere Rolle übernimmt, ist der Damwildschmalspießer physiologisch deutlich vom älteren männlichen Damwild zu unterscheiden. Eine Rechtfertigung des Jagdverbots im Juli auch für Schmalspießer lässt sich indes mit dem Bedürfnis begründen, hier eine zu frühe Etablierung von - nicht zuletzt für die spätere Jagd kontraproduktiven - Verhaltensmustern beim Damwild zu verhindern. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, da gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BJagdZV die Jagd im Monat Juli auch auf Damwildkälber, -hirsche und -alttiere untersagt und der Zeitraum damit durch die landesrechtliche Ergänzung insgesamt von der Jagd ausgenommen ist. Insofern ist sie auch erforderlich. Die Annahme der Angemessenheit des Jagdverbots zu diesem Zweck hält sich - auch hier mit Blick auf das geringe vom Damwild ausgehende Wildschadensrisiko sowie die letztlich auch im Interesse der Jäger liegende Zwecksetzung - im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraums. (3) Die gegenüber der bundesrechtlichen Regelung festzustellende weitere Jagdzeitverkürzung für Damwildschmalspießer um den Monat Februar lässt sich mit der im Gutachten Herzog geforderten Winterruhe der Tiere wildbiologisch rechtfertigen. Ob die Jagdzeit darüber hinaus, wie dort vorgeschlagen, auf die Zeit bis zum 31. Dezember, also noch weitergehend zu beschränken wäre, ist durch den Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Seine Aufgabe besteht nicht darin, sich an die Stelle des Verordnungsgebers zu setzen und eine bestmögliche Ausgestaltung des Jagdrechts zu bestimmen. Eine Eigentumsverletzung durch eine unter wildbiologischen Gesichtspunkten zu lange Jagdzeit ist ausgeschlossen. b) Waschbär (Procyon lotor) Während das Bundesrecht die Waschbären nicht der Jagd unterstellt, sah § 1 Abs. 2 JagdzeitenV noch die ganzjährige Bejagbarkeit der Waschbären in Hessen vor („keine Schonzeit“). Mit § 2 Nr. 1 HJagdV wurde die Jagdzeit nach dem Landesrecht auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 28. Februar beschränkt. Die Verkürzung der Jagdzeit für Waschbären auf sieben Monate ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, soweit sie sich auf die Bejagung adulter Tiere bezieht. Die Einschränkung der Jagd auch auf juvenile Waschbären stellt sich hingegen als unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsgrundrechts der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten dar. aa) Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung der Jagdzeit für Waschbären mit dem Argument, dass diese der erforderlichen Zurückdrängung der Waschbären in Hessen entgegenstehe. Waschbären gefährdeten als Prädatoren den Bestand verschiedener schützenswerter Bodenbrüter und Jungvögel. Die Jagdzeitverkürzung missachte insofern die Vorgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HJagdG, wonach die Vielfalt der wildlebenden Tiere im jeweiligen Naturraum zu erhalten sei. Zudem dringe der Waschbär immer stärker in urbane Gebiete vor und richte dort erhebliche Schäden an. Auch die Gutachten Petrak und Herzog verweisen auf die nicht auszuschließende Möglichkeit nachhaltiger negativer Auswirkungen der Verbreitung des Waschbären auf die Bestandsentwicklung anderer Tierarten. Beide Gutachten weisen auf eine beständig, in den letzten Jahren exponentiell angestiegene Waschbärenpopulation und die mittlerweile bundesweite Verbreitung der Art hin. Die einschlägigen Jagdstrecken seien von durchschnittlich knapp 40.000 bundesweit erlegten Waschbären pro Jagdjahr in den Jahren 2006 bis 2011 auf über 128.000 (Stand 2015/2016) gestiegen. Selbst nach einer restriktiven Modellrechnung sei davon auszugehen, dass bereits 2012 mindestens 500.000 Waschbären in Deutschland gelebt hätten. Eine flächendeckende Eindämmung der Population setze damit praktisch unerreichbare Jagdstrecken von mindestens 300.000 erlegten Waschbären pro Jahr voraus. In der Interpretation der vorliegenden Forschungsergebnisse im Hinblick auf die Auswirkungen einer wachsenden Waschbärenpopulation auf andere Tierarten gehen die Gutachten indes auseinander. Während das Gutachten Petrak betont, dass die Annahme einer direkten Korrelation zwischen dem verstärkten Auftreten des Waschbären und den sinkenden Reproduktionserfolgen anderer Arten, die in dessen Nahrungsspektrum fallen, ebenso wie die Annahme eines relevanten Konkurrenzdrucks auf heimische Raubwildarten zwar als Thesen formuliert werden könnten, wissenschaftlich jedoch bislang nicht verlässlich nachgewiesen seien, weist das Gutachten Herzog vor allem auf die aus Sicht des Gutachters bemerkenswerte Korrelation bzw. zeitliche Koinzidenz zwischen der exponentiell ansteigenden Waschbärenpopulation und einer zeitgleich steigenden Zahl von Berichten über den Rückgang anderer, potentiell in das Beuteschema des Waschbären fallender Arten hin. Gerade in Bezug auf gefährdete Arten wie etwa die Europäische Sumpfschildkröte, verschiedene Greifvogelarten oder den Schwarzstorch könne ein zu langes Warten auf belastbare wissenschaftliche Resultate zu deutlichen Problemen bei der Erhaltung der bedrohten Arten führen. Hinzu komme, dass die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten die Notwendigkeit schaffe, den Waschbären soweit als möglich bzw. soweit als ethisch vertretbar aus der heimischen Fauna zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die dargestellten Artenschutzfragen sei eine unter Tierschutzgesichtspunkten maximal noch vertretbare Jagdzeit auf den Waschbären zu fordern. Beide Gutachten befürworten trotz dieser Divergenzen übereinstimmend eine Schonzeit für adulte Waschbären von März bis einschließlich August. Sie sprechen sich damit gegenüber der angegriffenen Regelung für eine sogar noch weitergehende Schonzeit aus. Waschbären seien ausgesprochene Spätentwickler und in ihrer körperlichen Entwicklung wie in dem ihr späteres Überleben sichernden Lernverhalten bis mindestens zur 18. Lebenswoche von der Koexistenz mit den Muttertieren abhängig. Sie erreichten damit erst ab circa Ende August eigene Unabhängigkeit, was eine entsprechende Schonzeit für weibliche adulte Tiere rechtfertige. Der männliche Waschbär sei an der Aufzucht der Jungtiere zwar nicht beteiligt, müsse aber angesichts der fehlenden Unterscheidbarkeit von Rüden und Fähen aus der Ferne in die Schonzeit einbezogen werden. Demgegenüber bestehen nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter gegenüber einer ganzjährigen Bejagbarkeit der noch nicht geschlechtsreifen (juvenilen) Waschbären keine fachlichen Bedenken. Diese seien äußerlich klar von den adulten Tieren zu unterscheiden. Die Landesregierung stützt sich hinsichtlich der adulten Waschbären auf diese gutachterlichen Ausführungen und verweist ergänzend darauf, dass die Hessische Jagdverordnung den Aspekt des Tierschutzes insofern nur geringfügig hinter die jagdlichen Bedürfnisse zurücktreten lasse, als sie auch den Monat August für die Jagd freigebe. Dass die jagdlichen Interessen von der Verkürzung der ursprünglich ganzjährigen Jagdzeit auf sieben Monate im Übrigen nicht sonderlich betroffen sein könnten, zeige der Vergleich der hessischen Jagdstrecken. Diese hätten nach einem zwischenzeitlichen Einbruch schon im Jagdjahr 2017/2018 mit 28.089 Tieren den früheren Stand bei ganzjähriger Jagdzeit sogar übertroffen. Durchgreifende Einwendungen stünden einer wildbiologisch begründeten fünfmonatigen Schonzeit vom 1. März bis zum 31. Juli nicht entgegen. Zu Recht habe das Gutachten Petrak u.a. hervorgehoben, dass ein relevanter Prädationsdruck des Waschbären auf heimische Tierarten bisher in keiner wissenschaftlichen Untersuchung nachgewiesen worden sei. Soweit sich der Waschbär in urbanen Gebieten zur Plage entwickelt habe, könne eine nachhaltige Fernhaltung nur durch ein präventives Konfliktmanagement erreicht werden. Hinzu komme, dass sich mit der Jagd eine spürbare großflächige Bestandsverringerung des Waschbären ohnehin nicht erreichen lasse. Mit Blick auf lokal auftretende Jagdbedürfnisse bestünden auch nach der gegenwärtigen Rechtslage Möglichkeiten, Einzelfallregelungen zu treffen, wie etwa gemäß § 27 BJagdG zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens oder gemäß § 26b Abs. 8 HJagdG insbesondere bei Störungen des biologischen Gleichgewichts. Hiervon mache die oberste Jagdbehörde auch Gebrauch. Die im Übrigen altersübergreifende Schon- und Jagdzeit, die auch die nicht geschlechtsreifen Jungtiere erfasse, rechtfertige sich mit dem Gedanken des verhältnismäßigen Tierschutzes. Der Zulässigkeit der Einschränkung der Jagd stehe im Übrigen nicht entgegen, dass der Waschbär mit Wirkung zum 3. August 2016 in die Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen worden sei, die nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Gegenstand von Managementmaßnahmen der Mitgliedstaaten sein müssen, um Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft zu minimieren. Mit der Aufnahme in die Unionsliste verpflichte die Verordnung die Mitgliedstaaten zwar zu wirksamen, inhaltlich aber nicht näher bestimmten Managementmaßnahmen. Eine Verpflichtung zur Minimierung oder Auslöschung der Tierbestände folge daraus keinesfalls. Daher hätten die Bundesländer im November 2017 für den Waschbären ein „Management- und Maßnahmenblatt“ erarbeitet, welches mit Stand Februar 2018 u.a. die in Betracht kommenden Managementmaßnahmen beschreibe. Dazu gehörten eine ganzjährige Bejagung des Waschbären ebenso wenig wie deren Zulassung jedenfalls für nicht geschlechtsreife Jungtiere. Vielmehr konzentrierten sich die Maßnahmen, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, auf eine lokale Populationskontrolle in Bereichen, in denen der Waschbär eine erhebliche Gefährdung oder möglicherweise sogar das Aussterben heimischer Arten verursachen könne. Der Grund für diese räumliche Beschränkung sei der auch von dem Gutachter Dr. Petrak hervorgehobene Umstand, dass der Waschbär zwar auf lokaler Ebene und in anthropogen stärker gestörten Gebieten einen spürbaren negativen Einfluss haben könne, bisher aber ein wissenschaftlicher Nachweis dafür fehle, dass er auf heimische Tierarten einen relevanten Prädations- druck entfalte. Differenzierungen nach dem Lebensalter der Waschbären gebe es dabei nicht. Es sei daher kein naturschutzrechtlich relevanter Grund zu erkennen, von der fünfmonatigen Schonzeit für Waschbären jedenfalls für deren Jungtiere Ausnahmen zu erlauben, wie sich andererseits auch kein jagdliches Bedürfnis für eine derartige Regelung begründen lasse. Die Landesanwältin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass - im Übrigen nicht anders als beim Nutria und beim Marderhund - die Aufnahme des Waschbären in die Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten der Einschränkung seiner Bejagbarkeit entgegenstehe. Die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen träfen alle staatlichen Ebenen in den Mitgliedstaaten, mithin auch die Bundesländer. Der Waschbär sei in Hessen als dem Bundesland mit der größten Waschbärenpopulation lokal flächendeckend etabliert und damit wirksamen Managementmaßnahmen zu unterwerfen. Ob es insofern ausreiche, Schonzeiten gemäß § 27 BJagdG oder § 26b Abs. 8 HJagdG im Einzelfall und lokal begrenzt aufzuheben, sei zweifelhaft. Vor dem Hintergrund der europäischen Zielsetzung der möglichst wirksamen Zurückdrängung beziehungsweise Kontrolle invasiver gebietsfremder Arten leuchte es jedenfalls nicht ein, die allgemeinen Jagdzeiten für den Waschbären zu beschränken. bb) Mit der durch die Festlegung einer sich an der Setz- und Aufzuchtzeit der Waschbären orientierenden Schonzeit vom 1. März bis zum 31. Juli verfolgt die Hessische Jagdverordnung ein legitimes Regelungsziel. Dem steht nicht entgegen, dass der Waschbär mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 mit Wirkung zum 3. August 2016 in die Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen wurde, was nach Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zur Folge hat, dass die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Waschbär weit verbreitet ist - zu diesen zählt auch die Bundesrepublik -, innerhalb von 18 Monaten, d.h. ab dem 3. Februar 2018, über wirksame Managementmaßnahmen verfügen müssen, damit die Auswirkungen des Waschbären auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung umfassen die Managementmaßnahmen auch die Tötung von Tieren mit jagdlichen Mitteln. Hieraus folgt jedoch keine unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, unabhängig von Tierschutzgesichtspunkten die ganzjährige Bejagung zu eröffnen. Stattdessen hebt die Verordnung (EU) 1143/2014 in ihrem Erwägungsgrund 25 selbst den Gedanken des Tierschutzes ausdrücklich hervor, und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Managementmaßnahmen und der Auswahl von zu verwendenden Methoden sicherstellen, dass den Tieren, gegen die sie gerichtet sind, vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen beeinträchtigt wird. Gerade diesen Tierschutzgedanken hat der hessische Verordnungsgeber mit der Festlegung der siebenmonatigen Jagdzeit verfolgt, da durch die Schonzeit von März bis Juli der Elterntierschutz gesichert und hierdurch verhindert werden soll, dass die Jungtiere durch den Verlust des Muttertieres qualvoll verenden. Ein Zielkonflikt zwischen der getroffenen Jagdzeitenregelung und dem Unionsrecht besteht daher nicht, zumal nach der fachlichen Einschätzung des Gutachters Dr. Petrak auch eine ganzjährige Eröffnung der flächendeckenden Jagd auf den Waschbären ungeeignet erscheint, den Populationsbestand effektiv zu reduzieren. Die Jagdzeitenregelung für adulte Waschbären ist auch geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck des Elterntierschutzes zu erreichen. Die unterschiedslose Schonzeit für männliche und weibliche Tiere ist erforderlich, weil beide Geschlechter aus der Ferne nicht unterschieden werden können. Die Regelung erweist sich in Bezug auf die geschlechtsreifen Waschbären auch als angemessen. Dass der Verordnungsgeber ein zwingendes jagdliches Bedürfnis für eine ganzjährige Bejagung das Waschbären verneint hat, weil seiner Auffassung nach ein relevanter Prädationsdruck und ein daraus folgender negativer Einfluss dieser Tierart auf die Population der heimischen Arten bisher nicht ausreichend nachgewiesen sei, erscheint vertretbar und unterliegt seinem Einschätzungs- und Prognosespielraum. Dies gilt umso mehr, als mit § 27 BJagdG und § 26b Abs. 8 HJagdG Möglichkeiten flexibler und lokal konzentrierter Eingriffsmöglichkeiten auch in Abweichung von der Schonzeit zur Verfügung stehen, deren Wirksamkeit von den Gutachtern wie auch in dem Management- und Maßnahmenblatt zum Waschbären höher eingeschätzt wird als die einer flächendeckenden Freigabe zur Jagd. Dass der Verordnungsgeber damit in der Gesamtabwägung für die Monate März bis Juli das eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht hinter den Elterntierschutz hat zurücktreten lassen, stellt eine vertretbare Abwägungsentscheidung dar, die sich innerhalb seines Beurteilungsspielraums hält. cc) Anders verhält es sich jedoch, soweit der Verordnungsgeber von einer Unterscheidung zwischen adulten und juvenilen Waschbären abgesehen und die ganzjährige Jagdzeit auch für die noch nicht geschlechtsreifen Jungtiere auf sieben Monate verkürzt hat. (1) Insoweit ist die Regelung zur Erreichung des Zwecks des Elterntierschutzes weder geeignet noch erforderlich. Auch unter Anerkennung des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraums dürfen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. (2) Soweit die Landesregierung sich zur Rechtfertigung der einheitlichen, auch die Jungtiere umfassenden Schonzeitregelung des Waschbären ganz allgemein auf den Tierschutzgedanken beruft, kann auch hieraus keine Rechtfertigung abgeleitet werden. Der Tierschutzgedanke als solcher ist nicht geeignet, eine Verkürzung der Jagdzeiten zu rechtfertigen, sofern mit ihm allein die Absicht verbunden ist, Tiere vor ihrer Tötung auch dann zu bewahren, wenn diese zulässigerweise im Rahmen einer weidgerechten Jagdausübung erfolgt. Der Tierschutz, der im Tierschutzgesetz - TierschG - seinen Niederschlag gefunden hat und bei der Verfassungsnovelle vom 26. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2862) als herausgehobenes Staatsschutzziel in Art. 20a GG verankert wurde, fordert keinen absoluten Schutz für Tiere. Unabhängig davon, dass Art. 20a GG für den Staatsgerichtshof nicht unmittelbarer Prüfungsmaßstab ist, sondern vorliegend allenfalls dem Tierschutzgedanken als einem dem Allgemeinwohlinteresse dienenden, Eingriffe in das Jagdrecht möglicherweise rechtfertigenden Zweck besonderes Gewicht verleihen könnte, wollte auch der verfassungsändernde Bundesgesetzgeber mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz nicht mehr, als den bereits einfachrechtlich normierten Tierschutz auch verfassungsrechtlich zu verankern. Aus der Begründung des verfassungsändernden Gesetzgebers ergibt sich, dass mit dem neuen Art. 20a GG die bereits einfachgesetzlich im Tierschutzgesetz verfolgten Belange, nämlich der Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbarem Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume, auch einen verfassungsrechtlichen Stellenwert erhalten sollten. - BT-Drs. 14/8860, S. 1, 3; vgl. auch BVerfG (K), Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, BVerfGK 10, 66 [71] = juris, Rn. 16 - Das Verhältnis zwischen dem Jagdrecht und dem Tierschutzrecht des Bundes, welches durch die in das Grundgesetz aufgenommene Staatszielbestimmung des Tierschutzes verfassungsrechtlich aufgewertet, jedoch nicht erweitert wurde, ist einfachgesetzlich normiert. Für das Jagdrecht enthält das Bundesjagdgesetz eigene tierschützende Vorschriften, indem § 1 Abs. 3 BJagdG das Gebot aufstellt, bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten, § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG - auch für Wild ohne Schonzeit - die Bejagung der für die Aufzucht notwendigen Elterntiere in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere verbietet und § 22a Abs. 1 BJagdG Regelungen trifft, durch die krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden soll. Weiterhin bestimmt § 44a BJagdG, dass u.a. die Vorschriften des Tierschutzrechts unberührt bleiben. Das Tierschutzrecht wiederum nimmt Bezug auf die Jagdausübung, indem es in § 4 Abs. 1 Satz 2 TierschG regelt, dass die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung, wenn sie im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig ist, nur vorgenommen werden darf, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Hieraus ergibt sich, dass der im Grundgesetz verankerte Tierschutzgedanke kein Verbot der Jagd, sondern lediglich das auch in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 HJagdG aufgegriffene Verbot enthält, Tieren bei der Jagdausübung Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen. Aus dem Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG können sich daher lediglich Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben, nicht aber für die - auch bei der Bestimmung der Jagdzeiten maßgebliche - Frage, ob Tiere gejagt werden dürfen oder müssen. - BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 31.04 -, juris, Rn. 24; vgl. auch BVerfG (K), Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, BVerfGK 10, 66 [71] = juris, Rn. 16; VerfGH Rhl.-Pf., Urteil vom 20.11.2000 - VGH N 2/00 -, juris, Rn. 27, in Bezug auf den in Art. 70 der Landesverfassung Rhl.-Pf. aufgenommenen Tierschutz - Vor diesem Hintergrund ist die bloße Absicht, Tiere vor einer Tötung auch dann zu bewahren, wenn die Erlegung zulässigerweise im Rahmen einer weidgerechten Jagdausübung erfolgt, nicht geeignet, die mit der Verkürzung von Jagdzeiten verbundene Beschränkung des der Eigentumsgarantie unterfallenden Jagdausübungsrechts zu rechtfertigen. (3) Soweit die Landesregierung darüber hinaus geltend macht, das Jagdverbot rechtfertige sich daraus, dass ein jagdliches Bedürfnis für die ganzjährige Jagd auf den juvenilen Waschbären nicht bestehe, weil weder ein relevanter Prädationsdruck des Waschbären auf heimische Tierarten sicher nachgewiesen noch die vermehrte Bejagung geeignet sei, tatsächlich zu einer großflächigen Bestandsreduzierung oder zumindest einer Verdrängung des Waschbären aus dem urbanen Raum zu führen, genügt dies nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Einschränkung der Bejagbarkeit. Denn andernfalls würden die sich aus der Eigentumsgarantie ergebenden Rechtfertigungspflichten unzulässig in ihr Gegenteil verkehrt. Zwar hat der Verordnungsgeber im Jagdrecht einen weiten Prognose- und Beurteilungsspielraum, gleichwohl darf das durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 45 HV) geschützte Jagdrecht nur aufgrund eines nachvollziehbaren und billigenswerten Zwecks, insbesondere aus den im Jagdrecht genannten Gründen, eingeschränkt werden. Deswegen reicht es nicht aus, dass ein praktisches Bedürfnis nach Zulassung der Jagd nicht besteht. Vom Verordnungsgeber zu rechtfertigen ist nicht die Beibehaltung der Jagd, sondern ihre Einschränkung. In Bezug auf juvenile Waschbären sind andere nachvollziehbare Gründe, die eine solche Rechtfertigung darstellen könnten, nicht erkennbar. c) Nutria (Myocastor coypus) Auch Nutrias (Sumpfbiber) werden erst durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV dem Jagdrecht unterstellt. Nach § 1 Abs. 2 JagdzeitenV war das Nutria zur ganzjährigen Bejagung freigegeben. § 2 Nr. 1 HJagdV beschränkt die Jagdzeit demgegenüber auf die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar. Diese Verkürzung der ganzjährigen Jagdzeit für Nutrias auf die festgesetzten sechs Monate begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken. aa) Die Antragstellerin ist allerdings der Auffassung, dass für die Jagdzeitverkürzung keine rechtfertigenden Gründe gegeben seien. Die bisherige ganzjährige Bejagbar- keit für Nutrias habe nicht zu deren Bestandsreduzierung geführt. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber die Belange der Inhaber des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts in seine Abwägung eingestellt habe. Das Gutachten Petrak führt aus, dass die Populationsdichte der Nutrias in Hessen im Vergleich zu den benachbarten Bundesländern noch verhältnismäßig niedrig sei. Variierende Jagdstrecken in den letzten zehn Jahren seien wahrscheinlich eher auf eine Beeinflussung der Populationsstärke durch schwankende klimatische Bedingungen zurückzuführen als auf deren flächendeckende Bejagung, da Nutrias in der Regel empfindlich auf kalte und schneereiche Winter reagierten und es zu hohen Mortalitätsraten komme. Nutrias pflanzten sich zu allen Jahreszeiten fort. Die Jungtiere seien bereits mit fünf bis sechs Monaten geschlechtsreif. Bei der Bejagung sei eine Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Tieren sowie zwischen den zur Aufzucht notwendigen Elterntieren und den Jungtieren nicht möglich. Aus der Bejagung folgten somit notwendig Konflikte mit dem Muttertierschutz. Unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten sei von einer schädigenden Wirkung des Nutrias auf andere Arten auszugehen. So suchten Nutrias in großem Ausmaß Wasservogelnester, vor allem von Rallen und Enten, als Ruheplätze auf und zerstörten dabei die Gelege bzw. machten diese für andere Prädatoren, u.a. Ratten, zugänglich. Die Fraßtätigkeit der Nutrias schädige die Unterwasser- und Ufervegetation, wobei hohe Abundanzen zum Rückgang gefährdeter und geschützter Arten wie etwa der Sumpf-Schwertlilie, der gelben Teichrose oder der Europäischen Seekanne führen könnten. Lokal nachgewiesen sei auch die Gefährdung des Bestandes, der Neuetablierung und Wiederausbreitung von Röhrichten durch den Nutria. Die Landesregierung verteidigt vor diesem Hintergrund die auf die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar bestimmte Jagdzeit als Kompromiss, der auf der einen Seite die Interessen der Jäger in den Blick nehme und das Schädigungspotential des Nutrias einzudämmen beabsichtige, auf der anderen Seite aber dem Gesichtspunkt des Elterntierschutzes Rechnung trage. Mit dem Unionsrecht sei die Regelung vereinbar. Das aufgrund der Aufnahme des Nutrias in die Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten erstellte bundesweite Management- und Maßnahmenblatt sehe in Bezug auf diese Tierart eine Bestandskontrolle zum Schutz gefährdeter, schutzwürdiger Großmuschel-, Röhricht- und Wasserpflanzenbestände vor, zu deren Umsetzung der Abschuss oder der Lebendfang bei anschließender Tötung genannt werde. Die Managementmaßnahmen seien jedoch ausdrücklich dem Ziel einer Populationskontrolle unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, der Auswirkungen auf die Umwelt und der Kosten verpflichtet. Das Verhältnismäßigkeitsgebot stehe aber einer mit differenzierenden Erwägungen nicht begründbaren ganzjährigen Bejagung entgegen. Auch jagdliche Bedürfnisse erforderten eine ganzjährige Bejagung des Nutrias offenkundig nicht, wie ansteigende Streckenlisten trotz beschränkter Bejagbarkeit in den letzten Jahren gezeigt hätten. Die Landesanwältin sieht aus denselben Erwägungen, die sie in Bezug auf den Waschbären anführt, die für Nutrias festgesetzte Jagdzeit als problematisch an. Die Einschränkung der Jagd durch die Einführung von Schonzeiten laufe den Zielen der Unionsverordnung zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten entgegen und werde den Erfordernissen des Artenschutzes nicht gerecht. Wie beim Waschbären sei auch beim Nutria zu prüfen, ob sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit einer Neufassung der hessischen Jagdzeitregelung ergebe. bb) Auch hinsichtlich des Nutrias verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, den Elterntierschutz zu stärken, der bei dieser Art aufgrund ihrer ganzjährigen Fortpflanzung während des gesamten Jahreszeitraums zu berücksichtigen ist. Wie schon beim Waschbären entfällt die Legitimität dieser Zwecksetzung nicht dadurch, dass das Nutria mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 zum 3. August 2016 in die Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten aufgenommen wurde. Da sich bei der Bejagung weder die männlichen von den weiblichen noch die Eltern- von den Jungtieren unterscheiden lassen, ist die Festlegung einer einheitlichen Schonzeit, die beide Geschlechter sowie Eltern- und Jungtiere einschließt, geeignet und erforderlich, um überhaupt einen effektiven Elterntierschutz beim Nutria sicherzustellen. Gleichzeitig erlaubt § 22 Abs. 4 Satz 2 BJagdG für Tierarten, die - wie das Nutria - allein nach dem Landesrecht dem Jagdrecht unterliegen, eine Ausnahme vom Verbot der Jagd auf für die Aufzucht notwendige Elterntiere. Die vom Verordnungsgeber festgesetzte sechsmonatige Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar, mit der zum einen dem Schädigungspotential des Nutrias im Hinblick auf heimische Arten auch mit jagdlichen Mitteln begegnet und zum anderen die Interessen der Jagdausübungsberechtigten und der Gedanke des Tierschutzes berücksichtigt werden sollen, stellt insofern einen Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern her, der sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers hält und sich als angemessen erweist. Er bringt die widerstreitenden Belange des Tierschutzes einerseits sowie der Populationseindämmung und der Jagdausübung andererseits in vertretbarer Weise zu einem Ausgleich. d) Marderhund (Nyctereutes procyonoides) Auch für den Marderhund gilt gemäß § 2 Nr. 1 HJagdV eine Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar. Sie ist im Hinblick auf die Bejagung adulter Tiere nicht zu beanstanden. Die von März bis August auch für juvenile Marderhunde bestimmte Aussetzung der Jagd stellt sich jedoch - ebenso wie beim Waschbären - als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt dar. aa) Auch der Marderhund findet sich auf der Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten. Seine mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 der Kommission vom 12. Juli 2017 (ABl. L 182 vom 13.07.2017) beschlossene Aufnahme in die Unionsliste gilt ab dem 2. Februar 2019, so dass eine Pflicht zur Ergreifung wirksamer Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr.1143/2014 ab dem 2. August 2020 besteht. Der Marderhund gilt deutschlandweit und auch in Hessen als etabliert. Nach dem Gutachten Petrak handelt es sich um eine invasive Raubsäugerart, die erheblichen Einfluss auf geschützte Arten vor allem in Gewässernähe haben könne. Hessen liege bislang außerhalb des Kernverbreitungsgebietes. Die bislang höchste Marderhundstrecke sei hier im Jagdjahr 2013/14 mit insgesamt 55 Marderhunden erreicht worden, zuletzt habe man eine Strecke von 40 verzeichnet. Der Prädationsdruck durch den Marderhund sei deshalb, selbst wenn man berücksichtige, dass die Jagdstrecken auch dadurch beeinflusst seien, dass die Tierart schwierig zu bejagen sei und damit nicht im Fokus der Jagdausübungsberechtigten stehe, mit dem durch den Waschbären erzeugten nicht vergleichbar. Eine reguläre Bejagung unter Berücksichtigung von Tierschutzaspekten (Weidgerechtigkeit) könne lediglich reduktiv wirken und nur bei einer systematischen, räumlich auf ganzer Fläche gleichsinnigen, kontinuierlichen und langfristigen Durchführung eine Ausbreitung der Art verhindern. Für eine effektive Bejagung sei dabei weniger die Länge der Jagdzeit, als vielmehr die Intensität der Bejagung relevant. Die Hauptpaarungszeit der Marderhunde falle in die Monate Februar und März, die Jungen würden nach einer Tragzeit von 60 bis 70 Tagen ab Ende April geboren, Würfe aus der Nachranz seien aber noch bis in den September möglich. Die Elterntiere zögen die Jungen gemeinsam auf. Selbständigkeit werde mit ca. sechs Monaten erreicht. Beide Gutachter sind übereinstimmend der Auffassung, dass die mit dem 1. September beginnende Jagdzeit damit teilweise noch in die Reproduktionszeit fällt. Auch das Ende der Jagdzeit zum 28. Februar könne nicht mit dem Elterntierschutz begründet werden, trage aber dem im März maximalen Winterengpass durch Jagdruhe Rechnung. Aufgrund der reduzierten Aktivität im Winter sei eine Bejagung zu dieser Jahreszeit ohnedies wenig erfolgversprechend. Hinsichtlich der noch nicht geschlechtsreifen (juvenilen) Tiere spreche nichts gegen eine ganzjährige Jagdzeit. Die Antragstellerin zieht die Aussagekraft der Jagdstrecken für den tatsächlichen Populationsbestand in Zweifel. Sie ist der Auffassung, dass eine Einschränkung der Jagd auf den Marderhund nicht gerechtfertigt sei, schon weil eine Bestandsreduzierung auch bei ganzjähriger Bejagbarkeit nicht zu verzeichnen sei. Die Landesregierung geht demgegenüber von einer gegenwärtig geringen Population des Marderhundes in Hessen aus und leitet hieraus einen größeren Spielraum bei der Festlegung von Jagd- und Schonzeiten ab. Die sechsmonatige Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar sei insofern als Kompromiss zwischen Tierschutz- und Jagdinteressen zu verstehen, der die schwierigere Bejagbarkeit während der Wintermonate berücksichtige. Für eine ganzjährige Bejagbarkeit der juvenilen Marderhunde bestehe kein erkennbares Bedürfnis. Bei einem zukünftig geänderten Erkenntnisstand könne die Regelung entsprechend angepasst werden. bb) Die Entscheidung des Verordnungsgebers, von der ganzjährigen Jagdzeit auf Marderhunde Abstand zu nehmen, ist im Hinblick auf adulte Marderhunde nicht zu beanstanden. Soweit von den reproduktionsbiologischen Erkenntnissen gedeckt, rechtfertigt die Schonzeit sich aus dem Gedanken des Elterntierschutzes. Dass der Beginn der Jagdzeit am 1. September mit diesem Gesichtspunkt nicht übereinstimmt, ist verfassungsrechtlich unerheblich, weil das Eigentumsgrundrecht, wie bereits dargelegt, durch eine zu lange Jagdzeit nicht verletzt werden kann. Das Ende der Jagdzeit am 28. Februar ist seinerseits zwar nicht mit dem Elterntierschutz zu rechtfertigen, da der Nachwuchs erst zu einem späteren Zeitpunkt geboren wird. Die von der Landesregierung vorgebrachte Zielsetzung, dem von beiden Sachverständigen beschriebenen maximalen Winterengpass im März durch Jagdruhe Rechnung zu tragen, stellt aber einen legitimen Zweck dar, zu dessen Erreichung die Regelung geeignet und erforderlich ist. cc) Im Hinblick auf die juvenilen Marderhunde ist demgegenüber ein legitimierender Zweck für das teilweise Jagdverbot nicht erkennbar. Für sie gilt der Elterntierschutz nicht. Auch bestehen, anders als beim Nutria, keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verwechslungsgefahr adulter und juveniler Tiere. Geschlechtsreife tritt bereits ab dem 10. Lebensmonat ein, so dass eine in den streitgegenständlichen Monaten von März bis August auf juvenile Tiere begrenzte Jagd nur auf die im selben Jahr geborenen, noch nicht selbständigen Jungtiere angelegt sein kann, deren Unterscheidbarkeit von den adulten Tieren nicht in Zweifel steht. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der von der Art ausgehende Prädatorendruck gegenwärtig noch gering ist. Dieser Umstand mag zwar den Spielraum des Verordnungsgebers bei der Abwägung widerstreitender Interessen vergrößern. Er entbindet ihn aber nicht davon, die Verkürzung der zuvor ganzjährig zugelassenen Jagd mit überhaupt einem verfassungsrechtlich zulässigen Zweck zu begründen. Einen solchen hat die Landesregierung indes nicht benannt. Das von März bis August ausgesprochene Jagdverbot auch für juvenile Marderhunde stellt sich damit als nicht gerechtfertigt dar. e) Mink (Neovison vison) Für den Mink gilt gemäß § 2 Nr. 1 HJagdV die Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar. Die damit durch den Verordnungsgeber vorgenommene Verkürzung der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 JagdzeitenV geltenden ganzjährigen Jagdzeit auf die festgesetzten sechs Monate begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken. aa) Die Antragstellerin ist allerdings auch hier der Auffassung, dass rechtfertigende Gründe für die Verkürzung der Jagdzeit gegenüber der Vorgängerregelung nicht vorlägen. Insbesondere habe die ganzjährige Bejagbarkeit nicht zu einer Bestandsreduzierung beim Mink geführt. Das Gutachten Petrak verweist darauf, dass es sich auch beim Mink um eine invasive Raubsäugerart handele, die in ihrem Lebensraum in und an Gewässern erheblichen Einfluss auf geschützte Arten habe. Der negative Einfluss auf verschiedene Wasser-, See- und Watvogelarten, Amphibien und Kleinsäuger sei durch zahlreiche Studien gut belegt. Hessen liege bisher außerhalb des Kernverbreitungsgebietes des Minks. Eine reguläre Bejagung unter Berücksichtigung von Tierschutzaspekten könne reduktiv wirken, die Ausbreitung der Art aber nur bei einer systematischen, kontinuierlichen und langfristigen Durchführung der Jagd verhindern. Dabei sei weniger die Länge der Jagdzeit als vielmehr die Intensität der Jagd, auch durch Fallenfang, relevant. Der aktuell in der Hessischen Jagdverordnung festgesetzte Beginn der Jagdzeit ab dem 1. September sei aus Tierschutzgründen gut begründet, da die Jungen im Mai geboren und ab Ende August selbstständig würden. Die Rüden seien zwar an der Aufzucht der Jungen nicht beteiligt, eine Unterscheidung der Geschlechter sei am lebenden Tier in aller Regel jedoch nicht möglich. Im Hinblick auf den Elterntierschutz sei - insofern stimmen die Gutachter überein - zwar eine Verlängerung der Jagdzeit bis Ende März möglich. Das auf den 28. Februar festgelegte Ende der Jagdzeit trage aber auch hier dem im März vorliegenden maximalen Winterengpass durch Jagdruhe Rechnung. Die Landesregierung verweist darauf, dass den Jägern mit der gewählten Lösung immer noch eine Jagdzeit von sechs Monaten verbleibe, mit deren Dauer die Verordnung ihren jagdlichen Interessen in dem gebotenen Umfang gerecht werde. Dabei könne der Gesichtspunkt des verstärkten Jagddrucks mit dem Ziel, den schädlichen Einfluss des Minks auf die Populationen anderer Tierarten nachhaltig zu verringern, vernachlässigt werden, sei die reguläre Bejagung doch ohnehin nicht geeignet, den Mink großräumig zurückzudrängen. bb) Die von der Verordnung bestimmte Jagdzeit für den Mink ist unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Ziel des Elterntierschutzes rechtfertigt es angesichts der Reproduktionszeiten des Minks, den Beginn der Jagd nicht vor den 1. September zu legen. Das Ende der Jagdzeit bereits am 28. Februar lässt sich hiermit zwar nicht begründen. Der Hinweis auf den insofern zu berücksichtigenden Winterengpass ist aber jedenfalls noch vertretbar, da unter dem Gesichtspunkt der Prädatorenbekämpfung nach den vorliegenden Erkenntnissen ohnehin nur von einer sehr geringen Bedeutung der Jagd ausgegangen werden kann. Dass es zur Herstellung bzw. zum Erhalt des ökologischen Gleichgewichts einer über die festgelegte Regelung hinausgehenden Jagdzeit bedürfte, ist derzeit nicht erkennbar. f) Steinmarder (Marte foina) Für Steinmarder enthielt die hessische Jagdzeitenverordnung bis zum 31. März 2016 keine eigene Regelung, so dass die Jagdzeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 BJagdZV vom 16. Oktober bis zum 28. Februar reichte. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV verkürzt diese Jagdzeit um einen Monat auf den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 31. Januar. Für das Jagdverbot auf Steinmarder im Monat Februar ist eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht erkennbar. Die Regelung überschreitet damit die Grenzen des bei der Inhalts- und Grenzbestimmung des Eigentums Zulässigen. aa) Die Antragstellerin verweist darauf, dass es mit der Verkürzung der Jagdzeit um den Monat Februar noch schwieriger werde, den Steinmarder hinreichend zu beja- gen, um die in sein Beuteschema fallenden Niederwildarten ausreichend zu schützen. Auch die Abwehr von Schäden im städtischen Umfeld werde durch die Verkürzung der Jagdzeit weiter erschwert, zumal andere in gleicher Weise effiziente Mittel zur Schadensverhütung nicht erkennbar seien. Dem hält die Landesregierung auch hier den Grundsatz des Elterntierschutzes entgegen. Zwar liege die regelmäßige Setzzeit des Steinmarders - wie von beiden Gutachtern bestätigt - erst im März und April. Das Jagdverbot erstrecke sich aber bereits auf den Monat Februar, um der Möglichkeit früherer Geburten Rechnung zu tragen. Dem Verordnungsgeber stehe es insofern im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zu, großzügige Zeitkorridore unter Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen zu bilden. Im Übrigen sei die Jagdzeit für Steinmarder in der Vergangenheit immer wieder verlängert oder verkürzt worden, ohne dass insofern verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden seien; die aktuelle Regelung sei von den Jagdberechtigten daher hinzunehmen, zumal der darin liegende Eingriff in das (Grund-)Eigentumsrecht als gering zu betrachten sei. Zur Setzzeit der Steinmarder erklärte der Gutachter Dr. Petrak in der mündlichen Verhandlung ergänzend, dass - wie bei allen Säugetierarten - „Ausreißer“ nicht ausgeschlossen werden könnten und es also auch einmal einen Steinmarderwurf bereits im Februar geben könne, insofern aber von absoluten Ausnahmefällen zu sprechen sei. Wolle man einen wirklich hundertprozentigen Elterntierschutz erreichen, könne die Vorverlegung des Schonzeitbeginns insofern gerechtfertigt sein. bb) Angesichts dieser Umstände kann der von der Landesregierung angeführte Elterntierschutz die Erstreckung des Jagdverbots auf den Monat Februar nicht begründen. Die dem Verordnungsgeber zustehende Einschätzungsprärogative befreit ihn nicht von der Pflicht, seine Entscheidungen auf hinreichend fundierte Erkenntnisse über Tatsachen und Wirkzusammenhänge zu stützen und Grundrechtseingriffe jedenfalls nicht auf offensichtlich fehlsame Annahmen zu gründen. - BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, Rn. 275 - Auch im Grundsatz zulässige Korridorbildungen und Sicherheitszuschläge bei der Schonzeitbestimmung setzen insofern ein gewisses Maß an greifbaren, für die Regelung sprechenden wildbiologischen Erkenntnissen voraus. Die die Schonzeit im Februar begründende Annahme verfrühter Geburten bei den Steinmardern weist demgegenüber einen so starken Ausnahmecharakter auf, dass sie ein Jagdverbot auch unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Einschät- zungs- und Beurteilungsspielraums nicht mehr zu rechtfertigen vermag: Beide Gutachten gehen übereinstimmend von einer Setzzeit des Steinmarders (nur) in den Monaten März und April aus. Die Setzzeit wird auch in der Literatur ausnahmslos mit März und April angegeben, frühere Setzzeiten werden, soweit erkennbar, nirgends erwähnt. Dem entspricht es, dass der Bundesverordnungsgeber das Ende der Jagdzeit für Steinmarder mit Verordnung vom 2. April 1977 vom 31. Januar auf den 28. Februar verschoben und seitdem unverändert gelassen hat. Von einer das darüber hinausgehende landesrechtliche Jagdverbot rechtfertigenden tatsächlichen Unsicherheit hinsichtlich des Beginns der Setzzeit beim Steinmarder, die einen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers eröffnen würde, kann angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnislage nicht gesprochen werden. Soweit der Verordnungsgeber sich darauf beruft, durch das Jagdverbot den Schutz auch des ganz ausnahmsweise im Februar gesetzten Wurfes gewährleisten zu wollen, stellt dies zwar als solches keinen unzulässigen, insbesondere den Vorgaben des Jagdrechts widersprechenden Zweck dar. Insofern ist das Jagdverbot - bezogen auf diesen eingeschränkten Zweck - auch geeignet und erforderlich. Der Verordnungsgeber überdehnt aber den ihm bei der Schaffung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen der Jagdberechtigten auf der einen und dem Tierschutz auf der anderen Seite zustehenden Spielraum, wenn er seinen erweiterten Eingriff in das Jagdrecht allein auf die im Grunde nur theoretische Möglichkeit verfrühter Geburten stützt. Dass nicht zugleich zwingende wildbiologische Gründe für die Erweiterung der Jagd auf den Monat Februar sprechen, ist insofern ohne Belang. Denn nicht die Zulassung der Jagd, sondern ihre Einschränkung ist verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Darüber hinaus sind Elterntiere auch durch die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG individuell geschützt. g) Baummarder (Martes martes) Auch für Baummarder sieht § 1 Abs. 1 Nr. 8 BJagdZV die Bejagbarkeit vom 16. Oktober bis zum 28. Februar vor. Die hessische Jagdzeitenverordnung enthielt hierzu keine Regelung. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV bestimmt nunmehr, dass für Baummarder keine Jagdzeit, mithin also eine ganzjährige Schonzeit gilt. Diese Regelung hält sich in den Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen. aa) Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Ausschluss der Jagd auf den Baummarder nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sei, weil dieser trotz der bisher zulässigen Bejagung nicht in seinem Bestand gefährdet sei. Demgegenüber sei festzustellen, dass der Baummarder zunehmend in urbanen Randbereichen anzutreffen sei. Mit der Verfügung der ganzjährigen Schonzeit werde ein weiteres Vordringen in städtische Regionen ermöglicht und eine Bestandsregulierung mit jagdlichen Mitteln weitgehend ausgeschlossen. Dies widerspreche § 1 Abs. 2 Nr. 4 HJagdG, wonach die Wildbestände den Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit des Naturraums angepasst sein müssten. Das Gutachten Petrak kommt angesichts der Ernährungsgewohnheiten des Baummarders zu dem Schluss, dass von diesem eine Gefährdung von besonders und streng geschützten Arten nicht ausgehe. Aufgrund der überwiegend waldgebundenen Lebensweise sei anders als beim Steinmarder eine Schadenssituation im urbanen Raum nicht bekannt. Darüber hinaus befasst sich das Gutachten intensiv mit den zum Baummarder vorliegenden Jagdstrecken, die seit der Mitte der 1980er Jahre massiv zurückgegangen seien. Dem Gutachten zufolge ist dies zunächst mit einem veränderten Jagdverhalten zu erklären: Der Verfall der Preise für Raubwildbälge des Baummarders ebenso wie geänderte rechtliche Rahmenbedingungen der Fangjagd (erforderlicher Nachweis eines Fallenlehrgangs) hätten die Bejagung unattraktiver gemacht. Aufgrund des damit veränderten Jagdverhaltens ließen sich aus der Veränderung der Jagdstrecken keine Rückschlüsse auf die Entwicklung der tatsächlichen Verbreitung und Populationsdichte des Baummarders ziehen. Zwar sei zugleich eine deutliche Verschiebung der Streckenzusammensetzung zugunsten des Steinmarders festzustellen. Da jedoch über das Vorkommen beider Arten keine Erkenntnisse vorlägen, könne nur spekuliert werden, ob dies auf einer Reduzierung des Bestandes des Baummarders oder aber einem Anstieg der Population des Steinmarders beruhe. Im Weiteren sei die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (kurz: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-Richtlinie -; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) zu beachten, die auf die „Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes“ der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II, IV und V ausgerichtet sei. Der Baummarder werde in Anhang V der FFH-Richtlinie („Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können“) aufgeführt. Damit sei der Erhaltungszustand dieser Art nach Art. 11 der Richtlinie zu überwachen („Monitoring“). Die nach der Richtlinie erlaubte Entnahme der in Anhang V aufgelisteten Tierarten setze zudem voraus, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Bestand in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibe. In Regionen mit geringer Baummarderdichte könne aber bereits eine nur gelegentlich ausgeführte Bejagung zum Erlöschen der Population und somit zum Verschwinden der Art führen. Da gegenwärtig zuverlässige Aussagen weder über die Verbreitung noch den Erhaltungszustand der Baummarderpopulation in Hessen gemacht werden könnten, müsse eine Bejagung angesichts der Vorgaben der FFH-Richtlinie unterbleiben. Die Landesregierung schließt sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an, interpretiert die zu den Baummardern vorliegenden Jagdstrecken indes weitergehend: Auch wenn deren Auswertung nicht bis ins Letzte statistisch valide sei, so lieferten sie doch nachdrückliche Hinweise auf eine Bestandsgefährdung des Baummarders. Angesichts der europarechtlichen Vorgaben wie auch mit Blick auf den Hegeauftrag aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 HJagdG und § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, die Vielfalt der Tiere zu erhalten, sei eine Verschonung der Baummarder von der Jagd erforderlich. Die Interessen der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten könnten im Übrigen umso leichter zurückstehen, als diese in den Jagdjahren 2014/15 und 2015/16 ohnehin jeweils nur etwa 80 Tiere zur Strecke gebracht hätten. Das Gutachten Herzog geht demgegenüber davon aus, dass aus den vorliegenden Jagdstrecken kein Hinweis auf eine Gefährdung des Baummarders abzuleiten sei. Die FFH-Richtlinie fordere zunächst, den Erhaltungszustand der Population zu überwachen. Mit der völligen Aufhebung der Jagdzeiten begebe sich das Land insofern aber seines wirkungsvollsten Instruments, dem Monitoring der Jagdstrecken. An den bundesrechtlichen Jagdzeiten für den Baummarder sei daher auch in Hessen festzuhalten. Gleichzeitig sei an einer Verbesserung der Qualität der Jagdstreckendaten zu arbeiten, um so ein langfristiges Monitoring zu ermöglichen. bb) Eindeutige Aussagen zur Entwicklung und zum Bestand der Baummarderpopulation sind aus der dargestellten Entwicklung der Jagdstrecken nicht abzuleiten. Die von der Landesregierung dargelegten Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und halten sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsund Prognosespielraums. Das zunächst bis zum 31. Dezember 2020 ausgesprochene Verbot der Bejagung ist damit unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes, unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben, an die auch die Landesregierung gebunden ist, wie nicht zuletzt der quantitativ geringen Bedeutung der Jagd auf den Baummarder und der damit geringen Eingriffsintensität der Regelung nicht zu beanstanden. h) Iltis (Mustela putorius), Hermelin (Mustela erminea) und Mauswiesel (Mustela nivalis) Für Iltisse, Hermeline und Mauswiesel sieht die Bundesjagdzeitenverordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 9 bis 11 BJagdZV die Bejagbarkeit vom 1. August bis zum 28. Februar vor. Die hessische Jagdzeitenverordnung enthielt auch zu diesen Tierarten keine Regelung. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV schließt die Jagd auf die genannten Tierarten demgegenüber aus. Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Auch zu den Iltissen, Hermelinen und Mauswieseln weist die Antragstellerin darauf hin, dass deren Bestand weder bedroht noch rückläufig sei. Gleichzeitig mache die Neuregelung einen effektiven Schutz von Bodenbrütern und ihren Gelegen sowie Kleinsäugern unmöglich, soweit diese durch die genannten Tierarten bedroht seien. Der Verordnungsgeber habe insofern seine Pflicht zum aktiven Artenschutz missachtet. Die Landesregierung macht geltend, der Iltis sei, wie der Baummarder, im Anhang V der FFH-Richtlinie zu finden. Die bundesweit uneinheitliche Ausweisung von Jagdzeiten lege eine unterschiedliche Einschätzung der Bestände nahe. In Hessen fehle es an verlässlichen Angaben zur Verbreitung und zum Erhaltungszustand der Iltispopulation. Aus der Anzahl von Fallwild - in den Jagdjahren 2016/17 und 2017/18 waren es 48 bzw. 37 Individuen - lasse sich jedoch auf eine geringe und deshalb erhaltungswürdige Population schließen. Aus Gründen der wildbiologischen Vorsorge und mit Blick auf die Vorgaben der FFH-Richtlinie müsse die Bejagung des Iltisses daher einstweilen unterbleiben. Zu diesem Schluss kommt auch das Gutachten Petrak. Auch wenn die seit langem geringeren Jagdstrecken unter anderem auf ein geändertes Jagdverhalten (fallende Preise für das Balg, Änderung der Rahmenbedingungen der Fangjagd) zurückgeführt werden könnten, sprächen sie doch zugleich für einen deutlichen Rückgang der Verbreitung der Art in den letzten Jahrzehnten. Auch die Jagdstreckenentwicklung für Hermelin und Mauswiesel lasse für beide Tierarten einen schwachen Bestand erkennen. Unter Artenschutzgesichtspunkten sei eine Bejagung nicht erforderlich. Beide Wieselarten seien als Nahrungsspezialisten stark auf die verschiedenen Wühlmausarten ausgerichtet, die üblicherweise 80 bis 90 % ihrer Nahrung ausmachten. Bodenbrüter und deren Eier sowie Niederwildarten gehörten damit nicht zum regelmäßigen Nahrungsspektrum. Eine ganzjährige Schonzeit diene im Gegenteil auch landwirtschaftlichen Belangen durch die natürliche Reduzierung von Ernteschädlingen. Das Gutachten Herzog empfiehlt demgegenüber, bei der bundesrechtlichen Jagdzeit für Iltisse zu verbleiben und stattdessen das Augenmerk auf die Implementierung eines effektiven Monitorings zu legen. Von Hermelin und Mauswiesel ginge nur eine geringe Gefahr für Bodenbrüter aus. Dies rechtfertige jedoch keine ganzjährige Schonzeit. Anders als beim Mauswiesel sei eine Nutzung des Balges bei Hermelinen durchaus möglich. bb) Die vom Landesverordnungsgeber bestimmte ganzjährige Schonzeit für Iltisse, Hermeline und Mauswiesel hält sich in den Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen. Die Annahmen der Verordnung zur Bestandsentwicklung dieser Tierarten und der daraus abgeleitete vorübergehende Ausschluss der Jagd zum Zwecke des Erhalts eines artenreichen Wildbestandes (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG) sind vertretbar aus dem vorhandenen Zahlenmaterial abzuleiten und halten sich damit im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums. Ein zwingend stärker zu gewichtendes Interesse am Schutz besonders und streng geschützter Arten, die als Beute nicht völlig aus dem Nahrungsspektrum dieser Tierarten herausfallen, kann angesichts deren geringer Gefährdung durch Iltisse, Hermeline und Mauswiesel nicht angenommen werden. i) Fuchs (Vulpes vulpes) Die hessische Jagdzeitenverordnung enthielt keine Jagdzeitregelung für Füchse. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HJagdV verkürzt damit die gemäß § 1 Abs. 2 BJagdZV bis dahin ganzjährig eröffnete Jagd in Hessen auf den Zeitraum vom 15. August bis zum 28. Februar. Die Regelung erweist sich hinsichtlich der Schonzeit für adulte Tiere als verfassungsgemäß. Die Einschränkung der ganzjährigen Bejagbarkeit juveniler Füchse ist demgegenüber verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. aa) Die Antragstellerin hält bereits die Verkürzung der Jagdzeit für alle Füchse auf nur einen Teil des Jahres nicht für gerechtfertigt. Die Jagd auf Füchse, deren Bestand in keiner Form bedroht sei, sei im Interesse der Niederwildpopulation erforderlich. Daneben diene sie der Bekämpfung des auch in Hessen häufig vorkommenden Fuchsbandwurms und der Fuchsräude sowie der Verhinderung des Wiederausbruchs der Tollwut. Diese Ziele könnten mit der drastisch verkürzten Jagdzeit nicht mehr erreicht werden. Der Verordnungsgeber hebele so den Schutz von Bodenbrütern und sonstigem Niederwild aus und konterkariere damit die Hegeverpflichtung der Jagdausübungsberechtigten, die vom Schutz der Eigentumsgarantie mitumfasst sei. Mit der Verkürzung der Jagdzeit auf den Fuchs widerspreche er damit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 3 HJagdG, wonach die Vielfalt der wild lebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum zu erhalten und bedrohte Tier- und Pflanzenarten besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern seien. Die Landesregierung ist demgegenüber der Auffassung, dass zur Eindämmung von spezifischen Erkrankungen und Seuchen der Fuchspopulation die Jagd, insbesondere im Vergleich zur Ausbringung von Impfködern, kein erfolgsversprechendes Mittel darstelle. Die Wildseuchenbekämpfung sei somit nicht auf längere Jagdzeiten angewiesen. Entsprechendes gelte für den Schutz des Niederwildes. Eine Reihe von Nahrungsanalysen zeige auf, dass die Nahrungspräferenzen des Fuchses lokal und temporär sehr unterschiedlich seien. Eine flächendeckende übermäßige Gefährdung von Niederwild sei nicht erkennbar. Gleichzeitig stelle jedoch der Elterntierschutz, der sich in § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG niederschlage, einen gewichtigen Aspekt zur Verkürzung der Jagdzeit dar. Um der Gefahr von Fehlabschüssen einzelner für die Aufzucht notwendiger Tiere entgegenzuwirken, unterscheide die Hessische Jagdverordnung hierbei bewusst nicht - wie übereinstimmend von beiden Gutachtern angeregt wurde - zwischen juvenilen und adulten Tieren. Zudem erweise sich eine weitergehende Bejagung von Jungtieren aufgrund der ohnehin bestehenden Mortalitätsrate nicht als erforderlich. Soweit aus Gründen des Niederwildschutzes lokal eine intensivere Bejagung erforderlich sei, werde diese durch § 26b Abs. 8 HJagdG ermöglicht, nach dem die oberste Jagdbehörde u. a. die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aufheben könne. Von dieser Möglichkeit sei in der Vergangenheit wiederholt Gebrauch gemacht worden. Nach Auffassung der Landesanwältin ist damit plausibel dargelegt, warum die Aspekte der Wildseuchenbekämpfung und des Artenschutzes nicht zu einer Erweiterung der Jagdzeit führen müssten. Im Hinblick auf den Elterntierschutz liege es im Einschätzungsspielraum des Normgebers, einen umfassenden Tierschutz (juvenile und adulte Füchse) anzustreben. Wenn gutachterlich eine ganzjährige Jagdzeit für juvenile Tiere als fachlich unbedenklich angesehen werde, bedeute dies nicht, dass eine solche auch unverzichtbar sei. Möglich sei auch eine kleinräumige Intensivbejagung, die durch das Gesetz eröffnet werde. Das Gutachten Herzog weist ergänzend darauf hin, dass der Fuchs zwar als Nahrungsgeneralist mit einem breiten Beuteschema beschrieben werde, dass aber in Bezug auf Beutetiere, die sehr selten und in ihrem Bestand entsprechend vulnerabel seien, ein zusätzlich auftretendes Prädationsrisiko bestehe. Gleiches gelte bei der Wiederansiedlung (lokal) ausgestorbener oder extrem selten gewordener Arten. In beiden Fällen müsse im Auswilderungsgebiet eine intensive lokale Fuchsbejagung erfolgen. Während eine flächendeckende Kontrolle des Fuchsbesatzes schwierig erscheine, sei eine lokale Reduktion sehr wohl möglich und erfolgsversprechend. bb) Die Jagdzeitverkürzung stellt sich für adulte Füchse als verhältnismäßige Inhaltsund Grenzbestimmung des Eigentumsgrundrechts dar. Der Schutz der zur Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere stellt einen zulässigen mit der Regelung verfolgten Zweck dar. Die Erstreckung des Jagdverbots über die (erkennbaren) Elterntiere hinaus auf sämtliche adulten Tiere (als potentielle Elterntiere) ist mangels entsprechender Differenzierungsmöglichkeiten im Moment des Abschusses zur Erreichung dieses Ziels geeignet und - mangels gleich geeigneter Alternativen - erforderlich. Die Regelung ist auch angemessen. Das Jagdrecht zeigt sich mit § 26b Abs. 8 HJagdG hinreichend flexibel, um aus Gründen des Artenschutzes Ausnahmen von dem mit der Festsetzung der Jagdzeit verbundenen Jagdverbot zuzulassen. Diese Vorschrift erlaubt es der obersten Jagdbehörde u. a., bei Störung des biologischen Gleichgewichts die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aufzuheben. Dies wird den Erfordernissen der Hege gerecht, selbst wenn ein subjektiver Anspruch des einzelnen Jagdausübungsberechtigten auf ein entsprechendes Tätigwerden der Verwaltung durch § 26b Abs. 8 HJagdG nicht gegeben ist. - Zu Letzterem: Hess. VGH, Beschluss vom 05.06.2018 - 4 A 1902/17.Z -, juris, Rn. 19-21 - cc) Soweit das Jagdverbot sich darüber hinaus auch auf juvenile Füchse erstreckt, ist es verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da es das Eigentumsgrundrecht der Jagdausübungsberechtigten in einem Maße einschränkt, das sich als unverhältnismäßig erweist. Das Jagdverbot dient insofern nicht mehr dem Elterntierschutz. Beide Gutachter haben deshalb auch eine Differenzierung der Jagdzeitbestimmung angeregt. Der Gutachter Petrak hat in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich die Unterscheidbarkeit juveniler und adulter Füchse bestätigt, so dass eine Verwechslungsgefahr - die auch von der Landesregierung nicht angenommen wird - im Grundsatz auszuschließen ist. Die Absicht eines möglichst vollständigen Ausschlusses von Fehlabschüssen genügt angesichts dieser Umstände nicht, um die Erstreckung des Jagdverbotes auf die juvenilen Tiere zu rechtfertigen. Dem versehentlichen Abschuss von Elterntieren bei der Jagd auf die Jungtiere wird durch das nach § 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BJagdG strafbewehrte Verbot einer Bejagung der Elterntiere gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG in ausreichender Weise vorgebeugt. j) Dachs (Meles meles) Die Bundesjagdzeitenverordnung sieht - seit 1977 unverändert - in § 1 Abs. 1 Nr. 12 BJagdZV eine Jagdzeit für Dachse vom 1. August bis zum 31. Oktober vor. Die hessische Jagdzeitenverordnung erweiterte diese auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Januar (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 JagdzeitenV). Mit der Hessischen Jagdverordnung ist diese Bestimmung ersatzlos entfallen. Die Jagdzeit für Dachse richtet sich seitdem auch in Hessen wieder nach der Bundesjagdzeitenverordnung. Die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 12 BJagdZV steht als Bundesrecht nicht zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof. Gegenstand der vorliegenden Normenkontrolle ist allein die Entscheidung des hessischen Verordnungsgebers, die bisherige landesrechtliche Regelung der Jagdzeit für Dachse in § 2 Abs. 1 Nr. 8 JagdzeitenV aufzuheben, ohne eine neue Vorschrift des Landesrechts an ihre Stelle treten zu lassen. Offenbleiben kann hierbei, ob die am Maßstab der Hessischen Verfassung vorzunehmende Überprüfung dieses Unterlassens sich darauf konzentriert, ob die sich aus der vorherigen landesrechtlichen Jagdzeitregelung ergebende Rechtsposition der Jagdausübungsberechtigten in verfassungswidriger Weise verkürzt wurde oder ob sich aus Art. 45 HV ein die Pflicht zum gesetzgeberischen Tätigwerden begründender Anspruch darauf ergeben könnte, dass der Verordnungsgeber von seiner Kompetenz zur Abweichungsgesetzgebung aus Art. 125b Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG Gebrauch macht und eine landesrechtliche Neuregelung schafft, die der vorherigen entspricht. Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das hessische Landesrecht eine Jagdzeit für Dachse in den Monaten Juli, November, Dezember und Januar nicht mehr vorsieht. aa) Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die in der fehlenden landesrechtlichen Regelung liegende Verkürzung der Jagdzeit für den Dachs von sieben auf drei Monate nicht gerechtfertigt sei. Hessen zähle zu den Bundesländern mit den höchsten Dachsbesätzen. Gerade in Hessen finde zudem eine zunehmende Verlagerung des Lebensraumes des Dachses vom Wald in die Feldflur statt. Dies habe für Bodenbrüter und Kleinsäuger erhebliche Konsequenzen. Zudem sei aufgrund der reduzierten Bejagbarkeit des Dachses eine Zunahme von Schäden an bestellten Feldern zu erwarten. Dem stünden keine die Jagdzeitverkürzung begründenden Aspekte gegenüber. Das Gutachten Petrak verweist ebenfalls darauf, dass der Dachs sich in den letzten Jahrzehnten in Hessen ausgebreitet habe und über eine stabile Population verfüge. Die Jagdstrecken stiegen seit Beginn der Bejagung kontinuierlich an. Bodenbrüter und deren Eier gehörten aber nicht zu seinem regelmäßigen Nahrungsspektrum und ein negativer Einfluss der Dachspopulation auf Niederwildarten sei in keinem Fall nachgewiesen worden. Die Paarung finde das ganze Jahr über statt, die befruchtete Eizelle niste sich jedoch erst zwischen Anfang Dezember und Mitte Januar ein. Nach einer Tragzeit von 45 Tagen würden die meisten Jungen damit zwischen Mitte Januar und Mitte März geboren, in Mitteleuropa im Schwerpunkt Anfang März. Die Säugephase dauere also, je nach Geburtstermin, bis mindestens in den Juni an, eine weitgehende Selbständigkeit werde frühestens im Juli, eher im August erreicht. Den Beginn der Jagdzeit erst auf den 1. August zu legen entspreche diesen biologischen Umständen. Die Landesregierung verweist auf diese Einschätzung und macht sie sich zu eigen. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass es aus legitimen tierschutzrechtlichen Gründen auch im Hinblick auf die Monate November, Dezember und Januar bei der bundesrechtlich angeordneten Schonzeit verbleiben solle. Das Jagdverbot im November und Dezember trage der Winterruhe des Dachses Rechnung. Aus der Jagdstreckenentwicklung für Dachse seit Mitte der 1990er Jahre lasse sich ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Dauer der Jagdzeit und der Streckenzahl nicht ableiten. Die Verlängerung der Jagdzeit auf sieben Monaten mit Wirkung ab Juni 2011 habe für das anschließende Jagdjahr 2012/13 einen dadurch plausibel erklärbaren, markanten Anstieg auf 5.701 Exemplare mit sich gebracht. In den drei anschließenden Jagdjahren habe sich die Streckenzahl mit 4.735, 4.579 und 4.953 Exemplaren jedoch annähernd wieder in der Größenordnung des Standes im Jagdjahr 2010/11 bewegt. Der Verordnungsgeber habe damit davon ausgehen dürfen, dass die bundesrechtliche Jagdzeit den jagdlichen Belangen in vollem Umfang gerecht werde, und es deshalb auch bei dieser belassen. bb) Die mit der Aufhebung der Landesjagdzeit für den Dachs einhergehende Verschiebung des Jagdbeginns um einen Monat auf den 1. August ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Jagdverbot im Monat Juli rechtfertigt sich aus dem Gedanken des Elterntierschutzes und dem mit diesem verfolgten Ziel der Vermeidung unnötigen Leids der Jungtiere. Das Jagdverbot ist hierfür geeignet und hält sich angesichts der Variabilität der Geburtentermine wie auch des Zeitraums bis zur Erlangung der Selbständigkeit im Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers. Dem entspricht es, dass ausnahmslos alle anderen Bundesländer, die eine Bejagung des Dachses nur in den Wintermonaten erlauben, die Jagd frühestens im August, teilweise auch erst im September eröffnen. Angesichts des nur geringen Gewichts des dadurch bewirkten Eingriffs - die Jagdstrecken in Hessen insgesamt unterscheiden sich zwischen den Jahren mit kürzerer oder längerer Jagdzeit nur unwesentlich - ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Aus denselben Gründen ist auch das Jagdverbot im Monat Januar gerechtfertigt. Selbst wenn der größere Teil der Dachsgeburten in Mitteleuropa in den Monat März fällt, kommen Geburten doch nicht nur als „Ausreißer“, sondern entsprechend der natürlichen Reproduktionsbiologie des Dachses auch schon im Januar vor. Für die Monate November und Dezember hat die Landesregierung darauf verwiesen, dass die Bejagung in dieser Zeit untersagt worden sei, um die Winterruhe des Dachses im Sinne des Tierschutzes keinen Störungen auszusetzen. Auch dieser Zweck, zu dessen Erreichung das Jagdverbot in den Monaten November und Dezember geeignet und erforderlich ist, hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraums und erweist sich auch deswegen als verhältnismäßig im engeren Sinne, weil der Dachs während seiner Winterruhe ohnehin nur selten im Revier anzutreffen ist und die Interessen der Jagdausübungsberechtigten daher nur in sehr geringem Maße beeinträchtigt werden. k) Rebhuhn (Perdix perdix) Die bundesrechtliche Jagdzeit für Rebhühner erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 13 BJagdZV vom 1. September bis zum 15. Dezember. Bereits § 2 Abs. 1 Nr. 5 JagdzeitenV beschränkte diesen Zeitraum auf die Zeit vom 16. September bis zum 31. Oktober. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV untersagte die Jagd vollständig bis zum 31. Dezember 2019 und sieht im Anschluss die Rückkehr zu der vom 16. September bis 31. Oktober reichenden Jagdzeit vor unter der Voraussetzung, dass ein ausreichender Besatz vorhanden ist (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HJagdV). Die Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der temporäre vollständige Ausschluss der Bejagbarkeit des Rebhuhns nicht gerechtfertigt gewesen sei. Rebhühner seien in hessischen Revieren bereits in der Vergangenheit entweder gar nicht oder bei hinreichendem Besatz nur schonend bejagt worden, so dass es nicht zu einer Bestandsgefährdung gekommen sei. Eine geringe Streckenzahl von erlegten Rebhühnern lasse insofern keinen Rückschluss auf die Besatzhöhe zu. Sie gebe lediglich die Bejagungsintensität wieder. Die Landesregierung hat die Aussetzung der Jagd auf das Rebhuhn bis Ende 2019 mit dem ungesicherten Bestand der Art begründet und hierzu insbesondere auf die Ausführungen des Gutachtens Petrak verwiesen. Die Jagdaussetzung habe die Chance begründet, dort, wo in den vergangenen Jahren durch Jäger und Naturschützer eine intensive Biotopgestaltung zugunsten des Rebhuhns durchgeführt wurde, die vorhandenen Bestandsdichten auszubauen und die räumliche Verbreitung zu verbessern. Gleichzeitig sei ein Monitoring der aktuellen Rebhuhnbestände in Hessen aufzubauen, um die Größenordnung einer potentiellen Bejagung für die Zukunft flächendeckend zu ermitteln. Ein starker Rückgang der Population des Rebhuhns wird von beiden Gutachtern bestätigt. Sie weisen aber auch darauf hin, dass die Zukunft der Art nicht entscheidend von den Regelungen zur Jagd, sondern von Förderungsinstrumenten und Artenschutzauflagen in der Landwirtschaft abhängen werde. Das Gutachten Petrak kommt dennoch zu dem Schluss, dass die (befristete) Schonzeit für Rebhühner ein wichtiges Instrument des Arterhalts darstelle und gleichzeitig einem generellen Jagdverbot unter den gegebenen Umständen vorzuziehen sei, während das Gutachten Herzog sich gegen eine Aussetzung und für eine moderate Jagdzeit sowie ein intensives Monitoring, verbunden mit weiteren Maßnahmen wie etwa der strikten Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Jagd ausspricht. bb) Das von der Antragstellerin angegriffene, bis zum 31. Dezember 2019 befristete Jagdverbot für Rebhühner hält der verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Es war angesichts der drastischen Bestandseinbußen, die das Rebhuhn vor allem im gesamten westeuropäischen Raum erfahren hat, gerechtfertigt. Nach den Darstellungen im Gutachten Petrak ist die Art deutschlandweit auf einen Rest von vermutlich nicht mehr als 50.000 Brutpaaren geschrumpft. Der Brutbestand in Hessen wird auf nur noch 4.000 bis 7.000 Paare, aktuell möglicherweise noch weniger geschätzt. Während bezogen auf Hessen die Jagdstrecke für das Jagdjahr 1974/75 noch rund 33.000 Exemplare betrug, wurden vor Inkrafttreten des Jagdverbots landesweit noch 29 (Jagdjahr 2014/15) bzw. 66 (2015/16) Rebhühner geschossen. Angesichts dieser Datenlage wird das Rebhuhn in der aktuellen „Roten Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens“ - kurz: Rote Liste Hessen - in Kategorie 2 als „stark gefährdet“ geführt. - Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Hrsg.), Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 10. Fassung, Stand Mai 2014, Seiten 24, 54, 78 - Im Gutachten Petrak ist überzeugend ausgeführt, dass Hauptursache für den beobachteten Bestandsrückgang die stetige Intensivierung und Technisierung der Landwirtschaft ist, die zu einem Verlust an Pflanzen- und Insektenmengen und -vielfalt sowie einem Verlust an Bruthabitaten geführt hat. Mit Blick auf den dargelegten Bestandsrückgang sprechen bereits die Hegeziele des § 1 Abs. 2 BJagdG und des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HJagdG, die Gesetz- und Verordnungsgeber verpflichten, einen gesunden Wildbestand in seiner Vielfalt zu erhalten und bedrohte Tierarten besonders zu fördern, für eine Einschränkung der Jagd. Im Fall des Rebhuhns kommt dessen Schutz durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelschutzrichtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) hinzu. In deren Anhang II Teil A wird das Rebhuhn aufgeführt, mit der Folge, dass es nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zwar bejagt werden darf, bei der Jagdausübung jedoch die „Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände“ einzuhalten sind und die Jagdausübung „mit den Bestimmungen aufgrund von Art. 2 vereinbar“ sein muss (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie). Art. 2 der Richtlinie bestimmt, dass die Jagdzeit an die ökologischen Erfordernisse anzupassen ist. Die jagdliche Nutzung muss insbesondere mit der Erhaltung des Bestandes auf ausreichendem Niveau vereinbar sein (Erwägungsgrund 10 der Richtlinie). Nach der Einschätzung des Gutachtens Petrak sollten Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand generell nicht bejagt werden, auch wenn die Jagd nicht die Ursache für den ungünstigen Erhaltungszustand ist. Dieser Gedanke ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann die Genehmigung, eine Art zu jagen, einen Anreiz für die Bewirtschaftung und Aufwertung von Lebensräumen darstellen und andere Faktoren begünstigen, die zu dem Ziel beitragen, dass die Bestände wieder zunehmen. Auch die Jagd auf eine in ihrem Bestand rückläufige Art kann danach nachhaltig sein, wenn sie Teil eines ordnungsgemäß durchgeführten Bewirtschaftungsplans ist, der auch die Erhaltung von Lebensräumen und andere Maßnahmen umfasst, die den Rückgang aufhalten und diese Entwicklung letztlich umkehren. Ob damit im Ergebnis die Versagung oder die begrenzte Zulassung der Jagd das geeignetere Mittel darstellte, um den Populationsrückgang des Rebhuhns in Hessen aufzuhalten oder sogar umzukehren, unterlag der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Die Entscheidung für eine zeitlich begrenzte Aufhebung der Jagd auf Rebhühner hält sich in den Grenzen seines Beurteilungs- und Prognosespielraums. l) Ringeltaube (Columba palumbus) Ringeltauben sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 17 BJagdZV im Zeitraum vom 1. November bis zum 20. Februar bejagbar. Die hessische Jagdzeitenverordnung enthielt für adulte Ringeltauben keine eigene Regelung. Für juvenile Ringeltauben normierte sie die ganzjährige Bejagbarkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 JagdzeitenV). Mit der Hessischen Jagdverordnung wird die Jagdzeit für adulte Ringeltauben in Hessen nunmehr auf den Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Januar, die Jagdzeit für juvenile Ringeltauben - insofern in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Regelung - auf die Zeit vom 1. November bis zum 20. Februar zurückgenommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV). Die Regelungen sind verfassungsgemäß. aa) Die Antragstellerin hält die Neuregelung für verfassungswidrig. Weder habe der Verordnungsgeber dargetan - oder angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten dartun können -, dass die Ringeltaube in ihrem Bestand bedroht sei, noch gebe es wissenschaftliche Untersuchungen, die zu diesem Schluss kämen. Auch weitere Gründe für die Einschränkung bzw. den Ausschluss der Bejagung seien nicht erkennbar. Insbesondere begegne die Freigabe nur der juvenilen Ringeltaube, bei der ein genaues Ansprechen sehr gut möglich und eine Verwechslungsgefahr so gut wie ausgeschlossen sei, keinen praktischen Bedenken. Nach der Auswertung der vorhandenen Studien durch das Gutachten Petrak ist die Ringeltaube einer der häufigsten Brutvögel in Europa. In Deutschland wurde der seit Jahren stabile Bestand für 2008 auf 2,2 bis 2,6 Millionen Paare geschätzt. Die europäische Vogelschutzrichtlinie führt auch die Ringeltaube in ihrem Anhang II Teil A auf und erklärt sie damit für jagdbar unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände sowie der Vereinbarkeit der Jagdausübung mit den Bestimmungen aufgrund von Art. 2 der Richtlinie (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie). Die Aufnahme einer Vogelart in den Anhang II führt zugleich dazu, dass während der Nist- und der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, bei Zugvögeln auch während der Zeit des Rückzugs zu den Nistplätzen die Jagd untersagt ist (Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 bzw. 3 der Richtlinie). Den insofern zu berücksichtigenden Zeitraum gibt der Leitfaden der Europäischen Kommission zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - kurz: Leitfaden zur Richtlinie 79/409/EWG - für Deutschland mit dem Zeitraum vom 10. Februar bis zum 31. Oktober vor, beginnend mit dem Rückzug zu den Brutplätzen und endend mit dem Abschluss der Aufzuchtzeit. - URL: https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/ hunting/ docs/ hunting_guide_de.pdf, dort S. 87 Abb. 6 - Die Beteiligten und beide Gutachter sind sich vor diesem Hintergrund darin einig, dass der Beginn der Jagdzeit der adulten Ringeltaube mit dem 1. November sachgerecht ist. Dass auch die Jagdzeit der juvenilen Ringeltaube nicht vorher einsetzt, wird im Gutachten Petrak mit der Gefahr begründet, dass die juvenile Ringeltaube mit der - in ihrem Bestand gefährdeten und unter den ihre Bejagung ausschließenden Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie fallenden - Hohltaube (Columba oenas) verwechselt werden kann. - Vgl. zu dieser Verwechslungsgefahr auch den Leitfaden zur Richtlinie 79/409/EWG, S. 84 – Die Landesregierung verweist zusätzlich darauf, dass weder der Bund noch einzelne Länder die Hohltaube für jagdbar erklärt haben. Das Auseinanderfallen der Jagdzeit für adulte und juvenile Ringeltauben (15. Januar bzw. 20. Februar) begründet sie damit, dass Jungtauben im Februar des auf ihre Geburt folgenden Jahres noch nicht geschlechtsreif seien, also auch nicht brüteten und deswegen nicht besonders schutzbedürftig seien. Deshalb reiche ihre Jagdzeit im Interesse der Jagdberechtigten bis weit in den Februar hinein. Die Beendigung der Jagdzeit der adulten Ringeltaube bereits am 15. Januar trage demgegenüber der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2007 - C-507/04 - Rechnung, die den Zeitraum der Balz in den zeitlichen Schutzbereich der Vogelschutzrichtlinie und ihres Jagdverbotes in Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 einbeziehe. Da ein Teil der Ringeltauben ganzjährig in seinen Brutgebieten verbleibe, könne deren Balz auch schon vor dem Beginn der Rückkehr der übrigen Ringeltauben einsetzen, den die Kommission gegen Ende des zweiten Februardrittels annehme. Mit dem Europäischen Gerichtshof sei ferner davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie „das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten“; daher sei „die Balzzeit Teil des Zeitraums [...], in dem Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie grundsätzlich jede Jagdausübung untersagt“ (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12.07.2007 - C-507/04 -, juris, Rn. 193). Eben darauf nehme die Befristung der Jagdzeit bis zum 15. Januar Rücksicht. Sie erweise sich damit auch in Abwägung gegen die Interessen der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten als eine wildbiologisch begründete, sinnvolle und gut vertretbare Maßnahme des Tier- und Naturschutzes. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen schlägt das Gutachten Petrak vor, die Jagdzeit für Ringeltauben einheitlich bis zum 31. Januar zu bestimmen. Das Gutachten Herzog wendet sich gegen das Argument der Verwechslungsgefahr: Gerade der geringe Bestand der Hohltaube spreche insofern gegen ein reales Artenschutzproblem, da insofern ein signifikanter Einfluss auf die Population der Hohltaube durch eine Freigabe der Jagd auf juvenile Ringeltauben kaum vorstellbar sei. Von den adulten Ringeltauben seien die juvenilen Ringeltauben bei hinreichend aufgewandter Sorgfalt durch den fehlenden „Halsfleck“ unterscheidbar. bb) Die vom hessischen Verordnungsgeber bestimmten Jagdzeiten für Ringeltauben sind verfassungsrechtlich vertretbar. Der Beginn der Jagdzeit am 1. November entspricht den Schutzvorgaben der europäischen Vogelschutzrichtlinie und der insofern von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Schonzeit. Der verfolgte Gesichtspunkt des Elterntierschutzes stellt einen zulässigen Zweck dar, der festgelegte Beginn der Jagdzeit ist in Bezug auf diesen geeignet und erforderlich. Angesichts der Bedeutung der Jagd auf die Ringeltaube wiegt der Eingriff in das Jagd- und Jagdausübungsrecht zwar vergleichsweise schwer. Die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Entscheidung, in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben dem Elterntierschutz dennoch Vorrang einzuräumen, ist aber nicht zu beanstanden. Die Beschränkung der Jagdzeit für adulte Ringeltauben nur bis zum 15. Januar geht über die Erfordernisse der Vogelschutzrichtlinie hinaus, soweit man insofern allein auf Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie und den hierzu ergangenen Leitfaden zur Richtlinie 79/409/EWG der Europäischen Kommission abstellt, wonach ein Jagdverbot ab der zweiten Februardekade ausreichend wäre. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Balzzeit in den geschützten Zeitraum mit einzubeziehen, ist aber weder unvertretbar noch unverhältnismäßig. Die Dauer der Jagdzeit für juvenile Ringeltauben bis zum 20. Februar steht demgegenüber im potentiellen Konflikt mit den Vorgaben aus dem Leitfaden der Kommission. Diese dienen allerdings dem Schutz der Population der Ringeltaube in den besonders vulnerablen, der Fortpflanzung, Brut und Aufzucht gewidmeten Zeiträumen. Dem widerspricht das erst auf den 20. Februar bestimmte Jagdzeitende für juvenile, noch nicht fortpflanzungsfähige Ringeltauben nicht. Darüber hinaus ist die Einhaltung europarechtlicher Vorgaben nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens vor dem Staatsgerichtshof. Dieser prüft die angegriffenen Jagdzeiten allein am Maßstab der Hessischen Verfassung. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 45 HV durch eine zu lange Jagdzeit kommt indes nicht in Betracht. Das Verbot der Bejagung auch der juvenilen Ringeltaube im Zeitraum vom 21. Februar bis zum 31. Oktober rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes. Der Schutz der gefährdeten Hohltaube stellt einen verfassungsrechtlich zulässigen Zweck dar. Angesichts der insofern bestehenden Verwechslungsgefahr, die auch in der Leitlinie der Europäischen Kommission bestätigt wird, ist das Jagdverbot der juvenilen Ringeltaube geeignet, dem versehentlichen Abschuss der Hohltaube vorzubeugen. Es ist hierfür auch erforderlich. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist auf den weiten, dem Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Jagdzeiten zustehenden Beurteilungsspielraum abzustellen. Insofern ist nicht feststellbar, dass die vorliegend vorgenommene Bewertung nicht mehr vertretbar wäre. m) Türkentaube (Streptopelia decaocto) Auch hinsichtlich der Türkentauben bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 17 BJagdZV die Jagdzeit auf den 1. November bis zum 20. Februar, während die hessische Jagdzeitenverordnung eine Regelung nicht enthielt. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV hat der Verordnungsgeber die Jagdzeit für Hessen eingeschränkt: Bis einschließlich 31. Dezember 2019 untersagte die Verordnung jede Bejagung; seitdem ist die Jagd auf die Zeit vom 1. November bis zum 15. Januar beschränkt. Auch diese Regelungen halten sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen. aa) Die Antragstellerin meint, dass ein hinreichender sachlicher Grund für den temporären vollständigen Ausschluss der Bejagbarkeit nicht erkennbar sei. Der Bestand der Türkentaube sei nicht bedroht. Vielmehr habe sich die Türkentaube umfangreich in ganz Hessen ausgebreitet. Die Belange der Inhaber des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts seien demgegenüber unberücksichtigt geblieben. Das Gutachten Petrak weist in Bezug auf die Türkentaube darauf hin, dass deren Brutbestände etwa seit 1990 stark zurückgegangen seien, was mit einer Veränderung des Lebensraums und der Agrarstruktur in den letzten Jahrzehnten zu erklären sei. Seit der Jahrtausendwende stiegen die Bestände wieder an, wobei jedoch die Zahlen aus dem vorangegangenen Jahrzehnt bisher nicht wieder erreicht worden seien. Zum aktuell günstigen Erhaltungszustand in Hessen verweist das Gutachten auf die Rote Liste Hessen: Diese erklärt die Türkentaube bei einem Bestand von 10.000 bis 13.000 Brutpaaren in Hessen für „ungefährdet“. Gleichzeitig wird als Trend über die letzten 25 Jahre eine „starke Bestandsabnahme um mehr als 20 %“ angegeben. - Rote Liste Hessen 2014, Seite 54 f., 64 f. – Der Gutachter empfiehlt eine Synchronisation des Jagdzeitendes mit dem der adulten Ringeltaube, wobei er als Datum den 31. Januar vorschlägt. Nach Auffassung der Landesregierung rechtfertigte es der Trend in der Bestandsentwicklung der Türkentaube, die Jagd in der Hoffnung auf eine Bestandserholung vorübergehend auszusetzen und sie ab dem Jahr 2020 probehalber wieder zu eröffnen. Auch in Berlin, Hamburg, dem Saarland, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gebe es keine Jagdzeit für die Türkentaube. Wegen der Aufnahme der Türkentaube in den Anhang II Teil B der europäischen Vogelschutzrichtlinie sei nach Auslaufen des Moratoriums ihre Bejagung zwar erlaubt, jedoch nur unter Beachtung der Verschonungsgebote des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie. Die Hessische Jagdverordnung lasse die Jagdzeit in einem vertretbaren Abstand zu der von der Europäischen Kommission angegebenen maßgeblichen Reproduktionsphase vom 1. März bis zum 10. Oktober - Vgl. Europäische Kommission, Key Concepts of Article 7 (4) of Directive 79/409/EEC vom August 2014, S. 402, URL: https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/ hunting/docs/reprod_62-67_en.pdf - im Weiteren: Key Concepts 2014 - beginnen und auslaufen, um keinesfalls mit den wildbiologischen Rahmenbedingungen zu kollidieren. Trotz der Empfehlung im Gutachten Petrak, die Jagdzeit bis auf den 31. Januar zu verlängern, werde die gegenwärtige Regelung beibehalten, um auch für die Türkentaube zunächst die weitere Bestandsentwicklung abzuwarten. Sollte sie unvermutet und im Gegensatz zu der in der Roten Liste genannten Prognose günstig ausfallen, ließe sich die Regelung für das Jahr 2020 im Sinne jenes Vorschlages auch vorzeitig ändern, um auf diese Weise die Interessen der Jagdberechtigten mit den Erfordernissen des Naturschutzes in Einklang zu bringen. Das Gutachten Herzog verweist darauf, dass die Gründe für den tendenziell negativen Bestandstrend der Türkentaube in Hessen nicht in der Bejagung zu suchen seien, sondern, wie auch bei Petrak dargelegt, im Wesentlichen in Lebensraumveränderungen einschließlich Veränderungen in der Landwirtschaft und im ländlichen Siedlungsraum lägen. Ein mehrjähriges Aussetzen der Bejagung werde daher keine Trendwende in der Populationsdichte der Türkentaube bewirken. Auch Herzog ist der Auffassung, dass die Jagdzeit der Türkentaube derjenigen der adulten Ringeltauben angepasst werden solle, schlägt insoweit aber eine Jagdzeit vom 1. November bis zum 15. Februar vor. Dazu meint die Landesregierung, es möge zwar sein, dass das mehrjährige Aussetzen der Bejagung an der bestehenden ungünstigen Entwicklung des Türkentaubenbestandes nichts habe ändern können. Dennoch sei die Inkaufnahme einer weiteren Bestandsreduzierung durch die Jagd etwa mit dem Argument, dass diese dann ohnehin keinen Schaden mehr anrichten könne, unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes unvertretbar gewesen. Die bis zum 31. Dezember 2019 begrenzte ganzjährige Schonzeit erscheine insofern als Ergebnis eines sachgerechten Abwägungsprozesses selbst dann angemessen, wenn sie die eigentumsrechtlich begründeten Belange des Jagd- und Jagdausübungsrechts einstweilen habe zurücktreten lassen. bb) Auch die Jagdzeitbestimmung für die Türkentaube hält sich insgesamt im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen. Auf eine auf wissenschaftlicher Grundlage prognostizierte Bestandsreduzierung mit einem temporären Jagdverbot zu reagieren, ist nicht unangemessen, so dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Bemühungen um den Bestandserhalt höher zu gewichten als das Jagdinteresse der Jagdausübungsberechtigten, vertretbar ist. Auch gegen die ab dem 1. Januar 2020 festgesetzten Jagdzeiten ist gegenwärtig verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Jagdzeitbestimmung, die insoweit allerdings über das europarechtlich Erforderliche hinausgeht, stellt jedenfalls im Vergleich zu einem vollständigen Jagdverbot einen deutlich geringeren Eingriff dar. Die Prognose, dass die festgestellte Bestandsreduktion ab dem Jahr 2020 noch nicht ausgeglichen sein werde, ist vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt. n) Blässhuhn (Fulica atra) Für Blässhühner sieht § 1 Abs. 1 Nr. 24 BJagdZV eine Bejagbarkeit vom 11. September bis zum 20. Februar vor. Dies berücksichtigt den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/147/EG vorgegebenen Schutz vor Bejagung während der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit. - Vgl. Europäische Union, Key Concepts 2014, S. 249 – Die hessische Jagdzeitenverordnung enthielt keine eigene Regelung. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV hat der Verordnungsgeber bis einschließlich 31. Dezember 2019 die Jagd insgesamt ausgeschlossen; ab dem Jahr 2020 ist die Jagdzeit auf den Zeitraum vom 1. September bis zum 15. Januar bestimmt. Diese Regelung ist mit dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht insofern unvereinbar, als die Verordnung ein vollständiges Jagdverbot bis zum 31. Dezember 2019 bestimmte. Die ab dem 1. Januar 2020 festgelegte Jagdzeit ist demgegenüber mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. aa) Die Antragstellerin verweist auch hier darauf, dass das Blässhuhn in der gesamten Bundesrepublik und auch in Hessen eine häufig, zum Teil sehr häufig vorkommende und weitverbreitete Wildart sei, die in ihrem Bestand in keiner Weise bedroht werde. Vor diesem Hintergrund sei die Einschränkung der Jagdzeit nicht nachvollziehbar. Das Gutachten Petrak bestätigt diese Feststellung. Die Jagdstreckenentwicklung in Hessen verlaufe losgelöst von den realen Bestandstrends des Blässhuhns und spiegele das geringe jagdliche Interesse an dieser Art wider. Einer abnehmenden Tendenz bei der Jagdstreckenentwicklung stehe tatsächlich eine kontinuierliche Zunahme der Art in den letzten Jahrzehnten gegenüber. Nach der Stockente sei das Blässhuhn die häufigste und nahezu an jedem Stillgewässer anzutreffende Wasservogelart in Deutschland. Im Winter kämen zu den in der Brutregion verbleibenden Standvögeln noch Tiere aus Nord- und Nordosteuropa hinzu. Der Rastbestand habe sich seit den 1970er Jahren kaum verändert und zeige nur nach sehr strengen Wintern kurzzeitige Einbrüche. Der Brutbestand in Hessen steige seit Jahrzehnten bei gleichbleibender Verbreitung an. Im Jahr 2014 sei man hessenweit von 1.500 bis 2.000 Brutrevieren und einem positiven Bestandstrend ausgegangen. Die Veränderungen des Lebensraumes und der Agrarstruktur in den letzten Jahrzehnten hätten sich dabei positiv auf die Bestände des Blässhuhns in Hessen ausgewirkt, das von der Eutrophierung und Zunahme der Stillgewässer in Hessen profitiere. Die Jagd auf das Blässhuhn habe bei den aktuellen Abschusszahlen vermutlich keinen negativen Einfluss auf die Verbreitung und die Höhe des Brutbestandes. Die im Anschluss an das Moratorium vorgesehene Jagdzeit ab 2020 müsse jedoch die Brut- und Zugzeiten berücksichtigen. Insbesondere das auf den 15. Januar bestimmte Jagdzeitende lasse sich mit einem „Sicherheitszuschlag“ gegenüber der durch die Europäische Kommission festgestellten Nest- und Brutzeit rechtfertigen. Sinnvoll erscheine darüber hinaus eine weitgehende Synchronisierung der Jagdzeiten aller jagdbaren Wasservögel. Vorgeschlagen werde aus diesem Grund eine Jagdzeit vom 1. Oktober bis zum 15. Januar. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass es trotz des positiven Befundes zur Population der Blässhühner geboten gewesen sei, bis zum Ende des Jahres 2019 die Bestandsentwicklung einstweilen abzuwarten. Dem hätten keine Befürchtungen einer Bestandsgefährdung, wohl aber aktuelle Erkenntnisse zu einem leichten Rückgang der Bestände zugrunde gelegen, weshalb eine Bestandserholung angestrebt worden sei. In der Abwägung mit jagdlichen Belangen habe sich diese Vorgehensweise umso eher vertreten lassen, als das Interesse der Jagdberechtigten an gerade dieser Tierart ausweislich der Jagdstreckenentwicklung ohnehin gering sei. Mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Daten zum Beginn der Rückkehr der Blässhühner aus den Winterquartieren Anfang Februar und der anschließenden Reproduktionsphase vom Besetzen der Nistplätze bis zur vollständigen Flugfähigkeit der Jungvögel etwa bis zum 10. September lasse sich auch die am 1. September beginnende und am 15. Januar endende, ab dem Jahr 2020 geltende Jagdzeit gut vereinbaren. Das Gutachten Herzog verweist darauf, dass angesichts der geringen Jagdstrecke von kaum über 100 Exemplaren das Blässhuhn jagdlich eine untergeordnete Rolle spiele. Dennoch sollte eine Bejagung weiterhin möglich sein. bb) Für das durch die Hessische Jagdverordnung ausgesprochene Jagdverbot für Blässhühner bis einschließlich zum 31. Dezember 2019 fehlte es an einer Rechtfertigung. Die von der Landesregierung angeführten Gründe für die Vollschonung der Blässhühner tragen nicht. Der Bestand der Blässhühner ist erkennbar nicht gefährdet. Im Gegenteil steigt er in Hessen und deutschlandweit seit Jahrzehnten sogar kontinuierlich an. Zwar verweist die Europäische Kommission auf Untersuchungen, nach denen in Russland, Ungarn und Polen Rückgänge der Kernpopulationen des Blässhuhns verzeichnet worden seien und insgesamt eine moderate Bestandsreduzierung (> 10 %) festzustellen sei. Auch habe sich die in den Baltischen Staaten und Nordwesteuropa überwinternde Population auf lange wie auch auf mittlere Sicht marginal reduziert (unter Verweis auf Quellen aus 2004 bzw. 2006). - Europäische Kommission, Key Concepts 2014, S. 246 - Dennoch ist der Bestand der Blässhühner nach der wissenschaftlichen Erkenntnislage weder in Hessen noch deutschland-, europa- oder gar weltweit gefährdet. Die Weltnaturschutzunion - International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) - führt das Blässhuhn 2019 unter der Kategorie „Least Concern”. Der Populationstrend sei nach den vorhandenen Erkenntnissen weltweit steigend, die Art extrem weit verbreitet, der Bestand extrem groß. Auch in der aktuellen Fassung der Roten Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens aus dem Jahr 2014 wird das Blässhuhn - wie im Übrigen auch schon in der 9. Fassung aus dem Jahr 2007 - als „ungefährdet“ geführt, der Bestand mit „mittelhäufig“, im Trend über die letzten 25 Jahre als stark zunehmend (um mehr als 20 %) beschrieben. Es werden weder Risikofaktoren ausgewiesen noch eine besondere Verantwortung für den gesamtdeutschen, europäischen oder globalen Bestand. - Rote Liste Hessen 2014, S. 62 f. - Zudem hat die Jagd auf das Blässhuhn nach den Feststellungen im Gutachten Petrak vermutlich keinen negativen Einfluss auf die Verbreitung und die Höhe des Brutbestandes. Inwieweit insofern ein Beobachtungsbedarf oder die Notwendigkeit einer Bestandserholung bestehen sollte, zeigt das Vorbringen der Landesregierung nicht auf. Gründe, die das temporäre Jagdverbot bis zum 31. Dezember 2019 hätten tragen können, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. - Ebenso zu einer vergleichbaren Konstellation: OVG Schl.-Holst., Urteil vom 12.08.2004 - 1 KN 27/03 -, juris - cc) Hinsichtlich der ab 2020 bestimmten Jagdzeit ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Jagdzeit am 1. September mit den Vorgaben der Europäischen Kommission ebenso kollidiert wie mit den Ausführungen im Gutachten Petrak. Beide würden grundsätzlich einen späteren Beginn der Jagdzeit nahelegen. Auch hier gilt aber, dass der Staatsgerichtshof nicht dazu berufen ist, den Verordnungsgeber auf eine einfach- oder europarechtlich beste oder auch nur richtige Regelung hin zu verpflichten. Eine zu lange, den Gesichtspunkten des Artenschutzes möglicherweise nicht genügende Jagdzeit stellt keinen Eingriff in das durch die Hessische Verfassung geschützte Eigentumsgrundrecht der Jagd- und Jagdausübungsberechtigten dar. Einen Verstoß gegen die hessische Verfassung kann sie damit nicht begründen. Hinsichtlich des auf den 15. Januar bestimmten Endes der Jagdzeit ist es dem Verordnungsgeber unbenommen, eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Jagdzeiten für Wasservögel anzustreben. Diese dient sowohl der Gewährleistung der Kontrolle der Einhaltung der Jagdvorgaben als auch der umfassenden Jagdruhe für alle Wasservögel ab Mitte Januar. Zugleich wirkt der Eingriff in das Jagdrecht so gering, dass die Regelung sich nicht als unverhältnismäßig darstellt. o) Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen (Chroicocephalus ridibundus, Larus canus, Larus argentatus, Larus marinus, Larus fuscus) Für Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen sieht § 1 Abs. 1 Nr. 25 BJagdZV eine Jagdzeit vom 1. Oktober bis zum 10. Februar vor. Die hessische Jagdzeitenverordnung enthielt keine Regelung. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV hat der hessische Verordnungsgeber ein umfassendes Jagdverbot bis einschließlich 31. Dezember 2019 ausgesprochen und die Jagdzeit anschließend gegenüber der bundesrechtlichen Regelung auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Januar verkürzt. Diese Regelung ist mit der Hessischen Verfassung vereinbar. aa) Die Antragstellerin vermag Gründe für die Einschränkung der Bejagbarkeit nicht zu erkennen. Der Bestand der genannten Möwenarten sei in keiner Weise gefährdet. Das Gutachten Petrak stellt den Bestand der genannten Arten in Hessen und deutschlandweit im Einzelnen dar. Größere Ansammlungen der Lach- und der Sturmmöwe kommen danach in Hessen nur kurzfristig und nur an Rhein und Main (Lachmöwe) bzw. bei Rüdesheim sowie im Bereich Frankfurt und Offenbach (Sturmmöwe) vor. Beide Möwenarten wiesen - über Hessen hinaus betrachtet – einen kontinuierlich negativen Trend auf. Die in Nordwesteuropa brütenden Heringsmöwen hätten demgegenüber „rasant zugenommen“. In Hessen existiere indes nur eine einzige Brutkolonie auf einem Hochhausdach in Frankfurt am Main. Größere Ansammlungen überwinternder Heringsmöwen seien nicht bekannt. Auch für die Silbermöwe und die Mantelmöwe lasse sich überregional ein negativer Trend in der Bestandsentwicklung beobachten. In Hessen seien sowohl überwinternde Silbermöwen als auch überwinternde Mantelmöwen sehr selten. Der Erhaltungszustand aller Möwenarten in Hessen werde zusammengefasst als „ungünstig-schlecht“ beschrieben. - So unter Verweis auf eine Veröffentlichung der staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland: Werner/Bauschmann/Hormann/Stiefel, Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens, 2014, Frankfurt am Main - Der Gutachter Dr. Petrak empfiehlt daher, von ihrer Bejagung abzusehen, unabhängig davon, inwieweit die Jagd die Ursache für den ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen sei oder zu ihm beitrage. Im Gegensatz zu der Situation beim Rebhuhn sei das in der Hessischen Jagdverordnung formulierte Moratorium der Möwenbejagung aufgrund ihrer geringen Bedeutung in Hessen jedoch kaum geeignet gewesen, einen starken Anreiz bei den Jägern zu schaffen, durch Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung und durch die Etablierung eines Bestandsmonitorings die Möwenbestände zu fördern bzw. deren nachhaltige Bejagung sicherzustellen. Die Bejagung der Möwen sollte aus diesem Grund über das angeordnete Moratorium hinaus bis auf weiteres ausgesetzt werden. Das Gutachten Herzog schließt sich den Ausführungen zur Bestandssituation an, zieht aber aus dem Umstand, dass diese nicht auf die Bejagung zurückzuführen sei, den Schluss, dass auch eine Aussetzung derselben nicht erforderlich sei. Das jährliche Zeitfenster für die Jagd ab dem Jahr 2020 erscheine unter Berücksichtigung des Tierschutzes und der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie angemessen. Die Landesregierung verweist auf die geringe Population der betroffenen Möwenarten in Hessen und im Hinblick auf die ab 2020 festgelegten Jagdzeiten auf die von der Europäischen Kommission ermittelten durchschnittlichen Zug- und Aufzuchtzeiten der genannten Arten. Diese beginnen - je nach Art - am 10. bzw. 20. Februar und enden zwischen Ende Juli und Ende September. - Europäische Kommission, Key Concepts 2014, S. 346-370, 377-382 - Angesichts der eingeschränkten Unterscheidbarkeit dieser Möwenarten, ihres kaum erwähnenswerten Aufkommens in Hessen und schließlich unter Berücksichtigung des offenkundig denkbar geringen Bejagungsbedarfs erscheine es gut vertretbar, die Jagdzeit auf alle fünf Arten einheitlich Anfang Oktober beginnen und Mitte Januar enden zu lassen. Damit sei sichergestellt, dass die Periode der Aufzucht in jedem Fall abgeschlossen sei und andererseits keinesfalls begonnen haben könne. bb) Die in der Hessischen Jagdverordnung getroffenen Regelungen zu den genannten Möwenarten sind insgesamt verfassungsrechtlich vertretbar. Das mit dem Moratorium verfolgte Ziel, angesichts ohnehin geringer Bestände einer weiteren Reduzierung durch die Jagd für einen näher bestimmten Zeitraum vorzubeugen, entspricht § 1 HJagdG (nachhaltige Nutzung der Natur; Schutz und Förderung bedrohter Tier- und Pflanzenarten). Die Aussetzung bzw. auch die Einschränkung der Jagd befördert dieses Ziel zumindest, selbst wenn im Hinblick auf das Moratorium möglicherweise nicht damit zu rechnen war, dass dieses zu relevanten Maßnahmen durch die Jägerschaft führt, die zur Lebensraumverbesserung beitragen werden. Ein weniger eingreifendes, genauso wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. p) Rabenkrähen (Corvus corone) und Elstern (Pica pica) Rabenkrähen und Elstern sind ausschließlich nach dem Landesrecht jagdbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HJagdV). Die hessische Jagdzeitenverordnung sah ihre Bejagbarkeit vom 1. August bis zum 20. Februar vor. Mit § 2 Nr. 2 HJagdV wurde die Jagdzeit auf den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember verkürzt. Diese Regelung ist für beide Tierarten mit der Hessischen Verfassung vereinbar. aa) Die Antragstellerin meint, der betroffene Bestand sei nicht gefährdet. Die Verkürzung der Jagdzeiten lasse zudem außer Acht, dass es sich bei beiden Tierarten um Raubvögel handele, die für andere Vogelarten wie auch für das Niederwild eine erhebliche Bedrohung darstellten. Im Übrigen verursachten sie gravierende Schäden in der Landwirtschaft. Wildbiologische Gründe, die die Einschränkung der Jagdzeit rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Die Argumentation der Antragstellerin wird von beiden Gutachtern unterstützt. Zwar berücksichtige der - beibehaltene - Beginn der Jagdzeit am 1. August den Abschluss der Aufzucht beider Arten zum Ende des Monats Juli. Dagegen sei das bereits auf den 31. Dezember - anstatt wie bisher auf den 20. Februar - bestimmte Ende der Jagdzeit mit der Brutzeit, die nach den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Daten nicht vor dem 20. Februar bzw. dem 1. März beginne, nicht zu rechtfertigen. Die Brutzeiten für beide Arten seien in Deutschland im europaweiten Vergleich auf einen frühen Termin festgelegt. Indes bleibe zu berücksichtigen, dass die Festlegungen des Brutzeitenbeginns für Deutschland auf vergleichsweise alten Angaben - verwiesen wird auf Quellen aus den Jahren 1985 und 1991 - beruhten. In einigen europäischen Ländern habe bereits eine Vorverlegung der Brut- und Zugzeiten von Vögeln aufgrund des Klimawandels beobachtet werden können, wie sich aus Quellen aus den Jahren 1997,1999 und 2013 ergebe. Daher bestehe der Bedarf einer regelmäßigen Aktualisierung und Anpassung der Daten an die gegenwärtige Situation. Diese Anpassung sei bisher für beide Rabenvogelarten nicht erfolgt bzw. es stünden für beide Arten keine aktuellen Daten zur Verfügung, die auf eine mögliche Änderung des Brutzeitenbeginns hinwiesen. Auch im Hinblick auf einen zu erwartenden früheren Beginn der Brutzeit bei beiden Arten wäre daher aktuell eine Dauer der Jagdzeit bis zum 31. Januar möglich. Demgegenüber ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Festlegung des Endes der Jagdzeiten auf den 31. Dezember der vorsorglichen Schonung diene, da die von der Europäischen Kommission genannten Daten auf älteren Erhebungen beruhten und nicht mehr aktuell seien. Aus Sicht des Normgebers sei ernstlich mit einem früheren Beginn der Reproduktionsperiode zu rechnen, die die Europäische Kommission mit dem Nestbau einsetzen lasse. Hinzu komme, dass der Europäische Gerichtshof in Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie betont habe, dass das mit dieser Bestimmung errichtete Schutzregime weit zu verstehen sei mit dem Ziel, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet sei, einen lückenlosen Schutz zu gewähren. Da jeder Eingriff während der reproduktionsrelevanten Zeit die Vermehrung der Vögel beeinträchtigen könne, seien diese auch in der Balzzeit geschützt, in der die betreffenden Arten besonders exponiert und verletzlich seien. - EuGH, Urteil vom 12.07.2007 - C-507/04 -, Slg 2007, I-5939 Rn. 192-195 - Damit erscheine es nicht nur gerechtfertigt, sondern aufgrund der Verschonungspflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie geboten, Elstern und Rabenkrähen bereits in der dem Nestbau vorangehenden Balzzeit von der Bejagung auszunehmen. Genauere Angaben für diesen Zeitraum lägen indessen nicht vor. Um dem umfassenden Schutzauftrag der Richtlinie nachzukommen, habe der Normgeber bereits den Januar von der Jagdzeit ausgenommen. Dagegen sei weder wildbiologisch noch jagdrechtlich etwas einzuwenden, da sich der genannte Schutzauftrag gegen jagdliche Bedürfnisse ohne weiteres durchzusetzen vermöge und Ausnahmen nach Art. 9 der Richtlinie nicht in Betracht kämen. bb) Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Angaben der Europäischen Kommission dauert die Reproduktionsphase der Rabenkrähe in Deutschland - vom Nestbau bis zur Unabhängigkeit der Jungen - etwa vom 20. Februar bis Ende Juli, während die Reproduktionsphase der Elster Anfang März beginnt und ebenfalls Ende Juli abgeschlossen ist. - Europäische Kommission, Key Concepts 2014, S. 458 (Elster) bzw. S. 474 (Rabenkrähe) - Unter Zugrundelegung dieser Zeiten wäre ein Ende der Jagdzeit mit dem 31. Dezember tatsächlich nicht zu begründen. Der von dem Verordnungsgeber für die Begrenzung der Jagdzeit auf den 31. Dezember geltend gemachte „Sicherheitszuschlag“ im Hinblick auf eine wissenschaftlich gegenwärtig noch nicht erforschte, angesichts der Beobachtungen bei anderen Vogelarten aber mögliche und nicht unwahrscheinliche Vorverlegung der Reproduktionszeit ist jedoch nachvollziehbar und hält sich im Rahmen des dem Normgeber zustehenden Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die dem Nestbau noch vorgelagerte Balzzeit, die der Verordnungsgeber in die Schonzeit einbeziehen durfte. Jedenfalls so lange nicht belegt ist, dass die Vorverlegung der Schonzeit mittelfristig oder auf lange Sicht zu einem ernstlichen Problem für jene Tierarten wird, die in das Beuteschema der Elstern und Rabenkrähen fallen, ist die Regelung auch verhältnismäßig. 5. Der Aspekt des kumulativen bzw. additiven Grundrechtseingriffs rechtfertigt nicht die Annahme, die Summe der Einschränkungen des Jagdrechts bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 45 HV. a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass die Schwere eines Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Unzumutbar wird ein Eingriff, wenn die Grenze der Verhältnismäßigkeit überschritten ist und dies zu einer übermäßigen Belastung des Betroffenen führt. - BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 [392] = juris, Rn. 58 m. zahlr. N. - Auch mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche können in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet. Ob eine Kumulation von Grundrechtseingriffen das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt, hängt von einer Abwägung aller Umstände ab, in die auch gegenläufige Verfassungsbelange einzubeziehen sind. - BVerfG, Urteil vom 12.04.2005 - 2 BvR 581/01 -, BVerfGE 112, 304 [319 f.] = juris, Rn. 60; Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 [392] = juris, Rn.59; Urteil vom 20.04.2016 - 1 BvR 966/09 u.a. -, BVerfGE 141,220 Rn. 130 - Die Rechtsfigur des additiven Grundrechtseingriffs ist nicht allein den besonders sensiblen Grundrechtsbereichen wie der Menschenwürde oder der Freiheit der Person vorbehalten, - Zu diesen etwa BVerfG, Urteil vom 12.04.2005 - 2 BvR 581/01 -, BVerfGE 112, 304 [319 f.] = juris, Rn. 60 - GPS-Observation; Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 [392] = juris, Rn. 59; Urteil vom 20.04.2016 - 1 BvR 966/09 u.a. -, BVerfGE 141, 220 Rn. 130 - BKA-Gesetz - sondern ist auch auf andere Grundrechte anwendbar. - Zur Berufsfreiheit: BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196 [247] = juris, Rn. 223, 236 ff.; Urteil vom 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, BVerfGE 123, 186 [265 f.]; Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 Rn. 155; zum Eigentumsrecht: BSG, Urteil vom 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R -, juris, Rn. 29 - b) Die angegriffenen Jagdzeitbestimmungen erreichen in ihrer Gesamtheit keine kumulative Eingriffsintensität, die im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht der Jagdausübungsberechtigten das Maß des rechtsstaatlich Hinnehmbaren überschreitet. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Jagd- und Jagdausübungsrechts ist mit den Regelungen nicht verbunden. Aufgrund der bundesrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 BJagdG unterliegen 48 Tierarten dem Jagdrecht. Weitere sechs Tierarten sind nach der landesrechtlichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 HJagdV jagdbar. Von diesen insgesamt 54 Tierarten, auf die die Jagd ausgeübt werden darf, sind durch die Jagdzeitregelungen, die die Antragstellerin beanstandet, lediglich 19 betroffen, so dass ein wesentlicher, 35 Tierarten umfassender Bereich der Jagdausübung verbleibt, der von den angegriffenen Festsetzungen überhaupt nicht berührt wird. Hinsichtlich der 19 betroffenen Tierarten wurde nur in vier Fällen die Jagdzeit vollständig und in vier weiteren Fällen zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2019 aufgehoben. In Bezug auf die übrigen elf Tierarten beschränken sich die Regelungen auf eine bloße Verkürzung um einen oder mehrere Monate der weiterhin bestehenden Jagdzeit im Vergleich zur vorherigen. Aus dieser Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass den Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der mit den verfahrensgegenständlichen Bestimmungen der Hessischen Jagdverordnung getroffenen Inhaltsund Grenzbestimmungen des Eigentums ein hinreichend substantieller, weitreichender Teil des Jagdausübungsrechts unangetastet verbleibt. Eine rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbare, weil in ihrer kumulativen bzw. additiven Gesamtwirkung besonders schwerwiegende Eigentumsbeschränkung ist mit den betroffenen Jagdzeitregelungen nicht verbunden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und Abs. 7 StGHG, wonach das Verfahren gerichtskostenfrei ist und die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen der Antragstellerin angeordnet werden kann. Die Antragstellerin hat mit ihrem Normenkontrollantrag teilweise obsiegt. Die von ihr angegriffenen Jagd- und Schonzeitbestimmungen für Waschbären, Marderhunde, Steinmarder, Füchse und Blässhühner haben sich teilweise als verfassungswidrig erwiesen, während die übrigen von der Antragstellerin angegriffenen Jagd- und Schonzeitbestimmungen der verfassungsrechtlichen Überprüfung standgehalten haben. Vor diesem Hintergrund ist eine anteilige Erstattung der Auslagen der Antragstellerin in Höhe von einem Fünftel angemessen.