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Urteil

9 S 2092/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:0917.9S2092.18.00
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Leitsätze
1. Stellt sich die Bekanntmachung der Sitzung eines Hochschulgremiums ihrem Inhalt nach lediglich als unwesentliche Erschwerung der Teilnahme am hochschulöffentlichen Teil der Sitzung dar, kann von einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nicht ausgegangen werden. (Rn.263) (Rn.269) 2. Die gerichtliche Überprüfung der Mitwirkung von Hochschulrat und Senat an der vorzeitigen Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds nach § 18 Abs. 5 Satz 1 bis 4 LHG (juris: HSchulG BW) i.d.F. des 3. HRÄG (juris: HSchulRÄndG BW 3) vom 01.04.2014 (GBl. S. 99) erstreckt sich nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliegt und ob mit der Abberufung keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden. Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. (Rn.281) 3. Die Feststellung eines wichtigen Grundes setzt grundsätzlich nicht voraus, dass das hauptamtliche Rektoratsmitglied den der Abberufung zugrundeliegenden Vertrauensverlust verschuldet hat. (Rn.290) 4. Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschlüsse in Hochschulrat und Senat über die vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds nach § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG (juris: HSchulG BW) ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vertrauensverlust „vorgeschoben“ ist bzw. mit der Abberufung allein sachwidrige Ziele verfolgt werden. Entsprechendes gilt für die damit durch das Erfordernis des wechselseitigen Einvernehmens nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) verknüpfte Zustimmung des Ministeriums (§ 18 Abs. 5 Satz 3 LHG (juris: HSchulG BW)). (Rn.327)
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 - 10 K 1524/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt sich die Bekanntmachung der Sitzung eines Hochschulgremiums ihrem Inhalt nach lediglich als unwesentliche Erschwerung der Teilnahme am hochschulöffentlichen Teil der Sitzung dar, kann von einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nicht ausgegangen werden. (Rn.263) (Rn.269) 2. Die gerichtliche Überprüfung der Mitwirkung von Hochschulrat und Senat an der vorzeitigen Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds nach § 18 Abs. 5 Satz 1 bis 4 LHG (juris: HSchulG BW) i.d.F. des 3. HRÄG (juris: HSchulRÄndG BW 3) vom 01.04.2014 (GBl. S. 99) erstreckt sich nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliegt und ob mit der Abberufung keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden. Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. (Rn.281) 3. Die Feststellung eines wichtigen Grundes setzt grundsätzlich nicht voraus, dass das hauptamtliche Rektoratsmitglied den der Abberufung zugrundeliegenden Vertrauensverlust verschuldet hat. (Rn.290) 4. Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschlüsse in Hochschulrat und Senat über die vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds nach § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG (juris: HSchulG BW) ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vertrauensverlust „vorgeschoben“ ist bzw. mit der Abberufung allein sachwidrige Ziele verfolgt werden. Entsprechendes gilt für die damit durch das Erfordernis des wechselseitigen Einvernehmens nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) verknüpfte Zustimmung des Ministeriums (§ 18 Abs. 5 Satz 3 LHG (juris: HSchulG BW)). (Rn.327) Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 - 10 K 1524/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch bei der Beigeladenen, die erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat, eine materielle Beschwer gegeben. Die Beigeladene hat das Recht der Selbstverwaltung (nach Art. 20 Abs. 2 LV, § 8 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg [LHG]), das auch Bestandteil der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten institutionellen Garantie von Forschung und Lehre ist. Durch die Bindungswirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit wäre sie in ihrem (eigenen) Rechtskreis betroffen und damit beschwert (vgl. dazu Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2020, Vorbem. § 124 Rn. 42; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorbem. § 124 Rn. 67). Die Berufungen sind auch begründet. Der Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Wissenschaftsministerium) vom 26.02.2015 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. In dem - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 26.02.2015 mit dem Betreff „Vorzeitige Beendigung des Amts von Frau Dr. ... als Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen X (HöVF) nach § 18 Absatz 5 LHG“ heißt es, das Wissenschaftsministerium setze den Bevollmächtigten der Klägerin von folgender Entscheidung in Kenntnis: Hochschulrat und Senat der HöVF sowie das Wissenschaftsministerium hätten am 26.02.2015 als Beteiligte das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin in der hochschulrechtlichen Funktion als Rektorin der HöVF nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG hergestellt. Das Amt der Klägerin als Rektorin sei damit vorzeitig beendet (Nr. 1). Infolgedessen trete sie gemäß § 18 Abs. 5 Satz 7 LHG mit dem Ablauf des Februar 2015 für den Rest ihrer Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand (Nr. 2). Nach Eintritt in den einstweiligen Ruhestand lebten nach § 17 Abs. 4 Satz 8 LHG die Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem während ihres Zeitbeamtenverhältnisses als Rektorin ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Innenverwaltung des Landes wieder auf. Diesbezüglich werde die Klägerin gebeten, mit dem Innenministerium Kontakt aufzunehmen. Dieses werde von der Beendigung des Amts als Rektorin unterrichtet werden (Nr. 3). Das Wissenschaftsministerium lehne eine Weiterführung der Geschäfte durch die Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LHG ab (Nr. 4). Für Ziffer 1 und 4 werde auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Bei diesem Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 26.02.2015 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Die vorzeitige Beendigung des Amts als Rektorin setzt nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG das „wechselseitige Einvernehmen“ von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium voraus. Bei der vorzeitigen Beendigung als solcher handelt es sich daher ebenso wenig um einen Verwaltungsakt wie bei den einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium, die zur Erzielung des „wechselseitigen Einvernehmens“ erforderlich sind. Anders als bei einem Verwaltungsakt ist keiner dieser Vorgänge „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“. Dies gilt auch für die zuletzt ergangene Zustimmungserklärung des Wissenschaftsministeriums, mit der die Folge der vorzeitigen Beendigung des Amts „endgültig“ ausgelöst werden sollte. Die Rechtswirkung nach außen tritt kraft Gesetzes ein; sie ist weder unmittelbar das Ergebnis der Zustimmungserklärung noch setzt sie die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen voraus, durch die ein Verwaltungsakt erst wirksam wird (vgl. §§ 41, 43 Abs. 1 LVwVfG). Allein durch die einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Vorschlag bzw. Zustimmungserklärungen) ist der Status der Klägerin als Rektorin noch nicht verändert worden (vgl. HessVGH, Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 469/87 -, DVBl. 1989, 934, zu der - insoweit vergleichbaren - Abberufung eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten durch Beschlüsse des Kreistags; VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007 - 6 V 1005/07 -, juris; offen zur Verwaltungsaktqualität einer Abwahl HessVGH, Beschlüsse vom 16.11.2011 - 8 B 2230/11, 2231/11 -, juris). Vielmehr wird die Wirkung der Erklärungen erst durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG nach außen vermittelt (Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 4). Gleichwohl ist die Anfechtungsklage hier die statthafte Klageart, weil der Beklagte die vorzeitige Beendigung des Amts als Rektorin der Hochschule mit dem Schreiben vom 26.02.2015 zum Gegenstand eines Verwaltungsakts gemacht hat. Er hat darin verbindlich die Feststellung getroffen, dass das Amt der Klägerin als Rektorin vorzeitig beendet sei. Nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert des Schreibens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101; Senatsurteil vom 20.06.2018 - 9 S 652/16 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.10.2009 - 2 S 1457/09 -, VBlBW 2010, 119, und vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, VBlBW 2012, 473; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2013 - 6 B 1483/12 -, WissR 2013, 176) handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, was bereits Form und Wortlaut des Schreibens nahelegen, im Übrigen aber auch dadurch untermauert wird, dass nicht zuletzt mit Blick auf die vom Bevollmächtigten der Klägerin angemeldeten Rechtmäßigkeitszweifel (vor allem in der Stellungnahme vom 20.02.2015, Bl. 1969-1972 der Akten Resolution/Sondersituation) ein erhebliches Klarstellungs- und damit auch Regelungsinteresse des Beklagten bestand. Nicht entscheidend ist, dass im Tenor des Bescheides der Begriff „Feststellung“ nicht enthalten ist (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 -, VBlBW 1997, 230; zur förmlichen Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl als feststellender Verwaltungsakt vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.1989 - 14 S 1029/89 -, juris). II. Dieser Bescheid ist auch nach Ablauf der regulären Dienstzeit der Rektorin zum 12.03.2018 nicht erledigt, denn er stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nach wie vor die rechtliche Grundlage für die vorzeitige Beendigung dieses Amts und die damit einhergehenden statusmäßigen und finanziellen Folgen dar. Dies gilt unabhängig davon, dass eine tatsächliche Wiedereinsetzung der Klägerin in das Rektorenamt nach dem 12.03.2018 nicht mehr in Betracht kommt, da diese nicht rückwirkend erfolgen kann. B. Die Klage ist indes unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids vom 26.02.2015 sind gegeben. I. Dem Wissenschaftsministerium stand die Befugnis zu, in der Form eines Verwaltungsakts die Feststellung zu treffen, dass das Amt der Klägerin als Rektorin vorzeitig beendet ist. Das Tätigwerden der Verwaltung in der Handlungsform des Verwaltungsakts bedarf der gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306). Auch für feststellende Verwaltungsakte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere dann, wenn - wie hier - durch den Verwaltungsakt etwas als rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris, m. w. N.). Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert für die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, allerdings nicht zwingend eine Rechtsgrundlage, die die Verwaltung hierzu explizit ermächtigt. Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt, wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine „VA-Befugnis“ im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.11.2015, a. a. O., m. w. N.). Vor diesem Hintergrund bilden die Vorschriften des Beamtenrechts und des Landeshochschulgesetzes, die das Wissenschaftsministerium - neben den im Landesdisziplinargesetz vorgesehenen Kompetenzen - unter anderem zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, zur Ablehnung der Weiterführung der Geschäfte sowie dazu ermächtigen, auf die Leitung der Hochschule nach § 68 LHG Einfluss zu nehmen, eine ausreichende Rechtsgrundlage, um auch die vorzeitige Beendigung des Amts als Rektorin verbindlich festzustellen (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 15). II. Das Wissenschaftsministerium hat auch in der Sache zu Recht festgestellt, dass das Amt der Klägerin als Rektorin vorzeitig beendet ist. 1. Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 (LHG) können Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 LHG). Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen (§ 18 Abs. 5 Satz 3 LHG). Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG). § 18 Abs. 4 Satz 2 LHG (über den Ausschluss von der Mitwirkung) gilt entsprechend (§ 18 Abs. 5 Satz 5 LHG). Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist (§ 18 Abs. 5 Satz 6 LHG). Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand (§ 18 Abs. 5 Satz 7 LHG). § 18 LHG in dieser zum Zeitpunkt des Bescheids vom 26.02.2015 geltenden Fassung (des Art. 1 des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.04.2014, GBI. S. 99) ist im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.11.2016 (- 1 VB 16/15 -, VBIBW 2017, 61) § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.03.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Zugleich hat er aber die genannten Vorschriften für weiter anwendbar erklärt. Dies ist im vorliegenden Verfahren insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26.02.2015 angesichts des vorliegenden Streitgegenstands und des darauf anwendbaren materiellen Rechts auf der Grundlage der damals geltenden rechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Im Übrigen ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018 (GBI. S. 85, in Kraft getreten am 30.03.2018) die angeführte Regelung nicht geändert, sondern lediglich durch eine zusätzliche Möglichkeit der Beendigung des Amts eines Rektoratsmitglieds in einem neu eingefügten § 18a LHG „Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ (vgl. auch §§ 24a, 27e LHG) erweitert worden. Über die genannten gesetzlichen Vorgaben hinaus bedarf es zur vorzeitigen Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds eines wichtigen Grundes (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für das zweite Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (2. HRÄG) vom 06.10.2004, LT-Drucks. 13/3640, S. 193 (zum damaligen § 17 Abs. 7): „Das Rechtsstaatsprinzip verlangt darüber hinaus, dass eine Abwahl grundsätzlich einen wichtigen Grund voraussetzt; dies gilt auch dann, wenn das Gesetz solche Gründe nicht ausdrücklich nennt“; ebenso Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 3, Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 77). Als Beispiele für einen wichtigen Grund nennt die Gesetzesbegründung „grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Senat“ (LT-Drucks. 13/3640 S. 193). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben wurde das Amt der Klägerin als Rektorin wirksam vorzeitig beendet; das wechselseitige Einvernehmen zwischen Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (§ 18 Abs. 5 Satz 1 LHG) wurde wirksam erzielt. 2. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 LHG wurden am 15.01.2015 und am 28.01.2015 formell ordnungsgemäß gefasst. Auch die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums wurde mit Schreiben vom 26.02.2015 an den Hochschulrat und den Senat formell wirksam erteilt. a) Von einem formell wirksamen Vorschlag zur vorzeitigen Beendigung des Amts seitens eines Beteiligten, nämlich des Hochschulrats, ist auszugehen. Unter dem 12.12.2014 lud der Vorsitzende des Hochschulrats dessen Mitglieder zu der Sitzung am 15.01.2015 um 15 Uhr ein. Als Tagesordnungspunkt für den nichtöffentlichen Sitzungsteil ist in der Einladung unter Nr. 3a) aufgeführt: „Vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin nach § 18 Absatz 5 LHG - Anhörung der Rektorin - Beratung“. Für den hochschulöffentlichen Teil der Sitzung ist unter Nr. 3b) vorgesehen: „Vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin nach § 18 Absatz 5 LHG - Beschlussfassung und Bekanntgabe des Ergebnisses“. Die Einladung wurde am 12.12.2014 per E-Mail an die Mitglieder des Hochschulrates sowie unter anderem an die Klägerin versandt. Aus der Niederschrift der Sitzung vom 15.01.2015 geht hervor, dass diese von 15:00 bis 16:15 Uhr stattfand. Der öffentliche Teil der Sitzung begann laut Niederschrift um 16 Uhr und endete um 16:13 Uhr. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Tagesordnung für den hochschulöffentlichen Teil der Sitzung am 12.12.2014 an den dafür vorgesehenen Orten rechtzeitig bekanntgegeben worden sei. Entsprechend der Ankündigung in der Bekanntgabe sei der Beginn des hochschulöffentlichen Teils der Sitzung an der Tür des Raums durch Aushang deutlich gemacht worden. Der Hochschulrat beschloss einstimmig, dem Senat und dem Ministerium die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 LHG). Die zur Herstellung des Einvernehmens erforderliche Zustimmung des Senats der Hochschule zu dem Vorschlag des Hochschulrats, das Amt der Rektorin vorzeitig zu beenden, wurde ebenfalls formell wirksam erteilt. Unter dem 20.01.2015 lud der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors Beauftragte, Prof. Dr... , die Mitglieder des Senats der Hochschule zur Sitzung am 28.01.2015 um 14:15 Uhr ein. Als Tagesordnungspunkt für den nichtöffentlichen Sitzungsteil ist darin unter Nr. 2 a) aufgeführt: „Vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - Anhörung der Rektorin - Beratung“. Für den hochschulöffentlichen Teil der Sitzung ist unter Nr. 2 b) vorgesehen: „Vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - Beschlussfassung und Bekanntgabe des Ergebnisses“. Das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung wurde am 20.01.2015 ausgehängt. Nachdem die Tagesordnung im nichtöffentlichen Teil um einen weiteren Punkt („3. Berichte aus den Ausschüssen zum neuen LHG“) ergänzt worden war, wurde ferner die Tagesordnung in der veränderten Fassung am 26.01.2015 ausgehängt. Aus der Niederschrift der Sitzung vom 28.01.2015 geht hervor, dass diese von 14:15 bis 16 Uhr stattfand. Im öffentlichen Teil der Sitzung erhielt der Entscheidungsvorschlag „Der Senat stimmt der vorzeitigen Beendigung des Amts der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG zu“ 17 Ja-Stimmen und eine Nein-Stimme bei einer Enthaltung. Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte Prof. Dr. Melenk dem Ministerium das Abstimmungsergebnis mit und bat darum, die weiteren Schritte zu veranlassen. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die maßgeblichen Sitzungen des Senats wie des Hochschulrats litten an einer durchschlagenden Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit. Zur Wahrung dieses Prinzips sei es geboten gewesen, jedenfalls zu den Abstimmungen selbst unter einer gesondert benannten Uhrzeit einzuladen. Der Umstand, dass die Uhrzeit des Beginns des öffentlichen Teils der Sitzungen, in dem die jeweilige Abstimmung des Gremiums habe erfolgen sollen, nicht bekanntgegeben worden sei, stelle einen wesentlichen Einberufungsmangel dar. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig. Ein Einberufungsmangel kann sich auch aus der fehlerhaften Bekanntmachung eines Sitzungstermins ergeben. Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es nämlich nicht nur, dass die Sitzung selbst öffentlich abgehalten, es also grundsätzlich allen Interessierten nach einheitlichen Grundsätzen ermöglicht wird, den Sitzungsraum zu betreten und dem Sitzungsablauf zu folgen. Denn wenn die Betroffenen - wie hier nicht - keine Kenntnis von der Sitzung erhalten, läuft der Schutzzweck auch dann leer, wenn nachfolgend die Sitzung selbst frei zugänglich abgehalten wird. Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet daher auch, dass die Sitzung rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 25; Senatsurteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, juris Rn. 31; Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 5; „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung). Dass die Abstimmung über die vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds (§ 18 Abs. 5 Satz 1 bis 5 LHG) zu den Angelegenheiten zählen, in denen der Hochschulrat und der Senat der Hochschule (hochschul-) öffentlich zu tagen haben, hat der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LHG sowie § 10 Abs. 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 5 LHG). Sowohl der Hochschulrat als auch der Senat haben hier für ihre Sitzungen am 15.01.2015 bzw. am 28.01.2015 sowohl die Tagesordnung als auch den Beginn der nichtöffentlichen Sitzung bekanntgemacht. Aus den Tagesordnungen war ersichtlich, dass sich der hochschulöffentliche Teil der Sitzung unmittelbar an den nichtöffentlichen Teil der Sitzung sowohl des Hochschulrats als auch des Senats anschließt. Sowohl die Tagesordnung für die Sitzung des Hochschulrats am 15.01.2015 als auch die Tagesordnung für die Sitzung des Senats am 28.01.2015 sehen für den dem hochschulöffentlichen Teil der Sitzung vorgeschalteten nichtöffentlichen Teil außerhalb des im Zentrum stehenden Streitgegenstands nur ersichtlich kurze Tagesordnungspunkte vor, nämlich jeweils die Genehmigung der Niederschrift bzw. des Protokolls der vorangegangenen Sitzungen, bei der Sitzung des Hochschulrats zusätzlich der TOP „Bekanntgabe und Verschiedenes“. Angesichts dieses geringen Umfangs der Tagesordnung, der dem jeweiligen hochschulöffentlichen Teil der Sitzung des Hochschulrats und des Senats vorgeschaltet war, war für die Hochschulöffentlichkeit mit der Bekanntgabe des Beginns der nichtöffentlichen Sitzung auch hinreichend bestimmt erkennbar, wann der öffentliche Teil der Sitzung beginnen sollte. Der Hochschulöffentlichkeit war es deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzumuten, vom Beginn der nichtöffentlichen Sitzung an zuzuwarten, bis ihr der Zutritt zum hochschulöffentlichen Teil der Sitzung ermöglicht wurde. Dies gilt auch in Ansehung der Auffassung der Klägerin, man wisse vorher nicht, wie lange es dauere und der Behauptung, die Studierenden hätten Angst gehabt, vor dem Sitzungssaal gesehen zu werden. Mit der Angabe des Beginns der nichtöffentlichen Sitzung war damit hier auch der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Sitzung hinreichend bestimmt (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 26). Dass allein ein nach Uhrzeit festgelegter Termin des Beginns der öffentlichen Sitzung dem - hier normativ nicht weiter konkretisierten (vgl. aber § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO) - Grundsatz der Öffentlichkeit gerecht wird, vermag der Senat nicht festzustellen. In seiner Auffassung bestätigt sieht sich Senat im Übrigen durch gerichtliche Entscheidungen zum Kommunalrecht, die hinsichtlich der Rechtsfolge der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der in der Gemeinderatssitzung getroffenen Beschlüsse nach der „Schwere“ der Beeinträchtigung des Öffentlichkeitsgrundsatzes unterscheiden. Tagt der Gemeinderat hinter verschlossenen Türen bzw. erhält die Öffentlichkeit überhaupt keine Kenntnis von der Gemeinderatssitzung und ist deshalb von der Teilnahme praktisch ausgeschlossen, wird von der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ausgegangen und daran die Nichtigkeit in der Sitzung gefasster Beschlüsse geknüpft. Anders wird dies indes gesehen, wenn Unzulänglichkeiten der Bekanntmachung einer Gemeinderatssitzung lediglich zu einer „unwesentlichen Teilnahmeerschwerung“ führen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.03.1982 - 6 B 63/81 -, NVwZ 1983, 484, 485; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 29.5.2002 - 4 K 18/00 -, NordÖR 2002, 480; LAG MV, Urteil vom 09.09.2004 -1 Sa 23/04 -, juris). Auch die hier gegenständliche Bekanntmachung sowohl der Tagesordnung wie des Beginns der nichtöffentlichen Sitzung stellt sich - in dem dargelegten Sinne - allenfalls als unwesentliche Erschwerung der Teilnahme am hochschulöffentlichen Teil der Sitzung dar. Denn für die interessierte Öffentlichkeit war die Teilnahme an diesem Teil der Sitzung ohne weiteres möglich und das Zuwarten bis zum Ende des nichtöffentliche und Beginn des öffentlichen Teils - wie erwähnt - zumutbar. b) Hochschulrat und Senat haben in ihren Sitzungen am 15.01.2015 bzw. 28.01.2015 auch zu Recht im nichtöffentlichen Teil über den Vorschlag bzw. die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Amts der Klägerin beraten. Insoweit ist nunmehr auch das Verwaltungsgericht der vom Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen und ausführlich begründeten (Beschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 32 ff.) Auffassung - auf die verwiesen wird - gefolgt, auch mit dem Hinweis auf die Materialien zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018 (GBI. S. 85, LT-Drucks. 16/3248, S. 32 und 35). c) Die Klägerin wendet sich weiter dagegen, dass der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums bei der Abstimmung im Senat mitgewirkt hat. Sie hält dessen Stimmabgabe für rechtswidrig mit der Begründung, würde man dem Beauftragten ein Stimmrecht zugestehen, so hätte es das Ministerium jederzeit in der Hand, durch die Suspendierung eines Rektors/einer Rektorin und die Einsetzung eines Beauftragten unter Durchbrechung der Hochschulautonomie noch fehlende Mehrheiten für eine vorzeitige Beendigung des Amts im Senat zu schaffen. Im Übrigen habe nunmehr auch das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.08.2019 (10 K 628/15, Berufung anhängig beim Senat unter Az. 9 S 188/20) festgestellt, dass die Bestellung eines Beauftragten durch das Ministerium rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist diesem Einwand unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG zu Recht nicht gefolgt. Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des aufgrund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (§ 10 Abs. 5 Satz 1 LHG). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Nach § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG gilt Satz 2 bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend. § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG dehnt damit die Unbeachtlichkeit auf sonstige Besetzungsmängel des Gremiums aus. Eine fehlerhafte Besetzung eines universitären Gremiums ist für die von diesem Gremium gefassten Beschlüsse und Maßnahmen mithin auch dann unbeachtlich, wenn die fehlerhafte Besetzung des Gremiums nicht auf Fehler bei der Wahl des Gremiums oder einzelner Mitglieder des Gremiums zurückzuführen ist, sondern auf Fehler bei der Bestellung der Mitglieder des Gremiums, die - wie hier der Beauftragte nach § 68 Abs. 5 LHG, der die Funktionen des Rektors der Hochschule wahrnimmt - kraft Amts Mitglied des Gremiums sind. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht. Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 26, und vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 26 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris; Sandberger, a. a. O., § 10 LHG Rn. 4). Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 LHG wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit eines aufgrund einer Wahl fehlerhaft besetzten Gremiums durch die Ungültigkeit der Wahl selbst dann nicht berührt, wenn die Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Erst recht gilt nichts anderes, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats am 28.01.2015 weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen war (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O. Rn. 26). Dabei schließt die „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit des Gremiums - hier des Senats - auch eine Anfechtung von Verwaltungsakten aus, die auf einem entsprechenden Gremiumsbeschluss beruhen. Andernfalls würde die Vorschrift den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck verfehlen (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O. Rn. 27). Selbst wenn unterstellt wird, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Verfügung vom 09.01.2015 rechtswidrig war, rechtskräftig wird, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Senats am 28.01.2015 und den Bescheid des Wissenschaftsministeriums vom 26.02.2015. Da § 46 LVwVfG nicht anwendbar ist, ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2018 (2 C 14.17, juris) zur Rechtmäßigkeit des vom Senat aufgrund der Abstimmung am 28.01.2015 unter Mitwirkung des Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG erteilten Einvernehmens nach § 18 Abs. 5 LHG nichts anderes. Das Einvernehmen wurde - wie bereits im Beschluss des Senats vom 26.02.2016 (a. a. O. Rn. 58) ausgeführt - unter Mitwirkung des Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG rechtmäßig erteilt. d) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ihre in formeller Hinsicht erhobenen Rügen zurückgekommen ist, die das Verwaltungsgericht auf den Seiten 42 ff. des Urteilsabdrucks behandelt hat - insbesondere hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs (bb), hinsichtlich des Vorwurfs, es seien Beratungsunterlagen auch Stellvertretern von Senatsmitgliedern zugeleitet und damit in unzulässiger Weise öffentlich gemacht worden (dd), zur möglichen Befangenheit von Senatsmitgliedern (gg), und zur Frage, ob Gremiumsmitglieder in einer der Senatssitzungen vor der Abstimmung irreführende Angaben dazu gemacht hätten, welche finanziellen Folgen der Verlust ihres Amts für die Klägerin habe (ii) - gibt dies dem Senat keinen Anlass, ihre Einwendungen abweichend vom Verwaltungsgericht (a. a. O.) und von der Beschwerdeentscheidung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 26.02.2016, a. a. O. juris Rn. 23-51, 53-70) zu bewerten. Keine andere Bewertung rechtfertigt auch die schriftsätzliche Rüge der Klägerin im Berufungsverfahren, sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat würden mit der Annahme, dass ihr die Kernpunkte der gegen sie gerichteten Vorwürfe hätten bekannt sein müssen, die wesentlichen Elemente des gegen sie gerichteten Mobbingprozesses verkennen, da bestimmendes Element dieses Prozesses das konsequente „Hinter dem Rücken der Betroffenen Agieren“, die bewusste „Geheimhaltung der Vorwürfe“ und deren „Verbreitung auf dem Wege von Gerüchten“ sei. Indes sind damit die unterschiedlichen Vorstellungen der Mitglieder des Hochschulrats und des Senats über die Gründe des Vertrauensverlustes angesprochen, die so vielfältig sein können, dass eine Anhörung zu diesen Belangen nicht durchführbar ist (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 29; s. dazu auch die folgenden Ausführungen). Insgesamt ist der Klägerin eine hinreichende Tatsachengrundlage für ihre Anhörungen benannt worden. Die Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 LHG wurden am 15.01.2015 und am 28.01.2015 formell ordnungsgemäß gefasst. e) Auch die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zur vorzeitigen Beendigung des Amts wurde mit Schreiben vom 26.02.2015 an den Hochschulrat und den Senat formell wirksam erteilt. Dies hat der Senat im Beschluss vom 26.02.2016 im Einzelnen dargelegt und begründet (a. a. O. Rn. 72-75). Hieran hält er auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. 3. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Grenzen des Entscheidungsspielraums der Beteiligten (Hochschulrat, Senat und Ministerium) sind nicht überschritten. Die Beschlüsse von Hochschulrat und Senat sowie die Zustimmung des Ministeriums sind einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Den Mitgliedern eines zur Mitentscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Wahlamts berufenen Gremiums steht ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Jedes Mitglied muss für sich beurteilen und entscheiden, ob bezogen auf eine Person, die aufgrund eines - gerichtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbaren - Wahlakts in ein Amt gewählt wurde, das für die Ausübung dieses Wahlamts erforderliche Vertrauen fortbesteht. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Motive, die das einzelne Mitglied eines zur Abberufung berufenen Gremiums dazu bestimmen, sich für oder gegen eine Abberufung zu entscheiden, entziehen sich einer rechtlichen Qualifizierung und Kategorisierung. Das Gericht ist nicht befugt, seine eigenen Vorstellungen an die Stelle des mehrheitlichen Willens des zur Mitwirkung an der Abberufung berufenen Gremiums zu setzen. Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Mitwirkung von Hochschulrat und Senat an der Abberufungsentscheidung nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliegt und ob mit der Abberufung keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris Rn. 42; LT-Drucks. 13/3640, S. 193; Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 269; Sandberger, a. a. O., § 18 Rn. 3; zur Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten BVerwG, Beschluss vom 22.09.1992 - 7 B 40.92 -, NVwZ 1993, 377). Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums, die ihrerseits die Gremienentscheidungen in angemessener Weise zu respektieren hat (vgl. zu der nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 LV geschützten Hochschulautonomie in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 = juris Rn. 95; Urteil vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13 -, NVwZ 2015, 1370, 1373; VerfGH Bad.-Württ. Urteil vom 14.11.2016, a. a. O.; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 2014, 402; Battis/Kersten, DÖV 1999, 973), nur einer eingeschränkten Kontrolle. Insoweit weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass das Wissenschaftsministerium den beiden anderen Beteiligten nach § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG eine vorzeitige Beendigung nur dann vorschlagen könne, wenn es selbst zur Überzeugung gekommen sei, dass ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Amts des hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes vorliege. Zur eigenständigen Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliege, sei das Ministerium bei Erteilung seiner Zustimmung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG und bei Erlass eines Bescheids, der die vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds feststelle, nicht nur als Beteiligter i. S. d. § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG, sondern auch als Aufsichtsbehörde verpflichtet. Nur eine eigenständige Prüfung des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ i. S. d. § 18 Abs. 5 LHG entspreche der vom Verwaltungsgericht im Urteil angesprochenen Fürsorgepflicht als Dienstherr der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder, die zum Land regelmäßig in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stünden (§ 17 Abs. 2 LHG). Der Senat teilt diese Auffassung jedenfalls insoweit, als dem Ministerium eine eigenständige Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht verwehrt ist, wenn es dabei die Gremienentscheidungen in angemessener Weise respektiert. Gemessen an diesen Maßstäben ist die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin rechtlich nicht zu beanstanden, weil ein wichtiger, die Beendigung rechtfertigender Grund in ihrer Person vorliegt und von einem rechtsmissbräuchlichen Einsatz des Instruments der vorzeitigen Beendigung des Amts nicht ausgegangen werden kann. a) Angesichts des hier bei zwei Dritteln der Mitglieder von Hochschulrat und Senat angesetzten Quorums (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG) muss von einem hinreichend wichtigen Grund allein schon deshalb ausgegangen werden, weil die danach erforderliche Mehrheit für die Abberufung votiert hat (so grundsätzlich bei einem Quorum von 3/4 im Niedersächsischen Hochschulgesetz: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, a. a. O.; NdsOVG, Beschlüsse vom 02.09.2014, a. a. O. Rn. 40, und vom 08.03.2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 97: nur Kontrolle auf Willkür; noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 78). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 24.06.2014 zu der Regelung des § 63c Abs. 5 Satz 1 und 2 NHG - Das Fachministerium soll das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats und der Bestätigung des Hochschulrats - ausgeführt (a. a. O. Rn. 95): „Zwar ist es verfassungsrechtlich zulässig, Entscheidungen von Vertretungsorganen an qualifizierte Mehrheiten zu binden. Doch stößt es auf erhebliche Bedenken, wenn diese von den Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen allein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 127, 87 und bereits BVerfGE 35, 79 ) und die Entlassung überdies an eng gefasste sachliche Voraussetzungen geknüpft wird. Es ist verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Betroffenen auch geboten, eine Entlassungsentscheidung an sachliche Kriterien zu binden. Die Bindung der Entlassung an einen wichtigen Grund muss angesichts des hier sehr hoch angesetzten Quorums jedoch zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit so verstanden werden, dass dieser Grund gegeben ist, wenn die erforderliche Mehrheit im Vertretungsorgan für die Abbestellung votiert; dieses weist dann grundsätzlich darauf hin, dass ein Leitungsorgan das Vertrauen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verloren hat“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286, 301). Dies gilt in gleichem Maße im Hinblick auf das hier festgesetzte Quorum von zwei Dritteln. Für die strengere Begrenzung des Prüfungsmaßstabes spricht - ungeachtet des Umstands, dass es unabhängig von der Frage, welche Beweggründe jeweils für die Abstimmung der Einzelnen leitend gewesen sein mögen, durchaus möglich ist, das Fehlen einer hinreichend legitimen Abberufungsgrundes festzustellen - neben dem damit möglichen stärkeren Schutz der Hochschulautonomie und damit der Wissenschaftsfreiheit auch die Tatsache, dass sich die individuellen Motive der Abstimmungsberechtigten ohnehin nicht abschließend ermitteln lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 78). b) Unabhängig davon gilt auch dann nichts anderes, wenn davon ausgegangen würde, dass darüber hinaus in eine nähere Sachprüfung einzutreten ist (so Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a. a. O.; Haug, a. a. O. Rn. 268 ff.). Denn ein hinreichend wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin ist auch unabhängig von dem erreichten Quorum gegeben. aa) Auch auf der Grundlage des sich aus den beigezogenen Akten und des Vorbringens der Beteiligten ergebenden und im Berufungsverfahren erweiterten Sachstands ist davon auszugehen, dass die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin dadurch legitimiert ist, dass sie geeignet erscheint, die sonst erheblich beeinträchtigte beziehungsweise gefährdete Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule wiederherzustellen und zu sichern. Die dem Senat vorliegenden - und nach der Entscheidung im Eilverfahren deutlich ergänzten - Akten belegen eindeutig, dass die zwischen der Klägerin und der Kanzlerin sowie einer Vielzahl weiterer an der Hochschule tätigen Personen entstandenen Spannungen und Konflikte seit dem Jahre 2014 immer weiter eskalierten und eine gedeihliche Zusammenarbeit weitgehend unmöglich machten (vgl. die Chronologie oben S. 3 ff.). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die an dem Konflikt beteiligten Personen oder Dritte in der Lage gewesen wären, diesen Eskalationsprozess zu beenden und das Verhältnis zwischen Klägerin und der Kanzlerin sowie den weiteren Personen auf eine Ebene zurückzuführen, auf der die Konflikte hätten beendet werden können. Aufgrund der Stellung und des Aufgabenbereichs von Rektor(in) und Kanzler(in) einer Hochschule ist es aber insbesondere unabdingbar, dass die Inhaber dieser beiden funktionsgebundenen Ämter vertrauensvoll zusammenarbeiten (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 13.11.2014 - 4 B 31.11 -, WissR 2014, 409). Es bestehen keine Zweifel daran, dass eine Hochschule Schaden zu nehmen droht, wenn das Verhältnis der Inhaber dieser beiden Ämter so gestört ist, dass sie sich im Schwerpunkt mit der gegenseitigen Bekämpfung und nicht mit der Wahrnehmung der ihnen jeweils und gemeinsam obliegenden Aufgaben befassen. Sowohl Rektor(in) als auch Kanzler(in) (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 LHG) sind nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 6 der Grundordnung Mitglied der Hochschulleitung, des Rektorats. Das Rektorat ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LHG für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist (vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a. a. O.). Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen dem Rektorat und den Fakultätsleitungen ebenfalls zerrüttet war, wobei die Verantwortung hierfür jeweils auf der anderen Seite gesehen wurde. Auch das Zusammenwirken der Organe auf der Leitungsebene der Hochschule war tiefgreifend gestört (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 79). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass ein wichtiger Grund Hochschulrat, Senat und Ministerium bewogen hat, das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin herbeizuführen. Auf die einzelnen Ereignisse, die die Konflikte zwischen der Klägerin und der Kanzlerin sowie den weiteren Personen und die daraus resultierenden Probleme der Zusammenarbeit der Hochschulgremien belegen, und insbesondere auf die Verschuldensfrage kommt es nicht entscheidend an (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 zur Bedeutung schuldhaften Verhaltens für die auf innerdienstliche Spannungen zurückzuführende Versetzung eines Beamten; siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, IÖD 1999, 270; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 3 ZB 14.591 -, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 80). Entscheidend ist, dass die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin bewirkt wurde, weil aus nachvollziehbaren Gründen keine Möglichkeit mehr gesehen wurde, die andauernden und immer weiter eskalierenden Spannungen zwischen der Klägerin und der Kanzlerin sowie weiteren Personen zu beenden. Auch bei Zugrundelegung der erheblich breiteren Entscheidungsgrundlage des Hauptsacheverfahrens beruhte dies im Übrigen keineswegs allein oder ganz überwiegend auf Dienstpflichtverletzungen anderer beziehungsweise auf den behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen des Ministeriums, sondern nicht unerheblich (zumindest auch) auf dem Führungsstil und dem persönlichen Verhalten der Klägerin (dazu sogleich). Bei alledem war auch in Rechnung zu stellen, dass die in der Zwischenzeit erfolgte Berichterstattung in den Medien (mit Überschriften wie z. B. in der S vom 2014: „Schlammschlacht an der Hochschule“, Bl. 461 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 29.07.2014: „Turbulenzen an Hochschule gehen weiter“, Bl. 496 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 30.07.2014: „Erbitterter Machtkampf“, Bl. 538 der Akten Resolution/Sondersituation; in der Kreiszeitung vom 2014: „Ein tiefer Riss geht durch die Hochschule“, Bl. 448 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 31.07.2014: „Hochschule versinkt im Chaos“ sowie „Irgendwas muss jetzt passieren“, Bl. 548-549 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 23.08.2014: „Studenten fürchten um ihre Zukunft“, Bl. 787 der Akten Resolution/Sondersituation; usw.) die Gefahr einer weiteren Vertiefung des Konflikts und einer nachhaltigen Schädigung des Ansehens der Hochschule heraufbeschwor (Senatsbeschluss vom 26.02.2015, a. a. O. Rn. 80). Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für ihre Abberufung in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, soweit sie geltend macht, sie habe keinen Grund gegeben, ihr das Vertrauen zu entziehen. Die Klägerin trägt vor, die Gesamtschau aller Zeugenaussagen vor dem Untersuchungsausschuss, dem Landeskriminalamt und dem Landgericht Stuttgart mache deutlich, dass gegen sie eine Intrige initiiert worden sei, die auf „Gerüchten, stiller Post, Hörensagen, Konstruktionen und gezielten Falschbehauptungen“ basiere. Aufgrund der Zeugenaussagen von Frau Prof. Dr. S., Herrn Prof. S. und der damaligen Justiziarin der Hochschule für angewandte Wissenschaften gehe sie nun davon aus, dass die Berufungsleistungsbezügeproblematik Auslöser der „Hochschulkrise“ an der HöVF in den Jahren 2014/2015 gewesen sei. Erst durch die Aussage der damaligen Dekanin im Untersuchungsausschuss sei ihr erstmals bekannt geworden, wie die sog. Resolution tatsächlich zustande gekommen sei und wer deren wirkliche Verfasser gewesen seien. Auslöser sei die gemeinsame Besprechung zwischen den Rektoratsmitgliedern und den Dekanen - die sog. HLD-Runde - vom 12.03.2014 gewesen. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen verkennt die Klägerin, dass es für die Feststellung eines nachhaltigen Verlusts des Vertrauens in ihre Amtsführung und für die Feststellung der Zerrüttung des Verhältnisses zwischen ihr als Rektorin der HöVF und der Kanzlerin, den Fakultätsleitungen sowie Hochschulrat und Senat nicht auf die Verschuldensfrage ankommt. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Entscheidung vom 26.02.2015 keiner der Beteiligten aus nachvollziehbaren Gründen eine Möglichkeit gesehen hat, die immer weiter andauernden und eskalierenden Spannungen innerhalb der Hochschule zu beenden. Nach der eigenen Einschätzung der Klägerin, die sie unter anderem in dem an das Ministerium gerichteten Schreiben vom 09.12.2013 zum Ausdruck gebracht hat, ist die „Zulagenproblematik“ Ende 2013 abgeschlossen gewesen. Die Resolution vom 14.03.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 6-10) ist rund 11 Monate nach der Entscheidung der seinerzeitigen Hochschulleitung, die gewährten Leistungsbezüge aus Vertrauensschutzgründen für die Zukunft zu belassen, verfasst worden. Ob dies zeigt, wie der Beklagte meint, dass kein Zusammenhang zwischen der Leistungsbezüge-Thematik und der Hochschulkrise besteht oder ob insoweit, wie die Klägerin meint, gleichwohl von einer (emotionalen) Fortwirkung auszugehen ist, bedarf keiner Vertiefung. Denn für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 ist insoweit allein maßgebend, dass in der Person der Klägerin ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung ihres Amts als Rektorin der HöVF vorlag. Das Vertrauen in die Amtsführung der Klägerin als Rektorin war Ende 2014/Anfang 2015 nachhaltig gestört. Das Verhältnis zwischen ihr als Rektorin der HöVF und den Fakultätsleitungen sowie den Fakultäten war ebenso wie die Zusammenarbeit zwischen ihr und der Kanzlerin zerrüttet. Der überwiegend mit externen Mitgliedern besetzte Hochschulrat hat mehrfach, nämlich am 01.07.2014 und nochmals am 20.08.2014 erklärt, dass er eine Zusammenarbeit mit der Klägerin für nicht mehr zielführend und nicht mehr für möglich halte. Im Senat, deren Vorsitzende die Rektorin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LHG ist, ist es am 17.12.2014 zu einer zugespitzten Konfliktsituation gekommen. Eine Neubesetzung der Prorektorenämter nach dem Rücktritt der Prorektorin am 30.04.2014 auf Vorschlag der Klägerin ist nicht erfolgt und hätte auf der Basis eines Vorschlags der Klägerin Ende 2014/2015 auch keine Erfolgsaussichten gehabt. Gleiches gilt für eine Neubesetzung der Ende 2014/Anfang 2015 nur kommissarisch besetzten Dekanatsstellen. Auch diese Neubesetzung hätte mit Blick auf das Vorschlagsrecht der Rektorin nach § 24 Abs. 3 LHG keine Erfolgsaussichten gehabt. Nach alledem hat der Beklagte im Bescheid vom 26.02.2015 in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt: „Es ist der Rektorin, auf deren Art der Amtsausübung die anderen Beteiligten an der Hochschule die entstandene Krise zurückführen, seit der gescheiterten Abstimmung im Senat am 25.06.2014 über die vorzeitige Beendigung ihres Amts nicht gelungen, das Vertrauensverhältnis zu den anderen Beteiligten soweit wieder herzustellen, dass die zur Wiedererlangung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschule erforderliche Kooperation innerhalb des Rektorats, zwischen dem Rektorat und den anderen Organen auf der Leitungsebene der Hochschule sowie dem Rektorat und den Fakultäten als gewährleistet angesehen werden konnte.“ Danach bedarf auch keiner Vertiefung, ob der diesbezügliche Vortrag des Beklagten, wie die Klägerin meint, widersprüchlich ist. Sie trägt vor, nachdem der Beklagte ihr zunächst vorgeworfen habe, dass sie nach dem 18.07.2014 untätig geblieben sei, habe er ihr in dem Folgeschriftsatz vorgehalten, dass sie sich mit ihrer am 04.08.2014 erfolgten Einbindung eines Konfliktmanagers gegen den vom MWK am 18.07.2014 kommunizierten Beschluss, eine Kommission zu beauftragen, gestellt habe. Dieser Vortrag widerspreche den Fakten. Indes berücksichtigt die Klägerin schon den Kern des Vorhalts des Beklagten nicht hinreichend, der ihr keine Untätigkeit vorgeworfen, sondern vielmehr zutreffend festgestellt hat, dass es ihr nicht gelungen ist, das Vertrauensverhältnis zu den anderen Hochschulmitgliedern und Organen der Hochschule wiederherzustellen. Ebenso wenig ist entscheidend, ob sich - wie die Klägerin meint - der Sachverhalt zwischen dem Gespräch vom 18.07.2014 und der Beratung seitens eines Konfliktmanagers am 04.08.2014 durch die von den Dekanen verursachte Eskalationssteigerung maßgeblich verändert hat. Soweit die Klägerin bestreitet, dass sie für eine Herabsetzung der Funktionsfähigkeit der Hochschule verantwortlich sei, weckt das keine materiell-rechtlichen Bedenken gegen ihre Abberufung. Wie bereits dargestellt, kommt es auf die Verschuldensfrage nicht entscheidend an. Auch belegen weder die Äußerungen des Beauftragten in einem Interview mit der Ludwigsburger Kreiszeitung am 10.04.2015 (als Anlage K57 von der Klägerin vorgelegt, Bl. 703 der VG-Akte 10 K 1524/15) noch die Stellungnahme des Ministeriums (LT-Drucks. 15/7731), dass die Funktionsfähigkeit der Hochschule in der Zeit, in der die Klägerin noch ihr Amt ausübte, nicht gefährdet gewesen sei. Wenngleich an den genannten Stellen bekundet wurde, der Lehr- und Prüfungsbetrieb habe ohne spürbare Auswirkungen gewährleistet werden können beziehungsweise die Hochschule sei vom Beauftragten funktionsfähig vorgefunden worden, so wird damit ein dringender Handlungsbedarf auf der Leitungsebene der Hochschule keineswegs negiert. Von offen zu Tage getretenen Konflikten auf der Leitungsebene sowie von Problemen in Bezug auf Zusammenarbeit, Kommunikation und Umgang innerhalb der Hochschule ist gerade auch in der Stellungnahme des Ministeriums (a.a.O., Nr. 1, S. 2 und 3) die Rede. Auch soweit es in der Stellungnahme (a.a.O., Nr. 2, S. 3) heißt, nicht zuletzt aufgrund der unter anderem auf den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Stuttgart fußenden, fortdauernden öffentlichen Auseinandersetzungen, die zusätzlich geeignet seien, eine Verunsicherung der Hochschulmitglieder und Angehörigen, der Kooperationspartner der Hochschule sowie potenzieller Studienbewerber/-innen auszulösen, sei weiterhin von einer konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung der Hochschule auszugehen, lässt das nicht den Schluss zu, die Person der Klägerin habe mit der angenommenen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit nichts zu tun. Auch versteht sich von selbst, dass ein öffentlichkeitswirksamer Rechtsstreit um die Abberufung der Rektorin erhebliche Unruhe in die Hochschule trägt (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn 81). bb) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat nicht festzustellen vermocht, dass die eingetretene Situation allein oder ganz überwiegend auf Dienstpflichtverletzungen anderer beziehungsweise auf den behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen des Ministeriums beruhte. Er ist davon ausgegangen, dass zumindest auch der Führungsstil und das persönliche Verhalten der Klägerin dafür ursächlich sind. Dies gilt angesichts der seitherigen Erkenntnisse weiterhin. Exemplarisch sei verwiesen auf die Bewertung des Sachverhalts durch den Untersuchungsausschuss, LT-Drucks. 16/6800. Dort heißt es (S. 805): „Relevant erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die damalige Rektorin vor ihrem Amtsantritt an der HVF Ludwigsburg zwar über jahrelange Berufserfahrung in der Innenverwaltung verfügte und hier auch Führungsfunktionen innehatte. Einschlägige Berufserfahrung, namentlich in Leitung einer Hochschule, konnte sie indes nicht vorweisen. Diese ist zwar kein konstitutives Kriterium dafür, dass eine Person zur Rektorin oder zum Rektor einer Hochschule gewählt werden kann. Gleichwohl klang im Verlauf der Beweisaufnahme immer wieder an, dass im Falle der HVF Ludwigsburg und ihrer damaligen Rektorin zwei Welten aufeinanderprallten. Eine Hochschule im Anwendungsbereich der grundgesetzlich geschützten Hochschulautonomie einerseits und eine Rektorin, die als erfahrene Verwaltungsbeamtin gewohnt war, hierarchisch „von oben nach unten“ zu führen.“ Im Kern sieht dies auch die Klägerin nicht anders. Ausweislich der anlässlich ihrer Einsichtnahme in den Entwurf des Kommissionsberichts im Wissenschaftsministerium am 07.11.2014 (Bl. 1172 der Akten Resolution/Sondersituation) gefertigten Aktennotiz hat sie erklärt, es treffe zu, dass sie eine taffe, Leistung verlangende Führungspersönlichkeit sei, was möglicherweise zu einer Hochschule wie Ludwigsburg nicht passe. In ihrer Stellungnahme zum Kommissionsbericht (Bl. 1312 der Akten Resolution/Sondersituation) hat sie ausgeführt: „Sollten die Beteiligten - wie offenkundig gegenüber der Kommission vorgetragen - das Gefühl gehabt haben, dass die Rektorin zu stark in deren Kompetenzen eingreift, so hätten es alle Beteiligten selbst in der Hand gehabt, dies zu thematisieren (und zwar dienstrechtskonform außerhalb einer öffentlichkeitswirksamen Resolution!) bzw. einen Vorschlag für entspr. Regelungen vorzulegen. Abschließend sei zu diesen Ausführungen auf das LHG verwiesen, das der Rektorin den Vorsitz innerhalb des Rektorats und damit eine über die Verantwortung der übrigen Rektoratsmitglieder hinausgehende Gesamtverantwortung zuweist (...): Gerade die Kritiker untermauern die Existenz dieser Gesamtverantwortung durch ihr Verhalten, indem sie alles was nicht funktioniert automatisch der Rektorin zuwiesen. Diese klare und umfassende Verantwortungszuweisung einerseits muss andererseits mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Eingreifens in Bereiche, in denen die Rektorin Defizite erkennt, korrespondieren.“ In einer E-Mail der Klägerin vom 04.09.2014 an Prof. Dr. S. heißt es: „Ich komme heute auf Sie zu, da in o.g. Angelegenheit weder ich noch meine Stellvertreterin - entgegen unserer Vereinbarung am vergangenen Mittwoch - etwas von Ihnen gehört haben. Dies verwundert mich. Denn zu der Thematik „VWL-Klausur“ hatten wir mehrere - aus meiner Sicht - sehr konstruktive Gespräche. Alle Gespräche waren m. E. davon geprägt, gemeinsam die für das Wohl der Hochschule, für Sie und für die Studierenden beste Lösung zu finden. Bei diesen Gesprächen habe ich stets betont, dass ich sowohl Ihre Funktion als Modulbeauftragter als auch die Funktion und Aufgabe des Prüfungsausschusses achte. Mir ging es - insbesondere vor dem Hintergrund der vorlesungsfreien Zeit - in erster Linie darum, die offenkundig in facebook entstandene Eskalation einzudämmen und jedwede weitere Eskalation in der Studierendenschaft zu verhindern. Ich hatte den Eindruck, dass Sie hierfür meine Unterstützung durchaus dankbar sind... Zur Rollenklärung hatte ich Sie rein fürsorglich bei unseren Gesprächen auch darauf aufmerksam gemacht, dass mir auf der Grundlage des LHG ein jederzeitiges Informationsrecht (die Rektorin ist auf ihr Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten) zusteht.“ In der Resolution der erweiterten Fakultätsvorstände der Fakultäten I und II vom 14.03.2014 (Kommissionsakten Bl. 33) wird dargelegt: „Es ist seit einem halben Jahr eine zunehmende Ausgrenzung der Kanzlerin aus Rektoratsentscheidungen zu beobachten... Das Rektorat entscheidet an den Fakultäten vorbei, greift ohne vorherige Absprachen mit den zuständigen Funktionsträgern in Abläufe und Prozesse ein und informiert über wichtige Rahmenbedingungen unserer Arbeit nur, wenn dies mit einem entsprechenden Nachdruck gefordert wird... Die Rektorin pflegt in vielen Fällen einen für eine Führungskraft gegenüber Professoren und Mitarbeitern vollkommen unangemessenen bis hin zu möglicherweise normenverletzenden Umgangsstil...“ Dass die Klägerin in ihrem Führungsverständnis tendenziell weniger auf kollegial-kommunikatives Vorgehen und stärker auf die rechtliche Argumentation setzte, ergibt sich beispielhaft auch aus der Niederschrift über die 3. Sondersitzung des Senats der HöVF am 07.05.2014. Dort (Kommissionsakten, Bl. 84) führt die Dekanin Dr. S. aus, „dass die HDL-Runden sehr gut gewesen seien. Bis zum Januar. Da habe die Rektorin die neuen Regeln eingeführt, die unter anderem die Rektoratsmehrheit bei Abstimmungen, eine Generalverschwiegenheit und das Erstellen einer Niederschrift beinhaltet hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die konstruktive Arbeit in dieser Runde sehr zum Schlechten verändert.“ (Kommissionsakten, Bl. 76; vgl. auch die Niederschrift über die 4. Sondersitzung des Senats der HöVF am 04.06.2014 zum Vorfall betreffend Fr. G., Kommissionsakten, Bl. 57). Die Haltung der Klägerin ist auch dadurch gekennzeichnet, wie der Beklagte zu Recht bemerkt, dass sie einseitig immer wieder das Fehlverhalten anderer anspricht und die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung dieses Fehlverhaltens eingefordert hat und einfordert. So hat die Klägerin im Dienstgespräch mit der Ministerin am 05.11.2014 erklärt (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1168-1170), sie sehe ihre Verpflichtung darin, dass die Kanzlerin sowie die Dekanin I zur Verantwortung gezogen würden. Erst im Nachgang sei sie bereit, über ihre eigenen Schlussfolgerungen nachzudenken. Im Zusammenhang mit der Einsetzung des Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG hat sie als Rektorin der HöVF eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie ihre Sorge zum Ausdruck gebracht hat, nach ihrem Weggang werde „alles unter den Teppich gekehrt“. Gefragt seien Staatsanwaltschaft, Rechnungshof und Landtag (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1677-1678). Dass dies nicht zum Abbau von Spannungen beiträgt, liegt auf der Hand. Dass die Klägerin danach einen erheblichen objektiven Verursachungsbeitrag zu der eingetretenen Situation geleistet hat, kann nicht bezweifelt werden. cc) Der Abberufung der Klägerin als Rektorin stand auch nicht entgegen, dass bereits im Sommer 2014 ein Abberufungsversuch unternommen worden und aufgrund der damaligen Abstimmungsverhältnisse gescheitert war (bei 19 Stimmberechtigten zwölf Stimmen für die Abberufung, drei Enthaltungen, eine ungültige Stimme in der Senatssitzung vom 25.06.2014). Selbst wenn - trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz - viel für die „Sperrwirkung“ eines gescheiterten Abberufungsversuchs gegenüber einem neuen Abberufungsverfahren bei unveränderten Verhältnissen sprechen mag (vgl. auch die eigene Einschätzung des Beklagten, Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 502-503, 558-559 sowie 1258-1259), so hatte sich hier die Sachlage bis Dezember 2014 / Januar 2015 jedenfalls so deutlich verändert, dass die erneute Einleitung des Beendigungsverfahrens statthaft war. Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Klägerin selbst gesetzte Gründe für einen neuen Abberufungsversuch geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass solche nach Aktenlage in ausreichendem Maße gegeben gewesen seien. Er hat dazu ausgeführt (a. a. O. Rn. 81): „Der Antragstellerin gelang es nicht, auf die Ebene einer sachlichen und gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Kanzlerin und den Fakultätsleitungen zurückzukehren. Mit Schreiben vom 17.11.2014 (Bl. 1183-1184 der Akten Resolution/Sondersituation) teilte die Antragstellerin dem Innenministerium selbst mit, seit dem Gespräch „im Juni“ (gemeint sein kann nur das Gespräch vom 18.07.2014, Bl. 469-470 der Akten Resolution/Sondersituation) hätten sich „die Umstände an der Hochschule nun leider doch so entwickelt, dass ein Weggang von mir mittlerweile naheliegt“. Auch die externe Kommission, die die Funktionsfähigkeit der Hochschule analysierte, kam in ihrem Bericht vom 21.11.2014 (Bl. 1187-1196 der Akten Resolution/Sondersituation) unter anderem zu dem Ergebnis, der Führungsstil der Antragstellerin stehe im Gegensatz zu der an einer Hochschule gebotenen Führungskultur und könne nicht erfolgreich sein, weshalb inzwischen die Beziehungen innerhalb der Hochschule so zerrüttet seien, dass eine Wendung zu einer angemessenen Führungskultur unter der gegenwärtigen Leitung nicht zu erwarten sei. Das Ergebnisprotokoll des Dienstgesprächs vom 08.12.2014 zwischen dem Ministerium, der Prorektorin und der Kanzlerin spiegelt die Sorge und Verunsicherung der Hochschulmitarbeiter wider; es wurde demzufolge bereits eine hohe Personalfluktuation festgestellt (Bl. 1249-1252 der Akten Resolution/Sondersituation). Am 17.12.2014 verhinderte die Antragstellerin, dass sich der Senat mit der Einsetzung eines Beauftragten gemäß § 68 Abs. 5 LHG befassen konnte. Sie weigerte sich, den Tagesordnungspunkt zuzulassen, obwohl ihr die Rechtsauffassung des Ministeriums bekannt war, dass sie von der Beteiligung insoweit ausgeschlossen war (Bl. 1368 der Akten Resolution/Sondersituation). Die damit verbundene Auseinandersetzung wurde streitig weitergeführt (vgl. Beanstandung des Verhaltens der Antragstellerin als rechtswidrig durch das Ministerium = Bl. 1441-1444 der Akten Resolution/Sondersituation, Widerspruch = Bl. 1494-1499 der Akten Resolution/Sondersituation, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit = Bl. 1501-1504 der Akten Resolution/Sondersituation). Mit einer Pressemitteilung vom 12.01.2015 (Bl. 1677-1678 der Akten Resolution/Sondersituation) zeigte sich die Antragstellerin „verwundert“ über die Vorgehensweise des Ministeriums und erklärte unter anderem, ihre Sorge sei groß, dass nach ihrem Weggang „alles unter den Teppich gekehrt“ werden würde. Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten der Antragstellerin auf diese Weise erheblich dazu beitrug, das Verhältnis zu den übrigen Hochschulangehörigen immer mehr zu zerrütten.“ Dies gilt auf der breiteren Entscheidungsgrundlage des Hauptsacheverfahrens fort, auch in Ansehung der Rüge der Klägerin, die Berufung auf die Senatssitzung vom 17.12.2014 sei ungeeignet, um Kritik an ihrer Führung bzw. an ihrem allgemeinen Verhalten zu üben. Mit ihrem - nachvollziehbaren - Vortrag, dass bei dieser Sitzung einige Professoren ausgesprochen emotional geleitet gewesen seien und ein teilweise vollkommen inadäquates Verhalten gezeigt hätten, vermag sie nicht darzulegen, dass „von Seiten des Beklagten Sachverhalte vollkommen unzutreffend dargestellt und insbesondere die Ursachen für das hierdurch ausgelöste Handeln der Klägerin unterschlagen“ würden. Abgesehen davon ist der Senat aber auch der Auffassung, dass an die Zulässigkeit einer erneuten Abstimmung über einen Abberufungsvorschlag mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Hochschule und zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Begrenzung des hochschulpolitischen Willens der Gremien keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt gerade mit Blick auf die Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung, wenn etwa - wie hier - die Situation an der Hochschule ausgesprochen festgefahren ist und das Quorum bei einem vorangegangenen Abberufungsversuch nur knapp verfehlt worden ist. In diesen Fällen kann eine erneute Abstimmung auch dann zulässig sein, wenn die Veränderung der Sachlage auf dem Hinzutreten neuer Umstände bei einem ansonsten unveränderten Sachverhalt beruht. Vor diesem Hintergrund kann nicht unberücksichtigt bleiben (was der Senat im Beschluss vom 26.02.2016 noch außer Betracht gelassen hat), dass mit Schreiben vom 30.07.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 517) die Dekane und die Mitglieder des Personalrats ihren Rücktritt erklärten, weil sie eine Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr für möglich und deren Verbleib im Amt für nicht tragbar hielten (vgl. hierzu auch das Schreiben des Personalrats vom 30.06.2014, Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 446). Gleiches gilt für die Rücktrittserklärung des Datenschutzbeauftragten der Hochschule (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 551), die Rücktrittserklärung des Leiters sowie des stellvertretenden Leiters des Instituts für Angewandte Forschung und des Donauraumbeauftragten (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 577), die Rücktrittserklärung des Repräsentanten der Hochschule beim Projekt Kinderuniversität sowie des Ausstellungsorganisators (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 601) sowie die Rücktrittserklärung des Senatsbeauftragten für die Hochschulzeitung (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 615). Dass sich in diesen Umständen ein erheblicher weiterer Vertrauensverlust der Klägerin manifestiert, ist nicht von der Hand zu weisen. c) Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat die Abberufung der Klägerin als Rektorin keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens beziehungsweise des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, das gesamte Verfahren, zu dem auch die Abstimmungsvorgänge in den Hochschulgremien gehörten, habe an den Umständen gelitten, unter denen die vom Ministerium eingesetzte Kommission agiert und Empfehlungen abgegeben habe. Das Verhältnis zwischen Wissenschaftsministerium und der von ihm eingesetzten Kommission, deren Bericht zur Grundlage des - erneuten - „Abwahlverfahrens“ in Hochschulrat und Senat gemacht worden sei, sei nicht mit der gebotenen Klarheit kommuniziert worden. Infolgedessen dränge sich der Eindruck auf, dass den zur Abstimmung berufenen Hochschulgremien die Vorzeichen ihrer Entscheidung nicht hinreichend klar vor Augen gestanden hätten. Dies führe dazu, dass aus dem tatsächlichen Abstimmungsverhalten nicht auf das - gebotene - Vorliegen eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit der Klägerin als Rektorin geschlossen werden könne. Zugleich stelle das Verhalten gegenüber der Klägerin einen Verstoß gegen die gebotene beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dar. Aus diesem Grund, aber auch, weil dieser Verstoß möglicherweise Einfluss auf das Abstimmungsverhalten in den Hochschulgremien gehabt habe, hätte das Ministerium das „dreiseitige Einvernehmen“ nicht herstellen und damit auch die Amtszeit der Klägerin nicht vorzeitig beenden dürfen. Dem schließt sich die Klägerin an, die der Auffassung ist, dass die Einsetzung und das Wirken der Kommission rechtswidrig gewesen seien, zu einer Manipulation der Hochschulgremien geführt hätten und dass der Beklagte dadurch treuwidrig gehandelt und seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Sie macht insbesondere geltend - eine fehlerhafte Auswahl der Mitglieder der Kommission und der Geschäftsstellenleitung, - eine Beeinflussung der Kommission durch die zur Einarbeitung zur Verfügung gestellte Aktenauswahl des Ministeriums, - eine Vorfestlegung der Kommission im Einsetzungsgespräch am 02.09.2014, - einen unklaren und rechtswidrigen Auftrag der Kommission, - eine rechtswidrige Zusicherung der Vertraulichkeit für die Gespräche mit der Kommission, - eine unterlassene Verifizierung des Sachverhalts durch die Kommission, - eine mangelhafte Aktenführung, - eine unterschiedliche Darstellung zur Zeitdauer der Kommissionsarbeit durch das Ministerium einerseits und die Kommissionsmitglieder andererseits, - eine Manipulation der Kommissionsempfehlungen durch die Erstellung einer Gremienversion, die die Empfehlungen nicht zutreffend wiedergebe und - treuwidriges Verhalten des Staatskommissars. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschlussfassung des Hochschulrats über den Vorschlag nach § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG und die Beschlussfassung des Senats über die Zustimmung zu diesem Vorschlag nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG durch einen Kommissionsbericht hätte beeinflusst werden können, auf den das Ministerium eingewirkt haben solle, ließe dies nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss zu, das Ministerium hätte seine Zustimmung zu den Gremienbeschlüssen vom 15.01.2015 und vom 28.01.2015 nicht erteilen und das dreiseitige Einvernehmen nicht herstellen dürfen. Das Ministerium hätte in diesem Fall, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, nicht „vom Fehlen eines wichtigen Grundes ausgehen müssen“, sondern das Recht und - nicht zuletzt mit Blick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht - auch die Pflicht gehabt, das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 18 Abs. 5 LHG selbständig zu prüfen, wobei es mit Blick auf die Hochschulautonomie und die Wissenschaftsfreiheit die Gremienbeschlüsse zu respektieren und den darin zum Ausdruck kommenden Vertrauensverlust in seine Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliege bzw. ob ein hinreichend legitimer Abberufungsgrund fehle, einzubeziehen gehabt habe. Der Senat hat bereits im Eilverfahren ausgeführt (a. a. O. Rn. 79), dass auch die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Überprüfung der Erteilung des Einvernehmens des Ministeriums und bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids zu prüfen hätten, ob ein hinreichend legitimer Abberufungsgrund i. S. d. § 18 Abs. 5 LHG vorliege oder fehle. Dem stehen weder der Schutz der Hochschulautonomie und der Wissenschaftsfreiheit noch die Tatsache entgegen, dass sich die individuellen Motive der im Hochschulrat und Senat Abstimmungsberechtigten nicht abschließend ermitteln lassen. Unabhängig von der Frage, welche Beweggründe jeweils für die Abstimmung der Einzelnen leitend gewesen sein möchten, ist es - wie oben dargelegt - durchaus möglich, das Fehlen eines hinreichend legitimen Abberufungsgrundes festzustellen. Ausgehend davon vermag der Senat zunächst nicht festzustellen, dass die Gremienentscheidungen dadurch manipuliert worden wären, dass das Ministerium der Kommission den Anschein einer externen, vom Ministerium unabhängigen Instanz gegeben habe. Die Kommission bestand aus drei externen Mitgliedern, die weder Hochschulangehörige noch Mitarbeiter des Ministeriums und auch vorher mit der Angelegenheit nicht befasst waren. Nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens und auch mit Blick auf die Vita der Kommissionsmitglieder hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass diese in ihrem Vorgehen, in ihrer Analyse und Wertung der Situation an der HöVF und bei ihren Empfehlungen unabhängig waren und insbesondere keinen Weisungen des Wissenschaftsministeriums unterlagen. Insoweit hat der Zeuge Prof. Melenk am 16.11.2018 vor dem Untersuchungsausschuss ausgesagt: „Dann Untersuchungsauftrag Nummer 12: Konnte die Kommission ihre Tätigkeit unabhängig ausüben? Welche Einflussnahme gab es gegebenenfalls seitens des MWK und der Ministerin? Da ist die ganz klare Antwort: Unabhängigkeit ja, Einflussnahme nein.“.... „Die Unabhängigkeit, also die unabhängige Tätigkeit der Kommission ohne Einflussnahme des MWK, betrifft die Arbeitsphase der Kommission, also von der Einsetzung 2. September bis zur Ablieferung des Berichts am 23. Oktober. Und diese Abgrenzung beachtet das Verwaltungsgericht überhaupt nicht, Es zitiert ausführlich Mailwechsel nach der Übergabe des Berichts, und da war die Arbeit der Kommission aber beendet, und es ging gar nicht mehr um die Unabhängigkeit oder Einflussnahme, sondern nur noch darum, was mit diesem Ergebnis zu machen sei, und das war Sache des Ministeriums.“ Der Zeuge Dr. I am gleichen Tag vor dem Untersuchungsausschuss ausgeführt: „Zunächst zum ersten Punkt: die Unabhängigkeit. Die Kommission war in ihrer Analyse und ihrer Beurteilung der Situation an der Hochschule völlig frei. Es gab keine Weisungen, es gab keine Vorfestlegungen, es gab auch keine Erwartungen, weder ausgesprochene noch unausgesprochene. Auf etwas anderes hätte ich mich auch gar nicht eingelassen. Warum hätte ich das tun sollen? Also, als Beamter im Ruhestand bin ich in einer Weise unabhängig, wie ich das ein Berufsleben lang nie war.“ Der Zeuge T hat ebenfalls am 16.11.2018 vor dem Untersuchungsausschuss bekundet: „Wir waren vollkommen unabhängig. Ich hatte kein Amt mehr, ich hatte volle Freiheit. Meine beiden anderen Kollegen auch; die waren ja beide Pensionäre. Wir waren vollkommen unabhängig. Und wir waren das nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch. Da lege ich ganz großen Wert darauf, das festzustellen.“ Diese nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, die im Wesentlichen durch die sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Abläufe bestätigt werden, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Einsetzung der Kommission allerdings in rechtlicher Hinsicht angesichts der ihr verliehenen Rechte Fragen aufwirft, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung im Eilverfahren (a. a. O. Rn. 83) dargelegt. Er hat ausgeführt, in dem Schreiben zur Einsetzung (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1055) heiße es, die Kommission habe die Aufgabe, die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise vorzulegen. In diesem Zusammenhang übe sie die Rechte des Wissenschaftsministeriums nach § 68 Abs. 1 LHG aus. Dementsprechend habe das Ministerium der Hochschule mit Schreiben vom 22.09.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1056) mitgeteilt, es wolle sich in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 LHG über die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule näher unterrichten. Mit der Ausübung dieses Rechts habe es die Herren .. beauftragt. In dieser Eigenschaft gälten sie als Angehörige des Wissenschaftsministeriums und unterlägen als solche sowohl der Amtsverschwiegenheit als auch dem Datenschutzrecht. In Ausübung des Unterrichtungsrechts nach § 68 Abs. 1 LHG erbetene Auskünfte, Aktenvorlagen (dies umfasse gegebenenfalls auch den Zugang zu elektronisch gespeicherten Daten), Zugang zu Einrichtungen der Hochschule könnten und müssten deshalb erteilt beziehungsweise gewährt werden. Dies gelte für alle Organe, Amtsträger, Verwaltungsmitarbeiter und weiteren Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Auf welche Rechtsgrundlage sich diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse stützen lassen sollte, sei nicht ersichtlich. Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch Private bedürfe aber einer Beleihung, also einer Übertragung dieser Befugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 13, m. w. N.; näher BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, BVerwGE 137, 377 = juris Rn. 24 ff.; zum Begriff der Beleihung Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, VBlBW 2015, 479). Auch wird durch die Einsetzung der Kommission der Kreis der in dieser Sache mit persönlichen Daten befassten Personen erweitert. Durch die „Übertragung“ des Unterrichtungsrechts nach § 68 Abs. 1 LHG erhalten letztlich Privatpersonen Zugriff auf persönliche Daten von Hochschulangehörigen (es sind Anhörungen durchgeführt, Akten und Unterlagen eingesehen worden), weshalb sich die Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt (vgl. Sellmann, NVwZ 2008, 817, 821). Der Beklagte ist der Auffassung des Senats entgegengetreten, die auch im Schrifttum Widerspruch erfahren hat (vgl. Würtenberger/Krohn, Ordnung der Wissenschaft 2016, S. 203, 208 ff). Dies überrascht nicht mit Blick darauf, dass die Abgrenzung der Rechtsfiguren des Beliehenen und des Verwaltungshelfers mit erheblichen Unschärfen verbunden ist. Indes können die Mitglieder der Kommission kaum als Sachverständige i. S. d. § 68 Abs. 1 Satz 3 LHG betrachtet werden, da sie nicht über eine besondere, beim Ministerium nicht vorhandene Sachkunde verfügten, auch nicht in Gestalt des mit ihrem Einsatz erstrebten „intensiveren Blicks von außen“ (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 900). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bestimmung ein spezifisch hochschulrechtlicher Sachverständigenbegriff zugrunde liegt, der sich grundlegend von dem in den verschiedenen Prozessordnungen vorausgesetzten Verständnis des Sachverständigen unterscheidet (vgl. hierzu nur Zimmermann, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 402 Rn. 2, insbesondere zur Aufgabe des Sachverständigen, dem Richter die diesem fehlende Kenntnis von Erfahrungssätzen zu vermitteln), sind nicht ersichtlich. Auch liegt der Einwand nahe, dass die - auch öffentliche - Bezeichnung der Kommission als „extern“ und „unabhängig“ mit der Stellung eines unselbständigen Verwaltungshelfers des Ministeriums nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Aus den dargestellten rechtlichen Bedenken vermag der Senat allerdings keinen Schluss auf eine etwaige Treuwidrigkeit beziehungsweise Rechtsmissbräuchlichkeit der Abberufung der Klägerin als Rektorin zu ziehen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Mitwirkung des Ministeriums an der Entscheidung über die Abberufung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG ohnehin verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt. Bei der insoweit gebotenen Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (zum Maßstab bei der Prüfung eines Verwertungsverbots im Verwaltungsverfahren vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, und vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 -, NJW 2012, 2744; Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; ferner Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2013, Rn. 237 ff.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33 und § 26 Rn. 60; Spilker, Behördliche Amtsermittlung, 2015, S. 217 ff.; jeweils m. w. N.), besteht kein Grund, die in dem Kommissionsbericht enthaltenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot zu unterziehen. Nicht ersichtlich ist, dass die Kommission von Seiten des Beklagten in rechtlich bedenklicher Weise unsachlich oder rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden sein könnte oder dass es gar zu Manipulationen am Inhalt des Kommissionsberichts gekommen wäre. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kommunalrecht wird die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abwahl beispielsweise in Betracht gezogen, wenn die Abwahl nur als Mittel dazu dient, den „Wahlbeamten im Sinne einer unkorrekten ... Amtsführung gefügig zu machen“ (Formulierung aus dem Beschluss des BVerwG vom 28.11.1989 - 7 B 161.89 -, juris Rn. 4), oder „wenn der Rat mit der Abberufung erkennbar allein das Ziel verfolgt, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amts zu bestrafen“ (Formulierung aus dem Beschluss des BVerwG vom 22.09.1992 - 7 B 40.92 -, juris). Dementsprechend führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 18.01.2019 - 26 K 12660/17 -, juris Rn. 52 aus: „Entscheidend dabei ist, dass eine mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende, unsachliche, rechtsmissbräuchliche Motivlage für eine Abberufungsentscheidung nur dann anzunehmen ist, wenn eine solche alleinig ausschlaggebend für das Abstimmungsverhalten der betreffenden Ratsmitglieder ist; sofern mögliche unsachliche Motive bei einem ansonsten von einem Vertrauensverlust gegenüber dem Wahlbeamten geprägten und damit mit § 71 Abs. 7 GO NRW vereinbaren Abstimmungsverhalten bloß „mitschwingen“ sollten, ohne das alleinige Motiv darzustellen, ist dies demzufolge rechtlich unschädlich.“ Damit im Ergebnis übereinstimmend formuliert das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 08.03.2017 - 5 LB 156/16 -, juris: „Nachprüfbar vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkürkontrolle ist allein die Frage, ob die in § 40 Satz 1 NHG2007 geforderte Stimmenmehrheit zustande gekommen ist, ohne dass dieser Entscheidung ein nachhaltiger Vertrauensverlust zugrunde lag, ob der Vertrauensverlust also nur „vorgeschoben“ war.“ Diese ursprünglich im Kommunalrecht entwickelten Grundsätze können mit Blick auf den Schutz der Hochschulautonomie (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 LV, Art. 5 Abs. 3 GG) und zur Vermeidung einer zu starken Einengung des hochschulpolitischen Willens der insoweit maßgeblichen Hochschulorgane nach Auffassung des Senats auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschlüsse in Hochschulrat und Senat über die vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds nach § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG setzt deshalb voraus, dass der Vertrauensverlust „vorgeschoben“ ist bzw. dass mit der Abberufung allein sachwidrige Ziele verfolgt werden. Entsprechendes gilt für die damit durch das Erfordernis des wechselseitigen Einvernehmens nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG verknüpfte Zustimmung des Ministeriums (§ 18 Abs. 5 Satz 3 LHG). An diesem Maßstab gemessen vermag der Senat eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Entscheidungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium nicht festzustellen. Eine die Rechtsmissbräuchlichkeit begründende Manipulation der Gremien liegt zunächst nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht auf Unklarheiten bezüglich des Zeitpunkts der Einsetzung der Kommission, die Übersendung von einschlägigen Akten und einer Aufgabenbeschreibung vor der offiziellen Arbeitsaufnahme, den „ambitionierten“ Zeitplan und die detaillierte Benennung von Gesprächsteilnehmern verwiesen hat. Die zeitlichen Abläufe zur Einsetzung der Kommission und der Umstand, dass das Ministerium als „ambitionierten, aber erforderlichen Termin“ zur Vorlage des Ergebnisses der Kommissionsarbeit den November genannt hat, zeigen schon im Ansatz keine missbräuchliche Einflussnahme auf die Feststellungen und Empfehlungen der Kommission auf. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, (auch) mit der Benennung möglicher Gesprächsteilnehmer sei dem Vorgehen der Kommission „inhaltlich“ „deutlich die Richtung gewiesen“ worden. Es ist im Gegenteil offensichtlich, dass die Kommission in der konkreten Auswahl ihrer Gesprächsteilnehmer frei war. So hat die Kommission auch Vorschläge der Klägerin für weitere Gesprächspartner aufgegriffen und umgesetzt (Akte Aushändigung Kommissionsunterlagen, BI. 493 f.). Eine inhaltliche Einflussnahme oder gar eine missbräuchliche Lenkung der Kommission mit dem Ziel, eine Entscheidung nach § 18 Abs. 5 LHG zu Lasten der Klägerin zu erzielen, ist insoweit nicht im Ansatz erkennbar. Dass die Mitglieder der Kommission ausgehend von der Resolution vom 14.03.2014 umfangreiche Korrespondenz und Unterlagen erhalten haben, ist unstreitig. Dass dies bereits im Vorfeld der „offiziellen“ Einsetzung erfolgt ist, um der Kommission eine unverzügliche Arbeitsaufnahme zu ermöglichen, begegnet keinen Bedenken. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin darüber hinaus eine auch fehlerhafte Auswahl der Mitglieder der Kommission, eine Beeinflussung der Kommission durch die Aktenauswahl des Ministeriums und eine unterschiedliche Darstellung zur Zeitdauer der Kommissionsarbeit durch das Ministerium einerseits und die Kommissionsmitglieder andererseits rügt. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen verkennt die Klägerin schon den Arbeitsauftrag der Kommission, der in dem vom Ministerium und den Kommissionsmitgliedern unterschriebenen Papier (undatiert, Akten Resolution/Sondersituation, BI. 1055) wie folgt beschrieben ist: „Diese Kommission hat die Aufgabe, die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise vorzulegen. In diesem Zusammenhang übt sie die Rechte des Wissenschaftsministeriums nach § 68 Abs. 1 LHG aus.“ Dementsprechend heißt es sowohl im Kommissionsbericht als auch in der Zusammenfassung des Kommissionsberichts gleichlautend: „Der Arbeitsauftrag der Kommission stellte sich als gegenwarts- und zukunftsbezogen dar. Es war nicht die Aufgabe der Kommission, den zahlreichen in der Vergangenheit erhobenen Behauptungen und Vorwürfen im Einzelnen nachzugehen. Auch die Prüfung dienstrechtlicher Fragestellungen fiel daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission. Generell ist die Kommission auch nicht als Berufungsinstanz für Rechtsfragen zu sehen. Stattdessen sollte sie sich ein Bild von der gegenwärtigen Situation der Hochschule machen und im Zuge ihrer Arbeit nach Möglichkeit zu einer fundierten Einschätzung insbesondere zu folgenden Aspekten gelangen: - Zusammenwirken der verschiedenen Aufgaben- und Funktionsträger an der HöVF Ludwigsburg - Funktionieren der Lehre - Arbeits- und Betriebsklima - Möglichkeit der (Wieder-)Besetzung von derzeit nicht oder nur noch geschäftsführend wahrgenommenen Aufgaben und Funktionsstellen.“ Vor dem Hintergrund dieser Aufgabenstellung bestehen keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Einflussnahme des Wissenschaftsministeriums auf das Abstimmungsverhalten im Hochschulrat und im Senat bei den Beschlussfassungen nach § 18 Abs. 5 LHG durch die Auswahl der Kommissionsmitglieder, durch die Vorgabe eines Zeitplans und im Hinblick auf die Frage, zu welchem genauen Zeitpunkt die Tätigkeit der Kommission beendet war (Abgabe des Berichts oder Entscheidung des Senats im Eilverfahren). Soweit den Kommissionsmitgliedern einzelne Schriftstücke der umfangreichen Akten nicht übermittelt worden sind, ist - zumal vor dem Hintergrund der Vielzahl der mit Hochschulmitgliedern geführten Gespräche - nicht erkennbar, dass sie in ihrer Bewertung dadurch beeinflusst worden wären. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin erwähnte Stellungnahme von Rechtsanwalt A. (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 129-133), mit der dieser eine rechtliche Bewertung der Resolution vom 14.03.2014 vorgenommen hat. Es war gerade nicht Aufgabe der Kommission, dienstrechtliche Fragen zu bewerten. Deshalb verfangen auch die Rügen nicht, der Kommissionsauftrag sei unzureichend insoweit, als die Kommission nur eine irgendwie geartete zügige und machbare Lösung erarbeitet habe, ohne deren Rechtmäßigkeit zu beachten, die Zusicherung der Vertraulichkeit der Gespräche mit den Kommissionsmitgliedern sei rechtswidrig, zu Unrecht seien die Sachverhalte durch die Kommission nicht verifiziert worden und die Aktenführung sei mangelhaft gewesen. Die Klägerin meint, die Deutlichkeit, mit der die Kommissionsmitglieder zum Ausdruck gebracht hätten, dass das Recht bei ihrer Arbeit keine Rolle gespielt habe, führe die Kommission als Maßnahme der Rechtsaufsicht ad absurdum und bringe die Rechtswidrigkeit aller auf der Kommissionsarbeit basierenden Folgemaßnahmen mit sich. Diese Argumentation der Klägerin geht fehl. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einsetzung der Kommission nicht um eine Maßnahme der Rechtsaufsicht gehandelt habe. Da das Ministerium mit der Einsetzung der Kommission (nur) das Informationsrecht nach § 68 Abs. 1 LHG ausgeübt habe, sei es nicht Aufgabe der Kommission gewesen, rechtliche Bewertungen vorzunehmen, insbesondere dienstrechtliche Fragestellungen zu klären. Die Bewertung der rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Informationen, die sich aus dem Kommissionsbericht ergäben, sei vielmehr Aufgabe des Ministeriums, nicht jedoch der Kommissionsmitglieder gewesen. Da die Kommission weder die Aufgabe gehabt habe, Behauptungen und Vorwürfe der Beteiligten zu klären, die im Rahmen des Konflikts an der HöVF wechselseitig erhoben worden seien, noch die Aufgabe gehabt habe, dienstrechtliche Fragestellungen zu prüfen, seien die Gespräche, die die Kommission mit Hochschulmitgliedern geführt habe, weder als „Zeugenvernehmungen“ noch als „Beschuldigtenvernehmungen“ zu qualifizieren. Bedenken dagegen, dass die Kommissionsmitglieder ihren Gesprächspartnern Vertraulichkeit zugesichert hätten, seien deshalb nicht ersichtlich. Der Senat teilt diese Auffassung; greifbare Anhaltspunkte für sachwidriges oder gar manipulatives Verhalten der Kommissionsmitglieder sind jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Mitglieder der Kommission die ihnen im Rahmen der Gespräche mit den Hochschulmitgliedern geschilderten Sachverhalte nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten, verkennt sie erneut die Aufgabe der Kommission, die ausdrücklich nicht darin bestanden hat, „den zahlreichen in der Vergangenheit erhobenen Behauptungen und Vorwürfen der Beteiligten im Einzelnen nachzugehen“. Dies ist sowohl im Kommissionsbericht selbst als auch in der Zusammenfassung des Kommissionsberichts für die Gremien deutlich hervorgehoben worden und war deshalb jedem, der den Bericht zur Kenntnis genommen hat, erkennbar. Welche Bedeutung die rudimentäre Aktenführung der Kommission für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung vom 26.02.2015 haben soll, legt die Klägerin nicht dar. Dies ist auch nicht erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zur Zeitdauer der Kommission. Der endgültige Kommissionsbericht datiert vom 21.11.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1187-1196). Eine Zusammenfassung des Kommissionsberichts ist unter dem Datum 24.11.2014 erstellt worden. Die Frage, ob die Kommissionsarbeit damit (oder mit der Ablieferung des Entwurfs vom 23.10.2014, „Ende der Arbeitsphase“) beendet war oder ob die Kommission aus Sicht des Ministeriums zunächst bis zur Eilentscheidung des erkennenden Senats vom 26.02.2016 fortbestanden hat, um gegebenenfalls auf dieses Informationsmittel nochmals zurückgreifen zu können, ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 ebenso ohne Bedeutung wie der zwischen der Vorlage der Entwurfsfassung des Berichts am 23.10.2014 und der Vorlage der Endfassung am 21.11.2014 verstrichene Zeitraum. Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Zeitraum - außer der Information der Ministerin - im Wesentlichen der Information der Klägerin am 05.11.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1168-1170) geschuldet gewesen sei, wobei es sich von selbst verstehe, dass der Kommissionsbericht in diesem Zeitraum als nicht abschließend fertiggestellt habe betrachtet werden können und die Ergebnisse des Kommissionsberichts folglich nicht veröffentlicht worden seien. Die Klägerin macht weiter geltend, in dem Gespräch der Mitglieder der Kommission mit der Ministerin am 02.09.2014 zur Einsetzung der Kommission seien Varianten zur Lösung des Konflikts erörtert worden, die mit einem unabhängigen Blick nicht vereinbar seien. Eine denkbare Variante sei es auch gewesen, diejenigen Personen aus dem Konfliktfeld herauszunehmen, die „beständig Unruhe stifteten“. Dies seien insbesondere die Kanzlerin, die Dekanin S. und der Studiendekan gewesen. Die Klägerin nimmt damit Bezug auf die auch vom Verwaltungsgericht (UA S. 35) zitierte E-Mail des Kommissionsmitglieds Dr. I vom 05.09.2014 an das Kommissionsmitglied Prof. Dr. Nk, cc an Herrn T und den Referenten der Geschäftsstelle (Akten der Kommissionsarbeit, Bl. 584). Dort listet Herr Dr. I aufgrund einer Bitte von Herrn Prof. Dr. I die aus seiner Sicht möglichen Varianten einer Beendigung des Konflikts an der HöVF auf, nämlich die Konfliktparteien arrangierten sich, die Rektorin trete freiwillig zurück oder es träten Tatsachen auf, die ein neues Verfahren zur Beendigung der Amtszeit rechtfertigten. Nach Auflistung dieser drei Varianten, die ausdrücklich als die aus Sicht des Kommissionsmitglieds Dr. I möglichen Varianten bezeichnet sind, ist in der E-Mail vom 05.09.2014 ausgeführt: „Frau Ministerin hat dann noch zwei weitere Varianten hinzugefügt: 4. Einsetzung eines Staatskommissars als Maßnahme der Rechtsaufsicht, was nach § 68 Abs. 5 LHG zumindest partielle Funktionsunfähigkeit der Hochschule voraussetzt. 5. Empfehlung zum Rücktritt an mehrere Funktionsträger, um die mehrseitige Verantwortung zu unterstreichen und Gesichtswahrung zu ermöglichen.“ Die Variante 5 geht damit in die von der Klägerin erstrebte Richtung der Herausnahme von mehreren Funktionsträgern. Die Bezeichnung „mehrere Funktionsträger“ lässt dabei ausdrücklich Varianten zu, insbesondere auch einen Rücktritt der Kanzlerin. Die Dekanin S. und der Studiendekan waren im Übrigen bereits am 30.07.2014 - und damit vor der Einsetzung der Kommission am 02.09.2014 - zurückgetreten. Eine Einflussnahme des Ministeriums in dem Sinn, dass missbräuchlich allein eine Abwahlentscheidung nach § 18 Abs. 5 LHG zu Lasten der Klägerin vorbereitet werden sollte, ist mit den auf Vorschlag der Ministerin aufgenommenen Varianten 4 und 5 gerade nicht verbunden. Gerade die auf Wunsch der Ministerin ergänzten Lösungsvarianten zeigen, dass das Ministerium hinsichtlich der Lösungsvorschläge und Empfehlungen der Kommission offen war. Der Behauptung der Klägerin, das Ministerium habe die Kommission vorzeitig auf bestimmte Lösungsvarianten festgelegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch eine Manipulation der Kommissionsempfehlungen bzw. der Hochschulgremien im Hinblick auf die Kommissionsempfehlungen vermag der Senat nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Empfehlungen der Kommission, die sich in der Zusammenfassung des Kommissionsberichts vom 24.11.2014 wiederfinden. Insoweit rügt die Klägerin, die Aussagen der Kommissionsmitglieder vor dem Untersuchungsausschuss „Zulagen “, dass sie einen fast kompletten Austausch der Personen auf Leitungsebene empfohlen hätten, stimme mit den Empfehlungen, die den Hochschulgremien ausschließlich mittels einer vom Beklagten erstellten Zusammenfassung des Kommissionsberichts - datiert auf den 24.11.2014 - vorgelegt worden seien, nicht überein. Darin liege eine treuwidrige Manipulation der Hochschulgremien durch den Beklagten. Dies trifft nicht zu, wie sich aus der Gegenüberstellung der Empfehlungen zur „Hochschule insgesamt“ und der Empfehlungen zu den Funktionsträgern und Organen in beiden Fassungen ergibt: Empfehlung Bericht Entwurfsfassung 24.10.2014 (Akten Kommissionsarbeit, Bl. 1174-1182) „Gremienfassung" des Berichts vom 24.11.2014 (Akten Kommissionsarbeit, Bl. 1299-1306) Hochschule insgesamt Die Kommission ist der Überzeugung, dass ein Weg aus der Krise nur durch personelle Neubesetzungen möglich sein wird. Insoweit kommt die Kommission zu der Überzeugung, dass ein Weg aus der Krise nur durch personelle Neubesetzungen möglich sein wird. Rektorin Die Kommission spricht daher die ernste und dringliche Aufforderung an die Rektorin aus, von ihrem Amt zurückzutreten und dadurch den Weg für einen Neuanfang freizumachen. Bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers empfiehlt die Kommission die kommissarische Leitung der Hochschule durch eine Persönlichkeit, die Erfahrung in der Leitung einer Hochschule hat. Die Kommission spricht daher die ernste und dringliche Aufforderung an die Rektorin aus, von ihrem Amt zurückzutreten und dadurch den Weg für einen Neuanfang freizumachen. Bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgerns empfiehlt die Kommission die kommissarische Leitung der Hochschule durch eine Persönlichkeit, die Erfahrung in der Leitung einer Hochschule hat. Dekane Um auch hier einen personellen Neuanfang zu ermöglichen, spricht die Kommission die Empfehlung aus, dass die Dekane, die bereits zurückgetreten sind, von einem künftigen Rektorat nicht zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Kommission spricht daher die Empfehlung aus, dass die Dekane, die bereits zurückgetreten sind, von einem künftigen Rektorat nicht zur Wahl vorgeschlagen werden. Kanzlerin Die Kommission sieht im Hinblick auf die befristete Amtszeit der Kanzlerin von einer Empfehlung ab. Die Kommission sieht von einer Empfehlung ab. Prorektorin Da die Prorektorin zurückgetreten ist und ein künftiger Prorektor auf Vorschlag des Rektors gewählt wird, sieht die Kommission von einer Empfehlung ab Da die Prorektorin zurückgetreten ist und ein künftiger Prorektor auf Vorschlag des Rektors gewählt wird, sieht die Kommission von einer Empfehlung ab. Hochschulrat Der Hochschulrat sollte sich vermehrt Einblick in die Funktionsbedingungen einer Hochschule und die personellen Anforderungen an das Leitungspersonal einer Hochschule verschaffen. Das wird bei seiner Beteiligung an einer künftigen Wahl der Rektorin oder des Rektors von besonderer Bedeutung sein. Der Hochschulrat sollte sich vermehrt Einblick in die Funktionsbedingungen einer Hochschule und die personellen Anforderungen an das Leitungspersonal einer Hochschule verschaffen. Das wird bei seiner Beteiligung an einer künftigen Wahl der Rektorin oder des Rektors von besonderer Bedeutung sein. Der Beklagte hat dazu erläutert, die Kommissionsmitglieder hätten ihren Berichtstext in einem kommissionsinternen Treffen am 23.10.2014 überarbeitet. Die in diesem Treffen von den drei Kommissionsmitgliedern vereinbarten Überarbeitungen seien von dem Referenten der Geschäftsstelle der Kommission in den Bericht eingepflegt worden. Daraufhin sei der überarbeitete Berichtstext den Kommissionsmitgliedern vom Referenten der Geschäftsstelle der Kommission (Akten Kommissionsarbeit, BI. 1183) mit E-Mail vom 24.10.2014 zugeleitet worden. Die in diesem Berichtstext vom 24.10.2014 formulierten Empfehlungen seien sowohl in der „Gremienfassung“ des Berichts vom 24.11.2014 als auch im endgültigen Berichtstext der Kommission vom 21.11.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1187-1196) unverändert geblieben. Eine unerhebliche Änderung habe es nur bei der Empfehlung zur Kanzlerin gegeben. In der endgültigen Fassung des Kommissionsberichts laute die Empfehlung: „Die Kommission sieht von einer Empfehlung ab.“ Die Worte „im Hinblick auf die befristete Amtszeit“ seien mithin entfallen. Inhaltlich habe dies keine Bedeutung. Relevante Unterschiede zwischen den Empfehlungen, die im Berichtstext der Kommission vom 24.10.2014 und im endgültigen Berichtstext vom 21.11.2014 formuliert gewesen seien, und den Formulierungen der Empfehlungen in der „Gremienfassung“ des Berichts bestünden nicht. Dies trifft zu; der Behauptung der Klägerin, die Empfehlungen der Kommission seien den Mitgliedern des Hochschulrats „unstreitig vorenthalten worden“, vermag der Senat danach nicht zu folgen. Ebenso fehl geht danach der Einwand des Verwaltungsgerichts und der Klägerin, das Ministerium habe auf die Empfehlungen der Kommission unzulässigen Einfluss genommen. Dies hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt (s. oben S. 32 ff., g) - i) [Schriftsatz vom 14.11.2018, S. 81-85 = As. 259 ff. VGH]). Der Senat teilt diese Auffassung, die auch durch die Aussagen der Kommissionsmitglieder vor dem Untersuchungsausschuss bestätigt wird. Auch die Behauptung der Klägerin, die Mitglieder des Hochschulrats und des Senats seien vom Ministerium darüber getäuscht worden, dass sie nicht den gesamten Kommissionsbericht, sondern nur dessen Zusammenfassung erhalten hätten, verfängt nicht. Das Ministerium hat in den Schreiben vom 24.11.2014, mit denen die Zusammenfassung des Kommissionsberichts u. a. dem Vorsitzenden des Hochschulrats und der amtierenden Prorektorin übermittelt worden ist, sowohl im Betreff als auch im Schreiben selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine „Zusammenfassung des Berichts der Kommission“ handele (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1199-1203). Auch die „Zusammenfassung des Berichts“ als solche ist auf Seite 1 explizit mit „Zusammenfassung“ betitelt. In den beiden genannten Schreiben hat das Ministerium ausdrücklich darum gebeten, nicht nur die Zusammenfassung des Kommissionsberichts, sondern auch das Schreiben und die Pressemitteilung des Ministeriums (vom 21.11.2014) an die Mitglieder des Hochschulrats bzw. des Senats weiterzuleiten. Damit war für jedes Mitglied des Hochschulrats und des Senats erkennbar, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um die Zusammenfassung des Kommissionsberichts handelte. Dass die Kommission einen umfassenden personellen Neuanfang an der HöVF empfiehlt, hat das Wissenschaftsministerium im Übrigen auch mit der genannten Pressemitteilung vom 21.11.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1185-1186) deutlich zum Ausdruck gebracht. Mit dieser Pressemitteilung hat das Wissenschaftsministerium den Bericht der Kommission vom 21.11.2014 vorgestellt und ausdrücklich die Empfehlung der Kommission zitiert, „dass ein Weg aus der derzeitigen Krise nur durch personelle Neubesetzungen möglich sein wird.“ Einzelne Funktionen und Ämter, für die ein personeller Neuanfang empfohlen wird, werden gerade nicht erwähnt. Entsprechend wird auch das Amt der Rektorin in der Pressemitteilung vom 21.11.2014 nicht genannt. Ganz allgemein ist von „personellen Neubesetzungen“ und einem „personellen Neuanfang“ an der Hochschule die Rede. Deshalb vermag der Senat der Klägerin auch nicht zu folgen, soweit sie eine „zielorientierte Manipulation der Hochschulgremien“ darin sieht, dass das Wissenschaftsministerium nach dem Vorliegen des Berichts der Kommission zunächst mit der Pressemitteilung vom 21.11.2014 allgemein auf die Empfehlung eines personellen Neuanfangs und sodann mit der Pressemitteilung vom 08.12.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1256-1257) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine neue Befassung der Hochschulgremien mit der Abwahl der Rektorin nach Vorlage des Berichts der Kommission rechtlich wieder möglich sei. Im Übrigen hält der Beklagte den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (Damit habe das Ministerium eine unmissverständliche Erwartungshaltung gegenüber den Gremien zum Ausdruck gebracht und der Beauftragte nach § 68 Abs. 5 LHG habe die Gremien treuwidrig darüber getäuscht, dass nach der Empfehlung der Kommission die gesamte Funktionsebene auszutauschen sei) entgegen, dass sie die Sach- und Rechtslage Ende 2014 verkenne, obwohl der maßgebende Sachverhalt im Bericht der Kommission ausdrücklich dargelegt sei: Die beiden Prorektoren hätten bereits zum 30.04.2014 ihre Ämter niedergelegt. Für sie seien deshalb Schritte zur Beendigung ihrer Funktion nicht mehr erforderlich gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich der Dekane, die zum 30.07.2014 von ihren Ämtern zurückgetreten seien. Im Übrigen sei eine Befassung des Hochschulrats und des Senats sowie des Ministeriums mit dem „Austausch“ der Dekane auch rechtlich nach dem Landeshochschulgesetz nicht möglich gewesen. Zur Kanzlerin habe die Kommission keine Empfehlung ausgesprochen. Danach seien Ende 2014 mit Ausnahme der Rektorin alle Funktionsträger, deren personelle Neubesetzung die Kommission in ihrem Bericht vom 21.11.2014 empfohlen habe, bereits von ihren Ämtern zurückgetreten gewesen. Insoweit seien Ende 2014 - mit Ausnahme der Neubesetzung - keine weiteren Schritte erforderlich gewesen. Weitere Schritte seien nur hinsichtlich der Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin erforderlich gewesen. Nur an dieser „Abwahl“ wirkten Ministerium, Senat und Hochschulrat mit. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass das Ministerium auf der Grundlage des Kommissionsberichts die Auffassung verlautbart habe, dass nunmehr eine neue Befassung mit einer Entscheidung nach § 18 Abs. 5 LHG möglich sei. Eine treuwidrige Manipulation des Hochschulrats und des Senats sei damit nicht verbunden. Dies sieht der Senat nicht anders. Soweit die Klägerin behauptet, der Kommissionsbericht habe nach einem internen Aktenvermerk dazu benutzt werden sollen, um zum Zwecke der Abberufung gezielt öffentlichen Druck aufzubauen (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15), geht dies an dem tatsächlichen Inhalt des Vermerks vorbei. Dieser befasst sich mit den „möglichen Szenarien“ zur Realisierung der Kommissionsempfehlungen. Als eine unter mehreren Optionen wird ein neues „Abwahlverfahren“ thematisiert und dazu ausgeführt, unter dem - auch öffentlich aufkommenden - Druck des Kommissionsergebnisses (Rektorin nicht mehr tragbar) sei es kaum vorstellbar, dass sich die Studierenden gegen eine Abwahl entscheiden würden (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1120). Somit strebte der Verfasser des Vermerks nicht an, Druck aufzubauen, sondern traf eine Prognose zur Wirkung des von ihm ohnehin erwarteten - nicht zuletzt aus der Öffentlichkeit herrührenden - Drucks. Dafür, dass die Ministerin bei einem Gespräch mit den Kommissionsmitgliedern am 23.10.2014 diese „gelenkt“ beziehungsweise ihnen bestimmte Inhalte ihres Berichts vorgegeben haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 86). Die nach Angaben des Beklagten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes erstellte Zusammenfassung des Kommissionsberichts (Bl. 1210-1217 der Akten Resolution/Sondersituation) enthält keine Kürzungen oder sonstigen Änderungen, die zu einer Fehlinformation oder gar Täuschung ihrer Adressaten führen könnten. Die vom Beklagten vorgelegte Gegenüberstellung beider Fassungen (Bl. 293-311 der Akte 10 K 3628/15) sowie die von der Klägerin formulierten Einwände (insbes. S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15) belegen zwar, dass bei strenger Einzelbetrachtung nicht alle Kürzungen dem angegebenen Zweck entsprechend notwendig gewesen sein mögen, eine verfälschende oder sonst rechtserhebliche Qualität der Weglassungen lässt sich jedoch nicht erkennen (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 87). Erst recht vermag der Senat im Hinblick auf das gesamte dem Ministerium zuzurechnende Verhalten im Zusammenhang mit der Einsetzung und der Arbeit der Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass der angenommene Vertrauensverlust nur „vorgeschoben“ war bzw. dass mit der Abberufung allein sachwidrige Ziele verfolgt wurden. Demgemäß ist auch kein Raum für die Annahme, dass die Beschlüsse von Hochschulrat und Senat über die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin oder die hierzu erteilte Zustimmung des Ministeriums unter diesem Aspekt rechtsmissbräuchlich waren. Unabhängig davon und darüber hinaus ist sich auch eine Kausalität der Mängel, die der Kommissionstätigkeit anhaften mögen, für den Fortgang des Abberufungsverfahrens nicht gegeben. Die Kommission diente dem Beklagten ersichtlich als Instrument zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. auch § 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung können wegen § 44a VwGO nicht selbständig geltend gemacht werden, aber auf die materiell-rechtliche Ebene durchschlagen. Allerdings kommt auch die Heilung derartiger Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren infolge der Wahrnehmung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) in Betracht, wenn sich im Ergebnis die Richtigkeit der Sachentscheidung ergibt (vgl. Hufen/Siegel, a.a.O., Rn. 220 f.; zum Recht auf ein faires Verfahren in diesem Zusammenhang: EuGH, Urteil vom 10.04.2003 - C-276/01 -, Slg. 2003, I S. 3735, Rn. 72 ff.). So liegt der Fall hier. Auftrag der Kommission war, wie dargelegt, nicht die Untersuchung einzelner Dienstvergehen oder sonstiger Verfehlungen der Rektorin oder anderer Hochschulangehöriger. Sie war (lediglich) zu dem Zweck eingesetzt worden, die aktuelle Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise zu geben, was sich maßgeblich danach bestimmte, welches Maß an Vertrauensverlust der Hochschulleitung beziehungsweise an Zerrüttung der Beziehungen innerhalb der Hochschule vorzufinden war. Die für die Frage der Abberufung relevanten zentralen Feststellungen im Kommissionsbericht decken sich mit der Aktenlage, wie sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den Senat darstellt. Entsprechendes gilt für die dem Bericht zugrundeliegenden Feststellungen zu der Aufforderung an die Klägerin, von ihrem Amt zurückzutreten. Diese steht im Übrigen tendenziell in Übereinstimmung mit deren bereits aufgezeigten eigenen Einschätzung im Schreiben vom 17.11.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1183-1184), wonach sich „die Umstände an der Hochschule nun leider doch so entwickelt (hätten), dass ein Weggang von mir mittlerweile naheliegt“. Wie oben bereits dargestellt, waren die innerhalb der Hochschulleitung und auch sonst an der Hochschule im Verhältnis zur Klägerin entstandenen Zerwürfnisse so gravierend, dass sich die Situation an der Hochschule auch unabhängig vom Zustandekommen des Kommissionsberichts immer weiter auf eine Abberufung der Klägerin hin zuspitzte. Die Klägerin stellt die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung vom 26.02.2015 außerdem mit der Behauptung in Frage, einzelne Mitglieder des Hochschulrats und des Senats hätten den Vorschlag des Hochschulrats und die Erklärung des Einvernehmens durch den Senat missbraucht, um ihre Dienstvergehen und Straftaten zu vertuschen, und der Vertrauensverlust beruhe auf einer Intrige und sei konstruiert. Auch diese Argumentation geht fehl. Zwar lässt sich bei Kenntnis der gesamten Akten schwerlich bestreiten, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rektorin der Hochschule in erheblichem Maße intrigantem Verhalten von einzelnen Gegenspielern und Gegenspielerinnen wie etwa der Kanzlerin ausgesetzt war. Diese haben in der Auseinandersetzung mit der Klägerin auch rechtliche Grenzen überschritten in Form der Begehung von Dienstvergehen und auch der Verwirklichung von Straftatbeständen. Auf ihrer Seite, nicht aber auf Seiten der Klägerin gab es auch disziplinarrechtlich und strafrechtlich relevantes Verhalten. Dies führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse von Hochschulrat und Senat. Insoweit ist entscheidend, dass der Hochschulrat seinen Vorschlag nach § 18 Abs. 5 LHG am 15.01.2015 und der Senat seine Zustimmung zu dem Vorschlag am 28.01.2015 mit dem gesetzlich vorgesehenen Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder des Gremiums formell ordnungsgemäß gefasst hat. Auf die - im Einzelfall ggf. unsachlichen - Motive der Hochschulrats- und Senatsmitglieder, die diese zur Beschlussfassung veranlasst haben, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem oben dargelegten Maßstab grundsätzlich nicht an. Dies gilt im Übrigen schon deshalb, weil für die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Amts persönliche Überlegungen der einzelnen Mitglieder des Hochschulrats und des Senats von Bedeutung sind. Es können insoweit durchaus unterschiedliche Vorstellungen über mögliche Gründe eines Vertrauensverlusts bestehen (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 29). Diese Motive und Gründe lassen sich nicht im Einzelnen ermitteln. Deshalb kommen auch den von der Klägerin im Schriftsatz vom 03.02.2020 zitierten angeblichen und vom Beklagten bestrittenen Aussagen von Herrn Prof. S. und von Herrn Prof. Dr. R. keine Bedeutung zu. Insgesamt fehlen für die Annahme, dass der - oben unter b) festgestellte - nachhaltige Vertrauensverlust nur vorgeschoben war bzw. dass mit den Abstimmungen in Hochschulrat und Senat allein oder auch nur maßgeblich unsachliche Ziele verfolgt wurden, fehlen jedwede Anhaltspunkte. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die eindeutigen Mehrheitsverhältnisse in Hochschulrat und Senat. Daraus wird zudem ersichtlich, dass der Vertrauensverlust der Klägerin über den Kreis der von ihr als Gegenspieler/innen Benannten weit hinausging und dass diese im Übrigen auch keine durch eine übereinstimmende oder gleichgerichtete Interessenlage verbundene homogene Gruppe darstellten. So hat auch der Zeuge Dr. am 16.11.2018 vor dem Untersuchungsausschuss ausgesagt (Protokoll vom 16.11.2018, S. 129), es habe eine Gruppe gegeben, die auf Seiten der Rektorin gestanden habe, und eine andere Gruppe, die auf Seiten der Dekanin gestanden habe, die größte Gruppe aber sei differenziert gewesen. Soweit die Klägerin sich einem - unberechtigten - Straftatenverdacht ausgesetzt war, ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungsverfahren gegen sie am 27.10.2014 und damit weit im Vorfeld der streitgegenständlichen Beschlüsse nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, nachdem auch das Ministerium bereits in der Hochschulratssitzung vom 03.06.2014 mitgeteilt hatte, dass die Korruptionsvorwürfe gegen die Klägerin von drei Referaten im MWK geprüft worden und alle in Frage stehenden Entscheidungen sowohl des Hochschulratsvorsitzenden als auch der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt und nicht zu beanstanden seien. Für die Erteilung der Zustimmung des Ministeriums nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG und damit für dessen Entscheidung vom 26.02.2015 gilt ebenso, dass es dem Ministerium verwehrt und im Übrigen auch nicht möglich war, die individuellen Motive der Mitglieder des Hochschulrats und des Senats zu ermitteln. Da jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der angenommene Vertrauensverlust nur „vorgeschoben“ war oder dass mit der Abberufung allein sachwidrige Zwecke verfolgt wurden, ist die Erteilung der Zustimmung des Ministeriums auch in diesem Zusammenhang dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausgesetzt. Dass die Zustimmung des Ministeriums darüber hinaus rechtsmissbräuchlich war, vermag der Senat auch bei umfassender Betrachtung der Vorgehensweise des Ministeriums nicht festzustellen. d) Schließlich ist die Erteilung der Zustimmung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Ministerium damit die ihm gegenüber der Klägerin als Beamtin des Landes Baden-Württemberg obliegende Pflicht zur Fürsorge verletzt hätte. Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Er schützt nach § 45 Satz 2 BeamtStG die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Er ist das Korrelat zu dem hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht des Beamten und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen, ihn gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232; Badura, in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: August 2020, Art. 33 Rn. 71; Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 45 Rn. 1). Aus dem auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützten grundrechtsgleichen subjektiven Anspruch gegen den Dienstherrn auf Fürsorge sind damit auch Mindeststandards an eine ordentliche und faire Gestaltung des verwaltungsmäßigen Verfahrens im Falle der Entlassung eines Beamten abzuleiten (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier eine zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 führende Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes nicht vor. Zwar kann der Senat den Vortrag der Klägerin nachvollziehen, das Ministerium hätte sie im Laufe der Auseinandersetzung wirksamer schützen müssen, insbesondere im Hinblick auf die unbegründeten und rufschädigenden Korruptionsvorwürfe, die auch Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung waren. Auch macht die Klägerin zu Recht geltend, die durch die Zulagenproblematik an den Hochschulen entstandenen intensiven Konflikte würden mittlerweile von dem Beklagten gesehen. Denn in der von ihr zitierten Pressemitteilung des Wissenschaftsministeriums vom 06.03.2020 (As. 1107 VGH) heißt es unter der Überschrift „Bilanz Zulagen“, das Ministerium werde sich künftig die Vergaben von Leistungsbezügen an Hochschulen im Einzelnen anzeigen lassen. Die Ministerin wird mit den Worten zitiert: „Die Konflikte an den Hochschulen waren enorm. Grundsätzlich war der Systemwechsel ein Gewinn für die Wissenschaft. Man hat den Rektoren aber auch eine komplexe Verantwortung übertragen und sie dann mit den Konflikten allein gelassen. Mit dem Blick von heute würde ich sagen, hätte eine engere Begleitung geholfen. So hätte man vermeiden können, dass sich Fehler bei der Vergabe einschleichen, ohne dass es jemand mitbekommt.“ Diese Erkenntnis kommt indes für die Klägerin zu spät. Allerdings folgt daraus nicht im Ansatz, dass eine Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes vorläge, die zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Ministeriums vom 26.02.2015 führte. Die Feststellung, dass die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin bewirkt wurde, weil aus nachvollziehbaren Gründen keine Möglichkeit mehr gesehen wurde, die andauernden und immer weiter eskalierenden Spannungen zu beenden, bleibt vom Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung unberührt und gilt weiterhin. Auch davon unabhängig überzeugt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, weil sich das Ministerium nicht sicher habe sein können, dass sich im Abstimmungsverhalten in Hochschulrat und Senat ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Rektorenamts niedergeschlagen habe, hätte es auch als die Dienstherrenfunktion des Beklagten gegenüber der Klägerin wahrnehmende Behörde sein Einvernehmen nicht erteilen dürfen, denn es hätte dann vom Fehlen eines wichtigen Grundes ausgehen müssen. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt. Das Verwaltungsgericht war weiter der Auffassung, das Ministerium habe auch deshalb gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, weil es auch der Klägerin gegenüber den Anschein erweckt habe, durch die eingesetzte Kommission erfolge ein Blick „von außen“ auf das Geschehen an der Hochschule und deren Zukunft. Auch wenn sich eine gegen die Klägerin gerichtete Absicht dem „Arbeitsprogramm“ der Kommission nicht entnehmen lasse, so ergebe sich doch aus den mit der Erstellung des Kommissionsberichts einhergehenden Überlegungen hinreichend deutlich, dass es vordringliches Ziel des Ministeriums wie auch der Kommission gewesen sei, die Klägerin zum freiwilligen Rücktritt vom Rektorenamt zu veranlassen oder die Grundlage für ein zweites, jetzt erfolgreiches „Abwahlverfahren“ zu legen. Dass der Klägerin dieses seit Juli 2014 erkennbar bestehende Ziel nicht klar mitgeteilt worden sei, sondern sich das Ministerium auf die neuen Erkenntnisse einer „externen Kommission“ berufen habe, stelle gleichfalls ein treuwidriges Verhalten dar, das sich in der Herstellung des Einvernehmens des Ministeriums mit den Gremienbeschlüssen der Hochschule niederschlage und dieses daher auch aus diesem Grund rechtswidrig mache. Es habe nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen gegeben, was von der Klägerin erwartet werde bzw. dass es angesichts der bestehenden „Zerrüttung“ ohne ein Wiederherstellen zumindest einer sachlichen Arbeitsgrundlage innerhalb des Rektorats, aber auch zwischen Rektorat und den Fakultäten für sie keine Zukunft an der Hochschule geben könne. Dies führt schon deshalb nicht im Ansatz zu einer Fürsorgepflichtverletzung, weil ein seit Juli 2014 zielgerichtetes, die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst bezweckendes Verhalten des Beklagten nicht feststellbar ist. Beispielhaft kann insoweit darauf verwiesen werden, dass der Vertreter des Ministeriums in der Sitzung des Hochschulrats vom 03.06.2014 hinsichtlich der gegen die Klägerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe deutlich machte, dass das Ministerium auf der Basis der ihm vorliegenden Sachinformationen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verwirklichung entsprechender Straftatbestände erkenne (Kommissionsakten, Bl. 113) und dass das Ministerium nach dem Scheitern des ersten Abwahlversuchs weiteren auf eine Abwahl nach § 18 Abs. 5 LHG gerichteten Versuchen von Mitgliedern des Hochschulrats auch mit Mitteln der Rechtsaufsicht klar entgegentrat (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 499-501 sowie Bl. 753-754). Das Ministerium hat die Klägerin entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Unklaren darüber gelassen, dass ohne ein Wiederherstellen zumindest einer sachlichen Arbeitsgrundlage innerhalb des Rektorats, aber auch zwischen Rektorat und den Fakultäten für sie keine Zukunft an der Hochschule bestehe. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, das Verwaltungsgericht übersehe, dass das Ministerium mit der Klägerin schon vor der Einsetzung der Kommission drei Gespräche geführt habe, nämlich am 15.04.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 187-195), am 21.05.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 346-351) und am 18.07.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 469-471). Schon im Gespräch am 21.05.2014 hätten die Vertreter des Ministeriums darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung die Verhältnisse innerhalb des Rektorats und auch zwischen Rektorin und den Fakultäten bzw. großen Teilen der Professorenschaft zerrüttet seien (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 350). Die Vertreter des Ministeriums hätten in diesem Gespräch von einer „verhärteten und festgefahrenen Situation an der Hochschule“ gesprochen, die dem Ministerium keine andere Wahl lasse, als einer Abwahlentscheidung der Gremien nach § 18 Abs. 5 LHG zuzustimmen. Nachdem die Beschlussfassung über einen Vorschlag nach § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG im Senat am 25.06.2014 nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe, habe sich das Ministerium am darauffolgenden Tag per E-Mail an die Klägerin gewandt und dieser mitgeteilt, dass das Ministerium die autonome Entscheidung des Senats respektiere und dass die Gewährleistung der vollen Funktionsfähigkeit von Hochschule und Rektorat weiterhin die Aufgabe der Klägerin, des Rektorats insgesamt sowie der Hochschulgremien sei (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 413). In dem Gespräch am 18.07.2014 habe außer den Vertretern des Ministeriums auch ein Vertreter des Innenministeriums teilgenommen. Er habe in dem Gespräch erklärt, das Innenministerium stehe für den Fall eines freiwilligen Rückzugs der Rektorin bereit, eine Lösung in amtsangemessener Verwendung anzubieten, sofern es diesbezügliche Signale an das Innenministerium gebe. Der Senat teilt die Auffassung des beklagten Landes, dass diese Umstände deutlich machen, dass der Klägerin erkennbar signalisiert worden ist, dass sie als Rektorin der HöVF nicht im Amt bleiben kann, wenn es nicht gelingt, eine sachliche Arbeitsgrundlage innerhalb des Rektorats und zwischen Rektorat und Fakultäten herzustellen. Danach ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Klägerin sei nicht in der gebotenen Klarheit erkennbar gewesen, was von ihr erwartet werde, unzutreffend. Auch insoweit scheidet eine Fürsorgepflichtverletzung des Ministeriums aus. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sieht die Klägerin vor allem auch im fehlenden Schutz des Ministeriums gegenüber dem unberechtigten Straftatenverdacht, der zu bundesweiter Berichterstattung geführt habe, im unterlassenen bzw. zu späten Ahnden von disziplinarischen Verfehlungen anderer Hochschulmitglieder sowie etwa auch darin, dass das Ministerium weder die „Ausdrucksweise von Frau Prof. Dr. S. noch deren juristische Bewertungen“ hinterfragt habe. Ob einzelne der dem Ministerium insgesamt vorgeworfenen Verhaltensweisen oder Unterlassungen tatsächlich der Klägerin gegenüber als Verletzung der Fürsorgepflicht zu werten sind, erscheint zweifelhaft. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Haltung des Ministeriums, sich in dem von persönlichen Feindseligkeiten unterschiedlicher Akteure geprägten, die Sachprobleme überlagernden Konflikt tendenziell zurückzuhalten und hochschulinternen Maßnahmen und Lösungen den Vorrang einzuräumen, vor dem Hintergrund der Hochschulautonomie im Grundsatz nachvollzogen werden kann (zu dem die Anwendung der Aufsichtsmittel beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vgl. Hofmann, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 18. Edition, Stand: November 2020, § 68 Rn. 1). Dessen ungeachtet ist - auch bei Berücksichtigung der weiteren von der Klägerin angeführten Umstände - jedenfalls keine Fürsorgepflichtverletzung gegeben, die - allein oder in der Gesamtschau mit anderen - die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 begründen könnte. Mit den behaupteten Verhaltensweisen oder Unterlassungen wird schon das Vorliegen eines nachhaltigen Vertrauensverlusts nicht in Frage gestellt. Erst recht ergibt sich nichts dafür, dass der Vertrauensverlust maßgeblich auf Fürsorgepflichtverletzungen des Beklagten beruhte. Die von der Klägerin angeführten Beispiele lassen auch keine fehlende Objektivität des Ministeriums ihr gegenüber erkennen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin auf die Aussage des Mitarbeiters des Ministeriums verweist, der Mitglied der Findungskommission nach § 18 Abs. 1 LHG vor der Wahl der Klägerin zur Rektorin der HöVF gewesen sei. Warum sich aus einer angeblichen Äußerung Anfang 2011 eine Fürsorgepflichtverletzung ergeben solle, die die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Ministeriums vom 26.02.2015 begründen könnte, erschließt sich nicht. III. Vor dem Hintergrund all dessen begegnet es ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass das Ministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LHG abgelehnt hat (Nr. 4 des Bescheids vom 26.02.2015). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären. Denn sie hat einen Sachantrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 17. September 2020 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 51.372,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amts als Rektorin der Hochschule. Am 13.12.2011 wurde die Klägerin vom Hochschulrat, zuletzt als einzige Kandidatin, auf sechs Jahre zur Rektorin gewählt; am 12.03.2012 wurde sie ernannt. Auf ihren Vorschlag wählte der Senat am 28.03.2012 Frau Prof. Dr. M. und Herrn Prof. Dr. Z. zu Prorektoren. Diese Wahl wurde vom Hochschulrat in seiner Sitzung am 02.04.2012 bestätigt. Ab dem 01.07.2013 folgte Prof. Dr. K. Prof. Dr. Z. im Amt des Prorektors nach. Das Rektorat vervollständigte die auf Vorschlag der Klägerin am 15.05.2012 vom Hochschulrat gewählte Kanzlerin D. Am 14.03.2014 legten die erweiterten Fakultätsvorstände der Fakultäten I und II der HöVF eine Resolution vor (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 6-10). Die Resolution war von den Dekanen, Prodekanen und Studiendekanen der Fakultäten I und II unterzeichnet. Sie war an die Mitglieder des Senats und die Mitglieder des Hochschulrats gerichtet und wurde außerdem dem Professorenkollegium der Fakultät I und der Fakultät II zur Kenntnis gegeben. Mit der Resolution wurde das Führungsverhalten der Klägerin massiv kritisiert. Sie grenze die Kanzlerin aus Rektoratsentscheidungen aus, habe es versäumt, sich um die Regelung der notwendigen Rahmenbedingungen zu kümmern, die zur weiteren Finanzierung des IAF (Institut für Angewandte Forschung) notwendigen Säulen (Drittmittel, Publikationen und Promotionen) zu stärken, verschleppe Führungsentscheidungen und entscheide an den Fakultäten vorbei. Während im Kerngeschäft Aufgaben vernachlässigt und Entscheidungen scheinbar willkürlich und uninformiert getroffen würden, kreiere die Klägerin an anderer Stelle Zusatzaufgaben und Prüfaufträge, die nicht nur Personal und Ressourcen bänden, sondern auch unangemessen seien und zu erheblichen Störungen des Organisationsklimas führten. Daraufhin erbat der Vorsitzende des Hochschulrats am 17.03.2014 eine Stellungnahme des Rektorats, die unter dem 25.03.2014 übersandt wurde und von der Klägerin und den beiden Prorektoren unterzeichnet ist. Die Kanzlerin gab per E-Mail vom 31.03.2014 gegenüber dem Wissenschaftsministerium eine „Teilkommentierung aus Sicht der Kanzlerin“ ab und warf dabei „die Frage nach disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen der Rektoratsmitglieder auf, die die Stellungnahme unterschrieben haben“. Mit E-Mail vom 27.03.2014 hatte die Kanzlerin das Ministerium darüber unterrichtet, dass zwischen ihr und der Klägerin bereits seit Dezember 2013 massive inhaltliche und kommunikative Spannungen u. a. im Zusammenhang mit der Behandlung von „Repräsentationsausgaben“ (Geschenken), mit der Einschätzung der Wertigkeit ihrer Tätigkeit und mit Personalentscheidungen bestanden (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 95-103). Der Hochschulratsvorsitzende übersandte die Stellungnahme des Rektorats sowie eine von ihm erbetene „grobe rechtliche Einschätzung der Resolution“ durch einen Rechtsanwalt am 03.04.2014 an das Ministerium. Die „Einschätzung“ vom 01.04.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Resolution „tragende Grundsätze des Beamtenrechts verletzt“ worden seien. Hochschulrat und Senat befassten sich in Sondersitzungen am 03.04. und 22.04.2014 (Hochschulrat) bzw. am 14.03., 07.05. und 04.06.2014 (Senat) mit der Problematik. Das Ministerium führte im April und Mai 2014 zahlreiche Gespräche mit Beteiligten, in denen auch die Möglichkeit einer „Abwahl“ der Klägerin durch den Senat zur Sprache kam, nahm aber gegenüber der Hochschule und deren Funktionsträgern nicht Stellung, weder im Sinne einer rechtlichen Klärung der erhobenen Vorwürfe noch im Blick auf mögliche Disziplinarmaßnahmen. Zum 30.04.2014 legten beide Prorektoren ihre Ämter nieder, verblieben aber zunächst faktisch in ihrer Funktion. Diese endete bei Prorektor Dr. K. durch Erkrankung und seinen Eintritt in den Ruhestand zum 31.05.2014. Nach einer internen Stellungnahme des Ministeriums vom 21.05.2014 waren gegenüber der Klägerin erhobene Vorwürfe der Vorteilsgewährung, Bestechung (mit Blick auf Geschenke/Zulagen an Mitglieder des Hochschulrats) oder der Untreue nicht berechtigt. Eine entsprechende Strafanzeige eines Professors der Hochschule vom 23.06./29.07.2014 führte zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die am 27.10.2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, da in Bezug auf gemachte Geschenke, bewilligte Aufwandsentschädigungen bzw. Zulagen oder der Verleihung der Ehrensenatorwürde ein strafbares Verhalten der Klägerin nicht festzustellen sei. Am 25.06.2014 stimmten die Mitglieder des Senats darüber ab, dem Hochschulrat und dem Wissenschaftsministerium eine vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin gem. § 18 Abs. 5 LHG vorzuschlagen. Der Vorschlag verfehlte die nach § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit mit 12 Stimmen für eine vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin, drei Gegenstimmen, drei Enthaltungen und einer ungültigen Stimme. In einer außerordentlichen Sitzung am 01.07.2014 kam der Hochschulrat einvernehmlich zu der Meinung. dass er eine Zusammenarbeit mit der Klägerin für nicht mehr zielführend halte. In seiner Sitzung am 28.07.2014 nahm der Hochschulrat unter dem Tagesordnungspunkt „Beratung und Entscheidung über aktuelle Hochschulangelegenheiten“ den Antrag eines Mitglieds des Hochschulrats auf Abstimmung zur Abwahl der Rektorin gem. § 18 Abs. 5 LHG mit sechs Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen und ohne Gegenstimmen an. Die Abstimmung zur Abwahl erfolgte schriftlich und geheim. Es wurde vereinbart, die Abstimmungsunterlagen bis zum 29.07.2014, 11:00 Uhr, verschlossen zu halten. Sie sollten nur dann geöffnet werden, wenn die Rektorin bis zu diesem Zeitpunkt nicht ihren Rücktritt vom Amt der Rektorin schriftlich gegenüber dem Ministerium erklärt hätte. Aufgrund des - vom Vertreter des Wissenschaftsministeriums in der Sitzung am 28.07.2014 angekündigten Rechtsstandpunkts - beanstandete das Ministerium mit einem an den Vorsitzenden des Hochschulrats gerichteten Schreiben vom 29.07.2014 den Antrag auf Durchführung der Abstimmung als rechtswidrig und wies den Hochschulrat rechtsaufsichtlich an, die Abstimmung bis zum 20.08.2014 formal für ungültig zu erklären (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 499-501). Nachdem der Hochschulrat dem nicht folgte, erklärte das Ministerium die in der Sitzung des Hochschulrats am 28.07.2014 erfolgte Abstimmung zur vorzeitigen Beendigung des Amts der Rektorin mit Verfügung vom 22.08.2014 für ungültig (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 753-754). In der Sitzung des Hochschulrats vom 28.07.2014 kündigte der Vertreter des Ministeriums die Entscheidung an, eine externe Kommission mit dem Ziel einzusetzen, die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule in den Blick zu nehmen. Hierzu solle die Kommission mit allen Beteiligten Gespräche führen und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Führungs- und Vertrauenskrise aufzeigen. Die Entscheidung zur Einsetzung einer Kommission wurde vom Ministerium auch presseöffentlich kommuniziert (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 535). In einem Vermerk des Ministeriums vom 30.07.2014 wird festgestellt, die Klägerin sei als Rektorin nicht die alleinige Problemstelle, habe aber auch keine unwesentlichen Beiträge zur Entwicklung der Sachlage an der Hochschule geleistet. Auch der Vorsitzende des Hochschulrats fordere ihre Ablösung. Das Meinungsbild im Hochschulrat sei insoweit einstimmig. Auch das Ministerium sehe das Verhältnis zwischen Hochschule und Rektorin (in Anlehnung an einen Begriff des Scheidungsrechts) als nachhaltig zerrüttet an. Eine neue Initiative zum Abwahlverfahren sei erst bei Vorliegen neuer, durchgreifender Gründe statthaft. Die Einsetzung einer dreiköpfigen Kommission sei gegenüber der Einsetzung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG das mildere Mittel und daher geboten. Die Ergebnisse der Kommission würden die Basis weiterer Entscheidungen sein. Mit Schreiben vom 30.07.2014 erklärten die Dekane und Prodekane sowie die Vorsitzende des Personalrats und weitere Personalratsmitglieder ihren sofortigen Rücktritt als Dekane bzw. Mitglieder des Personalrats. In der Folgezeit traten auch der Datenschutzbeauftragte der HöVF, die Leiter und stellvertretenden Leiter des Instituts für angewandte Forschung (IAF), der Donauraumbeauftragte, der Repräsentant der Hochschule beim Projekt Kinderuniversität, der Organisator der regelmäßig wechselnden Ausstellungen an der HöVF und der Senatsbeauftragte für die Hochschulzeitung DIALOG von ihren Positionen und Funktionen zurück (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 551-615). Insgesamt traten im Jahr 2014 nahezu 20 Verantwortungsträger von ihren Funktionen zurück. Mit E-Mail vom 30.07.2014 beantragten mehrere Mitglieder des Hochschulrats, den Tagesordnungspunkt „Antrag auf vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG“ auf die nächste außerplanmäßige Sitzung des Hochschulrats am 20.08.2014 zu nehmen. Begründet wurde der Antrag mit dem Rücktritt der Dekane und Prodekane sowie der Mitglieder des Personalrats. Der Antrag wurde vom Ministerium mit Schreiben vom 06.08.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 557-558) als unzulässig bewertet. Mit Schreiben des Ministeriums vom 15.08.2014 wurden die Klägerin, die Kanzlerin, der Vorsitzende des Hochschulrats, die stellvertretende Vorsitzende des Hochschulrats, die Dekane der Fakultäten I und II und der Vertreter der Studierenden im Senat zu einem Informationsgespräch am 03.09.2014 über die geplante Einsetzung einer externen Kommission an der HöVF eingeladen (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 784). In seiner außerordentlichen Sitzung am 20.08.2014 bekräftigte der Hochschulrat einstimmig seine bereits am 01.07.2014 erklärte Auffassung, dass er eine Zusammenarbeit mit der Rektorin für nicht mehr zielführend und nicht mehr möglich halte (s. Pressemitteilung des Vorsitzenden des Hochschulrats vom 20.08.2014, Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 688). Anfang September 2014 setzte das Wissenschaftsministerium eine dreiköpfige Kommission ein, bestehend aus dem früheren Präsidenten der Führungsakademie Baden-Württemberg, Finanzminister a.D. Gerhard Stratthaus MdL, dem ehemaligen Rektor der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg, Professor Dr. Hartmut Melenk, und dem langjährigen früheren Abteilungsleiter im Wissenschaftsministerium, Dr. Harald Hagmann (Pressemitteilung vom 03.09.2014, Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 864). Deren Aufgabe sollte es sein, „die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise vorzulegen“. Hierbei bezog sich das Ministerium auf seine Aufsichtsrechte aus § 68 Abs. 1 LHG und verpflichtete die Kommissionsmitglieder dazu, „dass sie über alle dienstlichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen oder aus Anlass ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, auch nach der Beendigung der Arbeit der Kommission Stillschweigen“ bewahre. Bei Beendigung der Kommissionsarbeit sollten „alle im Zusammenhang mit der Kommissionsarbeit angefallenen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an das Wissenschaftsministerium übergeben“ werden (undatiertes, von den Kommissionsmitgliedern und einem Abteilungsleiter des Wissenschaftsministeriums unterzeichnetes Schriftstück, u. a. Anlage zum Schreiben des Wissenschaftsministeriums an die Beigeladene vom 22.09.2014). Die Mitglieder der Kommission führten innerhalb der Hochschule an vier Tagen zahlreiche Gespräche und nahmen dabei auch schriftliche Konzepte, Darstellungen und Vorschläge von Gesprächspartnern entgegen. Seit dem 23.10.2014 lag der Ministerin ein Entwurf des Kommissionsberichts vor. Der endgültige, der Ministerin von der Kommission vorgelegte Bericht trägt das Datum 21.11.2014. Als Fazit heißt es dort, die Kommission sei der Überzeugung, dass ein Weg aus der Krise nur durch personelle Neubesetzungen möglich sein werde. Sie spreche die ernste und dringliche Aufforderung an die Rektorin aus, von ihrem Amt zurückzutreten und dadurch den Weg für einen Neuanfang frei zu machen. Weiter spreche sie die Empfehlung aus, dass die Dekane, die bereits zurückgetreten seien, von einem künftigen Rektorat nicht zur Wahl vorgeschlagen würden. Hinsichtlich der Kanzlerin sehe die Kommission von einer Empfehlung ab. Da die Prorektorin zurückgetreten sei und ein künftiger Prorektor auf Vorschlag des Rektors gewählt werde, sehe die Kommission auch insoweit von einer Empfehlung ab. Eine im Ministerium gefertigte Zusammenfassung des Berichts vom 24.11.2014 ging der Hochschule als „streng vertraulich“ und nur zur hochschulinternen Verwendung zu. In einem Gespräch mit der Ministerin am 05.11.2014 auf der Grundlage des Entwurfs des Kommissionsberichts (Stand: 03.11.2014) erklärte die Klägerin nach einem hierzu angefertigten Vermerk des Ministeriums (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1169), sie sehe ihre Verpflichtung darin, dass die Kanzlerin sowie die Dekanin I zur Verantwortung gezogen würden. Erst im Nachgang sei sie bereit, über ihre eigenen Schlussfolgerungen nachzudenken. Nach Erörterung des Spektrums der nun grundsätzlich in Betracht kommenden Möglichkeiten wurde sie gebeten, über die Situation der Hochschule und ihre eigene Situation nachzudenken und sich hinsichtlich ihrer Entscheidung zum weiteren Vorgehen bis zum 12.11.2014 zu erklären. Mit Schreiben vom 07.11.2014 erklärte das Ministerium seine Zuständigkeit für disziplinarische Maßnahmen gegen die Unterzeichner der „Resolution“ vom 14.03.2014. Die Klägerin war vom 13. bis 30.11.2014 krankgeschrieben. Ein erneutes Gespräch mit der Ministerin am 13.11.2014 fand daher nicht statt. Einen weiteren Gesprächstermin am 08.12.2014 machte die Klägerin von der Anwesenheit ihres Bevollmächtigten abhängig. Auch dieser Termin fand nicht statt. Die Klägerin nahm durch eine Pressemitteilung ihres Bevollmächtigten vom 25.11.2014 und mit Schreiben vom 12.12.2014 zur Kommission und deren Bericht Stellung. In einer Pressemitteilung vom 08.12.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1254) kündigte die Ministerin die Einsetzung eines Beauftragten zum 12.01.2015 an, „um die Funktionsfähigkeit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg zu gewährleisten“. Weiter habe die Ministerin im Gespräch mit den Hochschulratsmitgliedern darauf hingewiesen, „dass der Bericht, den die Kommission zuvor unter Führung von Gerhard Stratthaus erarbeitet habe, mit seinen eindeutigen Empfehlungen neue Erkenntnisse enthalte und ein neues Licht auf die Situation an der Hochschule werfe. Damit sei auch eine neue Befassung der Hochschulgremien mit der Abwahl der Rektorin rechtlich wieder möglich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch seit dem Einsetzen der Kommission keine Signale zu erkennen gewesen seien, die als ein Aufeinanderzugehen oder als Versuche zur Befriedung der Situation an der Hochschule zu deuten gewesen wären.“ Am 18.12.2014 wurde auch die zweite, noch amtierende Prorektorin auf ihren Wunsch hin von ihrer kommissarischen Tätigkeit wegen eines verbalen Angriffs auf sie in der Senatssitzung am 17.12.2014 freigestellt. Die Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin erfolgte durch Verfügung des Ministeriums vom 09.01.2015 zum 12.01.2015. Mit Verfügung vom 12.01.2015 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1702) wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG untersagt. Am 15.01.2015 beriet der Hochschulrat in nichtöffentlicher Sitzung über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Klägerin. Zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben des Vorsitzenden vom 12.12.2014 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.01.2015 und mündlich in der Sitzung erhalten. In Schreiben vom 07.01., 12.01. und 14.01. erkundigte sich der Bevollmächtigte der Klägerin nach den aufklärungsbedürftigen Sachverhalten, sich stellenden Fragen und danach, welche neuen Gründe seit dem 25.06.2014 in der Person der Klägerin entstanden sein sollten. Er übermittelte eine Stellungnahme der Klägerin zur Zusammenfassung des Kommissionsberichts. An der Sitzung selbst nahm die Klägerin wegen einer auf den 14.01.2015 geplanten Operation nicht teil. Der Beschluss des Hochschulrats erfolgte nach Herstellung der (Hochschul-) Öffentlichkeit in geheimer Abstimmung. Danach war die Haltung des Hochschulrats einhellig und die Ablehnung der Klägerin einstimmig. Am 21.01.2015 beriet der Senat in nichtöffentlicher Sitzung über die aktuelle Situation der Hochschule. In der folgenden Sitzung am 28.01.2015 beriet der Senat unter TOP 2a wiederum in nichtöffentlicher Sitzung über das Schicksal der Rektorin. Die verhinderte Klägerin erhielt mit Schreiben des mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors Beauftragten vom 20.01.2015 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Hier monierte deren Bevollmächtigter, dass die Gründe, aus denen der Hochschulrat für die Beendigung des Amts der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG gestimmt habe, nicht mitgeteilt worden seien. Eine ordnungsgemäße Anhörung könne daher nicht stattfinden. Ihre Stellungnahme entspricht derjenigen gegenüber dem Hochschulrat vom 14.01.2015. Zudem machte die Klägerin die Befangenheit der Dekane geltend. Der Senat stimmte nach Herstellung der (Hochschul-)Öffentlichkeit unter TOP 2b in geheimer Sitzung ab. Für die Beendigung des Amts der Klägerin wurden 17 Stimmen abgegeben bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung. Nach Mitteilung dieses Ergebnisses durch den Beauftragten setzte das Ministerium den Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 29.01.2015 von der zu erwartenden Mitteilung über das hergestellte Einvernehmen zwischen ihm und den Gremien der Hochschule in Kenntnis und gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.02.2015, die bis zum 17.02.2015 verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 20.03. lehnte das Ministerium ab. Bereits am 09.02.2015 teilte der Bevollmächtigte mit, neue, in der Person der Klägerin liegende Gründe für eine vorzeitige Beendigung ihres Amts seien nach dem 25.06.2014 weder entstanden noch erkennbar. Dass das Rektorat zwischenzeitlich nicht habe wiederbesetzt werden können, könne ihr aus verschiedenen Gründen nicht vorgeworfen werden. Mit Verfügung vom 26.02.2015 setzte das Wissenschaftsministerium die Klägerin davon in Kenntnis, dass Hochschulrat und Senat der HöVF sowie das Wissenschaftsministerium das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin in der hochschulrechtlichen Funktion als Rektorin der HöVF nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG hergestellt hätten. Damit sei ihr Amt als Rektorin vorzeitig beendet (Nr. 1). Zugleich lehne das Ministerium eine Weiterführung der Geschäfte durch die Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LHG ab (Nr. 4). Der Hochschulrat habe in seiner Sitzung am 15.01.2015 mit sieben von acht Stimmen beschlossen, dem Senat und dem Wissenschaftsministerium die vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin vorzuschlagen. Der Senat habe am 28.01.2015 dem Vorschlag mit einer Mehrheit von 17 von 19 stimmberechtigten Mitgliedern zugestimmt. Diese Entscheidungen dokumentierten, dass die Rektorin das Vertrauen dieser Hochschulorgane nachhaltig verloren habe. Auch das Ministerium vermöge der Fähigkeit der Rektorin, zur Wiederherstellung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschule beizutragen, nicht mehr zu vertrauen. Die Pressemitteilung der Rektorin vom 12.01.2015 anlässlich der Einsetzung des Beauftragten nach § 68 Absatz 5 LHG lasse weiterhin keine Anzeichen erkennen, die auf eine konstruktive, zukunftsgerichtete Lösung der Krise hindeuten würden. Die Klägerin spreche einseitig immer wieder das Fehlverhalten anderer an, wobei sie hervorhebe, sich selbst korrekt verhalten zu haben. Sie sei offensichtlich der Ansicht, dass die Disziplinierung der anderen Beteiligten an der Hochschule die alleinige oder zumindest ganz vorrangige Voraussetzung zur Lösung der Probleme an der Hochschule sei, mit der auch für die Zukunft deren Funktionsfähigkeit wiederhergestellt und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auch mit ihr ermöglicht werden könne. Gerade diese eindimensionale Sicht und das Verdrängen der eigenen Verursachungsbeiträge sowie der Notwendigkeit neuer vertrauensbildender Schritte verstellten ihr den Blick auf darüber hinausweisende Lösungen für die Zukunft. Aufgrund der massiven Zerrüttung der Verhältnisse zwischen der Rektorin auf der einen Seite und der Kanzlerin, dem Hochschulrat, dem Senat und den Fakultätsleitungen auf der anderen Seite sei die Hochschule bis zur Einsetzung des Beauftragten am 12.01.2015 zumindest partiell funktionsunfähig gewesen. Es sei der Rektorin seit der gescheiterten Abstimmung im Senat am 25.06.2014 nicht gelungen, das Vertrauensverhältnis zu den anderen Beteiligten soweit wiederherzustellen, dass die zur Wiedererlangung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschule erforderliche Kooperation innerhalb des Rektorats, zwischen dem Rektorat und den anderen Organen auf der Leitungsebene der Hochschule sowie dem Rektorat und den Fakultäten hätte als gewährleistet angesehen werden können. Exemplarisch sei die bei der Übernahme der Funktion durch den Beauftragten offene Wiederbesetzung der seit April bzw. Juli 2014 vakanten bzw. nur kommissarisch besetzten Funktionsstellen im Rektorat und in den Fakultäten. Auch nach dem direkten Eingreifen des Ministeriums durch die Einsetzung einer hochrangig besetzten Kommission im September 2014 seien in der Hochschule keine Prozesse in Gang gekommen, die eine Lösung in absehbarer Zeit erwarten ließen. Vielmehr habe sich die Krise so zugespitzt, dass ein konstruktives Zusammenwirken zwischen der Rektorin und den anderen Beteiligten mehr denn je völlig ausgeschlossen erscheine. Bei seiner abschließenden Überprüfung des gesamten Vorgangs habe das Ministerium keine Anhaltspunkte für die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit des gesamten Verfahrens festgestellt. Daher habe das Ministerium im Lichte der Beschlüsse von Hochschulrat und Senat und nach umfassender Abwägung aller Umstände und Gesichtspunkte, insbesondere der mit dieser Entscheidung verbundenen Auswirkungen auf das Amt als Rektorin einerseits und der Garantenstellung des Hochschulträgers für die Wiederherstellung und nachhaltige Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hochschule andererseits, entschieden, der vorzeitigen Beendigung des Amts der Rektorin zuzustimmen. Aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlusts werde zugleich auf eine Weiterführung des Amts durch die Klägerin bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers verzichtet. Zugleich ordnete das Ministerium die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 4 der Entscheidung an. Dem hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.11.2015 - 10 K 3628/15 - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Klägerin hat am 26.03.2015 Klage erhoben. Mit Urteil vom 17.05.2018 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 26.02.2015 antragsgemäß aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. 1. Über die ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 LHG hinaus bedürfe es zur vorzeitigen Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds, hier der Rektorin, eines wichtigen Grundes. Mit der überwiegend vertretenen Meinung gehe die Kammer davon aus, dass das Vorliegen eines solchen „wichtigen Grundes“ bereits dann angenommen werden müsse, wenn die erforderlichen qualifizierten Mehrheiten in den maßgeblichen Organen der Hochschule - dem Hochschulrat und dem Senat - erreicht worden seien. Die zusätzlich erforderliche Zustimmung des Wissenschaftsministeriums sei demnach stets dann zu erteilen, wenn das gesamte „Abwahlverfahren“ ordnungsgemäß verlaufen sei, ohne dass ihm eine eigenständige darüberhinausgehende Beurteilung des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ zustünde. Eine solche - bloße - Rechtmäßigkeitskontrolle schütze nicht nur die Betroffenen - hier die Klägerin - vor willkürlichen Entscheidungen bezüglich der vorzeitigen Beendigung ihrer Amtszeit, sondern sei auch in besonderem Maße geeignet, der Hochschulautonomie und der Wissenschaftsfreiheit Geltung zu verschaffen. Hinzu komme, dass sich die individuellen Beweggründe von Abstimmungsberechtigten nicht abschließend ermitteln ließen. Hierfür sei die im Landeshochschulgesetz genannte qualifizierte Mehrheit von - nur - zwei Dritteln ausreichend. Mit dieser inhaltlichen Beschränkung der Prüfung eines „wichtigen Grundes“ sowohl durch das Ministerium als auch - in der Konsequenz - durch das Gericht gehe eine strikte Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens insgesamt wie auch der einzelnen Verfahrensschritte einher. Denn aus dem Abstimmungsverhalten in den zur Entscheidung berufenen Gremien könne - zumal bei einem geforderten Quorum von „nur“ zwei Dritteln - nur dann zulässigerweise auf den gebotenen wichtigen Grund geschlossen werden, wenn diese Abstimmungen formal korrekt und frei von jeglichen Manipulationen von außen erfolgt seien. Dass intrigantes Vorgehen innerhalb der Gremien nicht verhindert werden könne, liege in der Natur der Sache. Schutz hiervor biete allein die geforderte qualifizierte Mehrheit. Von äußeren Einflüssen sei das in § 18 Abs. 5 LHG vorgesehene Verfahren indes so weit als möglich freizuhalten. Insbesondere sei es die Aufgabe des als Aufsichtsbehörde eingebundenen Ministeriums (vgl. §§ 67, 68 LHG), über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu wachen und manipulativen Einflüssen soweit möglich zu begegnen. Dabei habe es auch zu beachten, dass die hauptamtlichen Mitglieder des Rektorats zum Land regelmäßig in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stünden (§ 17 Abs. 2 LHG). Neben die sich daraus ergebende beamtenrechtliche Treuepflicht, die auch Handlungs- und Mitwirkungspflichten impliziere, trete daher auch eine vom Ministerium zu beachtende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des beklagten Landes als Dienstherr. 2. Das Wissenschaftsministerium des beklagten Landes hätte den Erklärungen von Senat und Hochschulrat nicht zustimmen, damit das gebotene „dreiseitige Einvernehmen“ nicht herstellen und somit auch den Bescheid vom 26.02.2015 nicht erlassen dürfen, denn sowohl die Erklärungen der maßgeblichen Gremien der Hochschule als auch seine eigene Zustimmung hierzu litten an entscheidenden Mängeln, die das Verfahren insgesamt rechtswidrig erscheinen ließen: Die maßgeblichen Sitzungen des Senats wie des Hochschulrats litten an einer durchschlagenden Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit. Zwar seien Senat und Hochschulrat nicht gehalten gewesen, auch die der jeweiligen Abstimmung vorangehende Beratung öffentlich durchzuführen (a), es wäre zur Wahrung des Prinzips der Öffentlichkeit jedenfalls der Abstimmungen selbst indes geboten gewesen, hierzu unter einer gesondert benannten Uhrzeit einzuladen (b). Darüber hinaus und unabhängig davon habe das gesamte Verfahren, zu dem auch die Abstimmungsvorgänge in den Hochschulgremien gehörten, an den Umständen gelitten, unter denen die vom Ministerium eingesetzte Kommission agiert und Empfehlungen abgegeben habe. Dass die Hochschulgremien über die Bedeutung und die Position dieser Kommission im Verhältnis zum Ministerium nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit informiert, sondern im Unklaren gelassen worden seien, mache es unmöglich, aus den klaren Voten beider Gremien auf das Vorliegen des - gebotenen - wichtigen Grundes für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin in rechtlich zulässiger Weise zu schließen (c). Die weiteren vorgetragenen Kritikpunkte seien demgegenüber nicht entscheidungserheblich (d). a) Dass Senat und Hochschulrat in ihren Sitzungen vom 15.01.2015 und vom 21. bzw. 28.01.2015 im Vorfeld der Abstimmung nach § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG nichtöffentlich beraten hätten, stelle keinen Verfahrensverstoß dar. Die Kammer halte an ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsansicht nicht fest. b) Entgegen der vom Senat in seinem Beschluss vom 26.02.2016 geäußerten Rechtsansicht stelle der unstreitige Umstand, dass die Uhrzeit des Beginns des öffentlichen Teils der Sitzungen (des Hochschulrats am 15.01.2015, des Senats am 28.01.2015), in dem die jeweilige Abstimmung des Gremiums habe erfolgen sollen, nicht bekannt gegeben worden sei, jedoch einen wesentlichen Einberufungsmangel dar, der zur Rechtswidrigkeit beider Entscheidungen führe. c) Einen weiteren erheblichen Verfahrensmangel stelle der Umstand dar, dass das Verhältnis zwischen Wissenschaftsministerium und der von ihm eingesetzten Kommission (aa), deren Bericht zur Grundlage des - erneuten - „Abwahlverfahrens“ in Hochschulrat und Senat gemacht worden sei, nicht mit der gebotenen Klarheit kommuniziert worden sei. Infolgedessen dränge sich der Eindruck auf, dass den zur Abstimmung berufenen Hochschulgremien die Vorzeichen ihrer Entscheidung nicht hinreichend klar vor Augen gestanden hätten. Dies führe dazu, dass aus dem tatsächlichen Abstimmungsverhalten nicht auf das - gebotene - Vorliegen eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit der Klägerin als Rektorin geschlossen werden könne (bb). Zugleich stelle das Verhalten gegenüber der Klägerin einen Verstoß gegen die gebotene beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dar (cc). Aus diesem Grund, aber auch, weil dieser Verstoß möglicherweise Einfluss auf das Abstimmungsverhalten in den Hochschulgremien gehabt habe, hätte das Ministerium das „dreiseitige Einvernehmen“ nicht herstellen und damit auch die Amtszeit der Klägerin nicht vorzeitig beenden dürfen. aa) Wann und unter welchen Vorzeichen die vom Wissenschaftsministerium eingesetzte Kommission ins Leben getreten sei, sei nicht eindeutig feststellbar. Nach außen und auch gegenüber der Hochschule werde die Einsetzung der Kommission als Anfang September erfolgt angegeben (PM vom 03.09.2014, BI. 534 d. Kommissionsakten) und deren Charakter als „externe Kommission“ betont. Auch wenn das Ministerium gegenüber der Hochschule am 22.09.2014 mitgeteilt habe (BI. 1056 d. A. Sondersituation), die Mitglieder der Kommission nähmen gegenüber der Hochschule die dem Ministerium als Aufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 LHG zustehenden Rechte wahr und gälten insoweit als Angehörige des Wissenschaftsministeriums, habe doch erkennbar, insbesondere gegenüber den Gremien der Hochschule, der Eindruck vermittelt werden sollen, die Kommission sei als vom Ministerium getrennt und unabhängig anzusehen. Aus den internen Vermerken und den mit Schriftsätzen vom 12.09.2016 (BI. 1-643) bzw. vom 06.07.2017 (BI. 1-1322) vorgelegten Kommissionsakten ergebe sich zum Verhältnis zwischen Ministerium und Kommission ein völlig anderes Bild: Bereits in der ersten Augusthälfte (spätestens 04.08. Dr. Hagmann, BI. 184 d. Kommissionsakten, spätestens 11.08. Dr. Melenk, Bl. 385 d. Kommissionsakten, am 11.08. Stratthaus, BI. 185 u. 385 d. Kommissionsakten) stehe die personelle Zusammensetzung der Kommission fest. Ein Referent der Abteilung 4 stelle sich den Mitgliedern der Kommission „als eine Art ‚Geschäftsstelle' (BI. 386 d. Kommissionsakten) vor und übersende eine Fülle einschlägiger Akten zum Geschehen seit der Resolution vom 17.03.2014. Die Mitglieder der Kommission seien demnach bereits vor ihrer offiziellen Arbeitsaufnahme am 03.09.2014 seitens des Ministeriums und nach dessen Vorstellungen über die Vorgänge an der Hochschule informiert worden. Eine erste(?) Aufgabenbeschreibung der Tätigkeit der Kommission übersende der Referent am 25.08.2014 (BI. 393 f. d. Kommissionsakten). Zur Vorbereitung eines ersten Treffens der Kommission am 02.09.2014, 14.00 Uhr (BI. 388-390 d. Kommissionsakten), an dem allem Anschein nach auch Vertreter des Ministeriums, wohl auch die Ministerin teilgenommen hätten (vgl. Bl. 584 d. Kommissionsakten, Dr. Hagmann am 05.09.2014: „Frau Ministerin Bauer hat dann noch 2 weitere Varianten hinzugefügt“), übersende der Referent einen Vermerk, in dem der Arbeitsauftrag der Kommission präzisiert werde. Danach solle „auf der Grundlage des Berichts der Kommission, der im Laufe des Wintersemesters erwartet wird, ... ggf. über weitere Handlungsoptionen entschieden werden“. Als „ambitionierter, aber erforderlicher Termin“ zur Vorlage des Ergebnisses werde vom Ministerium der November genannt. Gespräche hätten in der ersten Septemberhälfte beginnen sollen. Zudem werde der Kreis der Gesprächsteilnehmer detailliert angegeben (BI. 405 f. d. Kommissionsakten). Auch wenn dieser Vermerk lediglich eine „Diskussionsgrundlage“ darstellen solle (BI. 529 d. Kommissionsakten), so sei dadurch dem Vorgehen der Kommission inhaltlich wie zeitlich deutlich die Richtung gewiesen worden. Aufschluss über die bereits zu Anfang und in Abstimmung mit dem Ministerium ins Auge gefassten „Varianten einer Beendigung des Konflikts“ gebe der bereits genannte Vermerk von Dr. Hagmann vom 05.09.2014 (BI. 584 d. Kommissionsakten). Danach hätten bereits vor Beginn der noch zu führenden Gespräche sämtliche als realistisch angesehenen Möglichkeiten (dass sich die anderen Funktionsträger mit der gewählten und nicht abgewählten Rektorin arrangieren könnten, Variante 1, werde als „nach Lage der Dinge eher theoretisch“ angesehen) zum Verlust des Amts der Klägerin geführt, zumindest zu deren Entmachtung (Einsetzung eines Staatskommissars nach § 68 Abs. 5 LHG). Die Gespräche fänden dann zwischen dem 24.09. und dem 13.10.2014 statt. Am 14.10.2014 betrachte die Kommission die Gespräche als abgeschlossen (BI. 1099 d. Kommissionsakten). Bereits am 15.10.2014 gebe es nicht nur einen von Dr. Hagmann verfassten ersten Gliederungs- und Inhaltsentwurf des Kommissionsberichts (BI. 1100-1103 d. Kommissionsakten), sondern auch einen vom „Geschäftsstellen-Referenten" verfassten und zur Diskussion gestellten Entwurf für dessen allgemeinen Teile 1 bis 3 (Auftrag, Vorbemerkung und Verfahren, BI. 1104-1106 d. Kommissionsakten). Bei der sich anschließenden Diskussion über die endgültige Fassung des Kommissionsberichts habe die Kommission nicht nur - und allem Anschein nach vordringlich - die Interessen des Ministeriums im Blick, sondern dieses wirke auch direkt auf den Text und auf die Möglichkeiten ein, ihn gegenüber der Klägerin so einzusetzen, dass der gewünschte Erfolg - Beendigung ihres Amts, nach Möglichkeit durch ihren Rücktritt - eintrete. So schreibe Dr. Hagmann am 20.10.2014 an Prof. Dr. Melenk: „Über die Frage, wie man vorgehen solle, wenn sich die Rektorin nicht freiwillig zurückziehe, sollten wir am Mittwoch sprechen. Meine Überlegung dazu war, im Bericht nichts zu sagen, aber intern wohl zu wissen und mit der Ministerin zu besprechen, was dann die nächsten Schritte wären. Eine Amtsenthebung durch das Ministerium ohne Abwahlverfahren wäre beamtenrechtlich höchst problematisch. Es ginge meines Erachtens nur über ein Disziplinarverfahren, was den Nachweis von schuldhaften Verletzungen der Dienstpflichten voraussetzt. Ein höchst riskanter Weg! Ein neues Abwahlverfahren sehe ich nicht ganz so skeptisch wie Sie, Herr Professor Melenk. Wenn der Antrag vorbereitet wird und von Senat, Hochschulrat und Ministerium unterstützt wird, dürfte es keine Panne mehr geben“ (BI. 1138 d. Kommissionsakten). Am 22.10.2014 teile der die Geschäftsstellen-Aufgaben wahrnehmende Referent den Kommissionsmitgliedern mit: „Im Hinblick auf den morgigen Termin mit Frau Ministerin fand heute eine hausinterne Vorbesprechung zum (vorläufigen) Kommissionsbericht sowie zu der darauf aufbauenden weiteren Verfahrensweise statt. Im Zuge dieser Besprechung kamen einige wenige mögliche Anpassungsvorschläge für den Bericht zur Sprache. Diese Anpassungsvorschläge zielen in erster Linie darauf ab, die Legitimation eines neuerlichen Abwahlantrags der Rektorin deutlicher hervorzuheben, sofern diese nicht freiwillig zurücktreten sollte. Ich habe versucht, diese Überlegungen durch entsprechende Formulierungen im Bericht abzubilden. ... Die Anpassungen sind farblich gekennzeichnet. Ich bitte Sie dies als Vorschlag zu sehen.“ Und weiter, „auf Seite 6 habe ich eine Passage bezüglich des Verhaltens der Rektorin seit dem Abwahlantrag, welches einen neuerlichen Abwahlantrag legitimieren könnte, hinzugefügt. Bezüglich einer Aufnahme dieses Aspekts in den Bericht habe ich heute mit Herrn Dr. Hagmann telefonisch gesprochen. Aus seiner Sicht sei dies in Ordnung, die von mir gewählte Formulierung bedürfe natürlich noch Ihrer Zustimmung. Ich denke morgen besteht die Gelegenheit, über eine Aufnahme dieser Änderungs-/Anpassungsvorschläge noch einmal zu diskutieren“ (BI. 1173 d. Kommissionsakten). Nach dieser Besprechung, nämlich am 24.10.2014, teile der Referent den Kommissionsmitgliedern dann mit: „Im Anhang zu dieser E-Mail befindet sich die aktuelle Fassung des Kommissionsberichts. Ich habe die gestern in der Vorbesprechung besprochenen Anregungen und Änderungswünsche eingepflegt (im Bericht farblich gekennzeichnet). Sofern dies in Ihrem Sinne ist, würde diese Fassung als Grundlage für das von Frau Ministerin zu führende Gespräch mit Frau Dr. S. dienen“ (BI. 1183 d. Kommissionsakten). Der genannten und so abgestimmten Fassung hätten alle Kommissionsmitglieder am selben Tag zugestimmt (BI. 1194-1196 d. Kommissionsakten). Auch das weitere Vorgehen nach dem Gespräch der Klägerin mit der Ministerin am 05.11.2014 auf der Grundlage einer Entwurfsfassung des Berichts vom 03.11.2014 erfolge in enger Abstimmung der Kommission mit dem Ministerium, wobei Letzteres die Führung übernehme und Vorgaben mache: Am 14.11.2014 teile Referatsleiter Dr. R. den Kommissionsmitgliedern mit, ein Gespräch mit der Klägerin über ihren möglichen Rücktritt, das für den 13.11. vereinbart worden sei, sei wegen Erkrankung der Klägerin nicht zustande gekommen. „Vor diesem Hintergrund plant das MWK nun, in der kommenden Woche der Fertigstellung des Berichts durch die Kommission entgegen zu sehen (bezgl. Einzelheiten/Zeitpunkt würde ich mich am Montag nochmals melden) und die Beendigung der Kommissionsarbeit, Eingang des Kommissionsberichts und Inhalte dessen - soweit rechtlich zulässig - zu verlautbaren. In der Folge soll dann auf ein zeitnahes (weiteres) Abwahlverfahren hingewirkt werden.“ Weiter bitte Herr Dr. R. um Zustimmung zu einzelnen Änderungen im Text, die „im Hinblick auf mögliche rechtl. Angreifbarkeit seitens Fr. Dr. S. relevant“ seien (BI. 1230 d. Kommissionsakten). Beidem, dem Vorgehen wie den inhaltlichen Änderungen, stimme Prof. Dr. Melenk am 15.11.2014 zu und führe aus, ob nun der Kommissionsbericht „mit der Konsequenz der Einleitung des Abwahlverfahrens“ veröffentlicht werde oder ob damit noch bis zur möglichen Erklärung der Klägerin zu ihrem freiwilligen Rücktritt abgewartet werden solle, sei eine bloße „taktische Frage“. „In der Sache entsprechen beide Varianten dem Ergebnis der Besprechung mit der Ministerin. Also Zustimmung“ (BI. 1234 d. Kommissionsakten). Auch in zeitlicher Hinsicht folge die Kommission den Wünschen des Ministeriums. Der Bericht werde entsprechend der Bitte von Dr. R. vom 19.11.2014 (BI. 1255 d. Kommissionsakten) unter dem 21.11.2014 dem Ministerium zur Verfügung gestellt (Zustimmung Prof. Dr. Melenk, auch für Herrn Stratthaus, wie von Dr. Hagmann am 19.11.2014, BI. 1267, 1269, 1271 d. Kommissionsakten und Kommentar Dr. R., Bl. 1275 d. Kommissionsakten: „Ich werde Ihren Bericht dann am 21.11. als zugegangen betrachten“). Auch die weiteren Termine seien bereits ins Auge gefasst: Dr. R. an die Kommissionsmitglieder am 19.11.2014: „Für Anfang der kommenden Woche (vorauss. Montag) ist seitens des MWK eine diesbezügliche PM geplant. Eine Zusammenfassung des Berichts werden wir dann den Hochschulgremien als Informationsgrundlage zukommen lassen. Zu Ihrer Information: Reguläre Gremiensitzungen stehen für den 10.12. (Hochschulrat) und den 17.12. (Senat) an“ (BI. 1255 d. Kommissionsakten). Wie eng, geradezu Hand in Hand, Kommission und Ministerium ihr Vorgehen insbesondere mit Blick auf die Klägerin abgestimmt haben, zeige abschließend eine Überlegung von Dr. Hagmann am 16.11.2014, die er nicht nur gegenüber seinen Kommissionskollegen, sondern auch in Reaktion auf die Mitteilung von Dr. R. vom 14.11.2014 diesem gegenüber äußere: „Ich halte das von Herrn Dr. R. angeregte Vorgehen für richtig. ... Das Verfahren auf vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist nicht ohne Risiko. Nach § 18 Abs. 5 LHG ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Senats erforderlich. Der Senat hat ohne den pensionierten Prorektor 20 Mitglieder. Der Antrag braucht also 14 zustimmende Stimmen. 6 Mitglieder dürften dagegen stimmen, sich enthalten, fernbleiben oder wegen Befangenheit ausgeschlossen sein. Letzteres ist bei der Rektorin selbst der Fall. Unsicher sind die Studierenden sowie die Prorektorin, die Kanzlerin und die beiden Dekane, weil die Letzteren vom Kommissionsbericht selbst angegriffen werden und sich deshalb ganz aus dem Verfahren heraushalten könnten. Trotzdem ist es jetzt besser, den Bericht abzuliefern, statt in möglicherweise langwierige Verhandlungen über den Rücktritt und seine Bedingungen einzutreten. Vor dem neuen Verfahren im Senat ist aber ein Gespräch mit den Studierenden zu empfehlen, damit sie ihre Schlüsselrolle sehen“ (BI. 1238 d. Kommissionsakten). bb) Die sich aus den nun vorliegenden Akten ergebende Diskrepanz zwischen Außendarstellung der eingesetzten Kommission einerseits und internen Kontakten und Abstimmungen zwischen Kommission und Ministerium andererseits habe rechtliche Bedeutung: Gerade weil die Kommission gegenüber den Hochschulgremien als „extern“ und damit auch als unabhängig dargestellt worden sei, habe deren Empfehlung besonderes Gewicht gehabt. Dass auf der Grundlage des Kommissionsberichts nun ein - erneutes - Abwahlverfahren wieder möglich sei, werde nicht nur in der zitierten Pressemitteilung vom 08.12.2014 herausgestellt, sondern das Ministerium verspreche sich von diesem Bericht auch klare(re) Ergebnisse als bisher. Bereits in einem Vermerk vom 22.10.2014 (BI. 1120-1123 d. A. Sondersituation) werde in Kenntnis des der Ministerin vorliegenden Entwurfs des Kommissionsberichts angenommen, dass eine 2/3 Mehrheit im Hochschulrat wohl sicher sei. Hinsichtlich des Ergebnisses im Senat bestünden „leichte Restzweifel“ insbesondere hinsichtlich des Verhaltens der Studierenden. „Das MWK ist jedoch zuversichtlich, dass auch im Senat die erforderliche Mehrheit erreicht werden würde. Unter dem - auch öffentlich aufkommenden - Druck des Kommissionsergebnisses (Rektorin nicht mehr tragbar) ist es kaum vorstellbar, dass sich die Studierenden bei einem neuerlichen(!) Abwahlantrag gegen eine Abwahl der Rektorin entscheiden würden.“ Der öffentliche Druck, auf den das Ministerium baue, rühre nicht nur vom Inhalt des Kommissionsberichts alleine her, sondern habe seinen Grund insbesondere darin, dass die Kommission als zusätzlicher, vom Ministerium getrennt zu sehender Faktor wahrgenommen werden solle und aufgrund der Außendarstellung auch wahrgenommen werde. Diese Wahrnehmung von Seiten der Gremienmitglieder treffe, wie die Analyse unter aa) zeige, so nicht zu. Vielmehr seien jedenfalls diejenigen, für die der Kommissionsbericht eine zusätzliche Entscheidungshilfe bedeute, insoweit von unzutreffenden Umständen ausgegangen. Da diese Umstände - möglicherweise - auch ihr Abstimmungsverhalten beeinflusst hätten, könnte dieses auf einer Täuschung beruhen. Bereits die Möglichkeit eines in dieser Weise beeinträchtigten Abstimmungsverhaltens müsse aber dazu führen, dass aus dem Ergebnis der Abstimmung nicht mehr darauf geschlossen werden könne, dass ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Rektorenamts vorliege. Auch wenn das Ergebnis der (Ab-)wahl der Klägerin im Hochschulrat am 15.01.2015 sowie im Senat am 28.01.2015 möglicherweise ohne die Vorlage des Berichts einer externen Kommission nicht anders ausgefallen wäre, so lasse sich daraus doch der - erforderliche - wichtige Grund für eine vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin deshalb nicht mehr mit der gebotenen Gewissheit ableiten, weil nicht gesagt werden könne, ob die Abstimmung in Kenntnis des engen Zusammenhangs zwischen Kommission und Ministerium genauso ausgefallen wäre. Diese Ungewissheit sei nicht etwa deshalb unerheblich, weil es sich um einen in der Person des einen oder der anderen Abstimmungsberechtigten liegenden „unbeachtlichen Motivirrtum“ handele. Vielmehr sei gerade diese Motivation - und ihre mögliche Manipulation - im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung: Weil - allein - die erforderliche qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln den „wichtigen Grund“ für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin repräsentiere und zugleich die Notwendigkeit dieses Quorums den einzigen Schutz der Klägerin vor unsachlichen und eigensüchtigen Motiven einzelner Abstimmender darstelle, sei die Einhaltung eines formal unangreifbaren Verfahrens und insbesondere das Fehlen jeder manipulativen Beeinflussung der Motivationslage der Abstimmenden von entscheidender Bedeutung. Zumindest die Gefahr eines verfälschten Abstimmungsverhaltens sei dem Ministerium auch bewusst gewesen, denn es habe - anders als die Mitglieder der Hochschulgremien - die engen Kontakte gekannt, die zwischen Kommissionsmitgliedern und dem Ministerium bestanden hätten und die über die Übernahme von Geschäftsstellentätigkeit und bloßer Textredaktion weit hinausgegangen seien. Mit seinem Verhalten gegenüber der Kommission einerseits und gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere den zur Entscheidung berufenen Hochschulgremien andererseits, habe es das Ministerium daher unmöglich gemacht, den gebotenen Schluss von einem - klaren - Abstimmungsergebnis auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Beendigung des Rektorenamts zu ziehen. Daher hätte es seine Zustimmung zu den Gremienbeschlüssen vom 15.01.2015 und vom 28.01.2015 nicht erteilen und das dreiseitige Einvernehmen nicht herstellen dürfen. cc) Gegenüber der Klägerin stelle das Verhalten des beklagten Landes darüber hinaus eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht dar. Weil sich das Ministerium nicht sicher habe sein können, dass sich im Abstimmungsverhalten in Hochschulrat und Senat ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Rektorenamts niedergeschlagen habe, hätte es auch als die Dienstherrenfunktion des Beklagten gegenüber der Klägerin wahrnehmende Behörde sein Einvernehmen nicht erteilen dürfen, denn es hätte dann vom Fehlen eines wichtigen Grundes ausgehen müssen. Zur Fürsorgepflicht gehöre aber, einen Beamten gegen unberechtigte Angriffe in Schutz zu nehmen. Zudem habe das Ministerium auch der Klägerin gegenüber den Anschein erweckt, durch die eingesetzte Kommission, sollten deren Mitglieder auch als Beliehene oder - eher - als Verwaltungshelfer Aufsichtsrechte des Ministeriums wahrnehmen, erfolge ein Blick „von außen“ auf das Geschehen an der Hochschule und deren Zukunft. Es habe nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen gegeben, was von ihr erwartet werde bzw. dass es angesichts der bestehenden „Zerrüttung“ ohne ein Wiederherstellen zumindest einer sachlichen Arbeitsgrundlage innerhalb des Rektorats, aber auch zwischen Rektorat und den Fakultäten für sie keine Zukunft an der Hochschule geben könne. Es möge sein, dass dem Ministerium diese klare Positionierung deshalb nicht möglich gewesen sei, weil aus seiner Sicht ein erneutes Verfahren nach § 18 Abs. 5 LHG nur dann wieder zulässig habe sein können, wenn es auf einen neuen Anlass in der Form eines neuen, von der Klägerin selbst verursachten „wichtigen Grundes“ gestützt werden könne. Das könnte erklären, dass es sich im Hinblick auf ein mögliches gegen die Klägerin gerichtetes Disziplinarverfahren stets bedeckt gehalten, aber mehrfach interveniert habe, wenn aus seiner Sicht unzulässige Anläufe in Richtung eines erneuten „Abwahlverfahrens“ gemacht wurden. Aus welchem Grund das Ministerium die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Dritte, aus Sicht der Klägerin das gebotene Mittel, um wieder geordnete Zustände an der Hochschule zu erreichen, stets und auch noch zu einem Zeitpunkt abgelehnt habe, zu dem es seine Zuständigkeit hierfür nicht mehr bestritten habe, könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Ob auch dies seinen Grund darin habe, dass es jedenfalls für die Klägerin seit dem Scheitern des ersten Abwahlverfahrens und den hierdurch ausgelösten maßlosen Reaktionen von Funktionsträgern keine Zukunft an der Hochschule mehr gesehen habe, möge dahinstehen. Es sei auch bezogen auf das Verhältnis des Dienstherrn zu seinem Beamten nicht zu kritisieren, zumal auch die Sicht des Ministeriums gut zu begründen sei. Anderes gelte indes für die Art und Weise, wie das Ministerium die Kommission und deren Wirken gegenüber der Klägerin eingesetzt habe. Auch wenn sich eine gegen die Klägerin gerichtete Absicht dem „Arbeitsprogramm“ der Kommission nicht entnehmen lasse, so ergebe sich doch aus den mit der Erstellung des Kommissionsberichts einhergehenden Überlegungen hinreichend deutlich, dass es vordringliches Ziel des Ministeriums wie auch der Kommission gewesen sei, die Klägerin zum freiwilligen Rücktritt vom Rektorenamt zu veranlassen oder die Grundlage für ein zweites, jetzt erfolgreiches „Abwahlverfahren“ zu legen. Dass der Klägerin dieses seit Juli 2014 erkennbar bestehende Ziel nicht klar mitgeteilt worden sei, sondern sich das Ministerium auf die neuen Erkenntnisse einer „externen Kommission“ berufen habe, stelle gleichfalls ein treuwidriges Verhalten dar, das sich in der Herstellung des Einvernehmens des Ministeriums mit den Gremienbeschlüssen der Hochschule niederschlage und dieses daher auch aus diesem Grund rechtswidrig mache. d) Die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Angriffe auf den angefochtenen Bescheid hätten keinen Erfolg: aa) Was die Ladung zu den nichtöffentlichen Teilen der Sitzungen von Hochschulrat und Senat angehe, so könne sich die Klägerin entweder mangels Betroffenheit auf die dabei einzuhaltenden Fristen nicht berufen oder die Frist sei tatsächlich eingehalten worden. bb) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Um der Klägerin eine fundierte Stellungnahme zu ermöglichen, sei es nicht erforderlich gewesen, auf den von ihrem Bevollmächtigten unterbreiteten Fragenkatalog im Detail einzugehen. Der Klägerin seien die Situation und die gegen sie gerichteten Vorwürfe aus vielfältigen Quellen, auch aus dem Kommissionsbericht und dessen Zusammenfassung, hinreichend bekannt gewesen. cc) Auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschlussfassung im Hochschulrat sei nicht in geheimer Abstimmung erfolgt, folge die Kammer den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 26.02.2016. dd) Der Vorwurf, es seien Beratungsunterlagen auch Stellvertretern von Senatsmitgliedern zugeleitet und damit in unzulässiger Weise öffentlich gemacht worden, sei schon deshalb unerheblich, weil dieser Vorgang in keinem kausalen Zusammenhang zur hier angegriffenen Entscheidung stehe. ee) Ob der Beauftragte des Ministeriums an der Abstimmung im Senat am 28.01.2015 hätte mitwirken dürfen, erscheine durchaus fraglich. Allerdings bliebe auch eine rechtswidrige Mitwirkung des Beauftragten an der Abstimmung des Senats nach § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG ohne rechtliche Folgen. Denn nach § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG führe auch eine fehlerhafte Besetzung eines Gremiums - hier die Zugehörigkeit und damit auch Stimmberechtigung des Beauftragten im Senat im konkreten Fall - nicht zur Unwirksamkeit des in dieser - fehlerhaften - Besetzung ergehenden Beschlusses. Im Übrigen würde es an der Kausalität der rechtswidrigen Mitwirkung des Beauftragten angesichts des eindeutigen Ergebnisses fehlen. ff) Dass der Beauftragte die Sitzungen des Senats auf dem Briefkopf des Rektors anberaumt habe, sei gleichfalls unschädlich. gg) Zur möglichen Befangenheit von Senatsmitgliedern habe die Kammer gleichfalls bereits in ihrem Beschluss vom 10.11.2015 ausgeführt, dass deren Stimmabgabe zu rechtlichen Zweifeln - wohl - keinen Anlass biete. An dieser Ansicht halte die Kammer auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest. Hinzu komme, dass, wie der Senat in seinem Beschluss vom 26.02.2016 ausgeführt habe, eine entsprechende Anwendung der §§ 20, 21 LVwVfG im vorliegenden Fall nicht stattfinde. hh) Wie die Kammer ebenfalls bereits im Beschluss vom 10.11.2015 ausgeführt habe, komme es beim Verfahren nach § 18 Abs. 5 LHG auf die Einhaltung korrekter „formaler“ Beziehungen und Bezeichnungen im Verhältnis der drei Beteiligten zueinander nicht an. ii) Auch auf die Frage, ob Gremiumsmitglieder, etwa die Kanzlerin oder der Beauftragte, in einer der Senatssitzungen vor der Abstimmung am 28.01.2015 irreführende Angaben dazu gemacht hätten, welche finanziellen Folgen der vorzeitige Verlust ihres Amts für die Klägerin habe, komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Gegen dieses ihm am 28.08.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.09.2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 - 10 K 1524/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, wenn von der Abwahlmöglichkeit nach § 18 Abs. 5 LHG Gebrauch gemacht werde, erfordere die Herstellung des dreigliedrigen Einvernehmens eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ durch alle Beteiligten im Sinn des § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG, mithin auch durch das Ministerium. Nur ein solches Verständnis des „dreigliedrigen Einvernehmens“ des § 18 Abs. 5 LHG trage der Tatsache Rechnung, dass nicht nur dem Hochschulrat und dem Senat, sondern auch dem Ministerium das Vorschlagsrecht nach § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG zustehe. Habe das Ministerium eigenständig zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliege, habe das Gericht zu prüfen, ob das Ministerium diese Pflicht erfüllt habe. Eine solche gerichtliche Prüfungspflicht bestehe insbesondere dann, wenn - wovon das Verwaltungsgericht zu Unrecht ausgehe -, aufgrund besonderer Umstände Zweifel an der Indizwirkung der mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit gefassten Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestünden. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin der HöVF vorgelegen habe. Dies verletze § 18 Abs. 5 LHG, da ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin der HöVF tatsächlich gegeben gewesen sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts litten der Vorschlag des Hochschulrats vom 15.01.2015 und die Zustimmungsentscheidung des Senats vom 28.01.2015 an einer Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit, weil die Uhrzeit des Beginns des öffentlichen Teils der Sitzungen des Hochschulrats am 15.01.2015 und des Senats am 28.01.2015 nicht bekannt gegeben worden sei. Deshalb liege ein Einberufungsmangel vor. Dies sei unzutreffend und verletze § 10 Abs. 4, § 20 Abs. 6 LHG. Die Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 LHG seien am 15.01.2015 und am 28.01.2015 formell ordnungsgemäß gefasst worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Herstellung des „dreigliedrigen“ Einvernehmens des Hochschulrats, des Senats und des Ministeriums über die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin sowie die daran anknüpfende Feststellung mit Bescheid vom 26.02.2015, dass ihr Amt als Rektorin vorzeitig beendet sei, rechtmäßig. Ein hinreichend wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin sei gegeben. Das Ministerium habe unter Beachtung der Beschlussfassungen des Hochschulrats und des Senats die Umstände, die das Vorliegen des wichtigen Grundes für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin rechtfertigten, selbständig gewürdigt und im Bescheid vom 26.02.2015 dargelegt. Zusammenfassend werde festgehalten, dass es zwischen der Klägerin und der Kanzlerin als weiterem zentralen Organ des Rektorats sowie zwischen der Klägerin und den weiteren zentralen Organen der Hochschule, nämlich dem Senat und dem Hochschulrat, zu erheblichen Spannungen und Konflikten gekommen sei, die seit dem Frühjahr 2014 immer weiter eskaliert seien und eine Zusammenarbeit innerhalb des Rektorats und mit den anderen zentralen Organen der Hochschule weitgehend unmöglich gemacht hätten. Mit der vorzeitigen Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin der HöVF seien keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt worden. Die Abberufung der Klägerin als Rektorin sei keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, mit der Einsetzung der Kommission und ihrem Bericht sei das Abstimmungsverhalten im Hochschulrat und im Senat möglicherweise beeinflusst worden, es sei möglicherweise zu einer manipulativen Beeinflussung der Motivationslage der Abstimmenden gekommen, sei unrichtig. Dafür gebe es keinen Anhaltspunkt. Einsetzung und Aufgaben der Kommission 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Einsetzung der Kommission sei das Unterrichtungsrecht des Ministeriums nach § 68 Abs. 1 LHG. Die Kommission habe dem Ministerium als „Instrument zur Aufklärung des Sachverhalts“ gedient. Da das Ministerium nach § 68 Abs. 1 Satz 3 LHG berechtigt sei, Sachverständige hinzuzuziehen, könne es diese Sachverständigen beauftragen, die Unterrichtungsrechte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHG wahrzunehmen. Eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen, wie sie vom Senat im Beschluss vom 26.02.2016 angesprochen sei, sei mit dem Auftrag der Kommission nicht verbunden gewesen. Die Kommissionsmitglieder seien als die in § 68 Abs. 1 Satz 3 LHG genannten Sachverständigen Verwaltungshelfer des Ministeriums gewesen. Sie hätten keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen. Dass das Ministerium die Mitglieder der Kommission als Sachverständige i. S. d. § 68 Abs. 1 Satz 3 LHG beauftragt habe, die Unterrichtungsrechte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHG wahrzunehmen, ändere nichts an ihrer „Unabhängigkeit“ bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. 2. Einsetzung der Kommission Die Entscheidung zur Einsetzung einer Kommission sei gegenüber der HöVF bereits in der Hochschulratssitzung am 28.07.2014 kommuniziert worden (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 535). 3. Aufgabenbeschreibung Die Aufgabe der Kommission sei in dem vom Ministerium einerseits und den Kommissionsmitgliedern andererseits unterschriebenen Papier (undatiert, Akten Resolution/Sondersituation, BI. 1055) wie folgt beschrieben: „Diese Kommission hat die Aufgabe, die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise vorzulegen. In diesem Zusammenhang übt sie die Rechte des Wissenschaftsministeriums nach § 68 Abs. 1 LHG aus.“ 4. „Externe“ Kommission Das Ministerium habe die eingesetzte Kommission in der Pressemitteilung vom 03.09.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 864) zutreffend als „externe“ Kommission bezeichnet. Laut Duden sei unter „extern“ zu verstehen: „Nicht angestellt, in freier Mitarbeit tätig“. Diese Voraussetzungen träfen auf alle drei Kommissionsmitglieder zu. Sie seien weder Angehörige der HöVF, noch seien sie Mitarbeiter des Ministeriums. 5. „Unabhängige“ Kommission Das Ministerium habe die Kommission weder in der Pressemitteilung vom 03.09.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 864) noch im Schreiben an die Hochschule vom 22.09.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 1056) als unabhängig bezeichnet. Soweit die Frau Ministerin die Kommission in der aktuellen Debatte des Landtags am 25.11.2015 nicht nur als „extern“, sondern auch als „unabhängig“ beschrieben habe, sei dies für die ca. 10 Monate frühere Entscheidungsfindung des Hochschulrats am 15.01.2015 und des Senats am 28.01.2015 völlig irrelevant. Im Übrigen widerspreche dies nicht der Rolle der Kommissionsmitglieder als Verwaltungshelfer als „Instrument zur Aufklärung des Sachverhalts“ und als (externe) Sachverständige, die im Auftrag des Ministeriums Lösungsvorschläge aufzeigten. „Unabhängig“ beschreibe insoweit, dass die Kommissionsmitglieder bei ihrer Arbeit, insbesondere bei ihren Ermittlungen und Bewertungen sowie bei der Abfassung ihres Berichts, frei gewesen seien. Die Kommissionsmitglieder hätten die Situation an der Hochschule bewertet, ohne an Vorgaben, Ziele oder eine vom Ministerium vorgefasste Meinung gebunden zu sein. Die Empfehlungen der Kommission seien das Ergebnis der Eindrücke gewesen, die sich deren Mitglieder selbst verschafft hätten. Dass die Mitglieder der Kommission bei ihren Ermittlungen, insbesondere jedoch bei der Formulierung ihrer Feststellungen und Empfehlungen im Kommissionsbericht „unabhängig“ vom Ministerium gewesen seien, zeige gerade der Umgang der Mitglieder der Kommission mit Anregungen und Vorschlägen des Ministeriums zur Formulierung des Berichts. Diese Anregungen und Vorschläge seien nicht „unbesehen“ übernommen worden. Sie seien von den Mitgliedern der Kommission vielmehr untereinander diskutiert und sorgfältig abgewogen worden. Zumeist hätten die Mitglieder der Kommission andere Formulierungen für richtig gehalten. 6. Erarbeitung des Kommissionsberichts Das Ministerium habe auf die Empfehlung, die die Kommission hinsichtlich der Person der Klägerin ausgesprochen habe und die allenfalls für die Meinungsbildung der Beteiligten nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG relevant sein könne, keinen Einfluss genommen. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Außendarstellung der Kommissionsarbeit als „externe Kommission“ und „externe Hilfestellung“ sowie „als „extern“ und damit auch als „unabhängig“ widerspreche dem Bild, das sich aus den internen Vermerken und den vorgelegten Kommissionsakten ergebe, sei falsch. Im Einzelnen: a) Zeitpunkt der Einsetzung der Kommission Eine missbräuchliche Einflussnahme des Ministeriums auf die Kommissionsarbeit mit dem Ziel, auf eine Abwahlentscheidung nach § 18 Abs. 5 LHG zu missbräuchlichen Zwecken hinzuwirken, lasse sich aus dem Zeitpunkt der Einsetzung der Kommission nicht ableiten. Die Mitglieder der Kommission seien zu einem ersten Treffen am Vortag der Information der Vertreter der HöVF, also am 02.09.2014, im Ministerium zusammengetroffen. Dass dieses erste Treffen der Kommission durch die Übermittlung von Unterlagen vorbereitet worden sei, sei sachgerecht. Darin liege keine unzulässige Einflussnahme des Ministeriums auf die Arbeit der Kommission. Allein die Tatsache, dass die Kommissionsmitglieder bereits vor der offiziellen Einsetzung der Kommission Unterlagen zur Vorbereitung der Kommissionsarbeit erhalten hätten, sei keine missbräuchliche Einflussnahme, sondern habe vielmehr die erforderliche zügige Aufnahme der Kommissionsarbeit ermöglicht. b) Vorbereitung der Kommissionsarbeit Dass der Referent der Geschäftsstelle den Mitgliedern der Kommission bereits am 25.08.2014 und damit vor der offiziellen Einsetzung der Kommission eine Aufgabenbeschreibung übermittelt habe, sei keine die Unabhängigkeit der Kommission einschränkende Einflussnahme des Ministeriums auf die Kommissionsarbeit. c) E-Mail Dr. Hagmann vom 05.09.2014 Dass die Frau Ministerin an dem ersten Treffen der Kommission am 02.09.2014 teilgenommen habe, sei keine unzulässige Einflussnahme, die die „Unabhängigkeit“ der Kommission einschränke. Die Varianten möglicher Konfliktlösungen, deren Prüfung die Frau Ministerin im Gespräch am 02.09.2014 angeregt habe, belegten im Übrigen, dass das Ministerium hinsichtlich der Lösungsvorschläge und Empfehlungen der Kommission offen gewesen sei. d) Zeitplan Als Beispiel dafür, dass das Ministerium „dem Vorgehen der Kommission inhaltlich wie zeitlich deutlich die Richtung gewiesen“ habe, führe das Verwaltungsgericht an, dass das Ministerium als „ambitionierten, aber erforderlichen Termin“ zur Vorlage des Ergebnisses der Kommissionsarbeit den November genannt habe. Auch darin liege keine Einflussnahme des Ministeriums auf die Feststellungen und Empfehlungen der Kommission. Erst recht könne aus dem Hinweis auf die Vorgabe eines Zeitplans nicht geschlossen werden, dass mit der Entscheidung nach § 18 Abs. 5 LHG missbräuchliche Zwecke verfolgt würden. e) Gesprächsteilnehmer Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, mit der Benennung möglicher Gesprächsteilnehmer sei dem Vorgehen der Kommission „inhaltlich“ „deutlich die Richtung gewiesen“ worden, sei abwegig. Selbstverständlich sei die Kommission in der konkreten Auswahl ihrer Gesprächsteilnehmer frei gewesen. So habe die Kommission beispielsweise auch Vorschläge der Klägerin für weitere Gesprächspartner aufgegriffen und später auch umgesetzt (Akte Aushändigung Kommissionsunterlagen, BI. 493 f.). f) Mögliche Varianten zur Beendigung des Konflikts Bei der E-Mail von Herrn Dr. Hagmann vom 05.09.2014, die er an das Kommissionsmitglied Prof. Dr. Melenk gerichtet und außerdem Herrn Stratthaus und dem Referenten der Geschäftsstelle der Kommission zur Kenntnis zugeleitet habe, handele es sich um Korrespondenz ausschließlich zwischen den Kommissionsmitgliedern. Herr Dr. Hagmann liste aufgrund einer Bitte von Herrn Prof. Dr. Melenk die möglichen Varianten einer Beendigung des Konflikts an der HöVF auf. Aufgeführt seien insgesamt fünf Lösungsvarianten. Aus den Erläuterungen in der E-Mail ergebe sich, dass die Lösungsvarianten 4 und 5 auf Wunsch von Frau Ministerin eingefügt worden seien. Variante 5 befasse sich genau mit dem Vorschlag, den die Klägerin für erörterungsbedürftig gehalten habe, nämlich dem Vorschlag, dass mehreren Funktionsträgern der Rücktritt empfohlen werden solle. Die Bezeichnung „mehrere Funktionsträger“ lasse dabei ausdrücklich mehrere Varianten zu, insbesondere auch einen Rücktritt der Kanzlerin. Die Dekane S. und F. seien bereits am 30.07.2014 - und damit vor der Einsetzung der Kommission am 02.09.2014 - zurückgetreten. Die Behauptung der Klägerin, das Ministerium habe die Kommission vorzeitig auf bestimmte Lösungsvarianten festgelegt, sei mithin falsch. Gerade die auf Wunsch der Frau Ministerin ergänzten Lösungsvarianten zeigten, dass das Ministerium hinsichtlich der Lösungsvorschläge und Empfehlungen der Kommission offen gewesen sei. g) Abstimmung der Kommissionsmitglieder Bei dem E-Mail-Verkehr, der insbesondere zwischen den Kommissionsmitgliedern Dr. Hagmann und Prof. Dr. Melenk in der Zeit vom 16.10. bis zum 20.10.2014 geführt worden sei, handele es sich um eine Korrespondenz, die ausschließlich zwischen den Kommissionsmitgliedern über die aus ihrer Sicht richtige Formulierung der Empfehlungen geführt worden sei. Dass dabei unterschiedliche Meinungen geäußert würden, sei bei einer mehrköpfigen Kommission selbstverständlich. Gerade der vom Verwaltungsgericht geschilderte Ablauf, der zur Erstellung des Berichts geführt habe, belege, dass die von Herrn Dr. Hagmann vorgeschlagene Formulierung der Empfehlung zur Klägerin (siehe dazu E-Mail von Herrn Dr. Hagmann an die Kommissionsmitglieder und die Geschäftsstelle der Kommission vom 16.10.2014, Akten Kommissionsarbeit, BI. 1107-1112) das ursprüngliche Ergebnis der internen Diskussion der Kommissionsmitglieder gewesen sei. An diesem Ergebnis habe die Kommission bis zur Endfassung des Berichts festgehalten. Für eine Einflussnahme oder gar die Verfolgung missbräuchlicher Zwecke durch das Ministerium gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. h) E-Mail vom 22.10.2014 Das Verwaltungsgericht spreche schließlich die Änderungsvorschläge an, die der die Geschäftsstellen-Aufgabe wahrnehmende Referent den Kommissionsmitgliedern mit E-Mail vom 22.10.2014 mit der Zielsetzung mache, die Legitimation eines neuerlichen Abwahlantrags der Rektorin deutlicher hervorzuheben, sofern diese nicht freiwillig zurücktreten sollte (Akten Kommissionsarbeit, BI. 1173). Auch damit sei eine Einflussnahme des Ministeriums auf den Kommissionsbericht nicht dargetan: Die Kommissionsmitglieder hätten am 22.10.2014 die Empfehlung, im Amt der Rektorin sei ein personeller Neuanfang erforderlich, bereits formuliert und damit dokumentiert gehabt. Die Kommissionsmitglieder, insbesondere die Kommissionsmitglieder Prof. Dr. Melenk und Dr. Hagmann, hätten bereits diskutiert, dass ggf. ein neues Abwahlverfahren nach § 18 Abs. 5 LHG erforderlich werden würde (Akten Kommissionsarbeit, BI. 1130, 1134, 1138). Außerdem seien die Formulierungen durch den die Geschäftsstellen-Aufgaben wahrnehmenden Referenten ausdrücklich als Vorschlag an die Kommission gerichtet worden. Den Kommissionsmitgliedern habe es freigestanden, diese Vorschläge zu diskutieren und zu modifizieren oder auf ihre Übernahme gänzlich zu verzichten. Wie der Berichtstext gefasst werde, habe ausschließlich ihrer kommissionsinternen Abstimmung und Entscheidung oblegen. Wie bereits dargelegt, seien die Formulierungsvorschläge von den Kommissionsmitgliedern zu den Teilen 4 und 5 auch nur mit deutlichen Modifikationen übernommen worden. Dies belege die Unabhängigkeit der Kommission. Der Bericht und die Empfehlungen im Bericht gäben ausschließlich die Auffassung der Kommission wieder. i) Abstimmung des weiteren Vorgehens im November 2014 Aus der persönlichen Auffassung von Herrn Dr. Hagmann in der E-Mail vom 16.11.2014 (Akten Kommissionsarbeit, BI. 1238), die letztlich in einer Zustimmung zum Vorschlag des Ministeriums zum weiteren Vorgehen gemündet habe und insbesondere den Vorschlag unterstützt habe, „den Bericht abzuliefern,“ habe das Verwaltungsgericht herleiten wollen, dass die Kommission und das Ministerium ihr Vorgehen insbesondere mit Blick auf die Klägerin „eng, geradezu Hand in Hand“ abgestimmt hätten (UA. S. 38). Dies sei abwegig. Tatsächlich sei es genau umgekehrt gewesen: Das Ministerium habe einen Verfahrensvorschlag gemacht, zu dem es die Kommissionsmitglieder um eine Rückmeldung und Meinungsbildung gebeten habe. Der Kommission werde damit die Möglichkeit einer Meinungsäußerung zum weiteren Vorgehen des Ministeriums eröffnet und nicht umgekehrt. Dies entspreche der Aufgabe, die das Ministerium der Kommission gestellt habe. 7. Fehlerfreie Zustimmungsentscheidung des Ministeriums Da die Kommission und ihre Mitglieder sowohl „extern“ als auch in ihrer Analyse der Situation an der Hochschule und in der Ausarbeitung ihrer Empfehlungen „unabhängig“ und unbeeinflusst gewesen seien, habe der Bericht - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - zu keiner missbräuchlichen Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten im Hochschulrat und im Senat führen können. Weder die Beschlussfassungen des Hochschulrats und des Senats noch die Entscheidung des Ministeriums seien dem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Hilfsweise: Rechtsfolgen einer unterstellten Diskrepanz zwischen Außendarstellung und tatsächlicher Kommissionsarbeit Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschlussfassung des Hochschulrats über den Vorschlag nach § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG und die Beschlussfassung des Senats über die Zustimmung zu diesem Vorschlag nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG durch einen Kommissionsbericht hätten beeinflusst werden können, auf den das Ministerium eingewirkt haben solle, ließe dies nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss zu, das Ministerium hätte seine Zustimmung zu den Gremienbeschlüssen vom 15.01.2015 und vom 28.01.2015 nicht erteilen und das dreiseitige Einvernehmen nicht herstellen dürfen. Das Ministerium hätte in diesem - unterstellten - Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht „vom Fehlen eines wichtigen Grundes ausgehen müssen“, sondern dessen Vorliegen selbständig prüfen müssen. Dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 18 Abs. 5 LHG vorgelegen habe, sei dargelegt worden. Das für die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin der HöVF erforderliche dreigliedrige Einvernehmen sei damit in formeller und materieller Hinsicht selbst dann rechtmäßig hergestellt worden, wenn man davon ausginge, dass die Gremienbeschlüsse wegen einer Einflussnahme des Ministeriums auf den Kommissionsbericht ihre Indizwirkung verloren hätten. Selbst wenn der Kommissionstätigkeit und dem Kommissionsbericht also Mängel anhaften würden, wären diese für den Fortgang des Abberufungsverfahrens nicht kausal. Keine Verletzung der Fürsorgepflicht Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das beklagte Land seine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht durch die Erteilung der Zustimmung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht verletzt. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob aus dem vom Hochschulrat am 15.01.2015 einstimmig beschlossenen Vorschlag nach § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG und der vom Senat am 28.01.2015 mit großer Mehrheit beschlossenen Zustimmung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes geschlossen werden könne oder nicht. Keine Unklarheit über die Zukunft Das Ministerium habe die Klägerin entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Unklaren darüber gelassen, dass ohne ein Wiederherstellen zumindest einer sachlichen Arbeitsgrundlage innerhalb des Rektorats, aber auch zwischen Rektorat und den Fakultäten für sie keine Zukunft an der Hochschule bestehe. Zu dem Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren - Die Rüge der Klägerin, ihr sei vor der Entscheidung des Hochschulrats am 15.01.2015 und vor der Entscheidung des Senats am 28.01.2015 kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden, sei unzutreffend. - Die Klägerin stelle den Eskalationsprozess an der HöVF im Jahr nicht in Frage. Sie meine jedoch, der Eskalationsprozess sei kein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung ihres Amts als Rektorin der HöVF gewesen, weil Unzufriedenheiten an der Hochschule normal seien, sie und die beiden Prorektoren im Rektorat die Hochschule hätten voranbringen wollen, dabei geradlinig agiert und es abgelehnt hätten, rechtswidrig zu handeln, wohingegen die Kanzlerin sich selbst innerhalb des Rektorats mehr und mehr ausgegrenzt habe, die Dekanin Prof. Dr. S. als Psychologin Rechtsdiskussionen mit den drei Juristen aus dem Rektorat geführt hätte, einzelne Professoren wegen individueller materieller Interessen unzufrieden gewesen seien und das Hochschulratsmitglied Dr. H. mit dem Hochschulratsvorsitzenden K. einen Konflikt ausgetragen hätte, sie Opfer eines Mobbing-Prozesses einiger weniger Hochschulmitglieder geworden sei, den das Ministerium treuwidrig nicht gestoppt habe, ihr zu Unrecht Untätigkeit in der Konfliktsituation vorgeworfen werde und im Übrigen Dritte Dienstpflichtverletzungen und Straftaten begangen hätten, gegen die sie durch das Ministerium nicht geschützt worden sei. Dieser Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Beendigung ihres Amts als Rektorin der HöVF Anfang 2015 in Frage zu stellen. Auch wenn die Klägerin nicht untätig geblieben sei, sei es ihr doch nicht gelungen, die durch die vielfältigen Rücktritte und Amtsniederlegungen an der Hochschule freigewordenen Funktionsstellen neu zu besetzen und damit die Arbeitsfähigkeit der Hochschule wieder herzustellen. Dass es der Klägerin nach den im Jahr 2014 zutage getretenen Konflikten nicht gelungen sei, auf die Ebene einer sachlichen und gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Kanzlerin und den Fakultätsleitungen zurückzukehren, beruhe - entgegen der Darstellung der Klägerin - nicht überwiegend auf Dienstpflichtverletzungen und Mobbing-Prozessen, die andere angestoßen hätten, oder auf behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen des Ministeriums, sondern in nicht unerheblichem Maße auf dem Führungsstil und dem persönlichen Verhalten der Klägerin: Die Haltung der Klägerin in den seit dem Jahr 2014 immer weiter eskalierenden Spannungen sei wesentlich dadurch geprägt, dass sie einseitig immer wieder das Fehlverhalten anderer anspreche und die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung dieses behaupteten Fehlverhaltens eingefordert habe und bis heute einfordere. So habe die Klägerin noch im Dienstgespräch mit der Frau Ministerin am 05.11.2014 erklärt (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1168-1170), sie sehe ihre Verpflichtung darin, dass die Kanzlerin sowie die Dekanin I zur Verantwortung gezogen würden. Erst im Nachgang sei sie bereit, über ihre eigenen Schlussfolgerungen nachzudenken. Im Zusammenhang mit der Einsetzung des Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG habe sie als Rektorin der HöVF eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie ihre Sorge zum Ausdruck gebracht habe, nach ihrem Weggang werde „alles unter den Teppich gekehrt“. Gefragt seien Staatsanwaltschaft, Rechnungshof und Landtag (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1677-1678). Auch ihr Schriftsatz vom 28.02.2019 bringe deutlich zum Ausdruck, dass sie das von ihr mehrfach kritisierte Untätigbleiben des Ministeriums insbesondere darin sehe, dass das Ministerium in der Konfliktsituation des Jahres 2014/2015 zunächst keine repressiven Einzelmaßnahmen ergriffen und keine disziplinarischen Schritte eingeleitet habe. Diese Haltung sei keine Basis für einen vertrauensvollen und sachlichen Umgang miteinander. Geprägt seien das persönliche Verhalten und der Führungsstil der Klägerin ferner dadurch, dass sie auf der Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung beharre. Ein Beispiel hierfür seien die auch im Eilbeschluss des Senats vom 26.02.2016 angeführten Ereignisse am 17.12.2014, als die Klägerin verhindert habe, dass sich der Senat der HöVF mit der Einsetzung eines Beauftragten gem. § 68 Abs. 5 LHG habe befassen können. Schließlich präge es den Führungsstil der Klägerin, dass sie auf der Umsetzung der von ihr für richtig gehaltenen Lösungen bestehe. Ein Beispiel dafür sei die von der Klägerin als Anlage 10 zum Schriftsatz vom 28.02.2019 vorgelegte E-Mail vom 04.08.2014 an das Ministerium, mit der sie die Einschaltung eines Konfliktmanagers zur Lösung des Konfliktes vorschlage (siehe auch Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 580). Vorausgegangen sei ein Gespräch der Klägerin im Ministerium am 18.07.2014. Bereits in diesem Gespräch habe die Klägerin die Möglichkeit eines Mediationsprozesses angesprochen. Die Vertreter des Ministeriums hätten erklärt, dass sie die Möglichkeiten eines erfolgreichen Mediationsprozesses kritisch und angesichts der zugespitzten Lage als wenig zielführend ansähen. Obwohl die Möglichkeit eines Mediationsprozesses also vom Ministerium im Gespräch am 18.07.2014 klar abgelehnt worden sei, habe die Klägerin diesen Weg offenkundig unmittelbar nach dem Gespräch weiterverfolgt und den von ihr für richtig gehaltenen Vorschlag zur Konfliktlösung mit E-Mail vom 04.08.2014 nochmals wiederholt. Auch dieses Beispiel zeige das Beharren der Klägerin ausschließlich auf dem von ihr für richtig gehaltenen Vorgehen und die mangelnde Bereitschaft, auf andere und auf andere Lösungsmöglichkeiten einzugehen. Die Abberufung der Klägerin als Rektorin sei auch keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens bzw. des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ministerium mit der Einsetzung der Kommission und dem Bericht der Kommission das Abstimmungsverhalten im Hochschulrat und im Senat manipulativ beeinflusst habe. Mit ihrer Kritik an der Auswahl der Kommissionsmitglieder verkenne die Klägerin die Aufgabenstellung der Kommission. Diese habe nicht die Aufgabe gehabt, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zu klären, wechselseitig erhobene Vorwürfe rechtlich zu klären und - etwa in Form eines Schiedsrichters - zu bewerten. Ihr Auftrag habe vielmehr in der Analyse der aktuellen und zukünftigen Funktionsfähigkeit der Hochschule sowie in der Entwicklung von Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Führungs- und Vertrauenskrise bestanden. Mit Blick auf diese Aufgabenstellung bestünden keinerlei Zweifel daran, dass die Mitglieder der Kommission sachgerecht ausgewählt und qualifiziert gewesen seien. Der Auftrag der Kommission habe auch nicht darin bestanden, den insbesondere seit der Vorlage der Resolution vom 14.03.2014 angefallenen umfangreichen Aktenbestand zu sichten und zu bewerten. Gleichwohl seien den Mitgliedern der Kommission umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Diese Unterlagen hätten auch einen Großteil der Schriftstücke enthalten, die die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 28.02.2019 als fehlend kritisiere. Festzuhalten sei, dass die Mitglieder der Kommission ausgehend von der Resolution vom 14.03.2014 umfangreiche Korrespondenz und Unterlagen erhalten hätten. Soweit den Kommissionsmitgliedern einzelne Schriftstücke der umfangreichen Akten nicht übermittelt worden seien, sei nicht erkennbar, dass die Mitglieder der Kommission in ihrer Bewertung dadurch beeinflusst worden seien. - Nach dem Vortrag der Klägerin solle das Kommissionsmitglied Prof. Dr. Melenk vor dem Untersuchungsausschuss „Zulagen Ludwigsburg“ ausgeführt haben, es sei nicht Aufgabe der Kommission gewesen, die Berechtigung der einzelnen Positionen zu klären. Es sei nicht um Dienstvergehen gegangen. Vielmehr habe ein Lösungsvorschlag gefunden werden müssen, der „ein möglicher“ sei. Die Klägerin schließe daraus auf die Rechtswidrigkeit des Kommissionsauftrags. Diese Argumentation der Klägerin sei unter mehreren Gesichtspunkten abwegig: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einsetzung der Kommission nicht um eine Maßnahme der Rechtsaufsicht handele. Da das Ministerium mit der Einsetzung der Kommission (nur) das Informationsrecht nach § 68 Abs. 1 LHG ausgeübt habe, sei es nicht Aufgabe der Kommission gewesen, rechtliche Bewertungen vorzunehmen, insbesondere dienstrechtliche Fragestellungen zu klären. Die Bewertung der rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Informationen, die sich aus dem Kommissionsbericht ergäben, sei vielmehr Aufgabe des Ministeriums, nicht jedoch der Kommissionsmitglieder. Das Kommissionsmitglied Prof. Dr. Melenk habe deshalb die Aufgabenstellung der Kommission zutreffend geschildert. Entsprechend sei der Auftrag der Kommission auch in dem Kommissionsbericht und zwar sowohl in der Langfassung als auch in der Gremienfassung beschrieben. - Da die Kommission weder die Aufgabe gehabt habe, Behauptungen und Vorwürfe der Beteiligten zu klären, die im Rahmen des Konflikts an der HöVF wechselseitig erhoben worden seien, noch die Aufgabe gehabt habe, dienstrechtliche Fragestellungen zu prüfen, seien die Gespräche, die die Kommission mit Hochschulmitgliedern geführt habe, weder als „Zeugenvernehmungen“ noch als „Beschuldigtenvernehmungen“ zu qualifizieren. Bedenken dagegen, dass die Kommissionsmitglieder ihren Gesprächspartnern Vertraulichkeit zugesichert hätten, seien deshalb nicht ersichtlich. - Die Klägerin kritisiere außerdem, dass die Mitglieder der Kommission die ihnen im Rahmen der Gespräche mit den Hochschulmitgliedern geschilderten Sachverhalte nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten. Auch damit verkenne die Klägerin die Aufgabe der Kommission, die ausdrücklich nicht darin bestanden habe, „den zahlreichen in der Vergangenheit erhobenen Behauptungen und Vorwürfen der Beteiligten im Einzelnen nachzugehen“ (siehe Bericht der Kommission, Ziff. 2). - Welche Bedeutung die Aktenführung während der Kommissionsarbeit. für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung vom 26.02.2015 haben solle, lege die Klägerin nicht dar. Solche Konsequenzen seien auch nicht ersichtlich. - Gleiches gelte zu den Ausführungen der Klägerin zur Zeitdauer der Kommission. Unstreitig sei, dass der endgültige Kommissionsbericht das Datum des 21.11.2014 trage (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1187-1196). Unstreitig sei ferner, dass eine Zusammenfassung des Kommissionsberichts unter dem Datum 24.11.2014 erstellt worden sei. Die Frage, ob die Kommissionsarbeit damit beendet gewesen sei oder ob die Kommission aus Sicht des Ministeriums zunächst bis zur Eilentscheidung des erkennenden Senats vom 26.02.2016 fortbestanden habe, um gegebenenfalls auf dieses Informationsmittel nochmals zurückgreifen zu können, sei für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 ohne jegliche Bedeutung. Der Zeitraum zwischen der Vorlage des Berichtstextes vom 23.10.2014 bis zur Endfassung des Kommissionsberichts am 21.11.2014 sei - außer der Information der Frau Ministerin - im Wesentlichen der Information der Klägerin am 05.11.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1168-1170) geschuldet gewesen, die das Ministerium mit Blick auf die Ergebnisse des Kommissionsberichts für rechtsstaatlich geboten gehalten habe. - Die Klägerin behaupte, die Aussage der Kommissionsmitglieder vor dem Untersuchungsausschuss „Zulagen Ludwigsburg“, dass sie einen fast kompletten Austausch der Personen auf Leitungsebene empfohlen hätten, stimme mit den Empfehlungen, die den Hochschulgremien ausschließlich mittels einer vom Beklagten erstellten Zusammenfassung des Kommissionsberichts - datiert auf den 24.11.2014 - vorgelegt wurden, nicht überein. Dies treffe nicht zu, wie die Gegenüberstellung der Empfehlungen zur „Hochschule insgesamt“ und der Empfehlungen zu den Funktionsträgern und Organen belege. Eine treuwidrige oder zielorientierte Manipulation der Hochschulgremien sei nicht gegeben. - Ein erheblicher Teil der „neuen Sachverhaltserkenntnisse“, die die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 03.02.2020 vortrage, beziehe sich auf Vorgänge nach dem 26.02.2015, die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 offenkundig ohne Bedeutung seien. Der Vortrag dieser „neuen Sachverhaltserkenntnisse“ diene nur dem Ziel der Klägerin, ihr Szenario von der stets rechtmäßig handelnden Rektorin einerseits und den (wenigen) intriganten Hochschulmitgliedern andererseits, deren Verhalten aus Sicht der Klägerin disziplinarrechtlich und strafrechtlich relevant sei, zu untermauern. - Für die Konfliktsituation an der HöVF, die zur streitgegenständlichen Entscheidung vom 26.02.2015 geführt habe, sei ohne Bedeutung, welche Entscheidung die Klägerin als Vorsitzende des Rektorats in den einzelnen Leistungsbezüge-Fällen 2013 getroffen habe. Entscheidend sei im vorliegenden Zusammenhang nur, dass die Überprüfung der Leistungsbezüge innerhalb der Hochschule bereits im April 2013 so abgeschlossen gewesen sei, dass alle 17 betroffenen Professorinnen und Professoren die gewährten Leistungsbezüge im Ergebnis hätten behalten dürfen (bei den 13 Wechsler-Fällen aufgrund des in allen Fällen vorrangigen Vertrauensschutzes; bei den vier Normkurven-Fällen aufgrund der Nachholung der fehlenden schriftlichen Leistungsbeurteilung). Entsprechend werde die Leistungsbezüge-Problematik in der Resolution vom 14.03.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 6-10), mit der die Konflikte an der HöVF öffentlich gemacht worden seien, auch nicht explizit erwähnt. - Die Klägerin „zitiere“ im Schriftsatz vom 03.02.2020 ausführlich aus der Vernehmung von Zeugen im Strafverfahren gegen den Amtsvorgänger der Klägerin sowie den damaligen Kanzler. Die Ausführungen seien für den vorliegenden Rechtsstreit - selbst wenn sie als zutreffend unterstellt werden würden - unerheblich. - Mit Blick auf die - nicht rechtskräftige - Entscheidung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.08.2019 mache die Klägerin geltend, das vom Senat aufgrund der Abstimmung am 28.01.2015 erklärte Einvernehmen mit der vom Hochschulrat vorgeschlagenen vorzeitigen Beendigung des Amts der Klägerin als Rektorin der HöVF sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Beauftragte nach § 68 Abs. 5 LHG an der Beschlussfassung mitgewirkt habe. Sie übersehe dabei, dass die sofortige Vollziehung der Entscheidung vom 09.01.2015 angeordnet und zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt worden sei. Die Auffassung der Klägerin, die Beschlussfassung des Senats am 28.01.2015 sei wegen der Mitwirkung des Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG rechtswidrig, treffe selbst dann nicht zu, wenn rechtskräftig festgestellt würde, dass die Bestellung des Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin übersehe § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG. - Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sehe die Klägerin unter anderem darin, dass das Ministerium einen angeblichen Hinweis der damaligen Justiziarin der Hochschule für angewandte Wissenschaften im Jahr 2012 nicht aufgegriffen habe, es könne wegen der Berufungsleistungsbezüge-Problematik zu Konflikten an der Hochschule kommen. Ferner sehe die Klägerin eine Fürsorgepflichtverletzung darin, dass das Ministerium weder die „Ausdrucksweise von Frau Prof. Dr. S. noch deren juristische Bewertungen“ hinterfragt habe. Erwähnt würden ferner ohne genauere Bezeichnung Aktenvermerke, die angeblich eine falsche Einschätzung des Ministeriums zum Ausdruck brächten. Schließlich werde wiederum kritisiert, das Ministerium habe angebliches Fehlverhalten anderer Hochschulmitglieder nicht disziplinarisch verfolgt. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die dem Dienstherrn nach § 45 BeamtStG gegenüber den Beamten obliege, sei damit offenkundig nicht dargetan. Erst recht sei keine Fürsorgepflichtverletzung dargetan, die die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 begründen könnte. Die von der Klägerin angeführten Beispiele ließen auch keine fehlende Objektivität des Ministeriums gegenüber der Klägerin erkennen. Dies gelte auch, soweit die Klägerin auf die Aussage des Mitarbeiters des Ministeriums verweise, der Mitglied der Findungskommission nach § 18 Abs. 1 LHG vor der Wahl der Klägerin zur Rektorin der HöVF gewesen sei. - Nach Ansicht der Klägerin solle sich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 schließlich daraus ergeben, dass das Ministerium bei der Erteilung der Zustimmung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Klägerin und eine etwaige Anschlussverwendung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dies treffe nicht zu. Ziff. 3 der Entscheidung vom 26.02.2015 belege, dass das Ministerium dies bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG im Blick gehabt habe. Die Beigeladene hat am 27.09.2018 gegen das ihr am 28.08.2018 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 - 10 K 1524/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe sein stattgebendes Urteil auf drei Gründe gestützt, die sämtlich nicht durchschlagend seien. Dies gelte sowohl für den vermeintlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen als auch für die (vermeintliche) Täuschung über die Steuerung der Kommission durch das Wissenschaftsministerium sowie schließlich für den vermeintlichen Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt vor, angesichts der Verfahrensdauer müsste man eigentlich davon ausgehen, dass die Klägerin hinreichend Gelegenheit gehabt habe, bis zum Entscheidungszeitpunkt den Sachverhalt im Wesentlichen zu ermitteln und vorzutragen. Diese Annahme treffe nicht zu. Ursächlich hierfür seien die einseitige und fragmentarische Aktenführung des Beklagten in Verbindung mit der Zurückhaltung wesentlicher Aktenstücke und dem fortlaufenden sukzessiven Auftauchen bis dahin unbekannter Aktenstücke - auch noch nach der Entscheidung der 1. Instanz - gewesen. Hinzu komme, dass der Beklagte bewusst auf Sachverhaltsklärung verzichtet habe. Die Klägerin sei daher bis heute gezwungen, sich den Geschehensablauf, der im Wesentlichen hinter ihrem Rücken abgelaufen sei, nach und nach zu rekonstruieren. Hinzu komme, dass die maßgeblichen Beteiligten der sog. Hochschulkrise, aus der ihre Entlassung erwachsen sei, vom Untersuchungsausschuss des Landtags „Zulagen Ludwigsburg“ erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Zeugen gehört worden seien. Diese Aussagen sowie von einigen Zeugen ergänzend vorgelegte Unterlagen hätten neue Sachverhaltserkenntnisse erbracht, die für ihren Vortrag wesentlich seien, insbesondere deren, auf der Basis der seither vorhandenen Akten, rekonstruierten Vortrag bestätigten. Damit stehe nunmehr fest, dass der sog. „Vertrauensbruch“ auf Basis von konstruierten und nachweislich falschen Behauptungen - bis hin zu konstruierten Straftaten - rechtswidrig erzeugt worden sei. Fest stehe u. a., dass - es zum Zeitpunkt der sogenannten Resolution keine Vertrauenskrise an der Basis der Hochschule gegeben habe, - vier Professoren - ohne Beteiligung ihrer Fakultäten - den Entschluss gefasst hätten, eine sog. Resolution zu erstellen und zu verbreiten, um damit mehr „Eindruck“ als mit dem rechtlich vorgesehenen Instrumentarium einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu machen, - der Dekanin von Fakultät I, die im Frühjahr 2014 in ihrer eigenen Fakultät Probleme gehabt habe, die Federführung über die Intrige oblegen habe, - sich die Intrige gegen sie, ihre beiden Prorektoren und zeitweise auch gegen den Hochschulratsvorsitzenden gerichtet habe, - der Vertrauensverlust durch teilweise massiven Druck auf jene, die nicht bereit gewesen seien, sich an der „Hetzjagd“ gegen sie zu beteiligen, zu erzeugen versucht worden sei,- fortlaufend hinter dem Rücken der Klägerin und deren beiden Prorektoren Gerüchte in die Hochschule hineingegeben worden seien, die nicht identisch gewesen seien mit den Vorwürfen in der Resolution und daher weder der Klägerin noch den Prorektoren bekannt gewesen seien, - dem Beklagten viele der über die Resolution hinausgehenden Vorwürfe bekannt gewesen seien, von diesem aber weder der Klägerin noch deren Prorektoren bekannt gemacht worden seien, - von einigen der Resolutionisten gemeinsam mit der Kanzlerin und dem Hochschulratsmitglied Dr. H. ein gegen die Klägerin und den Hochschulratsvorsitzenden gerichteter Korruptionsverdacht konstruiert, zur Strafanzeige gebracht und öffentlich gemacht worden sei,- der Beklagte weder die Klägerin noch deren Prorektoren vor unberechtigten Vorwürfen geschützt habe, - die Kommission als Verwaltungshelferin gehandelt und eine Sachverhaltsklärung bewusst unterlassen habe, - die Kommission bewusst von einer Protokollierung der Gespräche abgesehen und den Beamten der Hochschule einen sog. Vertrauensschutz eingeräumt habe,- die wirklichen Kommissionsempfehlungen - nämlich Austausch in allen Leitungspositionen (ausgenommen die Kanzlerin) - den Hochschulgremien nicht deutlich gemacht worden seien, - der Beklagte die von der Kanzlerin und den Resolutionsunterzeichnern verwirklichten Dienstpflichtverletzungen erst nach der Entlassung der Klägerin einer Klärung zugeführt habe, obwohl ihr diese schon im Jahr 2014 bekannt gewesen seien. Da der zwischenzeitlich ermittelte Sachverhalt wesentlich von Sachverhaltsdarstellungen des Beklagten und auch von dessen Aktenlage abweiche, sei es aus Sicht der Klägerin unerlässlich, diesen nunmehr auf Basis der vervollständigten Sachlage und von Zeugenaussagen vor dem Untersuchungsausschuss des Landtags in seinen wesentlichen Punkten nochmals zu umreißen, d. h. in folgenden Punkten (vgl. As. 417 ff. VGH): - Rektorenwahlverfahren 2011, - Hochschule während des Rektorats der Klägerin vor der Resolution, insbesondere Wechslerzulagen und Zusammenarbeit Rektorat - Hochschulgremien, Verhalten der Kanzlerin, - Resolution / Korruptionsverdacht und Verhalten der Beklagten: 12.03.2014 - Entschluss der Dekanin zur Resolution, Resolutionsinhalt Resolution vom 14.03.2014 - Konstruktion eines Vertrauensverlustes 19.03.2014 - Erste Einschätzung des Beklagten, Aktenvermerk RD G. Hochschulöffentliche Versammlungen, u.a. am 26.03.2014, Ausgrenzung von Klägerin und Prorektoren und Konstruktion des Vertrauensbruchs Kommunikation Hochschulratsvorsitzender und Beklagter Korruptionsvorwurf im Hochschulrat am 03.04.2014 Entscheidung des Hochschulrats am 22.04.2014 Gespräch Klägerin und Beklagter vom 17.05.2014 Hochschulratssitzung vom 03.06.2014 Abwahlentscheidung in Senatssitzung vom 25.06.2014 - Juli bis August 2014 - Konfliktlösungsansätze - Vorgehen der Klägerin: Erste Gespräche mit Hochschulmitgliedern, Eckpunktepapier, weitere Gespräche mit Hochschulmitgliedern, Gespräch mit MWK am 18.07.2014, Einbinden eines erfahrenen Konfliktmanagers, Aufrechterhalten der Funktionsfähigkeit der Hochschule, Unterstützung der Stratthaus-Kommission - Appelle der Studierenden - Vorgehen der Dekane: Strafanzeige vom 29.07.2014, Gang an die Presse mit Schreiben vom 30.07.2014 - Vorgehen des Beklagten: Passivität trotz Aufforderung der Beteiligten, kein Schutz der Klägerin gegen Straftatenverdacht, Vorgehen im Zusammenhang mit der Hochschulratssitzung vom 28.07.2014, der Einholung eines Stimmungsbildes von Professor K: und der Hochschulratssitzung vom 20.08.2014 - Stratthaus-Kommission Auswahl und Fachkompetenz der Kommissionsmitglieder Rechtsstellung der Kommission Aktenauswahl zur Einarbeitung der Kommission Einsetzung der Kommission Auftrag der Kommission Vertraulichkeitszusicherungen der Kommission Unterlassene Verifizierung des Sachverhalts Keine Aktenführung der Kommission Zeitdauer der Kommissionsarbeit Empfehlungen der Kommission vom 23.10.2014 Gremien-Version Bindung der Gremien an Kommissionsempfehlungen Widersprüchliches Verhalten von Kommissionsmitglied Melenk - Entwicklungen an der Hochschule nach Entlassung der Klägerin - Aktuelle Situation der Klägerin Rechtliche Begründung Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung begegne keinen Bedenken. Angesichts der seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweiterten Sachverhaltskenntnisse sowie der von dem Beklagten geänderten Rechtsauffassung bezüglich des Rechtscharakters der Kommission seien die formellen und materiellen Rechtsverstöße noch weitaus umfassender als bislang angenommen. 1. Verfahrensfehler 1.1 Einberufungsmangel - fehlende Uhrzeit Die vom Verwaltungsgericht insoweit vertretene Auffassung, dass die fehlende Uhrzeit auf den Sitzungsladungen von Senat und Hochschulrat einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, werde durch die faktischen Auswirkungen bestätigt. Denn, obwohl an der Hochschule ein starkes Informationsinteresse an den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Hochschulkrise bestanden habe, sei die Hochschulöffentlichkeit in den beiden entscheidenden Sitzungen im Januar 2015 mit nur wenigen Personen vertreten gewesen. 1.2 Unzureichendes rechtliches Gehör Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof würden mit ihrer Annahme, dass der Klägerin die Kernpunkte der gegen sie gerichteten Vorwürfe hätten bekannt sein müssen, die wesentlichen Elemente des gegen sie gerichteten Mobbingprozesses verkennen. Denn bestimmendes Element dieses Prozesses sei das konsequente „Hinter dem Rücken der Betroffenen Agieren“, die bewusste „Geheimhaltung der Vorwürfe“ und deren „Verbreitung auf dem Wege von Gerüchten“ - dies mit Kenntnis und Duldung des Beklagten. Das „Hinter dem Rücken Agieren“ sei auch von dem Beklagten aufgegriffen worden. Nicht zuletzt habe er mit dem Zurückhalten von Akten im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsstreitsache gezeigt, dass es ihm offenkundig darum gehe, der Klägerin die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs und damit auch eines effektiven Rechtsschutzes zu nehmen. Der Beklagte habe die Klägerin auch über die vielen Aktenvermerke der Kanzlerin in Unwissenheit gelassen und mit dem gezielten Vorenthalten maßgeblicher Vorwürfe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. 2. Materielle Fehler der Hochschulbeschlüsse Der Beklagte hätte zu den durch ihn in treuwidriger Weise herbeigeführten Beschlüssen von Senat und Hochschulrat sein Einvernehmen nicht erteilen dürfen. 2.1 Kommissionsempfehlungen als Grundlage der Gremienbeschlüsse Zu Recht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die vermeintlichen Kommissionsempfehlungen in Form der sog. Zusammenfassung des MWK vom 24.11.2014 für die Entscheidungen der Hochschulgremien entscheidend gewesen seien. Die Zeugenaussagen vor dem Untersuchungsausschuss, vorrangig die Aussagen der drei Kommissionsmitglieder Stratthaus, Prof. Dr. Melenk und Dr. Hagmann, des Geschäftsstellenleiters der Kommission, sowie der Hochschulrats- und AStA-Vorsitzenden untermauerten nicht nur die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, sondern ließen darüber hinaus erkennen, dass die treuwidrig erfolgte Täuschung der Hochschulgremien durch den Beklagten wesentlich gravierender als bislang angenommen gewesen sei. Im Einzelnen: 2.1.1 Auswahl der Kommissionsmitglieder Die Gremienmitglieder hätten angesichts der Tatsache, dass die Kommission als Instrument der Rechtsaufsicht eingesetzt worden sei, davon ausgehen dürfen, dass die Kommissionsmitglieder über die notwendige Fachkompetenz verfügten, die ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden voraussetze. Dies sei nicht der Fall gewesen. Angesichts der fehlenden bzw. in ungenügendem Umfang vorhandenen rechtlichen Kompetenzen seien die Kommissionsmitglieder nicht in der Lage gewesen, rechtmäßiges von rechtswidrigem Verhalten zu unterscheiden. Sowohl mit der Einsetzung einer fachlich ungeeigneten Kommission selbst als auch angesichts der Tatsache, dass diese Kommission nicht in der Lage gewesen sei, Recht und Gesetz zu beachten, habe der Beklagte gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. 2.1.2 Externe und unabhängige Kommission Zutreffenderweise gehe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kommission von den Hochschulgremien als ein zusätzlicher, vom Ministerium getrennter Faktor habe wahrgenommen werden sollen und wahrgenommen worden sei. Auch durch sein Gesamtverhalten zeige der Beklagte, dass es ihm darauf angekommen sei, den Gremien nicht offen zu legen, auf welche Art und Weise die sogenannten Kommissionsempfehlungen zustande gekommen seien. So seien die Gremien weder darüber unterrichtet worden, dass die Aktenauswahl von dem Beklagten vorgenommen worden sei und dass es eine ganze Reihe von Entwürfen für einen Kommissionsbericht gegeben habe, die jeweils zwischen den Kommissionsmitgliedern und Mitarbeitenden des MWK diskutiert und abgeändert worden seien. Die Gremien seien u. a. auch nicht darüber unterrichtet worden, dass der Beklagte von Anfang an beabsichtigt habe, eine eigene Gremienversion zu erstellen. In treuwidriger Weise habe der Beklagte damit die Hochschulgremien manipuliert, indem er bei ihnen den Eindruck erzeugt habe, dass die Kommissionsmitglieder extern und unabhängig vom Wissenschaftsministerium agiert hätten. 2.1.3 Beeinflussung durch Aktenauswahl des Beklagten Die Hochschulgremien seien auch in treuwidriger Weise darüber getäuscht worden, dass die Kommission nicht in unabhängiger Art und Weise die ihrer Arbeit zu Grunde liegenden Akten an der Hochschule ausgewählt habe, sondern vielmehr eine von dem Beklagten vorgenommene Vorauswahl vorgenommen worden sei. Dass bereits die Aktenauswahl die Rechte der Klägerin in treuwidriger Weise verletze, werde durch die Zeugenaussage von Prof. Dr. Melenk besonders deutlich, indem er bestätige, dass sie sich auf der Grundlage der ihnen vom MWK selektiv vorgelegten Akten bereits ein eindeutiges Bild von der Klägerin gemacht hätten und sich schon nach Aktenlage der weitere Verbleib der Klägerin an der Hochschule als eher theoretischer Natur dargestellt habe. 2.1.4 Einsetzungsgespräch mit Kommission am 02.09.2014 Auch das Einsetzungsgespräch vom 02.09.2014 mache deutlich, dass die Hochschulgremien zu Unrecht von einer externen und unabhängigen Kommission ausgegangen seien. Denn die in diesem Gespräch entwickelten, in Betracht kommenden Lösungsvarianten hätten von Anfang an Schwerpunkte gesetzt, die mit einem unabhängigen Blick nicht vereinbar seien. Auch mit den von Anfang an definierten, eingeschränkten Lösungsvarianten habe der Beklagte daher die gem. Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Verpflichtung zur Objektivität verletzt. 2.1.5 Auftrag der Kommission als Rechtsaufsichtsmaßnahme Die Hochschulgremien seien des Weiteren treuwidrig über die Rechtmäßigkeit des Kommissionsauftrags getäuscht worden. Sie hätten von dem Beklagten als der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nämlich erwarten dürfen, dass er der Kommission einen rechtlich zulässigen Auftrag erteilt habe. Auch dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Denn eine im Rahmen der Rechtsaufsicht durchzuführende, auf § 68 LHG basierende Prüfung hätte vorausgesetzt, dass Maßstab dieser Prüfung eine ordnungsgemäß und rechtmäßig funktionierende Hochschule sei. Dem widerspreche der von den Kommissionsmitgliedern wiedergegebene Auftrag, eine irgendwie geartete zügige und machbare Lösung zu erarbeiten, ohne deren Rechtmäßigkeit zu beachten (s. Aussage von Prof. Dr. Melenk im UA am 16.11.2018). Die Deutlichkeit, mit der die Kommissionsmitglieder zum Ausdruck gebracht hätten, dass das Recht bei ihrer Arbeit keine Rolle gespielt habe, führe die Kommission als Maßnahme der Rechtsaufsicht nicht nur ad absurdum, sondern bringe die Rechtswidrigkeit aller auf der Kommissionsarbeit basierenden Folgemaßnahmen mit sich. 2.1.6 Zusicherung von Vertraulichkeit für Gesprächspartner Die Hochschulgremien hätten des Weiteren erwarten dürfen, dass die Kommission bei dem von ihr gewählten Vorgehen den gesetzlichen Rahmen beachte. Daher hätten die Gremienmitglieder nicht damit rechnen müssen, dass die Kommission durch die Zusicherung der Vertraulichkeit und das Absehen von Gesprächsprotokollen ihrerseits rechtswidrig agiert habe und darüber hinaus auch die von ihr Angehörten - überwiegend Beamte - förmlich zur Denunzierung und damit zum Verstoß gegen Beamtenpflichten animiert habe. 2.1.7 Unterlassene Verifizierung des Sachverhalts Auch die bewusst unterlassene Sachverhaltsklärung (keine Wahrheitskommission) verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG und den Fürsorgeanspruch der Klägerin. 2.1.8 Keine Aktenführung Evident rechtswidrig habe der Beklagte auch durch die unterlassene Aktenführung gehandelt, die sich nicht nur auf die unterlassenen Gesprächsprotokollierungen beschränkt, sondern sich auf das gesamte Kommissionsverfahren erstreckt habe. Akten hierüber seien laut Angaben der Beklagten erst nach der Entscheidung des Senats vom 26.02.2016 angefertigt worden. In den mittlerweile vorhandenen Akten fehlten wesentliche Bestandteile, wie zum Beispiel Aussagen über die Auswahl der Kommissionsmitglieder, Auswahl der angehörten Hochschulmitglieder und eine Aufstellung der übergebenen Unterlagen. Die gesamte Aktenführung der Beklagten verstoße daher gegen den mit einer geordneten Aktenführung verfolgten Manipulationsschutz und verletze die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Da es vor Entlassung der Klägerin keine Akten gegeben habe, habe sie zudem keine Akteneinsicht nehmen können, sodass die unterlassene Aktenführung auch das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht (§ 29 LVwVfG i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. 2.1.9 Zeitdauer der Kommission Das treuwidrige Verhalten des Beklagten zeige sich unter anderem auch in dessen stark variierenden Angaben zum Kommissionsende (24.11.2014 bzw. 26.02.2016) und im Widerspruch dieser Angaben zu den Zeugenaussagen der Kommissionsmitglieder (23.10.2014). 2.1.10 Wirkliche Empfehlungen der Kommission Die treuwidrige Manipulation der Hochschulgremien durch den Beklagten werde besonders deutlich dadurch, dass die wirklichen Kommissionsempfehlungen, die von den Kommissionsmitgliedern auf den 23.10.2014 datiert würden, weder den Hochschulgremien noch der Klägerin zugänglich gemacht worden seien. Erst durch die Zeugenvernehmungen der Kommissionsmitglieder im Untersuchungsausschuss sei deutlich geworden, zu welchem Ergebnis sie - trotz ihrer rechtswidrigen Verfahrensweise - gekommen seien. 2.1.11 Erstellen einer Gremienversion Schließlich habe der Beklagte gegenüber den Hochschulgremien dadurch in manipulativer Art und Weise agiert, dass er diesen vorenthalten habe, dass die den Gremien übergebene Zusammenfassung des Kommissionsberichts nicht die wirklichen Kommissionsempfehlungen beinhaltet habe, dass der Beklagte von vornherein beabsichtigt habe, den Gremien nicht die originären Empfehlungen der Kommission vorzulegen, dass die Kommissionsempfehlungen bereits seit 23.10.2014 vorgelegen hätten, dass die Zusammenfassung von Dr. R. erstellt worden und dass diese schließlich nicht von den Kommissionsmitgliedern autorisiert worden sei. Bei den Gremien sei mithin der Eindruck erzeugt worden, dass es sich bei der ihnen vorgelegten Zusammenfassung des Kommissionsberichts um die inhaltlich unveränderten Empfehlungen einer vom MWK unabhängigen Kommission gehandelt habe und die vorgenommenen Kürzungen ausschließlich auf den Personaldatenschutz zurückzuführen seien. 2.1.12 Bindung der Gremien Die zielorientierte Manipulation der Hochschulgremien und das sich hieraus mit Blick auf die Klägerin ergebende treuwidrige Verhalten des Beklagten werde insbesondere in der Gesamtschau von dessen Verhalten deutlich. Die Empfehlung und die Erwartungshaltung des Beklagten an die Gremien seien unmissverständlich gewesen. Ebenso unmissverständlich habe festgestanden, dass die Gremienmitglieder den Empfehlungen des Beklagten Folge leisten würden. 2.1.13 Treuwidriges Verhalten des Staatskommissars Auch die aktive Täuschung von Staatskommissar Prof. Dr. Melenk bzw. dessen unterlassene Aufklärung über die in den Hochschulgremien entstandene Täuschung über die wirklichen Kommissionsergebnisse stellten sich als treuwidriges Verhalten des Beklagten dar, da Herr Prof. Dr. Melenk als Vertreter des Beklagten gehandelt habe. Die Gremien seien von dem Beklagten über die Arbeitsweise und die Ergebnisse der Stratthaus-Kommission wesentlich umfassender als vom Verwaltungsgericht bislang angenommen getäuscht worden. Der Beklagte habe die Entscheidungen der Hochschulgremien unter umfassenden Verstößen gegen Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 45 BeamtStG herbeigeführt und dabei zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs.1 GG) verletzt. Den rechtswidrigen Abwahlentscheidungen der Hochschulgremien hätte der Beklagte nicht zustimmen dürfen. Die Entlassung der Klägerin sei somit rechtswidrig gewesen. 3. Hilfsweise: Vertrauensverlust aus sonstigen Gründen Auch der Argumentationsversuch des Beklagten, dass vorliegend für die Abwahlentscheidungen der Hochschulgremien die Kommissionsempfehlungen nicht mehr ausschlaggebend gewesen seien, weil die Klägerin bereits aus anderen Gründen das Vertrauen der Gremien verloren habe, schlage fehl. Weder das Verhalten der Klägerin vor der Resolution noch ihr Verhalten während der sog. Hochschulkrise hätten maßgeblich den behaupteten Vertrauensverlust herbeigeführt. Sollte ein Vertrauensverlust vorgelegen haben, so wäre dieser auf Dienstpflichtverletzungen und Straftaten Dritter, insbesondere aber darauf zurückzuführen, dass es der Beklagte unterlassen habe, die Klägerin gegen die Dienstpflichtverletzungen und Straftaten Dritter zu schützen, wodurch er gegen Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 45 BeamtStG verstoßen habe. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte nunmehr seinerseits auf einen von ihm selbst miterzeugten Vertrauensverlust berufe. 3.1 Resolution als gezielte Eskalation der Dekane Die Behauptung des Beklagten, dass ein wichtiger Grund i. S. v. § 18 Abs. 5 LHG - nämlich ein Vertrauensverlust - bereits vor den Feststellungen der Kommission vorgelegen habe, treffe nicht zu. Insbesondere die von dem Beklagten vorgenommene Bezeichnung der Resolution als sog. „Sichtbarmachung der Führungs- und Vertrauenskrise“ gebe den wirklichen Sachverhalt nicht wieder. Es habe auch keine in der Basis der Hochschule vorhandene breite Unzufriedenheit gegeben, sondern etwa ein Dutzend Unzufriedener, die aufgrund individueller Befindlichkeiten bereit gewesen seien, sich an der Klägerin geübter Kritik anzuschließen. Die Resolution habe keine bestehende Vertrauenskrise sichtbar gemacht, sondern kennzeichne einen Zeitpunkt, in dem vier Professoren beschlossen hätten, auf der Grundlage von Falschbehauptungen in dienstpflichtwidriger Weise an die Öffentlichkeit zu gehen und eine Intrige gegen die Klägerin und deren Prorektoren auszulösen. Der Beklagte habe durch sein passives Verhalten die Akteure geradezu zur Fortführung ihres regelwidrigen Verhalten ermutigt und dazu beigetragen, dass es zu einer zunehmenden Konfliktausbreitung und Konflikteskalation und dadurch auch zu einem zunehmenden „Vertrauensverlust“ habe kommen können. 3.2 Vertrauensverlust nach Abwahlversuch - Juli/August 2014 3.2.1 Engagement der Klägerin - Konstruktion eines Abwahlgrundes 3.2.2 Beklagter nimmt das Heft des Handelns in die Hand Ebenso treuwidrig sei es, der Klägerin vorzuhalten, dass ihre auf die Abwahlsitzung vom 25.06.2014 folgende Untätigkeit einen Vertrauensverlust verursacht habe. Hierbei erzeuge der Beklagte wahrheitswidrig den Eindruck, dass man der Klägerin signalisiert habe, dass sie ihrerseits für die Klärung der Konflikteskalation zuständig sei. Dabei unterschlage er, dass er die Unterstützung von Klägerin und Prorektorin bei der Umsetzung der von diesen entwickelten Lösungsmöglichkeiten bzw. ein Gespräch hierüber abgelehnt habe. Er verschweige des Weiteren, dass die unterschiedlichen Hochschulgruppen nach dem gescheiterten Abwahlversuch ein Tätigwerden des Beklagten erwartet und diese hierzu wiederholt aufgefordert hätten. Er täusche aber insbesondere darüber hinweg, dass er seinerseits in dem Gespräch am 18.07.2014 der Klägerin zu verstehen gegeben habe, dass nunmehr er die Konfliktlösung in seine Hand nehmen werde. 3.2.3 Einseitiges Verhalten des Beklagten Mit dem gegenüber der Klägerin unberechtigt erhobenen Vorwurf der Untätigkeit mache der Beklagte deutlich, dass er versuche, von dem seinerseits in diesem Zeitraum gezeigten rechtswidrigen Verhalten abzulenken. Er selbst habe nämlich durch Unterlassen gebotener rechts- bzw. dienstaufsichtlicher Maßnahmen die weitere Eskalation an der Hochschule befördert. Das eigene Unterlassen nunmehr der Klägerin vorzuwerfen, sei zweifelsfrei rechtsmiss-bräuchlich. 3.2.3.1 Gang der Dekane in die Öffentlichkeit Der Beklagte habe u. a. den gegenüber der Klägerin gebotenen Schutz unterlassen, indem er nach der von einigen Resolutionsunterzeichnern in der Presse am 30.07.2014 geübten Kritik am Ministerium und den öffentlichen Rücktritten, die das Zeit verfolgt hätten, die Funktionsunfähigkeit der Hochschule herzustellen, nichts unternommen habe. 3.2.3.2 Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen - kein Schutz der Klägerin Der Beklagte habe des Weiteren dadurch gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, indem er es unterlassen habe, die Klägerin in der Öffentlichkeit in Schutz zu nehmen, nachdem die Presse bundesweit über eine von dem Resolutionsunterzeichner Prof. F. erstattete Strafanzeige gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung und Untreue berichtet habe. 3.2.3.3 Verleumdung der Klägerin durch Kanzlerin Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht des Weiteren dadurch verletzt, dass er die Klägerin nicht vor weiteren Falschbehauptungen der Kanzlerin geschützt habe. 3.2.3.4 Disziplinarisches Vorgehen gegen Prorektorin Der Beklagte habe seinerseits gegenüber der Klägerin das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit dadurch verletzt, dass er selbst im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin das Gespräch mit der Kanzlerin gesucht und sich ungeprüft auf deren Angaben verlassen habe. 3.2.3.5 Unterstellung dienstpflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin Dass der Beklagte in seinem Verhalten gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen sei und fürsorgepflichtwidrig deren Schutz durch Sachverhaltsklärung außen vor gelassen habe, zeige sich unter anderem auch an der Art und Weise und dem Ergebnis der Überprüfung einer von der Klägerin vorgenommenen Signaturergänzung ihrer E-Mails. 3.2.3.6 Einseitige Kommunikation des Beklagten mit der Kanzlerin Die Verstöße des Beklagten gegen das Gebot der Objektivität (Art. 20 Abs.3 GG) würden durch dessen Beziehungen zur Kanzlerin, die sich mittlerweile als Bestandteil des sog. Buschfunks herausgestellt habe, besonders deutlich. Seit Jahresbeginn 2014 sei der Beklagte grundsätzlich dazu übergegangen, anstelle auf die Klägerin, die nach § 17 Abs. 1 LHG den Vorsitz des Rektorats innegehabt habe, fast ausschließlich mit der Kanzlerin zu kommunizieren. Nach alldem sei nicht auszuschließen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nach dem gescheiterten Abwahlversuch im Senat - insbesondere dessen fortlaufende Missachtung dessen, was als rechts- und dienstaufsichtliches Einschreiten notwendig und geboten gewesen wäre - bei einzelnen Mitgliedern der Hochschulgremien einen auf die Klägerin bezogenen Vertrauensverlust erzeugt habe Neue Erkenntnisse Angesichts der Tatsache, dass sich seit der Berufungserwiderung mehrere Gerichte und Behörden mit den Vorgängen an der Verwaltungs- und Finanzhochschule Ludwigsburg aus den Jahren 2011 - 2014 befasst hätten und dabei erstmals Zeugen befragt worden seien, die im Untersuchungsausschuss des Landtags nicht gehört worden seien, ergäben sich hieraus neue Sachverhaltserkenntnisse, die wie folgt zusammengefasst würden: - Das Wissenschaftsministerium habe sich schon vor der Wahl der Klägerin als Rektorin aus nicht bekannten Gründen für eine interne Besetzung der Rektorenstelle an der HVF und damit gegen die Klägerin entschieden. Der zuständige Referent sei dahingehend vom MWK instruiert worden und habe schon im Rahmen der Findungskommission im Jahr 2011 diesbezüglich Einfluss nehmen und auf eine hochschulinterne Kandidatenauswahl hinwirken sollen. - Die vom Vorgängerrektorat rechtswidrig vergebenen Zulagen hätten nach dem Rektorenwechsel im Jahr 2012 an der Hochschule zu erkennbarer Unruhe geführt, weil die Klägerin die rechtswidrige Vergabepraxis nicht fortgeführt habe. Der Beklagte bestreite trotz eindeutiger Faktenlage weiterhin, dass die Zulagenproblematik ein wesentlicher Kern der Hochschulkrise gewesen sei. Insbesondere durch die Zeugenaussagen im Strafprozess gegen den Amtsvorgänger der Klägerin u. a. habe sich aber der seitherige Vortrag der Klägerin, dass zwischen der Hochschulkrise und der Zulagenproblematik eine enge Verbindung bestehe, nicht nur bestätigt, sondern angesichts der neuen Erkenntnisse sogar ausgeweitet. Es könne nunmehr davon ausgegangen werden, dass die rechtswidrigen Zulagen und deren Aufarbeitung durch die Klägerin der Hauptauslöser der Hochschulkrise gewesen seien. Dabei sei von der Klägerin - entgegen dem nunmehrigen Vortrag des Beklagten - nie bestritten worden, dass die verwaltungsmäßige Aufarbeitung der sogenannten „13 Wechslerzulagen“, die Hauptgegenstand des Untersuchungsausschusses und der anhängigen Strafanklagen gegen das Vorgängerrektorat und 13 Professoren seien, durch das Rektorat der Klägerin im Jahr 2013 abgeschlossen worden sei. Indes seien die mit dem Zulagenthema verbundenen Emotionen bei den „Wechslern“ untrennbar mit dem Entstehen der sog. Hochschulkrise verbunden, das Zulagenthema durchziehe die „Hochschulkrise“ von Beginn an und durchgängig. - Nach der Aufarbeitung der Zulagenproblematik habe sich die Kanzlerin in Teilen aus dem Rektorat ausgegrenzt gefühlt. Dies sei eine subjektive Empfindung ihrerseits gewesen. Sie selbst habe sich durch Illoyalität und aktiven Rückzug aus dem Rektorat ausgegrenzt. Schließlich habe sie einseitig die Zusammenarbeit mit den drei anderen Rektoratsmitgliedern verweigert. Die Kanzlerin habe mit ihren konstruierten, illoyalen und falschen Anschuldigungen und Behauptungen relativ schnell Gehör bei den Vertretern des MWK gefunden und habe diese ob dieser falschen Behauptungen auf ihre Seite ziehen können. Dadurch seien unter anderem Aktenvermerke entstanden, welche zwischenzeitlich durch die unabhängig von dem Beklagten betriebenen Verfahren inhaltlich fast vollständig widerlegt worden. Das MWK habe diesbezüglich keine Sachverhaltsaufklärung unternommen. Die Anschuldigungen seien der Klägerin nicht zur Kenntnis gegeben worden. Sie habe erst durch Akteneinsicht nach ihrer Entlassung von den zu ihrem Nachteil angefertigten Vermerken in den Akten des MWK erfahren. - Die Resolution sei von vier Einzelpersonen konstruiert und verfasst worden und von den anderen Professoren dann später mitgezeichnet worden. Die Resolutionsunterzeichner hätten erst nach der Abwahl der Klägerin wegen der Resolution eine schriftliche Rüge durch das MWK erhalten. - Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe in verschiedenen Verfahren die Ansicht der Klägerin bestätigt, dass es sich bei einzelnen Aktionen der Kanzlerin um strafbare Handlungen gehandelt habe. Aus formellen Gründen - vorrangig wegen Verjährung - sei es zu keinen Anklagen gekommen. Dem Ministerium seien die Sachverhalte von Anfang an vollumfänglich bekannt gewesen. Die Kanzlerin sei von dem Beklagten dennoch gestützt, unterstützt und sogar in ihrem Handeln bestärkt worden. - Die Kanzlerin habe explizit als Belohnung für ihr Verhalten während der sog. Hochschulkrise auf Empfehlung des Beauftragten des MWK (nach dem Weggang der Klägerin eine monatliche Zulage in Höhe von 500 EUR bewilligt bekommen. - Auch Frau Prof. S. habe dem Vernehmen nach vom Rektorat des Staatskommissars Melenk - unmittelbar nach dem Weggang der Klägerin - eine monatliche Zulage bewilligt bekommen. - Die Stratthaus-Kommission sei weder von ihrer Besetzung noch von ihrem Auftrag her geeignet gewesen, Konflikte zu lösen. Die fehlende Aufarbeitung der Konflikte werde durch die Vorkommnisse nach dem Weggang der Klägerin, welche bis heute andauerten, eindrucksvoll bestätigt. - Den öffentlichen Darstellungen des amtierenden Rektors der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg, Rektor Prof. F., zufolge, seien vor dessen Amtszeit, mithin in der Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Melenk, mehrere rechtswidrige Zulagen vergeben worden. Diese Zulagen sollten inhaltlich mit jenen Zulagen vergleichbar sein, welche im Strafprozess gegen Rektor a.D. M./Kanzler a.D. V. vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt würden. Im Strafprozess gegen den Amtsvorgänger der Klägerin sei dieser im Besitz von Unterlagen gewesen, die von Staatskommissar Melenk im Jahr 2015 in dessen Funktion als beauftragter Rektor der HöVF in Auftrag gegeben worden seien. Weder die Klägerin noch die Staatsanwaltschaft noch die 5. Große Strafkammer hätten diese hochschulinternen Unterlagen gekannt. - Zwischenzeitlich lasse sich aus den Zeugenaussagen erklären, wie verschiedene, der Klägerin unterstellte Äußerungen - die in dem jeweils zitierten Wortlaut von der Klägerin stets bestritten worden seien - allem Anschein nach zustande gekommen seien. Erhellend seien hierbei insbesondere die Aussagen von Frau Prof. S. vor dem Untersuchungsausschuss, beim Landeskriminalamt, der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht Stuttgart. Frau S. habe hier konsistent sehr pointierte, flapsige und latent aggressive Aussagen getätigt, wobei die von ihr benutzte Wortwahl nahezu identisch mit der Wortwahl sei, die wahrheitswidrig der Klägerin zugeordnet worden sei. - Gegen mehrere Senatsmitglieder und Hochschulratsmitglieder, welche an der Abwahl der Klägerin beteiligt gewesen seien bzw. diese federführend betrieben hätten, seien in der Zwischenzeit staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder Disziplinarverfahren gelaufen oder liefen noch oder es seien Strafanklagen erhoben worden. - Die Klägerin habe sich stets rechtskonform verhalten. Der Beklagte habe mit seinem auf Vorurteilen basierenden Verhalten gegenüber der Klägerin fortlaufend in evidenter Art und Weise gegen Art. 33 Abs. 5 GG - die Gebote der Objektivität und Neutralität - verstoßen, was schließlich in der Entlassung der Klägerin gegipfelt habe. Die unterlassene Sachverhaltsklärung durch den Beklagten verletze den in Art. 33 Abs. 5 GG beinhalteten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Garantie eines Mindeststandards an ordentlicher und fairer Gestaltung des verwaltungsmäßigen Verfahrens im Falle der Entlassung eines Beamten. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung, die Klägerin zu entlassen, auch die wohlverstandenen Interessen der Klägerin nicht in gebührender Weise berücksichtigt, und auch dadurch gegen die gebotene Fürsorgeverpflichtung verstoßen. Bei seiner Entscheidung habe der Beklagte nämlich u.a. nicht berücksichtigt, dass sich mit der Entlassung und der gleichzeitigen Versetzung der Klägerin in den einstweiligen Ruhestand deren Einkommen reduziert habe. Auch die Klärung einer etwaigen Anschlussverwendung der Klägerin habe keine Rolle gespielt. Hätte der Beklagte die nahtlose Rückkehr der Klägerin in ihr aktives Lebenszeitbeamtenverhältnis gewollt, so hätte er dies entsprechend rechtssicher mit dem Innenministerium vereinbaren müssen. Dies habe er unterlassen. Mit Beschluss vom 08.02.2017 hat der 16. Landtag von Baden-Württemberg einen Untersuchungsausschuss mit der Bezeichnung „Aufklärung der Vorgänge an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HVF) und der Rolle des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK), insbesondere des möglichen pflichtwidrigen Verhaltens von Ministerin Theresia Bauer“ (Kurzbezeichnung „Zulagen Ludwigsburg“) eingesetzt (zum Auftrag vgl. LT-Drucks.16/6800 S. 1 f.). Nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme wurden in der 22. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 05.06.2019 der Sachbericht (Abschlussbericht Erster und Zweiter Teil), der Sonderband über nicht-öffentliche Zeugenvernehmungen und der Anlagenband einstimmig vom Untersuchungsausschuss beschlossen. In der 23. Sitzung am 24.07.2019 wurden die Berichtsteile „Bewertung des Ausschusses“ und „Beschlussempfehlung“ mehrheitlich beschlossen. In der 101. Sitzung des Landtags am 17.10.2019 wurde der rund 1.300 Seiten umfassende Bericht und die Beschlussempfehlung angenommen. Mit Verfügung vom 05.08.2019 hat der Senat Protokolle des Untersuchungsausschusses über die Vernehmung von 13 Zeugen angefordert, die vom Landtag mit Schreiben vom 07.08.2019 übersandt wurden. Mit Verfügung vom 06.04.2020 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde der Bericht und die Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses einschließlich der angeschlossenen abweichenden Bewertungen, LT-Drucks. 16/6800. Dem Senat liegen folgende Akten vor: - die vom Beklagten vorgelegten, das Geschehen seit der „Resolution“ vom 14.03.2014 betreffenden Akten „HS Ludwigsburg“ (17 Hefte, Bl. 1 - 2426), - Protokolle der Hochschulrats- und Senatssitzungen bei der Beigeladenen von 2009 - 2015 (2 Hefte), - die erstinstanzlich mit Schreiben vom 12.09.2016 vom Beklagten vorgelegten 2 Bund „Aushändigung Kommissionsunterlagen (Bl. 1 - 643) nebst Ergänzung vom 06.07.2017 (handschriftliche Notizen), - die erstinstanzlich mit Schreiben vom 06.07.2017 vom Beklagten vorgelegten Kommissionsakten (Bl. 1 - 1322), - die erstinstanzlich mit Schreiben vom 05.04.2018 vom Beklagten vorgelegte Ergänzung der Akte „HS Ludwigsburg - Aushändigung Kommissionsunterlagen (2 Bund in einem Ordner, Bl. 1 - 643), - die vom Senat angeforderten, vom Landtag mit Schreiben vom 07.08.2019 übersandten Protokolle des Untersuchungsausschusses „Aufklärung der Vorgänge an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HVF) und der Rolle des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK), insbesondere des möglichen pflichtwidrigen Verhaltens von Ministerin Theresia Bauer“ über die Vernehmung von 13 Zeugen, - die Gerichtsakten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart, 10 K 3628/15, VGH Bad.-Württ., 9 S 2445/15) sowie - die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Hauptsacheverfahren 10 K 1524/15). Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die genannten Akten verwiesen.