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Urteil

3 K 66/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:0818.3K66.17.00
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Leitsätze
1. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern kann schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein, weil es auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesplanungsgesetz von der Landesregierung festgestellt und als Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) erlassen worden ist. Mit der Verbindlichkeitserklärung wird dem Regelwerk des Landesraumentwicklungsprogramms die Eigenschaft von Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verliehen.(Rn.71) 2. Im Hinblick auf die in ihrem Besitz befindlichen bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnisse ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 i. V. m. den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG.(Rn.74) 3. Bei der Aufstellung von Raumordnungs- bzw. Raumentwicklungsprogrammen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind.(Rn.103) 4. Aus der Aufgabe der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter folgt die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung. Das Maß der Abwägung hängt auch vom Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung ab. Soweit durch Ziele der Raumordnung abschließend entschieden wird, muss dem eine umfassende Abwägung im Sinne der Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange vorausgegangen sein.(Rn.103) 5. Die Planungsbehörde durfte sich nicht damit begnügen, im Rahmen der Abwägung darauf hinzuweisen, dass die Förderung von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen im Küstenmeer ein „Risiko unbekannter Größe“ darstelle und für die Ostsee „belastbare Risikoabschätzungen“ nicht vorlägen.(Rn.113) 6. Ein zur Begründung des Ausschlusses der Erdöl- und Erdgasförderung im Küstenmeer herangezogenes „unbekanntes“ Risiko entzieht sich jeglicher Bewertung, die aber für eine Gewichtung der geschützten Belange des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich des Schutzes des Küstenmeeres sowie des Tourismus und insbesondere für die Begründung ihres Vorrangs im Abwägungsvorgang zwingend erforderlich ist. Die Benennung als „unbekanntes“ Risiko stellt jedenfalls gerade keine solche erforderliche Bewertung dar.(Rn.111) 7. Die Regelungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2, 3 LPlG sind mit Blick auf die schon vor Inkrafttreten dieser Vorschriften am 29. Juli 2006 ab dem 20. Juli 2004 geänderte und aktuell geltende Bestimmung des § 47 Abs. 5 VwGO, die weder eine Nichtigkeitserklärung noch die frühere Sonderregelung für nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzungen und Verordnungen (früherer Satz 4) mehr vorsieht, obsolet bzw. gehen ins Leere.(Rn.126)
Tenor
Die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) vom 27. Mai 2016 wird hinsichtlich der nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu ihrem Bestandteil gemachten Zielfestlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Festsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern kann schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein, weil es auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesplanungsgesetz von der Landesregierung festgestellt und als Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) erlassen worden ist. Mit der Verbindlichkeitserklärung wird dem Regelwerk des Landesraumentwicklungsprogramms die Eigenschaft von Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verliehen.(Rn.71) 2. Im Hinblick auf die in ihrem Besitz befindlichen bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnisse ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 i. V. m. den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG.(Rn.74) 3. Bei der Aufstellung von Raumordnungs- bzw. Raumentwicklungsprogrammen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind.(Rn.103) 4. Aus der Aufgabe der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter folgt die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung. Das Maß der Abwägung hängt auch vom Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung ab. Soweit durch Ziele der Raumordnung abschließend entschieden wird, muss dem eine umfassende Abwägung im Sinne der Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange vorausgegangen sein.(Rn.103) 5. Die Planungsbehörde durfte sich nicht damit begnügen, im Rahmen der Abwägung darauf hinzuweisen, dass die Förderung von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen im Küstenmeer ein „Risiko unbekannter Größe“ darstelle und für die Ostsee „belastbare Risikoabschätzungen“ nicht vorlägen.(Rn.113) 6. Ein zur Begründung des Ausschlusses der Erdöl- und Erdgasförderung im Küstenmeer herangezogenes „unbekanntes“ Risiko entzieht sich jeglicher Bewertung, die aber für eine Gewichtung der geschützten Belange des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich des Schutzes des Küstenmeeres sowie des Tourismus und insbesondere für die Begründung ihres Vorrangs im Abwägungsvorgang zwingend erforderlich ist. Die Benennung als „unbekanntes“ Risiko stellt jedenfalls gerade keine solche erforderliche Bewertung dar.(Rn.111) 7. Die Regelungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2, 3 LPlG sind mit Blick auf die schon vor Inkrafttreten dieser Vorschriften am 29. Juli 2006 ab dem 20. Juli 2004 geänderte und aktuell geltende Bestimmung des § 47 Abs. 5 VwGO, die weder eine Nichtigkeitserklärung noch die frühere Sonderregelung für nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzungen und Verordnungen (früherer Satz 4) mehr vorsieht, obsolet bzw. gehen ins Leere.(Rn.126) Die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) vom 27. Mai 2016 wird hinsichtlich der nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu ihrem Bestandteil gemachten Zielfestlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Festsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.). I. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags liegen vor. Soweit der Antragsgegner dies in Frage stellt, dringt sein Vorbringen nicht durch. 1. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist der Rechtsbehelf der Normenkontrolle über die in Nr. 1 der Vorschrift genannten Bestimmungen hinaus auch bezüglich anderer, im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften gegeben, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 13 AGGerStrG Gebrauch gemacht. Bei den von der Antragstellerin angegriffenen Rechtsvorschriften handelt es sich auch um Rechtsvorschriften in diesem Sinne. Als Gegenstand der Normenkontrolle kommen danach Satzungen und Rechtsverordnungen in Betracht. Dem stehen Vorschriften gleich, die dadurch Rechtsnormqualität erlangt haben, dass sie unabhängig von ihrem materiellen Gehalt durch Satzung oder Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden sind (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 – 4 CN 6.03 –, juris, Rn. 25 m.w.N.). Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern kann demnach schon deswegen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein, weil es auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) von der Landesregierung festgestellt und als Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) erlassen worden ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.07.2010 – 4 K 17/06 –, juris, Rn. 22). Mit der Verbindlichkeitserklärung wird dem Regelwerk des Landesraumentwicklungsprogramms die Eigenschaft von Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verliehen (OVG Greifswald, Urt. v. 07.09. 2000 – 4 K 28/99 –, juris, Rn. 63). 2. Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit dem am 18. Januar 2017 gestellten Normenkontrollantrag gewahrt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Das Landesraumentwicklungsprogramm ist mit der Landesverordnung über das Raumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 am 8. Juni 2016 bekannt gemacht worden (GVOBl. M-V, S. 322). Auf die Frage der Auswirkungen der vorgenommenen Berichtigungen in Bezug auf den Kartenteil im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Oktober bzw. 11. November 2016 kommt es daher für die Frage der Einhaltung der Antragsfrist nicht an. 3. Die Antragstellerin ist in Bezug auf die angegriffene Regelung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin macht geltend und kann geltend machen, durch die angegriffene Regelung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V in ihrem aus dem raumordnungsplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG in der maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2986; ROG 2008) folgenden Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange in Gestalt der ihr erteilten bergrechtlichen, durch die §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG privilegierten Aufsuchungserlaubnisse verletzt zu sein. Für die aus dem raumordnungsplanungsrechtlichen Abwägungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan gelten im Grundsatz die gleichen Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2019 – 4 BN 11.19 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 10.02.2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, juris Rn. 6; Beschl. d. Senats v. 26.07.2019 – 3 KM 83/17 –, juris, Rn. 10; Urt. v. 10.03.2015 – 3 K 25/11 –, juris, Rn. 28). Die Antragsbefugnis ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Verletzung des durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 vermittelten Rechts auf ordnungsgemäße bzw. gerechte Abwägung von Belangen der Antragstellerin offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.02.2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 8 m.w.N.). In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Nach diesem Maßstab ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 i. V. m. den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Die Antragstellerin macht geltend, die in ihrem Besitz befindliche bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis für die Erlaubnisfelder „C KW“ und „D KW“ – das Erlaubnisfeld „B“ ist nicht im Bereich des Küstenmeeres belegen und die diesbezügliche Aufsuchungserlaubnis folglich nicht betroffen – werde dadurch vollständig entwertet bzw. ihr entsprechendes Recht dadurch beeinträchtigt, dass sie letztlich durch die angegriffene Vorschrift am Abbau gegebenenfalls im Rahmen der Aufsuchung aufgefundener Bodenschätze in Gestalt von Erdgas und/oder Erdöl gehindert werde. Dieser Sachverhalt bzw. diese Rechtsverletzung sei in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Aktuell ist die Antragstellerin zwar nicht Inhaberin einer für den Abbau von Bodenschätzen erforderlichen Bewilligung (§ 8 BBergG), sondern lediglich einer Aufsuchungserlaubnis (§ 7 BBergG). Dieses Recht sieht sie durch das in der streitgegenständlichen Regelung des Landesraumentwicklungsprogramms enthaltene Verbot der Förderung von Erdgas und Erdöl mittels Bohrungen im Küstenmeer mangels hinreichender Abwägung verletzt. Für die Förderung von Erdgas oder Erdöl ist allerdings zunächst eine bergrechtliche Bewilligung erforderlich und für ihre Ausübung eine entsprechende Betriebsplanzulassung, über die die Antragstellerin weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch aktuell verfügt. Die Aufsuchungserlaubnis stellt die erste Stufe des bergrechtlichen Prüf- und Genehmigungsprogramms zur Erreichung der Erlaubnis einer letztendlich angestrebten Rohstoffförderung dar. Die Antragstellerin hat in diesem Sinne dargelegt, dass Ziel ihrer Aufsuchungstätigkeiten letztendlich die gewerbliche Rohstoffgewinnung sei. Mit der jeweiligen Aufsuchungserlaubnis für die Erlaubnisfelder „C KW“ und „D KW“ hat die Antragstellerin im bergrechtlichen System jedenfalls eine Anwartschaft auf spätere Gewinnungsmöglichkeiten erworben (vgl. Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, § 7, Rn. 16). Die Aufsuchungserlaubnisse werden dadurch flankiert, dass ihr Inhaber bei der Bewilligungsentscheidung im Rahmen des § 12 Abs. 2 BBergG auf der zweiten Stufe des bergrechtlichen Prüf- und Genehmigungsprogramms privilegiert wird (Franßen in Frenz, BBergG, 1. Aufl. 2019, § 7, Rn. 18). Nach dieser Vorschrift darf die beantragte Bewilligung eines Inhabers einer Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken, wenn er die in der Erlaubnis bezeichneten Rohstoffe entdeckt, nur aus den Gründen des Absatzes 1 der Vorschrift und nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Damit schließt die Norm die Anwendbarkeit der Versagensgründe des § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 BBergG aus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Erlaubnisinhaber bis zur Entdeckung der Bodenschätze in aller Regel finanzielle Aufwendungen entstanden sind. Ohne einen speziellen Schutz der Interessen – bzw. Investitionen – des gewerblichen Erlaubnisinhabers würde der Unternehmer in aller Regel nicht bereit sein, das mit dieser Tätigkeit verbundene erhebliche Risiko zu übernehmen (Franßen aaO, § 12, Rn. 18 m.w.N.). Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des gewerblichen Erlaubnisinhabers spiegelt sich zudem in der weiteren Privilegierung des § 14 Abs. 1 BBergG wider. Danach ist dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken durch die zuständige Behörde unverzüglich der Inhalt jedes Antrags mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Der Antragsgegner dringt dagegen nicht mit seinem Einwand durch, die Antragstellerin könne keine sachliche Beschwer geltend machen, weil die Voraussetzungen der Erteilung der Bewilligung nicht Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms seien, sondern sich nach den Vorschriften zum Zulassungsverfahren des Bundesberggesetzes richteten, sie könne deshalb eine Beeinträchtigung einer möglichen, erst in der Zukunft zu erteilenden Bewilligung nicht schon im Normenkontrollverfahren gegen das Landesraumentwicklungsprogramm geltend machen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die Antragsbefugnis zwar voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die mit dem Wort „durch“ vorausgesetzte Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil kommt es maßgebend darauf an, ob sich die als Nachteil angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, dass der Nachteil erst aufgrund weiterer Ursachen eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Die zur Begründung der Antragsbefugnis angeführte negative Betroffenheit darf ferner nach der jeweiligen Rechtslage nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend (erst) durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden, für den die angegriffene Norm nicht mehr als ein – mehr oder weniger zufälliger – Auslöser ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 14.02.1991 – 4 NB 25.89 –, juris Rn. 16; hierzu auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 23.09.2015 – 4 C 358/14.N –, juris, Rn. 31). Vorliegend kann der von der Antragstellerin erwartete Nachteil der angegriffenen Zielfestlegung des Landesraumentwicklungsprogramms zugeordnet werden. Zwar bindet die streitgegenständliche Festlegung im Verfahren der Erteilung der Aufsuchungserlaubnis und der Bewilligung lediglich dergestalt, dass sie im Rahmen der Abwägung als entgegenstehendes öffentliches Interesse zu berücksichtigen ist (§§ 12, 11 Nr. 10 BBergG). Ziele der Raumordnung sind im Bewilligungsverfahren allerdings nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 ROG zu „berücksichtigen“, eine „Beachtung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 ROG scheidet aus, da dies nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG nur bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Privater, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, der Fall ist. Jedenfalls ist jedoch mit der für die Frage der Antragsbefugnis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Neufassung des § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG durch das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1245) eine sogenannte „echte“ Raumordnungsklausel mit der Folge eingefügt worden, dass die Bergbehörde bei ihren Entscheidungen an Zielfestlegungen der Raumordnung gebunden ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16. April 2015 – 4 CN 6.14 –, juris Rn. 11). Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung (einer Aufsuchung oder einer Gewinnung) zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben gemäß dieser Vorschrift Ziele der Raumordnung zu beachten. Diese Regelung einer Beachtenspflicht für Ziele der Raumordnung lässt im Rahmen von § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG für eine Interessenabwägung keinen Raum. Auch wenn der Zeitpunkt einer Beachtung des streitgegenständlichen Ziels bei einer Untersagung einer Bewilligung und Betriebsplanzulassung der Förderung von auf der Grundlage ihrer Aufsuchungserlaubnisse von der Antragstellerin aufgefundener Bodenschätze ungewiss sein und in der Zukunft liegen mag, ist es eine unmittelbare bzw. aktuell schon eingetretene Folge der Zielfestlegung, dass das Gebrauchmachen von der jeweiligen Aufsuchungserlaubnis für die Antragstellerin wirtschaftlich sinnlos geworden ist. Der Antragstellerin kann danach auch nicht entgegengehalten werden, dass sie noch nicht über die bergrechtliche Bewilligung verfügt bzw. noch nicht die Zulassung konkreter Abbautätigkeiten im Betriebsplanverfahren nach den §§ 52 ff. BBergG erfolgt ist, das sie noch nicht eingeleitet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2001 – 6 CN 4.00 –, juris, Rn. 16). Sie hat hinreichend die Möglichkeit dargelegt, in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden. Es bestehen zudem keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Antragstellerin die ernsthafte Absicht verfolgt, im Bereich des Küstenmeeres Erdgas und Erdöl zu fördern. Die Gesamtumstände deuten vielmehr auf eine ernsthafte Gewinnungsabsicht hin. Aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass sie ihre Aufsuchungstätigkeit insofern beschränkt hat, als diese Aktivitäten den Offshore-Bereich, insbesondere durch Probebohrungen, betreffen. Dies war allerdings zunächst darauf zurückzuführen, dass das Bergamt E. mit Schreiben aus dem Jahre 2010 mitgeteilt hatte, dass derzeit Aufsuchungserlaubnisse für Aufsuchungstätigkeiten, die Bohrungen im Küstenmeer umfassen, nicht erteilt werden. Zwar dürfte mit Blick auf das Schreiben des Wirtschaftsministers vom 5. September 2011 wohl nicht (mehr) von einem „Moratorium“ auszugehen gewesen sein oder insoweit möglicherweise zwischen Bergamt und Antragstellerin ein Missverständnis bestanden haben. Auch sind der Antragstellerin nachfolgend mit Bescheiden vom 11. November 2011 bzw. 13. Januar 2012 Verlängerungen ihrer Aufsuchungserlaubnisse erteilt worden. Aus den Ausführungen in den Bescheiden zur Verlängerung der Aufsuchungserlaubnisse vom 29. Mai und 3. August 2018 ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin ihre Aufsuchungstätigkeit gerade mit Blick auf die streitgegenständliche Regelung bzw. insbesondere das von ihr gegen die Regelung eingeleitete vorliegende Normenkontrollverfahren eingeschränkt hat. Die Regelungen in den §§ 12 und 14 BBergG zeigen, dass dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Inhaber von Aufsuchungserlaubnissen zu gewerblichen Zwecken besondere Bedeutung zukommt. Es kann der Antragstellerin mithin nicht entgegengehalten werden, in Kenntnis des in Aufstellung befindlichen Landesraumentwicklungsprogramms bzw. nach Inkrafttreten desselben ihr Arbeitsprogramm dergestalt angepasst zu haben, dass dieses Bohrungen im Küstenmeer nicht umfasst bzw. keinen Antrag auf eine entsprechende Betriebsplanzulassung gestellt zu haben. Bei Bestand der streitgegenständlichen Regelung wären entsprechende Investitionen der Antragstellerin wirtschaftlich sinnlos gewesen bzw. geworden. Die Dauer des anhängigen Normenkontrollverfahrens muss insoweit für die Betrachtung des Bestehens der (weiterhin) bestehenden Verwirklichungsabsicht außer Betracht bleiben. Zudem ist im Bescheid vom 29. Mai 2018 ausgeführt, entsprechend dem aktualisierten Arbeitsprogramm der Antragstellerin seien von ihr in den nächsten Jahren eine Experimentalseismikakquise und basierend auf deren Ergebnissen weitere seismische Untersuchungen mit anschließenden Auswertungen geplant. In Abhängigkeit von den seismischen Interpretationsergebnissen beabsichtige die Antragstellerin die Planung einer Explorationsbohrung auf der „Adler-Struktur“. Schließlich ist mit Blick auf die Antragsbefugnis zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits vor dem Oberverwaltungsgericht einen Rechtstreit unter dem Aktenzeichen 2 K 121/15 geführt hat. Dieses Normenkontrollverfahren hatte Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Feldes- und Förderabgabe vom 8. April 2014 zum Gegenstand. In dem Verfahren hatte die Antragstellerin geltend gemacht, sie hätte die Erdölförderung aufgenommen, wenn nicht die darauf zu entrichtende Förderabgabe durch die angegriffene Verordnung erhöht worden wäre. Die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit ihre Interessen an der von ihr angestrebten Fördertätigkeit gerichtlich geltend gemacht hat, verdeutlicht ebenfalls das Bestehen der ernsthaften Verwirklichungsabsicht. Die Rechtsverletzung droht der Antragstellerin auch in absehbarer Zeit i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Gewinnung von Bodenschätzen bedarf typischerweise längerer Vorbereitung. Dies ist im gestuften System der bergrechtlichen Vorschriften angelegt und kann nicht als Begründung für den fehlenden zeitlichen Bezug der geltend gemachten Rechtsverletzung herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat es ausreichen lassen, dass ein Abbau von Bodenschätzen erst nach einem Zeitraum von 15 Jahren nach der Antragstellung im Normenkontrollverfahren erfolgen sollte (BVerwG, Urt. v. 17.01.2001 – 6 CN 4.00 –, juris, Rn. 18), wobei es in dem dort entschiedenen Fall keiner Aufsuchung bedurfte, da die Lage der Vorkommen bereits bekannt war. Unschädlich ist auch, dass es derzeit noch keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse über den Umfang der Erdöl- und Erdgasvorkommen unter dem Küstenmeer gibt. Gerade diese Erkenntnisse sucht die Antragstellerin im Rahmen ihrer Explorationstätigkeiten zu erlangen. Auch der Hinweis des Antragsgegners, wegen des lediglich zehnjährigen Geltungszeitraums der streitgegenständlichen Regelung werde sich diese mit Blick auf die voraussichtliche Dauer der Aufsuchungen durch die Antragstellerin und die sich erst an erfolgreiche Aufsuchungen anschließenden weiteren bergrechtlichen Zulassungsverfahren voraussichtlich tatsächlich nicht auswirken, führt zu keiner anderen Bewertung. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, möglichst früh Klarheit darüber zu gewinnen, ob die angegriffene Regelung wirksam ist, namentlich ob die ihr zugrundeliegende Abwägung zwischen den Belangen des Natur- und Umweltschutzes und des Tourismus einerseits und denen der Gewinnung von Bodenschätzen andererseits rechtlich unangreifbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2001 – 6 CN 4.00 –, juris, Rn. 18). Insoweit ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. 4. Die Antragstellerin verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsgegner meint, die Inanspruchnahme des Gerichts durch die Antragstellerin sei nutzlos, weil die Ernsthaftigkeit ihrer Absicht, im Küstenmeer ein der angegriffenen Festlegung zuwider laufendes Vorhaben zu verwirklichen, dadurch in Zweifel gezogen sei, dass sie teilweise seit über zehn Jahren über Aufsuchungserlaubnisse verfüge und in dieser Zeit keine nachhaltigen Versuche unternommen habe, sich über die Existenz ausbeutungsfähiger Kohlenwasserstofflagerstätten im Küstenmeer Gewissheit zu verschaffen, kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den teilweise gleichgelagerten Ausführungen des Antragsgegners zur Frage der Antragsbefugnis verwiesen werden. Der Einwand des Antragsgegners, der Antragstellerin bringe die Unwirksamkeitserklärung auch deshalb keine rechtlichen und tatsächlichen Vorteile, weil ihr Explorationstätigkeiten mittels Bohrungen durch Verfügung des Bergamts vom 29. Juni 2010 untersagt worden seien und sie diese Verfügung nicht mit statthaften Rechtsbehelfen angefochten habe, dringt ebenfalls nicht durch. Sein Vortrag, die Antragstellerin habe es versäumt, gegen das Schreiben Rechtsbehelfe einzulegen, geht fehl. Das Schreiben des Bergamtes E. vom 29. Juni 2010 ist schon ebenso wenig als Verwaltungsakt zu qualifizieren wie dasjenige vom 9. August 2010. Bereits die äußere Form der Schreiben spricht jeweils gegen eine Verwaltungsaktqualität. So sind weder Tenor noch Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden. Inhaltlich ist lediglich von einer ersichtlich formlosen „Mitteilung“ auf eine „Anfrage“ der Antragstellerin die Rede, eine vom Bergamt getroffene Regelung ist nicht erkennbar. Auch in der Stellungnahme des Bergamts vom 23. August 2017 („Vermerk – Aufsuchungskonzessionen der A.“) ist das Schreiben vom 29. Juni 2010 im Unterschied zu mehreren ausdrücklich als „Bescheide“ bezeichneten Dokumenten nicht als ein solcher, sondern als „Schreiben“ bezeichnet. Zudem sei der Antragstellerin „aufgetragen“ worden, „jegliche Offshore-Feldaktivitäten (seismische Messungen) zurückzustellen“. Aus der Stellungnahme der zuständigen Behörde ergibt sich damit in Übereinstimmung mit der gerichtlichen Bewertung, dass die Behörde die Bohrungen nicht dauerhaft untersagen wollte, sondern dass diese lediglich zurückgestellt, d. h. auf bestimmte Zeit nicht ausgeführt werden sollten. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Bergamts schließlich ebenfalls bestätigt, dass es sich bei den beiden Schreiben vom 29. Juni und 9. August 2010 nicht um Bescheide, sondern um Hinweise auf eine seitens des Bergamts gewünschte oder erbetene weitere Verfahrensweise habe handeln sollen. II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Er hat nur in Bezug auf die angegriffene Festlegung des Verbots der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer als Ziel der Raumordnung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V wegen eines Abwägungsfehlers Erfolg. 1. Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V verstößt nicht gegen kompetenzrechtliche Bestimmungen. Bei dieser Festlegung handelt es sich vielmehr um eine zulässige Festlegung des Raumordnungsrechts. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich der Antragsgegner mit seiner diesbezüglichen Planungsentscheidung im Rahmen der ihm durch das Raumordnungsgesetz und das Landesplanungsgesetz eingeräumten Regelungskompetenz gehalten. Ein Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch die streitgegenständliche Regelung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antragsgegner als oberste Planungsbehörde mit der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms keine gesetzgebende Tätigkeit ausübt und das Landesraumentwicklungsprogramm kein Gesetz im formellen Sinne ist. Es kann sich deshalb lediglich außerhalb einer kompetenzrechtlichen Betrachtung die Frage stellen, ob die angegriffene Festlegung gegen höherrangiges Recht in Gestalt der beiden genannten Gesetze verstößt. Der Antragsgegner hat mit der streitgegenständlichen Regelung jedoch auch in materieller Hinsicht nicht in unzulässiger Weise in den Regelungsbereich anderer Fachgesetze eingegriffen. Während das einschlägige Fachrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Nutzungen des Bodens, der Umwelt usw. und damit letztlich auch des Raums im Einzelnen möglich bzw. zulässig sind, ist Regelungsgegenstand des Raumordnungsrechts die Festlegung, welche (konfligierenden) Nutzungen des Raums verwirklicht werden sollen. So bestimmt § 1 ROG, dass der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch Raumordnungspläne, raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern sind und dabei unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen sind. Bei der angegriffenen Regelung handelt es sich um eine zulässige raumordnungsrechtliche Regelung zur Koordinierung unterschiedlicher Raumnutzungsansprüche. Voraussetzung dafür, dass die Regelung unter die Steuerungsmöglichkeit durch die Raumordnung fällt, ist, dass es sich um raumbedeutsame Planungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG handelt. Nach dieser Vorschrift sind dies solche, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird. Die angegriffene Festlegung betrifft die Nutzung des Küstenmeeres zum Zwecke der Rohstoffgewinnung unter Tage. Erdöl- und Erdgasförderung stellen eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG dar, auch wenn durch eine Fördereinrichtung der Raum nur punktuell in Anspruch genommen wird. Abgesehen davon, dass zur Ausbeutung eines Vorkommens häufig mehrere Fördereinrichtungen eingesetzt werden, würde eine derart punktuelle Betrachtung zu kurz greifen. Zudem liegt die Raumbedeutsamkeit etwa im Hinblick auf die Auswirkungen auf Schifffahrtswege, Schifffahrt oder etwa den Fischfang auf der Hand (vgl. § 49 Nr. 3 BBergG). Jedenfalls unter dem Aspekt der mittelbaren Auswirkungen auf andere Funktionen des Raums ist die Raumbedeutsamkeit zu bejahen. So können im Falle einer Havarie offensichtlich größere Bereiche des Küstenmeeres und aufgrund dessen seine ökologische Funktion sowie der Tourismus betroffen sein. Ob der Raumbegriff lediglich die Erdoberfläche oder im Sinne einer Dreidimensionalität auch den unterirdischen Raum umfasst, kann offenbleiben, denn die streitgegenständliche Regelung betrifft nicht den unterirdischen Raum. Vielmehr stellt die Regelung eine raumordnerische Festlegung bezüglich der Auswirkungen und Bedingungen der Erdöl- und Erdgasförderung als einer Nutzung dar, die ihre Raumbedeutsamkeit an der Erdoberfläche bzw. oberirdisch im Bereich des Küstenmeeres entfaltet. Der zum Land Mecklenburg-Vorpommern gehörende Bereich des Küstenmeeres ist – wie sich aus den §§ 13 Abs. 6, 17 ROG ergibt – der Planungskompetenz des Antragsgegners unterworfen. Durch die Regelung werden abschließende fachgesetzliche, insbesondere bergrechtliche Regelungen bzw. Wertungen weder umgangen noch verschärft. Ein genereller Vorrang des Bergrechts gegenüber dem Raumordnungsrecht und damit eine Privilegierung bergrechtlicher Vorhaben lässt sich dem Bundesberggesetz nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Raumordnungsklausel in § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG den Vorrang des Bergbaus aufgegeben (Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2. Auflage 2018, § 2 Rn. 104). Insbesondere die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, die den Schutz von gesetzlich öffentlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken oder von im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützter Grundstücke zum Gegenstand hat, steht der streitgegenständlichen Regelung nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen soll insoweit nicht stets (oder auch nur grundsätzlich) Vorrang vor entgegenstehenden Interessen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 – 7 C 10.08 –, juris, Rn. 56). Zudem ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG eine Beachtenspflicht für Ziele der Raumordnung für öffentliche Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Diese sind als den bergbaurechtlichen (Einzelfall-)Regelungen entgegenstehende öffentliche Interessen zu beachten (vgl. §§ 11 Nr. 10, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG; vgl. betreffend § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG OVG Greifswald, Urt. v. 07.09.2000 – 4 K 28/99 –, juris, Rn. 69). Auch steht die Regelung des § 49 BBergG der streitgegenständlichen Regelung nicht entgegen. Die Regelung betrifft Nutzungskonflikte im Küstenmeer, gerade zwischen Bergbau und anderen Meeresnutzungen. Damit enthält die Norm selbst raumordnerische Elemente, die die Aufsuchung beschränken. Dieser raumordnerische Charakter begründet jedoch keinen Ausschluss von raumordnerischen Entscheidungen nach Maßgabe des Fachrechts der Raumordnung. Der Gesetzgeber hat mit § 49 BBergG lediglich für besonders handgreifliche, speziell aus der Ausnutzung der Aufsuchungserlaubnis auf dem Festlandsockel und innerhalb des Küstenmeeres im Einzelfall folgende Nutzungskonflikte schon auf der Ebene des Bundesberggesetzes eine Lösung geregelt. Die Norm kann in diesem Sinne als vorweggenommene, spezifisch bergrechtliche Raumordnungsvorgabe verstanden werden (vgl. Proeßl, in: Frenz, BBergG, § 49, Rn. 6). Diese ist bereits wegen ihrer Beschränkung auf die Aufsuchung offensichtlich nicht abschließend. Im Übrigen bleibt es dabei, dass das Raumordnungsrecht das Fachrecht für die Regelung von raumbezogenen Nutzungskonflikten ist und gerade auch Aussagen zur Rohstoffgewinnung enthält bzw. die Schaffung entsprechender räumlicher Voraussetzungen vorgibt. Das Raumordnungsgesetz enthält in § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 den Grundsatz der Rohstoffsicherung und -förderung. Hieran anknüpfend gilt nach § 2 Nr. 11 LPlG als Grundsatz der Raumordnung, dass den Erfordernissen der Erkundung, Sicherung und Gewinnung heimischer Rohstoffe unter Berücksichtigung des Umwelt- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist. Beide Grundsätze bewirken aber – wie gesagt – keine Pflicht des Plangebers, den Rohstoffabbau im gesamten Plangebiet zu ermöglichen bzw. dem Interesse am Rohstoffabbau stets Vorrang einzuräumen. Vielmehr ist ihnen „nur“ im Rahmen der planerischen Regelungen und bei konkreten planerischen Festlegungen im Rahmen der Abwägung konfligierender Nutzungen angemessen Rechnung zu tragen. 2. Auch liegt kein Fehler in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ROG wegen eines Verstoßes gegen das von der Rechtsprechung entwickelte Verbot der Verhinderungsplanung vor. Bei planerischen Festsetzungen zur Windenergienutzung ist es dem Plangeber im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwehrt, solche Festsetzungen als ein Mittel zu nutzen, um unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Eine bloße „Feigenblatt-Planung“, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist unzulässig, die Gemeinde muss vielmehr der Windenergienutzung substantiell Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12. 2002 – 4 C 15.01 –, juris, Rn. 29). Es ist bereits fraglich, ob sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhinderungsplanung in Bezug auf die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen lässt. Mit dem Verbot der Verhinderungsplanung soll sichergestellt werden, dass bei Planungsentscheidungen dem Willen des Gesetzgebers, Vorhaben zur Windenergienutzung im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), angemessen Rechnung getragen wird. Vorliegend geht es jedoch um die Raumnutzung durch Rohstoffförderung im Küstenmeer. Eine vergleichbare gesetzliche Privilegierung besteht nicht. Jedenfalls kann von einer Verhinderungsplanung in Ansehung der Gewinnung von Rohstoffen oder auch – enger gefasst – Erdöl und Erdgas im Landesraumentwicklungsprogramm keine Rede sein. Die Rohstoffförderung wird in Betrachtung aller förderfähigen Rohstoffe nur in Bezug auf zwei Rohstoffe eingeschränkt. Diese Beschränkung gilt ihrerseits lediglich für einen Teil des Plangebiets in Gestalt des Küstenmeeres. Anders gewendet ist die Förderung von Erdöl und Erdgas im übrigen Plangebiet gerade nicht ausgeschlossen und auch im Küstenmeer die Förderung anderer Rohstoffe (z. B. Kiese und Sande) nicht. Zudem spricht der eigene Vortrag der Antragstellerin, im Erlaubnisfeld „B“ könnte eine Aufsuchung und Produktion von Kohlenwasserstoffen von Land aus erfolgen, ebenfalls gegen das Vorliegen einer Verhinderungsplanung. 3. Ebenso wenig liegt ein Fehler in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ROG wegen des von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor. Diesen erblickt sie in dem Umstand, dass ihr einerseits von einer Landesbehörde Aufsuchungserlaubnisse erteilt worden seien, andererseits nachfolgend durch die Landesraumentwicklungsplanung die Förderung der aufzusuchenden Kohlenwasserstoffe mit entsprechender Wirkung auch für sie im Küstenmeer ausgeschlossen worden sei. Die Konsequenzen der Landesraumentwicklungsplanung für die Aufsuchungstätigkeiten der Antragstellerin sind Ausfluss der Tatsache, dass die Bergbehörde im Rahmen ihrer fachrechtlichen Prüfung (§§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG) Belange des Raumordnungsrechts zu berücksichtigen hat. Die Behörde hat im Rahmen späterer Genehmigungserteilungen die aktuelle Sach- und Rechtslage zu beachten. Vertrauensschutzaspekten wird bei der Erteilung einer Bewilligung mit der Regelung des § 12 Abs. 2 BBergG hinreichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift darf eine Versagung der Bewilligung eines Erlaubnisinhabers nur erfolgen, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Solche Veränderungen können zum einen in der Sphäre des Erlaubnisinhabers liegen, vor allem können sie sich zum anderen aber auch aus einer Änderung der externen Rahmenbedingungen für bergbauliche Tätigkeiten ergeben, insbesondere aus planerischen Vorgaben, die seit Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind (Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, aaO, § 12, Rn. 10). Dabei ist zu beachten, dass die erkennbaren Belange der Antragstellerin, die durch die Landesplanung betroffen werden, Gegenstand einer rechtmäßigen Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 gewesen sein müssen; die Antragstellerin hat insoweit die Möglichkeit, etwaige Mängel der Abwägungsentscheidung geltend zu machen (dazu nachfolgend). Der Umstand, dass einerseits das Bergamt als Landesbehörde Aufsuchungserlaubnisse erteilt hat, andererseits die spätere Landesraumentwicklungsplanung die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Durchführung der Aufsuchungen in Frage stellen kann, ist unter diesen Maßgaben kein Fall widersprüchlichen Verhaltens. 4. Es liegt jedoch im Übrigen ein beachtlicher Fehler in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 vor. Die Antragstellerin macht für die Festlegung des Ziels der Raumordnung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V zu Recht geltend, dass in die ihr zugrunde liegende Abwägung weder ihre beachtlichen Belange hinreichend eingestellt worden sind noch eine tragfähige Risikobewertung für die Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer eingegangen ist. a) Für die gerichtliche Kontrolle der Abwägung ist nach § 11 Abs. 3 ROG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Raumentwicklungsprogramm maßgeblich, damit § 7 ROG in der Fassung vom 22. Dezember 2008. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hat sich bei der Aufstellung von Raumordnungs- bzw. Raumentwicklungsprogrammen – die nach § 4 Abs. 2 LPlG die anzustrebende Entwicklung für einen längerfristigen Planungszeitraum von in der Regel zehn Jahren festlegen sollen – der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind. Insbesondere sind auch im Raumordnungsverfahren das Gebot der gerechten Abwägung und die daraus entwickelten Grundsätze zu beachten. Danach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden, in die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, und diese planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. Aus der Aufgabe der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter folgt die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung. Das Maß der Abwägung hängt auch vom Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung ab (OVG Greifswald, Urt. v. 14.07.2010 – 4 K 17.06 –, juris, Rn. 33). Wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG bestimmt, dass bei Festlegung von Zielen der Raumordnung abschließend abzuwägen ist, so stellt dies keine Verschärfung des Abwägungsgebots dar, sondern verdeutlicht, dass auch Festlegungen in Raumordnungsplänen mit Grundsatzcharakter Ergebnis einer Abwägung sein müssen, wenn auch nicht stets einer abschließenden Abwägung. Soweit aber durch Ziele der Raumordnung abschließend entschieden wird, muss dem eine umfassende Abwägung im Sinne der Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange vorausgegangen sein. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind in die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (BVerwG, Beschl. v. 10.02.2016 – 4 BN 37.15 –, ZfBR 2016, 376 = juris, Rn. 9). Nicht schutzwürdig sind etwa ungewisse Zukunftserwartungen; diesen kommt kein rechtliches Gewicht zu (BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 – 4 A 29.95 –, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = juris, Rn. 31; siehe auch Beschl. v. 09.11.1979 – 4 N 1.78 u.a. –, BVerwGE 59, 87 = juris, Rn. 50 und Urt. v. 28.04.1999 – 4 A 24.98 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 152 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 22.12.2016 – 4 BN 17.16 –, juris, Rn. 9). Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014 – 4 B 56.13 –, ZfBR 2014, 583 = juris, Rn. 8), es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2016 – 4 BN 17.16 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 10.02.2016 – 4 BN 37.15 –, juris, Rn. 9 ff.; vgl. auch Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 33). Im Gegensatz zu Gesetzgebungsverfahren, bei denen in aller Regel keine selbstständige Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers besteht (BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris, Rn. 274 m.w.N.), sondern die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln Sache der gesetzgebenden Organe ist (BVerfG, Beschl. v. 12.05. 2015 – 1 BvR 1501/13 –, juris Rn. 55), hat der Plangeber den der angestrebten planerischen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.1996 – 2 BvF 2/93 –, juris Rn. 68). Je konkreter raumordnerische Festlegungen mit Zielqualität sind, umso größer sind die Anforderungen, die an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte einer raumplanerischen Zielfestlegung zu stellen sind (Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, aaO, § 7, Rn. 42). c) Diesem Maßstab genügt die streitgegenständliche Zielfestlegung in Ziffer 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V nicht. Sie erfüllt weder die Anforderungen einer abschließenden Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ROG 2008 noch das allgemeine Erfordernis der gerechten Abwägung der Belange der Antragstellerin. Die angegriffene Zielfestlegung des Verbots der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V war nach § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ROG 2008 abschließend abzuwägen. Mit Blick auf den Grad der Konkretheit dieser raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung und den Umstand, dass durch das festgelegte Ziel des Ausschlusses der Erdöl- und Erdgasförderung im Küstenmeer abschließend entschieden worden ist, musste dem eine umfassende Abwägung im Sinne der Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange vorausgehen und waren die Anforderungen an Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hoch zu veranschlagen. Diesen Maßgaben ist die der streitgegenständlichen Zielfestlegung zugrundeliegende Abwägung nicht gerecht geworden. Die oberste Landesplanungsbehörde hat ihrer Abwägung für diese Zielfestlegung – im Verfahren wiederholt – tragend und im Wesentlichen die Erwägung zugrunde gelegt, dass die Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland ein Risiko unbekannter Größe darstellen würde. Sie hat diese Annahme eines „unbekannten Risikos“ weiter damit begründet („denn“), dass es sich bei der Ostsee um ein kurvenreich weit auf den Kontinentalschelf hineinreichendes flaches Randmeer mit ausgeprägten Gradienten seiner physikalischen Parameter (Salz, Temperatur, …) und den daraus resultierenden Biotopen handele. Für die vorgenannte Umgebung lägen belastbare Risikoabschätzungen nicht vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Ostsee aufgrund dieser Rahmenbedingungen ein besonders anfälliges Ökosystem sei. Unter diesen Umständen solle das Risiko einer Verunreinigung mit entsprechenden Folgen für Natur, Umwelt und Tourismus durch den Ausschluss der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer ausgeschlossen werden. Die Erschließung und Förderung von Kohlenwasserstoffen unter dem Küstenmeer könne von daher nur von Land aus mittels Horizontalbohrungen erfolgen. Im Ergebnis hat die oberste Landesplanungsbehörde damit in der Abwägung den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich des Schutzes des Küstenmeeres sowie des Tourismus den Vorrang gegenüber den Belangen der Rohstoffsicherung und -förderung in Gestalt der Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer gegeben. Aus diesen Abwägungserwägungen wird deutlich, dass bereits das Abwägungsmaterial nicht ausreichend zusammengestellt worden ist, um die erforderliche abschließende und gerechte Abwägung der einzustellenden Belange vornehmen zu können. Für die der Zielfestlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V zugrundeliegende Abwägung fehlt es in zweierlei Hinsicht an einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange als wesentlicher Grundlage für die Abwägung. Als ausschlaggebender alleiniger Gesichtspunkt für den Ausschluss der Erdöl- und Erdgasförderung im Küstenmeer ist in der Abwägung das mit der Förderung nach Ansicht der Planungsbehörde ersichtlich verbundene „Risiko einer Verunreinigung“ benannt worden. Dieses Risiko ist jedoch schon nach dem Inhalt der Abwägungserwägungen „ein Risiko unbekannter Größe“. Folgerichtig ist aus der Abwägungsdokumentation auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich für eine Zusammenstellung des Abwägungsmaterials irgendwelche Ermittlungen durchgeführt worden wären. Ein „unbekanntes“ – im Umweltbericht aus dem Juni 2015 ist von „hypothetischen“ Risiken die Rede – Risiko entzieht sich zudem jeglicher Bewertung, die aber für eine Gewichtung der geschützten Belange des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich des Schutzes des Küstenmeeres sowie des Tourismus und insbesondere für die Begründung ihres Vorrangs im Abwägungsvorgang zwingend erforderlich ist. Die Benennung als „unbekanntes“ Risiko stellt jedenfalls gerade keine solche erforderliche Bewertung dar. Letzteres könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn selbst auf der Grundlage erforderlicher Ermittlungen eine Quantifizierung des Risikos dennoch nicht möglich wäre. Dass ein solcher Fall vorliegen könnte, ist jedoch weder dokumentiert noch ersichtlich. Dies erhellt sich auch daraus, dass die Annahme eines „unbekannten Risikos“ damit begründet („denn“) wird, dass für die in bestimmter Weise charakterisierte Ostsee bzw. die betreffende Umgebung belastbare Risikoabschätzungen nicht vorlägen, es jedoch davon auszugehen sei, dass die Ostsee aufgrund dieser Rahmenbedingungen ein besonders anfälliges Ökosystem sei. Daraus ergibt sich, dass das angenommene Risiko also deshalb unbekannt ist, weil keine belastbaren Risikoabschätzungen vorliegen, nicht etwa, weil eingeholte Risikoabschätzungen eine Bewertung des Risikos nicht erlaubten. Zudem wird anschließend ein bestimmter Sachverhalt nicht tatsächlich positiv festgestellt, sondern – ohne dass im Übrigen die lediglich im Sinne einer Grobcharakterisierung angesprochenen Merkmale der Ostsee jeweils in eine Beziehung zu dem angenommenen Risiko gesetzt würden – lediglich von einem besonders anfälligen Ökosystem „ausgegangen“. Hervorzuheben ist zusätzlich, dass die Risikobetrachtungen der Planungsbehörde nicht zwischen der Erdölförderung einerseits und der Erdgasförderung andererseits differenzieren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die erst im Laufe des Verfahrens ergänzte Festlegung zum Verbot der Erdgasförderung gesonderter Gegenstand der Abwägung gewesen ist. Dass die aus der Förderung von Erdöl oder Erdgas resultierenden Gefahren einer Verunreinigung identisch oder wesentlich gleichgelagert sein könnten, wird nicht erläutert und kann im Übrigen jedenfalls nicht als allgemein bekannte Tatsache vorausgesetzt werden. Mit Blick auf diesen festgestellten Abwägungsmangel kommt es auf die Frage eines Einschätzungs- bzw. Prognosespielraums der Planungsbehörde nicht an. Angemerkt sei, dass ein risikounabhängiger „politisch“ motivierter Ausschluss der Erdöl- und Erdgasförderung als Grundlage der Zielfestlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V nicht abwägungsgerecht sein könnte. Der Begründung der Zielfestlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V können keine über die Abwägungsdokumentation hinausreichenden Erwägungen der Planungsbehörde entnommen werden, ebenso wenig dem Umweltbericht. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren Risiken ebenso näher konkretisiert hat wie die Anfälligkeit des Ökosystems der Ostsee, ist dieser Vortrag von vornherein nicht geeignet, den Abwägungsmangel nachträglich zu beseitigen. Im Ergebnis fehlt es damit an einer hinreichenden, auf entsprechende Ermittlungen gestützten Analyse des angeführten Risikos, die jedoch unumgänglich ist, um die sich gegenüberstehenden Belange angemessen gewichten zu können. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Planungsbehörde nicht damit begnügen, im Rahmen der Abwägung darauf hinzuweisen, dass die Förderung von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen im Küstenmeer ein „Risiko unbekannter Größe“ darstelle und für die Ostsee „belastbare Risikoabschätzungen“ nicht vorlägen. Der Hinweis des Antragsgegners auf den Vorsorgecharakter raumordnerischer Festlegungen vermag hieran nichts zu ändern. Richtig ist, dass das Raumordnungsgesetz neben dem Abstimmungs- und Koordinierungsauftrag in Bezug auf unterschiedliche Raumnutzungsansprüche in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG auch einen Vorsorgeauftrag enthält. Auch den im Rahmen des Vorsorgeauftrags der Raumordnung zu treffenden Prognoseentscheidungen hat eine ausreichende Sachverhaltsermittlung vorherzugehen, deren Umfang vom jeweiligen Einzelfall und den zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände abhängt (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 – 11 A 53.97 –, juris, Rn. 25 m.w.N.). Vorliegend hat es der Antragsgegner jedoch – wie ausgeführt – dabei belassen festzustellen, dass eine belastbare Risikoanalyse nicht vorliege. Dass eine Risikoanalyse etwa mangels fehlender Erkenntnismittel nicht erstellt werden konnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil hat der Antragsgegner im Rahmen seines Vortrags im gerichtlichen Verfahren Ausführungen zum Risiko von Bohrungen im Küstenmeer gemacht, die aber gerade nicht schon in der Abwägung Berücksichtigung gefunden haben. Sein Hinweis, man habe den Ausschluss der Erdöl- und Erdgasförderung auf den Bereich des Küstenmeeres beschränkt, da das Risiko an Land beherrschbar sei, liegt neben der Sache. Auch dieses Risiko wurde zudem nicht analysiert, so dass ein wertender Vergleich beider Risikosituationen ausscheidet. Der Umstand, dass – so der Vortrag des Antragsgegners – in der Abwägung im Übrigen und auch mit den Festlegungen sowie Begründungen des Landesraumentwicklungsprogramms umfangreich und im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, des Klimaschutzes, der Gewichtung der Energiequellen, der Sicherung der Rohstoffgewinnung sowie des Tourismus gewürdigt, berücksichtigt und als besonders gewichtig bewertet worden sind, vermag die ausgeführten Mängel der Abwägung nicht in Frage zu stellen bzw. auszugleichen. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Planungsbehörde die aufgrund entsprechender Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren konkret bekannten privaten Belange der Antragstellerin in Gestalt der nach den obigen Ausführungen nach näherer gesetzlicher Maßgabe geschützten Aufsuchungserlaubnisse und die von der Antragstellerin geltend gemachte Entwertung derselben durch die Zielfestlegung in der Abwägung konkret gewichtet und erwogen hätte. Vielmehr ist die Planungsbehörde nach dem Inhalt der Abwägungsdokumentation bei einer diesbezüglichen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung stehen geblieben. d) Der Abwägungsmangel ist beachtlich. Gemäß den §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 2 ROG, § 5 Abs. 5 Satz 1 LPlG sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das ist hier der Fall. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2.12 –, juris Rn. 9). Der dargestellte Abwägungsmangel ist ohne Weiteres aus der Abwägungsdokumentation ersichtlich. Der Mangel war auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Ein offensichtlicher Mangel ist dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht. Dabei kommt es einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 – 4 BN 47.03 –, juris Rn. 4 zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht vielmehr erst dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Planverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1992 – 4 B 71.90 –, juris Rn. 13, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33). Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass der Mangel in der Abwägung von Einfluss auf das Abwägungsergebnis war. Nach der Abwägungsdokumentation hat der Plangeber den Ausschluss der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer darauf gestützt, dass diese ein Risiko unbekannter Größe für eine Verunreinigung darstelle. Ohne Ermittlung und Bewertung dieses Risikos und ohne konkrete Bewertung der Belange der Antragstellerin ist jedoch eine Abwägung ihrer Belange und der Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie des Tourismus nicht möglich und folglich die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hieran ändern auch die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren nichts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan. Die Tatsache, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Abwägungsergebnis aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen nunmehr als vertretbar erscheinen oder jedenfalls denkbares Ergebnis eines neuen Abwägungsvorgangs sein könnte, führt nicht zu einer Heilung des bestehenden Rechtsmangels (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1995 – 4 NB 11.95 –, juris, Rn. 11). Der Fehler im Abwägungsvorgang ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG unbeachtlich geworden, da bei Inkraftsetzung des Landesraumentwicklungsprogramms nicht auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf diese Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, wie es § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG fordert. e) Die antragsgemäße isolierte Unwirksamerklärung von Ziffer 7.1 (1) Satz 2 des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern ist zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans nicht die Unwirksamkeit des gesamten Plans zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festlegungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 30.07.2014 – 4 BN 1.14 –, juris, Rn. 15). So liegt der Fall hier. Die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 ist sachlich und räumlich im Sinne des Normenkontrollantrags teilbar. Auch ohne die Geltung der streitgegenständlichen Regelung bewirkt das Landesraumentwicklungsprogramm noch eine sinnvolle Raumordnung. Es handelt sich um raumordnerische Festlegungen bezüglich des Abbaus lediglich zweier Rohstoffe in einem Teil des Plangebiets. Auch wenn – wie der Antragsgegner vorträgt – dem Plan ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, das den Schwerpunkt auf die Förderung erneuerbarer Energien einerseits und den Ausbau des Tourismus, der gerade durch den einzigartigen Naturraum des Planungsgebiets bedingt werde, andererseits setzt, ist nicht erkennbar, dass der Raumentwicklungsplan im Übrigen so von der streitgegenständlichen Regelung abhängt, dass er ohne diese nicht beschlossen worden wäre. f) Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit einer Planänderung (§§ 7 Abs. 7 ROG, 4 Abs. 2 Satz 2 LPlG) oder einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ROG), die der Antragsgegner für den Fall ins Spiel bringt, dass der im Wesentlichen von Vorsorgegesichtspunkten betreffend den Schutz von Natur und Umwelt getragene Ausschluss von Erdöl- und Erdgasförderung sich „aufgrund qualifizierter Forschungsergebnisse oder Erdgasförderung als tatsächlich nicht geboten erweise(n)“, lassen offensichtlich den festgestellten Abwägungsmangel unberührt, abgesehen davon, dass insoweit nur ein hypothetischer Fall angesprochen ist. g) Der Senat lässt offen, ob der festgestellte Mangel einer Heilung zugänglich ist. Es besteht keine Pflicht des Normenkontrollgerichts, dies über den Ausspruch der Unwirksamkeit hinaus in den Entscheidungsgründen darzulegen (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2011 – 4 BN 8.11 –. juris, Rn. 6). Die Regelungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2, 3 LPlG sind mit Blick auf die schon vor Inkrafttreten dieser Vorschriften am 29. Juli 2006 ab dem 20. Juli 2004 geänderte und aktuell geltende Bestimmung des § 47 Abs. 5 VwGO, die weder eine Nichtigkeitserklärung noch die frühere Sonderregelung für nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzungen und Verordnungen (früherer Satz 4) mehr vorsieht, obsolet bzw. gehen ins Leere. 5. Bezüglich der Regelung in Ziff. 7.1 (1) Satz 1 LEP M-V ist der Normenkontrollantrag hingegen als unbegründet abzulehnen. Die Festlegung selbst enthält keine konkreten planerischen Festlegungen zur Nutzung des unterirdischen Raums im Sinne einer Zielfestlegung. Nach dem Willen des Plangebers handelt es sich bei dieser Regelung um einen Grundsatz der Raumordnung. Der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hatte in seiner Stellungnahme im Rahmen der ersten Beteiligungsstufe darauf hingewiesen, dass sich der Formulierung in Ziff. 7.1 (1) LEP M-V nicht eindeutig entnehmen lasse, ob sich das „(Z)“ nur auf den zweiten Satz beziehe; die „Soll“-Formulierung deute auf einen Grundsatz der Raumordnung hin. Der Plangeber hat aufgrund dieser Stellungnahme einen Absatz zwischen die beiden Festlegungen nach Satz 1 und 2 eingefügt und zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung in Ziff. 7.1 (1) Satz 1 LEP M-V um einen Grundsatz der Raumordnung handeln soll. In der Abwägungsdokumentation hat er als Ergebnis formuliert, dass ein Absatz „zwischen dem Grundsatz und dem Ziel eingefügt“ werde. Grundsätze der Raumordnung haben Einfluss auf nachfolgende Planungen oder Maßnahmen lediglich dergestalt, dass sie „zu berücksichtigen“ sind. Sie sind damit in die Abwägung einzustellen und erweitern die zu berücksichtigenden Belange. Ihre Gewichtung hängt jedoch von der konkreten Planungs- bzw. Entscheidungssituation ab. Ob der Raumbegriff lediglich die Erdoberfläche oder im Sinne einer Dreidimensionalität auch den unterirdischen Raum umfasst, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen (vgl. Erbguth, Unterirdische Raumordnung – zur raumordnungsrechtlichen Steuerung untertägiger Vorhaben, ZUR 2011, 121 ff.). Jedenfalls für den Regelungsgegenstand der Rohstoffnutzung lässt sich dem Raumordnungsgesetz eine Aussage zur Erfassung des unterirdischen Raums entnehmen. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG ist als Grundsatz der Raumordnung formuliert, dass die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen sind. Da Rohstoffe naturgemäß häufig unter Tage lagern, geht der Gesetzgeber offensichtlich – zumindest für Festlegungen zur Rohstoffgewinnung – davon aus, dass der Raumbegriff auch den Bereich unter der Erdoberfläche erfasst. Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das Raumordnungsgesetz verwendet den Begriff der „Nachhaltigkeit“ in § 1 Abs. 2 und in § 2 Abs. 1 ROG. Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs der nachhaltigen Raumentwicklung. Danach ist Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe der Raumordnung eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber dieser Regelung ggf. eine engere Definition des Begriffs der Nachhaltigkeit, beispielsweise im Hinblick auf die Betonung umweltschonender Aspekte, zugrunde gelegt hat. Weitere Aspekte sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von der Antragstellerin keine entgegenstehenden Belange vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 (LEP-LVO M-V) in Bezug auf die in Ziff. 7.1. (1) des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) enthaltenen Regelungen zur Nutzung des unterirdischen Raums (Ziff. 7.1 (1) Satz 1) und den Ausschluss der Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland (Ziff. 7.1 (1) Satz 2). Die Antragstellerin ist ein Unternehmen zur Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf der Aufsuchung konventioneller Erdöl- und Erdgasvorkommen im Osten Deutschlands. Sie verfügt auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern über bergrechtliche Erlaubnisse für die Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe neben den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen für die Erlaubnisfelder „B“, „C KW“ und „D KW“, wobei sich die beiden letztgenannten Erlaubnisfelder jedenfalls teilweise auf dem Gebiet des Küstenmeeres, das Erlaubnisfeld „B“ außerhalb des Küstenmeeres in dem Bereich des sich anschließenden Festlandsockels befinden. Das Erlaubnisfeld „B“ bestand ursprünglich aus einem Onshore- und einem Offshorebereich. Die Erlaubnisse für die Erlaubnisfelder „B“ und „C KW“ sind der Antragstellerin mit Bescheiden vom 10. November 2011 befristet bis zum 30. November 2014 erteilt und jeweils mit Bescheiden vom 27. November 2014, 27. November 2017 und 29. Mai 2018 verlängert worden, zuletzt bis 31. Mai 2021. Nach Teilaufhebung umfasst das Erlaubnisfeld „B“, wie es Gegenstand des Verlängerungsbescheides vom 29. Mai 2018 ist, nunmehr nur noch einen verbliebenen Offshore-Feldanteil, der nicht im Bereich des Küstenmeeres belegen ist. Die Erlaubnis für das Erlaubnisfeld „D“ ist der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. Januar 2009 befristet bis zum 28. Februar 2012 erteilt und mit Bescheiden vom 13. Januar 2012, 13. Januar 2015 und 3. August 2018 verlängert worden, zuletzt bis 31. August 2021. Im Verlängerungsbescheid vom 29. Mai 2018 zum Feld „C KW“ wird ausgeführt, das Arbeitsprogramm der mit Bescheid vom 10. November 2011 erteilten Erlaubnis habe neben Datenrecherchen, Reprozessierung und Interpretation von Altdaten die Realisierung zusätzlicher Seismik zur Bestätigung und Verdichtung höffiger Strukturen und Gebiete vorgesehen, auf Basis der Ergebnisse sei im Erlaubnisfeld die Entwicklung eines Bohrprogramms geplant gewesen. Vor dem Hintergrund des in Aufstellung befindlichen Landesraumentwicklungsprogramms sei das mit der ursprünglichen Beantragung vorgelegte Arbeitsprogramm im Rahmen des Verlängerungsbescheids vom 27. November 2014 einvernehmlich abgeändert worden. Die Antragstellerin habe auf Offshore-Feldaktivitäten und die Durchführung von Messungen verzichtet. Zwischenzeitlich hätten verschiedene Tätigkeitsberichte der Antragstellerin Arbeitsergebnisse aus der Auswertung vorhandener Daten dargestellt und verschiedene Struktureinheiten zur weiteren Erkundung ausgewiesen. Vor dem Hintergrund des Verzichts auf Offshore-Feldaktivitäten habe die Antragstellerin die geplante Lagerstättenerkundung jedoch nicht vollumfänglich realisieren können. Entsprechend dem aktualisierten Arbeitsprogramm der Antragstellerin seien in den nächsten Jahren eine Experimentalseismikakquise und basierend auf deren Ergebnissen weitere seismische Untersuchungen mit anschließenden Auswertungen geplant. In Abhängigkeit von den seismischen Interpretationsergebnissen beabsichtige die Antragstellerin die Planung einer Explorationsbohrung auf der „X-Struktur“. Sie begehre zudem weiterhin die Rückstellung von Messungen und Bohraktivitäten bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im laufenden Verwaltungsstreitverfahren über den Normenkontrollantrag gegen Programmsatz 7.1 (1) des Landesraumentwicklungsprogramms 2016. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG lägen vor. Die weiteren Verlängerungsbescheide enthalten ähnliche Erwägungen. Offensichtlich hatte sich die Antragstellerin im Juni 2010 mit zwei Anfragen betreffend ihren Erlaubnisantrag für das Feld „B“ und die geplante Aufsuchung im Feld „D KW“ an das Bergamt E. gewandt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte jedenfalls das Bergamt E. der Antragstellerin auf diese Anfragen in Betreff “A. Tätigkeiten in M-V Erlaubnisfeld D KW‘ mit, aufgrund der katastrophalen Verhältnisse im Golf von Mexiko würden derzeit im Offshorebereich (Mecklenburg-Vorpommern) keine Anträge zur Erteilung von Bergbauberechtigungen auf Öl/Gas akzeptiert (öffentliches Interesse). Zudem würden durch das Bergamt auch keine Betriebspläne zur Erkundung mittels Seismik und/oder Bohrungen zugelassen werden. Über eine gemäß § 16 Abs. 3 BBergG mögliche Verlängerung der Erlaubnis „D KW“, die bis zum 28. Februar 2012 erteilt worden sei, sei zu gegebener Zeit zu entscheiden. Mit weiterem Schreiben vom 9. August 2010 wandte sich das Bergamt E. erneut an die Antragstellerin unter dem Betreff „Betriebsplan Aufsuchung im Feld D KW“ und übersandte „entsprechend unserem Schreiben vom 29.6.2010 bezüglich A. Tätigkeiten in M-V“ die Unterlagen zum Betriebsplan seismische Aufsuchung im Feld „D KW“ zu seiner Entlastung zurück. Beide Schreiben enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Jahr 2011 hatte sich die Antragstellerin bezüglich der Genehmigung von Offshore-Arbeiten u. a. im Aufsuchungsfeld „D“ an den seinerzeitigen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus gewandt. Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte dieser ihr mit, dass aus seiner Sicht keine Hindernisse bestünden, die erforderlichen Verfahren für weitere Erkundungen durchzuführen. Er sei darüber informiert worden, dass der gegenwärtige Bearbeitungsstand im Bergamt eine kontinuierliche Abarbeitung der einzelnen Verfahrensschritte nunmehr zulasse. In der Sitzung des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung am 22. Februar 2012 führte das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung aus, dass das Landesraumentwicklungsprogramm M-V gemäß der Koalitionsvereinbarung für die Legislaturperiode 2011-2015 in dieser Legislaturperiode zu novellieren sei. Im Rahmen der Vorbereitung der ersten Beteiligungsstufe gemäß § 7 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) fanden Sitzungen des Landesplanungsbeirats am 5. September 2012, 25. März 2013, 14. April 2014 und 6. Oktober 2014 statt. Im Rahmen der Diskussion auf der Sitzung des Landesplanungsbeirats vom 25. Februar 2013 schlug der Vertreter der Naturschutzverbände vor, die Erdgas- und Erdölförderung im Küstenmeer solle ausgeschlossen werden. Laut der internen Ministervorlage vom 13. Dezember 2013 erfolgte die Aufnahme der Regelung „Ausschluss der Erdölförderung im Küstenmeer“ als Ziel der Raumordnung im Ergebnis einer Rücksprache mit dem seinerzeitigen Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung. Gemäß Beschlussvorschlag des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung vom 14. Februar 2014 solle die Landesregierung beschließen, den Entwurf zur Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms zur Kenntnis zu nehmen und das genannte Ministerium zu bitten, die erste Stufe des Beteiligungsverfahrens entsprechend § 7 Abs. 2 LPlG durchzuführen. Der Entwurf zur ersten Beteiligungsstufe enthielt eine Regelung zum Ausschluss der Förderung von Erdöl im Küstenmeer. Zur Begründung heißt es in der Entwurfsfassung dazu: „Die Nutzung der unterirdischen Geopotentiale liegt im wirtschaftlichen und gemeinwohlorientierten Interesse. Die Förderung von Erdöl im Küstenmeer ist allerdings nach bisherigem Kenntnisstand mit solch hohem Risiko für die Umwelt einerseits als auch für bedeutende Wirtschaftsfelder wie den Tourismus verbunden, dass eine raumverträgliche Steuerung nicht möglich erscheint, und damit die entsprechende Nutzung ausgeschlossen ist.“ Die Bekanntmachung zur ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens erfolgte im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2014, S. 419. Danach fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 7. April 2014 bis 4. Juli 2014 statt. Mit Schreiben vom 24. März 2014 wurde den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 LPlG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 24. März 2014 wurden die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Landesraumentwicklungsprogramm berührt wird, aufgefordert, Hinweise zu den im Rahmen des Umweltberichts zu untersuchenden Schutzgütern zu geben. Zusätzlich wurden in das Verfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 2 LPlG die F., die G e.V, die I und der J., einbezogen. Im Rahmen der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens gab die Antragstellerin am 16. Juni 2014 eine Stellungnahme ab. Darin führte sie zu der streitgegenständlichen Regelung zunächst aus, dass sie im Rahmen der erteilten Erlaubnisse seit Beginn ihrer Aufsuchungstätigkeit 60 Millionen Euro zur Aufsuchung und Entwicklung von Kohlenwasserstoffen in Mecklenburg-Vorpommern investiert habe. Im Erfolgsfall beabsichtige sie, in den folgenden Jahren weitere 800 Millionen Euro zur Aufsuchung und Entwicklung von Kohlenwasserstoffreserven zu investieren. Als Unternehmen, das seinen Anteilseignern zum effizienten Einsatz der von diesen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel verpflichtet sei, liege ihr besonders daran, dass die Rahmenbedingungen, unter denen ihre unternehmerische Tätigkeit stattfinde, eine überschaubare Verlässlichkeit besäßen, um die erforderliche Investitionssicherheit zu gewährleisten. Mit ihrer Tätigkeit wolle sie im Land Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeiten einer verbesserten Versorgung mit heimischen Rohstoffen erschließen und damit neben der Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere eine dem Land unmittelbar zukommende erhebliche Wertschöpfung anstoßen. Der Antragsgegner wies in der Abwägungsdokumentation aus, diese Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Weiter trug die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme u.a, vor, dass der Ausschluss einer Offshore-Erdölförderung als Ziel der Landesraumentwicklungsplanung im Widerspruch zu gesetzlichen Vorgaben stehe, zumal die angeführte Begründung, dass die Förderung nach bisherigem Kenntnisstand mit hohen Risiken für die Umwelt verbunden sei, bar jeder Erfahrung im Lande Mecklenburg-Vorpommern sei. Im Land Schleswig-Holstein und in den östlichen Nachbarstaaten werde seit Jahren unfallfrei offshore Öl gefördert. Es sei nicht erkennbar, woher der Erkenntnisstand des Antragsgegners stamme. Jedenfalls rechtfertigten die von ihm angeführten Erfahrungen, insbesondere vor dem Hintergrund der Forderung des § 2 Nr. 11 LPlG, keinesfalls a priori und ohne Berücksichtigung konkreter Umstände die Festschreibung des Ausschlusses in der Landesentwicklungsplanung. Der Antragsgegner führte im Rahmen der Abwägung dazu aus: „Die Förderung von Erdgas und Erdöl im Küstenmeer ist ausgeschlossen, weil eine Risikoanalyse hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen bisher nicht vorliegt. Die Festlegung der Vorranggebiete Trinkwassersicherung entfällt im LEP. Ein Konflikt zwischen Erdölförderung an Land und der Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Trinkwassersicherung ist nicht erkennbar, weil sich Erdöl-Lagerstätten in sehr großer Tiefe befinden und durch mächtige geologische Schichten mit Barrierenwirkung überdeckt sind.“ Gemäß der Abwägungsdokumentation gab das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie im Rahmen der ersten Beteiligungsstufe zu der streitgegenständlichen Regelung den Hinweis, dass eine verlässliche Risikoanalyse nicht erfolgen könne. Zudem nahm ein privater Einwender wie folgt Stellung: „Die Aufnahme der unter der Erdoberfläche stattfindenden Raumnutzungen in die Raumordnung ist ein konsequenter und richtiger Schritt, um die Auswirkungen von menschlichen Tätigkeiten auf Grundwasser und Oberflächengewässer zu begrenzen. Auch wenn das Kapitel im Grundsatz unterstützt wird, sollten einige der Sätze weiter präzisiert werden. Absatz (1) sollte im letzten Satz umformuliert werden ‚Die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer ist ausgeschlossen‘. Begründung: Da bereits die Förderung von Erdöl ausgeschlossen wird, besteht auch keine Notwendigkeit, das Erdöl zu erkunden. Mit der Erkundung (seismische Untersuchung) ist bereits ein erheblicher Eingriff in die Meeresumwelt verbunden (insbesondere auf Meeressäuger), so dass dieser Eingriff vermeidbar ist. Es sollte neben Erdöl auch Erdgas von der unterseeischen Förderung ausgeschlossen werden, da sich die Fördertechniken und entsprechend die Umwelteinwirkungen ähneln.“ Der Antragsgegner nahm gemäß der Abwägungsdokumentation hierzu folgende Abwägung vor: „Der Hinweis wird teilweise berücksichtigt. Der Ausschluss der Förderung von Erdgas wird in 7.1 (1) ergänzt. Ein raumordnerisches Erfordernis zum Ausschluss von Erkundungen besteht nicht, weil von diesen keine Gefährdungen ausgehen.“ Im Rahmen der Vorbereitung der zweiten Beteiligungsstufe gemäß § 7 Abs. 3 LPlG fanden Sitzungen des Landesplanungsbeirats am 16. Februar 2015 und 13. April 2015 statt. In der Sitzung des Landesplanungsbeirats vom 16. Februar 2015 wies der Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern e. V. darauf hin, dass die „Rechtsauffassung zum Ausschluss der Förderung von Erdgas und Erdöl im Küstenmeer möglicherweise umstritten“ sei. Gemäß Kabinettsbeschluss vom 26. Mai 2015 nahm die Landesregierung den überarbeiteten Entwurf zur Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms und den Entwurf zum Umweltbericht zur Kenntnis und bat das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung, zu diesem Entwurf zusammen mit dem Entwurf des Umweltberichts vom 20. April 2015 die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens entsprechend § 7 Abs. 3 LPlG durchzuführen. Im zweiten Planentwurf ist zusätzlich die Regelung zum Ausschluss der Erdgasförderung enthalten. Die Bekanntmachung zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens erfolgte im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juni 2015, S. 297. Danach fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 29. Juni 2015 bis 30. September 2015 statt. Im Umweltbericht vom Juni 2015 heißt es zu der streitgegenständlichen Festlegung in Ziff. 7.1: „Die unterirdischen Potenziale sollen wirtschaftlich und gemeinwohlorientiert genutzt werden. Positive oder negative Umweltauswirkungen lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten. Die Förderung von Erdgas und Erdöl im Küstenmeer wird ausgeschlossen, da eine belastbare Risikoanalyse nicht vorliegt. Der Verzicht schließt Horizontalbohrungen vom Land aus nicht mit ein. Durch den grundsätzlichen Verzicht auf Offshore-Bohranlagen im Küstenmeer werden hypothetische Risiken durch konkrete Vorhaben vermieden. Für Bohrungen zur Aufsuchung/Förderung von Kohlenwasserstoffen in Küstennähe sind die Beeinträchtigungen aller Schutzgüter im Rahmen des standortbezogenen Genehmigungsverfahrens zu prüfen.“ Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 wurde den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 LPlG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens gab die Antragstellerin am 31. Juli 2015 eine Stellungnahme ab, in der sie zunächst ihre Stellungnahme aus der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens auch zum Gegenstand ihrer Stellungnahme im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens machte. Der Antragsgegner dokumentierte, die Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben, sie aber nicht zu berücksichtigen. Er führte dazu aus: „Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Die Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland stellen ein Risiko unbekannter Größe dar, denn bei der Ostsee handelt es sich um ein kurvenreich weit auf den Kontinentalschelf hineinreichendes flaches Randmeer mit ausgeprägten Gradienten seiner physikalischen Parameter (Salz, Temperatur, …) und den daraus resultierenden Biotopen. Für die vorgenannte Umgebung liegen belastbare Risikoabschätzungen nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ostsee aufgrund dieser Rahmenbedingungen ein besonders anfälliges Ökosystem ist. Unter diesen Umständen soll das Risiko einer Verunreinigung mit entsprechenden Folgen für Natur, Umwelt und Tourismus durch den Ausschluss der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer ausgeschlossen werden. Die Erschließung und Förderung von Kohlenwasserstoffen unter dem Küstenmeer kann von daher nur von Land aus mittels Horizontalbohrungen erfolgen. Die Belange der Rohstoffsicherung und -förderung sind mit den Festlegungen im LEP M-V hinreichend berücksichtigt. Weitergehende Festlegungen zur Aufsuchung und Nutzung von tieferliegenden Rohstoffen sind auf Ebene des LEP M-V nicht erforderlich“. Weiter trug die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vor, dass der Ausschluss der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer als gesetzeswidrig einzuordnen sei, da die Begründung der Regelung mit einer nicht vorhandenen Risikoanalyse dieses Verbot nicht trage. Das Bundesberggesetz diene dem Zweck, das Gewinnen von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit zur Sicherung der Rohstoffversorgung zu fördern, dabei schließe es ausdrücklich den Festlandsockel ein. Der Antragsgegner führte im Rahmen der Abwägung hierzu aus: „Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. Der Einschätzung wird auch nach erneuter Prüfung und Abwägung der Argumente nicht gefolgt. Die Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland stellen ein Risiko unbekannter Größe dar, denn bei der Ostsee handelt es sich um ein kurvenreich weit auf den Kontinentalschelf hineinreichendes flaches Randmeer mit ausgeprägten Gradienten seiner physikalischen Parameter (Salz, Temperatur, …) und den daraus resultierenden Biotopen. Für die vorgenannte Umgebung liegen belastbare Risikoabschätzungen nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ostsee aufgrund dieser Rahmenbedingungen ein besonders anfälliges Ökosystem ist. Unter diesen Umständen soll das Risiko einer Verunreinigung mit entsprechenden Folgen für Natur, Umwelt und Tourismus durch den Ausschluss der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer ausgeschlossen werden. Die Erschließung und Förderung von Kohlenwasserstoffen unter dem Küstenmeer kann von daher nur von Land aus mittels Horizontalbohrungen erfolgen“. Am 19. Januar 2016 und 6. April 2016 fanden weitere Sitzungen des Landesplanungsbeirats statt. Laut den Protokollen zu diesen Sitzungen war die streitgegenständliche Festsetzung nicht Bestandteil der Beratungen. Das Benehmen des Landesplanungsbeirats wurde im Umlaufverfahren im April 2016 hergestellt. Gemäß Kabinettsbeschluss vom 24. Mai 2016 beschloss die Landesregierung, das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern zur Kenntnis zu nehmen und die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern zu erlassen. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern ist mit § 1 Satz 1 LEP-LVO M-V vom 27. Mai 2016 festgestellt worden. Die Verordnung ist am 8. Juni 2016 bekanntgemacht bzw. verkündet worden (GVOBl. M-V, S. 322) und nach ihrem § 2 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Nachdem vom Antragsgegner Fehler bei der Veröffentlichung der Karte festgestellt worden waren, wurde die ursprünglich veröffentlichte Karte im Wege der Berichtigung ersetzt (GVOBl. M-V 2016, S. 814), diese wiederum im Wege der erneuten Berichtigung (GVOBl. M-V 2016, S. 872). Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 7 Abs. 4 LPlG vom 24. Mai 2016 ist im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2016 (S. 643) veröffentlicht worden. Unter Ziff. 7 (Planerische Gestaltung unter der Erdoberfläche) bzw. Ziff. 7.1 (Unterirdische Raumordnung) lautet Ziff. 7.1. (1) des LEP M-V: Die nachhaltige Nutzung der Potenziale des unterirdischen Raums im Rhät/Lias-Komplex und in den Salzstöcken des Zechsteins soll gewährleistet werden. Die Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland sind ausgeschlossen. (Z) Zur Begründung heißt es: „Der Begriff ‚Potenziale des unterirdischen Raums‘ fasst Nutzungsmöglichkeiten wie Speicherung von Stoffen (wieder rückholbar, im Gegensatz zur Deponierung mit dauerhaftem Verbleib), Entnahme von Sole, Speicherung thermischer Energie und Geothermie zusammen. Die Potenziale des unterirdischen Raums sollen nachhaltig genutzt werden. Die südliche Ostsee ist insbesondere aufgrund ihrer geringen Ausdehnung ein besonders anfälliges Ökosystem. Das Risiko einer Verunreinigung mit entsprechenden Folgen für Natur, Umwelt und Tourismus soll durch den Ausschluss der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer ausgeschlossen werden. Die Erschließung und Förderung von Kohlenwasserstoffen unter dem Küstenmeer kann von daher nur von Land aus mittels Horizontalbohrungen erfolgen.“ Die Antragstellerin hat am 30. Januar 2017 Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt zu ihrer Antragsbefugnis vor, aufgrund der Tatsache, dass die Gebiete ihrer Erlaubnisfelder sich zumindest teilweise im Küstenmeer befänden, falle sie unter den Kreis der unmittelbar von der angegriffenen Verordnung betroffenen Adressaten. Die Verordnung verletze ihre Rechte, da diese in unzulässiger Weise die Förderung von Kohlenwasserstoffen verbiete. Obwohl ihr noch keine Bewilligung zur Produktion von Kohlenwasserstoffen erteilt worden sei, greife das ausnahmslose Verbot in Ziffer 7.1 LEP M-V bereits in ihre Rechte ein. Die Ausübung ihrer Rechte im Wege von Explorationsvorhaben würde wirtschaftlich sinnlos, wenn eine ihr nach § 14 BBergG prioritär zu erteilende Produktionsbewilligung nicht ausgeübt werden könne, weil das Landesraumentwicklungsprogramm dem ohne Abwägungsmöglichkeit entgegenstünde. Ihr Antrag sei auch begründet. Mit der Regelung in Ziff. 7.1 (1) Satz 1 verlasse das Landesraumentwicklungsprogramm den durch das Raumordnungsgesetz (ROG) vorgegebenen Rechtsrahmen, indem es den unterirdischen Raum in die Planung mit einbeziehe. Dies finde in der derzeitigen Fassung des Raumordnungsgesetzes keine Grundlage. Aus der Formulierung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG ergebe sich, dass die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung standortgebundener Rohstoffe zu schaffen seien, sowie aus dem beschreibenden Katalog der Nummern 5 und 6, dass Regelungsgegenstand des Raumordnungsgesetzes mitnichten der Untergrund sei. Dies ergebe sich auch aus dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften. Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs ändere lediglich den § 48 BBergG und stelle klar, dass bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen habe, bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten seien. Er eröffne jedoch keinesfalls untertägige geologische Stockwerke für eine Beplanung im Rahmen der Raumordnung, da nur verbindlich festgesetzt werde, dass Ziele der Raumordnung zu beachten seien, wenn bergbauliche Vorhaben in Konflikt mit Zielen der Raumordnung stünden. Dies sei jedoch mehr eine klarstellende Ergänzung der Vorschrift des bisherigen § 48 BBergG, in keinem Fall jedoch eine Erweiterung des Regelungsgegenstands des Raumordnungsgesetzes. Hauptangriffspunkt ihres Antrags sei jedoch die Regelung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V. Weder das Ziel des absoluten Verbots der Produktion von Kohlenwasserstoffen im Küstenmeer noch die hierfür herangezogene Begründung stünden im Einklang mit höherrangigem Recht. Eine Aufsuchung und Produktion von küstennahen Vorkommen von Land aus, wie in der Begründung zur angegriffenen Festlegung beschrieben, könne allenfalls für das Erlaubnisfeld „B“ erfolgen. Diese Begründung sei daher so zu werten, dass eine Scheinlösung suggeriert werde, um dem Vorwurf des „venire contra factum proprium“ zu entgehen. Das Land habe der Antragstellerin einerseits Aufsuchungserlaubnisse erteilt und verbiete andererseits die Produktion mittels Bohrungen im Küstenmeer. Damit werde der Rechtsgrundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens verletzt. Auch sei eine notwendige Abwägung von Nutzungskonkurrenzen nicht vorgenommen worden. Stattdessen werde ohne weitere Begründung die angeblich geringe Ausdehnung der südlichen Ostsee dafür angeführt, dass ein angeblich besonders anfälliges Ökosystem bestehe. Nicht näher beschriebene Risiken einer Verunreinigung mit entsprechenden nicht benannten Folgen für Umwelt, Natur und Tourismus sollten nach Auffassung des Verordnungsgebers ausreichen, um ein absolutes Verbot der Produktion von Kohlenwasserstoffen zu verfügen. Ein solch allgemeines Handlungsverbot im Rahmen der Raumordnung sei ohne sachliche Begründung und Abwägung von Nutzungskonkurrenzen unzulässig, weil es das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletze. Leerformeln wie „geringe Ausdehnung“ und „besonders anfälliges Ökosystem“ sowie unbeschriebene Risiken der Verschmutzung trügen in keinem Fall ein allgemeines Handlungsverbot für den Bereich des Küstenmeeres. Außerdem verletze die Regelung das Verbot der Verhinderungsplanung im Raumordnungsrecht. Der Antragsgegner habe es schon versäumt, etwaige konfligierende Raumnutzungsansprüche überhaupt darzulegen. Zudem verstoße die Regelung gegen das gesetzliche Gebot des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG. Ein generelles Verbot der Produktion von Kohlenwasserstoffen in einem gesamten Raum (Küstenmeer) verletze dieses gesetzliche Gebot und damit höherrangiges Recht. Zur weiteren Begründung ihres Antrags verweist die Antragstellerin auf das Gutachten von Prof. Dr. H. „Landesplanerischer Ausschluss von Fracking-Vorhaben, kompetenzrechtliche Grenzen“. Nach dessen Ausführungen greife der Verordnungsgeber mit seinem Verbot der Förderung von Kohlenwasserstoffen im Küstenmeer in die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Bergrecht), Nr. 29 (Naturschutz- und Landschaftspflege) und Nr. 32 (Wasserhaushalt) des Grundgesetzes ein, indem er sich nicht konkret mit konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen befasse, sondern mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Bergbauvorhaben im Küstenmeer, wofür jedoch der Kompetenzinhaber Bund im Zusammenhang mit dem ihm zugewiesenen Fachrecht zuständig sei. Die Antragstellerin beantragt, Ziffer 7.1 (1) des Landesraumentwicklungsprogramms 2016 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Antragsbefugnis. Die ihr erteilte Aufsuchungserlaubnis werde durch die angegriffene Festlegung nicht beeinträchtigt. Die Voraussetzungen der Bewilligung zur Produktion von Kohlenwasserstoffen seien nicht Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms sowie dessen gerichtlicher Kontrolle im Wege des Normenkontrollverfahrens, sondern unterlägen dem Zulassungsverfahren nach den §§ 51 ff. BBergG. Eine mögliche, in der Zukunft zu erteilende Bewilligung könne nicht über den Umweg des Normenkontrollverfahrens geltend gemacht werden. Zudem sei die Antragstellerin durch die angegriffene Festlegung in zeitlicher Hinsicht nicht beschwert. Sie habe nicht ernsthaft dargetan, in absehbarer Zeit ein Vorhaben verwirklichen zu wollen, das der angegriffenen Festsetzung entgegenstehe. Die Ernsthaftigkeit der Absicht der Antragstellerin sei dadurch in Zweifel gezogen, dass sie teilweise seit über zehn Jahren über Aufsuchungserlaubnisse verfüge und in dieser Zeit keine nachhaltigen Versuche unternommen habe, sich über die Existenz ausbeutungsfähiger Kohlenwasserstofflagerstätten im Küstenmeer Gewissheit zu verschaffen. Aus diesem Grund fehle es ihr auch am Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Der Antrag sei auch unbegründet. Die angegriffene Zielfestlegung sei ohne Abwägungsfehler zustande gekommen. Selbst wenn qualifizierte Forschungsergebnisse die vollständige Unbedenklichkeit einer Kohlenwasserstoffförderung im Küstenmeer belegen könnten, scheide eine Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Festlegungen mit Blick auf die möglichen Instrumente der Planänderung sowie der Zielabweichung aus. Die raumplanerische Abwägung orientiere sich an den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zur bauleitplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte sei innerhalb der raumplanerischen Abwägung deren rahmensetzender Charakter zu berücksichtigen. Die Abwägungsdogmatik zur kommunalen Bauleitplanung bedürfe daher für Raumordnungspläne der Anpassung, um dem Auftrag, dem Maßstab und den verfassungsrechtlichen Grenzen der Raumordnungsplanung gerecht zu werden. Dies treffe auch auf diejenigen Abwägungen zu, die bereits in Raumordnungsplänen abschließend zu treffen seien. Die streitgegenständliche Festlegung sei eine derartige abschließende Zielfestlegung gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 7 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ROG. Das Abwägungsgebot werde nicht verletzt, wenn der Plangeber sich bei Aufeinandertreffen verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen entscheide. Dies sei vielmehr Ausdruck der elementaren planerischen Entscheidungsbefugnis, die einen Gestaltungsspielraum des Plangebers einschließe. Dieses landesplanerische Ermessen unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dabei sei der Vorsorgecharakter der Raumplanung zu beachten. Gerade mit Blick auf Risiken, die sich im Kontext konkurrierender Raumnutzungen ergäben, und mit Blick auf den Schutz vor zukünftigen Gefahren sei der Plangeber, insbesondere bei unsicherer Faktenlage, gehalten, besonders vorausschauend zu planen und bestimmte Nutzungen aus Gründen der Vorsorge zu beschränken oder auszuschließen. Das spiele insbesondere im Kontext von Gefahren für Natur und Umwelt und den dahingehenden europarechtlichen Vorgaben (etwa durch die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie oder die Wasserrahmenrichtlinie) eine gewichtige Rolle. Die streitgegenständliche Festlegung sei eingebettet in ein planerisches Gesamtkonzept, durch das sich die der Festlegung zugrundliegende planerische Entscheidung nachdrücklich verdeutliche. Dieses Gesamtkonzept verfolge eine nachhaltige, zukunftsorientierte Raumentwicklung. Im Fokus stehe die raumordnerische Flankierung und Förderung nachhaltiger und langfristiger wirtschaftlicher Prosperität in Mecklenburg-Vorpommern. Das planerische Gesamtkonzept lege zum einen einen Schwerpunkt auf die Förderung von Zukunftstechnologien, insbesondere der erneuerbaren Energien. Zum anderen werde ein Schwerpunkt auf den Ausbau des Tourismus gelegt. Dieser stelle einen wirtschaftlichen Motor gerade für Struktur, Sprache und Region des Planungsraums dar und diene damit der planerischen Absicht, der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Gleichzeitig werde der Tourismus bedingt durch den einzigartigen Naturraum des Planungsgebiets. Dieser sei daher auf den nachhaltigen Schutz von Natur, Umwelt und Klima angewiesen. Dies spiegele sich in den Entwicklungstendenzen (Seite 17), Leitlinie 2.8 (Seite 23) sowie insbesondere in den Ziffern 4.6, 6.1.3 und 8.5 wider. Die planerische Entscheidung zur angegriffenen Zielfestlegung entspreche den Grundlinien und Schwerpunkten dieses Gesamtkonzepts. Zum einen bliebe trotz der Schwerpunktsetzung der Landesplanung hinsichtlich der Förderung erneuerbarer Energien die Förderung fossiler Rohstoffe im gesamten Onshore-Planungsbereich sowie unter dem Küstenmeer mittels Horizontalbohrungen von Land aus möglich. Zum anderen hätten Risiken für Umwelt und Natur planerisch besonderes Gewicht, sodass sich die bei einem Ölunfall entstehenden Umweltbeeinträchtigungen mit konkurrierenden Raumnutzungen kaum vereinbaren ließen. Die Risiken für Natur und Umwelt beeinträchtigten nicht nur die Attraktivität der Siedlungsräume und deren Sicherheit, vielmehr bedrohten Beeinträchtigungen dieser Naturräume sogleich auch den Tourismus, der ein maßgeblicher Wirtschaftsfaktor und von der Intaktheit dieser Naturräume abhängig sei. Die allgemeinen Risiken für Natur und Umwelt adressiere das Landesraumentwicklungsprogramm durch seine umfangreichen Festsetzungen in Kapitel 6 zum Thema Umwelt und Naturschutz. Darüber hinaus ziele es auf die Verhinderung bereichsspezifischer Umweltrisiken und deren Auswirkungen auf die Menschen und die übrige Raumnutzung. Dies zeige sich insbesondere in den Festlegungen unter Ziffern 6.2 (Hochwasserschutz), 7.2 (Ressourcenschutz Trinkwasser), 8.6 (Küstenschutz) und 8.8 (Naturschutz). Vor diesem Hintergrund des Gesamtkonzepts des Landesentwicklungsplans werde in besonderer Weise deutlich, dass die streitgegenständliche Zielfestlegung keinen Abwägungsfehler aufweise. Insbesondere habe der Plangeber eine umfassende und detaillierte Abwägung vorgenommen. In Bezug auf die streitgegenständliche Zielfestlegung in Ziffer 7.1 (1) LEP M-V seien abwägungsrelevant die Belange der Rohstoffsicherung einschließlich der Interessen der Erdölwirtschaft, des Tourismus sowie des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes einschließlich der besonderen Bedeutung des Küstenmeeres. Diese Belange habe der Antragsgegner umfassend in seine Abwägung eingestellt. Die verschiedenen Belange seien unter Berücksichtigung des planerischen Gestaltungsspielraums und seiner Grenzen angemessen gewichtet und zu einem gerechten Ausgleich gebracht worden. Die Begründung der streitgegenständlichen Zielfestlegung bezeuge die angemessene Wichtung und den angemessenen Ausgleich der Nutzungskonkurrenzen. Diese Begründung erläutere den vom Plangeber im Wege der Abwägung vorgenommenen Ausgleich des konkreten Nutzungskonflikts im Raum des Küstenmeeres zwischen der Kohlenwasserstoffförderung durch Bohrungen im Küstenmeer auf der einen Seite und dem Natur- und Umweltschutz und dem Tourismus auf der anderen Seite. Diese Begründung knüpfe insbesondere an die im Abwägungsprozess zum Ausdruck gebrachte Risikoeinschätzung an, auf die Bezug genommen werde. Diese habe der Plangeber in Würdigung zahlreicher Einwendungen dargelegt, sie verdeutliche das umfassende Abwägen und Gewichten der unterschiedlichen Belange. Die Entscheidung des Plangebers, die möglichen massiven negativen Folgen der Erdöl- und Erdgasförderung in Küstennähe, insbesondere für die konkurrierenden Natur- und Umweltschutz- sowie Tourismusnutzungen, auszuschließen und damit den Letzteren Vorzug zu geben, sei Ausdruck seines Planungsspielraums. Die Angemessenheit der Gewichtung dieser Belange werde dadurch verdeutlicht, dass der Antragsgegner den Umfang des Förderausschlusses eng begrenzt habe. Die streitgegenständliche Festlegung beschränke sich strikt auf die Förderung durch Bohrungen im Küstenmeer, die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im gesamten Plangebiet sowie die Förderung von Kohlenwasserstoffen unter dem Küstenmeer mittels Horizontalbohrungen sowie die Förderung an Land würden nicht ausgeschlossen. Das Risiko an Land sei beherrschbar. Dass der Antragsgegner die betroffenen Belange gegen- und untereinander angemessen gewichtet und die Nutzungen in angemessenen Ausgleich gebracht habe, folge aus den übrigen Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms und den dazugehörigen Begründungen. So habe der Antragsgegner die Förderung heimischer Kohlenwasserstoffe als Belang ausdrücklich in seine Abwägung aufgenommen. Er habe ihr dahingehend Gewicht verliehen, dass die Förderung von Öl und Gas grundsätzlich für sinnvoll und zulässig erachtet werde, was auch die jenseits der streitgegenständlichen Festlegung zulässige Förderung von Kohlenwasserstoffen (Ziff. 5.3 LEP M-V) deutlich mache. Allerdings habe er die Förderung der erneuerbaren Energien in den Vordergrund seiner Raumplanung in den Bereichen der Energiesicherheit und der Wirtschaftsförderung gerückt und unterstreiche dies auch durch den Begriff „Land der erneuerbaren Energien“ in der Überschrift der diesbezüglich maßgeblichen Leitlinie in Ziff. 2.4 LEP M-V. Die besondere Gewichtung, die dem Ausbau erneuerbarer Energien eingeräumt werde, zeige sich ferner in der Zielfestlegung in Ziff. 5.3.(12) LEP M-V. Der Förderung von Kohlenwasserstoffen werde auch deshalb insgesamt ein im Vergleich zu anderen Belangen geringeres Gewicht beigemessen, weil die Förderung von Erdöl im Plangebiet rückläufig und ungeachtet von bestehenden Aufsuchungen nicht hinreichend konkret sei, ob und in welchem Umfang die Förderung von Erdöl wieder zunehmen werde. Weiter nehme der Belang des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich des Klimaschutzes insbesondere mit Blick auf den Schutz des Küstenraums in den Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms ein großes Gewicht ein. Dies zeige sich insbesondere in folgenden Festlegungen bzw. Begründungen: Ziff. 2.7, Sicherung und behutsame Nutzung der hervorragenden Naturraumausstattung; Ziff. 6.1(1) Umwelt und Naturschutz; Ziff. 6.1 (2), Umwelt und Naturschutz; Ziff. 6.1.1 Landschaft; Ziff. 7.1 (3), unterirdische Raumordnung; Ziff. 7.3 (2), Sicherung oberflächennaher Rohstoffe; Ziff. 8.8 Naturschutz. Die besondere Bedeutung von Natur- und Umweltschutz im Kontext des Schutzes des Küstenmeeres in der Gewichtung komme durch folgende Festlegungen zum Ausdruck: Ziff. 2.1.2, Ziff. 7.1 (1) Satz 2, Ziff. 8 (2) Raumordnung im Küstenmeer und integriertes Küstenzonenmanagement, Kapitel 8, Begründung Seite 94; Ziff. 8.1 Windenergieanlagen und sonstige erneuerbare Energien Ziff. 8.8 Naturschutz. Die Gewichtung des Belangs des Tourismus in seiner besonderen Rolle werde in den diesbezüglichen Festlegungen und den dazugehörigen Begründungen deutlich. Dies betreffe Ziff. 1.2; Ziff. 2.8 Profilierung des Tourismus- und Gesundheitslands, des Freizeit- und Erholungsraums M-V; Ziff. 3.3.1 ländliche Räume, Ziff. 4.6 (1) Tourismusentwicklung und Tourismusräume; Ziff. 4.6 (2) Tourismusentwicklung und Tourismusräume. Im Kartenteil des Landesraumentwicklungsprogramms sei ein beachtlicher Teil des Küstenmeeres als marines Vorbehaltsgebiet Tourismus ausgewiesen. Dies lasse besonders eindrücklich das besondere Gewicht, dass der Antragsgegner im Zuge der Abwägung dem Belang des Tourismus beigemessen habe, erkennen. Zudem sei praktisch der gesamte Küstenstreifen mit wenigen Ausnahmen als Vorbehaltsgebiet Tourismus ausgewiesen. Schließlich habe der Antragsgegner an unterschiedlichen Stellen zum Ausdruck gebracht, dass er Tourismusnutzungen in engen Zusammenhang mit Natur-, Umwelt- und Klimaschutz stelle, gerade mit Blick auf das Küstenmeer. Vor diesem Hintergrund seien gerade Beeinträchtigungen des Naturraums im Bereich des Küstenmeeres und der daraus folgenden Beeinträchtigungen der Nutzung des Raums für den Tourismus in der Gewichtung des Antragsgegners besonders gravierend. Es habe auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs eine angemessene Gewichtung der verschiedenen Belange, insbesondere ein angemessener Ausgleich von Nutzungskonkurrenzen im Rahmen des Abwägungsvorgangs, stattgefunden. Die Belange der Antragstellerin seien dabei stets zur Kenntnis genommen und „abgearbeitet“ worden. Bei all dem sei es geboten, den planerischen Entscheidungsspielraum bei der Gewichtung der Belange und dem Ausgleich der Nutzungskonkurrenzen besonders zu berücksichtigen. Die Planungskompetenz des Antragsgegners erstrecke sich auch darauf, seiner Entscheidung eine Risikobewertung zugrunde zu legen, die vertretbar sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der prospektiven Zielrichtung der Landesraumentwicklungsplanung und ihrem Vorsorgecharakter. Es sei ureigene Aufgabe des Plangebers, gerade auch zukünftige Gefahren einer Raumnutzung und ihre potenziellen Auswirkungen auf andere Raumnutzungen seiner Abwägungsentscheidung zugrunde zu legen. Dabei sei er nicht gehalten, die Hinweise der Antragstellerin auf eine vermeintlich unfallfreie Erdölförderung im Offshore-Bereich in Schleswig-Holstein zugrunde zu legen. Den Antragsgegner leite die Besorgnis, dass die Auswirkungen eines Ölunfalls auf das Küstenmeer und die damit verbundenen Raumnutzungen gravierend sein würden. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschieden, die Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Bohrungen im Küstenmeer auszuschließen. Vor dem Hintergrund zahlreicher schwerer Ölunfälle bestünden keine vernünftigen Zweifel an den mitunter katastrophalen Auswirkungen der Verunreinigung von Meeres- und insbesondere Küstengewässern. Hinzukomme, dass die Ostsee ein besonders anfälliges Ökosystem darstelle. So sei sie mit Wirkung zum 1. Juli 2006 von der International Maritime Organization (IMO) als Particulary Sensitive Sea Area unter Schutz gestellt worden. Zudem befinde sich das Ökosystem der Ostsee bekanntermaßen in einem schlechten Zustand. Hierzu berufe sich der Antragsgegner auf eine Veröffentlichung des Umweltbundesamts mit dem Titel „Auswirkungen von Abgasnachbehandlungsanlagen auf die Umweltsituation in Häfen und Küstengewässern“, Texte 83/2014, Seite 33. Auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit habe 2009 im Rahmen seiner Anfangsbewertung der deutschen Ostsee nach Art. 8 Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgehalten, dass der chemische Gesamtzustand der Ostsee in der ganz überwiegenden Anzahl der untersuchten Gebiete als mäßig befriedigend oder schlecht einzustufen sei. Der vorgenommene Ausgleich zwischen den Belangen stehe auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der einzelnen Belange. Umwelt- und Naturschutz sowie Tourismus seien im Gebiet des Küstenmeeres jeweils einzeln, aber gerade auch in Kombination von ganz besonderem Gewicht. Dies verdeutliche sich mit Blick auf das planerische Gesamtkonzept sowie die umfassende Darstellung der Gewichtung der Belange im Landesraumentwicklungsplan. Im Zweifel stünden die Instrumente der Planänderung sowie der Zielabweichung zur Verfügung, sollte sich der Ausschluss von Erdöl- und Erdgasförderung durch Bohrungen im Küstenmeer aufgrund neuer Forschungsergebnisse oder neuer Methoden der Förderung als tatsächlich nicht geboten erweisen. Es liege auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Die streitgegenständliche Festlegung verlasse nicht den durch das Raumordnungsgesetz vorgegebenen Rechtsrahmen. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung standortgebundener Rohstoffe zum Grundsatz der Raumordnung erhoben und damit als Regelungsgegenstand des Raumordnungsgesetzes identifiziert. Zudem sei eine Beplanung des unterirdischen Raums nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags. Ausweislich der Antragsschrift sei Hauptangriffspunkt die Festlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V. Diese Festlegung stelle aber keine Beplanung des unterirdischen Raums dar, sondern eine raumplanerische Festlegung in Bezug auf die oberirdische Nutzung des unterirdischen Raums. Auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG liege nicht vor. Dieser Grundsatz der Raumordnung könne für sich genommen keine absolute Geltung und unmittelbare Befolgung durch den Plangeber beanspruchen. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 1 ROG anzuwenden und durch Festlegungen zu konkretisieren. Eine Verpflichtung zu Festlegungen bestimmten Inhalts lasse sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Das Gleiche gelte für die Vorgabe des § 2 Nr. 11 LPlG. Ebenso liege kein Verstoß gegen das Verbot der Verhinderungsplanung vor. Diese liege erst dann vor, wenn ein Plan absichtsvoll zur Folge habe, dass eine bestimmte Planung im gesamten Planraum rechtlich oder faktisch ausgeschlossen werde. Dies komme vorliegend nicht in Betracht, da die Förderung von Erdöl und Erdgas außerhalb des Küstenmeeres im Plangebiet weiterhin möglich sei. Auch ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens liege nicht vor. Eine hoheitliche Entscheidung, ein bisher mögliches Verhalten in Zukunft zu beschränken, stelle nicht per se einen Verstoß gegen dieses Verbot dar. Im Gegenteil sei die laufende Änderung der gesetzlichen und untergesetzlichen Rahmenbedingungen privaten Verhaltens eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Auch ein Verstoß gegen den Kompetenzrahmen des Raumordnungsrechts liege nicht vor. Die streitgegenständliche Festsetzung basiere auf der Aufgabe der Raumordnung, unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf den jeweiligen Planungsebenen auftretenden Konflikte auszugleichen, wie es in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG geregelt sei. Hier sei ein konkreter Nutzungskonflikt im Raum des Küstenmeers zwischen der Kohlenwasserstoffförderung durch Bohrungen im Küstenmeer auf der einen Seite und dem Natur- und Umweltschutz sowie dem Tourismus auf der anderen Seite auszugleichen gewesen. Zudem ließen sich keinerlei raumplanungsfremde oder quasi gesetzgeberische Erwägungen erkennen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.