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Beschluss

2 Ws 689/13 (Vollz)

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2014:0131.2WS689.13VOLLZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 25. September 2013 aufgehoben. 3. Die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez wird angewiesen, den Vollzugsplan des Strafgefangenen so fortzuschreiben, dass er sowohl den gesetzlichen Anforderungen (jetzt: § 15 LJVollzG) entspricht als auch eine den verfassungsrechtlichen Maßgaben (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) genügende Darlegung enthält, aus welchen Gründen dem Strafgefangenen Vollzugslockerungen nicht, auch nicht in Form des Begleitausgangs (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 LJVollzG), gewährt werden können. 4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Strafgefangenen erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 5. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 250,- Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 GKG). Gründe 1 Das Verfahren betrifft die an die Fortschreibung des Vollzugsplans zu stellenden Mindestanforderungen sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung. I. 2 1. Der Antragsteller verbüßt seit dem 25. September 2008 in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez (Antragsgegnerin) eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren wegen Geld- und Wertzeichenfälschung. Zwei Drittel der Strafe waren am 26. Mai 2012 verbüßt; das Strafende ist auf den 26. Januar 2015 notiert. 3 Am 17. Oktober 2012 tagte die Vollzugsplankonferenz in Abwesenheit des Antragstellers. In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 25. Oktober 2012 (Bl. 13 ff. d.A.) heißt es, der Antragsteller sei weiter im geschlossenen Vollzug untergebracht. Er arbeite freiwillig und beanstandungsfrei in der Wäscherei, habe jedoch am 25. Mai 2012 disziplinarisch gemaßregelt werden müssen, weil er versucht habe, Alkohol anzusetzen. Behandlungsmaßnahmen seien nicht angezeigt, vom Antragsteller aber auch nicht gewünscht; dessen Mitwirkungsbereitschaft und eine positive Entwicklung im Vollzug seien nicht erkennbar. Vollzugslockerungen seien nicht vorgesehen, da zu befürchten sei, dass der Antragsteller diese dazu nutzen werde, erneut Straftaten zu begehen (Missbrauchsgefahr). Hierbei seien die Persönlichkeit des Antragstellers, sein Werdegang, seine Schulbildung und beruflichen Qualifikationen sowie seine bisherigen Vorstrafen und die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten berücksichtigt worden. Die Kriminal- und Sozialprognose sei mit Blick auf die vorangegangene Vollzugsplanfortschreibung vom 27. Oktober 2011 und eine fehlende Tataufarbeitung ungünstig. Trotz des fortgeschrittenen Alters des Antragstellers habe sich eine kriminelle Beruhigung nicht eingestellt. Auch günstige Lebensumstände hätten ihn früher nicht von den abgeurteilten Straftaten abhalten können. Der Antragsteller sei rund 30 Jahre lang regelmäßig wegen Betrugs-, Urkunden- und Geldfälschungsdelikten aufgefallen. Von den bislang gegen ihn vollstreckten Freiheitsstrafen habe er sich nicht beeindrucken lassen. Er sei nach der letzten Haftentlassung (25. November 2004) sehr schnell wieder rückfällig geworden. 4 2. Gegen die ihm am 2. November 2012 ausgehändigte Vollzugsplanfortschreibung hat der Antragsteller am 12. November 2012 Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er hat beantragt, die Fortschreibung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hilfsweise erstrebt er die Bewilligung von Vollzugslockerungen - wenigstens auf niedrigster Stufe - und deren Festschreibung im Vollzugsplan. Zur Begründung trägt er vor, die Vollzugsplankonferenz habe in nicht rechtmäßiger Besetzung entschieden, da weder er selbst noch die angestellten Bediensteten der Wäscherei hinzugezogen worden seien. Darüber hinaus erfülle die Vollzugsplanfortschreibung nicht die gesetzlichen Anforderungen, da sie den bisherigen Behandlungsverlauf nicht darstelle und ihm keinen Orientierungsrahmen aufzeige, was er - über das Eingeständnis der von ihm begangenen Taten hinaus - tun müsse, um in den Genuss von Vollzugslockerungen zu kommen. Soweit ihm Vollzugslockerungen trotz Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafe immer noch verweigert würden, werde er in seinem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse verletzt. 5 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. September 2013, dem Antragsteller zugestellt am 1. Oktober 2013, hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge zurück-gewiesen. Der Antragsteller sei nicht in seinen Rechten verletzt, da die Vollzugsplanfortschreibung den gesetzlichen Anforderungen aus § 7 StVollzG genüge und Vollzugslockerungen ermessensfehlerfrei abgelehnt worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen. 6 Hiergegen richtet sich die am 30. Oktober 2013 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegte, mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der die Verletzung des formellen und materiellen Rechts gerügt wird. II. 7 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da ihm entgegen § 120 Abs. 2 StVollzG iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 120 Rn. 3). III. 8 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit der erhobenen Aufklärungsrüge die Verletzung formellen Rechts rügt. Insoweit sind entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die den Mangel enthaltenen Tatsachen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. 9 Gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG kann die Rechtsbeschwerde durch den Strafgefangenen nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Nieder-schrift der Geschäftsstelle erfolgen; eine privatschriftliche Einlegung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Vorbringen des Antragstellers in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird und die Gerichte von unsachgemäßen und sinnlosen Anträgen entlastet bleiben. Bei der Niederschrift zu Protokoll muss der Rechtspfleger, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, die ihm vorgetragenen Anträge auf Form und Inhalt prüfen, den Antragsteller belehren, auf Vermeidung offenbar unzulässiger Anträge hinwirken und zulässigen Anträgen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben. Eine Begründung des Rechtsbeschwerdeführers darf er nur dann zugrunde legen, wenn er für deren Inhalt und Form auch die Verantwortung übernehmen kann. Der Rechtspfleger ist dabei kein Werkzeug des Rechtsmittelführers, insbesondere auch keine Briefannahmestelle (vgl. Senat 2 Ws 531/10 v. 07.01.2011 mwN; Callies/Müller-Dietz aaO § 118 Rn. 8). 10 Diese Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Protokollierung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Rechtspfleger hat lediglich die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts protokolliert und im Übrigen pauschal auf einen beigefügten Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Oktober 2013 verwiesen, die als „Anregung“ an das Rechtsbeschwerdegericht verstanden werden soll. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für Vollständigkeit und Inhalt des Schriftsatzes gerade nicht die Verantwortung übernehmen wollte. Damit dürfen die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz zur Verfahrensrüge gemachten Ausführungen vom Senat nicht berücksichtigt werden. Da sie nicht in zulässiger Form zum Gegenstand der Rechtsbeschwerdebegründung gemacht worden sind, ist die Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG unzulässig erhoben. 11 2. Hiervon unberührt bleibt die - ordnungsgemäß protokollierte und erhobene - Sachrüge, für die es einer weiteren Begründung nicht bedurfte. Nur insoweit kann der Senat das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 berücksichtigen. 12 Die Rechtsbeschwerde ist mit der erhobenen Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. 13 Der Vollzugsplan und dessen Fortschreibungen können insgesamt mit der Behauptung angefochten werden, das Aufstellungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden bzw. der Vollzugsplan genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, weil in diesen Fällen der Anspruch des Gefangenen auf Aufstellung eines gesetzmäßigen Vollzugsplans nicht erfüllt ist (vgl. Senat 2 Ws 247/10 [Vollz.] v. 7.7.2010 - NStZ 2011, 222; OLG Hamburg 3 Ws 28/07 v. 13.6.2007 [Vollz.] - StraFo 2007, 390). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist, dass die Begründung des Antrags erkennen lässt, welche Maßnahme der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (OLG Koblenz aaO; 2 Ws 184/10 [Vollz.] v. 23.6.2010 mwN); dies ist vorliegend geschehen. 14 Die Strafvollstreckungskammer geht mit Blick auf die Anforderungen an die Vollzugsplanfortschreibung von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, hat unter Außerachtlassung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Verweigerung von Vollzugslockerungen verkannt und dabei das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Überprüfung durch den Senat dient insoweit der Vermeidung künftiger gleichgelagerter Rechtsfehler (vgl. Senat 2 Ws 247/10 [Vollz.] v. 7.7.2010 aaO; 2 Ws780/03 v. 6.1.2004; 2 Ws 647/13 v. 22.1.2014). IV. 15 1. Soweit der Antragsteller die Zusammensetzung der Vollzugsplankonferenz vom 17. Oktober 2012 beanstandet, ergibt sich hieraus kein Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Gemäß § 159 StVollzG, der hier auf die Vollzugsplankonferenz vom 17. Oktober 2012 noch anwendbar war, sind die an der Behandlung des Strafgefangenen maßgeblich beteiligten Personen hinzuzuziehen. Die Vollzugsplankonferenz ist, wie der Standort der Vorschrift im mit „Vollzugsbehörden“ überschriebenen Vierten Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes aufweist, in erster Linie eine Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern. Externe Personen können, müssen aber nicht hinzugezogen wer-den; hierauf hat weder der Gefangene noch ein Dritter einen Anspruch (BVerfG 2 BvR 598/01 v. 11.6.2001 - NStZ-RR 2002, 25; OLG Koblenz 2 Ws 167/10 [Vollz] v. 15.6.2010 mwN). Dass es sich bei den Arbeitsleitern der Wäscherei um Personen handelt, die an der Behandlung des Antragstellers beteiligt sind, ist nicht ersichtlich. 16 Etwas anderes ergäbe sich möglicherweise nach der neuen Rechtslage durch Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG am 1. Juni 2013), das aber nur auf danach stattfindende Vollzugsplankonferenzen anzuwenden ist. Gemäß § 14 Abs. 5 LJVollzG führt die Anstalt zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch (§ 14 Abs. 5 Satz 1 LJVollzG). Den Strafgefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert; darüber hinaus können sie an der Konferenz beteiligt werden (§ 14 Abs. 5 Satz 3 LJVollzG). 17 2. Der Antragsteller ist durch die Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Oktober 2012 in seinen Rechten, insbesondere in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Interesse auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Vollzugsplanfortschreibung genügt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen und verfehlt vorliegend ihren Zweck, dem Antragsteller einen Orientierungsrahmen für sein Vollzugsverhalten zur Verfügung zu stellen. 18 a) Gemäß 15 Abs. 1 LJVollzG (früher: § 7 Abs. 2 StVollzG) müssen der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen die dort im Einzelnen aufgeführten Angaben enthalten. Dabei sind die Entwicklung des Strafgefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 LJVollzG; früher: § 7 Abs. 3 Satz 3 StVollzG). 19 Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und kontinuierlicher Fortschreibung die Vollzugsbehörde gesetzlich verpflichtet ist, ist zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges. Er dient der Konkretisierung des Vollzugsziels für den einzelnen Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen sowohl für den Gefangenen als auch für die Vollzugsbediensteten. Dies setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht (BVerfG 2 BvR 2137/05 v. 25.1.2006 - NStZ-RR 2008, 61 f.; OLG Koblenz 2 Ws 247/10 [Vollz.] v. 7.7.2010 - NStZ 2011, 222 ff.). 20 Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung künftigen Verhaltens dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist. Dies erfordert Nachvollziehbarkeit der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen, die durch geeignete Dokumentation sicherzustellen ist (BVerfG 2 BvR 2137/05 v. 25.1.2006 - NStZ-RR 2008, 61 f.; OLG Koblenz 2 Ws 247/10 [Vollz.] v. 7.7.2010 - NStZ 2011, 222 ff.). 21 In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstabs muss der Vollzugsplan insbesondere auf die Entwicklung des Gefangenen eingehen, seine Einbindung in anstaltsseitig angebotene Beschäftigungen verzeichnen, den bisherigen Behandlungsverlauf beurteilen und auf die in Betracht kommenden Behandlungsansätze eingehen bzw. sich mit den zukünftig für die Resozialisierung des Gefangenen erforderlichen Maßnahmen auseinandersetzen (BVerfG aaO, zit. n. juris Rn. 16, 19, 31); der Vollzugsplan muss ferner Aufschluss geben über die zur Verwirklichung des Resozialisierungsziels für erforderlich gehaltenen Entwicklungsschritte und es muss die Erarbeitung eines Behandlungskonzepts deutlich werden, d.h. die Unternehmungen zur Erarbeitung einer Wiedereingliederungsperspektive müssen dargestellt werden (BVerfG aaO Rn. 20, 32). Das Interesse des Gefangenen, vor schädlichen Folgen einer langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden, hat umso größeres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehenden Maßregel bereits andauert (BVerfG 2 BvR 615/97 v. 12.11.1997 - NStZ-RR 1998, 212 ff.). Eine Vollzugsplanung, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, genügt auch den grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG nicht (BVerfG 2 BvR 2137/05 v. 25.1.2006 - NStZ-RR 2008, 61 f.; OLG Koblenz 2 Ws 247/10 [Vollz.] v. 7.7.2010 - NStZ 2011, 222 ff.). 22 b) Diesen Anforderungen wird die hier angegriffene Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Oktober 2012 auch in ihrer Bezugnahme auf die Fortschreibung vom 27. Oktober 2011 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 23 Es fehlt zunächst an einer zusammenhängenden und nachvollziehbaren Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, welche Behandlungsmöglichkeiten dem Antragsteller angeboten wurden und aus welchen Gründen er diese abgelehnt hat. Die Feststellung, der Antragsteller wirke an seiner Behandlung nicht mit, erweist sich daher als substanzlos und entzieht sich einer effektiven, nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich aber gebotenen Rechtskontrolle durch die Gerichte. 24 Darüber hinaus kann der Antragsteller aus den hier zur Überprüfung stehenden Fortschreibungen nicht ersehen, inwieweit und mit welchen Mitteln er sich in seiner Persönlichkeit noch entwickeln bzw. in seinem Verhalten verbessern muss, um in den Genuss von Vollzugslockerungen zu kommen. Mit den für eine Resozialisierung erforderlichen Maßnahmen als Orientierungsrahmen für den Antragsteller setzt sich die Vollzugsplanfortschreibung nicht auseinander. 25 In der Vollzugsplanfortschreibung vom 27. Oktober 2011, auf die in der angegriffenen Fortschreibung (zulässigerweise) Bezug genommen wird, ist festgehalten, dass der Antragsteller zu seinen Taten stehe, sich aber vom erkennenden Gericht „überzogen“ verurteilt fühle. Eine positive Entwicklung hinsichtlich einer Tatauseinander-setzung sei nicht erkennbar (Seite 2, Bl. 43 d.A.). Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer vermag der Senat diesem Passus nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller die Anlasstaten leugnet. Aus ihr geht lediglich hervor, dass er die eingestandenen Taten noch nicht hinreichend aufgearbeitet hat. In welcher Form dies geschehen kann, wird jedoch nicht dargelegt; Behandlungsmaßnahmen - so die Vollzugsplanfortschreibung weiter - seien jedenfalls nicht angezeigt (Seite 2, Bl. 43 d.A.). Damit lässt die Vollzugsplanfortschreibung offen, welche Schritte vom Antragsteller konkret erwartet werden und welche Angebote ihm zur Verfügung gestellt werden können, damit er sich in seiner Persönlichkeitsentwicklung bzw. im Bereich der Tataufarbeitung dem Resozialisierungsziel nähert. 26 Ein Orientierungsrahmen wird dem Antragsteller damit nicht aufgezeigt, ein Mangel, der sich in der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Oktober 2012 - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - fortsetzt. Dort heißt es, Behandlungsmaßnahmen seien derzeit weder angezeigt noch vom Antragsteller erwünscht. Es fehle an seiner Mitwirkung und auch eine positive Entwicklung im Vollzug sei nicht zu erkennen (Seite 2, Bl. 14 d.A.). Konkretisiert wird dies nur insoweit, als der Antragsteller sich hinsichtlich einer Tatauseinandersetzung nicht entwickelt habe (Seite 3, Bl. 15 d.A.). An welcher Behandlungsmaßnahme der Antragsteller hätte mitwirken können und sollen, wird demgegenüber nicht dargestellt. Ihm wird fehlende Mitwirkung an seiner Persönlichkeitsentwicklung und unterlassene Tataufbereitung vorgeworfen, ohne dass ersichtlich wird, welche Maßnahmen hierzu angeboten wurden. Ein konkreter Orientierungsrahmen, aus dem er hätte ersehen können, was von ihm erwartet wurde und in welcher Form er daran hätte mitwirken können, um sich dem Resozialisierungsziel zu nähern, lässt sich der Vollzugsplanfortschreibung nicht entnehmen. Damit wird der Zweck des Vollzugsplans verfehlt, Leitlinie für die Ausrichtung künftigen Verhaltens des Antragstellers zu sein. 27 3. In seinen Rechten ist der Antragsteller aber auch dadurch betroffen, dass ihm unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresses aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG Vollzugslockerungen, selbst auf niedrigster Stufe, pauschal mit der Begründung verweigert werden, es bestehe die Gefahr, dass er diese zur Begehung von Straftaten missbrauchen könnte. 28 a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten nach seiner Entlassung ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen ist es deshalb erforderlich, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges aktiv entgegenzuwirken, um ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Der Wiedereingliederung des Strafgefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (in Rheinland-Pfalz: § 45 ff. LJVollzG). Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen günstiger oder ungünstiger dar. Für eine vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (§ 57 Abs. 1, 57a StGB) spielt die Bewährung in Vollzugslockerungen ebenfalls eine entscheidende Rolle; die Chancen, zu einer günstigen Sozialprognose zu gelangen, werden durch eine vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert (BVerfG 2 BvR 368/10 v. 29.2.2012 - StV 2012, 681). 29 Zur Erreichung des Vollzugsziels sieht § 45 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG abgestufte Lockerungen vor. Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und unbegleiteten Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen auf unterster Stufe in Gestalt von Begleitausgängen geboten sein (vgl. zu Ausführungen auch § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, BVerfG 2 BvR 865/11 v. 20.6.2012 - NStZ-RR 2012, 387; 2 BvR 368/10 v. 29.2.2012 - StV 2012, 681). Die Erwägungen in der Vollzugsplanfortschreibung zur Versagung von Lockerungen sind daher nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die Gründe hierfür lockerungsbezogen abgefasst sind (BVerfG aaO). 30 Die Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen dabei eigenständige Rechte und Pflichten, die gegenüber den einzelne Vollzugsmaßnahmen betreffenden Rechten und Pflichten verselbständigt sind. Die demnach grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch lockerungsbezogene Lücken oder Inhalte des Vollzugsplans besteht unabhängig davon, ob der Gefangene zuvor Lockerungen beantragt hat (BVerfG 2 BvR 865/11 v. 20.06.2012 - NStZ-RR 2012, 398 mwN). 31 b) Den daraus sich ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der vollzugsbehördlichen Entscheidung wird der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungs-kammer nicht gerecht. 32 Ermessensfehlerhaft ist die Versagung von Lockerungen hier schon insoweit, als dies auf eine Vollzugsplanfortschreibung gestützt wird, die - wie gezeigt - den gesetzlichen Mindestanforderungen insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung und Behandlung des Antragstellers nicht gerecht wird. 33 Darüber hinaus kann der Senat aber auch nicht überprüfen, ob die Verweigerung jeglicher Vollzugslockerungen - wie geschehen - ermessensfehlerfrei auf die („zahlreichen und einschlägigen“) Vorstrafen des Antragstellers gestützt werden kann. Solche werden weder in der angegriffenen Entscheidung mitgeteilt noch lassen sie sich der Vollzugsplanfortschreibung - und sei es auch nur durch Bezugnahmen auf frühere Pläne - entnehmen. 34 Schließlich fehlt es auch an nachvollziehbaren Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Antragstellers jegliche Lockerungsformen, also auch Begleitausgänge bis zu 24 Stunden im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 LJVollzG, ausschließen. Denn die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. BVerfG 2 BvR 865/11 v. 20.6.2012 - NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG). Ein Fall unwidersprechlicher, auf nähere Begründung nicht angewiesener Evidenz, dass die angenommene Flucht- und Missbrauchsgefahr auch durch die vorgesehene Begleitung einer zugelassenen Person nicht auszuschließen sein werde, liegt hier ersichtlich nicht vor. Dass der Antragsteller innerhalb eines kurzen, von einer zugelassenen Person begleiteten Ausgangs Straftaten im Sinne einer Geld- und Wertzeichenfälschung begehen könnte, ist fernliegend. V. 35 Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist spruchreif, so dass der Senat anstelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Da die verfahrens-gegenständliche Vollzugsplanfortschreibung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, war sie aufzuheben (§ 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Zugleich war die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, den Vollzugsplan unter Beachtung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze erneut fortzuschreiben. 36 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO analog, 1 Nr. 1j, 60, 52 GKG).