Beschluss
1 Ws 219/24 Vollz
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0116.1WS219.24VOLLZ.00
28Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Versagung von Vollzugslockerungen nach § 38 Abs. 2 SLStVollzG ist nach den zur Verfügung stehenden Lockerungsarten zu differenzieren.(Rn.23)
2. Bei einer Vollstreckungsdauer von unter fünf Jahren liegt regelmäßig noch keine "langjährige Inhaftierung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, bei der Anlass besteht, Lockerungen, die zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind, trotz einer bestehenden Missbrauchs- oder Fluchtgefahr zu gewähren.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer IV – vom 5. September 2024 sowie die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 4. April 2024, soweit sie dem Antragsteller Vollzugslockerungen nach § 38 SLStVollzG versagt,
a u f g e h o b e n.
2. Die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken wird
v e r p f l i c h t e t,
den Eingliederungs- und Vollzugsplan im Umfang seiner Aufhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
f o r t z u s c h r e i b e n.
3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig
v e r w o r f e n.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der dem Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller.
5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500 EURO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Versagung von Vollzugslockerungen nach § 38 Abs. 2 SLStVollzG ist nach den zur Verfügung stehenden Lockerungsarten zu differenzieren.(Rn.23) 2. Bei einer Vollstreckungsdauer von unter fünf Jahren liegt regelmäßig noch keine "langjährige Inhaftierung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, bei der Anlass besteht, Lockerungen, die zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind, trotz einer bestehenden Missbrauchs- oder Fluchtgefahr zu gewähren.(Rn.25) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer IV – vom 5. September 2024 sowie die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 4. April 2024, soweit sie dem Antragsteller Vollzugslockerungen nach § 38 SLStVollzG versagt, a u f g e h o b e n. 2. Die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken wird v e r p f l i c h t e t, den Eingliederungs- und Vollzugsplan im Umfang seiner Aufhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats f o r t z u s c h r e i b e n. 3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig v e r w o r f e n. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der dem Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller. 5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500 EURO. I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 14. März 2020 zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. Das Strafende ist auf den 13. März 2026 notiert. Durch Beschluss vom 5. September 2024 hat die Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken einen von ihm über seinen Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2024 zurückgewiesen (Ziff. I. des Beschlusses), dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt (Ziff. II. des Beschlusses), den Geschäftswert auf 250 Euro festgesetzt (Ziff. III. des Beschlusses) und einen durch den Antragsteller zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellten Antrag, ihm unter gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe den von ihm mandatierten Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen, zurückgewiesen (Ziff. IV. des Beschlusses). Mit dem zurückgewiesenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2024 hatte der Antragsteller die Gewährung von Vollzugslockerungen beantragt und dargelegt, dass die Vollzugsplankonferenz vom 4. April 2024 sich gegen die Gewährung solcher Lockerungen ausgesprochen habe. Dies verletze ihn bereits deshalb in seinen Rechten, weil keine Einzelfallprüfung der verschiedenen Lockerungsarten erfolgt sei. Im Übrigen fehle es an einer hinreichenden Darlegung der angeblichen Missbrauchsgefahr. Das von der Anstalt herangezogene Gutachten habe keine ausreichende Aussagekraft hinsichtlich der Frage der Lockerungsfähigkeit des Antragstellers. Umstände, die trotz einer Missbrauchsgefahr die Gewährung von Lockerungen ermöglichen würden, seien nicht in Erwägung gezogen worden. Zudem verkenne der Vollzugsplan, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, neue Bekanntschaften oder einen sozialen Empfangsraum aufzubauen. Zur Begründung der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die von dem Antragsteller begehrte Gewährung von Vollzugslockerungen richte sich nach § 38 SLStVollzG. Nach § 38 Abs. 2 SLStVollzG dürften solche Lockerungen gewährt werden, wenn verantwortet werden könne zu erproben, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Vollzugslockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werde. Bei den in § 38 Abs. 2 SLStVollzG enthaltenen Begriffen der Flucht- und Missbrauchsgefahr handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese unterlägen nur insoweit einer gerichtlichen Kontrolle wie zu überprüfen sei, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung von einem zuständig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, den richtigen Begriff des Versagungsgrundes angewendet habe und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten habe. Dies erfordere eine vollständige Sachverhaltsaufklärung. Zu berücksichtigen seien die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Tat, seine Entwicklung im Rahmen des Strafvollzugs sowie die Bedingungen, unter denen die Vollzugslockerungen erfolgen sollen. Lägen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 SLStVollzG vor, bestehe noch kein Anspruch auf Gewährung der Vollzugslockerungen, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diesbezüglich sei eine gerichtliche Entscheidung auf die Überprüfung von Fehlern bei der Ermessensausübung beschränkt. Den bestehenden Anforderungen werde die angefochtene Entscheidung gerecht. Die Antragsgegnerin habe ihre Einschätzung, dass der Antragsteller derzeit noch ungeeignet für Vollzugslockerungen sei, damit begründet, dass nach ihrer Einschätzung bei dem Antragsteller noch von einer erhöhten Missbrauchsgefahr auszugehen sei. Hiergegen sei nichts zu erinnern. Ein Ermessensfehl- oder -nichtgebrauch sei nicht gegeben. Denn die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse von der Persönlichkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfahrungen mit dem Antragsteller während dessen Inhaftierung eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 38 Abs. 2 SLStVollzG bejaht. Dabei habe sie nicht nur den Umstand, dass sich der Antragsteller bisher im Strafvollzug beanstandungsfrei verhalten habe und sich erstmals in Haft befinde, berücksichtigt. Insbesondere habe sie darauf abgestellt, dass angesichts des breiten Deliktsspektrums der zugrundeliegenden und vom Antragsteller in Gänze in Abrede gestellten Taten und des vom Antragsteller verfolgten Wiederaufnahmeverfahrens, bisher nicht nur keine Tataufarbeitung habe stattfinden können, sondern auch keine Vermeidungsstrategien hätten erörtert werden können. Sie habe nicht den Tatsachen, dass der Antragsteller sich beanstandungsfrei verhalten habe und sich erstmals in Haft befinde, den überwiegenden Anteil beigemessen, sondern diesen Umständen seine Einstellung zu den zugrundeliegenden Taten und Erkenntnisse aus einem im Vollstreckungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten gegenübergestellt. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin die für den Antragsteller sprechenden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt habe. Es sei auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung den für den Antragsteller sprechenden Umständen nicht mehr Gewicht beigemessen habe als den von ihr stärker gewichteten Umständen wie z.B. der Tatsache, dass sich nach dem Gutachten das Bild einer sehr problematischen Persönlichkeit zeige, deren Verhalten auch bei nur kurzzeitigen Vollzugslockerungen nicht einmal annähernd verlässlich vorhergesagt werden könne. Das Gericht verkenne nicht, dass der Antragsteller gegen das im Vollstreckungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Einwendungen erhoben habe und das Gutachten nicht zur Frage der Lockerungseignung, sondern vorrangig zu der Frage eingeholt worden sei, ob dem Antragsteller eine günstige Legalprognose gestellt und seine vorzeitige Haftentlassung verantwortet werden könne. Dies sei allerdings bei der Frage, ob die Antragsgegnerin bei der Vollzugsplankonferenz vom 4. April 2024 und ihrer Einschätzung, dass dem Antragsteller noch keine Lockerungen gewährt werden können, das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, ohne Belang, da zum einen aus einer Nichtbeachtung der gutachterlichen Erkenntnisse nicht automatisch, quasi im Umkehrschluss, dem Antragsteller eine günstige Legalprognose und eine Lockerungseignung zugesprochen werden könne und zum anderen die Antragsgegnerin ihrer zutreffenden Entscheidung, dass von einer Missbrauchsgefahr auszugehen sei, vorrangig ihre Erfahrungen mit der Persönlichkeit des Antragstellers, der sich bereits mehr als vier Jahre bei ihr in Haft befinde, zugrunde gelegt habe. Diese Einschätzung werde auch durch die Feststellung im zugrundeliegenden Urteil gestützt und durch das Sachverständigengutachten lediglich bestätigt. Gegen den ihm am 9. September 2024 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer hat der Antragsteller am 7. Oktober 2024 zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat beantragt, 1. den angefochtenen Beschluss in den Punkten I. II. und IV. aufzuheben, 2. dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend stattzugeben, dass dem Rechtsbeschwerdeführer Lockerungen in der von ihm beantragten Art gewährt werden, hilfsweise die Sache an eine andere Strafvollstreckungskammer zur erneuten Verbescheidung und insbesondere zur eventuellen weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen, 3. die Kostenentscheidung dementsprechend abzuändern und 4. den Prozesskostenhilfeantrag positiv zu verbescheiden und ihm insbesondere für den Fall einer erforderlich werdenden Zurückverweisung Rechtsanwalt M. beizuordnen. Die Rechtsbeschwerde hat er zunächst mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie verschiedenen, zunächst unausgeführten Verfahrensrügen begründet. Weiteren Sachvortrag zu sämtlichen erhobenen Rügen hat er sich vorbehalten und erklärt, hierfür eine „angemessene Fristverlängerung“ bis Monatsende zu benötigen. Nachdem er durch den Senat darauf hingewiesen worden war, dass eine Nachbesserung der erhobenen Verfahrensrügen aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nur noch im Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei, hat er eine solche am 11. Dezember 2024 zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Landgerichts Saarbrücken beantragt und seinen Rügevortrag zugleich ergänzt. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Strafvollstreckungskammer habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Versagung von Vollzugslockerungen unter Differenzierung zwischen den verschiedenen Lockerungsarten zu erfolgen habe. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei auch die bisherige Vollzugsdauer von mehr als vier Jahren, aufgrund derer Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren gewesen seien. Dem von dem Antragsteller gestellten Wiedereinsetzungsantrag gab die Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken durch Beschluss vom 27. Dezember 2024 statt. Der zunächst auf der Grundlage der Vollzugsplankonferenz vom 4. April 2024 fortgeschriebene Vollzugsplan ist nach einer durch den Senat eingeholten Auskunft der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken am 1. August 2024 weiter fortgeschrieben worden. Vollzugslockerungen wurden dem Antragsteller weiterhin versagt. Hierzu ist unter anderem ausgeführt, auch die Gewährung von Begleitausgängen mit Anstaltspersonal erscheine nicht angezeigt, da hierzu aufgrund der noch zu erwartenden Haftfortdauer weder aus Gründen der Entlassungsvorbereitung noch zur Pflege des sozialen Umfeldes Veranlassung bestehe. II. 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2024 (Ziff. I. der angefochtenen Entscheidung) begehrt, ist seine Rechtsbeschwerde zulässig und bereits auf die erhobene Sachrüge hin auch begründet. Auf die erhobenen Verfahrensrügen und die Rechtzeitigkeit ihrer Begründung kommt es daher nicht an. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. aa) Der Antragsteller hat die nach § 116 Abs. 1 StVollzG gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen statthafte Rechtsbeschwerde fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 299 StPO zuständigen Amtsgerichts eingelegt und die von ihm gestellten Anträge innerhalb dieser Frist bereits mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wirksam begründet (§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StVolzG). bb) Die Rechtsbeschwerde hat sich nicht dadurch erledigt, dass der auf der Grundlage der Vollzugsplankonferenz vom 4. April 2024 erstellte Vollzugsplan, am 1. August 2024 fortgeschrieben worden ist. Auch dieser vom Senat beigezogenen Fortschreibung ist nämlich zu entnehmen, dass aus Sicht der Vollzugsplankonferenz die Gewährung von Lockerungen weiterhin nicht in Betracht kommt. Würde man das Rechtsmittel unter diesen Umständen allein wegen der zwischenzeitlichen Fortschreibung des Vollzugsplans als erledigt ansehen, würde dies die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers in unzulässiger Weise einschränken, da nach herrschender, vom Senat geteilter Ansicht (vgl. nur OLG Hamm NStZ 1985, 576; MDR 1995, 843; NStZ 2010, 442; BeckRS 2017, 135607; OLG Koblenz NStZ 1998, 400; OLG München NStZ 1981, 250; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 1989 – 4 Ws 197/89 –, juris Rn. 6; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2010 – Vollz (Ws) 4/10 – und vom 25. November 2024 – 1 Ws 227/24 –; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 11 sowie § 116 Rn. 2; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler § 115 Rn. 15; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl., 12. Kapitel Rechts – J Rechtsbeschwerde Rn. 11) ein Fortsetzungsfeststellungantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG nicht gestellt werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Annahme einer Erledigung der Rechtsbeschwerde nach Fortschreibung des Vollzugsplans grundlegend BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 –, juris; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 1 Ws 553/10 (StrVollz) –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 Ws 172/14 L –, juris). cc) Es liegen auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vor, da es geboten ist die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (1) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG) ist gegeben, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen oder fortbestehen (Euler in: BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, Arloth, 26. Ed., Stand: 01.08.2024, § 116 StVollzG Rn. 5). Maßgeblich ist dabei, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (BGH NJW 1971, 389). Entscheidend ist, ob die Erwartung besteht, dass sich der Rechtsfehler in weiteren Entscheidungen wiederholen wird (vgl. BVerfG BeckRS 2008, 35243; Euler in: BeckOK, a.a.O.). (2) Hiernach liegt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG vor. (a) Zwar ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 – Vollz (Ws) 5/16 –) die Vollzugsbehörde über die Gewährung von Lockerungen aufgrund einer auf den Einzelfall abstellenden Ermessensentscheidung zu befinden hat und der Gefangene – abgesehen von den Fällen der Ermessensreduzierung auf Null – demgemäß keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Lockerungen, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde hat, die auch im Verfahren nach § 109 ff StVollzG nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Richtig hat sie auch gesehen, dass die Überprüfung der auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr gestützten Ablehnung von Lockerungen darauf beschränkt ist, ob die Vollzugsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat, von einem zutreffenden Versagungsgrund ausgegangen ist und die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senatsbeschlüsse 21. September 2018 – Vollz (Ws) 9/18 –, 15. Februar 2019 – Vollz (Ws) 1/19 –, 3. September 2020 – Vollz (Ws) 3/20 – und vom 20. Oktober 2023 – 1 Ws 125/23 Vollz –). (b) Die in der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 4. April 2024 getroffene Entscheidung, dem Antragsteller jedwede Vollzugslockerungen zu versagen, kann jedoch nicht als frei von Ermessensfehlern angesehen werden. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris und vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris) und des Senats (Senatsbeschlüsse vom 3. September 2020 – Vollz(Ws) 3/20 – und vom 10. November 2021 – Vollz (Ws) 5/21 –) sind bei der Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr die möglichen Lockerungsformen zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 2 Ws 689/13 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 Ws 172/14 L – , juris; BayObLG, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 203 StObWs 456/23 – , juris und vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris und vom 17. April 2019 – 1 Ws 266/18 Vollz –, juris; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., Kap. E Rn. 140b). § 38 SLStVollzG sieht als Lockerungsstufen das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang, § 38 Abs. 1 Nr. 1 SLStVollzG), das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang, § 38 Abs. 1 Nr. 2 SLStVollzG), das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang, § 38 Abs. 1 Nr. 3 SLStVollzG) sowie die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang, § 38 Abs. 1 Nr. 4 SLStVollzG) vor. Eine allgemeine – nicht nach diesen Lockerungsformen differenzierende – Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr ist grundsätzlich ungeeignet, zu begründen, dass die angenommene Gefahr auch bei der Lockerungsform besteht, die die strengsten Sicherheitsvorkehrungen vorsieht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris; vgl. auch Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 –, juris sowie Nichtannahmebeschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 49/17 –, juris). Erwägungen in der Vollzugsplanfortschreibung zur Versagung von Lockerungen sind daher nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn sie lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 2 Ws 689/13 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 – Vollz –, juris). (bb) Hiernach erweist sich die pauschale Versagung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 4. April 2024 als ermessensfehlerhaft, da sie nicht zwischen den einzelnen Lockerungsformen differenziert und insbesondere nicht begründet, aus welchen Gründen zu besorgen ist, dass auch bei einem Begleitausgang in Begleitung eines Anstaltsmitarbeiters (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 SLStVollzG) die Gefahr besteht, dass der Antragsteller eine solche Lockerung zu Straftaten missbrauchen werde. (cc) Dass die zwischenzeitliche Vollzugsplanfortschreibung vom 1. August 2024 solche Begleitausgänge erstmals erwägt, ist in vorliegendem Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, da Prüfungsmaßstab für das Rechtsbeschwerdegericht in dem revisionsähnlichen Verfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG allein der Inhalt des Vollzugsplans ist, wie er in dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer dargestellt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 1 Ws 553/10 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 2 Ws 364/18 –, juris). (cc) Die Versagung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 4. April 2024 erweist sich auch deshalb nicht als ermessensfehlerfrei, weil die Entscheidung das Resozialisierungsinteresse des Antragstellers, dem mit zunehmender Vollstreckungsdauer ein immer größeres Gewicht zukommt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 –, juris und NJW 2020, 206; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2022 – 3 Ws 679/21 (StVollz) –, juris; BayObLG, Beschluss vom 19. März 2024 – 203 StObWs 97/24 –, juris), nicht erkennbar in ihre Abwägung eingestellt hat. Dessen hätte es jedoch bedurft, da die Vorschriften über Vollzugslockerungen der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen (BVerfGE 117, 71 und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 –, juris) und ihm Chancen einräumen sollen, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 –, juris m.w.N.). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (BVerfGE 116, 69 und BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 1. Dezember 2021– 2 BvR 2080/21 –, juris). Bei langjährig Inhaftierten erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 1. Dezember 2021 – 2 BvR 2080/21 –, juris m.w.N.). Dabei kann es veranlasst sein, einem Gefangenen selbst dann, wenn er die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllt, jedenfalls Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. nur Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 –, juris m.w.N.). Auch wenn es sich bei dem Antragsteller bei einer derzeitigen Inhaftierungsdauer von noch nicht fünf Jahren nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 – III-1 Vollz (Ws) 549/21 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2022 – 3 Ws 679/21 (StVollz) –, juris), von denen abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, noch nicht um einen langjährig Inhaftierten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, kommt seinem Resozialisierungsinteresse nach einer Vollzugsdauer von mehr als vier Jahren dennoch bereits ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat die Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Gewährung von Lockerungen nicht erkennbar bedacht. (c) Da zu besorgen ist, dass es sich bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 4. April 2024 trotz der genannten Ermessensdefizite unbeanstandet zu lassen, nicht nur um eine Fehlentscheidung im Einzelfall handelt, hält der Senat es für geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG). b) Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Ziff. I. der von ihm angefochtenen Entscheidung begehrt, ist seine Rechtsbeschwerde aus den dargelegten Gründen auch begründet. Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die Vollzugsbehörde habe das Vorliegen einer Missbrauchsgefahr im Sinne des § 38 Abs. 2 SLStVollzG rechtsfehlerfrei begründet und dem Antragsteller Vollzugslockerungen ermessensfehlerfrei versagt, ist unrichtig und verletzt den Antragsteller in seinem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse. Der angefochtene Beschluss vom 5. September 2024 unterliegt daher der Aufhebung, soweit er den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2024 zurückgewiesen hat (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Damit ist die Kostenentscheidung (Ziff. II.) der angefochtenen Entscheidung gegenstandslos. c) Einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG, vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 26. März 2014 – Vollz (Ws) 11/14 –) und die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 4. April 2024 aufheben, soweit sie dem Antragsteller Vollzugslockerungen versagt. Die von dem Antragsteller begehrte Gewährung von Lockerungen „in der von ihm beantragten Art“ konnte bereits deshalb nicht erfolgen, weil er keinen Rechtsanspruch auf Lockerungen, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Deshalb konnte lediglich die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken ausgesprochen werden, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 11 Rn. 22 und § 115 Rn. 12; Setton in: BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, Arloth, 26. Ed., Stand: 01.08.2024, § 11 Rn. 50). Der Senat sieht insoweit Anlass zu dem Hinweis, dass der Antragsteller Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen auch in Ansehung dessen hat, dass zwischenzeitlich bereits eine weitere Fortschreibung des Vollzugsplans erfolgt ist. Dies gilt bereits deshalb, weil auch die weitere Fortschreibung vom 1. August 2024 das Resozialisierungsinteresse des Antragstellers nicht in erkennbarer Weise berücksichtigt. Im Übrigen erscheint es rechtlich bedenklich, dem Antragsteller Begleitausgänge unter Hinweis auf seine zu erwartende Entlassung erst zum Strafende zu versagen, da Vollzugslockerungen einem Gefangenen gerade auch die Chance einräumen sollen, sich zu beweisen und zur Vorbereitung eines etwaigen Antrags auf vorzeitige Haftentlassung zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 –, juris m.w.N.). 2. Soweit der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung der Versagung von Prozesskostenhilfe durch die Strafvollstreckungskammer sowie die positive Verbescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags begehrt, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. a) Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist insoweit unstatthaft, da mit der Rechtsbeschwerde nur Hauptsacheentscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen anfechtbar sind (Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 Rn. 5; Euler in: BeckOK, StVollzG Bund, Arloth, 26. Ed., Stand: 01.08.2024, § 116 Rn. 6a), nicht jedoch Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O.), auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung finden (§ 120 Abs. 2 StVollzG). b) Der Senat hat das Rechtsmittel daher als sofortige Beschwerde nach den §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgelegt. Auch diese erweist sich jedoch als unzulässig, da sie bei dem hier vorliegenden Geschäftswert von unter 600 Euro grundsätzlich ausgeschlossen ist und ein Ausnahmefall, bei dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur mit der Begründung abgelehnt wurde, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigten keine Bewilligung (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; vgl. auch Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, § 120 Rn. 5 und 7), nicht vorliegt 3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Hauptsache beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO analog, bezüglich der sofortigen Beschwerde auf § 22 Abs. 1 GKG (vgl. Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. § 127 Rn. 27). Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus den §§ 65 Satz 1, 60, 52 Abs. 1 GKG.