Beschluss
5 Ws 29/21 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0720.5WS29.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gilt, dass sich die Behandlung nach ärztlichen Gesichtspunkten richtet. Auch die Gewährung einer Lockerung gehört grundsätzlich zu den Maßnahmen der Therapie. Lockerungen im Maßregelvollzug dienen - neben der Vorbereitung einer Entlassung - auch dazu, in Ergänzung der intramuralen Behandlung das Erlernen sozialer Fertigkeiten zu fördern und Hospitalisierungsschäden vorzubeugen.
2. Das PsychKG Bln ist als Landesrecht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus maßgeblich, soweit Bundesgesetze - insbesondere die in § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVollzG aufgeführten Bestimmungen des StVollzG, die Grundrechte des GG, das Maßregelrecht des StGB und das Vollstreckungsrecht der StPO - nichts anderes bestimmen.
3. Die aus fachärztlicher Sicht (konkret) zu beurteilende Gefährlichkeit der untergebrachten Person ist für das Maß der zu deren Sicherung erforderlichen Freiheitseinschränkungen entscheidend, Art und Weise, Intensität und Dauer der Freiheitseinschränkungen sind auf sie zu beziehen und an ihr auszurichten. Die Entscheidung über diese und die Wiedergewährung von Freiheitsrechten, die in fünf Stufen gegliedert sind (§ 69 Abs. 3 Satz 1 PsychKG Bln), trifft die ärztliche Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung. Dabei ist stets zu beachten, dass einerseits die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu schützen ist, andererseits die Gestaltung der Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen zu entsprechen hat, soweit es die Regelungen des Gesetzes zulassen, und schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkungen entgegenzuwirken ist.
4. Im Maßregelvollzug steht das an ärztlichen Maßstäben orientierte Ermessen im Vordergrund, zu welchem Zeitpunkt die klinisch-forensische Einrichtung die Gewährung einer Lockerung für angezeigt hält. Dabei haben die Ärzte die alleinige Verantwortung dafür, dass sich Lockerungen sachgerecht in das Behandlungskonzept einfügen und erhebliches rechtswidriges Fehlverhalten nicht zu besorgen ist. Lockerungen haben jedoch auch einen rechtlichen Charakter, der es gebietet, das Recht auf ihre Anordnung nicht gänzlich unüberprüfbar zu lassen. Die auf medizinischen Überlegungen gründende Entscheidung, bei der der Maßregelvollzugsbehörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, kann von den Gerichten allerdings nur hinsichtlich ihres juristischen Kerns nach den Rechtsgrundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüft werden.
5. Seine Funktion als zentrales Element des am Resozialisierungsziel ausgerichteten Maßregelvollzugs kann der Behandlungs- und Eingliederungsplan nur erfüllen, wenn er sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufs gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinandersetzt und diese mit hinreichender Deutlichkeit darstellt. Hierzu ist es insbesondere notwendig, dass im Plan jeweils bezogen auf die in § 55 Abs. 2 PsychKG Bln genannten Bereiche nachvollziehbar ausgeführt wird, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen.
6. Dies gilt auch für die Rücknahme von nicht mehr erforderlichen Freiheitsbeschränkungen. Die Gewährung oder Nichtgewährung von Lockerungen hat in der Aufstellung und den Fortschreibungen des Behandlungs- und Eingliederungsplans nicht nur als solche Erwähnung zu finden. Sie ist vielmehr unter nachvollziehbarer Darlegung sämtlicher bereits in § 69 Abs. 1 PsychKG genannten Aspekte und der für die Entscheidung konkret maßgeblichen Erwägungen der ärztlichen Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung zu begründen. Da § 69 Abs. 3 Satz 1 PsychKG Bln in den Nrn. 2 bis 4 vier Stufen der Lockerung vorsieht, ist eine differenzierende Betrachtung und Begründung erforderlich, die sich insbesondere auch damit zu befassen hat, ob durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 70 Abs. 2 PsychKG Bln der erforderliche Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter vor Verletzungen gewährleistet werden kann.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gilt, dass sich die Behandlung nach ärztlichen Gesichtspunkten richtet. Auch die Gewährung einer Lockerung gehört grundsätzlich zu den Maßnahmen der Therapie. Lockerungen im Maßregelvollzug dienen - neben der Vorbereitung einer Entlassung - auch dazu, in Ergänzung der intramuralen Behandlung das Erlernen sozialer Fertigkeiten zu fördern und Hospitalisierungsschäden vorzubeugen. 2. Das PsychKG Bln ist als Landesrecht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus maßgeblich, soweit Bundesgesetze - insbesondere die in § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVollzG aufgeführten Bestimmungen des StVollzG, die Grundrechte des GG, das Maßregelrecht des StGB und das Vollstreckungsrecht der StPO - nichts anderes bestimmen. 3. Die aus fachärztlicher Sicht (konkret) zu beurteilende Gefährlichkeit der untergebrachten Person ist für das Maß der zu deren Sicherung erforderlichen Freiheitseinschränkungen entscheidend, Art und Weise, Intensität und Dauer der Freiheitseinschränkungen sind auf sie zu beziehen und an ihr auszurichten. Die Entscheidung über diese und die Wiedergewährung von Freiheitsrechten, die in fünf Stufen gegliedert sind (§ 69 Abs. 3 Satz 1 PsychKG Bln), trifft die ärztliche Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung. Dabei ist stets zu beachten, dass einerseits die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu schützen ist, andererseits die Gestaltung der Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen zu entsprechen hat, soweit es die Regelungen des Gesetzes zulassen, und schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkungen entgegenzuwirken ist. 4. Im Maßregelvollzug steht das an ärztlichen Maßstäben orientierte Ermessen im Vordergrund, zu welchem Zeitpunkt die klinisch-forensische Einrichtung die Gewährung einer Lockerung für angezeigt hält. Dabei haben die Ärzte die alleinige Verantwortung dafür, dass sich Lockerungen sachgerecht in das Behandlungskonzept einfügen und erhebliches rechtswidriges Fehlverhalten nicht zu besorgen ist. Lockerungen haben jedoch auch einen rechtlichen Charakter, der es gebietet, das Recht auf ihre Anordnung nicht gänzlich unüberprüfbar zu lassen. Die auf medizinischen Überlegungen gründende Entscheidung, bei der der Maßregelvollzugsbehörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, kann von den Gerichten allerdings nur hinsichtlich ihres juristischen Kerns nach den Rechtsgrundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüft werden. 5. Seine Funktion als zentrales Element des am Resozialisierungsziel ausgerichteten Maßregelvollzugs kann der Behandlungs- und Eingliederungsplan nur erfüllen, wenn er sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufs gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinandersetzt und diese mit hinreichender Deutlichkeit darstellt. Hierzu ist es insbesondere notwendig, dass im Plan jeweils bezogen auf die in § 55 Abs. 2 PsychKG Bln genannten Bereiche nachvollziehbar ausgeführt wird, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen. 6. Dies gilt auch für die Rücknahme von nicht mehr erforderlichen Freiheitsbeschränkungen. Die Gewährung oder Nichtgewährung von Lockerungen hat in der Aufstellung und den Fortschreibungen des Behandlungs- und Eingliederungsplans nicht nur als solche Erwähnung zu finden. Sie ist vielmehr unter nachvollziehbarer Darlegung sämtlicher bereits in § 69 Abs. 1 PsychKG genannten Aspekte und der für die Entscheidung konkret maßgeblichen Erwägungen der ärztlichen Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung zu begründen. Da § 69 Abs. 3 Satz 1 PsychKG Bln in den Nrn. 2 bis 4 vier Stufen der Lockerung vorsieht, ist eine differenzierende Betrachtung und Begründung erforderlich, die sich insbesondere auch damit zu befassen hat, ob durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 70 Abs. 2 PsychKG Bln der erforderliche Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter vor Verletzungen gewährleistet werden kann. Die Rechtsbeschwerde des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 14. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. Das Landgericht Berlin – Jugendkammer – sprach den Untergebrachten durch Urteil vom 22. November 2001 der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der sexuellen Nötigung, der versuchten sexuellen Nötigung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig, erkannte unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten auf eine einheitliche Jugendstrafe von sechs Jahren und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Das Urteil ist seit dem 12. Juni 2002 rechtskräftig; seither wird die Unterbringung, nachdem der Verurteilte seit dem 23. November 2001 einstweilig untergebracht war, im Krankenhaus des Maßregelvollzugs vollzogen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Oktober 2020 hat der Untergebrachte beantragt, den vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs unter dem 15. Oktober 2020 erstellten Behandlungs- und Eingliederungsplan „Oktober / 2020“ aufzuheben, soweit („sofern“) in ihm sämtliche Lockerungsmaßnahmen abgelehnt werden, und die Vollzugseinrichtung zu verpflichten, insoweit zeitnah einen neuen Behandlungsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – gemäß den Anträgen des Untergebrachten entschieden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versagung jeglicher Lockerungen nach § 69 PsychKG Bln sei rechtswidrig und verletze den Untergebrachten in seinen Rechten. In dem Behandlungs- und Eingliederungsplan fehle zum einen die erforderliche differenzierende Betrachtung zu den nach § 69 Abs. 3 PsychKG Bln möglichen Lockerungen, zum anderen seien die Umstände, die für die Entscheidung über die Versagung maßgeblich gewesen seien, nicht hinreichend detailliert dargelegt. Die in dem gerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs enthalte zwar eine konkretisierende Darstellung, könne aber keine Berücksichtigung finden, weil es sich um eine nachgeschobene Begründung handele und sie die korrekte Anwendung des der Vollzugseinrichtung zustehenden Beurteilungsspielraumes gerade nicht belege. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf den angefochtenen, dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs am 19. Januar 2021 zugestellten Beschluss. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat dagegen mit Schreiben vom 28. Januar 2021, eingegangen bei Gericht am 3. Februar 2021, die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und – wie sich aus der Gesamtschau des Beschwerdevorbringens ergibt – der Zurückweisung der Anträge des Untergebrachten. Wegen des Vorbringens im Einzelnen verweist der Senat auf die Rechtsbeschwerdeschrift. II. Die Rechtsbeschwerde des Krankenhauses des Maßregelvollzugs ist form- und fristgerecht (§§ 118 Abs. 1 StVollzG, 43 Abs. 5 PsychKG Bln) erhoben worden. Sie hat mit der allein erhobenen Sachrüge jedoch keinen Erfolg. Sie ist nach § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zum Teil unzulässig (nachfolgend 1. a]), zum Teil zulässig, aber nicht begründet (nachfolgend 1. b, c]). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist sie unzulässig (nachfolgend 2.). 1. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 5 Ws 44/20 Vollz –, 14. Februar 2018 – 5 Ws 18/18 Vollz – und 16. August 2017 – 5 Ws 128/17 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier nur zum Teil der Fall. a) Die für die gerichtliche Überprüfung der Versagung von Lockerungen im Maßregelvollzug maßgeblichen Aspekte sind obergerichtlich bereits entschieden. Neue klärungsbedürftige Aspekte betreffend die Auslegung oder Anwendung des Rechts insoweit wirft die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. aa) Es ist obergerichtlich geklärt, dass bei der Frage der Gewährung von Lockerungen das sich vom Strafvollzug grundlegend unterscheidende Wesen des Maßregelvollzugs zu beachten ist (vgl. z. B. KG, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 Ws 87/12 – [zu den §§ 28 ff. PsychKG Bln a. F.]; Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 und 16. August 2017, jeweils a. a. O.). So betont § 136 Satz 1 StVollzG, der insbesondere durch die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 PsychKG Bln ergänzt worden ist, für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausdrücklich, dass sich die Behandlung nach ärztlichen Gesichtspunkten richtet. Die Verantwortung für die Art und die Durchführung der Behandlung des Untergebrachten tragen die Ärzte und Psychologen allein. Die Gerichte sind weder dazu befugt noch in der Lage, die Therapie inhaltlich zu gestalten und die Fachkunde der in der Klinik Tätigen zu beurteilen und so in ihren Verantwortungsbereich einzugreifen (vgl. KG, a. a. O.; Senat, jeweils a. a. O., und Beschluss vom 11. März 2002 – 5 Ws 58/02 – m. w. Nachw.). Auch die Gewährung einer Lockerung gehört grundsätzlich zu den Maßnahmen der Therapie. Lockerungen im Maßregelvollzug dienen – neben der Vorbereitung einer Entlassung – auch dazu, in Ergänzung der intramuralen Behandlung das Erlernen sozialer Fertigkeiten zu fördern und Hospitalisierungsschäden vorzubeugen (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 und 16. August 2017, jeweils a. a. O.). Damit tragen Lockerungen auch der verfassungsrechtlichen Forderung Rechnung, den auf unbestimmte Zeit Untergebrachten lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Vollzugs, insbesondere auch deformierenden Persönlichkeitsveränderungen, entgegen zu wirken (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rdnr. 13 ff. m. w. Nachw., Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, juris Rdnr. 177 [BVerfGE 45, 187 ff.] [zum Vollzug bei lebenslanger Freiheitsstrafe]; VerfGH Bln, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 –, juris Rdnr. 18; Senat, jeweils a. a. O.). Gerade bei Untergebrachten, bei denen zunächst die Sicherungsfunktion der Maßregel im Vordergrund steht und deren baldige Entlassung aus dem Maßregelvollzug (noch) ungewiss ist, kommt Vollzugslockerungen, die nicht mit einer Gefährdung der Allgemeinheit verbunden sind, auch die Funktion zu, die grundlegenden Voraussetzungen der individuelle und sozialen Existenz des Untergebrachten zu erhalten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen (vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). Dieser Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall von Bedeutung. bb) Es ist ferner obergerichtlich entschieden, dass diese Grundgedanken ihren Niederschlag im PsychKG Bln gefunden haben, das als Landesrecht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus maßgeblich ist, soweit Bundesgesetze – insbesondere die in § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVollzG aufgeführten Bestimmungen des StVollzG, die Grundrechte des GG, das Maßregelrecht des StGB und das Vollstreckungsrecht der StPO – nichts anderes bestimmen (§ 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2017, a. a. O.). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 PsychKG Bln hat die untergebrachte Person Anspruch unter anderem auf Behandlung ihrer psychischen Krankheit, Störung oder Behinderung, die der Unterbringung zugrunde liegt (Anlasskrankheit), entsprechend dem jeweils allgemein anerkannten Stand der medizinischen, pflegerischen, psychotherapeutischen und pädagogischen Erkenntnisse. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 und 6 PsychKG Bln sind Behandlung, Betreuung und Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation bei einer – wie vorliegend – nach § 63 StGB angeordneten Unterbringung dem Ziel verpflichtet, einen Zustand zur erreichen, in dem von der untergebrachten Person keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Ein weiteres Ziel der Unterbringung ist die erneute vollständige Wahrnehmung der Freiheitsrechte durch die untergebrachte Person (§ 69 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln), in die zum Schutz der gefährdeten Rechtsgüter einzugreifen die klinisch-forensische Einrichtung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 PsychKG Bln berechtigt und verpflichtet ist, soweit und solange dies aufgrund der Anlasskrankheit erforderlich ist. Die aus fachärztlicher Sicht (konkret) zu beurteilende Gefährlichkeit der untergebrachten Person (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln) ist für das Maß der zu deren Sicherung erforderlichen Freiheitseinschränkungen entscheidend, Art und Weise, Intensität und Dauer der Freiheitseinschränkungen sind auf sie zu beziehen und an ihr auszurichten (§ 69 Abs. 1 Satz 2 PsychKG Bln). Die Entscheidung über diese und die Wiedergewährung von Freiheitsrechten, die in fünf Stufen gegliedert sind (§ 69 Abs. 3 Satz 1 PsychKG Bln), trifft die ärztliche Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung (§ 70 Abs. 1 PsychKG Bln). Dabei ist stets zu beachten, dass einerseits die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu schützen ist (§ 42 Abs. 2 Satz 6 PsychKG Bln), andererseits die Gestaltung der Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen zu entsprechen hat, soweit es die Regelungen des Gesetzes zulassen, und schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkungen entgegenzuwirken ist (§ 42 Abs. 4 PsychKG Bln). Mit letzterem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der in der Unterbringung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schwerwiegend ist, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt, weshalb dafür Sorge zu tragen ist, dass über den unabdingbaren Entzug der Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). cc) Im Maßregelvollzug steht – wie bereits obergerichtlich entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 und 16. August 2017, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.) – das an ärztlichen Maßstäben orientierte Ermessen im Vordergrund, zu welchem Zeitpunkt die klinisch-forensische Einrichtung die Gewährung einer Lockerung für angezeigt hält. Dabei haben die Ärzte die alleinige Verantwortung dafür, dass sich Lockerungen sachgerecht in das Behandlungskonzept einfügen und erhebliches rechtswidriges Fehlverhalten nicht zu besorgen ist (vgl. KG, a. a. O.; Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). § 70 Abs. 5 Satz 1 PsychKG Bln ordnet ausdrücklich an, dass die Wahrnehmung von Freiheitsrechten durch eine untergebrachte Person nicht die Verantwortung der forensisch-klinischen Einrichtung für den Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter berührt. dd) Es ist ferner obergerichtlich entschieden, dass Lockerungen auch einen rechtlichen Charakter haben, der es gebietet, das Recht auf ihre Anordnung nicht gänzlich unüberprüfbar zu lassen. Denn der vom Untergebrachten jeweils erreichte Lockerungsstatus bietet ein wesentliches Anzeichen für oder gegen die Möglichkeit, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, weil sich aus ihm ableiten lässt, wie weit die Therapie bereits gediehen ist und in welchem Maße die Gefährlichkeit des Untergebrachten gewichen ist oder fortbesteht (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.; Senat, jeweils a. a. O.). Die auf medizinischen Überlegungen gründende Entscheidung, bei der der Maßregelvollzugsbehörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.), kann von den Gerichten, was obergerichtlich gleichfalls bereits entschieden ist, allerdings nur hinsichtlich ihres juristischen Kerns nach den Rechtsgrundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüft werden (KG, a. a. O., m. w. Nachw.; Senat, jeweils a. a. O.). Die Nachprüfung der ärztlichen Abwägung ist ihnen angesichts der dargelegten ärztlichen Verantwortlichkeit versagt. Der Maßstab für die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen oder deren Rücknahme ist mit Blick auf die gesetzliche Aufgabe des psychiatrischen Krankenhauses zu bestimmen (vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.), wie sich aus § 136 Satz 2 StVollzG und der damit korrespondierenden Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln ergibt. Die gerichtliche Überprüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den Gewährungstatbestand rechtlich richtig ausgelegt hat und zu einer vertretbaren Beurteilung der untergebrachten Person gelangt ist (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 2 Ws 255/16 Vollz –; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2018, a. a. O.). ee) Die obergerichtliche Rechtsprechung hat ferner bereits festgestellt, dass für die Überprüfung der Versagung einer Lockerungsentscheidung nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten zur Überprüfung gestellten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. August 2012, a. a. O., m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 und 16. August 2017, jeweils a. a. O.). Das ist vorliegend der Behandlungs- und Eingliederungsplan vom 15. Oktober 2020. ff) Schließlich ist höchstrichterlich entschieden, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit mit zunehmender Dauer der Unterbringung an Gewicht gegenüber den Freiheitsrechten des Untergebrachten abnimmt (vgl. VerfGH Bln, a. a. O., juris Rdnr. 20; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2018, a. a. O.). b) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zulässig zur Fortbildung des Rechts, soweit der vorliegende Fall Anlass gibt, für den Bezirk des Kammergerichts – soweit ersichtlich – erstmals nach dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016 S. 336) zum erforderlichen Inhalt des Behandlungs- und Eingliederungsplans (§ 55 PsychKG Bln) hinsichtlich der Entscheidung über die Rücknahme von nicht mehr erforderlichen Freiheitseinschränkungen im Sinne des § 69 PsychKG Bln, d. h. die Gewährung von Lockerungen, Stellung zu nehmen. aa) Es ist für den Bereich des Strafvollzugs höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass es im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 – 2 BvR 1582/13 –, juris Rdnr. 4, und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, juris Rdnr. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – III-1 Vollz [Ws] 281/16 –, juris Rdnr. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2011 – 2 Ws 151/11 –, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 5 Ws 113/19 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines „Fahrplans für den Vollzugsablauf“ (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 197 zu § 9 StVollzG Bln) geboten ist, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Die möglichst umfassende, aussagekräftige Einschätzung der Persönlichkeit sowie des Verhaltens eines Gefangenen und die darauf aufbauende Entscheidung über die weiteren Behandlungsschritte beruht unter anderem auf einer Vielzahl von Beobachtungen, die nur über einen längeren Zeitraum und in unterschiedlichen Situationen des Haftalltags gewonnen werden können, um sodann beurteilt, gewichtet, gegebenenfalls auch revidiert zu werden (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). bb) Diese Grundsätze gelten – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Maßregelvollzugs (s. oben II. 1. a] aa]) – auch im Maßregelvollzug. Der Senat hat bereits entschieden, dass im Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung dem Behandlungsplan, seiner Erörterung und seiner Fortschreibung wesentliche Bedeutung zukommt; denn durch den Behandlungsplan sollen der Untergebrachte zur Mitarbeit motiviert und seine Verantwortung unterstützt werden (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 1998 – 5 Ws 558/98 –, juris Rdnr. 10 [zu § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 PsychKG Bln a. F.]; ähnlich OLG Karlsruhe, a. a. O.). Nach der Gesetzesbegründung zu § 55 PsychKG Bln (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2696 S. 113 f.) ist der Behandlungs- und Eingliederungsplan die Voraussetzung für ein zielführendes Therapieangebot zur Reduzierung der Gefährlichkeit und umfasst im forensischen Bereich alle vom Behandlungsteam geplanten und auf die untergebrachte Person einwirkenden Maßnahmen. Die gesetzliche Bindung der für die Behandlung zuständigen Personen in der Unterbringungseinrichtung an den Plan dient somit [auch] dazu, in allen Abteilungen die zeitliche Abfolge der Therapiemaßnahmen – soweit vorhersehbar – möglichst frühzeitig festzulegen und im Zusammenhang mit dem Therapieverlauf stehende Grundsatzentscheidungen nicht dem Zufall zu überlassen. Das schließt jedoch nicht aus, den Bedürfnissen des Einzelfalls entsprechend vom vorgesehenen Plan abzuweichen, ermöglicht gleichzeitig aber auch eine Selbstkontrolle für die Beschäftigten der Einrichtung (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O. S. 114). Für die gerichtliche Prüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB geht der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass der Behandlungs- und Eingliederungsplan wesentliche Anhaltspunkte bieten kann (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG für die in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG erfolgende gerichtliche Überprüfung einzelner Entscheidungen wie die über Lockerungen, die in dem Plan ärztlicherseits (§ 70 Abs. 1 PsychKG Bln) getroffen worden sind. cc) Seine Funktion als zentrales Element des am Resozialisierungsziel ausgerichteten Maßregelvollzugs (§ 42 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln) kann der Behandlungs- und Eingliederungsplan nur erfüllen, wenn er sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufs gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinandersetzt und diese mit hinreichender Deutlichkeit darstellt. Hierzu ist es insbesondere notwendig, dass im Plan jeweils bezogen auf die in § 55 Abs. 2 PsychKG Bln genannten Bereiche nachvollziehbar ausgeführt wird, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen, wie sich also die therapeutische Arbeit konkret gestalten soll (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 14 [zu § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NW]) und welche Gründe dafür maßgeblich sind (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 12 [zu dem mittlerweile außer Kraft getretenen § 15 Abs. 1 UBG BW]). Das gilt auch für die Rücknahme von nicht mehr erforderlichen Freiheitsbeschränkungen, die in § 69 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Bln ausdrücklich als integrativer Bestandteil der Behandlung und aller weiteren Wiedereingliederungsangebote und -maßnahmen – unter Beachtung der Schutzpflicht für Dritte – bezeichnet wird. In dieser Regelung kommt nicht nur das besondere Gewicht des Resozialisierungsgrundsatzes, sondern auch die Bedeutung des in § 42 Abs. 4 PsychKG Bln normierten Angleichungs- und Gegenwirkungsgrundsatzes zum Ausdruck, in Satz 1 der Vorschrift darüber hinaus der Freiheitsanspruch des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG. Aus der gebotenen Zusammenschau von § 69 Abs. 1 und 2 mit § 55 Abs. 2 und 3 PsychKG Bln ergibt sich, dass die Gewährung oder Nichtgewährung von Lockerungen als eine Behandlungsmaßnahme in der Aufstellung und den Fortschreibungen des Behandlungs- und Eingliederungsplans nicht nur als solche Erwähnung zu finden hat. Sie ist vielmehr unter nachvollziehbarer Darlegung sämtlicher bereits in § 69 Abs. 1 PsychKG genannten Aspekte und der für die Entscheidung konkret maßgeblichen Erwägungen der ärztlichen Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung (§ 70 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln) zu begründen. Da § 69 Abs. 3 Satz 1 PsychKG Bln in den Nrn. 2 bis 4 vier Stufen der Lockerung vorsieht, ist eine differenzierende Betrachtung und Begründung erforderlich, die sich insbesondere auch damit zu befassen hat, ob durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 70 Abs. 2 PsychKG Bln der erforderliche Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter vor Verletzungen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 PsychKG Bln) gewährleistet werden kann (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 17 [zu § 18 MRVG NW]). Der Vortrag in der Rechtsbeschwerde, der Behandlungs- und Eingliederungsplan diene bereits nach seinem Sinn und Zweck „nicht als ausreichende Grundlage für die Überprüfung einer Lockerungsentscheidung“, und die dieser Auffassung entgegenstehende Annahme des Landgerichts sei „falsch“, verkennt die vorstehend dargelegte rechtliche Bedeutung dieses Plans sowie den rechtlichen Charakter von Lockerungen (s. oben II. 1. a] dd]) und der über diese zu treffenden Entscheidung. Soweit in der Beschwerdebegründung ferner darauf verwiesen wird, Untergebrachte könnten „mehrmals monatlich (…) durch deren Therapeuten bei dem ärztlichen Leiter des KMV vorgestellt werden, um etwaige Lockerungen zu beantragen“, auch könnten sie „jederzeit selber einen Antrag auf Lockerungen stellen, der dann auch entsprechend bearbeitet und beantwortet – beschieden –“ werde, und zwar in einem „mehrstufigen parallelen Prüfungsverfahren“ mit entsprechender Dokumentation [Hervorhebung im Original], rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn diese Prüfung (nur) auf Antrag des Therapeuten oder des Untergebrachten selbst vermag die sich aus dem Gesetz ergebende, vorstehend dargelegte Pflicht zur nachvollziehbar begründeten Entscheidung über Lockerungen als Behandlungsmaßnahme im Behandlungs- und Eingliederungsplan selbst nicht zu ersetzen. c) Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem Beschluss die für den Bereich des Strafvollzugs ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Vollzugseinrichtung über Lockerungen und Ausführungen inhaltlich zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben. Dass sie diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung als grundsätzlich übertragbar erachtet hat, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe. Dagegen bestehen nach Maßgabe der bereits dargelegten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (oben II. 1. a]) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es lässt sich dem angefochtenen Beschluss insbesondere nicht entnehmen, dass das Landgericht über den ihm nach § 115 Abs. 5 StVollzG eröffneten Prüfungsumfang hinausgegangen ist und seine Entscheidung auf unzulässige Anforderungen an die Begründung der Entscheidung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gestützt hat. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtlich ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Aspekt der Missbrauchsgefahr als entscheidungserheblich und die Ausführungen in dem Behandlungs- und Eingliederungsplan dazu als nicht ausreichend angesehen hat. Denn gerade diesem Aspekt kommt gemäß § 69 Abs. 1 PsychKG Bln schon nach dessen Wortlaut maßgebliche Bedeutung für die Rücknahme von nicht mehr erforderlichen Freiheitsbeschränkungen zu. Soweit die Strafvollstreckungskammer auch den Aspekt der – von § 69 PsychKG Bln dem Wortlaut nach nicht erfassten – Fluchtgefahr in die Prüfung einbezogen hat, hat sie damit offensichtlich an die Formulierung im Behandlungs- und Eingliederungsplan angeknüpft, „vor dem Hintergrund einer hohen Flucht- und Missbrauchsgefahr“ seien Vollzugslockerungen „aktuell noch nicht indiziert“, da „eine tragfähige Absprache- und Bündnisfähigkeit erst erneut geschaffen werden“ müsse. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. 2. Die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (ständ. Rspr., vgl. Senat, jeweils a. a. O., m. w. Nachw.). Danach gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Strafvollstreckungskammer war sich – wie vorstehend ausgeführt – ersichtlich ihres nach § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfangs bewusst und hat die in dem Behandlungs- und Eingliederungsplan getroffene Entscheidung über die Versagung jeglicher Lockerungen unter Berücksichtigung der dafür geltenden Grundsätze, wie sie sich aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben, ohne durchgreifende Rechtsfehler geprüft. Soweit mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, das Landgericht habe den gesamten Behandlungs- und Eingliederungsplan „Oktober / 2020“ aufgehoben, trifft dies nicht zu. Sowohl aus der Entscheidungsformel als auch aus den Beschlussgründen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Strafvollstreckungskammer den Plan – wie vom Untergebrachten beantragt – nur hinsichtlich der Entscheidung über Lockerungen aufgehoben und das Krankenhaus des Maßregelvollzugs insoweit zu einer neuen Entscheidung verpflichtet hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 121 Abs. 4 StVollzG.